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Stefan Sohm Soldatengesetz
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Die Regelung berücksichtigt die OrgGewalt des Min., der nach Art. 65 Satz 2 GG seinen Geschäftsbereich unter eigener Verantwortung leitet (Ressortprinzip). Neben dem Min. selbst gehören zum Geschäftsbereich des BMVg die auf der Grundlage des Art. 87a GG aufgestellten SK mit zzt. sechs mil. OrgBereichen (Heer, Luftwaffe, Marine, Streitkräftebasis, Zentraler SanDienst der Bw sowie Cyber- und Informationsraum), die auf Art. 87b GG beruhende BwVerw mit drei OrgBereichen („Personal“, „Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung“ sowie „Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen“[7]) sowie zwei weitere ziv. OrgBereiche (Rechtspflege[8] und Milseels). Mil. Verbände, Einheiten und Teileinheiten sowie (sonstige) mil. Dienststellen sind im Hinblick auf die Verfassungsrechtslage nur im Bereich der SK vorstellbar. Eine Verwendung von Soldaten ist hingegen auch außerhalb der SK möglich. Die vom Streitkräfteamt herausgegebene ZentralRL A2-500/0-0-1 („Grundbegriffe der militärischen Organisation – Unterstellungsverhältnisse – Dienstliche Anweisungen) legt für den Geschäftsbereichs des BMVg grundlegende organisatorische Begriffe fest.
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Eine Einheit ist danach die unterste mil. Gliederungsform, deren Führer grds. Disziplinarbefugnis hat (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 205). Die Grundform der Einheit ist die Kp. Dienststellung i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV ist somit die des KpChef. Vergleichbare Dienststellungen sind Staffel-, Batterie- und Sektorchef sowie Staffelkapitän („Chef“ einer fliegenden Staffel) und Bootskommandant. Eine Teileinheit ist jede Gliederungsform unterhalb der Einheit, deren Führer grds. keine Disziplinarbefugnis hat (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 206). Entspr. Dienststellungen i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind insbes. Zug-, Gruppen- und Truppführer. Nur Einheiten haben Teileinheiten. Keine Teileinheit i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind daher „Untergliederungen“ (zur Abgrenzung vgl. § 4 Abs. 2 VorgV) von Stäben und „sonstigen Dienststellen“ der SK. Soldaten, die eine solche Untergliederung leiten, sind grds. Vorg. nach § 3 VorgV, denen Disziplinarbefugnis verliehen werden kann.[9]Innerhalb der mil. Dienststelle greift zudem § 4 Abs. 2 VorgV.
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Ein Verband ist die gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 207). Einem Bataillon vergleichbare Gliederungsformen sind die Gruppe (z.B. Fliegerhorstgruppe), Abteilung, Lehrgruppe, das Lazarett und das Schiff. Einem Regiment vergleichbar ist ein Geschwader. Gliederungsmäßig und/oder zeitlich begrenzt zusammengefasste Truppenteile (allg. Bezeichnung für Einheiten und Verbände) von der Stärke einer Brigade (in der Marine Flottille) an aufwärts werden als Großverband (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) bezeichnet. Dienststellungen i.S.d. Abs. 1 sind Kdr, Kommodore, Kommandierender General, Befehlshaber oder Inspekteur.
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Mil. Dienststelle ist nach ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 201 „ein durch Organisationsbefehl oder -weisung aufgestelltes selbstständiges organisatorisches Element im Geschäftsbereich des BMVg, das einen zugewiesenen Aufgabenbereich im Rahmen erteilter Befugnisse eigenverantwortlich wahrnimmt“. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Mindestmaß an Selbstständigkeit besteht und in Abgrenzung zu ziv. Dienststellen der Bw allenfalls untergeordnete ziv. Aufgaben (z.B. durch eine eingegliederte „Abteilung Verwaltung“) erfüllt werden. Die bloß formale Vergabe einer Dienststellennummer in den OrgGrundlagen (SollOrg) reicht nicht aus. Offz und Uffz, die unselbstständige Teile einer mil. Dienststelle leiten, sind im Gegensatz zu Teileinheitsführern nicht unmittelbare Vorg., sondern Vorg. nach § 3 VorgV.[10] Dienststellungen i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind z.B. Amtschef des Streitkräfteamts oder Kdr des Zentrums Innere Führung.
