
Полная версия:
Stefan Sohm Soldatengesetz
- + Увеличить шрифт
- - Уменьшить шрифт
Anmerkungen
[1]
BT-Drs. II/1700.
[2]
Sten. Ber. 5781 (A).
[3]
BT-Drs. II/2140, 4. Zur Kritik gegenüber diesen Überlegungen vgl. Rittau, SG, 78.
[4]
Vgl. zur Kritik von Walz am Wortlaut der Vorschrift die 2. Aufl. mit Hinweis auf Rittau, SG, 78.
[5]
Vgl. BDHE 4, 171 f.
[6]
Vgl. Peine in: Mertens/Papier, HGR, § 65 Rn. 24 m.w.N.
[7]
Vgl. BVerfGE 33, 1. Rechtshistorisch stellt Kokott, in: Sachs, GG, Art. 17a Rn. 3, fest, dass Art. 17a GG (zunächst) eine „Relativierung der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis“ darstellt(e); a.A. Loschelder in: Isensee/Kirchhof, HbdStR, § 202, Rn. 37, der in Art. 17a GG nur eine unergiebige Institutionalisierung der Verhältnisse sieht, die dem Distanzschema folgt, ohne das Näheverhältnis ins Außenrecht transponieren zu wollen.
[8]
BVerwGE 43, 48 (53); BVerwG (EA) 2 WD 1.08 Rn. 33 = BVerwGE 132, 179, bezogen auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Ebenso (allg.) Bornemann, RuP, 14; Lingens, NZWehrr 1993, 200. Im Ergebnis ebenso Stauf I, § 6 SG Rn. 2.
[9]
Loschelder, aaO., Rn. 1; Peine, aaO., Rn. 1.
[10]
Vgl. Kielmannsegg, aaO. S. 235.
[11]
Vgl. Badura in: Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rn. 61 zu Beamten.
[12]
Vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96, NJW 2000 S. 1021-1026.
[13]
So SchAPL, SG, § 6 Rn. 4.
[14]
Vgl. Loschelder, aaO. 46 ff; Peine, aaO., Rn. 40 ff.
[15]
Vgl. Peine, aaO., Rn. 10 m.w.N.
[16]
BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, BVerfGE 47, 46 (79); Loschelder, aaO., Rn. 63 m.w.N.
[17]
Loschelder, aaO. Rn. 68 m.w.N.
[18]
Zutreffend Peine, aaO., Rn. 6.
[19]
BVerfGE 28, 36 [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202].
[20]
BVerfGE 44, 197 [203]; BVerwGE 86, 321.
[21]
S auch GKÖD I Yk, § 6 Rn. 3. Der Verhältnismäßigkeitsgrds. gilt auch für die Gesetzgebung. Allerdings ist der Gesetzgeber nicht Adressat des § 6.
[22]
Vgl. z.B. BVerfGE 44, 197 (202); BVerfG NZWehrr 1992, 205 (206); BVerwG NZWehrr 1972, 221; BVerwGE 76, 267 = NZWehrr 1985, 113 (114); BVerwGE 83, 60 = NZWehrr 1986, 161 (162); BVerwG NZWehrr 1989, 80 (81); Widmaier, in: Fs für Fürst, 410.
[23]
Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 17a Rn. 7; Kokott, in: Sachs, GG, Art. 17a Rn. 10.
[24]
Das SG ist zweifelsohne ein solches G (BVerwGE 43, 48 [52]; BVerwG [EA] 2 WD 1.08 Rn. 33 = BVerwGE 132, 179).
[25]
Kokott, in: Sachs, GG, Art. 17a Rn. 6.
[26]
Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 17a Rn. 1 m.w.N.
[27]
Insoweit wird auch hier das Leitbild v. „Staatsbürgers in Uniform“ ausgedrückt.
[28]
Kokott, in: Sachs, GG, Art. 17a Rn. 10; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 17a Rn. 1.
[29]
BVerwGE 43, 48.
[30]
So auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 17a Rn. 6. Kokott, in: Sachs, GG, Art. 17a Rn. 13 nimmt ein Zitiergebot an, da Soldaten intensivere Eingriffe hinzunehmen hätten u. die allg. Ausnahme daher nicht gelten könne. Neutral insoweit SchAPL, SG, § 6 Rn. 7, die auf die Rspr. zum nicht greifenden Zitiergebot hinweisen.
