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Stefan Sohm Soldatengesetz
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[43]
In: Jarass/Pieroth, GG, Art. 33 Rn. 46 m.w.N.
[44]
Ausgenommen Nettersheim, NZWehrr 1975, 89 (97/98); Sanne/Weniger, SG, § 8 Rn. 1.
[45]
Cuntz, 149.
[46]
BVerfGE 28, 36 = NZWehrr 1970, 177; BVerfGE 28, 51 = NZWehrr 1970, 218. Zust. GKÖD I Yk, § 8 Rn. 1; SchAPL, SG, § 8 Rn. 1. Das BVerfG hat sich indes mit der hier relevanten Fragestellung nicht auseinandergesetzt.
[47]
Schafranek, NZWehrr 1998, 82. Krit. Cuntz, 116.
[48]
BVerfGE 2, 1 = NJW 1952, 1407.
[49]
Vgl. etwa Bornemann, RuP, 98; GKÖD I Yk, § 8 Rn. 3; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 21 Rn. 33; Pagenkopf, in: Sachs, GG, Art. 18 Rn. 12; SchAPL, SG, § 8 Rn. 3. Vgl. auch § 92 Abs. 2 StGB; § 4 Abs. 2 BVerfSchG.
[50]
BVerwG 2 WD 25/77; GKÖD I Yk, § 8 Rn. 4; SchAPL, SG, § 8 Rn. 3.
[51]
3. Aufl. § 8 Rn. 15.
[52]
St. Rspr. und ganz h.M.; BVerfGE 39, 334/350; BVerwGE 160, 370 zit. nach juris Rn. 21.
[53]
Ebenda; GKÖD Yk, § 8 Rn. 9.
[54]
BVerwGE 160, 370, zit. nach juris, Rn. 23.
[55]
So wohl auch Förster, PersV, 2019, 4 ff. unter Berufung auf OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 15.3.2018 – 10 L 9/17, juris; unklar GKÖD L, § 60 Rn. 56.
[56]
GKÖD Yk § 8 Rn. 10, Makowski, NZWehrr 2000, 197; SchAPL, SG § 8, Rn. 6.
[57]
Im Ergebnis wohl ebenso BVerwG, Urt. v. 23.3.2017, 2WD 16/16, juris Rn. 66 f; deutlicher noch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.1.2019, 1 M 119/19, zit. nach juris Rn. 9.
[58]
BVerwG 2 WD 17.19.
[59]
2 WDB 2/19, zit. nach juris; hierzu krit. auch Metzger, UBWV 2020, 158.
[60]
Vgl. auch die Übersichten bei GKÖD I Yk, § 8 Rn. 13; SchAPL, SG, § 8 Rn. 7 ff.
[61]
So auch SCHAPL, § 8 Rn. 6.
[62]
Vgl. auch die Komm. zu § 37 Rn. 20 a.E.
[63]
BVerwG NZWehrr 1984, 167.
[64]
BVerwGE 86, 321 = NZWehrr 1991, 32. Ähnlich BVerwGE 111, 25 = NZWehrr 2000, 126 (Leugnung des Holocaust durch OLt d. R. während einer DVag gem. § 81 Abs. 1).
[65]
BVerwGE 63, 69 = NZWehrr 1978, 147.
[66]
BVerwGE 123, 346 = NZWehrr 2006, 85.
[67]
BVerwGE 83, 345 = NJW 1988, 2907. Zur amtl. Bezeichnung „Rechtsextremist“ für einen Soldaten vgl. OVG Koblenz NVwZ 2000, 1442.
[68]
VG München NVwZ-RR 2007, 786.
[69]
OVG Münster NZWehrr 2007, 171.
[70]
OVG Münster 1 B 670/08, juris Rn. 47 ff.
[71]
BVerwGE 113, 48 = NZWehrr 1997, 161. Ähnlich BVerwGE 111, 45 = NZWehrr 2000, 255 (Ausführen des Hitlergrußes u. Rufen von „Sieg Heil“); BVerwG NZWehrr 2001, 168 (Posieren vor Hitler-Bild u. NS-Symbolen); BVerwG NZWehrr 2002, 257 (Zeigen des Hitlergrußes).
[72]
BVerwGE 119, 206.