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Die Verwendung von Soldaten in ziv. Dienststellen, z.B. dem BAPersBw,[11] führt nicht dazu, dass diese Dienststellen zugleich mil. Dienststellen i.S.d. § 1 VorgV werden. Während die Soldaten früher zu einer zweifelbehafteten mil. „Dienststelle“ „Dienstältester Offizier/Militärischer Anteil der XY-Behörde“ versetzt worden sind, sind sie nach dem Dresdner Erlass voll in die ziv. Dienststelle integriert. Sie leisten Dienst unter der Leitung eines regelmäßig ziv. Behördenleiters. Innerhalb der ziv. Dienststelle sind die aus dem Behördenaufbau resultierenden Anordnungsbefugnisse in fachl. Angelegenheiten zu beachten. Eigenständiger Raum für truppendienstl. Maßnahmen zur Regelung des „Verwaltungsdienstes“ besteht nicht. Truppendienstl. sind die Soldaten mil. Vorg. nach § 3 VorgV mit dem Aufgabenbereich „Wahrung der militärischen Ordnung und Disziplin“ unterstellt. Diese sog. Beauftragten für Angelegenheiten des mil. Personals sind regelmäßig DiszVorg. durch Verleihung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WDO).
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Soldaten, die in internationalen mil. Einrichtungen verwendet werden, werden truppendienstl. einer nationalen mil. Dienststelle mit einem sog. „Dienstältesten Deutschen Offizier“ (DDO) zugeordnet.[12]
Die Militärattachéstäbe im Ausland sind OrgElemente der Auslandsvertretungen und damit des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amtes. Das Personal der Militärattachéstäbe wird nach § 13 Abs. 1 GAD zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernommen. Während des Dienstes im Militärattachéstab einer Auslandsvertretung sind die Soldaten aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöst. Der Auswärtige Dienst kann daher nicht Gegenstand truppendienstl. Führung sein.[13]
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Das Min. selbst gehört ebenfalls zum Geschäftsbereich des BMVg. Als oberste Bundesbehörde dient es in erster Linie der unmittelbaren Unterstützung des Min. als Regierungsmitglied; es ist somit trotz Integration des GenInspBw (früher auch der anderen Insp und somit der mil. Spitzen der SK) kein Verband, keine Einheit und keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV. Unmittelbare Vorgesetztenverhältnisse innerhalb des Min. sind damit ausgeschlossen. Entsprechend der zwischen 1970 und 2012 bestehenden truppendienstl. Unterstellung der mil. OrgBereiche unter die in diesem Zeitraum dem Min. zugehörigen Insp wurde dem im Min. verbliebenen GenInspBw mit dem Dresdner Erlass vom 21.3.2012 die Führung aller in den SK eingesetzten Soldaten übertragen. Seit dem 1.4.2012 ist der GenInspBw – unterhalb des Min. und dessen Stellvertreter, die ihre Befehlsbefugnis unmittelbar aus Art. 65a GG ableiten – der höchste unmittelbare Vorg. nach § 1 Abs. 1 VorgV gegenüber den Soldaten der mil. OrgBereiche. Diese vom GenInspBw truppendienstl. geführten OrgBereiche, die aus mil. Verbänden, Einheiten und Dienststellen bestehen, werden außerhalb des Min. von den dem GenInspBw unterstellten Insp geführt. Gegenüber den Soldaten außerhalb der SK ist er Vorg. nach § 3 VorgV im Aufgabenbereich Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin und im Hinblick darauf DiszVorg. Unterhalb des GenInspBw nehmen diese Funktion die sog. Beauftragten für Angelegenheiten des mil. Personals ebenfalls auf der Grundlage des § 3 VorgV wahr.
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Nach Abs. 2 sollen unmittelbare Vorg. nicht in den Fachdienst Untergebener eingreifen, die der Leitung und Dienstaufsicht von „Fachvorgesetzten“ unterstehen. Nach Wortlaut und Systematik der Norm sind die Begriffe „Fachdienst“ und „Fachvorgesetzte“ mit denen des § 2 VorgV identisch.
