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Stefan Sohm Soldatengesetz
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[96]
BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; SchAPL, SG, § 1 Rn. 39; vgl. auch Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 24. A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 26; Stauf I, § 1 SG Rn. 23 unter Hinw. auf BVerwG 1 WB 114/82; Lingens NZWehrr 1997, 248 f., der sich auf BVerwG 1 WB 111/82 beruft, obwohl diese Entsch. lediglich belastbare Aussagen zur Unterschriftsbefugnis für Schriftsätze an das Gericht enthält; missverständlich Dau, WBO, § 1 Rn. 74 und 167, der die Zuordnung ministerieller Maßnahmen wohl auf die Funktion des Min. als Dienststellen-/Ressortleitung bezieht (in Abgrenzung zur Funktion als Regierungsmitglied).
[97]
Vgl. auch Stauf I, § 1 SG Rn. 23.
[98]
Dau, WBO, § 1 Rn. 65.
[99]
BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79 Ls 7; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160; Eichen, NZWehrr 2011, 177 (187).
[100]
Z.B. kann ein Hptm im Stab eines Führungskdo einem deutlich dienstgradhöheren Kommandeur eines nachgeordneten Verbandes Weisungen erteilen. In der Praxis werden bedeutsame Weisungen aus protokollarischer Rücksichtnahme auf höherer Ebene gezeichnet, auch wenn dies nicht erforderlich ist (ob eine interne Billigung auf höherer Ebene wegen der Bedeutsamkeit geboten ist, ist keine Rechts-, sondern eine Zweckmäßigkeitsfrage).
[101]
S. die Komm. von Sohm zu § 10 Rn. 42 ff.; SchAPL, SG, § 10 Rn. 40 unter Hinw. auf die st. Rspr. des BVerwG; Dau, WBO, § 1 Rn. 165 m.w.N.; Lingens, NZWehrr 1993, 19 ff.; a.A. Burmester, NZWehrr 1990, 89 ff.; Stauf I, § 10 SG Rn. 18.
[102]
Dies muss nicht immer ein Soldat sein, vgl. § 1 Abs. 2 WStG.
[103]
Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 10 und 11.
[104]
SchAPL, SG, § 1 Rn. 34 nehmen unzutr. beim Fehlen der Voraussetzungen der VorgV (also beim Fehlen der Befehlsbefugnis) einen lediglich rechtswidrigen Befehl an.
[105]
Wohl zu weit gehend jedoch die Regelung von Dienstgradgruppen außerhalb der RVO (vgl. die Komm. im Anh. zu § 1 Rn. 37).
[106]
Zum Begriff „Dienst“ in der VorgV Lingens, NZWehrr 1982, 82.
[107]
Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3.
[108]
So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 61; ders., WStG, § 2 Rn. 10i; unzutr. Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14b, die zwar zutr. eine Vorgesetzteneigenschaft ausländischer Soldaten verneinen, gleichwohl entgegen § 1 Abs. 3 eine aus einem Befehl eines deutschen Soldaten abgeleitete Befehlsbefugnis ausländischer Soldaten annehmen. Befehlsbefugnis lässt sich jedoch nicht befehlen.
[109]
Ein Beispiel für die Übertragung deutscher Hoheitsbefugnisse auf Soldaten verbündeter SK ist § 1 Abs. 2 UZwGBw. Diese können im Einzelfall mit der Wahrnehmung mil. Wach- o. Sicherheitsaufgaben betraut werden und die Rechte nach dem UZwGBw ausüben. Trotz Wahrnehmung mil. Wach- und Sicherheitsaufgaben sind sie nur anordnungs-, nicht befehlsbefugt gegenüber deutschen Soldaten.
[110]
So auch Kirchhof, NZWehrr 1998, 152; vgl. hierzu Stein, NZWehrr 1998, 143.
[111]
Angesichts der hierfür erforderlich erscheinenden einfachrechtl. und völkerrechtl. Begleitregelungen (schon aus Gründen der Gleichbehandlung müsste auch das Sanktionssystem für fehlerhafte Ausübung o. Überschreitung von Befugnissen auf die ausländischen Soldaten erstreckt werden) dürfte die Ausstattung ausländischer Soldaten mit Befehlsbefugnis trotz aller Probleme, die das Fehlen einer Befehlsbefugnis im mil. Alltag integrierter Verbände verursachen mag, auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein.
[112]
Vgl. hierzu Rn. 61 sowie die Komm. zu § 90 Rn. 19.
