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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts
Handbuch des Strafrechts
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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts

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3. Persönlicher Strafausschlussgrund der Schwangeren (Abs. 4)

32

Wird die Schwangerschaft innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen, macht sich eine Schwangere im Sinne eines persönlichen Strafausschließungsgrundes gemäss § 218a Abs. 4 S. 1 StGB nicht nach § 218 StGB strafbar.[222] Der abbrechende Arzt verstößt allerdings gegen die Strafnorm von § 218 StGB, da ein Arzt mangels Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB) nur innerhalb der ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen darf (§ 218a Abs. 1 StGB).[223] Die Straflosigkeit der Schwangeren setzt zudem voraus, dass im Vorfeld ein Schwangerschaftsberatungsgespräch stattgefunden hat, wobei anders als in § 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine dreitägige Karenzfrist zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch eingehalten werden muss.[224]

33

Selbst wenn ein Schwangerschaftsabbruch ohne Vorliegen einer Indikation nach Ablauf von 22 Wochen seit der Empfängnis ohne jegliches Beratungsgespräch oder ohne ärztliche Durchführung stattfindet, kann gemäss § 218 Abs. 4 S. 2 StGB von einer Bestrafung der Schwangeren nach § 218 StGB abgesehen werden, wenn sie sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.[225] Kurz gefasst greift § 218 Abs. 4 S. 2 StGB dann, wenn keine anderweitigen Straffreistellungsgründe im Sinne von § 218a Abs. 1–3 StGB zur Anwendung gelangen können.[226] Da dieser persönliche Strafausschlussgrund der Schwangeren eine Kann-Vorschrift darstellt, muss im Sinne einer Einzelfallbetrachtung abgewogen werden, ob eine Subsumption unter die besagte Gesetzesnorm angezeigt ist.[227] Um eine mögliche „Aushöhlung“ des in § 218 StGB festgehaltenen Schwangerschaftsabbruch-Verbots vorzubeugen, wird eine restriktive Auslegung von § 218a Abs. 4 S. 2 StGB gefordert.[228] Was unter einer besonderen Bedrängnis zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht definiert, doch vermag eine Schwangerschaft als solche kaum einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 4 S. 2 StGB zu rechtfertigen.[229]

V. Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung oder mit unrichtiger ärztlicher Feststellung (§ 218b StGB)

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§ 218b StGB zielt darauf ab, die Einhaltung des Verfahrens zur Indikationsfeststellung sicherzustellen.[230] Mittelbar wird durch diese Gesetzesnorm aber auch das ungeborene menschliche Leben geschützt.[231] In § 218b StGB wird daher eine Entscheidungshilfe, welche in der Indikationsfeststellung durch einen weiteren Arzt besteht, normiert.[232]

1. Verstoß gegen das Feststellungsverfahren (Abs. 1)

35

Vorweg sei erwähnt, dass sich nach § 218b Abs. 1 StGB grundsätzlich nur ein Arzt strafbar machen kann.[233] Basierend auf dem Gesetzeswortlaut trifft dies zwar lediglich für § 218b Abs. 1 S. 2 StGB zu, doch auch für § 218b Abs. 1 S. 1 StGB kann als unmittelbarer Täter nahezu ausnahmslos nur der Arzt in Betracht gezogen werden.[234] Die Schwangere wird gemäss § 218b Abs. 1 S. 3 StGB im Sinne eines persönlichen Strafausschließungsgrundes nicht von der Strafnorm in § 218b StGB erfasst.[235] § 218b Abs. 1 S. 2 StGB (und faktisch auch § 218b Abs. 1 S. 1 StGB) stellt demzufolge ein echtes Sonderdelikt dar.[236] Aufgrund der gesetzlich normierten Subsidiaritätsklausel kann sich jemand nach § 218b StGB nur dann strafbar machen, sofern die Handlung nicht bereits durch § 218 StGB mit Strafe bedroht ist.[237] Allerdings ist ein Täter nach § 218b StGB zu bestrafen, wenn er irrigerweise davon ausgeht, dass eine Indikation im Sinne von § 218a Abs. 2 oder 3 StGB vorliegt.[238]

a) Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung (Abs. 1 S. 1)

36

Laut § 218b Abs. 1 S. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer in den Fällen von § 218a Abs. 2 und 3 StGB (Indikationenregelung) eine Schwangerschaft ohne eine schriftliche Indikationsfeststellung durch einen anderen bzw. dritten Arzt abbricht. Inhaltlich hat die Indikationsfeststellung gewissen Mindestanforderungen zu genügen.[239] In der schriftlichen Feststellung sind deshalb die wesentlichen Gründe festzuhalten, weshalb das Vorliegen einer Indikation zu bejahen bzw. zu verneinen ist.[240] Wurde wider besseres Wissens eine unrichtige Feststellung getroffen, so ist diese als unwirksam zu qualifizieren.[241] Sofern ein Arzt trotz der Unwirksamkeit einer Indikationsfeststellung einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, macht er sich nach § 218b Abs. 1 S. 1 StGB strafbar.[242] Darüber hinaus hat die Indikationsfeststellung durch einen nach deutschem Recht approbierten Arzt zu erfolgen, wobei gerade keine Personenidentität mit dem den Schwangerschaftsabbruch durchführenden Arzt bestehen darf.[243] Schließlich muss der abbrechende Arzt spätestens im Zeitpunkt des Eingriffsbeginns schriftlich über die Indikationsfeststellung durch einen dritten Arzt in Kenntnis sein.[244] Anzumerken bleibt, dass der den Schwangerschaftsabbruch vornehmende Arzt nicht an die Indikationsfeststellung des Zweitarztes gebunden ist.[245] Ist demzufolge eine Indikation zu bejahen, wurde diese aber in der Indikationsfeststellung verneint, macht sich der abbrechende Arzt trotz negativem Feststellungsentscheid nicht strafbar.[246] Ein Verstoß gegen § 218b Abs. 1 S. 1 StGB erfordert schließlich Vorsatz, wobei eventualvorsätzliches Handeln seitens des abbrechenden Arztes ausreicht.[247] Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs unter Umständen trotz Fehlen eines Indikationsgutachtens in Fällen eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 34 StGB gerechtfertigt sein kann.[248]