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Durch den Verzicht auf ein ausdrückliches Eingriffsverbot hat der Verordnungsgeber bestätigt, dass die allg. Befehlsbefugnis der unmittelbaren Vorg. umfassend ist und grds. jeden Dienst – auch den Fachdienst – einschließt. Andererseits soll der Fachdienst, der besonderen Umständen unterworfen ist und dessen Leitung besonderer Kenntnisse/Fähigkeiten bedarf, vor einer fachfremden Einflussnahme durch den truppendienstl. Führer (der oft selbst keinen Fachdienst versieht) geschützt werden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus mit § 27 Abs. 3 WDO (hins. des SanDienstes) und mit § 10 Abs. 2 WBO den Besonderheiten des Fachdienstes Rechnung getragen.
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Der Ausdruck „soll nicht“ stellt eine Verhaltensvorgabe für Zweifelsfälle auf. Es ist grds. verboten, in den Fachdienst einzugreifen, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. I.d.R. ist daher der in den Fachdienst eingreifende Befehl eines unmittelbaren Vorg. rechtswidrig.
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Nicht jede mittelbare Auswirkung auf einen Fachdienst kann jedoch als Eingriff gewertet werden. Anderenfalls wären Dienststellen, die fachdienstl. Aufgaben zu erfüllen haben, der truppendienstl. Führung in nicht vertretbarer Weise entzogen. Nähme man bei jeder mittelbaren Auswirkung einen Eingriff an, bedürfte es auch für die anderen Vorgesetztenverhältnisse einer dem § 1 Abs. 2 VorgV entspr. Regelung. Aus Sicht des Befehlsempfängers macht es keinen Unterschied, ob eine Beeinträchtigung des Fachdienstes zu truppendienstl. Zwecken oder für einen besonderen Aufgabenbereich (§ 3 VorgV) erfolgt.
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Der Befehl des Verbandsführers an den Leiter eines ihm unterstellten StandortSanZentrums, an einer abendlichen Informationsveranstaltung teilzunehmen, ist daher grds. kein Eingriff in dessen Fachdienst. Zudem wird es für die Frage eines zulässigen Eingriffs auf Art und Gewicht des beeinträchtigten Fachdienstes ankommen. Beim Befehl an einen Militärmusiker, für eine allgemeindienstl. Maßnahme das Üben eines Musikstücks zu unterbrechen, ist schon der Eingriff in den Fachdienst zweifelhaft. Anders wird der Befehl an einen SanSoldaten, für die gleiche Maßnahme eine ärztl. Behandlung zu unterbrechen, zu beurteilen sein.
III. § 2 VorgV
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Fachvorg. mit Befehlsbefugnis nach der VorgV können nur Soldaten sein. Ihre Dienststellung muss mit der Leitung eines Fachdienstes verbunden sein. Die Befehlsbefugnis der Fachvorg. ist zeitlich auf den Dienst (Vorg. und Untergebener müssen im Dienst sein) und inhaltl. auf fachdienstl. Zwecke beschränkt.[14]
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Die fachdienstl. Unterstellung i.S.d. § 2 VorgV (vgl. auch ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) ist zu unterscheiden von der fachl. Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich gem. § 3 VorgV. Fachdienst wird daher nicht allein durch die Zuordnung von Fachaufgaben bestimmt. Ob und welche Fachdienste als solche i.S.d. § 2 VorgV eingerichtet werden, obliegt der OrgEntscheidung des BMVg.
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Zzt. sind drei Fachdienste eingerichtet: SanDienst, Militärmusikdienst und Geoinformationsdienst der Bw. Aus § 3 SLV darf nicht geschlossen werden, dass Truppendienst, militärfachl. Dienst und allg. Fachdienst (Laufbahnbezeichnungen) Fachdienste i.S.d. § 2 VorgV seien.
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Die fachdienstl. Unterstellung besteht unabhängig von und ggf. neben der truppendienstl. Unterstellung. Soldaten, die eine für fachdienstl. Aufgaben aufgestellte mil. Dienststelle, Einheit oder Teileinheit führen, sind, soweit sie den Fachdienst leiten, neben ihrer Eigenschaft als Fachvorg. auch unmittelbare Vorg. nach § 1 VorgV, z.B. der Leiter eines StandortSanZentrums. Sie unterliegen nicht den zeitlichen und inhaltl. Beschränkungen des § 2 VorgV und können auch in Angelegenheiten des Fachdienstes den ihnen nach § 1 VorgV Unterstellten auch dann Befehle erteilen, wenn diese nicht im Dienst sind. Denn der nach § 1 Abs. 2 VorgV zu vermeidende Konflikt kann nicht auftreten.
