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Stefan Sohm Soldatengesetz
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Stefan Sohm Soldatengesetz

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50

Voraussetzung der Beförderungssperre nach Abs. 4 Satz 1 und 2 ist, dass die Niederlegung des Mandats und die erneute Bewerbung um einen Parlamentssitz zeitlich parallel erfolgen. Steht fest, dass der Soldat den erneuten Einzug in ein Parlament verfehlt hat, entfällt die Beförderungssperre. Die bloße Chance, als Nachrücker auf einer Liste in das Parlament einzuziehen, begründet keine Beförderungssperre. Wird der Soldat erneut Abg., ist Abs. 4 gegenstandslos; die fehlende Beförderungsmöglichkeit ergibt sich dann daraus, dass die Pflichten und Rechte aus dem Soldatenverhältnis wieder ruhen.

51

Abs. 4 begründet ausschließlich ein Beförderungsverbot. Andere statusrechtl. Maßnahmen, z.B. die Festsetzung einer neuen Dienstzeit bei SaZ oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines SaZ in das eines BS, sind während der aktiven Dienstzeit nicht ausgeschlossen, obwohl dies dem Sinn und Zweck der Best. widerspricht. Von derartigen begünstigenden Maßnahmen sollte daher abgesehen werden.

52

Von seinem Anwendungsbereich her bezieht sich Abs. 4 ausschließlich auf BS und SaZ. Soldaten, die aufgrund der WPfl Wehrdienst leisten, sind gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 WPflG zu entlassen, wenn sie ihrer Aufstellung für die Wahl zum BT, einem Landtag oder zum Europ. Parlament zugestimmt haben. Dies gilt auch für FWDL.[93] Für RDL enthält § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 eine entspr. Regelung.

53

Gem. § 8 Abs. 3 EuAbgG gelten u.a. die §§ 5 und 6 AbgG für Mitglieder des Europ. Parlaments entspr. BS und SaZ, die in das Europ. Parlament gewählt sind, können daher nicht befördert werden, da ihre Rechte und Pflichten in gleicher Weise ruhen wie die von Soldaten, die Mitglied des BT oder eines Landtages sind. Dagegen setzte die Beförderungssperre des Abs. 4 Satz 1 bis zum DNeuG ausdrücklich die erneute Bewerbung um einen Sitz im BT voraus, so dass sie für Abg. des Europ. Parlaments nicht eingriff, mit der Folge, dass diese während einer aktiven Dienstphase befördert werden konnten.[94] Mit dem DNeuG hat der Gesetzgeber die Rechtslage in Abs. 4 Satz 1 insoweit angepasst.

Bei Übungen gilt das Beförderungsverbot auch für BS und SaZ, die Mitglieder des Europ. Parlaments sind, da es sich beim EuAbgG um eine entspr. Rechtsvorschrift i.S.v. Abs. 4 Satz 3 handelt.[95]

Anmerkungen

[1]

Vgl. u. Rn. 6.

[2]

BVerwG NVwZ-RR 1993, 635; OVG Lüneburg DVBl. 1999, 933; VG Karlsruhe NZWehrr 2011, 78.

[3]

BT-Drs. II/1700, 4.

[4]

Vgl. BT-Drs. II/2140, 4.

[5]

So auch SchAPL, SG, § 4 Rn. 5.

[6]

BGBl. I S. 3322.

[7]

BT-Drs. 14/9000, 39, 50 (zu Art. 63 in der Entwurfsfassung). Vgl. im Übrigen Schmitz, DÖV 2005, 885.

[8]

Vgl. BT-Drs. 16/7076, 101 (zu § 10 Abs. 2 BBG).

[9]

BT-Drs. II/1700, 18.

[10]

So auch BVerwG NVwZ-RR 1993, 635.

[11]

Vgl. für das Beamtenrecht Battis, BBG, § 10 Rn. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 10 Rn. 20.

[12]

BVerwGE 34, 168 (171) = NZWehrr 1981, 144; Schnellenbach, BeamtR, § 3 Rn. 3; SchAPL, SG, § 4 Rn. 5; GKÖD I Yk, § 4 Rn. 9.

[13]

Battis, BBG, § 10 Rn. 6; OVG Münster NZWehrr 1987, 216.

