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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht
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Anmerkungen
[1]
Franzen/Gast/Joecks/Jäger § 397 Rn. 12.
[2]
Franzen/Gast/Joecks/Jäger § 397 Rn. 13.
[3]
BVerfG 5.5.2000 – 2 BvR 2212/99; BVerfG 6.3.2002 – 2 BvR 1619/00.
[4]
BMF-Schreiben vom 20.7.2001 – IV D 2 – S 0403-3/01; BStBl I 2001, 502.
[5]
OLG Braunschweig wistra 1998, 71.
[6]
Franzen/Gast/Joecks/Randt § 386 Rn. 26 f.
[7]
BGH wistra 1990, 59.
[8]
Kohlmann/Peters § 386 Rn. 102.
5. Kapitel Akteneinsicht
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen und Systematik
B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO
C. Das Akteneinsichtsrecht des Nebenbeteiligten
D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO
E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO
F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO
G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO
Literatur:
Beulke/Witzigmann Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers in Fällen der Untersuchungshaft, NStZ 2011, 254; Burkhard Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers in Steuerstrafverfahren – hierzu gehört u.a. auch der rote Bogen und das Fallheft des Betriebsprüfers, StV 2000, 526; Donath/Mehle Akteneinsichtsrecht und Unterrichtung des Mandanten durch den Verteidiger, NJW 2009, 1399; Jahn/Lips Hat der Strafverteidiger die Pflicht bei der Rekonstruktion außer Kontrolle geratener Verfahrensakten mitzuwirken?, StraFo 2004, 229; Kümmel Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten nach § 406e StPO und das Steuergeheimnis nach § 30 AO – ein in Korruptionsverfahren unauflösliches Spannungsverhältnis?, wistra 2014, 124; Müller-Jacobsen/Peters Schwarzmalerei in Steuerstrafsachen, wistra 2009, 458; Peglau Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in Untersuchungshaftfällen, JR 2012, 231; Riedel/Wallau Das Akteneinsichtsrecht des „Verletzten“ in Strafsachen – und seine Probleme, NStZ 2003, 393; Schlothauer Zu den Grenzen des Akteneinsichtsrechts des Verletzten nach StPO § 406e und der gerichtlichen Nachprüfbarkeit einer Ankündigung der Staatsanwaltschaft, dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, StV 1988, 334; Thomas Der Diskussionsentwurf zur Verbesserung der Rechte des Verletzten im Strafverfahren – ein Stück Teilreform?, StV 1985, 431.
5. Kapitel Akteneinsicht › A. Grundlagen und Systematik
A. Grundlagen und Systematik
1
Das nachfolgend im Einzelnen dargestellte Akteneinsichtsrecht der StPO[1] ist von zentraler Bedeutung für Beschuldigte (§ 147 StPO)[2], Verletzte (§ 406e StPO), öffentliche Stellen (§ 474 StPO, § 395 AO) und sonstige Dritte (§ 475 StPO) zur Erlangung von Informationen, die im Zuge von Straf-[3] und Ordnungswidrigkeitenverfahren[4] von staatlichen Behörden erhoben werden.[5] Grundsätzlich gilt dabei: Die Geheimhaltung entsprechender Informationen ist die Regel, die Gewährung der Akteneinsicht die Ausnahme. Das Recht auf Akteneinsicht bedarf daher stets der gesetzlichen Legitimation und einer Begründung des Antragstellers, die geeignet ist, sein Recht auf Akteneinsicht und dessen Reichweite, d.h. den Umfang der Akteneinsicht, im Einzelfall zu rechtfertigen. Anderenfalls ist die Gewährung der Akteneinsicht zu versagen.