IV. § 3 VorgV
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Auch § 3 VorgV eröffnet eine Befehlsbefugnis (hier im besonderen Aufgabenbereich) nur für Soldaten. Die Formulierung „nach seiner Dienststellung“ stellt klar, dass die Übertragung eines besonderen Aufgabenbereichs für sich allein keine Befehlsbefugnis bewirkt. Die Übertragung eines Aufgabenbereichs folgt schließlich aus jeder Übertragung eines Dienstpostens.
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Zur organisatorischen, auf Dauer oder auf ständige Wiederkehr angelegten Einrichtung/Übertragung eines besonderen mil. Pflichtenkreises muss deshalb die ausdrückliche oder zumindest konkludente Übertragung von Befehlsbefugnissen hinzutreten. Die Befehlsbefugnis ergibt sich nicht allein aus der Notwendigkeit, zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben befehlen zu können. Sie muss übertragen werden und ist anzuordnen, wenn die Unterstellung nicht nur vorübergehend (i.S.d. § 5 VorgV) in fachl. Angelegenheiten von der truppendienstl. Unterstellung abweicht. Dabei ist das Unterstellungsverhältnis nach dem konkreten Inhalt der Aufgaben zu bezeichnen. Dies schließt die Bezeichnung des Kreises der Unterstellten ein. Auch Dienstgradhöhere können unterstellt werden.[15]
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Um eine solche Dienststellung begründen und übertragen zu können, bedarf es hinreichender OrgKompetenz, die über die Anordnungsbefugnis des § 5 VorgV hinausgeht. Anderenfalls könnte jeder Vorg. in seinem Befehlsbereich eine Vielzahl von Vorgesetztenverhältnissen schaffen, obwohl § 5 VorgV ausdrücklich nur eine zeitlich („vorübergehend“) und inhaltl. („für eine bestimmte Aufgabe“) beschränkte Übertragung von Befehlsbefugnissen durch nachgeordnete Vorg. zulässt. Mit Befehlsbefugnis versehene Dienststellungen i.S.d. § 3 VorgV sind z.B.: KpFw (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 307, Anl. 7.2), Fw/Bootsmann vom Wochendienst (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.5), Unteroffizier vom Dienst (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.3), Feldjäger (ZDv A-256/1 Nr. 301), Standortältester (Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 1027 f., 1039), Kasernenkommandant (Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 2067), Wachsoldaten und deren Wachvorgesetzte (ZDv A-1130/21), Truppenstreifen, Vollzugsleiter und Vollzugshelfer (§ 4 Abs. 1 der Bundeswehrvollzugsordnung), Kommandant eines gepanzerten Fahrzeuges oder eines Flugzeuges (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 233).
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Von besonderer Bedeutung ist die Regelung zur Vorgesetzteneigenschaft der Leiter von Untergliederungen in mil. Dienststellen der SK für den jeweiligen fachlichen Aufgabenbereich, da sonst nur der Dienstellenleiter Vorg. aufgrund der Dienststellung wäre.
Innerhalb von Untergliederungen mil. Dienststellen der SK, die nur als Untergliederung einer Einheit eine Teileinheit i.S.d. § 1 VorgV darstellen, wurde allen Leitern in sonstigen mil. Dienststellen für das jew. Aufgabengebiet der Untergliederung Befehlsbefugnis gegenüber den Angehörigen der Untergliederung nach § 3 VorgV übertragen.[16]Ohne entspr. organisatorische Regelung ist der Leiter einer (General-)Stabsabteilung (z.B. G 1/S 1) auch für Aufgaben seines Führungsgrundgebietes kein Vorg. nach § 3 VorgV gegenüber Angehörigen nachgeordneter Dienststellen. Er handelt trotz seiner „Dienststellung“ als Leiter einer Organisationseinheit wie andere Angehörige von Dienststellen im Auftrag des Kdr oder Dienststellenleiters (vgl. zum Handeln „im Auftrag“ die Komm. zu § 1 SG Rn. 49 f.). Ein Weisungsrecht – zumindest im jew. Führungsgrundgebiet – gegenüber nachgeordneten Stellen muss jedoch angenommen werden.