[14]

Battis, ebd., m.w.N.; GKÖD I Yk, § 4 Rn. 9; SchAPL, SG, § 4 Rn. 6.

[15]

Vgl. Nr. 7 der DBest. zur AO des BPräs über die Ernennung u. Entlassung der Soldaten v. 4.3.2014 (GMBl. S. 342 = ZDv A-1420/22).

[16]

SchAPL, SG, § 4 Rn. 9; GKÖD I Yk, § 4 Rn. 9.

[17]

Vgl. SchAPL, SG, § 4 Rn. 7.

[18]

BVerwG DVBl. 1991, 1206.

[19]

Vgl. die Komm. zu § 40, § 54 Abs. 3.

[20]

Battis, BBG, § 10 Rn. 6.

[21]

BVerwGE 43, 71 = NZWehrr 1969, 227; BVerwG ZBR 1996, 258; GKÖD I Yk, § 4 Rn. 10. Zur völkerrechtl. Problematik Minderjähriger in Streitkräften vgl. Fakultativprot. v. 25.5.2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betr. die Beteiligung v. Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354). S. hierzu die Komm. zu § 1 Rn. 22.

[22]

OVG Münster NZWehrr 1987, 216.

[23]

So auch für das Beamtenrecht Battis, BBG, § 10 Rn. 7, der darauf abstellt, dass das Bestimmtheitserfordernis der Nichtigkeits- u. Rücknahmegründe nur zu Gunsten des Beamten gilt.

[24]

Schnellenbach, BeamtR, § 3 Rn. 3.

[25]

So auch SchAPL, SG, § 4 Rn. 12.

[26]

BVerwG ZBR 1980, 357.

[27]

GKÖD I L, § 10 Rn. 10.

[28]

A.A. SchAPL, SG, § 87 Rn. 3.

[29]

SchAPL, SG, § 4 Rn. 5.

[30]

Vgl. Walz, NZWehrr 1973, 13.

[31]

BVerwG NVwZ 1986, 128 zu §§ 39, 40 WPflG a.F.

[32]

Vgl. SchAPL, SG, § 4 Rn. 4.

[33]

Vgl. z.B. Muster 4 u. 5 in Anl. 1 zu den DBest. zur AO des BPräs über die Ernennung u. Entlassung der Soldaten v. 4.3.2014 (GMBl. S. 342 = ZDv A-1420/22).

[34]

BT-Drs. II/1700, 18.

[35]

BT-Drs. II/1700, 37.

[36]

BT-Drs. II/1700, 38.

[37]

Vgl. BT-Drs. II/2140, 4.

[38]

Gesetz zur Ergänzung des GG v. 19.3.1956 (BGBl. I S. 111).

[39]

BT-Drs. II/1700, 42.

[40]

Schlaich, HStR II, § 49 Rn. 22.

[41]

So auch GKÖD I Yk, § 4 Rn. 13 f.; SchAPL, SG, § 4 Rn. 10.

[42]

Allg. Ansicht, vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 60 Rn. 1.

[43]

Vgl. Nr. 401 der DBest. zur AO des BPräs über die Ernennung u. Entlassung der Soldaten v. 15.1.2015 (ZDv A-1420/22); § 29 Abs. 2 Satz 1 GOBReg; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 58 Rn. 4.

[44]

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 60 Rn. 1; Schlaich, HStR II, § 49 Rn. 30, 42; weitergehend Nettesheim, HStR III, § 61 Rn. 43 u. § 62 Rn. 49 f.

[45]

So Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 60 Rn. 2 m.w.N.

[46]

OVG Münster NZWehrr 1992, 123; Dau/Schütz, WBO, § 23 Rn. 56.

[47]

BGBl. I S. 775 = VMBl. 1969 S. 315; geändert durch AO zur Änd. der AO des BPräs über die Ernennung u. Entlassung der Soldaten v. 17.3.1972 (BGBl. I S. 499).

[48]

BGBl. I S. 1597 = ZDv A-1420/33.

[49]

Die Entlassung der Offz bis zum Oberst in der BesGr A 16 ist dem BAPersBw übertragen, vgl. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der AO. Bzgl. der Ernennung dieser Offz liegt offenbar eine kollidierende Doppelregelung vor, vgl. Art. 2 Nr. 1 der AO einerseits, Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der AO andererseits.

