Книга Soldatengesetz читать онлайн бесплатно, автор Stefan Sohm – Fictionbook, cтраница 21
Stefan Sohm Soldatengesetz
Soldatengesetz
Soldatengesetz

5

  • 0
Поделиться

Полная версия:

Stefan Sohm Soldatengesetz

  • + Увеличить шрифт
  • - Уменьшить шрифт

19

Alle Ernennungen sind statusrechtl. Maßnahmen. Um Rechtsschutz kann daher nicht bei den TDG, sondern nur bei den VG nachgesucht werden.

2. Absatz 2

20

Abs. 2 entspricht dem REntw. und gilt seit der Erstfassung des SG unverändert. Mit der Best. sollte einerseits eine Parallelregelung zu § 10 BBG a.F. (jetzt: § 12 Abs. 1 BBG) geschaffen und andererseits die Zuständigkeit des BPräs auch für Soldaten entspr. der verfassungsrechtl. Vorgabe für Beamte in Art. 60 Abs. 1 GG geregelt werden.[34] Der BR hatte während des Gesetzgebungsverfahrens zunächst Bedenken gegen die Regelung, da sich Art. 60 Abs. 1 GG in der damaligen Fassung nur auf Beamte erstreckte.[35] Gegenüber den in § 4 Abs. 2 Satz 3 festgelegten Übertragungsbefugnissen machte er geltend, dass zu diesem Zeitpunkt für die administrativen Kompetenzen in Bezug auf die SK noch keine verfassungsrechtl. Grundlagen geschaffen worden waren.[36] Diese Einwände konnten durch den Hinw. auf die gleichzeitig zur Beratung anstehenden Ergänzungen des GG im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bw entkräftet werden.[37] Dabei wurde u.a. Art. 60 Abs. 1 GG auf Offz und Uffz erweitert[38], obwohl die BReg zunächst eine Änd. des Art. 60 Abs. 1 GG nicht für erforderlich ansah und davon ausging, dem BPräs die Ernennungszuständigkeit für Soldaten durch einfaches Gesetz zuweisen zu können.[39]

21

Inhaltl. geht Abs. 2 über Art. 60 Abs. 1 GG hinaus, indem er dem BPräs die Zuständigkeit für die Ernennung aller BS und SaZ sowie der Offz d. R. zuweist, während Art. 60 Abs. 1 GG sich nur auf Offz und Uffz bezieht. Dies ist jedoch unproblematisch, da Art. 60 Abs. 1 GG nicht ausschließt, dem BPräs weitere Zuständigkeiten zu übertragen.[40] Ob dies rechtsdogmatisch aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 60 Abs. 1 GG folgt oder aus allg. Grds., kann dahinstehen. Angesichts der Übertragung einer Vielzahl von Ernennungszuständigkeiten durch den BPräs auf andere Stellen entbehrt diese Frage ohnehin der praktischen Relevanz.[41]

22

Die Ernennung ist eine Kompetenz des BPräs in seiner Funktion als Staatsoberhaupt mit der Folge, dass jeder Ernennungsakt durch den BPräs gem. Art. 58 Satz 1 GG gegenzeichnungspflichtig ist.[42] Die Gegenzeichnung erfolgt durch den BMVg.[43]

Aufgrund der allg. verfassungsrechtl. Stellung des BPräs ist dieser grds. zur Vornahme einer von der BReg oder dem BMVg beantragten Ernennung verpflichtet. Er kann allerdings – in Anlehnung an die Grds. über sein Prüfungsrecht bei der Ausfertigung von Gesetzen – eine Ernennung aus Rechtsgründen verweigern, z.B. wenn ein Verstoß gegen die Ernennungsgrds. des Art. 33 Abs. 2 GG vorliegt.[44]

23

Die Zuständigkeiten des BPräs für Versetzungen von Soldaten in den Ruhestand und Entlassungen (funktionell erstreckt sich die Kompetenz des BPräs, der nach Art. 60 Abs. 1 GG Offz und Uffz ernennt und „entlässt“, auf jede Begr. und jede Beendigung dieser soldatischen Dienstverhältnisse, auch auf Ruhestandsversetzungen[45]) sind in § 44 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 geregelt.