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Das Erfordernis einer Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV besteht nur, soweit fachl. Gründe ein Abweichen vom umfassenden Unterstellungsverhältnis nach § 1 VorgV erfordern. Im Min. besteht kein Raum für ein truppendienstl. Unterstellungsverhältnis, von dem abgewichen werden könnte. In Umsetzung des Dresdner Erlasses vom 21.3.2012 ist der GenInspBw zum DiszVorg. der außerhalb der SK verwendeten Soldaten[17] und (nur) im Hinblick darauf zum Vorg. nach § 3 VorgV bestimmt worden. Mit dem Dresdner Erlass ist zudem endlich dem von der Rspr. klargestellten Umstand Rechnung getragen worden, dass Soldaten, die außerhalb der SK verwendet werden, aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöst sind (zur Befehlsbefugnis aufgrund des Dienstgrades vgl. die Komm. zu § 4 Abs. 3 VorgV im Anhang zu § 1). Soweit Soldaten in ziv. Einrichtungen verwendet werden, stehen sie in allg. Unterstellungsverhältnissen entspr. dem jew. organisatorischen Aufbau der Einrichtung. Sie werden auf der Grundlage von Weisungen/AO (nicht mittels Befehlen) geführt und führen selbst ebenso ohne Befehlsbefugnis, soweit sie Führungsfunktionen wahrnehmen. Gleichwohl bleibt der Status (das Bestehen eines bestimmten Wehrdienstverhältnisses) unberührt: Der Status bringt spezielle, allein statusbezogene Rechte, Pflichten und Aufgabenfelder mit sich, die – als sog. truppendienstl. Angelegenheiten – grds. von der „zivilen“ Leitung der Einrichtung sicherzustellen sind. Zu deren Unterstützung sieht der Dresdner Erlass die Einrichtung sog. Beauftragter für die Angehörigen des mil. Personals vor. Die Ausübung von Disziplinarbefugnis, die auch gegenüber Soldaten außerhalb der SK möglich sein muss, kann nach der WDO de lege lata nur Offz übertragen werden, die ihrerseits als mil. Vorg. einer Befehlsbefugnis bedürfen. Den o.g. Beauftragten wird daher in den OrgGrundlagen die besondere Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin“ mit Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV übertragen und darauf basierend auch Disziplinarbefugnis verliehen, deren Stufe vom Dienstgrad der Beauftragten sowie dem Umfang und der Struktur des unterstellten mil. Personals abhängt. Nach oben auf dem Weg zum BMVg als oberstem DiszVorg. (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WDO) kann insoweit eine truppendienstl. Befehls- und Disziplinarkette sichergestellt werden. Wie über § 1 VorgV gegenüber den Soldaten in den SK, konzentriert sich die Befehlsbefugnis gegenüber Soldaten außerhalb der SK (wenn auch nicht zur fachlichen Führung, sondern insoweit nur zur Wahrung der Ordnung und Disziplin) nach § 3 VorgV beim GenInspBw.
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Die Unterstellung für den Einsatz dient gem. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 302 der Vorbereitung und Durchführung von Einsatzaufgaben. Dass es sich dabei um ein Unterstellungsverhältnis nach § 3 VorgV handelt, muss aufgrund der früh. Führungsweisung vom 30.5.2008 verneint werden[18], auch wenn die erforderliche Bestimmtheit des Umfangs der Unterstellung nach § 3 VorgV wohl noch vertreten werden könnte. Mangels ministerieller Klarstellung, ob es sich um einen besonderen Aufgabenbereich i.S.d. § 3 VorgV oder um eine besonderen Fall allg. Weisungsbefugnis handelt, muss die Unklarheit im Ergebnis dazu führen, dass keine Befehlsbefugnis besteht. Wollte man eine Befehlsbefugnis regeln, käme neben § 3 VorgV auch § 5 VorgV in Betracht.
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§ 3 Satz 1 VorgV enthält eine inhaltl. Beschränkung. Befehlsbefugnis besteht nur, soweit sie „zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig“ ist. Ob dies der Fall ist, kann gerichtl. unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums des Vorg. überprüft werden. Es kann jedoch nicht dem vermeintlichen Vorg. überlassen werden, selbst über den Umfang seiner Befehlsbefugnis und damit letztlich über seine Vorgesetzteneigenschaft zu urteilen. Allein der Verordnungsgeber und die organisationsbefugte Stelle, die eine Dienststellung nach § 3 VorgV einrichtet, können über Zweck und Umfang der Befehlsbefugnis bestimmen. Kraft eigener Entscheidung kann Befehlsbefugnis nur nach § 6 VorgV begründet werden.
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§ 3 Satz 1 und 2 VorgV enthält eine zeitliche Beschränkung. Nach Satz 1 muss der Vorg. im Dienst sein. Dies gilt nach Satz 2 grds. auch für den Untergebenen. Nur wenn die Dienststellung ausdrücklich oder konkludent Aufgaben gegenüber nicht im Dienst befindlicher Soldaten einschließt (z.B. im Wachdienst), kann diesen im Aufgabenbereich auch außer Dienst befohlen werden.
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Sofern der Vorg. und seine Dienststellung dem Untergebenen nicht bekannt sind, ist der Vorg. gehalten, sich zu legitimieren (insbes. bevor er Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Befehle ergreift)[19], da der Untergebene sich sonst auf einen Irrtum berufen und sich gegen die Durchsetzung wehren könnte.
V. § 4 VorgV
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Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SG kann die Befehlsbefugnis an den Dienstgrad geknüpft werden. § 1 Abs. 3 Satz 3 SG stellt jedoch klar, dass allein aufgrund des (höheren) Dienstgrades keine Befehlsbefugnis übertragen werden darf. Daher knüpft § 4 VorgV die Befehlsbefugnis an weitere Voraussetzungen. Ob die weitreichende Befehlsbefugnis für Uffz angesichts einer bei geringer ziv. Qualifikation erfolgenden Einstellung mit einem Uffz-Dienstgrad noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht und rechtspolit. vertretbar ist, erscheint fraglich.
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Die Aufgabenverteilung in Kompanien und vergleichbaren Einheiten sowie innerhalb der Besatzungen von Schiffen und Booten mit überschaubaren Personalumfängen rechtfertigt es, Vorgesetztenverhältnisse an den Dienstgrad zu knüpfen.
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV nimmt eine Aufteilung in folgende vier Stufen vor:
1. Offz (Leutnant bis General/Admiral), 2. Uffz vom Fw/Bootsmann an aufwärts (sog. Uffz mit Portepee), 3. StUffz/Maate und Uffz/Obermaate (sog. Uffz ohne Portepee), 4. Mannschaften (bis zum Dienstgrad Stabskorporal).Innerhalb der jew. Stufe besteht keine Befehlsbefugnis. Innerhalb der Einheit/Schiffsbesatzung können die Angehörigen der jew. höheren Stufe im Dienst (Vorg. und Untergebener) den Angehörigen der niedrigeren Stufe Befehle erteilen.
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Den Besonderheiten des Dienstes an Bord trägt § 4 Abs. 1 Satz 2 VorgV Rechnung. Er erweitert die Befehlsbefugnis der Besatzungsangehörigen und deren unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV unter Beibehaltung der Stufeneinteilung des Satzes 1 gegenüber nichtbesatzungsangehörigen Soldaten. Letztere haben umgekehrt auch als Angehörige einer höheren Stufe keine Befehlsbefugnis gegenüber Besatzungsangehörigen oder deren ebenfalls nicht zur Besatzung gehörenden unmittelbaren Vorg. Diese Sonderregelung unterliegt weder im Innenverhältnis der Besatzung noch im Verhältnis zu Nichtbesatzungsangehörigen der zeitlichen Beschränkung auf den Dienst („in und außer Dienst . . . auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmten Diensten eingeteilt sind“).
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§ 4 Abs. 2 VorgV erstreckt die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV auf Stäbe und alle in Abs. 1 nicht bereits ausdrücklich genannten mil. Dienststellen. In einem Stab (vgl. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 212) werden die Unterstützungselemente des mil. Führers zur Führung von unterstellten Einheiten, Verbänden, Großverbänden oder sonstigen Dienststellen der SK zusammengefasst. In Truppenteilen gliedern sie sich in sog. Führungsgrundgebiete. Die dem GenInspBw zugeordnete ministerielle Abteilung Führung SK ist kein Stab i.S.d. § 4 Abs. 2 VorgV, sondern eine Abteilung der einheitlichen ziv. Dienststelle BMVg.