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Stefan Sohm Soldatengesetz
Soldatengesetz
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Stefan Sohm Soldatengesetz

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Dem entspr. bestimmte die Erstfassung von § 2:

Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

2. Änderungen der Vorschrift

3

Durch Art. 1 Nr. 3 des G vom 6.12.1990[11] erhielt § 2 folgende Fassung:

(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt

1. bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird; 2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung; 3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.

(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.

Mit der Neufassung sollte den unterschiedlichen Regelungen für Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses der einzelnen Statusgruppen differenzierter Rechnung getragen werden.[12] Gleichzeitig wurde der „Dienstantritt“ als Gesetzesbegriff eingeführt.

4

Art. 1 Nr. 9 des SGÄndG änderte die Überschrift von § 2, ersetzte in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter „im Einberufungsbescheid“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte Abs. 3 an. Die Änd. in Abs. 1 Nr. 1 und der neue Abs. 3 sollten der Klarstellung dienen.[13]

5

Art. 2 Nr. 3 des SkResNOG ersetzte in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter „der Wehrpflicht“ durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte die neue Nr. 2 ein. Die Änd. der Nr. 1 diente der Klarstellung, dass FWDL nach dem WPflG unter diese Regelung fielen; mit der Einfügung der Nr. 2 sollte eine rechtl. Gleichstellung der wpfl Soldaten und der zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früh. Soldatinnen und Soldaten erzielt werden. Die für beide Personengruppen durchzuführende gemeinsame Ausbildung beginne mit dem Diensteintritt, nicht erst mit dem Dienstantritt.[14] Dies bedeutet, dass versäumte Teile der Ausbildung nachzuholen sind.

6

In Nr. 2 wurde durch Art. 3 Nr. 3 des WehrRÄndG 2008 wegen des einheitlichen Sprachgebrauchs des Gesetzes das Wort „Dienstleistungsbescheid“ durch „Heranziehungsbescheid“ ersetzt.

7

Durch Art. 2 Nr. 2 des WehrRÄndG 2011 wurde wegen der Aussetzung der Heranziehung zum GWD in Abs. 1 die Nr. 1 aufgehoben. Die Nrn. 2 bis 4 wurden zu den Nrn. 1 bis 3.

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse

8

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 finden keine Entsprechung im Beamtenrecht. Dies liegt in der Natur der Sache, da es Zwangszugehörigkeiten zum Beamtenstatus nicht gibt. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur bedingt mit beamtenrechtl. Regelungen vergleichbar. Aus § 8 Abs. 2 BeamtStG, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBG kann indes gefolgert werden, dass ein Beamtenverhältnis mit dem Tag begründet wird, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Rückwirkende Ernennungen sind unzulässig (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG; § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG). Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist in den §§ 30 ff. BBG geregelt.

Mit dem Tag der Ernennung entsteht für Beamte, Richter und Soldaten der Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG).

9

Zur weiteren Anwendung von § 2 heranzuziehen sind u.a. folgende Erl. des BMVg:

ZDv A-1420/13 „Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit und Festsetzung der Dienstzeit (Berufungserlass)“; in Nr. 4 ist die Festsetzung der Dienstzeit von SaZ geregelt.
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1 Nr. 1

a) Heranziehungsbescheid

10

Nach § 72 Abs. 1 Satz 2[15], ggf. i.V.m. § 73 Satz 6, sind Dienstleistungspflichtigen Ort und Zeit des Diensteintritts durch Heranziehungsbescheid bekannt zu geben.

Wie der wehrpflichtrechtl. Einberufungsbescheid ist der Heranziehungsbescheid ein belastender VA mit „Doppelwirkung“.[16] Er ist einerseits gestaltender VA, soweit er unabhängig von der Mitwirkung des Dienstleistungspflichtigen, nur aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 1, das Wehrdienstverhältnis begründet, auch wenn der Dienst nicht angetreten wird. Andererseits ist er befehlender VA, soweit er durch die Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts das Gebot konkretisiert, sich an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt einzufinden.[17] Befehlende und gestaltende Wirkung des Heranziehungsbescheides können zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten, wenn der Dienstleistungspflichtige beurlaubt oder der Vollzug des Heranziehungsbescheides ausgesetzt[18] worden ist. In diesen Fällen sind Ort und Zeit des Dienstantritts neu festzusetzen, es sei denn, diese Angaben hätten sich nicht geändert.[19] Die Dienstantrittsanordnung ist ebenfalls ein VA; ein wiederholender Heranziehungsbescheid ist nicht erforderlich.[20]