24

Hat der BPräs eine Ernennungsentscheidung getroffen oder abgelehnt, ist zum verwaltungsgerichtl. Rechtsschutz gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO eine Beschwerde nicht zulässig. Vielmehr ist unmittelbar Klage beim VG zu erheben. Die Ausnahmebest. des § 23 Abs. 5 WBO gilt nur bei Entscheidungen des BMVg.[46]

25

Durch die AO des BPräs über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10.7.1969[47] wurde von der Ermächtigung des Abs. 2 Satz 3, die Ernennungszuständigkeiten auf andere Stellen zu übertragen, Gebrauch gemacht. Danach hat sich der BPräs vorbehalten, die Offz zu ernennen (und zu entlassen), die der BesGr B angehören. Im Übrigen hat er seine Befugnisse auf den BMVg übertragen, der seinerseits durch die AO über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (konstitutiv neu gefasst am 22.9.2015)[48] seine Zuständigkeiten z.T. weiter übertragen hat. Dem BMVg sind danach vorbehalten die Ernennung[49] von Offz und Res. zum Oberst sowie die Ernennung zum Lt von Anwärtern für die Laufbahn der Offz des Truppendienstes und des militärfachl. Dienstes.

3. Absatz 3

a) Allgemeines

26

In Anlehnung an §§ 86 und 74 BBG regelt Abs. 3 die Befugnis des BPräs, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten festzusetzen (Satz 1) sowie Best. über die Uniform der Soldaten zu erlassen (Satz 2). Abs. 3 hat seit der Erstfassung des SG nur eine Änderung durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften v. 8.6.2017[50] erfahren. Die Änderung stellt deklaratorisch klar, dass die Befugnis der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten zum Erlass der Bestimmungen über die Uniform der Soldatinnen und Soldaten auch die Befugnis umfasst, festzulegen, welche privaten Kleidungsstücke, die keine Uniformteile sind, mit der Uniform getragen werden dürfen. Die Klarstellung beruht mit auf der Erwägung, dass die Soldatin oder der Soldat insbes. beim Auftreten in der Öffentlichkeit die Achtung und das Vertrauen, die ihre oder seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigen darf (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), aber diese Achtung und dieses Vertrauen und damit auch die Achtung und das Vertrauen in die Tätigkeit und Integrität des Staates insbes. dann nicht gegeben sein kann, wenn das Tragen privater Kleidungsstücke mit der Uniform eine vertrauensvolle Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kameradinnen und Kameraden sowie Untergebenen unmöglich machen oder erschweren.[51] Eine unmittelbare Umsetzung dieser Regelung durch den BPräs ist bislang nicht erfolgt; nach Nr. 118 der Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bw (Zentralvorschrift A1-2630/0-9804) darf zivile Oberbekleidung zur Uniform nicht getragen werden. Praktische Bedeutung könnten entsprechende Vorgaben entfalten, wenn zunehmend Soldatinnen und Soldaten aus religiösen Gründen bestimmte Kleidungsstücke (z.B. Turban, Kopftuch, Kippa) tragen wollen.[52]

27

Eine ausdrückliche verfassungsrechtl. Grundlage für die Zuweisung dieser Kompetenzen an den BPräs findet sich – anders als für die Ernennung (Art. 60 Abs. 1 GG) – nicht. Gleichwohl ist Abs. 3 verfassungsrechtl. unproblematisch. Die Festlegung von Dienstgradbezeichnungen und Uniformen kann als Teil der „Symbolsetzungsgewalt“ qualifiziert werden, für die das GG keine speziellen Normen enthält, die aber traditionell dem BPräs zugestanden wird.[53] Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber jederzeit berechtigt ist, auch in diesem Bereich gesetzl. Vorgaben zu verabschieden und den Entscheidungsspielraum des BPräs einzuschränken bzw. ihm diesen ganz zu entziehen. So gesteht Abs. 3 Satz 1 die Festsetzung der Dienstgradbezeichnungen dem BPräs ohnehin nur insoweit zu, als gesetzl. nichts anderes bestimmt ist. Aber auch Abs. 3 Satz 2, der nicht unter Gesetzesvorbehalt steht, stellte kein Hindernis dar, durch Gesetz Best. über die Uniform der Soldaten festzulegen, an die dann auch der BPräs gebunden wäre.