[31]
BVerfGE 28, 282; BVerfGE 44, 197.
[32]
Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses ist dies kein Fall des § 6, weil die Best. nur Soldaten betrifft.
[33]
Der Begriff geht auf Beermann zurück, der in den 50er Jahren des letzten Jh. wehrpolit. Berater der SPD war. Vgl. Lexikon Innere Führung, 226.
[34]
Vgl. z.B. BVerwGE 83, 60 = NZWehrr 1986, 161 (162); BVerwG NZWehrr 2006, 209 (211); GKÖD I Yk, § 6 Rn. 1; Stauf I, § 6 SG Rn. 1; Widmaier, in: Fs für Fürst, 410, jew. m.w.N.
[35]
ZDv A-2600/1 Nr. 402.
[36]
Vgl. Walz, NZWehrr 1984, 133; ders., Rechtliche Grundlagen der Konzeption der Inneren Führung, in: Innere Führung im Meinungsstreit, hrsg. von Rümmer, 1984, 22.
[37]
Vgl. z.B. BVerwGE 76, 363 = NZWehrr 1985, 242; BVerwG NZWehrr 1987, 210; BVerwG NZWehrr 1996, 75; BVerwGE 113, 311 = NZWehrr 1999, 169. Der Beschl. des BVerwG NZWehrr 2006, 209, stellt insoweit eine Ausnahme dar. Vgl. auch BGH NJW 2009, 1360 (1364).
[38]
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 WRB 2/12 und 3/12, BVerwGE 149, 1-17, Rn. 58.
[39]
Vgl. BVerwGE 43, 88 (91); Bornemann, RuP, 13; GKÖD I Yk, § 6 Rn. 2; SchAPL, SG, § 6 Rn. 2; Stauf I, § 6 SG Rn. 1.
[40]
Die Feststellung des BVerwG (NZWehrr 2004, 259, 260), „nach § 6 Satz 1 SG hat jeder Soldat – ebenso wie jeder andere Staatsbürger – einen Anspruch darauf, dass seine Anträge pflichtgemäß (...) beschieden werden“, verkennt, dass ein solcher Rechtsanspruch für jedermann aus Art. 17 GG abgeleitet wird (so bereits BVerfGE 2, 225). Der „Ehrenschutz“ des Soldaten folgt ebenfalls nicht aus § 6 Satz 1 (so jedoch BVerwGE 123, 165 = NZWehrr 2005, 168, 171), sondern unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG.
[41]
Vgl. SchAPL, SG, § 6 Rn. 10.
[42]
Vgl. z.B. BVerfG NZWehrr 1992, 205 (206).
[43]
Vgl. SchAPL, SG, § 6 Rn. 10 m.w.N.
[44]
Vgl. dort Rn. 26.
[45]
Missverständlich BVerwGE 87, 25 = NZWehrr 1987, 25: „Solch geringfügige Eingriffe in seine persönliche Freiheit sind auch dann noch rechtmäßig durch die Erfordernisse des militärischen Dienstes gedeckt (§ 6 Satz 2 SG (...)), wenn damit ein gewisser Verlust an Freizeit (gemeint: Freiheit) verbunden ist.“
[46]
Vor die Klammer gezogene Komm. finden sich bei GKÖD I Yk, § 6 Rn. 10 ff. u. SchAPL, SG, § 6 Rn. 11 ff.