[113]
Wollte man annehmen, die deutsche Rechtsordnung kenne neben der Befehls- auch eine Kommandogewalt, sind durch den Verfassungsgesetzgeber jegliche Zweifel hins. der Stellung des Min. ausgeräumt worden.
[114]
Das öff.-rechtl. Amtsverhältnis des BMVg ergibt sich aus dem BMinG. Nach Art. 66 GG und § 5 BMinG darf neben dem Ministeramt kein anderes besoldetes Amt ausgeübt werden. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Min. zugleich als Soldat in einem Wehrdienstverhältnis steht o. umgekehrt ein Soldat das Amt des Min. bekleidet.
[115]
Nicht „oberster Dienstherr“; die Soldaten der Bw haben nur einen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland (den Bund).
[116]
Wegen des Übergangs der Befehls- u. Kommandogewalt auf den BK nach Art. 115b GG bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung für den BMVg, der sonst allenfalls wie sonstige Angehörige des BMVg im Auftrag (des BK) Weisungen ohne Befehlscharakter geben könnte.
[117]
Unzutr. SchAPL, SG, § 54 Rn. 54c, wonach der BMVg auch Vorg nach §§ 2 u. 3 Vorg sei. Der Anwendungsbereich der VorgV beschränkt sich jedoch auf Soldaten.
[118]
Soweit Angehörige des BMVg aufgrund ihres innerbehördlichen Mandats „im Auftrag“ des Min. handeln, handeln sie stets für den Ressortchef (so auch Dau, WBO, § 1 Rn. 74, 167). Allerdings üben sie dadurch nicht die dem Min. und seiner Vertretung in Person zustehende Befehlsgewalt aus. Sie haben Weisungs-, keine Befehlsbefugnis.
[119]
Als „alter ego“ des Min. hat der Sts die Befehlsbefugnis des Min. (BVerwGE 46, 55; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160); vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 63; ders., WStG, § 2 Rn. 10j; BVerwG DokBer B 2008, 174 zur Zulässigkeit der Entscheidung des vertretenden Sts über eine Beschwerde gegen einen Insp.
[120]
Vgl. BVerwGE 46, 55.
[121]
BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79.
[122]
Mit dem Dresdner Erlass (vgl. hierzu die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.) hat der Min. die Stellung des GenInspBw im Vergleich zur Vorgängerregelung (Berliner Erl. v. 21.1.2005) gestärkt, indem er ihn – allerdings unter der Ebene der Sts – zum Mitglied der Leitung des BMVg erklärt. Diese ohne Änd. der GOBReg nur protokollarische Heraushebung macht ihn aber nicht zum Vertreter des Min. Seine Befehlsbefugnis folgt vielmehr aus der mit gleichem Erl. verfügten Unterstellung der SK nach § 1 VorgV u. der zu disziplinaren Zwecken erfolgten Unterstellung der Soldaten außerhalb der SK nach § 3 VorgV. Mithin erteilt der GenInspBw mit durch ihn gezeichneten ministeriellen Erlassen den Soldaten in den SK Befehle, denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zu folgen ist u. den Soldaten außerhalb der SK dienstl. AO für die das Regularium nach § 11 Abs. 3 greift (es sei denn, es liegt Ausnahmsweise eine AO zur Wahrung der mil. Ordnung u. Disziplin vor u. damit der dem GenInsBw übertragene Aufgabenbereich nach § 3 VorgV vor).
[123]
Das in der Bw geltende Regelungsmanagement (ZDv A-550/1) sieht Datenvorblätter mit Angaben zum Herausgeber vor, welche die Transparenz hinsichtl. der Regelungshistorie verbessern können.
[124]
So auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29; gem. ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317 muss ein Kasernenkommandant nicht Soldat sein. Auch ziv. Dienststellenleiter der BwVerw können Kasernenkommandant und damit Wachvorg. sein.
[125]
Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29, bejaht Wachvorgesetzteneigenschaft, ohne die Festnahmebefugnis zu kommentieren.
