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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht
Fiskalstrafrecht
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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht

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Der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung kann im Laufe der AP/BP z.B. aufgrund der Feststellung begründet sein, dass nach einer vorliegenden Kontrollmitteilung bar bezahlte Werkleistungen beim Auftragnehmer nicht als Einnahme im Kassenbuch eingetragen und verbucht wurden. Aber auch nicht gebuchte Betriebsausgaben, lassen bei einer gewissen Größenordnung den Schluss zu, dass Schwarzeinnahmen getätigt wurden (sog. Doppelverkürzung).

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Steuerstrafrechtliche Relevanz können auch steuerliche Mehrergebnisse erlangen, die sich aufgrund einer Kalkulation (innerer Betriebsvergleich) oder einer anderen Schätzungsmethode (äußerer Betriebsvergleich, Geldverkehrsrechnung, Vermögenszuwachsrechnung) ergeben. Allerdings wird man erst bei erheblichen Kalkulationsdifferenzen und ggf. weiteren Umständen, wie z.B. Schwarzeinkäufen oder erheblichen Abweichungen der Betriebsergebnisse von den amtlichen Richtsatzsammlungen, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Einleitung wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung rechtfertigen, annehmen können. Werden Vermögenszuwächse mit nicht plausiblen Geldzuflüssen, wie z.B. Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen erklärt, kann auch dieses zumindest Anlass zur Prüfung eines Anfangsverdachtes sein.

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Aber auch gefälschte oder fingierte Kostenbelege, das Fehlen von sonst üblichen Belegen, wie Rechnungen, eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Eigenbelegen, unzureichende freie Entnahmen, nicht schlüssig begründete Vermögenszuwächse, verschwiegenes Auslandsvermögen, insbesondere in sog. Steueroasen, Gewinnverlagerungen ins Ausland, Scheingeschäfte sowie der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und die Möglichkeit von Schmiergeldzahlungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) können das Tor zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren sein. Der Betriebsprüfer wird bei der Feststellung der genannten Sachverhalte regelmäßig die laufende BP unterbrechen und die Entscheidung, ob ein Steuerstrafverfahren einzuleiten ist, dem zuständigen FAFuSt bzw. der Steufa überlassen. Zur Einleitungsbefugnis vgl. die Ausführungen unter Rn. 87 f.

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Besteht lediglich die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, . . .. Dieser sog. strafrechtliche Vorbehalt wird gem. § 201 Abs. 2 AO im Rahmen der Schlussbesprechung ausgesprochen (Nr. 131 Abs. 2 AStBV). Er ist äußerst umstritten und besagt, dass die BuStra in einem gesonderten Verfahren prüfen wird, ob ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Mit Blick auf das Verwertungsverbot, welches greift, wenn der Steuerpflichtige bei erkennbarem Anfangsverdacht nicht unverzüglich von dem Verdacht in Kenntnis gesetzt und belehrt, aber weiterhin zur Mitwirkung z.B. durch Vorlage von Unterlagen oder Äußerungen veranlasst wird (§§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO, Nr. 149 AStBV), können vom strafrechtlichen Vorbehalt nur solche Fälle betroffen sein, bei denen strafrechtliche Anhaltspunkte erst im Rahmen der Schlussbesprechung auftreten (vgl. Nr. 131 Abs. 3 Nr. 3 AStBV). In Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung wird daher zu Recht um angemessene Zurückhaltung geworben. Ist dieser strafrechtliche Vorbehalt im Rahmen der Schlussbesprechung ausgesprochen worden, wird der Betriebsprüfungsbericht der BuStra zur Entscheidung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zugeleitet.

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Kontrollmaterial kann auch von anderen Stellen und Behörden dem zuständigen Finanzamt zugeleitet werden. Die Polizei sowie die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) teilen auffällige und für die Besteuerung bedeutsame Sachverhalte im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SchwarzArbG), vgl. hierzu auch 22. Kap. Rn. 13 ff. Diese Mitteilungen werden erfahrungsgemäß im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht selten mit der Folge einer Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, überprüft.