[50]

BGBl. I S. 1570

[51]

BT-Drs. 18/118, S. 11 f.

[52]

S. hierzu nachfolgend Rn. 41.

[53]

Schlaich, HStR II, § 49 Rn. 6. Einschränkend Nettesheim, HStR III, § 62 Rn. 46 ff.

[54]

BGBl. I S. 1067, zul. geändert durch AO v. 31.5.1996 (BGBl. I S. 746).

[55]

BVerwGE 67, 222 (227); BVerwGE 84, 287 (289).

[56]

BVerwG NZWehrr 2001, 246.

[57]

Nettesheim, HStR III, § 62 Rn. 53.

[58]

Black, Hans, Die Grundzüge der Beförderungsordnungen, in: Meier-Welcker (Hrsg.): Untersuchungen zur Geschichte des Offizierkorps, 1962, 68.

[59]

MGFA (Hrsg.): Symbole und Zeremoniell in deutschen Streitkräften, 187.

[60]

Vgl. GKÖD I Yk, § 26 Rn. 1.

[61]

GKÖD I Yk, § 26 Rn. 4.

[62]

Battis, BBG, § 86 Rn. 2.

[63]

Zur vergleichbaren Situation im Beamtenrecht vgl. Battis, BBG, § 86 Rn. 6.

[64]

So Battis, BBG, § 86 Rn. 6.

[65]

GKÖD I L, § 86 Rn. 11.

[66]

Allg. Vorb. Nr. 1 Abs. 1 zu den Besoldungsordnungen A u. B (Anl. I zum BBesG).

[67]

GKÖD I Yk, § 26 Rn. 5; vgl. auch Battis, BBG § 86 Rn. 7 ff.

[68]

Krit. hierzu Koch, NZWehrr 2019, 104 ff.

[69]

Art. 2 Abs. 2 der AO.

[70]

Zur Geschichte der Uniformentwicklung vgl. Knobel/Sieg, Handbuch der Uniformenkunde, 1937, 116 f.; MGFA (Hrsg.), Symbole und Zeremoniell in deutschen Streitkräften, 187 ff.

[71]

BVerwG NZWehrr 1983, 74; BVerwGE 43, 353 (357 f.); BVerwG NZWehrr 1987, 25; BVerwGE 118, 21.

[72]

BVerwGE 138, 40; BVerwG DokBer B 2011, 113 = NZWehrr 2012, 81 (82) – die Pflicht, im Dienst Uniform zu tragen, gilt auch für als VP der schwerbehinderten Menschen vom Dienst freigestellte Soldaten.

[73]

BVerwGE 43, 353 (357 f.); BVerwG NZWehrr 1987, 25. Die finanziellen Fragen des Tragens der Uniform sind in den AVV zu § 69 Abs. 1 BBesG (VMBl. 2007 S. 18) geregelt.

[74]

BVerwG NZWehrr 2001, 246; BVerwGE 138, 40; Dau, WBO, § 17 Rn. 61 a.E. m.w.N.

[75]

ZDv A-2630/1 Nr. 5. Vgl. Pötz, NZWehrr 2003, 245.

[76]

ZDv A-2630/1 Nr. 2.

[77]

BVerwG 1 WB 28.17 v. 31.01.2019, NZWehrr 2019, 166 ff.

[78]

BVerwGE 125, 85 = ZBR 2006, 380.

[79]

BVerwG (EA) 1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12 = NVwZ 2014, 1327; noch offen BVerwG NZWehrr 2001, 164; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; unterschiedliche Positionen der TDG, vgl. TDG Süd NZWehrr 2005, 257 einerseits, TDG Süd NZWehrr 2008, 40 (Ls) mit Anm. Dreist andererseits.

[80]

Zum Ganzen Wahlers, ZBR 2009, 116.

[81]

BVerwGE 127, 303/304/371.

[82]

BVerwGE 53, 106; BVerwGE 76, 30; GKÖD I Yk, § 15 Rn. 9; SchAPL, SG, § 15 Rn. 16.

[83]

Einschränkend Demandt, NZWehrr 1983, 182; Stauf I, § 4 SG Rn. 11.

[84]

BGBl. I S. 297.

[85]

BGBl. I S. 1301.

[86]

BGBl. I S. 581.

[87]

Vgl. SchAPL, SG, § 4 Rn. 15; für Beamte Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 23 Rn. 2.

