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Stefan Sohm Soldatengesetz
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Der Kdr oder Leiter der mil Dienststelle kann die grds. innerhalb des gesamten Stabes oder der gesamten Dienststelle geltende Regelung auf Untergliederungen (z.B. Abteilungen, Dezernate) beschränken. Diese Untergliederungen sind – wie die sprachliche Unterscheidung schon zeigt – keine Teileinheiten i.S.d. § 1 VorgV. Durch Bereichserlass D-500/31 Nr. 202 wurde für die Leiter solcher Untergliederungen aber Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV innerhalb der Untergliederung geschaffen.
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§ 4 Abs. 3 VorgV schafft innerhalb umschlossener mil. Anlagen eine zeitlich und inhaltl. nicht beschränkte Befehlsbefugnis (wie bei Vorg. nach § 1 VorgV). Dienstgradgruppenhöhere sind im und außer Dienst gegenüber Dienstgradgruppenniedrigeren befehlsbefugt. Dass die VorgV nicht selbst Dienstgrade bestimmt, ist nicht zu beanstanden, weil dies anderweitig gesetzl. geregelt ist (nach § 4 Abs. 3 SG setzt grds. der BPräs die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest).[20]
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Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 3 SG, der eine Regelung der Befehlsbefugnis durch eine RVO fordert, ist es aber aus Gründen der Normenhierarchie bedenklich, dass lediglich durch Erlass sieben Dienstgradgruppen bestimmt worden sind (Generale, StOffz, Hauptleute, Leutnante, Uffz mit Portepee, Uffz ohne Portepee und Mannschaften). Auch wenn eine Änd. der wehrdienstgerichtl. Rspr kaum zu erwarten ist, sollte daher eine unangreifbare Rechtsgrundlage geschaffen werden.
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Eine mil. Anlage (dies ist eine Zusammenfassung bodenständiger Objekte zu einem mil. Zweck) ist umschlossen, wenn ihre (Außen-)Abgrenzung hinreichend gekennzeichnet ist und Schutzvorkehrungen gegen unbefugtes Eindringen getroffen sind, deren Überwindung Kraft oder Geschicklichkeit erfordert. I.d.R. wird hierfür ein Zaun, nicht nur eine Beschilderung verlangt. Ausnahmsweise genügt bei einem kleinen Objekt eine „dichte“ Absicherung durch Posten, sofern die Begrenzung visuell wahrnehmbar ist (z.B. durch Trassierband)[21].
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Beispiele für umschlossene mil. Anlagen sind umzäunte oder ummauerte Kasernen[22], Fliegerhorste, Truppenübungsplätze und mil. Hafenanlagen, mangels Bodenständigkeit jedoch nicht Schiffe. Auch entspr. abgesicherte Dienststellen der BwVerw können umschlossene mil. Anlagen sein. Obwohl keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 VorgV, dient das BMVg als den SK übergeordnete oberste Dienstbehörde auch mil. Zwecken, die eine entspr. Absicherung erfordern und das umschlossene Areal des BMVg zur mil. Anlage i.S.d. § 4 Abs. 3 VorgV machen.[23]
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Die grds. umfassende Befehlsbefugnis des § 4 Abs. 3 VorgV ist auf ihren streitkräftefunktionalen Bezug (insbes. die Aufrechterhaltung der mil. Ordnung und Disziplin) beschränkt. Soweit das BMVg eine mil. Anlage darstellt oder in einer solchen liegt, ist eine Einflussnahme auf ministerielle Vorgänge durch mil. Befehlsgebung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgV ausgeschlossen. Gleiches gilt für ziv. Dienststellen der BwVerw, wenn diese sich innerhalb einer mil. Anlage befinden. Auch wenn § 4 Abs. 3 VorgV anwendbar ist und Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe zu Vorg. macht, sind diese nicht befugt, den Dienst der ziv. Dienststelle durch einen Befehl zu regeln/steuern. Ein solcher Befehl hätte keinen dienstl. Zweck, da er dem dienstl./gesetzgeberischen Interesse (vgl. § 11) an einer befehlsfreien Verwaltungsarbeit zuwider läuft. Er wäre somit rechtswidrig und darf nicht erteilt werden. Wird er erteilt ist er unverbindlich. Soweit der Befehlsgeber über Weisungsbefugnis verfügt, kann eine Folgepflicht nur aus § 11 Abs. 3 resultieren.