2
Die Anforderungen, die an die Begründung eines solchen Akteneinsichtsrechts zu stellen sind, sind der jeweiligen Norm, auf die das Akteneinsichtsrecht gestützt wird, zu entnehmen.[6] Aus der Systematik des Rechts auf Akteneinsicht folgt zudem, dass der Betroffene anzuhören und in aller Regel eine Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Betroffenen bzw. dem staatlichen Interesse an der Geheimhaltung entsprechender Informationen und dem Interesse des Antragstellers auf Akteneinsicht vorzunehmen ist, bevor die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht ergeht und die Einsicht in die Akte gewährt wird. Soweit der Gesetzgeber in Ausnahmefällen bereits selbst eine solche Interessenabwägung vorgenommen hat und die Gewährung der Akteneinsicht entweder ganz oder teilweise von der Eigenschaft des Antragstellers („Beschuldigter“, „Nebenkläger“, „Justizbehörden“) oder dem Zweck der Akteneinsicht (zu Zwecken der Rechtspflege) abhängig macht, sind (nur) diese Eigenschaften und Zwecke Gegenstand der Prüfung, ob und in welchem Umfang das Recht auf Akteneinsicht besteht. Ob die Akteneinsicht alsdann auch unmittelbar und in vollem Umfang gewährt werden kann, oder ob die Voraussetzungen für Beschränkungen (bspw. die Gefährdung des Ermittlungszwecks i.S.d. § 147 Abs. 2 S. 1 StPO) vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
3
Besteht das Recht auf Akteneinsicht, so ist dem Verteidiger des Beschuldigten grundsätzlich in alle dem Gericht vorliegenden Akten, oder im Falle der Anklageerhebung vorzulegenden Akten, uneingeschränkt Einsicht zu gewähren. Diese Akteneinsicht umfasst, wegen des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit und -wahrheit,[7] das gesamte Material, das im Rahmen des (Vor-) Verfahrens angefallen ist.[8] Alle Schriftstücke, Ton- und Bildaufnahmen, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, sind der Akte beizufügen.[9] Eine „Auswahl“ von Aktenbestandteilen, die aus Sicht der Behörde für verfahrensrelevant erachtet werden, ist unzulässig. Die Akteneinsicht anderer Personen, Behörden oder Institutionen ist dagegen in aller Regel auf den darzulegenden Zweck der Akteneinsicht beschränkt. Aufgrund des mit der Gewährung der Akteneinsicht zwangsläufig verbundenen Eingriffs in das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) stellt die unberechtigte Gewährung der Akteneinsicht einen schwerwiegenden Rechtsverstoß dar.
Anmerkungen
[1]
Vgl. allgemein HK-StPO/Julius Vor § 147; EGMR EuGRZ 2003, 472, 479.
[2]
Einen generellen Anspruch auf Akteneinsicht hat der Beschuldigte selbst nicht: Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 1; Zum Sonderfall des unverteidigten Beschuldigten, dem auf Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen sind, um sich sachgerecht verteidigen zu können: Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 4 unter Hinweis auf LG Ravensburg NStZ 1996, 100.
[3]
Zum Akteneinsichtsrecht im Steuerstraf- sowie im Besteuerungsverfahren vgl. Gehm StV 2016, 185 ff.
[4]
Gem. § 46 Abs. 1 OWiG findet die StPO dort „sinngemäß“ Anwendung.
[5]
Zur Akteneinsicht in Telekommunikationsdaten vgl. Wettley/Nöding NStZ 2016, 633 ff.
[6]
Vgl. §§ 147 (Verteidiger für den Beschuldigten), 385 Abs. 3 (Prozessbevollmächtigter des Privatklägers), 406e Abs. 1 S. 1(Rechtsanwalt für den Verletzten), 406e Abs. 1 S. 2 (Rechtsanwalt für den Privatkläger i.S.v. 395 Abs. 1, 2 und 3), 434 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 442 Abs. 1 (Rechtsanwalt oder zur Verteidigung berechtigter für den Einziehungs- und Verfallsbeteiligten) und in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG und 109 ff. StVollzG der Bevollmächtigte, ohne das hierfür eine gesetzliche Regelung besteht.
[7]
Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 14 ff.
[8]
HK-StPO/Julius § 147 Rn. 5 unter Hinweis auf: BGH StV 2010, 228 f.
[9]
Vgl. BGH StV 2010, 228, 229.
