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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts
Handbuch des Strafrechts
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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts

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Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mit der Frage nach der Grundrechtsträgerschaft des ungeborenen Lebens befasst. Dabei gilt es laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG nicht nur das menschliche Leben nach seiner Geburt, sondern auch den Embryo bzw. Fötus zu schützen.[24] So hält das Bundesverfassungsgericht in seinem Leitentscheid aus dem Jahr 1993 fest: „Ihren Grund hat diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet; ihr Gegenstand und – von ihm her – ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt“.[25] Darüber hinaus weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass „wo menschliches Leben existiert, … ihm [auch] Menschenwürde zu[kommt]“, d.h. es darf nicht zwischen ungeborenem und geborenem Leben unterschieden werden.[26] Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist folglich nicht nur dem bereits geborenen Menschen, sondern ebenso dem ungeborenen Leben die Menschenwürde zuzuerkennen.[27] Allerdings hat es das Bundesverfassungsgericht bisher offengelassen, ob der Grundrechtsschutz Ungeborener bereits im Zeitpunkt der Kernverschmelzung oder erst mit erfolgter Nidation beginnt.[28] Eine diesbezügliche Leitentscheidung wäre allerdings insbesondere im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Embryos in vitro wünschenswert wie auch geboten.[29]

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Ebenso wie die Menschenwürde stellt auch das Lebensrecht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GG ein Grundrecht dar.[30] Auch dem Lebensrecht kommt eine fundamentale Bedeutung zu.[31] So halten Art. 2 Abs. 2 S. 1 und S. 3 GG fest, dass jeder ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat (S. 1) und dass nur kraft eines Gesetzes in diese Rechte eingegriffen werden darf (sog. Gesetzesvorbehalt, S. 3). Die Lehre ist sich einig, dass dem menschlichen Leben mit vollendeter Geburt zweifelsohne eine diesbezügliche Grundrechtsträgerschaft zukommt.[32] Da aber im Strafrecht das menschliche Leben bereits mit Einsetzen des Geburtsaktes (siehe Rn. 15) beginnt, rechtfertigt es sich nach allgemeinem Dafürhalten, dass bereits in diesem Zeitpunkt die Schutzwirkungen von Art. 2 Abs. 2 GG greifen.[33] Uneinigkeit besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob auch dem ungeborenen menschlichen Leben ein Lebensrecht bzw. eine Grundrechtsträgerschaft des Lebensrechts zugestanden werden soll und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt. Einige Lehrmeinungen setzen sich für ein Lebensrecht und eine Grundrechtsträgerschaft des intrakorporalen Embryos ab dem Zeitpunkt der Konzeption ein, andere für eine Schutzbedürftigkeit erst mit erfolgter Nidation.[34] Für den extrakorporal gezeugten Embryo kann diese Streitfrage allerdings – wie bereits erwähnt – nicht abschließend beantwortet werden.[35]

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Auch nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedingt die verfassungsrechtliche Schutzpflicht der Menschenwürde, dass der Staat das ungeborene Leben nicht nur vor unmittelbaren staatlichen Eingriffen, sondern auch vor rechtswidrigen Eingriffen seitens anderer bewahrt.[36] Dabei nimmt laut Bundesverfassungsgericht mit zunehmender Bedeutung des jeweiligen Rechtsguts auch die diesbezügliche Schutzverpflichtung des Staates zu.[37] Da das Rechtsgut des menschlichen Lebens als Grundlage anderer Grundrechte von elementarer Bedeutung ist, wird auch seinem Schutzbedürfnis ein hoher Stellenwert zugemessen.[38]