[73]
BVerwG NZWehrr 2003, 214.
[74]
BVerwGE 111, 22 = NZWehrr 2000, 82 mit Anm. Bachmann, NZWehrr 2000, 83; BVerwGE 123, 346.
[75]
BVerwGE 114, 258 = NJW 2002, 980.
[76]
BVerwG NVwZ-RR 2004, 269. Die hiergegen eingelegte VB wurde nicht zur Entsch. angenommen (BVerfG NVwZ-RR 2004, 862). Vgl. auch VG Gießen 4 E 2173/06.
[77]
OVG Münster 1 A 807/15 (juris); VG Minden openJur 2012, 82327 (http://openjur.de/u/451206.html).
[78]
BVerwG, Urt. v. 23.3.2017, 2WD 16/16, juris.
[79]
BVerwGE 160, 370.
[80]
OVG Koblenz NVwZ 2020, S. 85 mit krit. Anmerkung zur Begründung Heinemann.
[81]
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.11.2019, 1 M 119/19, juris.
§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
(1) 1Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“
2Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 3Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.
(2) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 17
1.Entstehung der Vorschrift1 – 7
2.Änderungen der Vorschrift8 – 14
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften15 – 17
II.Erläuterungen im Einzelnen18 – 46
1.Eid (Absatz 1)18 – 39
a)Funktion des Soldateneides18 – 22
b)Eid und Grundgesetz23 – 25
c)Rechtsnatur des Eides26 – 29
d)Folgen der Eidesverweigerung30 – 32
e)Inhalt der Eidesformel33 – 35
aa)„Deutsches Volk“34
bb)„Tapfer zu verteidigen“ – out of area?35
f)Einzelfragen36 – 39
aa)Eignungsübende36
bb)Eidesleistung unter Vorbehalt37
cc)Widerruf des Eides38
dd)Dokumentation39
2.Feierliches Gelöbnis (Absatz 2)40 – 46
a)Dienstpflicht?41
b)Durchsetzung per Befehl?42
c)Folgen der Gelöbnisverweigerung43 – 46
aa)Keine Entlassung43
bb)Disziplinare Sanktionen44
cc)Beförderungsverbot45
dd)Wehrübungen46
Literatur:
Anonym: Eid, Feierliches Gelöbnis und Großer Zapfenstreich, IfdT Heft 5/1981, 92; Bahlmann, Kai: Der Eideszwang als verfassungsrechtliches Problem, in: Fs für Adolf Arndt, 1969, 37; Berg, Wilfried: Soldateneid und Gelöbnis – ohne Funktion?, ZRP 1971, 79; Brammer, Uwe: Eid auf die Fahne – Soldateneide in Deutschland und NATO-Staaten, IfdT Heft 6/1994, 58; Bundesministerium der Verteidigung: Eid und feierliches Gelöbnis, Reihe „Stichworte“, 1993; Busch, Eckart: Ist die Ablegung des Feierlichen Gelöbnisses eine Dienstpflicht?, NZWehrr 1969, 137; Cuntz, Eckart: Verfassungstreue der Soldaten, 1985; Demandt, Ecke: Zum Begriff „Deutsches Volk“ und den Grundpflichten des Soldaten in § 7 Soldatengesetz (SG), NZWehrr 1982, 101; Dittrich, Karl-Heinz: Kann ein Verteidigungsminister vor Ableistung des Amtseides Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt sein?, BWV 2002, 169; v Gadow, N.: Eid und Gelöbnis von Soldaten – Internationaler Vergleich, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 1989; Hennen, Harald: Zur (Selbst-)Bindungswirkung des feierlichen Gelöbnisses und des Eides des Soldaten angesichts der neuen Aufträge der Streitkräfte, Lehrgangsarbeit FüAkBw, 1995; Lange, Sven: Der Fahneneid – Die Geschichte der Schwurverpflichtung im deutschen Militär, 2002; v. Lepel, Oskar-Matthias: Recht und Gehorsam im Auslandseinsatz als Legitimationsproblem, Truppenpraxis/Wehrausbildung 1996, 840; Lücken, Claus-Joachim: Treu und tapfer – Eid und Gelöbnis in der Bundeswehr, IfdT Heft 10/11/1995, 107; Nagel, Ernst J.: Der Eid – Verpflichtung und Grenzen aus ethischer Sicht, Die neue Ordnung 1993, 367; Noack, Peter: Der Fahneneid der Wehrmacht – ein