5. Kapitel Akteneinsicht › B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO
5. Kapitel Akteneinsicht › B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO › I. Die Bedeutung der Akteneinsicht für den Beschuldigten
I. Die Bedeutung der Akteneinsicht für den Beschuldigten
4
§ 147 Abs. 1 StPO regelt das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht. Hat ein Beschuldigter mehrere Verteidiger, so steht jedem von ihnen das Recht auf Akteneinsicht gesondert zu.[1] Die Vorschrift ist gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes einer fairen Verfahrensführung[2] und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.[3] Eine sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren ist nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die (bisherigen) Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden bekannt sind. Dies ist in aller Regel allein durch die (vollständige) Einsicht in die Ermittlungsakte möglich. Ein Anspruch auf die Erteilung von Abschriften und Ablichtungen – als Unterfall der Akteneinsicht – besteht indes nicht; vielmehr muss der Verteidiger diese grundsätzlich selbst fertigen.[4]
5
Von dem Akteneinsichtsrecht zu unterscheiden ist das ebenfalls in § 147 Abs. 1 StPO normierte Recht des Verteidigers, amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Dieses ist kein Teil des Akteneinsichtsrechts, sondern ergänzt dieses. Bei den Beweisstücken handelt es sich um beschlagnahmte, sichergestellte oder auf andere Weise in den Gewahrsam der Behörde gelangte Gegenstände. Hierunter fallen auch Urkunden[5] sowie Augenscheinsobjekte. Diese dürfen dem Verteidiger nicht mitgegeben werden. Der Verteidiger darf die Beweisstücke an ihrem Verwahrungsort besichtigen. Soweit dies technisch möglich ist, muss dem Verteidiger allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, Fotokopien zu fertigen. Streitig ist nur, ob der Verteidiger – gerade in Umfangsverfahren – einen Anspruch darauf hat, amtlich gefertigte Kopien zu erhalten. Eine Reihe von Gerichten[6] hat in der jüngeren Vergangenheit in Einzelfällen einen solchen Anspruch aufgrund des Rechts des Beschuldigten auf informationelle Waffengleichheit bejaht; eine grundsätzliche Linie ist indes nicht erkennbar.
Anmerkungen
[1]
Satzger/Schluckebier/Widmaier/Beulke StPO, § 147 Rn. 6.
[2]
BVerfGE 63, 45, 62; OLG Brandenburg NJW 1996, 67, 68; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 1.
[3]
Jahn/Lips StraFo 2004, 229, 232 f.
[4]
Meyer/Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 6 f.
[5]
OLG Köln NJW 1985, 336, 337.
[6]
OLG Frankfurt StV 2001, 611, 612; OLG Stuttgart NStZ-RR 2013, 217, 217; AG Lemgo NStZ 2012, 287, 287.
5. Kapitel Akteneinsicht › B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO › II. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten
II. Die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten
6
Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO steht nur dem Verteidiger zu. Der Beschuldigte selbst hat keinen (unmittelbaren) Anspruch auf Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO bzw. kann dieses nicht selbst wahrnehmen.[1] Dies gilt auch dann, wenn er selbst Rechtsanwalt ist. Umgekehrt lässt sich aber aus dieser Vorschrift kein Verbot der Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten entnehmen.[2] Der unverteidigte Beschuldigte hat gem. § 147 Abs. 7 S. 1 StPO einen Anspruch auf Auskünfte und Abschriften aus den Akten, wenn er sich ansonsten nicht angemessen verteidigen kann.[3]
Anmerkungen
[1]
Anders im Ordnungswidrigkeitenrecht, vgl. § 49 Abs. 1 OWiG.
[2]
LG Ravensburg NStZ 1996, 100, 101; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 10.
[3]
KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 4.
5. Kapitel Akteneinsicht › B. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers gem. § 147 Abs. 1 StPO › III. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO
1. Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts
7
Die in § 147 Abs. 1 StPO geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts sind denkbar schlicht: Zur Akteneinsicht berechtigt ist der Verteidiger; Gegenstand der Akteneinsicht sind die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären. Weitere Voraussetzungen – wie etwa ein besonderes Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht – enthält die Norm nicht.