28

Der BPräs hat mit der AO über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14.7.1978[54] von seinen Befugnissen nach Abs. 3 Gebrauch gemacht. Von ihrer Rechtsnatur her handelt es sich dabei nicht um eine RVO – hierfür fehlt dem BPräs die formale Kompetenz –, sondern um eine AO mit dem Charakter einer VV, was für Regelungen dieser Art ausreicht.[55] Die Verpflichtung des Soldaten, sich an die genannte AO des BPräs und an die in deren Ausführung erlassene VV des BMVg „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ (ZDv A-2630/1) zu halten, unterliegt grds. der rechtl. Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte.[56]

Anordnungen des BPräs nach Abs. 3 unterliegen der Gegenzeichnungspflicht gem. Art. 58 Satz 1 GG.[57]

b) Dienstgradbezeichnungen

29

Spezielle Titel (Dienstgrade), um Stellung und Funktion von Soldaten, insbes. von Offz, zum Ausdruck zu bringen, haben sich in allen europ. Armeen mit der Entwicklung der stehenden Heere im 17. Jh. herausgebildet.[58] Die für die Bw geltenden Dienstgradbezeichnungen beruhen weitgehend auf dieser Tradition und weisen somit eine gewisse Vergleichbarkeit mit den Dienstgraden ausländischer SK auf.[59]

30

Der Status des Soldaten in der mil. Hierarchie definiert sich in erster Linie aus seinem Dienstgrad.[60] Anders als im Beamtenrecht wird bei Soldaten nicht zwischen dem Amt im statusrechtl. und dem Amt im funktionellen Sinne unterschieden. Dies hängt mit der besonderen Personalstruktur der SK, ihrem hohen Bedürfnis nach personeller Flexibilität und dem spezifisch mil. Verwendungsaufbau von Soldaten zusammen. Der Soldat hat keinen generellen Anspruch darauf, dass seine ihm zugewiesene konkrete Aufgabe von der Bedeutung und Wertigkeit immer seinem Dienstgrad entsprechen muss.[61] Dennoch weist der Dienstgrad von Soldaten unter rechtl. Gesichtspunkten starke Parallelen zum beamtenrechtl. Amt im statusrechtl. Sinne auf. Für das Besoldungsrecht stellt § 16 BBesG klar, dass der Dienstgrad des Soldaten dem Amt des Beamten gleichsteht. Dem entspr. sind die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten als „Ämter“ der Besoldungsordnungen A und B in der Anl. I zum BBesG festgelegt worden (vgl. § 20 BBesG). Auch wenn hiermit nur die besoldungsrechtl. Zuordnung der statusrechtl. Stellung innerhalb des Besoldungsgefüges erfasst ist, lässt sich daraus eine allg. Vergleichbarkeit von Dienstgrad und Amt im statusrechtl. Sinne ableiten. Damit entspricht die Dienstgradbezeichnung weitgehend der Amtsbezeichnung im Beamtenrecht, die dort an das Amt im statusrechtl. Sinne anknüpft.[62]

31

Von rechtl. Bedeutung ist, dass mit der gesetzl. Verankerung der Dienstgradbezeichnungen der Soldaten in der Anl. I zum BBesG die AO des BPräs vom 14.7.1978 (s.o. Rn. 28) hins. der Dienstgradbezeichnungen keine eigenständige rechtl. Bedeutung aufweist, da die gesetzl. Best. vorgehen.[63] Ob man die Festsetzungskompetenz des BPräs daher noch als eine Art Interimskompetenz bezeichnen kann, die so lange Bedeutung entfaltet, bis der neue Dienstgrad in das BBesG aufgenommen worden ist[64], scheint angesichts der abschließenden Regelung im BBesG zumindest fraglich. Vielmehr dürfte es dem BPräs verwehrt sein, neue mil. Dienstgradbezeichnungen einzuführen, bevor diese nicht vom Gesetzgeber anerkannt sind. Ohne eine besoldungsrechtl. Zuordnung kann jedenfalls für einen Dienstgrad keine Haushaltsstelle geschaffen werden, die Voraussetzung für die Ernennung zu dem entspr. Dienstgrad ist.[65] Da derzeit zwischen den Dienstgradbezeichnungen in der AO des BPräs und denjenigen in der Anl. I zum BBesG keine Unterschiede bestehen, ergeben sich aus dem Nebeneinander der Regelungen keine praktischen Probleme.

32

Eine inhaltl. gesetzl. Regelung für die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten ist mit § 1 Abs. 3 SGleiG eingeführt worden. Danach können Dienstgradbezeichnungen in weiblicher Form festgesetzt werden. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wären nach den oben getroffenen Feststellungen nicht allein die AO des BPräs, sondern in erster Linie die Anl. I zum BBesG zu ändern bzw. zu ergänzen. Auch für Beamtinnen ist im BBesG festgelegt, dass sie ihre Amtsbezeichnung soweit möglich in weiblicher Form führen sollen.[66] Ob sich die traditionell nur in maskuliner Form gebräuchlichen mil. Dienstgradbezeichnungen durchgängig allein durch Anfügung des Wortteils „-in“ feminisieren lassen, muss bezweifelt werden. Ein längerer Klärungs- und Gewöhnungsprozess dürfte in jedem Fall erforderlich sein.

