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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht
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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht

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Anmerkungen

[1]

HK-StPO/Kurth/Pollähne § 406e Rn. 3.

5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › I. Voraussetzungen

I. Voraussetzungen

38

Gem. § 406e Abs. 1 S. 1 StPO kann für den Verletzten ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

1. Verletzter

39

Den Begriff des Verletzten bestimmt das Gesetz nicht; er ist vielmehr aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang abzuleiten.[1] Für die §§ 406d ff. StPO gilt derselbe Verletztenbegriff wie bei der Anwendung des § 172 StPO.[2] Der Begriff ist zwar weit auszulegen, gleichwohl genügt eine nur mittelbare Rechtsbeeinträchtigung nicht.[3] Erforderlich ist vielmehr eine unmittelbare Rechtsverletzung durch die vorgeworfene Straftat. Verletzter ist mithin ausschließlich diejenige (natürliche oder juristische) Person, die durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in ihrem Rechtsgut verletzt ist.[4] Diese Rechtsgutsverletzung ist in jeden Einzelfall zu prüfen.

40

Hierbei ist nach zutreffender Auffassung maßgeblich (auch) auf den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm abzustellen. Verletzter i.S.d. §§ 406d ff. StPO kann danach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient.[5] Das OLG Stuttgart hat hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 zutreffend ausgeführt: In Zweifelsfällen ist auf die Schutzzwecklehre zurückzugreifen. Danach kann jemand durch eine Tat nur dann verletzt sein, wenn seine Rechte durch die (angeblich) übertretene Norm – jedenfalls auch – geschützt werden sollen.[6] Nach der vom OLG Hamburg vertretenen Gegenauffassung erfasst der Verletztenbegriff in § 406d ff. StPO hingegen auch den Verletzten i.S.d. Adhäsionsverfahrens nach § 403 StPO. Danach käme die Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren auch gegenüber solchen Antragstellern in Betracht, die von der verletzten Strafnorm nicht geschützt werden, wenn diesem aber möglicherweise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen.[7]

41

Der Verletzte kann das Akteinsichtsrecht – ebenso wie der Beschuldigte – nur durch einen Rechtsanwalt geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Verletzte selbst Rechtsanwalt ist.[8]

2. Berechtigtes Interesse

a) Grundsätzliches

42

Die Akteneinsicht setzt die schlüssige Darlegung eines berechtigten Interesses voraus. Das ergibt sich – neben dem Wortlaut des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO – auch aus gesetzessystematischen Erwägungen: Bereits ein Umkehrschluss aus § 406e Abs. 1 S. 2 StPO zeigt, dass das Gesetz grundsätzlich das Bestehen eines berechtigten Interesses als selbstständige Voraussetzung des Akteneinsichtsrechts erachtet. Lediglich zu Gunsten des Nebenklagebefugten unterstellt das Gesetz, dass dieser mit der Akteneinsicht stets rechtlich anerkannte Zwecke, nämlich die Durchführung eines Strafverfahrens, verfolgt. Das Risiko eines Missbrauchs des Akteneinsichtsrechts ist in diesem Bereich wesentlich geringer, zumal auch die Zahl derjenigen, die Akteneinsicht begehren, wegen der Höchstpersönlichkeit der betroffenen Güter deutlich beschränkt bleibt. Insbesondere aber im Bereich der Vermögensstraftaten, die gerade nicht zur Nebenklage berechtigen, besteht wegen der mit einem solchen Delikt typischerweise verbundenen Weiterungen auf eine Vielzahl von Betroffenen ein erhöhtes Missbrauchsrisiko, das es im Interesse der Wahrung der Belange des Beschuldigten einzudämmen gilt.[9]

43

Ein berechtigtes Interesse ist ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse.[10] Die Darlegung eines berechtigten Interesses verlangt einen Tatsachenvortrag, der Grund und Umfang eines bestimmten Interesses an der beantragten Auskunft erkennen lässt.[11] Für die Darlegung eines berechtigten Interesses ist daher entsprechend dem zivilprozessualen Verständnis ein schlüssiger Tatsachenvortrag erforderlich, aus dem sich das berechtigte Interesse ergibt. Eine Glaubhaftmachung ist nach h.M.[12] nicht erforderlich.