unauflösbares Versprechen?, IfdT 2/2004, 11; Proksa, Alexander: Treu zu dienen (...), Truppenpraxis 1992, 547; v. Rabenau, Hans-Wendel: Der Fahneneid als ethische Grundlage des Gehorsams, NZWehrr 1984, 199; ders.: Der Eid in Geschichte und Gegenwart, IfdT Heft 8/9/1984, 84; Schlegtendal, Axel: Die „Geschäftsgrundlage“ für den Soldaten oder Inhalt und Reichweite seiner Treuepflicht, NZWehrr 1992, 177; Stauf, Wolfgang: Befohlene Teilnahme am feierlichen Gelöbnis – ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG?, NZWehrr 1978, 92; ders.: Die Verweigerung des feierlichen Gelöbnisses und seine statusrechtlichen Folgen, NZWehrr 1987, 89; ders.: Das feierliche Gelöbnis im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, NZWehrr 1991, 111; Steinlechner, Wolfgang: Zur Kriegsdienstverweigerung von Ärzten, NZWehrr 1986, 193; Walz, Dieter: Die „Reichweite“ der soldatischen Tapferkeitspflicht, NZWehrr 1992, 55; ders.: Eid und feierliches Gelöbnis des Soldaten der Bundeswehr, in: Klein/Walz: Der Widerstand gegen den Nationalsozialismus und seine Bedeutung für Gesellschaft und Bundeswehr heute, 1995, 51; Waßmann, Konrad: Eid und feierliches Gelöbnis heute – Inhalt und Funktion dieser Soldatenpflicht aus rechtlicher Sicht, Jahresarbeit FüAkBw, 1988; Weißbuch 1970: Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Lage der Bundeswehr, 1970; Weißbuch 1971/1972: Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr, 1971; Weißbuch 1973/1974: Zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr, 1973; Zentrum Innere Führung: Der militärische Eid – Bedeutung und Wandel, Ausbildungshilfe für die Offizierweiterbildung, 1982.
1. Entstehung der Vorschrift
1
Die Frage eines Eides, eines Gelöbnisses oder einer anderen Versprechensformel war seit den Anfängen einer deutschen Wiederbewaffnung nach dem 2. Weltkrieg eine der umstrittensten des späteren SG[1] überhaupt. Aus heutiger Sicht ist bemerkenswert, mit welcher Leidenschaft das Für und Wider einer Eidesleistung diskutiert wurden. Diese Debatte setzte bereits ein, als die ersten Konturen einer neuen „Wehrmacht“, der späteren Bw, erst schattenhaft am Horizont erkennbar waren. So kamen etwa die Teilnehmer einer Tagung „Gehorsam – Verantwortung – Eid des Soldaten“ des Instituts für Europ. Politik und Wirtschaft im Jahre 1952 zu dem Ergebnis, eine Eidespflicht sei nicht zweckmäßig,[2] eine Auffassung, die auch während der Beratungen des EVG-Vertrages in den späteren Vertragsstaaten viele Anhänger fand. Das Militärprot. zum EVG-Vertrag sah in Art. 17 vor, den „europäischen Soldaten deutscher Nationalität“ feierlich zu verpflichten. Die Leistung eines Eides würde, so die BReg,[3] bei vielen Soldaten schwere Gewissenskonflikte hervorrufen, da nicht bei allen Angehörigen der zukünftigen europ. SK „ein persönliches Verantwortungsgefühl dem lebendigen Gott gegenüber“ vorauszusetzen sei.[4]
Zum Verständnis auch aktueller und künftiger Überlegungen seien hier die wichtigsten Stationen von § 9 referiert. Hieraus wird deutlich, dass Vorsicht geboten ist, wenn der historische Gesetzgeber zur Interpretation von § 9 bemüht wird. Eine klare, durchgängige Linie ist weder den amtl. Materialien noch den Debatten in den Ausschüssen oder im Plenum des BT zu entnehmen. Vielmehr gaben persönlich erlebte und geprägte Einzelmeinungen von Parlamentariern letztlich den Ausschlag für die noch heute geltende Gesetzesfassung.