[126]
Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3; Dau, WBO, § 1 Rn. 63; zust. jetzt auch Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a. A.A. gegen den Wortlaut und gegen die in den Motiven dokumentierte Auffassung des Gesetzgebers SchAPL, SG, § 1 Rn. 57, mit dem Versuch, die Ablehnung ziv. Führungspersonals rechtl. zu begründen. Dabei wird negiert, dass bei Übertragung von Befehlsbefugnis (also mil. Vorgesetztenstellung) auch für Beamte die mil. Vorgesetztenpflichten gelten, die sich von beamtenrechtl. Vorgesetztenpflichten nicht unterscheiden. Die behauptete Besonderheit der wehrstrafrechtl. Behandlung mil. Vorg. besteht nicht. § 1 Abs. 2 WStG ordnet sie für mil. Vorg. (also Befehlsbefugte), die nicht Soldaten sind, ausdrücklich an. Unzutr. auch SchAPL, § 1 Rn. 58, wonach ziv. Vorg. keine Wachvorg. sein können (siehe hingegen ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317; vgl. auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29). Dass ein Wachvorg. zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht Vorg. i.S.v. § 1 Abs. 3 sein muss, wird dabei verkannt.
[127]
Bei den Einsatzwehrverwaltungsstellen handelt es sich unabhängig vom Status des dort verwendeten Personals u. trotz der Einbindung in das Einsatzkontingent um ziv. Dienststellen, die fachl. unmittelbar dem BAIUDBw (einer Oberbehörde der BwVerw) unterstellt sind. Allgemeindienstl. o. truppendienstl. Befugnisse der mil. Vorg. bestehen daher nur, soweit sie den fachl. Bereich nicht berühren.
[128]
Vgl. hierzu u.a. die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.
[129]
Vgl. zur Unterstellung unter dessen ziv. Präsidenten z.B. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199; BVerwG NZWehrr 1998, 29; BVerwG NZWehrr 2011, 256 mit Anm. Bayer.
[130]
Für den Dienst im Militärattachéstab einer deutschen Auslandsvertretung gilt das GAD. Dieser Dienst unterliegt keiner truppendienstl. Führung durch einen mil. Vorg. nach § 1 Abs. 3. Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235 (249 ff.) sowie und (Anh. zu § 1) die Komm. zu § 1 VorgV Rn. 10.
[131]
So auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10i.
[132]
Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235; zum Weisungsrecht auch schon VMBl 1959 S. 239.
[133]
Dau, WBO, § 1 Rn. 63 f. mit Hinw. auf alternative Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fehlverhalten ziv. Vorg.
[134]
So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 64; SchAPL, SG, § 1 Rn. 55, § 7 Rn. 16; zur Unterstellung unter ausländische Soldaten Dau, NZWehrr 1989, 177; Poretschkin, NZWehrr 2005, 247; Wieland, NZWehrr 1999, 133.
[135]
A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25; Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a, denen entgegenzuhalten ist, dass ein derartiger Befehl, die AO ziv. Vorg. zu beachten, nicht hinreichend bestimmt wäre, da Art und Umfang der AO regelmäßig nicht abschätzbar sein werden. Zudem würde über den Umweg der allg. Anweisung eines mil. Vorg. ein wehrstrafrechtl. relevanter Ungehorsam aus der Nichtbeachtung ziv. AO konstruiert. Dies ist dem Gesetz-/Verordnungsgeber vorbehalten. Allerdings können durch Weisung eines mil. Vorg. temporäre Befehlsbefugnisse für Soldaten geschaffen werden (§ 5 VorgV).
[136]
Dies gilt entspr. für mit Befehlen vergleichbare verbindliche AO durch weisungs-, aber nicht befehlsbefugte Soldaten (z.B. in Erl. des BMVg).
[137]
Vgl. BVerwG DVBl. 2006, 50, wonach in die BwVerw eingegliederte Soldaten keinen Dienst nach dem Befehl eines mil. Vorg. leisten, sondern wie die ziv. Beschäftigten tätig werden, und somit für die Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeit der Rechtsweg zu den VG gegeben ist. Aus der Entsch. konnte geschlossen werden, dass für AO im „Verwaltungsdienst“ der BwVerw selbst ein vorg. Soldat keine Befehlsbefugnis hätte. Mit dem Dresdner Erl. (s.o. Rn. 69) ist klargestellt, dass Soldaten in der BwVerw aus der Befehlskette der SK herausgelöst sind und unterstellte Soldaten auf der Grundlage von Weisungen/AO, nicht durch Befehle führen. Befehlen auf Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgV fehlt der dienstl. Zweck, da diese Befehlsgebung dienstl. Interessen zuwider läuft.
[138]
Vgl. BT-Drs. 17/9340, 47 (amtl. Begr. zu Art. 9 Nr. 4 des Entw. des BwRefBeglG) und die Komm. zu § 11 Abs. 3; zur Klarstellungsfunktion auch SchAPL, SG, § 11 Rn. 40.
[139]
Soweit auf § 10 Abs. 4 Bezug genommen wird, zutr. SchAPL, SG, § 1 Rn. 34.