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 11
1.Entstehung der Vorschrift1 – 6
2.Änderungen der Vorschrift7
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften8 – 11
II.Erläuterungen im Einzelnen12 – 32
1.Grundpflicht und Grundgesetz12, 13
2.Geltung von § 7 im Frieden und im Krieg14
3.Einsätze der deutschen Streitkräfte „out of area“15 – 18
a)Heranziehung zu Auslandseinsätzen15 – 17
b)Die „Reichweite“ der Tapferkeitspflicht18
4.Verhältnis von § 7 zu den §§ 8 ff.19 – 21
5.„Bundesrepublik Deutschland“22 – 25
6.„treu zu dienen“26, 27
7.„Recht und die Freiheit des deutschen Volkes“28, 29
8.„tapfer zu verteidigen“30, 31
9.Einzelfälle von Verstößen gegen § 7 bzw. der Begründung von Einzelpflichten aus der Rechtsprechung32
Literatur:
Baldus, Manfred: Wehrpflichtige bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr? NJW 1995, 1134; Dau, Klaus: Rechtliche Rahmenbedingungen einer deutsch-französischen Brigade, NZWehrr 1989, 177; Deiseroth, Dieter: Auslegung und Anwendung der „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ im Bereich der Bundeswehrstreitkräfte, jurisPR-BVerwG 12/2007 Anm. 1; ders.: Wehrdisziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichem und nachdienstlichem Fehlverhalten eines früheren Soldaten, jurisPR-BVerwG 2/2009 Anm. 2; Demandt, Ecke: Zum Begriff „Deutsches Volk“ und den Grundpflichten des Soldaten in § 7 Soldatengesetz (SG), NZWehrr 1982, 101; Dreist, Peter: Berufsarmee statt Wehrpflicht und zudem Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht? BWV 2004, 169; Gauder, Janina: Das Opfer des Soldaten – über den Lebenseinsatz auf Befehl und das Recht auf Leben, NZWehrr 2009, 98; Goerlich, Helmut: Soldatische Pflichten, provokative Meinungsäußerungen und die Vereinigungsfreiheit des Soldaten, Jura 1993, 471; Graßhof, Malte: Einschränkungen der „freien Rede“ durch das Soldatengesetz, NZWehrr 1995, 177; Heimann, Hans Markus: Zur Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes Wehrpflichtiger außerhalb der Landesverteidigung, ZRP 1996, 20; Heuer, Knud: Das Prinzip von Befehl und Gehorsam und der Einsatz von Kernwaffen, NZWehrr 1986, 98; Kirchhof, Ferdinand: Deutsche Verfassungsvorgaben zur Befehlsgewalt und Wehrverwaltung in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1998, 152; Knoche, Sebastian: „Zwangsweise“ Diensterfüllung bei Auslandseinsätzen? NZWehrr 1996, 21; Lingens, Eric: Die Rechte des Soldaten auf Leben und körperliche Unversehrtheit, NZWehrr 1982, 161; Nettersheim, Gerd J.: Inhalt und Grenzen der Treuepflicht des § 7 Soldatengesetz, NZWehrr 1975, 89; Schlegtendal, Axel: Die „Geschäftsgrundlage“ für den Soldaten oder Inhalt und Reichweite seiner Treuepflicht, NZWehrr 1992, 177; Schmidt-Bremme, Götz: Die militärische Versetzung, 1991; ders.: § 7 Soldatengesetz und Erklärung der Versetzbarkeit: Ermächtigungsgrundlagen für eine militärische Versetzung? NZWehrr 1991, 242; Schreiber, Jürgen: Treudienstpflicht, Vorgesetztenpflichten, NZWehrr 1991, 105; Schwandt, Eberhard Ulrich: Dienstpflichten der Soldaten, ZBR 1993, 161; ders.: Freiheit und Grenzen der Meinungsäußerung von Soldaten, ZBR 1999, 402; ders.: Einsatz der Bundeswehr „out of area“, in: Fs für Klaus Dau, 1999, 219; von Unruh, Georg Christoph: Befehls- und Kommandogewalt, in: Fs für Hans J. Wolff, München 1973, 109; Walz, Dieter: Anm. zu BVerwG 1 WB 283/77, 1 WB 13/78, NZWehrr 1980, 26; ders.: Die „Reichweite“ der soldatischen Tapferkeitspflicht, NZWehrr 1992, 55; ders.: Wehrpflicht und „Landes“verteidigung, NZWehrr 1998, 110; ders.: Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr im Auslandseinsatz – Statusrechtliche Problemstellungen, in: Fs für Dieter Fleck, 2004, 659; Wieland, Joachim: Ausländische Vorgesetzte deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1999, 133.
1. Entstehung der Vorschrift
1
§ 6 des REntw.[1] lautete:
Der Soldat hat die Pflicht, treu zu dienen und Vaterland und Freiheit unter Einsatz seiner Person tapfer zu verteidigen.
Die BReg betonte in ihrer Begr.[2], der Einsatz der Person verlange von dem Soldaten, „seiner Aufgabe mit allen geistigen und leiblichen Kräften und – wenn es sein muss – bis zum Opfer von Leib und Leben gerecht zu werden“. „Vaterland“ und „Freiheit“ seien keine Rechtsbegriffe, sondern Werte, die zu den Grundlagen jedes Deutschen gehörten.