33

Keine Dienstgradbezeichnungen i.S.v. Abs. 3 sind sog. Dienstgradzusätze, wie Offizieranwärter (OA), Reserveoffizier-Anwärter (ROA), Feldwebelanwärter (FA), oder Tätigkeits- und Verwendungsbezeichnungen wie „im Generalstabsdienst“ („i.G.“). Sie können folglich auch von anderen Stellen als dem BPräs und ohne förmliches Gesetz festgelegt werden (vgl. z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 3 SLV). Dies ergibt sich daraus, dass das Führen des Dienstgradzusatzes nicht an eine Ernennung (Beförderung) anknüpft, sondern aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn folgt.

34

Nicht zu den Dienstgradbezeichnungen gehören die Dienstgradabzeichen, d.h. die Merkmale der Uniform, aus denen sich der Dienstgrad ablesen lässt (Schulterklappen/Ärmelstreifen); sie sind Bestandteil der Uniform; ihre Festlegung fällt unter Abs. 3 Satz 2.

35

Ohne dass es im SG ausdrücklich bestimmt ist, folgt aus der Festlegung der Dienstgradbezeichnungen, dass der Soldat berechtigt ist, diese im dienstl. wie im privaten Bereich zu führen. Dies ergibt sich aus § 44 Abs. 7, § 49 Abs. 5, wonach selbst in den Ruhestand getretene bzw. – nach Genehmigung – entlassene Soldaten ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) führen dürfen.[67]

36

Einen Anspruch auf Anrede mit der entspr. Dienstgradbezeichnung hat der Soldat nur im Dienst, sofern dies durch Befehl oder Vorschrift angeordnet ist. Im dienstl. Verkehr kann einem Soldaten befohlen werden, seinen Dienstgrad zu führen.

37

Das unbefugte Führen einer Dienstgradbezeichnung der Bw ist strafbar (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB).[68]

c) Uniform

38

Gesetzl. Vorgaben für die Uniform der Soldaten bestehen nicht, so dass der AO des BPräs vom 14.7.1978 (vgl. o. Rn. 28) – anders als im Bereich der Dienstgradbezeichnungen – konstitutive Wirkung zukommt. Der BPräs hat dabei – mit Ausnahme der unmittelbar in der AO festgelegten allg. Kennzeichen, Anzugarten und Dienstgradabzeichen – die Befugnis zur Bestimmung der Uniform der Soldaten dem BMVg mit der Maßgabe übertragen, dass Änd. oder Neueinführungen erst nach seiner zust. Kenntnisnahme erfolgen.[69] Auf dieser Grundlage hat der BMVg die „Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bw“ (Zentralvorschrift A1-2630/0-9804)) erlassen, in der Art, Ausgestaltung und das Tragen der Uniformen geregelt sind.

39

Im Unterschied zu den Beamten, die nur in Teilbereichen oder bei bestimmten Verwendungen Amtskleidung oder Amtstracht tragen, sind Soldaten grds. uniformiert. Rechtl. folgt dies in erster Linie aus den völkerrechtl. Vorgaben über die Erkennbarkeit als Kombattant (vgl. Art, 44 Abs. 3 ZP I). Es entspricht dabei nationaler wie internationaler Gepflogenheit, dass Soldaten auch in Friedenszeiten ihren Dienst in Uniform versehen.[70] Dies bringen die unterschiedlichen Regelungen im Beamten- und Soldatenrecht zum Ausdruck. Während § 74 BBG dem BPräs die Befugnis zur Bestimmung einer Dienstkleidung nur unter der Voraussetzung einräumt, dass diese Kleidung bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist, stellt Abs. 3 Satz 2 keinerlei materielle Voraussetzungen auf. Es geht dabei nicht um das „Ob“ der Uniform, sondern allein um ihre Gestaltung. Dass Soldaten grds. Uniform zu tragen haben, setzt Abs. 3 Satz 2 voraus. Die Verpflichtung der Soldaten, im Dienst Uniform zu tragen, folgt aus § 7.[71] Sie trifft auch vom Dienst freigestellte Soldaten, die als Mitglied eines Personalrats tätig sind.[72]