[88]

G über die Rechtsstellung der in den Deutschen BT gewählten Angehörigen des öff. Dienstes v. 4.8.1953 (BGBl. I S. 777), aufgehoben durch Art. I § 46 Abs. 1 Satz 2 des G v. 18.2.1977 (BGBl. I S. 297).

[89]

Vgl. BT-Drs. 7/5531, 27.

[90]

BT-Drs. 8/819, 8, 11.

[91]

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 39 Rn. 3.

[92]

Vgl. BT-Drs. 8/3360, 8/3728.

[93]

Vgl. § 58f.

[94]

SchAPL, SG, § 4 Rn. 16.

[95]

Vgl. BT-Drs. 8/3360, 8/3728.

§ 4a

(weggefallen) [1]

Anmerkungen

[1]

§ 4a a.F. ist aus systematischen Gründen in das ResG (dort § 3) übernommen worden (vgl. die Komm. zu § 3 ResG [Anhang zu § 58a]). § 4a a.F. u. § 93 Abs. 2 Nr. 2 a.F. (Ermächtigung des BMVg zum Erlass der UnifV) sind durch Art. 9 Nr. 3 u. Nr. 11 des BwRefBeglG aufgehoben worden.

§ 5 Gnadenrecht

(1) 1Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. 2Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

§ 42 BBG Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens

(1) 1Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 2Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. 3Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) 1Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. 2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) …

(4) 1Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. 2Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 6

1.Zweck der Vorschrift1

2.Entstehung der Vorschrift2

3.Änderungen der Vorschrift3

4.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften4 – 6

II.Erläuterungen im Einzelnen7 – 23

1.Absatz 17 – 18

a)Verfassungsrechtl. Grundlage des Gnadenrechts in Art. 60 Abs. 2 GG7 – 11

b)Gnadenrecht nach Absatz 1 Satz 112 – 17

c)Übertragung der Ausübung nach Absatz 1 Satz 218

2.Absatz 219 – 23

Literatur:

Birkhoff, Hansgeorg/Lemke, Michael: Gnadenrecht, 1. Aufl. 2012; Dittrich, Karl-Heinz: Der Bundespräsident und seine Bedeutung für die Streitkräfte, BWV 1999, 73; Hindrichs, Gunnar: Autorität und Milde – Zum Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten, JZ 2008, 242; Petersen, Volkert: Gnadenakt und Rechtsweggarantie – HessStaatsGH, NJW 1974, 791, JuS 1974, 502; Schätzler, Johann-Georg: Handbuch des Gnadenrechts, 2. Aufl. 1992; Schütte, Matthias: Gnade vor Recht? Eine Betrachtung zur Entwicklung des Gnadenrechts, UBWV 2007, 161.

I. Allgemeines

1. Zweck der Vorschrift

1

§ 5 konkretisiert einen Teilbereich des dem BPräs gem. Art. 60 Abs. 2 GG zustehenden Begnadigungsrechts, das er „im Einzelfalle für den Bund“ ausübt. Generell besteht das Begnadigungsrecht des BPräs in der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte strafrechtliche oder strafrechtsähnliche[1] Sanktion ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen.[2]

Aus dieser umfangreichen Kompetenz greift § 5 Abs. 1 Satz 1 speziell einen Bereich heraus: Die Zuständigkeit des BPräs zur Ausübung des Gnadenrechts gegenüber Soldaten und früh. Soldaten in den Fällen, in denen sich für deren dienstrechtl. Stellung als Folge eines Strafurteils weitere Nachteile deshalb ergeben, weil eine wehrgesetzl. Vorschrift an die strafgerichtl. Verurteilung dienstrechtl. relevante Konsequenzen anknüpft.[3]

Beispiel:

Ein BS wird durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dienstrechtl. gesetzl. Folge dieser Verurteilung ist nach § 48 Satz 1 Nr. 2, dass der BS seine Rechtsstellung verliert.

Das Gnadenrecht des BPräs nach Abs. 1 Satz 1 bezieht sich ausschließlich auf die Beseitigung der kraft Wehrgesetzes eintretenden dienstrechtl. Folge (im Beispiel: Verlust der Rechtsstellung als BS), nicht auf die Beseitigung des Strafurt. und seiner Folgen (z.B. auf den Erlass der verhängten Freiheitsstrafe).