2
Bereits bei der 1. Lesung im BT am 12.10.1955 wurde deutlich, dass die Fassung des REntw. nicht Gesetz werden würde. Der Abg. Dr. Kliesing (CDU/CSU) fragte, wem der Soldat die Treue zu schulden habe.[3] Der Abg. Merten (SPD) forderte, § 6 in eine Form zu bringen, die als „Richtlinie für die Ausbildung“ brauchbar sei.[4] Der Abg. Feller (GB/BHE) stieß sich an dem Begriff „Vaterland“. In einem „gespaltenen Vaterland“ sollte man nicht auf dieses schwören lassen.[5]
3
Im Rechtsausschuss des BT[6] stellte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) die Frage, wem der Soldat treu zu dienen habe. Die Abg. Schröter, Dr. Arndt und Rehs (alle SPD) äußerten Bedenken bzgl. der Verwendung des Begriffes „Vaterland“.[7] Nach eingehender Debatte beschloss der Rechtsausschuss mehrheitlich die vom Abg. Dr. Arndt vorgeschlagene folgende Formulierung:
Der Soldat hat die Pflicht, seinem Volke treu zu dienen und mit Leib und Leben das Recht und die Freiheit seines Vaterlandes tapfer zu verteidigen.[8]
Im Hinblick auf gegenwärtige sicherheitspolit. Thesen („Verteidigung der Bundesrepublik am Hindukusch“) ist die in der damaligen Diskussion vom Vors. des Rechtsausschusses (Abg. Hoogen [CDU/CSU]) getroffene Feststellung, „der Soldat verteidige sein Vaterland auch in Nordafrika“[9], bemerkenswert, zeigt sie doch die Weitsicht der seinerzeitigen Parlamentariergeneration.
4
Der Ausschuss für Beamtenrecht des BT folgte dem Votum des Rechtsausschusses.[10] Der Einwand des Abg. Arnholz (SPD), man könne vom Soldaten nicht per Gesetz ein Tapfersein fordern, „da ja besondere Tapferkeit durch Ordensverleihungen belohnt würde“[11], wurde von der Mehrheit nicht aufgegriffen.
5
Der VertA schließlich fand nach kontroverser Aussprache die später vom Plenum gebilligte Fassung des jetzigen § 7.[12] Aus seiner Begr.[13] sind folgende Punkte hervorzuheben:
– Der Soldat habe (nur) Befehle und Anweisungen von Organen der Bundesrepublik entgegenzunehmen. – Wegen der Teilung Deutschlands – und so war wohl die Beschränkung der Weisungsunterworfenheit auf die Bundesrepublik zu verstehen – müsse klar sein, dass die Behörden der seinerzeitigen SBZ/DDR keine Befugnisse gegenüber dem Soldaten der Bw ausüben dürften. – Das Ziel der Erziehung des Soldaten zur Tapferkeit solle sein, dessen Wille zur treuen Pflichterfüllung stärker zu machen als seine Furcht. – Die Verteidigung von Recht und Freiheit erfordere den „Einsatz der ganzen Person“. – Die Pflicht aus § 7 gelte nicht nur im V-Fall, sondern auch im Frieden.6
Die gegen die gesetzl. Treuepflicht des Soldaten in der damaligen Lit. und von Soldatenverbänden vorgebrachten Einwendungen waren eher polemischer als rationaler Natur. Rittau[14] bemühte auf mehreren Seiten seines Komm. seine Erfahrungen aus der Zeit vor 1945, um zu dokumentieren, dass die weitgehende Abschaffung der Militärstrafgerichtsbarkeit (Art. 96 Abs. 2 GG) ein „schwerwiegender Verstoß“ des Dienstherrn gegen die dem Soldaten geschuldete Treuepflicht sei.[15] Diese Kritik hat der Gesetzgeber nicht aufgenommen.