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„Innerhalb“ bedeutet, dass Vorg. und Untergebener sich in der gleichen mil. Anlage befinden müssen (keine fernmündliche Befehlsbegebung von Kaserne zu Kaserne, da der offenkundig gewollte Ortsbezug sonst aufgelöst wäre). Ferner begrenzt § 4 Abs. 3 VorgV die räumliche Reichweite der Befehlsbefugnis (kein Befehl in der Kaserne zu einem Tun oder Unterlassen außerhalb der Kaserne).[24]
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Mil. Anlagen nach § 4 Abs. 3 VorgV sind auch Anlagen der Bw im Ausland, insbes. unter deutscher Leitung stehende Feldlager, die trotz anderer Bezeichnung inländischen Kasernen entsprechen. Keine mil. Anlagen i.S.d. Abs. 3 stellen mil. Anlagen im In- und Ausland dar, die unter der Leitung anderer Nationen stehen. Abs. 3 regelt eine bundeswehrinterne Befehlsbefugnis, die eine Ausdehnung auf fremde Anlagen – auch solche verbündeter SK – nicht zulässt. Der Aufenthalt in solchen Liegenschaften entspricht einem Aufenthalt in sonstigen Zugangskontrollen unterworfenen Einrichtungen und damit einem Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Zudem ist allein in deutschen Anlagen hinreichend sichergestellt, dass national relevante Zugangskontrollen durchgeführt werden.
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Zugangskontrollen verhindern nicht, dass man – politisch gewollt – auch in umschlossenen mil. Anlagen auf Reservisten in Uniform und mit Dienstgradabzeichen trifft, die den Anschein einer Befehlsbefugnis nach § 4 Abs. 3 VorgV erwecken. Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses stehende Reservisten sind als solche nicht mehr ohne weiteres erkennbar, da die frühere Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ResG durch das BwEinsatzBerStG vom 4.8.2019 gestrichen worden ist. Als Nichtsoldaten haben sie auch innerhalb einer umschlossenen mil. Anlage keine Befehlsbefugnis.
VI. § 5 VorgV
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Abs. 1 Satz 1 gibt einem Vorg. die Möglichkeit, Soldaten – wenn und soweit sie seiner Befehlsbefugnis unterstehen („innerhalb seiner Befehlsbefugnis“) – einem anderen Soldaten zu unterstellen. Er kann also eigene Befehlsbefugnis unter gewissen Voraussetzungen delegieren. Der Soldat, dem unterstellt werden soll, muss weder selbst Vorgesetzteneigenschaft besitzen noch dem Unterstellenden unterstehen. Soweit er jedoch dem Unterstellenden nicht untersteht, können ihm aufgrund der damit verbundenen Verantwortung (§ 10 SG) gegen seinen Willen keine Untergebenen „aufgedrängt“ werden. Stimmt er nicht zu, ist die Unterstellung nur möglich, wenn ihm dies durch eigene Vorg. befohlen wird.
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Die Begründung eines Unterstellungsverhältnisses, das nicht nur im Dienst wirksam sein soll, ist insoweit zulässig, als auch der Unterstellende den zu Unterstellenden außerhalb des Dienstes Befehle erteilen könnte. Die Unterstellung ist nur für eine bestimmte (also eine inhaltl. abgegrenzte und zu benennende) Aufgabe zulässig, die von der Befehlsbefugnis des Unterstellenden umfasst sein muss.
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Die Aufgabe kann mil. Kreativität erfordern. In Frage kommt z.B. die Durchführung eines Erkundungsauftrags, ein Angriff auf ein bestimmtes Objekt, die Durchführung bestimmter Instandsetzungsarbeiten oder eines (Verlege-)Marsches. Unzulässig ist eine pauschale Unterstellung, z.B. „für die Grundausbildung“ oder „für den Tagesdienst“.
