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Stefan Sohm Soldatengesetz
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Stefan Sohm Soldatengesetz

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§ 23 Dienstvergehen

§ 24 Haftung

§ 25 Wahlrecht; Amtsverhältnisse

§ 26 Verlust des Dienstgrades

§ 27 Laufbahnvorschriften

§ 28 Urlaub

§ 28a Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes

§ 29 Personalakte

§ 29a Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten

§ 29b Gesundheitsakte

§ 29c Personalaktenführende Stelle

§ 29d Aufbewahrung von Personalakten

§ 29e Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen

§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung

§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit

§ 30b Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung

§ 30c Arbeitszeit

§ 30d Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten

§ 31 Fürsorge

§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

§ 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

§ 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht

§ 34 Beschwerde

§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten

§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts

§ 36 Seelsorge

§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten

1Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. 2Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 7

1.Entstehung der Vorschrift1 – 4

2.Änderungen der Vorschrift5

3.Bezüge zu anderen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften6, 7

II.Erläuterungen im Einzelnen8 – 24

1.§ 6 und Grundgesetz8 – 15

a)Allgemeines8 – 12

b)Art. 17a GG13 – 15

2.Rechtspolitische und forensische Bedeutung des § 6; Staatsbürger in Uniform16 – 18

3.Satz 119, 20

4.Satz 221 – 23

a)„Erfordernisse des militärischen Dienstes“21, 22

b)„Gesetzlich begründete Pflichten“23

5.Einzelne Grundrechtseinschränkungen24

Literatur:

Deiseroth, Dieter: Meinungsäußerungsfreiheit und Ehrenschutz bei Soldaten, jurisPR-BVerwG 11/2007 Anm. 6; ders.: Aussagegenehmigung für einen beabsichtigten Strafantrag, jurisPR-BVerwG 3/2009 Anm. 4; Kielmannsegg, Sebastian Graf von: Grundrechte im Näheverhältnis, Tübingen 2012; Lucks, Ulrich: Bedeutung und Grenzen der Meinungsfreiheit für Soldatinnen und Soldaten, UBwV 2008, 10; Mutschler, Bernd: Die Grundrechte der „Staatsbürger in Uniform“, NZWehrr 1998, 1; Pötz, Susanne: Die freie Entfaltung der Persönlichkeit im Dienst – Zur Frage, wie viel Schmuck bei der Verrichtung des Dienstes in Uniform erlaubt ist, NZWehrr 2003, 245; Reeb, Hans-Joachim/Többicke, Peter: Lexikon Innere Führung, 2. Aufl. 2003; Sachs, Michael: Grundrechte: Gleichberechtigung von Männern und Frauen, JuS 2015, 90; Sohm, Stefan: Vom Primat der Politik zum Primat des Gewissens?, NZWehrr 2006, 1; Tetzlaff, Thilo: Das Soldatenrecht der Bundesrepublik Deutschland im Lichte neuerer Grundrechtsfunktionen, 2000, 85 ff.; ders.: Recht und Rituale – Innere Führung, Recht und Tradition, NZWehrr 2012, 154; Walz, Dieter: Die Geltung der Grundrechte für den Soldaten – ein Beitrag zur aktuellen Bedeutung des § 6 des Soldatengesetzes; in: Streitkräfte und Menschenrechte, hrsg. von Dieter Weingärtner, 2008, 25; Widmaier, Ulrich: Zum Grundrecht des Soldaten auf freie Meinungsäußerung aus disziplinarrechtlicher Sicht unter Einbeziehung allgemeiner Aspekte des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in: Fs für Walther Fürst, 2002, 407. ders.: Grundrechte des Soldaten – Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: Streitkräfte und Menschenrechte, hrsg. von Dieter Weingärtner, 2008, 35; ders./Kilian, Michael: Zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für öffentlich Bedienstete und Soldaten, NZWehrr 2010, 235; Zum Schutz der Grundrechte – Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, 2006.

I. Allgemeines

1. Entstehung der Vorschrift

1

Der REntw.[1] enthielt keine mit § 6 vergleichbare Vorschrift.

2

Bei der 1. Lesung des REntw. am 12.10.1955[2] führte der BMVg, Theodor Blank, aus:

„Es muss im Rechtsstaat als selbstverständlicher Grundsatz gelten, dass Freiheit nur so weit eingeschränkt wird und auch die Soldaten der Befehlsgewalt nur so weit unterworfen werden, als der besondere Zweck und die Aufgabe des Soldaten es notwendig machen. Auch dieser Grundsatz wird hier zum ersten Mal gesetzlich festgelegt. Wenn der Vorgesetzte Befehle nur zu dienstlichen Zwecken erteilen darf, wenn die Wahrheitspflicht des Soldaten auf die Aussage im dienstlichen Verkehr beschränkt wird, wenn der Soldat von der Befolgung eines verbrecherischen Befehls befreit wird, so leuchtet hier überall jener Grundgedanke hervor.