2. Änderungen der Vorschrift
7
§ 7 gilt in der Erstfassung von 1956. Vorschläge/Forderungen mit dem Ziel einer Änd. der Eides-/Gelöbnisformel[16] hätten sich, wären sie realisiert worden, mit Sicherheit auch in einer Novellierung von § 7 niedergeschlagen. Zwischen beiden Normen besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang, unabhängig von der jew. Textfassung.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
8
§ 7 wird allg., zumindest was die Verpflichtung des Soldaten zur Tapferkeit betrifft, als „spezifische, nur die Soldaten treffende Pflicht“[17] kategorisiert. Seine Grundpflicht unterscheide den Soldaten von allen anderen Angehörigen des öff. Dienstes.[18]
Diese Bewertung von § 7 bestimmt auch heute noch den „Standort“ des Soldaten in der bundesrepublikanischen Gesellschaft.[19]
9
Eine exaktere Analyse der Rechtslage ergibt indes ein differenzierteres Bild:
§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verpflichten den Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Beamte sind zwar grds. nicht verpflichtet, tapfer zu sein und ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben für ihren Dienstherrn einzusetzen. Beamte der Bw müssen sich jedoch darüber im Klaren sein, einem Ressort anzugehören, das einem „gefahrengeneigteren“ Bereich zuzurechnen ist als die meisten anderen Bundesressorts. Ihre Funktionen sind insbes. im Krieg, aber auch bei Auslandseinsätzen der SK, per se mit Gefahren verbunden, die bis zur Lebensgefahr reichen können. Dies ist allerdings auch bei Polizeibeamten, Beamten der Berufsfeuerwehren, des Zolls oder des Strafvollzugs der Fall. Sie müssen berufstypische Gefahren auch für Leben und Gesundheit aus der gesetzl. Hingabepflicht heraus erdulden[20], wobei sich diese Risiken insbes. im V-Fall und bei Verwendungen im Ausland noch steigern können (vgl. § 139 Abs. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daher ist das vermeintliche Alleinstellungsmerkmal der Soldaten, notfalls im Dienst Leib oder Leben riskieren zu müssen, zu relativieren.[21] Der Dienstherr hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Gefahren konkret auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt bleiben. Diese Verpflichtung des Dienstherrn folgt aus seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG, § 78 BBG).
10
Solche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen hat der Dienstherr auch für Soldaten bei besonders gefährlichen Einsätzen zu treffen.[22]
11
Erl. des BMVg speziell zu § 7 sind nicht herausgegeben worden.[23]
1. Grundpflicht und Grundgesetz
12
§ 7 schränkt verfassungsrechtl. unbedenklich insbes. die Grundrechte des Soldaten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1[24] und auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[25] ein.[26] Ob sich die Pflicht zum Lebenseinsatz unmittelbar aus der Verfassung ergibt,[27] darf bezweifelt werden. Da aber den Wehrdienstverhältnissen entweder deren Freiwilligkeit oder die verfassungsrechtliche Wehrpflicht zugrunde liegt, braucht dem Gehalt des Verteidigungsbegriffs nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG nicht weiter nachgegangen werden. Denn hinsichtlich der Freiwilligkeit darf die Einwilligung in eine – verfassungskonform entstandene – Lebensgefahr unterstellt werden. Denn auch wenn einem pauschalen, zu Beginn des Dienstverhältnisses erklärten Grundrechtsverzicht eine Absage zu erteilen ist,[28] darf bei dem Soldaten dieses berufsprägende Element als hinreichend bekanntes Allgemeingut unterstellt werden; über die Tragweite seiner Entscheidung ist er nicht im Unklaren. Auch handelt es sich hierbei als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um ein disponibles Rechtsgut.[29] Und hinsichtlich des soldatischen Pflichtdienstes fällt die Wehrpflicht mit Schaffung durch Art. 12a Abs. 1 GG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 GG.[30] § 7 genügt auch den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an die gesetzl. Bestimmtheit disziplinarrechtl. „Straftatbestände“[31] stellt.[32] Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit von disziplinarrechtl. Generalklauseln wie § 7 aus der Erwägung bejaht, dass „eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist“.[33] Dennoch wäre bei einer konstitutiven Neufassung des SG zu überlegen, weitere konkrete Einzelpflichten des Soldaten gesetzl. zu verankern, die bisher ausschließlich aus der Generalklausel des § 7 abgeleitet werden.