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§ 5 VorgV soll eine Ausnahme vom grds. Unterstellungsgefüge der §§ 1 bis 4 VorgV ermöglichen. Um eine dauerhafte Veränderung/Konstituierung nicht vorgesehener Befehlsbefugnisse auszuschließen, darf die Unterstellung nur vorübergehend angeordnet werden. Was „vorübergehend“ ist, muss im Einzelfall und bezogen auf die konkrete Aufgabe beurteilt werden. Ausbildungsabschnitte oder Übungen werden i.d.R. für einen Zeitraum angesetzt, der es rechtfertigt, „für die Dauer der Übung“ zu unterstellen. Andererseits es ist denkbar, die Dauer zunächst offen zu lassen (z.B. „bis zur Rückkehr des Vorg.“), soweit sichergestellt ist, dass das Unterstellungsverhältnis zeitgerecht beendet wird. Eine Unterstellung „bis auf Weiteres“ ist unzulässig.[25]
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Die Stellung eines Soldaten drückt sich äußerlich in seinem Dienstgrad aus. Deshalb sollen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgV dienstgradniedrigere Soldaten nur vorgesetzt werden, wenn besondere dienstl. Gründe dies erfordern. Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht aus. Die meisten dienstl. Aufgaben lassen sich ohne Begr. eines Vorgesetztenverhältnisses und ohne Gefährdung des dienstl. Zweckes erfüllen (z.B. durch Anweisung auf Zusammenarbeit). Besondere dienstl. Gründe bestehen, wenn ausnahmsweise Erkenntnisse (z.B. über Disziplinlosigkeiten, mangelnde Dienstauffassung oder Unzuverlässigkeit des Dienstgradhöheren) vorliegen, die eine abw. Regelung der Befehlsbefugnis geboten erscheinen lassen.
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Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unterstellungsaktes ist dessen dienstl. Bekanntgabe an die Untergebenen (§ 5 Abs. 2 VorgV). Eine bestimmte Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Der Verordnungsgeber wollte keinen formalistischen Akt statuieren. Die zu Unterstellenden und der Vorg., dem sie unterstellt werden, müssen genau bezeichnet werden. Ferner müssen die Aufgabe und die Dauer der Unterstellung bekanntgegeben werden. Das Fehlen besonderer dienstl. Gründe (vgl. hierzu o. Rn. 48) führt nicht zur Unwirksamkeit der Unterstellung. Eine Unterstellung ohne solche Gründe könnte jedoch erfolgreich mit einer Beschwerde nach der WBO angefochten werden.
VII. § 6 VorgV
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Mit § 6 VorgV hat der Verordnungsgeber den vom Gesetzgeber zugelassenen Spielraum voll ausgeschöpft. Es handelt sich um ein Notvorgesetztenverhältnis für krit. Lagen, wenn
1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert, 2. ein sofortiges Eingreifen zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit unerlässlich ist (vgl. § 1 SG Rn. 62 ff., § 10 SG Rn. 99) oder 3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer krit. Lage hergestellt werden muss.Um sich rechtmäßig zum Vorg. erklären zu können, muss keine der vorgenannten Notlagen auch tatsächlich gegeben sein. Bei der Erklärung muss der Soldat, der sich zum Vorg. erklärt, es subjektiv für notwendig erachten, so zu handeln. Objektiv müssen Umstände gegeben sein, die für ihn den Anschein erwecken können, eine der geschilderten Notsituationen liege vor.[26]
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Offz und Uffz können sich zum Vorg. erklären, aber nur gegenüber Soldaten, die höchstens den gleichen Dienstgrad (nicht Dienstgradgruppe) wie sie selbst haben und nicht ihre Vorg. nach §§ 1, 2, 3 oder 5 VorgV sind (§ 6 Abs. 2 VorgV). § 4 VorgV hat der Verordnungsgeber bewusst nicht aufgeführt, da in der Situation des § 4 VorgV immer ein höherer Dienstgrad des anderen Soldaten der Erklärung zum Vorg. entgegensteht.