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Ebenso wird von der Task-Force, einem Sonderreferat der Abteilung Steuer bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, die sich u.a. mit der Erschließung neuer bisher noch nicht entdeckter Besteuerungs- bzw. Prüffelder beschäftigt, Kontrollmaterial generiert. Die von der Task Force nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ermittelten Fallkonstellationen, z.B. auffällige Verkäufer bei ebay, werden den zuständigen Stellen der Finanzämter als qualifiziertes Kontrollmaterial zur Auswertung bspw. im Rahmen einer Außenprüfung zur Verfügung gestellt. Die Task-Force soll dazu beitragen, die Flexibilität der Steuerverwaltung im Hinblick auf neue Lebenssachverhalte und technische bzw. wirtschaftliche Weiterentwicklungen mit steuerlichen Auswirkungen zu erhöhen.[2]Aber auch Fallmeldungen und Prüfungsersuchen von sog. Sondereinheiten Steueraufsicht, wie sie in Rheinland-Pfalz und Sachsen geschaffen wurden, können Grundlage für ein Steuerstrafverfahren sein.

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Eine wichtige, aber in der Praxis oftmals wenig beachtete Vorschrift, die Gerichten und Behörden von Bund und Ländern sowie kommunalen Trägern öffentlicher Verwaltung aufgibt, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen, ist § 116 Abs. 1 AO (Anzeige von Steuerstraftaten). Diese Vorschrift beinhaltet eine Mitteilungspflicht. Sie obliegt neben den Gemeindebehörden, den Ausländerbehörden, den Trägern der Sozialversicherung, den Zivil-, Finanz-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten auch den Strafverfolgungsbehörden.[3] Die Norm verlangt lediglich die Möglichkeit einer Steuerstraftat. Ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO wird nicht vorausgesetzt. Nach der Vorschrift des § 116 AO „haben“ die vorbenannten Stellen Tatsachen. . .,die auf eine Steuerstraftat schließen lassen . . . mitzuteilen. In der Praxis übersenden die Gerichte, z.B. in Familiensachen, die Akte mit dem formlosen Hinweis auf die entsprechende Tatsache unter Bezugnahme auf die Seite der Akte, die Vorschrift des 116 AO und der Bitte um entsprechende Veranlassung sowie anschließende Rücksendung der Akte. Auch eine formlose Mitteilung unter Beifügung einer Ablichtung des aussagekräftigen Dokumentes oder Schriftsatzes würde den Anforderungen der Mitteilung nach § 116 AO genügen. Das Bundesministerium der Finanzen hat zu der Mitteilungspflicht nach § 116 AO und weiteren Mitteilungspflichten wie z.B. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG (Zuwendungen von Vorteilen) ein Merkblatt herausgegeben, das im Internet heruntergeladen werden kann.[4] Weitere Informationen und Vordrucke für Mitteilungen können auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) abgerufen werden.

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Ein Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO kann auch aufgrund mündlicher oder schriftlicher Anzeigen von Dritten bei der Polizei, der StA oder den Amtsgerichten begründet werden. Werden Strafanzeigen bei der Polizei oder StA erstattet, so werden diese zunächst an das zuständige FAFuSt mit der Bitte um Prüfung eines Anfangsverdachtes in eigener Zuständigkeit weitergeleitet. Denn nur bei der FinB können weitere Tatsachen wie die Steuer- und/oder Erklärungspflicht, die Abgabefristen, das Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen und die Steuererklärungsdaten mit dem angezeigten Sachverhalt abgeglichen werden (vgl. hierzu Rn. 87). Überwiegend werden Anzeigen wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung anonym erstattet. Erfahrungsgemäß werden sie von Personen erstattet, die dem geschäftlichen oder persönlichen Umfeld des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Je substantiierter und konkreter die Angaben des Anzeigeerstatters sind, desto wahrscheinlicher ist die Aufnahme von Ermittlungen. Der namentlich bekannte Anzeigeerstatter ist eher selten. Er genießt aber grundsätzlich ebenso wie der von ihm angezeigte oder beschuldigte Steuerpflichtige den Schutz des Steuergeheimnisses nach § 30 AO.[5] Wird aufgrund einer Strafanzeige gegen einen Steuerpflichtigen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, soll bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf geachtet werden, dass die Daten zur Person des Anzeigeerstatters nicht ersichtlich sind. In diesen Fällen werden die persönlichen Daten in die Handakte genommen. Dieser Schutz ist aber erfahrungsgemäß nicht von Dauer. Zum einen hat der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Namensnennung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entschieden wird (§ 5 AO).[6] Zum anderen kommt es nicht selten vor, dass der Anzeigeerstatter bei erfolgreichen Ermittlungen schließlich als Zeuge vor Gericht aussagen muss. Anders als bei angezeigten Nichtsteuerstraftaten erhält der Anzeigeerstatter im Falle einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens keinen Einstellungsbescheid, weil § 171 StPO eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AO nicht zulässt (vgl. Nr. 80 Abs. 3 AStBV).