Am deutlichsten wird das aber bei den politischen Rechten und Pflichten, d.h. dort, wo die allgemeinen Staatsbürgerrechte berührt werden.“

3

Die BReg wollte es also dabei belassen, die Rechtsstellung des Soldaten in der konkreten Einzelpflicht zu regeln, und darauf verzichten, eine Generalklausel vor die Klammer zu ziehen.

4

Auf Antrag des Abg. Dr. Kliesing (CDU/CSU) fügte der VertA einen neuen § 5a, den späteren § 6, in den Gesetzentw. ein. Der VertA war der Auffassung, „dass durch die Aufnahme des § 5a in das Gesetz der Standort des Soldaten in einem demokratischen Staat noch besonders verdeutlicht werden“ sollte.[3]

2. Änderungen der Vorschrift

5

§ 6 gehört zu den wenigen Normen des SG, die seit ihrer Erstfassung nie geändert worden sind. Im Hinblick auf die oben dargestellte Verdeutlichungsfunktion besteht hierfür auch kein Bedarf, da der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortpaares der „staatsbürgerlichen Rechte“ die über bloße Bürgerrechte hinausgehenden Grundrechte des GG zweifellos mit einschließen wollte.[4]

3. Bezüge zu anderen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

6

Eine mit § 6 vergleichbare Vorschrift existiert im Beamtenrecht nicht. Die im Soldatengesetz normierte Rechtsstellung soll dahingehend abschließend geregelt sein, dass sie einer ergänzenden Auslegung durch die Normen des Beamtenrechts nicht zugänglich ist.[5]

7

Wesentliche Aussagen für die Anwendung des Gedankens des § 6 in der mil. Praxis/Ausbildung enthalten die

ZDv A-2600/1 „Innere Führung – Selbstverständnis und Führungskultur“ – ZDv A-2620/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr“.
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. § 6 und Grundgesetz

a) Allgemeines

8

Die Norm führt einfachgesetzlich einen Grundgedanken von Art. 133 Abs. 2 Satz 2 WRV fort. Bereits dort war geregelt, dass „zur Erfüllung [der] Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte…“ der Soldaten durch das Reichswehrgesetz einschränkbar waren, obwohl zu dieser Zeit die Vorstellung des besonderen Gewaltverhältnisses für Staatsdiener die generelle Nicht-Geltung von Grundrechten enthielt.[6]

9

Der Soldat ist Grundrechtsträger wie jede andere Person, die sich auf das GG berufen kann. Ihn als rechtloses Instrument des Staatszweckes anzusehen, verstieße gegen das Menschenwürdeprinzip. Weiterhin hat sich die Rechtsfigur eines „besonderen Gewaltverhältnisses“, in dem Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt einschränkbar sein sollten, überlebt.[7] Für Grundrechtseinschränkungen aus der „Natur der Sache“ oder aus dem Wehrdienstverhältnis als solchem ist kein Raum.[8] Aber auch für Soldaten sind Grundrechte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar, wenn und soweit dies nach der Verfassung für jedermann möglich ist oder im Fall des Art. 17a Abs. 1 GG speziell ermöglicht wird. Außerdem stellt sich das Soldatenverhältnis immer noch als ein Näheverhältnis zum Dienstherrn dar – kein übliches Distanzverhältnis von Staatsbürger zum Staat.[9] Das zeigt sich insbes. daran, dass jede Tätigkeit des einzelnen Soldaten grds. dem Staat zugerechnet wird; der Soldat ist nicht frei in seiner Tätigkeit – bewegt er sich aber im zugewiesenen Rahmen, ist er frei von Verantwortung. Das bedeutet, dass der Soldat Grundrechtsträger bleibt, Grundrechtseinschränkungen einem (modifizierten) Gesetzesvorbehalt unterliegen, aber trotzdem der Staatszweck regelnde Wirkung hat. Damit eröffnet sich die in diesem Zusammenhang relevante Frage einer Unterscheidung vom Grund- und Betriebsverhältnis (vgl. die Komm. zu § 82). Dabei geht es nicht darum, ob Grundrechte Geltung entfalten – es geht um die Reichweite grundrechtlicher Betätigung, abhängig von dessen Sinnzusammenhang. Innerhalb des Grundverhältnisses (= Beziehung von Soldat gegenüber dem Staat) gilt das allgemeine Staat-Bürger-Verhältnis.[10] Demgegenüber ist innerhalb des Betriebsverhältnis zu differenzieren: vollzieht der Soldat unmittelbar staatlichen Willen (= „Soldat als Staat“), stellt sich die Frage nach rechtlicher Gewährleistung grds. nicht – bspw. ist im Moment der Schussabgabe der Soldat ganz Funktionsträger, der nur die Staatsaufgabe Verteidigung wahrnimmt; seine bürgerliche Rechtssphäre tritt in diesem Moment hinter die Staatsaufgabe zurück. Lediglich in den Bereichen, wo der Soldat zwar nicht unmittelbar staatlichen Willen formt und exekutiert, dem Staat aber auch nicht gegenübersteht (= „Soldat im Staat“), bleibt Raum für die Ausübung von Grundrechten. Diese werden dann nur und soweit beschränkt, als eine Gewährleistung mit der Erfüllung der soldatischen Pflichten unvereinbar ist.[11] So ist dem Soldaten bspw. im Rahmen der Unterkunft, zu deren Inanspruchnahme er nach § 18 verpflichtet ist, ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeit zu gewährleisten, um seinem (aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG resultierenden) Anspruch auf Privatsphäre[12] gerecht zu werden.