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Sofern ein dienstgradhöherer Offz oder Uffz anwesend ist, der nicht handelt, kann die Erklärung zum Vorg. auch gezielt an dienstgradgleiche und dienstgradniedrigere Soldaten gerichtet werden, unabhängig davon, ob sie im Dienst oder außer Dienst sind (das gilt auch für den Handelnden). Die Frage, ob die Soldaten im Dienst sind, kann jedoch für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Einschreitens von Bedeutung sein (vgl. § 10 SG Rn. 99).
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Die Inanspruchnahme der Befehlsbefugnis muss unzweideutig zum Ausdruck kommen. Der Gebrauch einer bestimmten Formel (z.B.: „Alles hört auf mein Kommando!“) ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die Inanspruchnahme der Befehlsbefugnis aus den Umständen des Falles ergibt.[27]
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Die Erklärung zum Vorg. bewirkt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VorgV die Befugnis, den Soldaten, die Adressaten der Erklärung waren, Befehle zu erteilen. Inhaltl. sind solche Befehle zulässig, die der Bereinigung der Notlage dienen. Ist dies geschehen, entfällt die Grundlage für das Vorgesetztenverhältnis.
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Fachl. Tätigkeiten sollen facherfahrenen Offz und Uffz vorbehalten sein. Dies schließt nicht aus (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VorgV), sich zum Vorg. zu erklären und mit der fachl. Tätigkeit einen sodann unterstellten und hierfür besser geeigneten Soldaten (z.B. einen ausgebildeten Rettungssanitäter) zu beauftragen.
VIII. Wechselseitige Vorgesetztenverhältnisse[28]
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Stehen sich zwei Soldaten gegenüber, die einander wechselseitig vorgesetzt sind, zieht das in der Situation jew. speziellere Vorgesetztenverhältnis. I.d.R. wird dies in der Reihenfolge § 5 – § 3 – § 1 – § 2 – § 4 VorgV der Fall sein. § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgV nimmt auf die Dienstgradstruktur Rücksicht (vgl. hierzu die obige Komm.). Im Außenverhältnis zu Dritten kommt eine widersprüchliche Befehlsgebung nicht zum Tragen. Es gilt das Prinzip „der letzte Befehl zählt“.
Anmerkungen
[1]
BGBl. I S. 459.
[2]
BGBl. I S. 34.
[3]
BGBl. I S. 684.
[4]
BGBl. I S. 1129.
[5]
Beispiel: Ein einzeln ins Ausland zu einer Einrichtung befreundeter – aber fremder – SK kommandierter Soldat kann „truppendienstl.“ einem Militärattaché unterstellt werden, der gleichwohl nur Vorg. nach § 3 VorgV und als solcher dann auch sein DiszVorg. sein kann.
[6]
So reicht das truppendienstl. Unterstellungsverhältnis eines Soldaten in einer Kampfeinheit des Heeres z.B. über den Gruppenführer, Zugführer, KpChef, BtlKdr, BrigKdr, DivKdr und Insp des Heeres bis zum GenInspBw, der immer noch sein „unmittelbarer“ Vorg. gem. § 1 Abs. 1 VorgV ist und seinerseits „truppendienstl.“ nach Art. 65a GG nur noch dem BMVg untersteht.
[7]
Im Wesentlichen hervorgegangen aus der früh. Territorialen Wehrverwaltung.
[8]
Bestehend aus zwei TDG und der Dienststelle des BWDA beim BVerwG. Hinzu kommen die Wehrdisziplinaranwaltschaften, deren Aufgaben allerdings nur im Nebenamt von Beamten im Geschäftsbereich des BMVg wahrgenommen werden (im Wesentlichen von den Rechtsberatern der SK).
