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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht
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Die EEA unterliegt einer doppelten Verhältnismäßigkeitsprüfung, nämlich vor dem Erlass (Art. 6 RL EEA) und während der Vollstreckung (Art. 11 RL EEA). Im ausstellenden Mitgliedstaat wird zunächst ein Validierungsverfahren durchlaufen, wobei die Anordnungsbehörde prüft, ob der Erlass der EEA unter Berücksichtigung der Rechte des Betroffenen notwendig und verhältnismäßig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. a RL EEA) und die beabsichtigte Ermittlungsmaßnahme auch in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall angeordnet werden könnte (Art. 6 Abs. 1 lit. b RL EEA). Die Vollstreckung darf andererseits nur aus den in der Richtlinie festgelegten – sehr komplex ausgestalteten – Gründen abgelehnt werden. Dazu gehört u.a. der Schutz von Immunitäten oder Vorrechten sowie von im Vollstreckungsstaat gewährten Grundrechten (Art. 11 Abs. 1 RL EEA).
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Fehlt es bei der Handlung, aufgrund derer die EEA erlassen wurde, an einer beiderseitigen Strafbarkeit, stellt dies grundsätzlich einen Versagungsgrund dar (Art. 11 Abs. 1 lit. g RL EEA). Dieser wird allerdings dadurch erheblich eingeschränkt, dass bestimmte Ermittlungsmaßnahmen, z.B. Vernehmungen und Auskünfte aus Datenbanken, „stets zur Verfügung stehen müssen“ (Art. 10 Abs. 2 RL EEA). Ferner sind bestimmte Kategorien von Straftaten, die in Anhang D der Richtlinie aufgeführt sind, vom Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ausgenommen. Zu diesen Delikten gehört u.a.
– Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, – Korruption, – Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union i.S.d. Übereinkommens vom 26.7.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, – Wäsche von Erträgen aus Straftaten, – Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung, – Betrug und – Fälschung von Zahlungsmitteln.92
Die Vollstreckungsbehörde hat eine übermittelte EEA grundsätzlich ebenso zu behandeln wie die Anordnung einer innerstaatlichen Ermittlungsmaßnahme (Art. 9 Abs. 1 RL EEA), sie regelmäßig innerhalb einer Frist von 30 Tagen anzuerkennen (Art. 12 Abs. 3 RL EEA) und innerhalb einer Frist von 90 Tagen durchzuführen (Art. 12 Abs. 4 RL EEA). Insbesondere hat sie die angeordnete Ermittlungsmaßnahme, falls sie im Vollstreckungsstaat nicht zur Verfügung steht, mit einer zulässigen Maßnahme zu substituieren (Art. 10 Abs. 1 RL EEA). Neben den genannten Ablehnungsgründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Vollstreckungsstaat unter bestimmten Umständen aufgeschoben werden (Art. 15 RL EEA). Bestimmte Ermittlungshandlungen sind in diesem Zusammenhang besonders relevant. Dazu gehören
– die Auskunftserteilung betreffend Bankkonten (Art. 26 RL EEA), – die einmalige oder laufende Überwachung von Finanztransaktionen (Art. 27, 28 RL EEA) und – die Kontrolle von Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates (Art. 28 Abs. 1 lit. b RL EEA).93
Die Verantwortung für einen angemessenen Rechtsschutz des Betroffenen liegt wiederum bei den Mitgliedstaaten. Diese haben dafür zu sorgen, dass gegen die in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche denen in innerstaatlichen Fällen gleichwertig sind (Art. 14 Abs. 1 RL EEA). Wie schon unter dem Rb EBA ist die gerichtliche Zuständigkeit geteilt, je nachdem, ob die sachlichen Gründe für den Erlass der EEA angefochten werden sollen (Art. 14 Abs. 2 RL EEA).
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Umgesetzt wurde die RL EEA mit Wirkung zum 22.5.2017 durch eine Ergänzung des IRG um einen neuen Abschnitt im zehnten Teil (§§ 91a ff. IRG).[9] Finden sich dort keine besonderen Regelungen oder wird ein Ersuchen nicht auf die RL EEA gestützt, ist auf die bisherigen Regeln des IRG und die in § 77 IRG genannten strafrechtlichen Verfahrensordnungen und Vorschriften zurückzugreifen (§ 91a Abs. 4 IRG). Ebenso wie etwa bei der Auslieferung wegen fiskalischer Delikte (vgl. hierzu Rn. 57) bleibt in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten außer Betracht, ob das deutsche Recht gleichartige Steuern oder Abgaben vorsieht oder gleichartige Steuern-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält.
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