Das Begnadigungsrecht auf disziplinare Entscheidungen der Wehrdienstgerichte ergibt sich demgegenüber aus § 19 WDO.

2. Entstehung der Vorschrift

2

Der Rechtsausschuss des BR hatte, um den Umfang des Gnadenrechts noch klarer zum Ausdruck zu bringen, zunächst vorgeschlagen, § 5 Satz 1 des REntw.[4] wie folgt zu fassen:

Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht bezüglich der Rechtsfolgen zu, die sich aus einem Strafurteil für die Rechtsstellung des Soldaten ergeben.[5]

Diese Fassung wurde im späteren Gesetzgebungsverfahren – ebenfalls auf Vorschlag des BR – durch die heutige Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 1, die § 43 Abs. 1 Satz 1 BBG weitgehend entspricht, ersetzt.[6] § 5 Abs. 2, der die entspr. Geltung des § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG anordnet, wurde in der 2. Lesung des SG aufgrund eines Änderungsantrags des Abg. Merten (SPD) vom BT angenommen.[7]

3. Änderungen der Vorschrift

3

§ 5 ist seit der Erstfassung des SG im Jahr 1956 zweimal geändert worden: Durch Art. 1 Nr. 11 des SGÄndG ist Abs. 2 lediglich sprachlich modifiziert worden, und durch Art. 10 Nr. 2 des DNeuG wurden die in Abs. 2 genannten Vorschriften des BBG wegen der Neufassung dieses Gesetzes umnummeriert.

4. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

4

Eine dem § 5 entspr. Vorschrift für aktive Beamte im Bundesdienst enthält § 43 BBG. Für Bundesbeamte im Ruhestand erklärt § 59 Abs. 2 BeamtVG das Gnadenrecht des § 43 BBG in Bezug auf den Verlust von Rechten für entspr. anwendbar. Verstirbt der früh. Bundesbeamte vor dem Erlass eines Gnadenerweises, kann sich dieser ggf. an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen richten.[8] Zu beachten ist, dass sich § 61 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG mit seiner entspr. Verweisung auf §§ 42, 43 BBG – Gnadenerweis hins. des Erlöschens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge gegenüber Hinterbliebenen eines früh. Bundesbeamten – nicht auf eine Verurteilung des früh. Bundesbeamten bezieht, sondern auf die eigene Verurteilung eines berechtigten Hinterbliebenen selbst.[9]

Gesetzl., dem Art. 60 Abs. 2 GG entspr. Grundlagen für das Gnadenrecht in den Bundesländern enthalten die jew. Landesverfassungen.[10] Für die Beamten in den Ländern sehen die LBG dem § 43 BBG im Wesentlichen entspr. Vorschriften vor.[11]

5

Zur Übertragbarkeit des Gnadenrechts durch den BPräs „auf andere Behörden“ (Art. 60 Abs. 3 GG) ist auf die AO des BPräs über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 5.10.1965[12] zu verweisen.

6

Dienstvorschriften zum Gnadenrecht gem. § 5 sind derzeit nicht erlassen.[13]

II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1

a) Verfassungsrechtl. Grundlage des Gnadenrechts in Art. 60 Abs. 2 GG

7

Konstitutive rechtl. Grundlage für ein umfassendes Gnadenrecht des BPräs gegenüber Soldaten und früh. Soldaten, auch soweit sich Strafurt. auf deren Rechtsstellung auswirken, ist Art. 60 Abs. 2 GG. Der BPräs hat hins. des Gnadenrechts die grds. Trennung von Bundes- und Landeshoheit zu beachten. Er übt dieses Recht nur „für den Bund“ aus.

Art. 60 Abs. 2 GG wird durch § 5 Abs. 1 in einem Teilbereich konkretisiert. Diese Vorschrift enthält einen Zuständigkeitshinweis hins. des Gnadenrechts bei Verlust von Soldatenrechten und Rechten aus einem früh. Soldatenverhältnis.[14] Eine weitere gesetzl. Konkretisierung des Art. 60 Abs. 2 GG findet sich in § 19 WDO (Begnadigung wegen nach der WDO verhängter Disziplinarmaßnahmen).[15]

8

Die rechtl. Vorgaben und Grenzen des Art. 60 Abs. 2 GG sind auch im Rahmen des Abs. 1 zu beachten.