10

Ob ohne Weiteres die allg. Regeln gelten,[13]ist zumindest streitig.[14] Das besondere Rechtsverhältnis[15] spricht eher dagegen. Denn bei der Frage, inwieweit der Soldat zwecks Funktionsfähigkeit in die SK eingebunden ist, geht es gerade nicht um die (aus staatsbürgerlicher Sicht übliche) Frage nach etwaigem staatlichen Zwangseingriff in eine grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre. Vielmehr ist der Staatsbürger als Soldat in den Staatsapparat eingebunden und soll diesem nach Möglichkeit störungsfrei zur Zweckerreichung dienen. Zwar ist dieses Näheverhältnis – zurecht – kein rechtsfreier Raum und also der Staat keineswegs frei in der Ausgestaltung des innerbetrieblichen Umgangs mit seinem Staatsdienstpersonal. Jedoch sind Regelungen des Gesetzgebers nur soweit erforderlich, als sie das Wesentliche regeln müssen;[16] weil es aber nicht das übliche Schema vom Eingriff in einen Schutzbereich ist, müssen diese Normen auch nur bedingt den Vorgaben von Art. 19 GG Abs. 1 gerecht werden.[17] Es stehen sich vielmehr im Einzelfall die Pflichtenforderung des Dienstherrn und die (mittels § 6 SG in das Näheverhältnis eingebrachten) staatsbürgerlichen Rechte gegenüber – beides muss nach Lage des Einzelfalls in einen schonenden Ausgleich gebracht werden.

11

Auch dass unbeschränkte Grundrechte stets Vorrang genießen, kann ebenfalls gerade nicht angenommen werden (sonst dürften sich auch bspw. Strafgefangene gem. Art. 8 Abs. 1 GG uneingeschränkt in geschlossenen Räumen versammeln)[18]. Für Soldaten gelten ungeschriebene, immanente Schranken aus dem Zweck des Näheverhältnisses. Das führt auch bei unbeschränkten Grundrechten innerhalb des Näheverhältnisses zu einem Abwägungsprozess zwischen dem Recht und der in der soldatischen Pflicht konkretisierten Zweckforderung. Dabei ist jede Pflicht hinsichtlich ihrer Bedeutung und grundrechtsbegrenzenden Wirkung, aber auch zur Gewährleistung wirksamer Streitkräfte auszulegen[19] – eine generell restriktive Auslegung der Pflichtenbindung ist ausgeschlossen.[20]

Gem. Art. 19 Abs. 2 GG darf in keinem Fall ein – durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes – eingeschränktes Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Diese Wesensgehaltsgarantie gilt auch für das soldatische Dienstrecht.

Absolute Grenze für jegliche Eingriffe in Rechte der Soldaten ist die Menschenwürde, die unangetastet bleiben muss (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), deren Achtung und Schutz Verpflichtung auch innerhalb der Streitkräfte ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) und an der die Gehorsamspflicht endet (§ 11 Abs. 1 Satz 3).