2. Versagungsgründe und die Bedeutung des Verfahrensstadiums
8
Eine Versagung der beantragten Akteneinsicht kommt nach § 147 Abs. 2 S. 1 StPO in Betracht. Nach dieser Norm kann die Akteneinsicht dann, wenn der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, versagt werden, soweit diese den Untersuchungszweck gefährden kann. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass aufgrund durch Tatsachen belegter Anhaltspunkte objektiv nahe liegt, dass der Beschuldigte bei Erlangung von Aktenkenntnis in unzulässiger Weise nachteilig in das Ermittlungsverfahren eingreifen werde.[1] Dies ist etwa dann der Fall, wenn aus den Akten ein bevorstehender Durchsuchungstermin oder ein Haftbefehlsantrag entnommen werden kann. Bloße ermittlungstaktische Erwägungen der Strafverfolgungsbehörde – etwa der Plan, neue Ermittlungsergebnisse dem Beschuldigten in einer Vernehmung überraschend vorzuhalten – können die Versagung der Akteneinsicht dagegen nicht rechtfertigen. Auch kann die Akteneinsicht nicht mit der Begründung versagt werden, dass andere Beschuldigte in objektiv nachvollziehbarer Weise Anlass gegeben haben, die Akteneinsicht zu verweigern.[2] Nach Auffassung des BGH soll sich eine Gefährdung des Untersuchungszwecks gem. § 147 Abs. 2 S. 1 StPO auch daraus ergeben können, dass durch die beantragte Akteneinsicht der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren gefährdet würde.[3] In jedem Fall ist, wie der Wortlaut der Norm „soweit“ klarstellt, vor der Ablehnung der beantragten Akteneinsicht in Gänze sorgfältig zu prüfen, ob die Gewährung einer teilweisen Akteneinsicht in Betracht kommt.[4]
9
Nachdem der Abschluss der Ermittlungen gem. § 169a StPO in der Akte vermerkt ist, greift der Versagungsgrund nicht mehr. Vielmehr besteht ab diesem Zeitpunkt ein unbeschränktes und unbeschränkbares Akteneinsichtsrecht. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese nach einer vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger nach § 147 Abs. 2 S. 2 StPO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen ungeachtet des Verfahrensstandes zugänglich zu machen, vgl. hierzu im Einzelnen: 14. Kap. Rn. 93 f.
10
Ein ebenfalls unbeschränkbares Akteneinsichtsrecht – und damit auch im Falle einer Gefährdung des Untersuchungszweckes – hat der Verteidiger nach § 147 Abs. 3 StPO in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten sowie in die über richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht hat, sowie in vorliegende Sachverständigengutachten. Dabei ist das Akteneinsichtsrecht in die Vernehmungsprotokolle unabhängig davon, ob die Vernehmung von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Ermittlungsrichter durchgeführt wurde. Zu den vorgenannten richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht hat, zählen etwa die richterliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
11
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich das (uneingeschränkte) Akteneinsichtsrecht des Verteidigers aus einer entsprechenden Anwendung des § 147 Abs. 1 StPO.[5] Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens kann der Verteidiger Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 5 S. 1 StPO beantragen.
3. Verfahren und Rechtsschutz
12
Gem. § 147 Abs. 5 S. 1 StPO entscheidet über die Gewährung der Akteneinsicht im vorbereitendem Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft. In steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren entscheidet die Finanzbehörde hierüber, wenn sie die Ermittlungen gem. §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO selbstständig führt. Der Polizei steht hingegen in keinem Fall eine Entscheidungskompetenz zu. Nach Anklageerhebung (auch im Fall eines Strafbefehlsantrages) ist der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts für die Entscheidung zuständig. Auch während des Hauptverfahrens bleibt es bei dieser Zuständigkeit; der gesamte Spruchkörper ist zur Entscheidung nicht berufen.[6] Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach neuester Rechtsprechung des BGH[7] dem Tatgericht aus dem Gebot der Verfahrensfairness die Pflicht erwächst, den Angeklagten und seinen Verteidiger über die Ergebnisse von solchen Ermittlungen zu informieren, die ihm zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung oder während laufender Hauptverhandlung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht werden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn es die Ergebnisse der Ermittlungen selbst nicht für entscheidungserheblich hält; denn es muss den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob es sich um relevante Umstände handelt.[8]
13
Eine Anfechtung der die Akteneinsicht versagenden Entscheidungen im Ermittlungsverfahren besteht nur ausnahmsweise. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO lässt als Rechtsbehelf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann zu, wenn die Akteneinsicht versagt wird, nachdem der Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt worden ist, wenn die Versagung die in § 147 Abs. 3 StPO bezeichneten Schriftstücke betrifft sowie schließlich, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, also vor allem in Fällen eines vollzogenen Haftbefehls. Dieser Anfechtungsausschluss des § 147 Abs. 5 S. 2 StPO bezieht sich auch auf Beschwerden der Staatsanwaltschaft, so dass etwa die Entscheidung des Vorsitzenden über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht insgesamt der Anfechtung entzogen sind.[9] Richterliche Entscheidungen, mit denen die beantragte Akteneinsicht versagt wird, sind nach § 304 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StPO mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist auch nicht während des Hauptverfahrens gem. § 305 S. 1 StPO dadurch ausgeschlossen, dass es sich um die Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts handelt, weil die Ablehnung der Akteneinsicht in keinem inneren Zusammenhang mit dem Urteil steht.[10]
4. Information des Mandanten
14
Der Verteidiger ist zur Weitergabe der durch die Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse an seinen Mandanten berechtigt und auch verpflichtet. Eine sachgerechte Verteidigung setzt die detaillierte Kenntnis des Beschuldigten von der Vorwurfslage voraus. Daher ist der Verteidiger grds. auch berechtigt, dem Beschuldigten eine Abschrift der Ermittlungsakte auszuhändigen.[11] Allerdings hat der BGH[12] in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Informationsweitergabe an den Mandanten dann unzulässig sein und eine taugliche Strafvereitelungshandlung i.S.d. § 258 Abs. 1 StGB darstellen soll, wenn sich aus der Akte Hinweise auf bevorstehende strafprozessuale Zwangsmaßnahmen – wie etwa eine Durchsuchung – ergeben. Auch wenn diese Restriktion außerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitestgehend abgelehnt wird,[13] ist hier ein Strafverfolgungsrisiko für den Verteidiger nicht von der Hand zu weisen.