2
In den Ressortentwürfen eines SG vom 14.3.1955[5], 21.4.1955 und 7.5.1955 war (in § 17 bzw. § 16 bzw. § 20) für alle Soldaten eine feierliche Verpflichtung in Form eines Gelöbnisses vorgesehen („Ich gelobe, als Soldat treu und tapfer zu dienen, gehorsam zu sein, Menschenwürde und Recht zu wahren und für mein Vaterland und die Freiheit mein Leben einzusetzen“). Damit sollte „klargestellt werden, dass es sich mit dem Ablegen des Gelöbnisses nicht um das Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung handelt, sondern um ihre Bekräftigung“[6]. Offenbar aufgrund von Änderungsvorschlägen aus der anschließenden Ressortbeteiligung[7] wurde in der Kabinettvorlage vom 7.6.1955[8] (in § 16) erstmals zwischen länger dienenden Soldaten, die einen Diensteid leisten, und WPfl, die ein feierliches Gelöbnis ablegen sollten, differenziert. Das Kabinett beschloss indes in seiner Sitzung vom 27.6.1955, einen einheitlichen Diensteid für alle Soldaten einzuführen („Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren, treu zu dienen und Vaterland und Freiheit unter Einsatz meiner Person tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe“). Auf Nachfrage im BR am 30.6.1955 erklärte Min. Blank, das Kabinett habe damit zwei Kategorien von Soldaten vermeiden wollen.[9] Mit Schreiben des Präs des BR vom 22.7.1955 an den BK forderte der BR auf Antrag des Landes NRW schließlich, von allen Soldaten eine „Verpflichtung“ abzuverlangen. Durch die Abnahme eines Eides werde ein Unterschied zwischen der Zugehörigkeit zur „Wehrmacht“ und allen anderen Lebensbereichen herausgearbeitet, die nicht gerechtfertigt sei.
3
Während diese Überlegungen andauerten, musste mit Blick auf die ersten freiwilligen Soldaten (die am 10.10.1955 durch BPräs Heuss ernannt wurden) gehandelt werden. Das Freiwilligengesetz vom 23.7.1955[10] sah in § 2 Abs. 2 eine schriftl. Verpflichtung dieser Soldaten vor („Ich verpflichte mich, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.“). Die inhaltl. Nähe zum Beamteneid (§ 64 Abs. 1 BBG) ist leicht erkennbar.
4
§ 16 Abs. 1 des REntw.[11] v. 23.9.1955 übernahm den Kabinettsbeschl. v. 27.6.1955. Es entspreche der „Einheit des Soldatentums“, dass alle Soldaten den gleichen Eid leisteten.[12] Der BR wiederholte in seiner Stellungnahme[13] seine Forderung nach einer „Verpflichtung“ aller Soldaten, die von der BReg erneut[14] verworfen wurde.
5
Bereits bei der 1. Lesung des REntw. im BT[15] zeigten sich die gegensätzlichen Positionen der dort vertretenen polit. Parteien: Während der Abg. Dr. Kliesing (CDU/CSU) die Einheit des Soldatentums verteidigte,[16] votierten der Abg. Merten (SPD) gegen einen Eid für alle Soldaten,[17] der Abg. Feller (GB/BHE) ähnlich wie der BR für eine bloße Verpflichtung der Soldaten[18] und der Abg. v. Manteuffel (FDP) für den REntw.[19]
6
Mit welcher Intensität und welchem Ernst sich die Parlamentarier des Eidesthemas annahmen, spiegelt der Ber. des VertA zum Entw. des SG v. 29.2.1956[20] wider. Dieses Dokument ist ein bedeutsames Zeitzeugnis. Die ihm beigefügten[21] gutachterlichen Stellungnahmen von kirchlicher Seite[22] sind noch heute lesenswert. Der VertA beschloss schließlich mit großer Mehrheit, in § 7a ein feierliches Gelöbnis für alle Soldaten zu verankern mit dem Text[23] des heutigen § 9 („Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen“).