Demnach übt der BPräs das Begnadigungsrecht im Einzelfall für den Bund aus.

9

Wie bereits angesprochen (vgl. o. Rn. 1), besteht das Begnadigungsrecht in der Befugnis, im Einzelfall eine rechtskräftig erkannte Sanktion ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Dem BPräs als dem Träger des Begnadigungsrechts ist daher im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums (er kann dem Gnadenersuchen in einem von ihm zu bestimmenden Umfang entsprechen) die Möglichkeit eröffnet, aufgrund einer Ermessensentscheidung[16], die gem. Art. 58 Satz 1 GG gegenzeichnungsbedürftig ist,[17] eine im Rechtsweg zustande gekommene und im Rechtsweg nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem „anderen“, „besonderen“ Weg zu korrigieren.[18] Er kann so ggf. Härten des Gesetzes, Irrtümer der Entscheidungsfindung oder Unbilligkeiten bei nachträglich veränderten allg. persönlichen Verhältnissen ausgleichen.[19] Eine Begnadigung ist erst nach Rechtskraft einer Entscheidung möglich. Der BPräs darf nicht in ein schwebendes Verfahren eingreifen und nicht bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung tätig werden. Ihm ist es nicht möglich, ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren im Gnadenwege einzustellen;[20] hierzu ist vielmehr ein Gesetz zu erlassen (s.u. Rn. 10).

Aus dem Charakter des Gnadenaktes als ein dem Grds. der Gewaltenteilung fremder Eingriff der Exekutive in die rechtsprechende Gewalt (eine „Gestaltungsmacht besonderer Art“[21]) folgern Teile der Rspr.[22] und ihr zust. ein Teil der Lit.[23], dass die Ablehnung eines Gnadengesuchs gerichtl. nicht nachprüfbar ist.[24] Die Gewährung oder Nichtgewährung eines Gnadenerweises bedarf auch keiner Begründung.[25] Einer gerichtl. Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG[26] unterliegen erst der Widerruf und die Rücknahme eines gewährten Gnadenerweises.[27]

10

Der BPräs kann das Gnadenrecht nur in konkreten Einzelfällen ausüben. Eine diesem Gnadenakt vergleichbare, weil ebenfalls auf rechtskräftig verhängte, noch nicht oder noch nicht ganz vollstreckte Strafen bezogene, allg., einen unbest., abstrakt umschriebenen Personenkreis betreffende Begünstigung bleibt dem Gesetzgeber in Form eines Amnestiegesetzes[28] vorbehalten.

11

Das Gnadenrecht kann der BPräs gem. Art. 60 Abs. 2 GG nur für den Bund ausüben. Begnadigungen in Bezug auf Strafurt. der Gerichte der Länder, soweit es um die Beseitigung der strafrechtl. Urteilsfolgen (der Hauptstrafen Geld-, Vermögens- und Freiheitsstrafe, §§ 38 ff. StGB, der Nebenstrafen, z.B. Fahrverbot, § 44 StGB, und der strafrechtl. Nebenfolgen, etwa des Verlustes des aktiven und passiven Wahlrechts, § 45 StGB) geht, sind unzulässig,[29] wenn in Ausübung der Gerichtsbarkeit der Länder entschieden worden ist. Für solche Strafverfahren ist das Gnadenrecht des jew. Landes maßgeblich. Eine Ausnahme bilden die in Art. 96 Abs. 5 GG genannten Strafverfahren, in denen Gerichte der Länder (OLG) in Organleihe für den Bund tätig werden. Auch wenn der BPräs in diesen seltenen Fällen einer Bundeszuständigkeit für Strafurt. das Gnadenrecht hins. der Beseitigung strafrechtl. Urteilsfolgen ausübt,[30] ist § 5 Abs. 1 nicht anwendbar, da die Vorschrift nicht die Beseitigung strafrechtl. Urteilsfolgen zulässt. Die Ausübung dieses Gnadenrechts beruht vielmehr direkt auf Art. 60 Abs. 2 GG. Ansonsten kann der BPräs nur bei Strafen begnadigen, die ein Bundesgericht bereits in erster Instanz ausgesprochen hat.[31] Art. 60 Abs. 2 GG erfasst somit keine Strafurt. des BGH in Revisionssachen.[32]

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