Anmerkungen
[1]
LR/Lüderssen/Jahn § 147 Rn. 135; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 97; a.A. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 25, der eine konkrete Gefahr nicht für erforderlich hält.
[2]
Zur Beschränkung des Akteneinsichtsrechts im Falle der Gefährdung des Untersuchungszwecks vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 25 m.w.N.
[3]
BGH NStZ-RR 2012, 16, 17 f. mit abl. Anm. Tsambikakis StV 2012, 323, 324 f.
[4]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 25.
[5]
LG Oldenburg NStZ 1992, 555.
[6]
Satzger/Schluckebier/Widmaier/Beulke StPO, § 147 Rn. 45.
[7]
BGH NStZ 2017, 549 ff.
[8]
BGH NStZ 2017, 549 ff.
[9]
OLG Celle StV 2017, 158, 159; OLG Hamburg NStZ-RR 2016, 282 ff.
[10]
OLG Brandenburg NJW 1996, 67, 68; LR/Lüderssen/Jahn § 147 Rn. 167.
[11]
BGH NJW 1980, 64; OLG Frankfurt NStZ 1981, 144, 145.
[12]
Insbesondere BGHSt 18, 369, 371; vgl. auch Fischer § 258 Rn. 22; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Beulke StPO, § 147 Rn. 23.
[13]
OLG Hamburg StV 1991, 551; KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 14; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Jahn StGB, § 258 Rn. 27a; Krekeler wistra 1983, 43, 47.
5. Kapitel Akteneinsicht › C. Das Akteneinsichtsrecht des Nebenbeteiligten
C. Das Akteneinsichtsrecht des Nebenbeteiligten
15
Einer (natürlichen oder juristischen) Person, die aufgrund einer ihr drohenden Einziehung oder eines ihr drohenden Verfalls als Nebenbeteiligte an dem Verfahren beteiligt ist, steht das Recht auf Akteneinsicht aus § 434 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO zu. Sofern die Nebenbeteiligung aufgrund einer drohenden Verbandsgeldbuße angeordnet ist, ergibt sich das Akteneinsichtsrecht des Verbands aus dem Verweis in § 444 Abs. 2 S. 2 StPO auf § 434 Abs. 1 S. 2 StPO. Auch das Akteneinsichtsrecht des Nebenbeteiligten kann nur durch einen Rechtsanwalt ausgeübt werden.
5. Kapitel Akteneinsicht › D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO
5. Kapitel Akteneinsicht › D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › I. Grundlagen
I. Grundlagen
16
§ 474 StPO regelt die Gewährung der Akteneinsicht (in Akten i.S.d. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO) und die Erteilung von Informationen aus laufenden oder bereits abgeschlossenen Strafverfahren[1] gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden (Abs. 1) sowie die Erteilung von Auskünften gegenüber anderen öffentlichen Stellen (Abs. 2). Das Akteneinsichts- bzw. Auskunftsrecht erstreckt sich dabei auch auf die in einem Strafverfahren beigezogenen Akten.[2] Die hierfür in § 474 StPO dargelegten Voraussetzungen sind auf das Strafverfahren beschränkt; sie sind auf andere Verfahrensarten nicht übertragbar.[3]