[9]
So auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10g; Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 15 bis 17. Vgl zur Möglichkeit innerhalb jeglicher Dienststelle eine diziplinare (nicht truppendienstl.) Hierarchie durch Übertragung von Disziplinarbefugnissen zu schaffen, auch wenn keine Untergliederung in Teileinheiten i.S.d. § 1 VorgV vorliegt, zutr. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 15; OVG Münster NZWehrr 2010, 169. Vgl. zur Umsetzung in der Bw den Bereichserl. D-500/31 Nr. 301.
[10]
Vgl. klarstellend Bereichserl. D-500/31 Nr. 202.
[11]
In diese neue ziv. Behörde wurden mit dem früh. Personalamt der Bw und der früh. Stammdienststelle der Bw zwei mil. Dienststellen integriert.
[12]
Vgl. hierzu SchAPL, SG, § 1 Rn. 95.
[13]
Vgl. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199. Danach gehören in andere Ressorts eingegliederte Soldaten nicht mehr den SK an. Die Befehls- und Kommandogewalt des BMVg ist jedoch auf die SK (nicht „Soldaten“) beschränkt. Jeder Min. ist für seinen Geschäftsbereich dem Parlament gegenüber verantwortlich. Das Verwaltungshandeln anderer Geschäftsbereiche kann nicht dadurch in die Befehlskette des BMVg eingegliedert werden, dass Soldaten, die neben Beamten, Richtern und Tarifbeschäftigten lediglich eine weitere Statusgruppe des öff. Dienstes darstellen, temporär außerhalb der SK verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SKPersStruktAnpG, der diese Option sogar dauerhaft unterstellt). Die Verantwortung für den Dienst solcher Soldaten geht dann auf den zuständigen Min. über (vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 243 ff.). Verfehlt Leckebusch, ZBR 2009, 285, 287; SchAPL, SG, § 1 Rn. 48a, die nicht akzeptieren wollen, dass für Soldaten, die rechtmäßig außerhalb der SK verwendet werden, die Regelungen des Bereichs gelten, in dem sie eingesetzt sind u. die Verwendung von Soldaten nicht erfordert, dass sie als Streitkräfte nach Befehl u. Gehorsam handeln. Im Gegenteil ist das für die SK gebotene Prinzip von Befehl und Gehorsam auf die SK beschränkt. Das gilt erst Recht, wenn sonst in andere Geschäftsbereiche der BReg hineinbefohlen werden könnte, nur weil dort ein Soldat verwendet wird. Überzeugend kommt das BVerwG a.a.O. zur ausreichenden Befugnis der Rückholung fremdverwendeter Soldaten in die SK.
[14]
Vgl. zur Bedeutung für das (Nicht-)Vorliegen eines Befehls zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.
[15]
Z.B. einem Wachsoldaten o. dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs.
[16]
Vgl. Bereichserl. D-500/31 Nr. 201.
[17]
Gegenüber den Soldaten in den SK ist der GenInspBw unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV. Vgl. hierzu die dortige Komm.
[18]
Anders noch die 1. Aufl. dieser Komm. unter Bezugnahme auf die Führungsweisung v. 2.7.2003. Auch nach der Führungsweisung v. 30.5.2008 waren die Befehlshaber der zuständigen Führungskommandos dem GenInspBw „für den Einsatz“ unterstellt. Anders als in der Führungsweisung 2003 wurde unter B. II. 1. der Weisung aus dem Jahr 2008 eindeutig zwischen der Unterstellung der Insp (nach § 3 VorgV) und der Unterstellung der Befehlshaber unterschieden, denen der GenInspBw (wie andere Angehörige des BMVg) trotz Unterstellung für den Einsatz nur ministerielle Weisungen „im Auftrag“ des Min. erteilen soll.
[19]
Zu weitgehend verneinen SchAPL, SG, § 1 Rn. 83, anderenfalls die Durchsetzbarkeit.
[20]
Vgl. die Komm zu § 4 Abs. 3 SG (Rn. 26 ff.).
[21]
Dau, WStG, § 2 Rn. 10s.