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Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage nach der Grundrechtsträgerschaft des werdenden Lebens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG stößt seitens der Lehrmeinungen zu Recht auf Kritik.[39] Unter anderem wird angeführt, dass der Verfassungswortlaut streng genommen nur „die Würde des Menschen“ schütze, wobei zumindest aus strafrechtlicher Sicht erst mit Einsetzen der Geburtswehen (im Zivilrecht sogar erst nach erfolgter Geburt) von einem Menschen gesprochen werden könne.[40] Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Rechtsprechung auf Verfassungsebene gegen eine differenziertere Schutzwürdigkeit Ungeborener sowie gegen die Befürwortung eines abgestuften Lebensschutzes Ungeborener ausspreche.[41] Unter den Voraussetzungen von § 218a StGB wird der Abbruch einer Schwangerschaft seitens des Gesetzgebers ja als nicht tatbestandsmäßig bzw. nicht rechtswidrig eingestuft.[42] Im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung stehe dies in einem deutlichen Widerspruch zu den Verfassungsnormen von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG.[43] Denn durch die verfassungsrechtlich postulierte Unantastbarkeit der Menschenwürde könnten keinerlei Eingriffe in die Würde des Menschen als gerechtfertigt bzw. zulässig angesehen werden, auch nicht ein Schwangerschaftsabbruch.[44] Konkret bedeutet dies, dass ein Schwangerschaftsabbruch deshalb grundsätzlich als unzulässig betrachtet werden müsste.[45] Ein Ausweg aus dieser verfassungsrechtlichen Kontroverse lässt sich folglich nur auf dem Weg der Gesetzesauslegung im Sinne einer objektiv-teleologischen Auslegung finden. Denn richtigerweise ist zu (hinter-)fragen, welchen Zweck der besagten Verfassungsnormen nach dem heutigen Wertungshorizont unter Einbezug der gegenwärtigen Gesetzeslage (hic et nunc-Betrachtung) beigemessen werden sollte.[46] Mit Blick auf die strafrechtlichen Regelungsnormen zum Schwangerschaftsabbruch müsste also unter dem Gesichtspunkt der objektiv-teleologischen Auslegung folgerichtig ein unantastbarer Würdeschutz und ein umfassendes Lebensrecht Ungeborener verneint, hingegen eine abgestufte Schutzwürdigkeit der Leibesfrucht bejaht werden.[47] Selbst das Bundesverfassungsgericht ließ in seinem ersten Leitentscheid zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs verlauten: „Der Gesetzgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die gleichen Maßnahmen strafrechtlicher Art zum Schutze des ungeborenen Lebens zu ergreifen, wie er sie zur Sicherung des geborenen Lebens für zweckdienlich und geboten hält“.[48] Das Bundesverfassungsgericht weist auch darauf hin, dass der verfassungsrechtlich normierte Schutzumfang nach Art. 2 GG lediglich eine Zielnorm darstellt, die Ausgestaltung des Lebensschutzes im Einzelnen aber dem Gesetzgeber obliegt.[49] Zudem schließt das Bundesverfassungsgericht aus dem Umstand, dass dem Grundgesetz selbst kein Hinweis auf eine allfällige Abstufung des Lebensrechts entnommen werden kann, auf das Zugeständnis eines verfassungsrechtlich gleichwertigen Schutzumfangs des ungeborenen und des geborenen menschlichen Lebens.[50] So hält das Bundesverfassungsgericht in seiner zweiten Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruchs-Entscheidung fest: „Das Grundgesetz enthält für das ungeborene Leben keine vom Ablauf bestimmter Fristen abhängige, dem Entwicklungsprozess der Schwangerschaft folgende Abstufungen des Lebensrechts und seines Schutzes“.[51] Dieses Schweigen des Gesetzgebers zur Frage eines abgestuften Lebensschutzes kann aber im Sinne eines argumentum e contrario geradezu auch für die Zulässigkeit eines abgestuften Lebensschutzes herangezogen werden.