12

Auch unterhalb dieser Grenze müssen Beschränkungen von Rechten auf gesetzl. oder untergesetzl. Ebene – also aufgrund eines Gesetzes – sich ungeachtet der verfassungsrechtl. Bedeutung der Verteidigungsbereitschaft stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.[21] „Erfordernisse des militärischen Dienstes“ i.S.v. § 6 Satz 2 oder die von der Rspr. entwickelte Formel von der „Funktionsfähigkeit der Bundeswehr“[22] können als Interpretationshilfe bei der Prüfung des Grds. der Verhältnismäßigkeit herangezogen werden.[23]

b) Art. 17a GG

13

Über allg., für jedermann geltende Gesetzesvorbehalte der Verfassung hinaus können nach Art. 17a Abs. 1 GG „Gesetze über [den] Wehrdienst“[24] für die Zeit des Wehrdienstes – also für Soldaten

– das Grundrecht, die Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG), – das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und – das Petitionsrecht (Art. 17 GG), soweit es das Recht betrifft, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen,

einschränken. So ist bspw. das im Distanzverhältnis unbeschränkte Versammlungsrecht des Art. 8 Abs. 1 GG mittels Art. 17a GG durch § 15 Abs. 1 und 2 SG im Näheverhältnis verkürzt.

Gem. Art. 17a Abs. 2 GG schließlich können „Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen“ gegenüber jedermann (somit auch gegenüber Soldaten) die Grundrechte der

– Freizügigkeit (Art. 11 GG) und der – Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

einschränken.

14

Die Einschränkungsvorbehalte des Art. 17a GG treten kumulativ und enumerativ[25] neben die allg. Vorbehalte, die für bestimmte Grundrechte ohnehin gelten.[26] Allerdings hat die Norm auf verfassungsrechtl. Ebene eine dem § 6 vergleichbare Funktion. Sie soll verdeutlichen, dass auch Soldaten grds. vollen Grundrechtsschutz genießen.[27] Andererseits kann Art. 17a Abs. 1 GG entnommen werden, dass Soldaten bezogen auf den Wehrdienst intensivere Beschränkungen ihrer Meinungsfreiheit zu dulden haben.[28]

Aus Art. 17a GG ergibt sich kein Zitiergebot im Hinblick auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Denn auch wenn Art. 17a GG nach Auffassung des BVerwG lex specialis für Beschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Wehrdienstverhältnis ist,[29] käme ein Zitiergebot nur in Betracht, wenn es bei dem Grundrecht auch sonst erforderlich wäre.[30] Der besondere Vorbehalt des Art 5 Abs. 2 GG hins. der Meinungsfreiheit („Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“) ersetzt die Notwendigkeit einer Zitierung. Die sich insbes. aus § 8, § 10 Abs. 6, § 15 und § 17 Abs. 1 und 2 ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind daher formell nicht zu beanstanden.[31]

15

Expressis verbis hat der Gesetzgeber im SG nur an drei Stellen Grundrechtseinschränkungen ausdrücklich genannt:

– Einschränkung des Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Verpflichtung zur Duldung bestimmter Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit zur Gesunderhaltung (§ 17a Abs. 2 Satz 2). – Dienstleistungspflichtige[32] haben sich im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen (§ 77 Abs. 4 Nr. 6 Halbs. 2). – Einschränkung des Grundrechts aus Art. 13 GG durch die Befugnis der Polizei, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung eines Dienstleistungspflichtigen dessen Wohnung zu betreten; (§ 79 Abs. 3 Satz 9). Die verfassungsrechtl. Ermächtigung für diese Regelung folgt aus Art. 17a Abs. 2 GG.

2. Rechtspolitische und forensische Bedeutung des § 6; Staatsbürger in Uniform

16

§ 6 ist primär vor dem Hintergrund der polit. Debatten um die Wiederbewaffnung Deutschlands und der wesentlich durch Graf Baudissin begründeten Konzeption der Inneren Führung zu begreifen. § 6 drückt mit dem Gedanken des Soldaten der Bw als „Staatsbürger in Uniform“[33], der dem Grds. nach Träger aller (Grund-)Rechte des GG ist, eine staatspolit. Wertentscheidung für das seinerzeit neue soldatische Leitbild aus.[34] Nach heutigem Verständnis fordert dieses Leitbild vom Soldaten, „eine freie Persönlichkeit zu sein, als verantwortungsbewusster Staatsbürger zu handeln, sich für den Auftrag einsatzbereit zu halten“.[35]

17

In zahlreichen Schriften zur Inneren Führung aus den Aufbaujahren der Bw ist § 6 als gesetzl. Verankerung der Konzeption der Inneren Führung zit. worden. Diese Konzeption ist zunehmend verrechtlicht worden.[36] So stellt auch die ZDv A-2600/1, Nr. 306, fest: „Die Bundeswehr ist insbesondere durch das Völkerrecht, das Grundgesetz und weitere Gesetze, vor allem durch die Wehrgesetze, in einen umfassenden rechtlichen Rahmen eingebunden. Als Grundlage der Inneren Führung legt er die Stellung der Bundeswehr im Staat sowie die Stellung der Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehr fest …“.