Der Heranziehungsbescheid muss schriftl. ergehen; eine fernmündliche Mitteilung genügt nicht.[21] Ein telefonischer Befehl eines Einheitsführers an einen Dienstleistungspflichtigen, sich sofort bei seinem Truppenteil einzufinden[22], ist rechtl. unbeachtlich, solange dem kein Heranziehungsbescheid vorausgegangen ist. Der Heranziehungsbescheid muss wirksam zugestellt sein (§ 70 Abs. 3).[23]

Erst wenn sämtliche dieser Voraussetzungen vorliegen und der Heranziehungsbescheid auch nicht aus anderen Gründen nichtig, d.h. unwirksam ist (§ 43 Abs. 3 VwVfG), treten die Rechtswirkungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein. Liegen die Voraussetzungen des § 44 VwVfG für die Nichtigkeit des Heranziehungsbescheides nicht vor, ist der VA lediglich rechtswidrig. In diesem Fall ist ihm Folge zu leisten.[24]

Unter „Zeitpunkt“ (des Diensteintritts) sind Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit zu verstehen. Nur wenn keine Uhrzeit angegeben worden ist, lässt es sich vertreten, den fiktiven Beginn des Wehrdienstverhältnisses auf den festgelegten Tag um Null Uhr zu bestimmen. I.d.R. wird durch den Heranziehungsbescheid für den tatsächlichen Dienstantritt am festgelegten Tag eine bestimmte Zeitspanne (bis spätestens . . . Uhr) verfügt.[25] Damit wird den Erfordernissen des Begriffes „Zeitpunkt“[26] und der Bestimmtheit eines VA Rechnung getragen. Erscheint der Dienstleistungspflichtige am festgelegten Tag vorher bei seinem Truppenteil, wird er im Zeitpunkt seiner persönlichen Meldung Soldat, andernfalls mit dem Ende dieser Zeitspanne.[27] Übernachtet er vor dem für ihn angeordneten Zeitpunkt seines Diensteintritts in der Kaserne, ohne sich förmlich bei seiner Einheit zu melden, wird er noch nicht Soldat.[28]

Der Heranziehungsbescheid kann nur für die Zukunft wirken. Ein auf ein zurückliegendes Datum datierter Heranziehungsbescheid ist selbst dann unwirksam[29], wenn der Dienstleistungspflichtige zugestimmt hat. Auch ohne explizite Regelung folgt dies aus dem Rechtsgedanken der § 8 Abs. 4 BeamtStG, § 41 Abs. 2 SG, wonach statusbegründende VA nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erlassen werden dürfen.

b) „Diensteintritt“

11

Mit dem Zeitpunkt des Diensteintritts, der im Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wird, erhält der Dienstleistungspflichtige[30] von Gesetzes wegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) den Status eines RDL, egal, ob er sich bei der Truppe meldet oder nicht. Er unterliegt fortan sämtlichen Verpflichtungen nach dem SG, auch wenn er den Dienst nicht angetreten hat (gesetzl. Fiktion). Gleichzeitig ist für diesen Soldaten das WStG anwendbar; auch dieses stellt auf den Zeitpunkt des Diensteintritts ab. Ab diesem Zeitpunkt kann sich der Soldat gem. §§ 15, 16 WStG strafbar machen.[31] „Dienstantritt“ meint im Unterschied zum „Diensteintritt“, der rechtl. den Beginn des Wehrdienstverhältnisses markiert, die tatsächliche persönliche Meldung und die Aufnahme der Dienstgeschäfte. Der Anspruch des Soldaten auf Geld- und Sachbezüge nach dem WSG entsteht erst mit dem Tag des Dienstantritts (§ 2 WSG[32]).

Mit letzter Konsequenz hat der Gesetzgeber den Begriff „Diensteintritt“ nicht verwendet:

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SVG ist Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz die Zeit vom Tag des „tatsächlichen Diensteintritts“ in die Bw an. Gemeint ist hier offensichtlich der Tag der Dienstaufnahme, also des „Dienstantritts“, so wie dieser Begriff in § 2 Abs. 1 Nr. 3 gebraucht wird. § 20 Abs. 2 SBG verpflichtet den DiszVorg., alle Soldaten nach „Diensteintritt“ über die Rechte und Pflichten der VP zu unterrichten. Auch insoweit ist vom Dienstantritt[33] auszugehen, da abwesende Soldaten logischerweise nicht unterrichtet werden können.