[140]
Zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.
[141]
Vgl. hierzu Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 15.
[142]
Ggf. kommt eine disziplinare und (wehr-)strafrechtl. Sanktionierung der rechtswidrigen Befehlsgebung in Betracht.
[143]
Vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 168; ders., WStG, § 2 Rn. 10a; MüKo/WStG-Dau, § 2 WStG Rn. 12; SchAPL, SG, § 1 Rn. 34, § 10 Rn. 43; Stauf I, § 10 SG Rn. 18. S. ergänzend hierzu die Komm. zu § 10 Abs. 4 Rn. 58 ff., insbes. Rn. 61 f.
[144]
Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 2a.
[145]
BT-Drs. 17/9340 S. 47.
[146]
Die Klarstellung der Gesetzgebers immer noch ignorierend SchAPL, SG, § 1 Rn 119a ff.; zu weitergehenden Möglichkeiten zutreffend schon vor der Änd. durch das BwRefBeglG vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 177, 182 ff.
[147]
Vgl. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 23.
[148]
Wichtigste Ausnahme waren die DiszVorg. in Stäben wie insbes. der Chef des Stabes.
[149]
Die Grundform der Einheit ist die Kp. Der Chef einer Einheit ist Vorg. nach § 1 VorgV. Seine Kommandeure bis hin zum GenInspBw sind es auch; vgl. die Komm. zu § 1 VorgV.
[150]
Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 177, 183 f. Zutr. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 5 ff. u. insbes. Rn. 16 mit der zutr. Klarstellung, dass ein Chef des Stabes Vorg. nach § 3 VorgV ist und Disziplinarbefugnis verliehen bekommen kann.
[151]
Früh. Praxis waren die sog. Dienstältesten Offz (DO) als Führer des mil. Anteils an Dienststellen außerhalb der SK. Die Dienststellenqualität solcher mil. Anteile an Dienststellen der BwVerw nach Art. 87b GG und damit die Eigenschaft des DO als Vorg. nach § 1 VorgV musste bezweifelt werden (in der 2. Aufl. nach § 1 Rn. 9). Hätte man sie angenommen, hätte dies nicht zu einer Einflussnahme auf die ziv. Dienststelle führen dürfen (in der 2. Aufl. § 1 Rn. 67). Die nationalen Anteile an multinationalen Einrichtungen können hingegen unproblematisch in nationalen mil. Dienststellen zusammengefasst und von einem sog. Dienstältesten Deutschen Offz (DDO) geführt werden.
[152]
Vgl. hierzu auch o. Rn. 73.
[153]
Vgl. BT-Drs. 19/9491, 103 (amtl. Begr. Zu 6 Nr. 2 des Entw. des BwEinsatzBerStG).
Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses
(Vorgesetztenverordnung – VorgV)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 51-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1129) geändert worden ist.
§ 1 Unmittelbare Vorgesetzte
(1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.
(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.
§ 2 Fachvorgesetzte
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdienstes von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.
§ 3 Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden.
§ 4
(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu
1. den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften, 2. den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften, 3. den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.
(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.
(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.
§ 5
(1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Befehlsbefugnis Untergebene einem Soldaten für eine bestimmte Aufgabe vorübergehend unterstellen. Dabei soll ein im Dienstgrad niedrigerer Soldat einem im Dienstgrad höheren Soldaten nur vorgesetzt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die den Untergebenen dienstlich bekanntzugeben ist, erhält der Soldat die Befugnis, den unterstellten Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.
§ 6
(1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in und außer Dienst über andere Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil
1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert, 2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder 3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muß.(2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten von Soldaten erklären, die auf Grund der §§ 1 bis 3 und 5 Befehlsbefugnis über ihn haben.
(3) Mit der Erklärung erhält der Offizier oder Unteroffizier die Befugnis, den Soldaten, an die er die Erklärung gerichtet hat, Befehle zu erteilen, die nach der Lage erforderlich sind. In eine fachliche Tätigkeit soll nur ein facherfahrener Offizier oder Unteroffizier eingreifen.
V. Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Kommentierung
I.Allgemeines1
II.§ 1 VorgV2 – 16
III.§ 2 VorgV17 – 20
IV.§ 3 VorgV21 – 29
V.§ 4 VorgV30 – 43
VI.§ 5 VorgV44 – 49
VII.§ 6 VorgV50 – 55
VIII.Wechselseitige Vorgesetztenverhältnisse56
Literatur:
Vgl. die Literaturhinweise bei § 1, § 10 und § 11.