b) Prüfung, Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche als berechtigtes Interesse

44

Wichtigster Anwendungsfall des berechtigten Interesses an der Akteneinsicht ist in Wirtschaftsstrafverfahren die Prüfung bzw. Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Verletzten und die Abwehr von Ansprüchen. Dies ist im Grundsatz unumstritten.[13] Zugleich wird aber auch zutreffend betont, dass eine beantragte Einsichtnahme allein zur Ausforschung der Betroffenen oder zu einer nach materiellem Zivilrecht unzulässigen Beweisgewinnung nicht gewährt werden darf.[14] Akteneinsicht darf daher nach zutreffender Auffassung nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden zivilrechtlichen oder zivilprozessualen Auskunftsanspruch hat. Nur in diesem Fall besteht ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht.[15] Einem Antragsteller ohne einen derartigen Anspruch Akteneinsicht zu gewähren, würde bedeuten, die privatrechtliche Risikoverteilung, die in der zivilprozessualen Substantiierungslast zum Ausdruck kommt, auf den Kopf zu stellen.

45

Nach einer zutreffenden, von der Rechtsprechung indes nicht aufgegriffenen, Literaturauffassung[16] soll Akteneinsicht zum Zwecke der Prüfung und Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erst dann gewährt werden dürfen, wenn die Täterschaft rechtskräftig festgestellt wurde. Diese Ansicht hat Velten wie folgt begründet: Akteneinsicht zu einem früheren Zeitpunkt (welche die Waffengleichheit auch im Verhältnis zu den unschuldig Angeklagten verschiebt) ist vielfach nicht erforderlich. Ist sie ausnahmsweise angesichts der ungewöhnlichen Dauer des Strafverfahrens geeignet und notwendig, so stehen die überwiegenden Interessen des potenziell Unschuldigen entgegen. Diese Schranke verhindert eine Instrumentalisierung des Strafverfahrens zur Ausforschung des Beschuldigten.[17]

46

In jedem Fall eine genaue Prüfung erfordert die Frage, an der Einsicht in welche Aktenbestandteile der Verletzte ein berechtigtes Interesse hat. Denn es ist allgemein anerkannt, dass kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht, soweit die begehrte Einsicht keinen Bezug zu der den Verletzten betreffenden Tat hat.[18] Daher sind von der Akteneinsicht jene Aktenbestandteile auszunehmen, die sich nicht in personeller und materieller Hinsicht auf den Tatverdacht beziehen, der die Verletzteneigenschaft der Akteneinsicht begehrenden Person begründet.[19] Klarstellend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Umfang der Akten als solches und die möglicherweise für eine Trennung der Akten notwendige Bindung von Ressourcen eine vollständige Versagung der Akteneinsicht nicht begründen können. Ressourcenengpässe der Justiz dürfen nicht zu Lasten eines Akteneinsichtsrechtes eines Verletzten gehen.[20]

47

Nicht abschließend geklärt ist, ob ein berechtigtes Interesse des Verletzten auch dann vorliegt, wenn dieser zivilrechtliche Ansprüche nicht gegen den Beschuldigten, sondern ausschließlich gegen Dritte – wie etwa eine vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft – geltend macht. Jedenfalls bedarf es bei dieser „Drei-Personen-Konstellation“ einer besonders präzisen Prüfung der entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten wie auch des (ggf. unbeteiligten) Dritten. Für den Fall, dass dem Verletzten Akteneinsicht gem. § 406e Abs. 1 StPO gewährt werden sollte, erscheint es zunächst naheliegend, dem Dritten – aus Gründen der Waffengleichheit – einen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht aus § 475 StPO zuzubilligen. Andererseits handelt es sich hier um einen weiteren Informationseingriff zu Lasten des Beschuldigten (und ggf. weiterer Betroffener), so dass auf eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts des Dritten nicht verzichtet werden kann.

Anmerkungen

[1]

OLG Koblenz StV 1988, 332, 332; NStZ 1988, 89, 90; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Vor § 406d Rn. 2.

[2]

OLG Koblenz StV 1988, 332, 332 f. m.Anm. Schlothauer; LG Stralsund StraFo 2006, 76, 76; LG Berlin BeckRS 2011, 09403; LR/Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 54.