2. Absatz 1 Nr. 2

12

Das Wehrdienstverhältnis (künftiger) BS und SaZ beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung. Die Ernennung von BS und SaZ wird durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 als „Berufung“ bezeichnet. Hierfür sehen die §§ 37 ff. weitere Best. vor. Nach § 41 Abs. 2 wird die Begr. (und Umwandlung) des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, sofern nicht in dieser ausdrücklich ein späterer Tag festgelegt ist. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam. Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines SaZ ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde bestimmt, hat der Soldat seinen Dienst an diesem Tag anzutreten (§ 41 Abs. 3 Satz 1). Tritt der künftige Soldat seinen Dienst vor seiner Ernennung ohne entspr. Aufforderung zu früh und in dem Wissen an, dass für ihn ein Dienstverhältnis erst später wirksam begründet werden kann, drängt er sich also dem Dienstherrn auf, befindet er sich nicht in einem faktischen Wehrdienstverhältnis.[34] Er ist vielmehr Nicht-Soldat. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 1 Rn. 39 ff.

13

Die Begründung eines Reservewehrdienstverhältnisses wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 ResG entspr. wie für SaZ geregelt. Auch hierzu bedarf es daher einer Ernennung (Berufung). Mangels regelmäßigen Tagesdienstes bestimmt § 5 Abs. 2 ResG den Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses auf den Zeitpunkt der Ernennung; auf den Dienstantritt kommt es nicht an (vgl. die Komm. zu § 5 ResG [Anhang zu § 58a]).

3. Absatz 1 Nr. 3

14

Unter die Nr. 3, die den Dienstantritt (zum Begriff s.o. Rn. 11) als maßgeblich erklärt, fallen

Eignungsübende: Diese haben gem. § 87 Abs. 1 Satz 5 „für die Dauer der Eignungsübung“ die Rechtsstellung eines SaZ. Ihr Wehrdienstverhältnis beginnt mit ihrem Dienstantritt[35], frühestens mit dem im Einberufungsbescheid genannten Tag.[36] Tritt der Einberufene seinen Dienst nicht an, wird kein (fiktives) Wehrdienstverhältnis begründet. – Personen, die zu DVag i.S.v. § 81 Abs. 1 zugezogen werden. Sie sind nur während der Veranstaltung Soldat (§ 81 Abs. 2 Satz 2), d.h. ihr Wehrdienstverhältnis beginnt mit ihrem Dienstantritt, unbeschadet des in der Einladung genannten Zeitpunkts.[37] – Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten. Für die Begr. ihres Wehrdienstverhältnisses als FWDL ist der Dienstantritt maßgeblich (§ 58g). Die Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts (§ 58g Abs. 1 Satz 2) haben nur den Charakter einer Einladung.[38]

4. Absatz 2

15

Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den SK[39] ausscheidet. „Ablauf des Tages“ bedeutet 24 Uhr[40], auch wenn der Soldat zu diesem Zeitpunkt die mil. Liegenschaft bereits verlassen hat.

Im Einzelnen ist das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in folgenden Best. geregelt:

SaZ: §§ 54 ff. – BS: §§ 43 ff. – Eignungsübende: § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 4; § 88 – RDL: §§ 74 ff. – Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis: §§ 12, 13 ResG – FWDL: § 58h, ggf. i.V.m. § 75 oder § 76 – BS/SaZ bei Ernennung zum Beamten: § 46 Abs. 3a, § 55 Abs. 1 Satz 2 – Teilnehmer an DVag: § 81 Abs. 2 Satz 2. Die Eigenschaft als Soldat endet spätestens am Schluss der Veranstaltung.[41]

Ausnahmen von § 2 Abs. 2 finden sich z.B. in § 56 Abs. 2 Satz 3 WDO.

5. Absatz 3

16

Die im Jahre 2000 eingeführte Regelung in Satz 1, die nur auf aktive Soldaten Anwendung findet, wirkt sich insbes. bei der Festsetzung der Dienstzeiten von SaZ und Beförderungsdienstzeiten aus.

Die in Satz 2 vorgenommene Verweisung auf § 44 Abs. 5 Satz 2 macht deutlich, dass die Berechnung der sog. Wartezeit gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 für BS sich allerdings ausschließlich nach den einschlägigen Vorschriften des SVG und nicht nach Satz 1 richtet. Vgl. die Komm. zu § 44 Abs. 5 Rn. 45 f.

Anmerkungen

[1]

BT-Drs. II/1700, 4.

[2]

BT-Drs. II/1700, 17.

[3]

BT-Drs. II/1700, 37.

[4]

BT-Drs. II/1700, 43.

[5]

Prot. Nr. 86, 10.

[6]

Prot. Nr. 37, 4.

[7]

Drs. VertA Nr. 67/56. Im Plenum des BT (Sten. Ber. 5790) votierte auch der Abg. Feller (GB/BHE) für die Bezeichnung „Bundeswehr“. Wer sich „wehre“, habe allemal noch mehr Recht auf seiner Seite als der, der „streite“.

[8]

BGBl. I S. 111.

[9]

BT-Drs. II/2140, 3-4, 29.

[10]

Hierauf wies bereits Rittau, SG, 71, hin. Vgl. auch Fiebig, Der Einsatz der Bundeswehr im Innern, 2004, 65.