I. Allgemeines
1
Mit der ursprünglich aufgrund des § 1 Abs. 4 a.F. i.V.m. § 72 Abs. 2 a.F. erlassenen „Verordnung zur Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses“ vom 4.6.1956[1] hat das BMVg von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, mil. Vorgesetztenverhältnisse durch RVO zu regeln. Die RVO ist geändert worden durch die
– VO zur Änd. der VO zur Regelung des mil. Vorgesetztenverhältnisses vom 31.1.1959,[2] durch die § 4 Abs. 1 neu gefasst wurde, – Zweite VO zur Änd. der VO zur Regelung des mil. Vorgesetztenverhältnisses vom 6.8.1960[3], durch die § 1 Abs. 1 neu gefasst und dem § 4 ein Abs. 3 angefügt wurden, sowie – Dritte VO zur Änd. der VO zur Regelung des mil. Vorgesetztenverhältnisses vom 7.10.1981[4], durch welche die Überschrift den Zusatz „(Vorgesetztenverordnung – VorgV)“ erhalten hat und § 4 Abs. 1 Satz 2 neu gefasst wurde.Der systematischen Unterscheidung des Gesetzgebers in § 1 SG folgend, regelt die RVO mil. Vorgesetztenverhältnisse aufgrund der Dienststellung (Abschnitt I), des Dienstgrades (Abschnitt II), besonderer Anordnung (Abschnitt III) oder eigener Erklärung (Abschnitt IV).
II. § 1 VorgV
2
Das Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten nach Abs. 1 ist umfassend, denn die VorgV nimmt keine örtliche, zeitliche oder sachliche Beschränkung vor. Unmittelbare Vorg. können im Rahmen des gesetzl. Zulässigen unbeschränkt das Führungsmittel des mil. Befehls einsetzen (allg. Befehlsbefugnis).
3
Mit dem Begriff des unmittelbaren Vorg. korrespondiert regelmäßig die truppendienstl. Unterstellung (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 301). Letztere ist das typische Unterstellungsverhältnis in den SK. Sie umfasst alle Aufgaben eines Vorg., deren Erledigung der Herstellung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft des ihm anvertrauten Personals und Materials dient. Hierzu gehören die persönlichen, insbes. die disziplinaren Angelegenheiten, die Ausbildung, die Versorgung sowie fachl. Angelegenheiten der Dienststelle. Obwohl grds. umfassend ausgelegt, kann die truppendienstl. Unterstellung von spezielleren Unterstellungsformen überlagert werden, z.B. von der auf § 2 VorgV beruhenden fachdienstl. Unterstellung, von auf § 3 VorgV beruhenden Unterstellungen im besonderen Aufgabenbereich sowie von besonderen Weisungsbefugnissen einschließlich der Unterstellung für den Einsatz (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 302). Soweit Soldaten außerhalb der SK eingesetzt und aus deren unmittelbaren Befehlsstrang herausgelöst sind, scheidet eine unmittelbare Unterstellung nach § 1 VorgV aus. Eine truppendienstl. Unterstellung kann dann – insbes. im Hinblick auf die Disziplinarbefugnis und eine unterbrechungsfreie Kette der DiszVorg. bis zum BMVg – auch über Vorgesetztenverhältnisse nach § 3 VorgV geschaffen werden, ohne jedoch deshalb den Umfang der Befehlsbefugnis zu erweitern.[5]
4
Wer unmittelbarer und insoweit truppendienstl. Vorg. ist, ergibt sich aus dem organisatorischen Aufbau der SK und der Übertragung einer der in § 1 Abs. 1 VorgV genannten Dienststellungen (Führer eines mil. Verbandes, einer mil. Einheit oder Teileinheit oder Leiter einer mil. Dienststelle). § 1 VorgV regelt nicht, in welcher Form einem Soldaten die entspr. Dienststellung zu übertragen ist; ein förmlicher OrgAkt ist nicht erforderlich. Dem institutionellen Unterstellungsverhältnis einer mil. Dienststelle folgend werden persönliche Unterstellungsverhältnisse begründet, die in den SK eine durchgängige Befehlskette vom Min. bis zum letzten Soldaten sicherstellen. Die notwendige organisatorische Zugehörigkeit zu einer Dienststelle wird durch Versetzung oder Kommandierung bewirkt. Ein Soldat hat also, abhängig von seiner so verfügten organisatorischen Einbindung, eine Vielzahl unmittelbarer (truppendienstl.) Vorg.[6]