[3]

Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Vor § 406d Rn. 2.

[4]

OLG Hamm NStZ 1986, 327, 327; OLG Düsseldorf NStZ 1995, 49, 49; LG Mühlhausen wistra 2006, 76, 76; LG Stralsund StraFo 2006, 76, 76; LG Berlin BeckRS 2011, 09403.

[5]

LG Berlin BeckRS 2011, 09403 m.w.N.

[6]

OLG Stuttgart BeckRS 2013, 13426; diese Entscheidung wurde bestätigt durch BVerfG BeckRS 2016, 40532: Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Die eingrenzende Auslegung des Begriffs des von der Straftat Verletzten nach § 406e Abs. 1 StPO anhand des Schutzzwecks der – als verletzt unterstellten – Strafnorm ist eine in Rechtsprechung und Literatur gängige Differenzierung“.

[7]

OLG Hamburg wistra 2012, 397, 399.

[8]

OLG Frankfurt BeckRS 2017, 123986; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Schöch StPO, § 406e Rn. 1; Hilger NStZ 1988, 441.

[9]

Riedel/Wallau NStZ 2003, 393, 395 unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

[10]

LR/Hilger § 475 Rn. 5.

[11]

LG Frankfurt/Main StV 2003, 495, 495; LG Kassel StraFo 2005, 428, 428; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3.

[12]

LR/Hilger § 406e Rn. 6.

[13]

LG Hildesheim NJW 2009, 3799, 3800; HK-StPO/Temming § 475 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3.

[14]

LG Hamburg BeckRS 2009, 22518; Heintschel/Stöckel § 406e Rn. 12; LR/Hilger § 406e Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 406e Rn. 3; Schlothauer StV 1988, 334, 335.

[15]

Heintschel-Heinegg/Stöckel § 406e Rn. 12; anders Riedel/Wallau NStZ 2003, 393, 395 f., die zwar das berechtigte Interesse bejahen, im Rahmen der Interessenabwägung gem. § 406e Abs. 2 StPO von einem überwiegenden Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung ausgehen.

[16]

SK-StPO/Velten § 406e Rn. 13; Otto GA 1989, 289, 301 ff.

[17]

SK-StPO/Velten § 406e Rn. 13.

[18]

OLG Koblenz StV 1988, 332; LG Hildesheim NJW 2008, 531, 534; LR/Hilger § 406e Rn. 7.

[19]

OLG Koblenz StV 1988, 332.

[20]

Kümmel wistra 2014, 124, 128 f.

5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › II. Versagungsgründe

II. Versagungsgründe

1. Entgegenstehen überwiegender schutzwürdiger Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen

48

Gem. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO ist die Akteneinsicht zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Ein Ermessen besteht hier nicht; die Akteneinsicht ist in diesen Fällen zwingend zu versagen. Der Grund für diese Regelung ist der folgende: Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten stellt stets einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden. Die Auslegung und Anwendung des § 406e StPO hat sich daher an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren. Dabei hat das Gericht, das über die Akteneinsicht entscheidet, die gegenläufigen Interessen des Verletzten und des Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt.[1] Dabei ist gerade der Stand des Ermittlungsverfahrens im Lichte der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK in die Abwägung der Interessen bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht mit einzubeziehen. Das bedeutet: Steht das Ermittlungsverfahren am Anfang und hat der Beschuldigte selbst noch keine Akteneinsicht erhalten, ist ebenso wie in den Fällen der bereits erfolgten Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO, ein überwiegendes Interesse an der Gewährung der Akteneinsicht nicht zu begründen. Besonders schutzwürdige Interessen des Beschuldigten, die der Gewährung von Akteneinsicht in aller Regel entgegenstehen, sind etwa auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.[2] Wie die Verwendung des Wortes „soweit“ in § 406e Abs. 2 S. 1 StPO deutlich macht, hindern die Versagungsgründe das Akteneinsichtsrecht nur, soweit sie ihm entgegenstehen. Deshalb ist stets zu prüfen, ob eine nur partielle Akteneinsicht gewährt werden kann. Bei gleichem Gewicht der einander gegenüberstehenden Interessen hat das Akteneinsichtsrecht des Verletzten Vorrang;[3] hier ist Akteneinsicht zu gewähren.