[11]

BGBl. I S. 2588.

[12]

BT-Drs. 11/6906, 14.

[13]

BT-Drs. 14/4062, 18.

[14]

BT-Drs. 15/4485, 36.

[15]

Vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG für den Einberufungsbescheid. Zur Geltung des WPflG vgl. § 2 WPflG.

[16]

Die „Doppelwirkung“ ist hier im übertragenen Sinne zu verstehen, nicht förmlich i.S.v. § 80a VwGO.

[17]

Vgl. entspr. die zum Einberufungsbescheid ergangene Rspr.: BVerwGE 31, 324 = NJW 1969, 1822; BVerwG Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 5; BVerwGE 60, 106 = NZWehrr 1981, 67. Vgl. auch die Komm. zu § 72 Abs. 1 Satz 2.

[18]

So zum Einberufungsbescheid BVerwG Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7; BVerwG Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 32.

[19]

Zum Einberufungsbescheid BVerwGE 60, 106 = NZWehrr 1981, 67.

[20]

So zum Einberufungsbescheid BVerwGE 32, 243 (dort fälschlicherweise als „Diensteintrittsanordnung“ bezeichnet); BVerwG Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 5; Steinlechner/Walz, WPflG, § 21 Rn. 40.

[21]

Vgl. die Komm. zu § 72 Abs. 1 Satz 2 u. BVerwGE 45, 189 = DÖV 1969, 756; BVerwG NZWehrr 1984, 211; Steinlechner/Walz, WPflG, § 21 Rn. 22.

[22]

Hiervon wurde etwa während des Elbe-Hochwassers im Jahre 2002 gegenüber Res. wiederholt Gebrauch gemacht.

[23]

Zum Einberufungsbescheid BVerwG NZWehrr 1984, 211.

[24]

Vgl. BayObLG NZWehrr 1984, 78 (80); OLG Stuttgart NZWehrr 1993, 39.

[25]

SchAPL, SG, § 2 Rn. 2. Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2007, 615 = Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 6 bzgl. der sich hieraus ergebenden Folgen für die Zahlung der Mietbeihilfe gem. § 7a USG a.F.

[26]

Gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 SG sind „Ort und Zeit“ bekannt zu geben. „Zeitpunkt“ i.S.v. § 2 Abs. 1 SG meint das Gleiche.

[27]

SchAPL, SG, § 2 Rn. 2.

[28]

Vgl. BVerwG NZWehrr 1995, 79.

[29]

Vgl. zur Einberufung BayObLG NJW 1968, 513; VG München M 15 K 06.3714; VG Aachen NZWehrr 2009, 172 mit Anm. Walz, ebd., 174.

[30]

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 beginnt das Wehrdienstverhältnis bei einem „Soldaten“ mit dem Diensteintritt. Korrekterweise hätte der Gesetzgeber das Wort „Soldat“ noch nicht verwenden dürfen. Vor dem Beginn des Dienstverhältnisses ist der Dienstleistungspflichtige noch nicht Soldat (RDL).

[31]

Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 10; § 15 Rn. 9 f.; § 16 Rn. 4.

[32]

§ 2 WSG ist durch Art. 16 G. v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) geä. worden; Zahlungen nach dem WSG werden nicht mehr ab Diensteintritt (Datum der Einberufung), sondern erst ab dem Tag des Dienstantritts gewährt (vgl. BT-Drs. 17/4821, 20).

[33]

So § 15 Abs. 1 ZDVG.

[34]

So jedoch SchAPL, SG, § 2 Rn. 4.

[35]

Rittau, SG, 70; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.

[36]

ZDv A-1420/18 Einberufung zu Eignungsübungen Nr. 501.

[37]

GKÖD I Yk, § 81 Rn. 21; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.

[38]

So zu § 60 WPflG, der durch § 58g ersetzt worden ist, BT-Drs. 17/4821, 16 f. u. BT-Drs. 17/5239, 13.

[39]

Die Bezeichnung „Bundeswehr“ in § 2 Abs. 2 ist, wie o. dargestellt, entstehungsgeschichtlich zu erklären. Richtigerweise muss es „Streitkräfte“ heißen, da ein Soldat nur aus diesen, nicht aus der BwVerw ausscheiden kann.

[40]

GKÖD I Yk, § 2 Rn. 7; SchAPL, SG, § 2 Rn. 6.

[41]

SchAPL, SG, § 81 Rn. 8; Stauf I, § 2 SG Rn. 7.

§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) 1Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

§ 81 SVG Wehrdienstbeschädigung

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1. einen Angriff auf den Soldaten a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, 2. ... 3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) bis (7) ...

(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

§ 63c SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung

(1) ...

(2) 1Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2a) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass ein Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

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