7
Die Debatte war damit noch nicht beendet. In der 2. Lesung des SG im Plenum am 6.3.1956 brachte der Abg. Dr. Kliesing die dann beschlossene[24] und bis heute geltende Fassung des § 9 ein mit der Begr., sonst würde im Verteidigungsministerium „die groteske Situation entstehen, dass der Hausmeister als Beamter des einfachen Dienstes den Treueid leisten muss, während die gesamte Generalität unvereidigt bleibt“.[25] Mit Cuntz[26] ist anzumerken, dass mit der im Plenum erzielten Lösung genau die groteske Situation erzielt wurde, die man vermeiden wollte: Der Bürobote, wenn er Beamter ist, wird auf das GG vereidigt, der GenInspBw nicht! Von den Soldaten wird nämlich kein Verfassungseid abverlangt. In der Sache ist dies unerheblich, da die Pflicht zur Verfassungstreue der Soldatinnen und Soldaten unabhängig vom Eid vorgegeben ist (§ 8). Die Eidesformel kann daher auch nicht als Ausdruck der z.T. früher vertretenen Einwände gegen einen Verfassungseid von Soldaten (keine Prüfungspflicht gegenüber verfassungswidrigen Befehlen)[27] gesehen werden.
2. Änderungen der Vorschrift
8
Nach dem Inkrafttreten des SG wurden (und werden) immer wieder Vorstöße, insbes. aus dem polit. Raum, mit dem Ziel einer Änd. des § 9 unternommen. Einige wesentliche[28] seien hier aufgeführt:
9
Auf Anregung des BPräs Heinemann[29], der ein entschiedener Gegner jeder Eidesleistung war, und nach mehreren Initiativen aus dem Bereich der Kirchen kündigte die BReg im Weißbuch 1970[30] an, dem BT vorschlagen zu wollen, das feierliche Gelöbnis der WPfl durch eine „förmliche Belehrung“ über Rechte und Pflichten ersetzen zu wollen. Am Eid sollte dagegen grds. festgehalten werden; die Eidesformel sollte „deutlicher“ gefasst werden.
In der Folgezeit wurde im BMVg ein Entw. eines 11. G zur Änd. des SG erarbeitet. Dieser sah mit Stand vom 30.7.1970 vor, in § 7 (und § 9) die Worte „des deutschen Volkes“ durch die Worte „ihrer Bürger“ zu ersetzen[31] und das feierliche Gelöbnis wegfallen zu lassen. Die an seine Stelle tretende Belehrung über die Rechte und Pflichten bedürfe keiner gesetzl. Regelung. Wie die anschließende, z.T. öff. geführte Diskussion[32] zeigte, war diese Verquickung von Änd. der Eidesformel und Wegfall des Gelöbnisses nicht glücklich: In der am 20.11.1970 eingeleiteten Ressortbeteiligung erhob das BMI mit Schreiben vom 16.12.1970, das offensichtlich mit Billigung des Min. (Genscher) versandt worden war, gegen die Änd. der Eidesformel „verfassungspolitische Bedenken“. Es könne, so das BMI, der Eindruck entstehen, die BReg wolle mit dieser Änd. die sich aus der Verfassung ergebenden gesamtdeutschen Verpflichtungen abbauen. Die Absicht, das feierliche Gelöbnis zu streichen, fand hingegen die Billigung des BMI.
Aufgrund der Einwendungen des BMI war danach ein Gespräch auf Ministerebene (Schmidt/Genscher) vorgesehen. Da dieses aus unbekannten Gründen nicht stattfand, die BReg andererseits im Weißbuch 1971/1972[33] ihre Absicht, das feierliche Gelöbnis durch eine Belehrung zu ersetzen, wiederholt hatte, verlangte der GenInspBw (de Maizière) mit Schreiben vom 29.2.1972[34], nur § 9 Abs. 2 zu ändern („Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten nach ihrer Einberufung eine Belehrung über ihre Pflichten und Rechte.“).
An sich war geplant, dieses Thema nach der Neuwahl des BT erneut auf die Tagesordnung zu setzen.[35] Die Motivation für eine Gesetzesänd. war jedoch mittlerweile, möglicherweise wegen der langen Zeitdauer, erschöpft. Mit § 54 Abs. 2 des G über den Bundesgrenzschutz (BGSG) vom 18.8.1972[36] war zudem für die Grenzschutzdienstpflichtigen ein dem § 9 Abs. 2 SG nachgebildetes feierliches Gelöbnis eingeführt worden. Deshalb erklärte die BReg im Weißbuch 1973/1974[37], die Ankündigung des Weißbuchs 1970 werde „nicht mehr verfolgt“.