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Ebenso führen Selbstanzeigen gem. § 371 AO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Nr. 11, Nr. 132 AStBV). Da die Selbstanzeige ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist, der letztendlich erst bei fristgemäßer Nachentrichtung der verkürzten Steuer greift, wird für die Zeit der Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen und Fristsetzung für die Nachzahlung ein Strafverfahren eingeleitet. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Selbstanzeige gem. § 371 AO wird auf das 19. Kap. Rn. 3 ff. verwiesen.

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Auch privatrechtliche Unternehmen oder sonstige öffentliche Stellen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Anzeige und Mitteilung besteuerungsrelevanter Sachverhalte verpflichtet. So sind Versicherungsverträge (§ 29 EStDV), in Anspruch genommene Freistellungsbeträge für Kapitalerträge (§ 45d Abs. 1 EStG), Zinserträge gem. § 45e EStG i.V.m. Zinsinformationsverordnungen[7] und Grundstücksgeschäfte (§§ 18, 20 GrEStG) ebenso wie die notariell beurkundeten Gesellschaftsgründungen, Kapitalerhöhungen und Umwandlungen (§ 54 EStDV i.V.m. § 20 GrEStG) den FinB mitzuteilen. Eine besonders lukrative Quelle für einen Anfangsverdacht sind Erbfälle. Notare, Gerichte, Behörden und Banken sind verpflichtet den Erbschaftssteuerstellen Erbfälle gem. §§ 33, 34 ErbStG anzuzeigen. Aber auch Vermögensverwalter haben gem. §§ 33 ErbStG i.V.m. 1-3 ErbStDV der Erbschaftssteuerstelle des zuständigen Finanzamtes die Todesfälle aus dem Kundenkreis und die von ihnen zu verwaltenden Vermögensgegenstände mitzuteilen. Das Finanzamt prüft in derartigen Fällen neben der möglichen Festsetzung von Erbschaftssteuer gegen den Erben auch die Einkommensteuer des Verstorbenen. Dies führt nicht selten zu Einkommensteuernachforderungen gegen die Erben.

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Zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung trat am 26.6.2017 das neue Geldwäschegesetz in Kraft.[8] Nach den §§ 20, 21 GwG sind alle in Deutschland ansässigen juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, UG, AG, Europäische AG (SE), KG a.A., Genossenschaft, rechtfähige Stiftung und Verein), eingetragene Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co.KG, Partnerschaftsgesellschaft) sowie Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur entsprechen, verpflichtet, ihre sog. "wirtschaftlich Berechtigten“ an das elektronische Transparenzregister zu melden. Dies sind nach § 3 Abs. 1 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine der genannten Gesellschaften oder juristischen Personen steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Nach § 3 Abs. 2 GwG sind wirtschaftlich Berechtigte auch solche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle einer Gesellschaft oder juristischen Person ausüben. Konnte trotz umfassender Überprüfung keine natürliche Person ermittelt werden oder verbleiben Zweifel hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG). Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, so hat der Meldepflichtige den Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen[9] zu melden (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Eine entsprechende Meldepflicht obliegt nach § 44 GwG auch Aufsichtsbehörden und Behörden, die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständig sind. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sammelt und wertet Verdachtsmeldungen von Finanztransaktionen aus, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen können. Stellt sie bei einer „operativen Analyse“ fest, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche oder einer sonstigen Straftat in Zusammenhang steht, übermittelt sie alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (§ 32 Abs. 2 S. 1 GwG). Hat die Strafverfolgungsbehörde aufgrund des ihr übermittelten Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet, teilt sie nach § 32 Abs. 6 GwG den Sachverhalt zusammen mit den zugrundeliegenden Tatsachen der zuständigen FinB mit, wenn eine Transaktion auch für die Einleitung oder Durchführung eines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens Bedeutung haben könnte.

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Aber auch allgemein zugängliche Quellen (z.B. Zeitungen, Fernsehen, Nachrichten, Rundfunk) können zu Vorermittlungen (Nr. 13 Abs. 1 AStBV) und schließlich zu einem Anfangsverdacht und einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen.

Anmerkungen

[1]

Tipke/Kruse/Seer § 194 Rn. 27 f.; Kohlmann/Peters § 397 Rn. 12.1.; Kohlmann/Matthes § 404 Rn. 233.

[2]

Landesamt für Steuern Niedersachsen, www.ofd.niedersachsen.de.

[3]

Kohlmann/Peters § 397 Rn. 13.

[4]

Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Finanzbehörden des Bundes (Zollverwaltung) und der Länder, IV A 4-S 0275/13/10003-2013/0654840 im Internet abrufbar.

[5]

BFH 19.11.2002 – VII B 123/02; BStBl II 1994, 552; vgl. auch Tz. 1.4, 9 und 10 des AEAO 2017 zu § 30.

[6]

BFH 7.5.1985 – VII R 25/82; BStBl II 1985, 571.

[7]

ZinsinformationsVO vom 26.1.2004 (BGBl I S. 128), geändert durch Art. 1. ZweiteVO vom 5.11.2007 (BGBl I, 2562).

[8]

BGBl I 2017, 1822.

[9]

Www.zoll.de: Funktionale Behörde in einer eigenen Abteilung des Zollkriminalamtes in Köln.

4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › IX. Die Einleitungsbefugnis beim Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes

IX. Die Einleitungsbefugnis beim Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes

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Nach der gesetzlichen Aufzählung des § 397 Abs. 1 AO sind die FinB, die Polizei, die StA, eine ihrer Ermittlungspersonen sowie der Strafrichter befugt, eine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorzunehmen bzw. entsprechende Maßnahmen zu veranlassen. Der Gesetzgeber wollte mit der Reihenfolge der benannten Stellen, keine Rangfolge der einleitungsbefugten Stellen festlegen.[1] Danach ist für die Rechtsfolge einer Einleitung unerheblich, welche der genannten Stellen die Einleitung bewirkt hat.[2] In der Praxis wird die Prüfung eines Anfangsverdachtes eines Steuerdeliktes in der Regel durch die Steufa oder BuStra vorgenommen. Diese Stellen haben zum einen die steuerliche Sachkunde und zum anderen die Möglichkeit auf die bei ihnen im Datenverarbeitungssystem vorhandenen steuererheblichen Daten, die aufgrund durchgeführter Veranlagungen erfasst wurden, zuzugreifen. Denn um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung sicher bejahen zu können, bedarf es neben der Kenntnis der Einzelsteuergesetze auch der Kenntnis der gesetzlichen Steuererklärungspflichten und Abgabefristen in Bezug auf den jeweiligen Steuerpflichtigen. Diese Informationen stehen den Staatsanwaltschaften und Gerichten nicht zur Verfügung. In der Regel werden Strafanzeigen (§ 158 StPO), die sich auf ein Steuerdelikt beziehen und bei der StA, Polizei oder Gericht eingehen, direkt an die FÄFuSt mit der Bitte um Prüfung eines Anfangsverdachtes in eigener Zuständigkeit weitergeleitet. Diese „eigene“ Zuständigkeit folgt aus § 399 Abs. 1 AO. Die FinB nimmt gem. §§ 386 Abs. 2 i.V.m. 399 Abs. 1 AO bei der Verfolgung von Straftaten die Rechte und Pflichten der StA wahr (vgl. Rn. 18 ff.). FinB ist gem. § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Finanzamt. Auch wenn in den unter Rn. 1 genannten Bundesländern Sonderfinanzämter für die Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (FÄFuSt) eingerichtet wurden, behalten die Veranlagungs– bzw. Besteuerungsfinanzämter die allgemeine Strafverfolgungsbefugnis gem. § 399 Abs. 2 AO. Nach § 386 Abs. 1 AO ermittelt die FinB bei Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt. Aufgrund innerdienstlicher Organisation sind Steuerfahnder und Sachbearbeiter der BuStra als zuständige Amtsträger der FinB befugt, eine Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens vorzunehmen. Dies geschieht regelmäßig durch eine Einleitungsverfügung in der die Steuerarten (z.B. Umsatzsteuer) und Veranlagungszeiträume konkret aufgeführt werden müssen. Diese Konkretisierung hat mit Blick auf die verjährungsunterbrechende Wirkung gem. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 376 AO zu erfolgen.[3] Aber auch der Außenprüfer (Großbetriebsprüfer/Betriebsprüfer) ist nach § 399 Abs. 2 AO befugt, . . ., bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Der Außenprüfer ist als Steuerbeamter auch ein Veranlagungsbeamter, der in erster Linie für die Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen zuständig ist. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes mit unmittelbarem Handlungsbedarf ist er in zweiter Linie aber auch Ermittlungsperson für die Strafverfolgungsstellen und damit zur Einleitung berechtigt. Ein sofortiges Handeln des Außenprüfers ohne vorherige Unterrichtung des zuständigen FAFuSt ist geboten, wenn er wegen Gefahr im Verzug Beweismittel gem. § 98 StPO beschlagnahmen muss. Ebenso hat er gem. § 399 Abs. 2 S. 2 AO das Recht. . . Durchsuchungen . . . und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung . . . anzuordnen (vgl. Nr. 130, 131, 133 AStBV). Der Prüfer hat in diesen Fällen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens unverzüglich selbst vorzunehmen, in den Akten zu vermerken und diese Maßnahme dem FAFuSt anzuzeigen (vgl. auch § 10 BpO 2000). In der Praxis wird der in § 399 Abs. 2 AO geregelte Fall die Ausnahme sein und nur in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der Außenprüfung für den Prüfer erkennbar im Begriff ist, Unterlagen beiseite zu schaffen.

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Im Regelfall wird der Außenprüfer keine Einleitung vornehmen, sondern nach § 10 Abs. 1 BpO 2000 die für die Bearbeitung der Straftat zuständige Stelle, also die Steufa oder BuStra, unterrichten. Wird der Anfangsverdacht gegen den Steuerpflichtigen bejaht, dürfen nach einer verwaltungsinternen Anweisung, die Ermittlungen hinsichtlich des Sachverhaltes, auf den sich der Verdacht bezieht, erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist.[4] In der Praxis wird erfahrungsgemäß die Betriebsprüfung gänzlich unterbrochen bis die Einleitung des Strafverfahrens bekanntgegeben bzw. eine ggf. angezeigte Durchsuchungsmaßnahme vollstreckt worden ist. Dies erscheint angesichts des materiellen und prozessualen Tatbegriffs der Steuerhinterziehung, der bspw. die Einkommensteuer 2009 mit sämtlichen steuererheblichen Sachverhalten des Veranlagungsjahres und nicht nur bestimmte Einzelsachverhalte einer Einkunftsart erfasst, die verfahrensrechtlich richtige Vorgehensweise.

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Anknüpfend an den prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO hat das OLG Braunschweig eine Ermittlungskompetenz der FinB auch für Nichtsteuerstraftaten angenommen.[5] So liegt es nahe, dass im Rahmen der Ermittlung einer Steuerhinterziehung bei der Auswertung von Handels- und Geschäftsbüchern, Grundaufzeichnungen, Belegen, Rechnungen u.Ä., auch Urkundenfälschungen gem. § 267 StGB aufgedeckt werden. Durch die Erweiterung des Strafverfahrens auf außersteuerliche Delikte verliert die FinB zwar ihre selbstständige Verfahrensherrschaft gem. § 386 Abs. 2 AO, aber nicht ihre (unselbstständige) Ermittlungskompetenz gem. §§ 386 Abs. 1, 402 AO.[6] Da die Ermittlungsbefugnis vorliegend aus polizeilichen Befugnissen abgeleitet wird, kann für die Einleitungsbefugnis nichts anderes gelten. Die Reichweite der Einleitungsbefugnis der FinB bei einem Anfangsverdacht einer Nichtsteuerstraftat ist, wie unter Rn. 27 ausgeführt, umstritten. Der BGH erkennt eine (unselbstständige) Ermittlungsbefugnis für den Fall der Tateinheit zwischen einer Steuerstraftat und einer Nichtsteuerstraftat ohne weiteres an.[7] Das OLG Braunschweig lässt eine prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO genügen. (vgl. dazu Rn. 27) In der Praxis sollte im Zweifel, soweit es das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 1. Fall AO) zulässt, unverzüglich Kontakt mit der zuständigen StA aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen im Hinblick auf das Allgemeindelikt abzustimmen und ggf. verjährungsunterbrechende Maßnahmen rechtzeitig einzuleiten.

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Eine Entscheidung hinsichtlich des Verfahrensabschlusses wegen der Nichtsteuerstraftat bleibt in jedem Fall der StA vorbehalten, da sie kraft Gesetz bereits mit Begründung des Anfangsverdachts die Verfahrensherrschaft nach § 386 Abs. 1 AO und nicht nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO erlangt. Sie hat jedoch die Möglichkeit bereits während der Ermittlungen von der verfahrensrechtlichen Abtrennung des Vorwurfs der Nichtsteuerstraftat Gebrauch zu machen und die verbleibende Steuerstraftat im Benehmen mit der FinB wieder an diese zurückzugeben (Nr. 140 Abs. 3 AStBV, vgl. Rn. 44).[8] Dies hat zur Folge, dass die FinB hinsichtlich der verbleibenden Steuerstraftat wieder ihre selbstständige Verfahrensherrschaft nach § 386 Abs. 2 AO mit Abschlussbefugnis zurück erhält. Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis durchaus bewährt, setzt aber voraus, dass die FinB mit ihrer StA zusammenarbeitet und den prozessualen Tatbegriff im Auge behält (vgl. Rn. 26 f.).

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