18

Die Bedeutung des § 6 ist rechtspolit. Natur. Die Norm stellt insoweit eine rechtshistorische und wehrpolit. Quelle dar. So scheint dies auch die Judikative zu verstehen. Auffallend oft wird in Entsch. zwar in der jew. Kopfleiste der amtl. Veröffentlichung u.a. § 6 zit.; in den Gründen wird dieses Zitat aber weder wiederholt noch wird darauf näher eingegangen.[37]

3. Satz 1

19

Der Gesetzeswortlaut darf nicht zu eng ausgelegt werden. Soweit Satz 1 ohne Regelungscharakter klarstellt, dass der Soldat „die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger“ hat, schließt das natürlich auch die über bloße Bürgerrechte hinausgehenden Rechte nach dem GG ein, insbes. die Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.[38] Denn die Bindung der vollziehenden Gewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG schließt die SK als Teil der Exekutive ein.[39]

20

Satz 1 räumt Soldaten keine zusätzlichen, eigenständigen Rechte ein, die für andere Staatsbürger nicht bestehen.[40]

4. Satz 2

a) „Erfordernisse des militärischen Dienstes“

21

Wie bereits oben (zu Rn. 12) ausgeführt, ist dieser unbest. Gesetzesbegriff als Interpretationshilfe für den Rechtsanwender bei der stets gebotenen Prüfung zu begreifen, ob ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot sachlich notwendig und gerechtfertigt ist. Er ist damit eine gesetzl. Ausformung des auch ohne die Norm zu beachtenden Grds. der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots.[41]

22

Die „Erfordernisse des militärischen Dienstes“ werden durch die Rspr. i.d.R. als Sicherung der „Funktionsfähigkeit der Bundeswehr“ und der „Erfüllung der ihr gestellten Verteidigungsaufgabe“ verstanden.[42] Dies soll schon dann vorliegen, wenn eine Maßnahme geeignet ist, die Erfüllung der Aufgaben der Bw zu gewährleisten.[43]

b) „Gesetzlich begründete Pflichten“

23

Gesetzl. Pflichten des Soldaten finden sich primär in den §§ 7 ff., aber auch in anderen (Wehr-)Gesetzen, z.B. in der WDO. Die gesetzl. begründeten Pflichten des § 6 Satz 2 korrespondieren mit den Pflichten des Soldaten, deren schuldhafte Verletzung ein Dienstvergehen darstellt (§ 23 Abs. 1).[44]

Ohne eine gesetzl. Grundlage darf nicht in ein Grundrecht eingegriffen werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG); eine bloße Dienstvorschrift, die nicht zumindest auf § 7 zurückzuführen ist, genügt dieser Anforderung nicht, und zwar unabhängig von der Schwere des Eingriffs.[45]

Gesetzl. begründete Einschränkungen einzelner Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte für Soldaten werden bei den nachfolgenden Einzelvorschriften kommentiert.[46]

5. Einzelne Grundrechtseinschränkungen

24

Von Einschränkungen ihrer Rechte sind Soldaten insbes. betroffen hins.

– der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz GG) durch die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7) und zum Eintreten für die FdGO (§ 8), zur Zurückhaltung bei Äußerungen als Vorg. (§ 10 Abs. 6), zur Kameradschaft (§ 12), zur Verschwiegenheit (§ 14), durch Verbote bei politischer Betätigung (§ 15 Abs. 1, 2 und 4), durch die Pflicht zur Disziplin und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 1 und 2) sowie durch die Pflicht, sich als Offz oder Uffz auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst nicht gegen die FdGO zu betätigen (§ 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2), – des Rechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) durch die Pflicht, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (§ 18), – des Petitionsrechts (Art. 17 GG), soweit es ansonsten das Recht gewährt, Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen (§ 1 Abs. 4 WBO), – der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) durch die Pflicht zum Eintreten für die FdGO (§ 8), durch Verbote bei polit. Betätigung (§ 15 Abs. 1 und 2), Pflichten zur Disziplinwahrung und zu achtungswürdigem Verhalten als Soldat (§ 17 Abs. 1 und 2) und im Übrigen auch durch die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7), – des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die Pflicht zur Duldung von Maßnahmen zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4), – der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), sofern Freiheitsentzug nach der WDO oder dem WStG hinzunehmen ist.
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