2. Sonstige Versagungsgründe

49

Die Akteneinsicht kann – dieser Versagungsgrund ist somit fakultativ – gem. § 406e Abs. 2 S. 2 StPO versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Mit dieser (von § 147 Abs. 2 StPO abweichenden) Wortwahl hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Anforderungen an diesen Versagungsgrund gering sind.[4] Dieser liegt schon dann vor, wenn durch die Akteneinsicht die unbeeinflusste Wahrheitsfindung beeinträchtigt sein könnte.[5] Eine Versagung der Akteneinsicht kommt – anders als beim Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten aus § 147 StPO – auch nach Abschluss der Ermittlungen noch in Betracht.[6] Nach den Gesetzesmaterialien ist der Versagungsgrund der Gefährdung des Untersuchungszweckes insbesondere dann einschlägig, wenn die Kenntnis der Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte.[7] Dies gilt auch für den Nebenkläger bzw. den zur Nebenklage Berechtigten.[8] Aus Gründen der Waffengleichheit ist dem Verletzten die Akteneinsicht jedenfalls solange zu verweigern, wie diese dem Beschuldigten nach § 147 Abs. 2 StPO verweigert wird.[9]

50

Schließlich kann Akteneinsicht für den Verletzten gem. § 406e Abs. 2 S. 3 StPO auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde. Dies gilt indes nicht, wenn die Staatsanwaltschaft in den in § 395 StPO genannten Fällen, d.h. im Fall der Nebenklage, den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

Anmerkungen

[1]

BVerfG NJW 2007, 1052, 1053.

[2]

LG München I wistra 2006, 240, 240.

[3]

KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 6; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Schöch StPO, § 406e Rn. 10.

[4]

HK-StPO/Kurth/Pollähne § 406e Rn. 11.

[5]

HK-StPO/Kurth/Pollähne § 406e Rn. 11.

[6]

OLG Naumburg NStZ 2011, 118 f.; KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 7; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Schöch StPO, § 406e Rn. 12.

[7]

BT-Drucks. 10/5305, 18.

[8]

LG Düsseldorf StV 2017, 175; BT-Drucks. 16/13671, 22.

[9]

LG München I wistra 2006, 240, 240; Thomas StV 1985, 431, 433.

5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › III. Die Bedeutung des Verfahrensstandes

III. Die Bedeutung des Verfahrensstandes

51

Ungeachtet der obigen Ausführungen ist der erreichte Ermittlungsstand bzw. die Intensität des Tatverdachts für das Bestehen des Akteneinsichtsanspruchs eines Dritten von erheblicher Bedeutung. Eine Akteneinsicht für Dritte in einem Ermittlungsverfahren, in dem allein ein strafprozessualer Anfangsverdacht besteht, wäre nach zutreffender Ansicht ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen.

52

Dass eine Akteneinsicht beim Vorliegen ausschließlich eines Anfangsverdachts nicht in Betracht kommt, gilt im Rahmen des § 406e Abs. 1 StPO unabhängig davon, ob es sich bei der Intensität des Tatverdachts um ein Kriterium für die Verletzteneigenschaft[1] oder für das berechtigte Interesse des Antragstellers[2] handelt, oder ob dieser Umstand erst im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen des Antragstellers und des Beschuldigten zu berücksichtigen ist.[3] Allen diesen Ansätzen liegt das Bewusstsein zugrunde, dass die Voraussetzungen des § 406e Abs. 1 StPO unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen sind und die mit der Vornahme strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten durch die Gewährung von Akteneinsicht an vorgeblich Verletzte vertieft werden. Eine derartige Vertiefung der durch die Ermittlungsmaßnahmen stattgefundenen Eingriffe bedürfte einer besonderen Legitimation. Diese kann gerade nicht bereits in dem Bestehen eines bloßen Anfangsverdachts i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO liegen. Denn das Vorliegen des Anfangsverdachts rechtfertigt zwar die Vornahme von Ermittlungshandlungen, um festzustellen, ob eine Straftat begangen wurde. Damit geht jedoch nicht einher, dass die hierbei gewonnenen Erkenntnisse durch die Gewährung von Akteneinsicht an andere Personen übermittelt werden dürfen. Zutreffend wird daher von der neueren Rechtsprechung das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts i.S.d. § 203 StPO gefordert.[4] Dies führt gleichsam dazu, dass eine regelhafte Gewährung der Akteneinsicht zur Begründung der Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 172 Abs. 1 StPO ausgeschlossen ist.

Anmerkungen

[1]

LG Stade StV 2001, 159, 160, Krause FS Widmaier, S. 639, 654.

[2]

Koch FS Hamm, S. 289, 292.

[3]

LG Köln StraFo 2005, 78, 79; vgl. zu § 475 StPO: LG Dresden StV 2006, 11, 13.

[4]

LG Stade StV 2001, 159, 160; LG Köln StraFo 2005, 78, 79; LG Düsseldorf 25.8.2008 – 10 AR 1/08, S. 6 f.

5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › IV. Verfahren

IV. Verfahren

1. Rechtliches Gehör

53

Wenn – was bei einer vollständigen Akteneinsicht stets der Fall ist, bei einer teilweisen Akteneinsicht vom Gegenstand der betroffenen Aktenbestandteile abhängt – mit der Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten ein Eingriff in Grundrechtspositionen des Beschuldigten (insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden ist, so ist dem Beschuldigten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[1] Auch der Umstand, dass eine solche Stellungnahme sinnvollerweise erst nach Aktenkenntnis des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers abgeben werden kann, spricht dafür, dass Akteneinsicht an Verletzte erst dann gewährt werden darf, wenn dem Verteidiger zuvor Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Stellungnahme ist auch von einem Dritten einzuholen, soweit sich dessen personenbezogene Daten oder andere besonders geschützte Informationen wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in den Akten befinden.[2]

2. Anfechtung der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht

54

Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht, d.h. im Fall der Gewährung als auch der Verweigerung, kann gem. § 406e Abs. 4 S. 2 StPO gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 162 StPO zuständigen Gericht beantragt werden. Der hierauf ergehende Beschluss ist während des Ermittlungsverfahrens gem. § 406e Abs. 4 S. 4 StPO unanfechtbar. Nach Abschluss der Ermittlungen ist gem. § 406e Abs. 4 S. 3 StPO die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft. Dies gilt gleichermaßen für Entscheidungen des nach Anklageerhebung zuständigen Gerichts wie auch für Entscheidungen des Ermittlungsgerichts nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss.[3]

Anmerkungen

[1]

BVerfG NStZ-RR 2005, 242; LG Krefeld NStZ 2009, 112; LR/Hilger § 406e Rn. 16; SK-StPO/Velten § 406e Rn. 25.

[2]

BVerfG NStZ-RR 2005, 242, 242; KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 12.

[3]

KK-StPO/Zabeck § 406e Rn. 13.

5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO › V. Sonstiges

V. Sonstiges

55

§ 406e Abs. 5 HS 1 StPO regelt die Möglichkeit, dem Verletzten, der keinen Rechtsanwalt hat, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen. Hierfür müssen – mit Ausnahme der Bestellung eines Rechtsanwalts – die Voraussetzungen des § 406e Abs. 1 StPO vorliegen.

56

Der Verletzte wie auch sein Rechtsanwalt haben, wenn Akteneinsicht gewährt wird, gem. § 406e Abs. 6 StPO die Zweckbindung des § 477 Abs. 5 StPO („Verwendungsbeschränkung“) zu beachten.[1] Ist dem Verletzten etwa Akteneinsicht zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gewährt worden, so dürfen die personenbezogenen Informationen vom Rechtsanwalt nicht für andere Zwecke oder andere Mandanten verwendet werden.[2]

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu: Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 477 Rn. 6.

[2]

OLG Braunschweig NJW 2008, 3294, 3296.

5. Kapitel Akteneinsicht › G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO

G. Das Akteneinsichtsrecht sonstiger Personen gem. § 475 Abs. 1, 2 StPO

57

Gem. § 475 Abs. 1 S. 1 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach S. 2 der Norm sind die Auskünfte zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Gem. § 475 Abs. 2 StPO kann zudem Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung des Antragstellers, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

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