Welcher konkrete Anzug bei welcher Gelegenheit zu tragen ist, bestimmen die zuständigen mil. Vorg. bzw. wird in Dienstvorschriften geregelt, wobei ein sehr weitgehender Entscheidungsspielraum besteht.[73] Zuständig für eine gerichtl. Überprüfung sind die TDG, da es sich um eine truppendienstl. Angelegenheit handelt.[74]

40

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Uniform stehen andere Vorgaben über das äußere Erscheinungsbild von Soldaten, insbes. die Einschränkung des Tragens von Schmuck zur Uniform[75] sowie die Bestimmung der Haar- und Barttracht.[76] Nach der neueren Rspr.[77] lassen sich Festlegungen zur Haar- und Bartracht nicht auf die gesetzliche Ermächtigung des Abs. 3 Satz 2 stützen, da dieser nur die Uniform betrifft. Dies erscheint vor dem Hintergrund einleuchtend, dass Vorgaben zu Haar- und Barttracht auch in den privaten, dienstfreien Bereich hineinwirken und nicht jederzeit angepasst werden können wie die Uniform abgelegt werden kann. Angesichts der Grundrechtsrelevanz (allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG) ist daher eine (bislang nicht bestehende) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich, wobei das BVerwG eine Übergangfrist eingeräumt hat, in der die bislang exekutiv festgelegten Vorgaben vorläufig weiter Bestand haben können. Auf absehbare Zeit erscheint jedoch ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich.

41

In der Sache dürften derartige Vorgaben, soweit sie der Hygiene und Unfallverhütung dienen, rechtl. unproblematisch und auch rechtspolitisch unumstritten sein. Soweit weiterhin z.T. unterschiedliche Regelungen für Soldatinnen und Soldaten vorgesehen werden, müssen die Differenzierungen mit dem Gleichheitsgrds. vereinbar sein. Im Gegensatz zum Beamtenrecht, wo das BVerwG Vorgaben für das äußere Auftreten unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 GG nur bedingt akzeptiert hat[78], hat die Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats[79] im Soldatenrecht unterschiedliche Regelungen zugelassen.[80] Noch weitgehend ungeklärt (wohl auch mangels relevanter Fallzahlen) ist die Lage in Bezug auf religiös begründete Abweichungen von der vorgeschriebenen Haar- und Barttracht. Solange es nur um wenige Einzelfälle geht, dürften sich hier aber pragmatische Lösungen ggf. in Anlehnung an die in der Rechtsprechung zur Gewissenfreiheit entwickelte Kategorie der sog. „gewissensschonenden Alternative“[81] finden lassen. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass jeder, der in die Bundeswehr als Soldat eintritt, die Verpflichtung zum Tragen der Uniform und zur Einhaltung des äußeren Erscheinungsbildes kennt. Vor dem Hintergrund der Vielzahl der dienstlichen Verpflichtungen und den militärspezifischen Besonderheiten (Tarnung im Gefecht, Eigen- und Kameradenschutz, Kampfeinsätze in religiös geprägten Ländern, protokollarische Aufgaben) gibt es Situationen, in denen religiös bedingte Abweichungen in jedem Fall zurückzutreten haben.

42

Nach der Zentralvorschrift A1-2630/0-9804 Nr. 110 dürfen Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen und in einem festgelegten Rahmen auch außerhalb des Dienstes Uniform tragen. Hierbei handelt es sich nicht um ein subjektives Recht, sondern lediglich um eine Erlaubnis, die jederzeit durch Einzelweisung/Befehl eingeschränkt oder aufgehoben werden kann, wenn nachvollziehbare Gründe gegeben sind.[82] So kann ein Uniformtrageverbot i.V.m. dem Verbot der Ausübung des Dienstes gem. § 22 ausgesprochen werden. Im Rahmen eines gerichtl. Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde mit dem Verbot der Ausübung des Dienstes ein Verbot, Uniform zu tragen, verbinden (§ 126 Abs. 1 Satz 2 WDO). Unmittelbar durch Gesetz besteht ein Uniformtrageverbot bei polit. Veranstaltungen (§ 15 Abs. 3).

Liegt ein entspr. Anlass vor, ist es zulässig, Soldaten während des Dienstes das Tragen der Uniform im Einzelfall oder generell (z.B. für Ermittler des MAD) zu untersagen.[83]

43

Das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses regelt § 3 ResG.