II. Schutzumfang der Schwangeren nach dem Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Als besonders problematisch erweist sich das Zugeständnis eines Lebensrechts Ungeborener im Hinblick auf die der Schwangeren verfassungsrechtlich gewährleisteten bzw. zustehenden Grundrechte. Insbesondere die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sind im Zusammenhang mit dem Diskurs über einen absoluten Lebensschutz Ungeborener von Relevanz.[52] Namentlich bei einer Kollision zwischen den Grundrechten eines Ungeborenen und denjenigen einer Schwangeren drängt sich die Frage auf, welchem Grundrechtsträger der Vorrang einzuräumen ist. Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem zweiten Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch aus dem Jahre 1993 fest, dass es sich beim Ungeborenen „um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben [handelt], das im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens sich nicht erst zum Menschen, sondern als Mensch entwickelt“.[53] Deshalb gilt es gemäss Bundesverfassungsgericht, dieses Leben von Beginn seiner Existenz an zu achten und zu schützen, weshalb auch Ungeborenen ein eigenes Lebensrecht zu gewährleisten ist.[54] In diesem Sinne lässt es auch verlauten, „dass der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäss rechtlich verboten ist“.[55] Weiter folgert das Bundesverfassungsgericht, dass kein Durchgriff der Grundrechte der Schwangeren gegenüber dem gesetzlich normierten Verbot des Schwangerschaftsabbruchs erfolgt.[56] Konkret bedeutet dies, dass grundsätzlich eine auf dem Grundgesetz basierende Rechtspflicht der Schwangeren zur Austragung des Kindes im Mutterleib besteht.[57] Zusammenfassend steht folglich die Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich im Vordergrund.[58] Trotzdem relativiert auch das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass dem Lebensschutz des Embryos in vivo kein absoluter Vorrang zukommen soll, vielmehr soll gemäss Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG in das Lebensrecht eines jeden auf Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden können.[59] Dabei muss die Schutzbedürftigkeit des Lebens Ungeborener gegenüber anderweitigen, mit dieser kollidierenden, schützenswerten Rechtsgütern abgewogen werden.[60] Im Zusammenhang mit der Thematik des Schwangerschaftsabbruchs gilt es insbesondere das Lebensrecht eines Ungeborenen und die Rechtsgüter einer Schwangeren, namentlich das ihr zustehende Recht auf Leben bzw. körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) oder ihre Persönlichkeitsrechte (Art. 2 Abs. 1 GG), gegeneinander abzuwägen.[61] So kommt auch das Bundesverfassungsgericht zum Schluss, dass es im Falle einer Grundrechtskollision zwischen den Rechtsgütern der Schwangeren und denjenigen des ungeborenen Kindes in Ausnahmesituationen womöglich geboten wäre, der Schwangeren eine Rechtspflicht zur Austragung der Schwangerschaft nicht aufzuerlegen.[62] Eine Definition dieser sog. „Ausnahmesituationen“ wird vom Bundesverfassungsgericht allerdings in die Hände der Legislative gelegt.[63] Folgerichtig muss in Fällen absoluter Unzumutbarkeit einer Schwangerschaft gegenüber der Schwangeren ein Abbruch vorgenommen werden dürfen bzw. als zulässig erachtet werden. Als Fälle der Unzumutbarkeit werden gemeinhin Konstellationen erachtet, in denen eine Fortdauer der Schwangerschaft das Leben der Schwangeren ernsthaft gefährden, auf unerträgliche Art und Weise deren Gesundheit beeinträchtigen oder schließlich gegen die Würde der Schwangeren verstoßen würde, was vor allem bei einer Vergewaltigung zutreffen dürfte.[64] Allerdings ist diese Aufzählung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend, vielmehr hat sich der Gesetzgeber bei einer Festlegung von Ausnahmesituationen am Kriterium der Unzumutbarkeit der Schwangerschaft zu orientieren.[65]

III. Schutzumfang Ungeborener nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

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Das Recht auf Leben wird nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene geschützt. So hält die in Deutschland am 3. September 1953 in Kraft getretene Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Art. 2 Abs. 1 fest, dass das Recht auf Leben jedes Menschen gesetzlich geschützt ist.[66] Durch die Aufführung dieses Grundrechts am Anfang des Menschenrechtskatalogs wird ersichtlich, dass das Recht auf Leben eine fundamentale Garantie der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt.[67] Fraglich ist jedoch, ob der Lebensschutz von Art. 2 Abs. 1 EMRK sowohl geborenem als auch ungeborenem menschlichen Leben zukommen soll. Der Wortlaut der besagten Norm lässt keine abschließende Antwort auf diese Frage zu.[68] Ebenso besteht innerhalb der Vertragsstaaten der EMRK kein Konsens über den Zeitpunkt des Beginns menschlichen Lebens.[69] Schon 1980 setzte sich die Europäische Kommission für Menschenrechte eingehender mit dieser Problematik auseinander. Bei der Auslegung des Wortlauts von Art. 2 Abs. 1 EMRK kam die Kommission zum Schluss, dass die Begrifflichkeiten „jeder Mensch“ und „Leben“ durch die Konvention nicht näher definiert würden[70] und sich die Bezeichnung „jeder Mensch“ bei systematischer Auslegung der Konvention lediglich auf geborene Menschen beziehen könne.[71] Anschliessend nahm die Kommission zur Frage Stellung, ob der Gesetzeswortlaut „Leben“ sowohl das geborene als auch das ungeborene menschliche Leben umfasst. Sie führte dabei drei mögliche Interpretationsansätze der Konventionsnorm an.[72] Entweder sei Art. 2 Abs. 1 EMRK dahingehend zu verstehen, dass (1) Ungeborene überhaupt nicht von der betreffenden Konventionsbestimmung erfasst werden, (2) diesen ein Recht auf Leben mit bestimmten immanenten Einschränkungen zuzugestehen ist oder aber (3) auch dem Embryo in vivo ein absolutes Lebensrecht zukommt.[73] Die dritte Interpretationsmöglichkeit wurde jedoch sogleich mit der Begründung verworfen, dass bei einem absoluten Lebensschutz des Ungeborenen dessen Abtreibung selbst in Fällen, in denen die Fortdauer der Schwangerschaft das Leben einer Schwangeren ernsthaft gefährden würde, unzulässig wäre.[74] Eine solche Auslegung der Norm wäre aber nach Ansicht der Kommission nicht mit dem Ziel und Zweck der Konvention vereinbar.[75] Welchem der beiden übrigen Interpretationsansätze der Vorrang einzuräumen ist, ließ die EKMR jedoch offen.[76] Darüber hinaus hielt die Kommission fest, dass es nicht in ihrer Kompetenz liege zu entscheiden, ob dem ungeborenen Leben im Sinne von Art. 2 EMRK ein gewisser Lebensschutz gebühren solle.[77] Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch dem Ungeborenen unter gewissen Umständen ein Lebensrecht nach Art. 2 EMRK zukomme.[78] Diese sehr zurückhaltende Stellungnahme rechtfertigte die Kommission mit den erheblich unterschiedlichen Sichtweisen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage, ob auch Ungeborenen ein Lebensschutz nach Art. 2 EMRK gebührt.[79] Die EKMR sprach sich deshalb auch dafür aus, dass den Mitgliedstaaten bei der Auslegung von Art. 2 EMRK ein gewisser Ermessensspielraum zustehen müsse.[80]

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Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte musste sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage eines Lebensrechts Ungeborener befassen. Dabei hielt der Gerichtshof fest, dass Art. 2 EMRK keine zeitliche Beschränkung des Rechts auf Leben vorsehe.[81] Darüber hinaus sei aus der besagten Konventionsnorm auch nicht ersichtlich, wer alles von der Bezeichnung „jedermann“ erfasst werde und wem dementsprechend ein Schutz gebühren sollte.[82] Aufgrund des fehlenden Konsenses der Mitgliedstaaten, welcher aus den divergierenden nationalen Ansichten betreffend den Beginn des menschlichen Lebens und das Lebensrecht von Ungeborenen resultiert, sei es nicht angebracht, diesbezüglich allen Mitgliedstaaten eine einzige moralische Sichtweise aufzudrängen.[83] Vielmehr müsse es aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Mitgliedstaaten deren Aufgabe sein, die Frage nach dem Lebensrecht Ungeborener unter Berücksichtigung sowohl ethischer, moralischer und philosophischer Aspekte auf nationaler Ebene zu beantworten.[84] Ein Konsens lässt sich immerhin bei der Zugehörigkeit der Embryonen und Föten zur „menschlichen Rasse“ ausmachen.[85] Die Entwicklungsmöglichkeiten und Kapazität zur Menschwerdung gebieten es folglich, auch Ungeborenen im Sinne der Menschenwürde einen Schutz zukommen zu lassen.[86] Das Zugeständnis einer solchen Schutzwürdigkeit definiert allerdings das ungeborene menschliche Leben nicht automatisch als ein solches, welchem ein Lebensrecht im Sinne von Art. 2 EMRK zuzugestehen ist.[87] Nach Rechtsprechung des EGMR gilt es im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach einem Lebensrecht Ungeborener zu beachten, dass die Konvention im Sinne einer evolutiven Auslegung im Lichte der gegenwärtigen gesellschaftlichen Verhältnisse zu interpretieren ist.[88] Schließlich hält der EGMR fest, dass es weder wünschenswert, geschweige denn möglich sei, die Frage zu beantworten, ob auch das Ungeborene als Mensch im Sinne von Art. 2 EMRK zu qualifizieren ist.[89]

IV. Schutzumfang Ungeborener nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

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Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 für alle EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ist, statuiert in Art. 2 Abs. 1 EuGrCh, dass jeder Mensch ein Recht auf Leben hat. Diese Gesetzesnorm ist derjenigen von Art. 2 EMRK nachgebildet.[90] Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 EuGrCh erstreckt sich auf die physische Existenz eines jeden Menschen.[91] Nebst dem Schutz der menschlichen Integrität sollen dabei auch Voraussetzungen zu dessen Erhalt geschaffen werden.[92] Jedoch ist auch dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 EuGrCh nicht zu entnehmen, wann das menschliche Leben beginnt bzw. ob auch Ungeborenen ein Lebensrecht im Sinne der EU-Grundrechtscharta zuzugestehen ist.[93] Als Begründung für diese offene Formulierung wird einmal mehr der fehlende Konsens der EU-Mitgliedstaaten über den Beginn des menschlichen Lebens angeführt.[94] Zudem hätte die Bejahung eines Lebensrechts Ungeborener eine unionsweite Unzulässigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen zur Folge.[95] Während der EGMR im Rahmen der Rechtsprechung zur EMRK bereits zur Frage nach dem Lebensrecht Ungeborener Stellung nehmen konnte, blieb dies dem EuGH in Bezug auf die Rechtsprechung zur EU-Grundrechtscharta bislang verwehrt.[96]

V. Schutzumfang Ungeborener nach dem Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte

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Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, welcher für Deutschland am 23. März 1976 in Kraft getreten ist, statuiert wie die EMRK ein Lebensrecht. Laut Art. 6 Abs. 1 IPbpR kommt jedem Menschen ein angeborenes Recht auf Leben zu. Darüber hinaus darf niemand willkürlich seines Lebens beraubt werden. Demzufolge wird auch durch den IPbpR ein Lebensrecht garantiert. Jedoch kann dem Gesetzeswortlaut des IPbpR ebenso wie der EMRK nicht entnommen werden, in welchem Zeitpunkt das Recht auf Leben beginnt.[97] Immerhin lässt sich aus Art. 6 Abs. 5 IPbpR, welcher die Vollstreckung der Todesstrafe bei schwangeren Frauen untersagt, ableiten, dass auch das Leben Ungeborener schützenswert ist. Daraus jedoch auf ein Lebensrecht von Embryonen und Föten zu schließen, wäre verfehlt. Ebenso ist den „travaux préparatoires“ nicht zu entnehmen, dass bei der Schaffung von Art. 6 IPbpR ein Lebensschutz des ungeborenen Lebens beabsichtigt wurde.[98] In der Vergangenheit beantragten bereits mehrere Mitgliedstaaten der UN-Menschenrechtskonvention das werdende Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 IPbpR zu schützen.[99] Solche Anträge wurden aber jeweils von einer Mehrheit der Delegierten abgelehnt. Dennoch kann aufgrund dieser Verweigerung des Zugeständnisses eines absoluten, vom Zeitpunkt der Empfängnis andauernden Lebensrechts dem ungeborenen Leben nicht jegliche Schutzwürdigkeit abgesprochen werden.[100]

VI. Schutzumfang Ungeborener nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes

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In Art. 6 Abs. 1 des in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getretenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes wird festgehalten, dass jedem Kind ein angeborenes Recht auf Leben zukommt. Laut Art. 1 KRK gilt als Kind „jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt“. Dieser Norm kann zwar das Ende, jedoch nicht der Beginn des Kindseins entnommen werden. Dabei wird die Frage, ob die Schutzrechte der UN-Kinderrechtskonvention auch Ungeborenen zuteilwerden sollen, durch Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 1 KRK bewusst offen gelassen.[101] Mit der Verwendung der Bezeichnung „Kind“ und dem Verzicht, den Beginn des Kindseins näher zu definieren, soll nämlich den einzelnen Vertragsstaaten ermöglicht werden, selbst entscheiden zu können, ob im jeweiligen nationalen Recht auch dem ungeborenen menschlichen Leben ein Lebensrecht zuerkannt werden soll.[102] Immerhin lässt Abs. 9 der Präambel der KRK den Schluss zu, dass auch das ungeborene menschliche Leben schützenswert ist, indem festgehalten wird, dass sich die Vertragsstaaten darin einig sind, dass „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf“. Zu beachten bleibt allerdings, dass der Präambel im Gegensatz zu den einzelnen Konventionsartikeln keine die Vertragsstaaten bindende Kraft zukommt.[103]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 3 Schwangerschaftsabbruch › C. Beginn des menschlichen Lebens

C. Beginn des menschlichen Lebens

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Elementar für die Beurteilung von Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. StGB) ist die Definition von Leben, insbesondere die Frage, wann das menschliche Leben beginnt und endet.[104] Im Strafrecht beginnt das menschliche Leben nach herrschender Meinung mit dem Einsetzen des Geburtsaktes, d.h. bei einer natürlichen Geburt mit dem Eintritt der Eröffnungswehen.[105] Wird der Geburtsvorgang operativ eingeleitet, also ein sog. Kaiserschnitt durchgeführt, so setzt der Beginn des Lebens als Mensch mit der Öffnung des Uterus (Gebärmutter) ein.[106] Das Abstellen auf die Eröffnungswehen wird nach vorherrschender Ansicht mit der Begründung, dass in diesem Zeitpunkt die symbiotische Mutter-Kind-Verbindung eine Trennung erfährt, als gerechtfertigt angesehen.[107] Denn während die Senk- und Stellwehen der Vorbereitung des Geburtsvorganges dienen, schließen die auf die Eröffnungswehen folgenden Austreibungs- und Presswehen den Geburtsvorgang ab.[108] Das Einsetzen des Geburtsaktes stellt folglich eine einschneidende Zäsur dar, da in diesem Zeitpunkt der strafrechtliche Schutz der Leibesfrucht im Sinne des strafbewehrten Schwangerschaftsabbruchs endet und der Strafrechtsschutz des menschlichen Lebens anhand der Tötungsdelikte beginnt.[109]

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Obwohl sich die herrschende Lehre auch nach dem Wegfall von § 217 StGB a.F.[110], welcher die Kindstötung während oder nach dem Geburtsvorgang regelte, dafür ausspricht, dass der Anfang der Geburt für die Beurteilung der Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens ausschlaggebend sei, erachtet eine Mindermeinung die Vollendung der Geburt als maßgebliches Beurteilungskriterium.[111] Vertreter dieser Auffassung sehen insbesondere in § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt, eine Stütze ihrer Ansicht.[112]

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Unter Berücksichtigung, dass sowohl der natürliche als auch der operativ eingeleitete Geburtsvorgang ein sehr risikoreiches Ereignis darstellt, welches verschiedene Gefahren mit sich bringt, scheint es unerlässlich, dass dem zu gebärenden menschlichen Leben ein ausgiebiger Schutzumfang zugestanden wird.[113] Durch das Zugeständnis, dass das menschliche Leben mit Eintritt der Eröffnungswehen bzw. mit der operativen Öffnung der Gebärmutter beginnt, wird dieses während des gesamten Geburtsvorgangs umfassend strafrechtlich geschützt, da ihm bereits in dieser Phase der strafrechtliche Schutz der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) zusteht.[114] Demzufolge können nicht nur vorsätzliche Beeinträchtigungen des menschlichen Lebens während des Geburtsvorgangs, sondern beispielsweise auch ein fahrlässiges ärztliches Fehlverhalten sanktioniert werden.[115] Elementar für die Beurteilung, ob ein Tötungsdelikt im Sinne der §§ 211 ff. StGB oder ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 f. StGB) vorliegt, ist demzufolge der Zeitpunkt, in dem auf das betroffene Lebewesen, d.h. Leibesfrucht oder geborener Mensch, schädigend eingewirkt wird.[116] Daher gilt die vorsätzliche Einwirkung auf die Leibesfrucht, die zu einem Absterben des Ungeborenen im Mutterleib oder zu einer Frühgeburt mit anschließender Todesfolge des Kindes führt, als Schwangerschaftsabbruch.[117] Demgegenüber ist die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung des menschlichen Lebens nach Einsetzen des Geburtsaktes, welche eine Totgeburt oder ein Ableben des Neugeborenen verursacht, als Tötungsdelikt im Sinne von §§ 211 ff. StGB zu qualifizieren.[118] Schließlich ist von einem versuchten Schwangerschaftsabbruch (§ 218 Abs. 4 StGB) in Tateinheit mit Totschlag (§ 212 StGB) auszugehen, wenn ein pränataler Eingriff zur Geburt eines Kindes führt, wobei dessen Tod durch eine weitere, nachgeburtliche Einwirkung bewirkt wird.[119]

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