13
Als obiter dictum hatte das BVerwG in einem Beschl. von 1978[34] im Zusammenhang mit der Pflicht des Soldaten zur Dienstleistung judiziert, die Treuepflicht unterliege „keinen Begrenzungen rechtlicher Art“. Sie solle und müsse von dem Vorg. des Soldaten jederzeit realisiert werden können. Dies ist so nicht haltbar. § 7 steht nicht im rechtsfreien Raum; die für alle staatl. Eingriffe in Grundrechte maßgeblichen Schranken (z.B. das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie) gelten auch für das soldatische Dienstverhältnis.
2. Geltung von § 7 im Frieden und im Krieg
14
Der o. dargestellten Entstehungsgeschichte und dem abschließenden Ber. des VertA zum SG[35] kann entnommen werden, dass die Treuepflicht und die Tapferkeitspflicht des Soldaten im Frieden und im Krieg gleichermaßen gelten.[36]
Zwischen der Verpflichtung aus § 7 und der jew. dienstl. Tätigkeit des Soldaten muss jedoch ein verfassungsrechtl. begründbarer Zusammenhang bestehen. Alle verfassungsrechtl. zulässigen Einsätze und Verwendungen des Soldaten (z.B. Einsätze nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) lösen die Grundpflicht aus § 7 aus. Eine gesteigerte Pflicht zur Gefahrtragung im Frieden besteht z.B. im Wachdienst[37] und bei Einsätzen im Katastrophennotstand. Aber auch im Auslandseinsatz,[38] etwa bei der Beteiligung deutscher SK an friedenssichernden Maßnahmen der VN, hat der Soldat treu zu dienen und tapfer zu sein. Im außerdienstl. Bereich, auch bei Unglücksfällen, muss der Soldat keine weiter reichenden Gefahren auf sich nehmen als jeder andere Staatsbürger.[39] Erwartet werden muss daher von ihm z.B. die nach § 323c StGB erforderliche und zumutbare Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not.
a) Heranziehung zu Auslandseinsätzen
15
Die bisher kontrovers diskutierte Frage, welche Statusgruppen zwangsweise oder zumindest auf freiwilliger Basis zu Auslandseinsätzen der deutschen SK herangezogen werden könnten, hat mit der Aussetzung der Heranziehung zum GWD und durch Regelungen wie z.B. § 58e Abs. 1 Satz 2 ihre Bedeutung verloren.
16
SaZ und BS sind dienstrechtl. aus § 7 heraus verpflichtet, solchen Einsatzbefehlen Folge zu leisten. Die Treuepflicht unterliegt keiner territorialen (oder statusabhängigen) Begrenzung[40], soweit der Einsatz als solcher materiell und formell verfassungsrechtl. legitimiert ist. Der Einsatz von SaZ und BS für friedenssichernde Aufgaben ist auch außerhalb des im NATO-Vertrag festgelegten territorialen Bereichs zulässig, ohne das es insoweit einer Änd. einschlägiger geltender Gesetzesvorschriften des nationalen Rechts (wie des § 7) bedarf.[41] Hier kann sich der Soldat nicht darauf berufen, dass zum Zeitpunkt seiner Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bw mangels damals gegebener Auslandseinsätze z.B. im Rahmen der VN eine andere, insbes. auf die Landes- und Bündnisverteidigung bezogene, enger gefasste Konzeption der soldatischen Treuepflicht bestanden habe.[42]
17
Soldaten, die nicht SaZ oder BS sind, werden im Frieden nur mit ihrem schriftl. Einverständnis im Ausland eingesetzt.[43]
b) Die „Reichweite“ der Tapferkeitspflicht
18
Mit der h.M.[44] ist die Pflicht zur Tapferkeit als Konkretisierung der Treuepflicht nicht als eigenständige Pflicht zu sehen. Der deutsche Soldat hat daher von Gesetzes wegen – entspr. der territorial nicht begrenzten Treuepflicht – ebenso weltweit tapfer seinen Auftrag zu erfüllen. Die seit Jahren sich inhaltl. und territorial ändernde Aufgabenzuweisung an die deutschen SK muss daher auch diesbzgl. nicht zwangsläufig in einer Novellierung von § 7 nachvollzogen werden. „Recht und Freiheit des deutschen Volkes“ sind überall (tapfer) zu verteidigen, nicht nur dort, wo deutsche oder alliierte Rechtsgüter bedroht oder angegriffen sind.[45]