44

Das unbefugte Tragen von Uniformen der Bw ist durch § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbewehrt.

4. Absatz 4

45

Abs. 4 ist durch Art. VI Abs. 1 Nr. 1 des G vom 18.2.1977[84] parallel zu den inhaltsgleichen Best. des seinerzeitigen § 7a BRRG und des § 8a BBG a.F. eingeführt worden. Seither wurde Abs. 4 wie folgt ergänzt bzw. geä.:

Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des G vom 30.7.1979[85] wurde Satz 2 – ebenfalls übereinstimmend mit Änd. des Beamtenrechts – angefügt. Damit wurde der Anwendungsbereich der Beförderungssperre auf Soldaten ausgedehnt, die in eine gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind. Eine soldatenspezifische Ergänzung um Satz 3 erfolgte durch Art. 1 Nr. 1 des G vom 22.5.1980[86], der eine Beförderungssperre auch während Wehrübungen von Abg. einführte. Satz 3 wurde durch Art. 1 Nr. 6 und Nr. 10 des SGÄndG redaktionell geändert. Durch Art. 2 Nr. 4 des SkResNOG wurden in Satz 3 die Wörter „eine Übung“ durch die Angabe „einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4“ ersetzt. Schließlich wurden durch Art. 10 Nr. 1 Buchst. b des DNeuG in Satz 1 die Wörter „oder im Europäischen Parlament“ eingefügt.

46

Abs. 4 ist im Zusammenhang mit dem AbgG erlassen worden und nur i.V.m. diesem zu verstehen. Mit Abs. 4 sollen missbräuchliche Umgehungen des AbgG verhindert werden, die nach früh. Rechtslage möglich waren.

47

Nach § 5 Abs. 1 AbgG i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG ruhen die Rechte und Pflichten von in den BT gewählten BS und SaZ (bzw. von in einen Landtag gewählten BS und SaZ nach § 25 Abs. 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 1 AbgG) mit wenigen Ausnahmen vom Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BWG oder vom Tag der Annahme der Wahl an. Infolge des Ruhens der Dienstpflichten und allg. Gesichtspunkte des Leistungsgrds. kann der Soldat in dieser Zeit nicht befördert werden.[87] Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im BT/Landtag ist der Soldat auf Antrag in das früh. Dienstverhältnis zurückzuführen, wobei das ihm zu übertragene Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören und mindestens mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein muss (§ 6 Abs. 1 AbgG). Nach dem früheren Rechtsstellungsgesetz[88] war es möglich, dass Abg. kurz vor Ende der WP ihr Mandat niederlegten, um in den aktiven Dienst als Beamter oder Soldat zurückzukehren. In dieser aktiven (Zwischen-)Phase konnten sie befördert werden, selbst wenn sie von vornherein beabsichtigten, für die kommende WP erneut zu kandidieren und ihr aktives Dienstverhältnis mit Beginn der neuen WP wieder ruhen zu lassen. Diese Möglichkeit der Niederlegung des Mandats, allein um befördert werden zu können, wurde allg. als Umgehung betrachtet, da der Beamte/Soldat dann mit dem höheren Dienstgrad in den BT/Landtag einzog und bei einem späteren endgültigen Ausscheiden aus dem Parlament in der entspr. höheren Dienststellung in den öff. Dienst zurückzuführen war.[89] Dies wird durch Abs. 4 Satz 1 verhindert.

48

Da gem. § 25 Abs. 2 die seit dem 1.6.1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten BS und SaZ ebenfalls unter das AbgG fallen, war es konsequent, mit Abs. 4 Satz 2 die Beförderungssperre auf diesen Personenkreis auszudehnen.[90] Die Formulierung im 2. Halbs., dass dies auch für die Zeit zwischen zwei WP gilt, trägt einzelnen landesverfassungsrechtl. Besonderheiten Rechnung. Auf Bundesebene gibt es gem. Art. 39 Abs. 1 GG keine parlamentslose Zeit.[91]

49

BS und SaZ, deren Rechte und Pflichten nach dem AbgG ruhen, können auf Antrag gem. § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 zu Dienstleistungen nach § 60 herangezogen werden. Für diesen Zeitraum leben ihre Rechte und Pflichten wieder auf. Um insoweit Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern, war es erforderlich, auch für den Zeitraum der Dienstleistung eine Beförderungssperre festzulegen.[92]

1...1920212223...31
ВходРегистрация
Забыли пароль