[22]
Vgl. BVerwG PersV 2009, 424 (Feldlager im Ausland ist Kaserne i.S.d. SBG).
[23]
So auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 98a.
[24]
Vgl. BVerwG NZWehrr 2004, 209.
[25]
Dau, WStG, § 2 Rn. 10u.
[26]
Vgl. auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10z f.; SchAPL, SG, § 1 Rn. 110; Sanne/Weniger, SG § 1 Rn. 22.
[27]
GKÖD I Yk, § 1 Rn. 31; BVerwG NZWehrr 1984, 118 (zur Abgrenzung Befehl/kameradschaftlicher Hinweis); BDHE 7, 182.
[28]
Vgl. hierzu Lingens/Marignoni, S. 28; Peterson, Detlef P.: Das Problem der gleichzeitigen wechselseitigen Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse, NZWehrr 1983, 161.
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
1. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird, 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
(3) 1Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. 2§ 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 9
1.Entstehung der Vorschrift1, 2
2.Änderungen der Vorschrift3 – 7
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse8, 9
II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 16
1.Absatz 1 Nr. 110, 11
a)Heranziehungsbescheid10
b)„Diensteintritt“11
2.Absatz 1 Nr. 212, 13
3.Absatz 1 Nr. 314
4.Absatz 215
5.Absatz 316
Literatur:
Spezielle Veröffentlichungen zu § 2 sind nicht vorhanden.
1. Entstehung der Vorschrift
1
Die Berechnung der Dauer der Zugehörigkeit eines Mannes/einer Frau zu den SK ist von essentieller rechtl. und praktischer Bedeutung. Daher sah bereits der REntw.[1] in § 2 hierfür eine Regelung vor:
Der Soldat gehört von dem Zeitpunkt an, der für seinen Diensteintritt festgesetzt ist, bis zum Ablauf des Tages, an dem er aus dem Wehrdienst ausscheidet, zu den Streitkräften.
Auch die Begr.[2] des REntw. enthält eine bis heute wesentliche Aussage: Für den Beginn des Dienstverhältnisses ist die festgesetzte Zeit des Diensteintritts maßgeblich, nicht der tatsächliche Diensteintritt (heute: Dienstantritt).
In seiner Stellungnahme[3] zum REntw. schlug der BR vor, § 2 „klarer“ wie folgt zu fassen: „Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den Streitkräften ausscheidet.“ Die BReg[4] stimmte dieser Formulierung zu.
2
In den Ausschussberatungen erhielt § 2 eine Bedeutung, die weit über seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinausreicht: In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18.11.1955[5] machte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) darauf aufmerksam, dass an dieser Stelle des SG erstmals das Wort „Streitkräfte“ erscheine und dass man sich entscheiden müsse, ob man diesen Begriff verwenden wolle oder „Wehrmacht“ oder „Bundeswehr“. Hierüber solle der VertA befinden. Der Ausschuss für Beamtenrecht votierte in seiner Sitzung vom 28.11.1955[6] dafür, die Bezeichnung den Fraktionen zu überlassen. Der VertA folgte schließlich dem Antrag des Abg. Dr. Jaeger (CDU/CSU) vom 31.1.1956[7], in § 2 und allen übrigen einschlägigen Stellen des SG das Wort „Streitkräfte“ durch „Bundeswehr“ zu ersetzen.
Zu Ende gedacht war diese Terminologie nicht. Der Begriff „Bundeswehr“ ist kein Verfassungs-, sondern ein bloßer Organisationsbegriff. Die wehrrechtl. Ergänzungen des GG vom 19.3.1956[8] verwenden z.T. bis heute in den Art. 12a, 17a, 65a, 87a, 87b und 143 den Begriff „Streitkräfte“. Zudem stand schon damals (mit Art. 87b GG) die Gründung einer „Bundeswehrverwaltung“ fest. Diese war und ist Teil des Organisationsbereiches Bw. Die Entscheidungen des VertA[9] und des Plenums, dem Vorschlag des Abg. Dr. Jaeger zu folgen, bedachten diese Zusammenhänge nicht.[10]