10
Erst in den 90er Jahren des letzten Jh. erfuhr § 9 (und gelegentlich auch § 7) erneut öff. Aufmerksamkeit. Ausgangspunkt für die sog. „Reichweite“-Debatte[38] waren die vermehrten Auslandseinsätze der SK. Die BReg erklärte dabei stets,[39] sie beabsichtige nicht, die Gelöbnis- oder Eidesformel zu ändern. Die Pflicht zur Tapferkeit sei lediglich ein besonderer „Aspekt“ der Treuepflicht, und diese wiederum gelte weltweit.
11
Ein Gesetzentw. der Gruppe der PDS im BT vom 1.4.1998[40], Eid und Gelöbnis in § 9 durch ein für alle Soldaten geltendes „Versprechen“ zu ersetzen („Ich verspreche, meinem Land treu zu dienen, das Grundgesetz und die Freiheit zu achten und zu verteidigen. Nie wieder sollen Krieg und Völkermord von Deutschland ausgehen.“), löste keine feststellbaren Aktivitäten aus. Infolge der BT-Wahl im Herbst 1998 verfiel dieser Gesetzentw. dem Grds. der parlamentarischen Diskontinuität.
12
Das gleiche Schicksal erlitt ein am 23.3.1999 von der Fraktion der PDS gestellter Antrag[41], nachdem dieser bereits im VertA mit allen Stimmen gegen die PDS abgelehnt worden war.[42]
13
Durch Art. 2 Nr. 5 des SkResNOG wurden in Abs. 2 die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt, um klarzustellen, dass auch FWDL (gemeint waren solche nach dem WPflG) ein feierliches Gelöbnis abzulegen haben.[43] Durch Art. 1 Nr. 3 des G vom 8.4.2013[44] wurde in § 9 Abs. 2 der Kreis der ein Gelöbnis ablegenden Personen um die FWDL nach § 58b erweitert.
14
Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 legen Personen, die nicht BS oder SaZ gewesen sind (i.d.R. ungediente Frauen, die sich freiwillig zu Dienstleistungen i.S.v. § 60 verpflichten), wie wpfl Männer ein feierliches Gelöbnis entspr. § 9 Abs. 2 ab. Man wollte damit vermeiden, dass es in den SK eine Personengruppe gibt, die keine feierliche Verpflichtungsformel ausspricht.[45] Weil die freiwillige Dienstleistung gem. § 58a a.F. (jetzt: § 59 Abs. 3) „nicht durch den Berufscharakter der Wehrdienstverhältnisse der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit[46] geprägt ist“,[47] griff der Gesetzgeber auf das feierliche Gelöbnis und nicht auf den Eid zurück.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
15
Außer BS und SaZ haben auch Personen, die in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen werden, einen Diensteid nach § 9 Abs. 1 zu leisten (§ 6 ResG). Zudem hat eine Vielzahl von Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland und Angehörigen des öff. Dienstes bei Amts-/Dienstantritt einen (Amts-)Eid abzulegen, u.a.:
– der BPräs gem. Art. 56 GG – der BK und die Bundesminister gem. Art. 64 Abs. 2 GG – die ParlSts gem. § 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der ParlSts – die Richter des BVerfG gem. § 11 BVerfGG. – der Bundesbeauftragte für den Datenschutz gem. § 22 Abs. 2 BDSG – die Bundesbeamten gem. § 64 BBG[48] – die Richter und ehrenamtl. Richter gem. § 38 DRiG und § 45 Abs. 2, 3 und 6 DRiG – die Notare gem. § 13 der Bundesnotarordnung – die Rechtsanwälte gem. § 12a BRAO.Die Eidesformel ist der jew. Amts-/Berufsgruppe angepasst. Die Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 2 findet sich in fast allen Eidesvorschriften wieder.
16
Das Gelöbnis ist nach geltendem Recht[49] sehr viel seltener. Es ist u.a. vorgesehen für: