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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht
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Eine Notwendigkeit zur Übertragung besteht hingegen für die in § 474 StPO vorgesehenen Grenzen und Beschränkungen der Akteneinsicht bzw. der Erteilung von Auskünften, soweit die zur Akteneinsicht berechtigte Behörde oder öffentliche Stelle entsprechende Informationen nach der für sie geltenden Verfahrensordnung – bspw. in einem Zivilverfahren – weiterzugeben beabsichtigt.[4] Erhält demnach eine zur Akteneinsicht berechtigte Behörde oder öffentliche Stelle unter den Voraussetzungen des § 474 StPO Akteneinsicht bzw. werden auf dieser Grundlage Auskünfte erteilt, so darf eine Weitergabe dieser Information ebenfalls nur in den Grenzen des § 474 StPO erfolgen.[5] Eine darüber hinausgehende Informationsübermittlung würde einerseits zu einer Umgehung der Voraussetzungen des § 474 StPO führen und andererseits das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung[6] verletzen, das gerade durch die Einhaltung der in den §§ 474 ff. StPO niedergelegten Voraussetzungen sichergestellt werden soll.[7]
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Die Verantwortung für die (inhaltliche) Zulässigkeit der Informationsweitergabe ist in § 477 Abs. 4 StPO geregelt. Danach gilt: Beantragen öffentliche Stellen oder Rechtsanwälte die Übermittlung von Informationen im Wege der Akteneinsicht oder der Auskunftserteilung, so sind diese dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für ihr Ersuchen vorliegen.[8] In diesem Fall ist die Prüfung der um Informationserteilung ersuchten Stelle – wenn kein Anlass auf weitergehende Prüfung besteht – darauf beschränkt, festzustellen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt; § 477 Abs. 4 S. 2 StPO. Diese missverständliche Einschränkung der Prüfungspflicht befreit die Behörde jedoch (selbstverständlich) nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der in § 477 Abs. 2 und 3 sowie in § 474 Abs. 2 StPO enthaltenen Voraussetzungen.[9] In allen anderen Fällen trifft die ersuchte Stelle die uneingeschränkte Verantwortung für die Informationsweitergabe; § 479 Abs. 3 HS 2 StPO.
Anmerkungen
[1]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 474 Rn. 1.
[2]
HK-StPO/Temming § 474 Rn. 1.
[3]
HK-StPO/Temming Vor §§ 474 ff. Rn. 12.
[4]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Vor § 474 Rn. 1.
[5]
Hilger NStZ 2001, 15.
[6]
BVerfGE 65, 1 ff.
[7]
HK-StPO/Temming Vor §§ 474 ff. Rn. 2.
[8]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 477 Rn. 14.
[9]
HK-StPO/Temming § 477 Rn. 13.
5. Kapitel Akteneinsicht › D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › II. Das Akteneinsichtsrecht von Behörden (§ 474 Abs. 1)
II. Das Akteneinsichtsrecht von Behörden (§ 474 Abs. 1)
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Nach dem Wortlaut des § 474 Abs. 1 StPO können Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht erhalten, soweit dies für die Zwecke der Rechtspflege – i.S.d. § 23 EGGVG – erforderlich ist. Das Akteneinsichtsrecht besteht damit auch für die Justizbehörden des Bundes und der Länder, soweit diese im Rahmen der Rechtspflege, bspw. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, tätig werden, die strafverfolgend tätige Polizei sowie die Finanzbehörden, soweit diese als Ermittlungsbehörde, d.h. zur Verfolgung von Steuerstraftaten agieren (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1, 402 Abs. 1, 404 AO).[1]
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§ 474 Abs. 1 StPO ergänzt damit die bestehenden Regelungen der StPO zur Informationsgewinnung der zuvor genannten Behörden,[2] wenn diese nicht ausreichen, um den jeweiligen Ermittlungszweck zu erfüllen.[3] Stets als „Minus“ in dem Recht auf Akteneinsicht enthalten, ist das Recht auf die Erteilung von Auskünften aus entsprechenden Akten.[4] Sowohl die Akteneinsicht als auch die Auskunftserteilung dürfen jedoch nur für ein bestimmtes anderes Verfahren,[5] nach zutreffender Auffassung jedoch nicht im Rahmen von Vorermittlungen, gewährt werden.[6] Besteht der Anspruch auf Akteneinsicht i.S.d. § 474 Abs. 1 StPO, so kann die einsichtbegehrende Stelle selbst festlegen, in welchem Umfang ihr Einsicht in die Akten gewährt werden soll.[7]
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Eine Beschränkung der Akteneinsicht durch die ersuchte Stelle ist dagegen nicht möglich.[8] Die Akteneinsicht steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit ihrer Gewährung. Diese muss durch die ersuchende Behörde zwar nicht gesondert begründet,[9] jedoch eigenständig geprüft und das Vorliegen von ihr verantwortet werden; § 477 Abs. 4 S. 1 StPO. Dies gilt auch für die Prüfung, ob anstelle der Akteneinsicht nicht auch die Auskunftserteilung i.S.d. § 477 Abs. 1 StPO – als weniger grundrechtsrelevanter Eingriff – in gleichem Maße sachdienlich sein kann. Folgerichtig ist die ersuchte Stelle weder berechtigt, eine Darlegung der Erforderlichkeit der Akteneinsicht von der ersuchenden Stelle einzufordern,[10] noch ist sie imstande, deren Sachdienlichkeit für das dortige Verfahren zu prüfen. Vielmehr darf und muss die ersuchte Stelle von der Erforderlichkeit der Akteneinsicht ausgehen.[11] Dies gilt insbesondere dann, wenn die Akten in einem gerichtlichen Verfahren angefordert werden, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.[12]
Anmerkungen
[1]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 474 Rn. 2.
[2]
§ 161 Abs. 1 S. 1 (Staatsanwaltschaft), §§ 161 Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 1 S. 2 (Polizei) und §§ 161 Abs. 1, 202, 244 Abs. 2 (Gericht).
[3]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 474 Rn. 2.
[4]
SK-StPO/Weßlau § 474 Rn. 9.
[5]
SK-StPO/Weßlau § 474 Rn. 8; Hilger NStZ 2000, 15.
[6]
Krause FS Strauda, 2006, S. 351, 360.
[7]
KK-StPO/Gieg § 474 Rn. 3; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Ritscher StPO, § 474 Rn. 8.
[8]
HK-StPO/Temming § 474 Rn. 4 unter Hinweis auf Hilger NStZ 2000, 15.
[9]
BT-Drucks. 14/1484, 26.
[10]
HK-StPO/Temming § 474 Rn. 5 m.w N.
[11]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 474 Rn. 4.
[12]
Z.B. § 99 Abs. 1 VwGO, 86 Abs. 1 FGO oder 120 Abs. 1 SGG.
5. Kapitel Akteneinsicht › D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › III. Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen (§ 474 Abs. 2, 3)
III. Die Auskunftserteilung und Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen (§ 474 Abs. 2, 3)
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Alle öffentlichen Stellen, d.h. Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unter § 474 Abs. 1 StPO fallen, können unter den Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 StPO Auskünfte aus Strafakten erhalten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass entsprechende Auskünfte gem. § 477 Abs. 1 StPO auch im Wege der Überlassung von Abschriften aus Akten erteilt werden können. Nur dann, wenn die Erteilung einer solchen Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder aber die Auskunft nicht ausreichend wäre, um die Aufgabe der Einsicht begehrenden Stelle zu erfüllen, kann auch einer öffentlichen Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO Akteneinsicht gem. § 474 Abs. 3 StPO gewährt werden. Die Erteilung von Auskünften ist allerdings nur unter den in § 474 Abs. 2 Rn. 1–3 StPO dargelegten Voraussetzungen zulässig. Sie kommt daher gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO in Betracht, soweit sie zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Regressansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
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Auskünfte können gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO auch dann erteilt werden, wenn der ersuchenden öffentlichen Stelle aufgrund einer anderweitigen Vorschrift (§§ 12 ff. EGGVG) personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, oder nach einer von Amts wegen bereits erfolgten Übermittlung personenbezogener Daten eine (weitergehende) Übermittlung erforderlich ist, ohne die die ersuchende Behörde ihre Aufgabe nicht wahrnehmen könnte. Abweichend von § 474 Abs. 1 StPO entscheidet (ausschließlich) in diesem Fall die ersuchte Stelle, ob und welche Informationen sie weitergibt.[1] Die in § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ausnahmsweise zulässige Gewährung der Akteneinsicht, in den Fällen, in denen die Auskunftserteilung nicht zumutbar ist, dient der Entlastung der Justiz. Akteneinsicht ist überdies zu gewähren, wenn die ersuchende Stelle die Notwendigkeit derselben begründet. Eine (denkbare) Informationsübermittlung an Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr unterfällt jedoch nicht § 474 Abs. 2 StPO, sondern erfolgt unter den Voraussetzungen des § 481 StPO.[2] Die Auskunftserteilung gegenüber Nachrichtendiensten erfolgt ausweislich § 474 Abs. 2 S. 2 StPO unter den Voraussetzungen des § 18 BVerfSchG, § 10 MAD-Gesetz und § 8 BND-Gesetz sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Anmerkungen
[1]
HK-StPO/Temming § 474 Rn. 7 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/1484, 26.
[2]
Brodersen NJW 2000, 2536, 2540.
5. Kapitel Akteneinsicht › D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › IV. Die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4)
IV. Die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke (§ 474 Abs. 4)
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Unter den Voraussetzungen des § 474 Abs. 4 StPO kann die Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke erfolgen. Hierbei handelt es sich um in den Akten oder an anderen Orten aufbewahrte Gegenstände, die nach den §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt, sichergestellt oder auf anderem Wege in amtliches Gewahrsam gelangt sind.[1] Ebenfalls unter den Begriff des Beweismittels fallen nach §§ 111b ff. StPO sichergestellte Gegenstände, soweit diese auch als Beweismittel dienen können. Besichtigt werden können zudem Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 58a StPO, falls es sich hierbei nicht ohnehin um „einsehbare“ Aktenbestandteile handelt,[2] sondern ihnen gerade aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit eine „eigene“ Beweiserheblichkeit zuteil wird.[3] Bei der Besichtigung von Bild- und Tonaufzeichnungen sind allerdings die Beschränkungen der §§ 58a Abs. 2 S. 6, 477 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. Unproblematisch möglich ist die Besichtigung in den Fällen der §§ 474 Abs. 1 und 3 StPO; im Fall des § 474 Abs. 2 StPO ist die Besichtigung hingegen nur dann zulässig, wenn die vorrangige Auskunftserteilung über das Beweisstück nicht zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Stelle ausreicht.[4] Da eine Auskunftserteilung über Beweisstücke in der Praxis kaum durchführbar ist, ist davon auszugehen, dass die Besichtigung von Beweisstücken auch im Fall des § 474 Abs. 2 StPO der Regelfall sein wird.
Anmerkungen
[1]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 19 m.w.N.
[2]
Dazu: HK-StPO/Julius § 147 Rn. 23.
[3]
KG JR 1992, 124.
[4]
HK-StPO/Temming § 474 Rn. 10.
5. Kapitel Akteneinsicht › D. Das Akteneinsichtsrecht öffentlicher Stellen gem. § 474 StPO › V. Aktenübersendung zur Einsichtnahme/Parlamentarische Ausschüsse (§ 474 Abs. 5, 6)
V. Aktenübersendung zur Einsichtnahme/Parlamentarische Ausschüsse (§ 474 Abs. 5, 6)
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§ 474 Abs. 5 StPO ermöglicht es der ersuchten Stelle, die Akten zu Zwecken der Akteneinsicht an die ersuchende Stelle zu übersenden. Einen Anspruch hierauf hat die ersuchende Stelle hingegen nicht („können“); vielmehr liegt die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht im Ermessen der ersuchten Stelle.
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§ 474 Abs. 6 StPO stellt lediglich klar, dass die landesgesetzlichen Regelungen, die parlamentarischen Untersuchungsausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, unberührt bleiben. Untersuchungsausschüsse auf der Ebene der Landtage oder des Bundestages können daher ein „eigenständiges“ Recht auf Akteneinsicht oder Auskunft aus entsprechenden Akten geltend machen; für die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Bundestages erfolgt dies auf der Grundlage von Art. 44 GG und § 18 PUAG.[1]
Anmerkungen
[1]
Vgl. dazu: BVerfG NVwZ 2009, 1353 ff.
5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO
5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › I. Grundlagen und Anwendungsbereich
I. Grundlagen und Anwendungsbereich
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§ 395 AO räumt Finanzbehörden i.S.v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Recht ein, sich in Steuerstrafverfahren, die sie nicht selbstständig im Rahmen der §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO führen, über den Weg der Einsicht in die Akten[1] und die Besichtigung sichergestellter Gegenstände zu informieren.[2]
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Ziel der Norm ist damit die Sicherstellung der sachgerechten Ausübung der Mitwirkungsrechte und Pflichten der Finanzbehörden in allen Stadien des Steuerstrafverfahrens (Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren) gem. §§ 403 Abs. 1, 2, 4, 407 Abs. 1 AO.[3] Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur gilt dieses Recht auch nach der Beendigung des Verfahrens fort. Begründet wird diese „Ausdehnung“ des Akteneinsichtsrechts über den Abschluss des Verfahrens hinaus damit, dass das Akteneinsichtsrecht des § 395 AO „auch“ steuerlichen Interessen dient; diese aber gerade erst nach dem Abschluss eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens sinnvoll mit Blick auf eine ggf. erforderliche Nachbesteuerung oder die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ausgeübt werden können.[4]
29
Für die Steuer- und Zollfahndung i.S.d. §§ 208, 404 AO gilt die Regelung des § 395 AO hingegen nicht.[5] Umstritten ist die Frage, ob § 395 AO auch steuerlichen Zwecken dient. Mit guten Gründen kann dies angenommen werden, wenn die verkürzte Steuer festgesetzt und eingefordert werden soll.[6] In allen anderen Fällen sind die Finanzbehörden auf die in § 111 Abs. 1 AO geregelte Amtshilfe angewiesen. Ebenfalls nicht anwendbar ist § 395 AO in Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Steuerordnungswidrigkeit. Hier erfolgt die Akteneinsicht ausschließlich gem. § 49 Abs. 2 OWiG, da § 410 Abs. 1 AO nicht auf § 395 AO verweist.[7]
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Liegen die Voraussetzungen des § 395 S. 1 AO vor, so hat die Finanzbehörde einen Anspruch gegenüber der jeweils zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft/Gericht) auf die Gewährung der Akteneinsicht bzw. die Besichtigung amtlicher Beweismittel.
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Bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung,[8] auch müssen hierbei die Einschränkungen des § 147 Abs. 2 StPO unberücksichtigt bleiben, da die Finanzbehörde im Rahmen des § 395 AO als Strafverfolgungsorgan tätig wird. Natürliche Grenzen der Befugnisse nach § 395 AO bestehen aber in Bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer der Akteneinsicht. In zeitlicher Hinsicht wird der Anspruch durch die Erfordernisse eines zügigen Fortgangs des Verfahrens begrenzt.[9]
Anmerkungen
[1]
Vgl. speziell zur Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren: Burkhard StV 2000, 526 ff.; Müller-Jacobsen/Peters wistra 2009, 458 ff.
[2]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 5; Hüls/Reichling/Schork/Kauffmann § 395 Rn. 26.
[3]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 6.
[4]
So Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 17; wohl kritisch Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 5.
[5]
Schwarz/Dumke § 395 Rn. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 20.
[6]
Vgl. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 5; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 6 m.w.N.
[7]
Schwarz/Dumke § 395 Rn. 2a.
[8]
Joecks/Jäger/Randt/Lipsky § 395 Rn. 6; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 14. Hüls/Reichling/Schork/Kauffmann § 395 Rn. 15.
[9]
Joecks/Jäger/Randt/Lipsky § 395 Rn. 6.
5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › II. Das Recht auf Akteneinsicht
II. Das Recht auf Akteneinsicht
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Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde entspricht inhaltlich dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO[1] (vgl. dazu Rn. 7 ff.) und erstreckt sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf alle von der Staatsanwaltschaft geführten Akten i.S.d. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO. Das Einsichtsrecht umfasst mithin sämtliche Verfahrensakten, so dass hierunter auch etwaige Beiakten sowie Bild- und Tonaufnahmen fallen, soweit diese Aktenbestandteil geworden sind.[2] Die Einsicht in beigezogene Akten, die nicht Aktenbestandteil geworden sind, ist indes nur möglich, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die verfahrensführende Behörde der Einsichtnahme zugestimmt hat; Nr. 186 Abs. 3 S. 2 RiStBV. Ausgeschlossen von der Akteneinsicht sind damit lediglich Akten, deren Beiziehung angeordnet wurde, die tatsächlich aber nicht beigezogen wurden[3] und die staatsanwaltschaftlichen Handakten.[4]
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Das Recht auf Akteneinsicht selbst kann (Ermessen) durch die Behörde jederzeit und auch mehrfach ausgeübt werden, soweit dies für die sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich ist. Die tatsächliche Ausübung der Akteneinsicht kann entweder „vor Ort“, d.h. in der Geschäftsstelle der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft, oder im Wege der Übersendung der Akten, auf die gem. § 395 S. 2 AO ein Anspruch besteht, erfolgen. Macht die Finanzbehörde von ihrem Recht auf Übersendung Gebrauch, so hat sie in aller Regel nur dann einen Anspruch auf Überlassung der Originalakte, wenn sie ein entsprechendes Interesse glaubhaft darlegt;[5] anderenfalls muss sich die Behörde mit Kopien begnügen.
Anmerkungen
[1]
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 9; Klein/Jäger § 395 Rn. 1; Schwarz/Dumke § 395 Rn. 6.
[2]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 22.
[3]
BGHSt 49, 317.
[4]
Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 147 Rn. 13.
[5]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 27.
5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › III. Recht auf Besichtigung
III. Recht auf Besichtigung
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Die Finanzbehörde darf Beweismittel oder anderweitig sichergestellte Gegenstände (§§ 94, 111b ff. StPO) gem. § 395 S. 1 AO besichtigen. Diese Besichtigung dient insbesondere der Wahrnehmung der Rechte der Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und der Einziehung (§ 375 Abs. 2 AO, §§ 74 ff. StGB).[1] Ferner wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Besichtigung auch im steuerlichen Interesse erfolgen kann, weil entsprechende Gegenstände der Sachhaftung unterliegen können (§ 76 AO) oder die Sicherstellung und Überführung in das Eigentum des Bundes in Betracht komme (§§ 215, 216 AO).[2] Ob dies dem Regelungszweck des § 395 AO entspricht, erscheint hingegen fraglich.
Anmerkungen
[1]
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 20.
[2]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 28; a.A. Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 20.
5. Kapitel Akteneinsicht › E. Das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörden gem. § 395 AO › IV. Verfahren und Rechtsschutz
IV. Verfahren und Rechtsschutz
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Die Beantragung der Gewährung der Akteneinsicht kann formlos durch einen Antrag der Finanzbehörde erfolgen. Zu stellen ist dieser Antrag im Ermittlungsverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Im Zwischen- und Hauptverfahren muss der Antrag an den Vorsitzenden des zuständigen Gerichts gerichtet werden (§§ 147 Abs. 5 S. 1, 478 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Gleiche gilt im Strafbefehlsverfahren, wenn der Antrag auf Erlass des Strafbefehls bereits bei Gericht eingegangen ist; § 407 Abs. 1 StPO.
36
Wird der Antrag durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt (zu den Formalien vgl. Nr. 188 RiStBV), so besteht die Möglichkeit, hiergegen mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vorzugehen.[1] Ist diese nicht erfolgreich, so soll auch die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft der gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können.[2] Erfolgt die Ablehnung hingegen durch den Vorsitzenden des Gerichts, so besteht die Möglichkeit der Beschwerde gem. § 304 StPO. Die Frage, ob es dem Beschuldigten möglich ist, die Gewährung der Akteneinsicht anzufechten, hat kaum praktische Bedeutung, da er in den seltensten Fällen „rechtzeitig“ von der geplanten Gewährung der Akteneinsicht erfahren wird.[3] Ist dies hingegen doch einmal der Fall, so besteht nach zutreffender Ansicht die Möglichkeit, die Entscheidung über die Gewährung vor deren tatsächlicher Umsetzung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161a Abs. 3 S. 2–4 StPO anzufechten.
Anmerkungen
[1]
Klein/Jäger § 395 Rn. 4; Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 395 Rn. 25 m.w.N.
[2]
Vgl. nur: Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hellmann § 395 Rn. 33.
[3]
Kohlmann/Hilgers-Klautzsch § 39 Rn. 27.
5. Kapitel Akteneinsicht › F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO
F. Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO
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Von erheblicher praktischer Relevanz ist das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gem. § 406e Abs. 1 StPO; in einem Großteil der Wirtschaftsstrafverfahren begehren mutmaßlich Verletzte zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche Akteneinsicht. Die Behandlung dieser Akteneinsichtsgesuche ist zum einen regional unterschiedlich und zum anderen im Einzelfall kaum vorhersehbar. Die in der Norm enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (bspw. berechtigtes Interesse, überwiegend schutzwürdige Interessen) führen bei der praktischen Anwendung für alle Beteiligten zu wenig Rechtssicherheit. Insoweit lässt sich konstatieren, dass die Praxis die bestehenden Interessenkonflikte zwischen Beschuldigtem und mutmaßlich Verletztem bislang nicht befriedigend löst.[1]