b) Unrichtige ärztliche Indikationsfeststellung (Abs. 1 S. 2)

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Ein Arzt, welcher wider besseres Wissen eine unrichtige Indikationsfeststellung schriftlich ausfertigt, macht sich nach § 218b Abs. 1 S. 2 StGB strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.[249] Wider besseres Wissen handelt dabei derjenige Arzt, der sich seiner unzutreffenden Indikationsfeststellung bewusst ist, aber auch derjenige, welcher ohne jegliche Untersuchung eine Feststellung schriftlich aushändigt.[250] Da es sich um ein echtes Sonderdelikt handelt, kommt als Täter nur ein Arzt in Frage.[251] Die Indikationsfeststellung kann dabei inhaltlich oder formal unzutreffend sein.[252] Als inhaltlich unrichtig gilt eine Indikationsfeststellung, in der eine Indikation fälschlicherweise bejaht oder aber unzutreffenderweise verneint wird.[253] Von der formalen Unrichtigkeit einer Indikationsfeststellung ist auszugehen, wenn auf eine Untersuchung der Schwangeren vollständig verzichtet wurde oder diese nur mangelhaft erfolgte.[254] In der Lehre herrscht allerdings Uneinigkeit darüber, ob sowohl die positiv (Bejahung einer Indikation) als auch die negativ (Verneinung einer Indikation) unrichtige Indikationsfeststellung zu bestrafen ist.[255] Nach der ratio legis sollte alleine die fälschlicherweise positive, unrichtige Indikationsfeststellung strafbar sein, da lediglich diese Form der unzutreffenden Indikationsfeststellung einen Schwangerschaftsabbruch begünstigt.[256] Als „getroffen“ gilt eine Feststellung bereits dann, wenn die Feststellung aus dem Herrschaftsbereich des feststellenden Arztes weggegeben bzw. entäußert wird.[257] In subjektiver Hinsicht muss der Arzt (eventual-)vorsätzlich handeln.[258] Betreffend die Konkurrenzfrage ist anzumerken, dass § 218b Abs. 1 S. 2 StGB gleichsam wie § 218b Abs. 1 S. 1 StGB eine Subsidiaritätsklausel darstellt, welche gegenüber § 218 StGB zurücktritt.[259]

2. Feststellungsverbot des Arztes (Abs. 2)

38

Im Rahmen eines Verwaltungsaktes kann einem Arzt durch die zuständige Stelle endgültig (Abs. 2 S. 1) oder vorläufig (Abs. 2 S. 2) untersagt werden, Indikationsfeststellungen vorzunehmen.[260] Das Feststellungsverbot bezweckt, dass sich Ärzte, welche keine „hinreichende Gewähr für die verfassungsrechtlich gebotene Achtung des ungeborenen Lebens bieten“, nicht mehr an Schwangerschaftsabbrüchen beteiligen dürfen.[261] Das heißt, der betroffene Arzt darf keine Indikationsfeststellungen im Sinne von § 218b Abs. 1 StGB mehr ausstellen.[262] Das Feststellungsverbot wirkt sich jedoch nicht auf anderweitige ärztliche Tätigkeitsgebiete eines betroffenen Arztes aus.[263] Wird eine Indikationsfeststellung von einem nach § 218b Abs. 2 StGB disqualifizierten Arzt vorgenommen, so erlangt die Feststellung keine Wirksamkeit, d.h. der abbrechende Arzt macht sich nach § 218b Abs. 1 S. 1 StGB strafbar.[264] Über die Wirksamkeit des Feststellungsverbots nach § 218b Abs. 2 StGB lässt sich streiten, denn das Strafgesetzbuch sieht bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung keine Straffolgen vor.[265]

a) Endgültige Untersagung der Indikationsfeststellung

39

Eine endgültige Untersagung der Indikationsfeststellung nach § 218b Abs. 2 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Arzt gegen ein gesetzlich normiertes Abtreibungsdelikt (§ 218, § 218b Abs. 1, § 219a, § 219b StGB) verstoßen hat oder aber eine anderweitige mit einem Schwangerschaftsabbruch in Zusammenhang stehende rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB vorliegt.[266] Die Anordnung der endgültigen Untersagung obliegt der zuständigen Behörde.[267]

b) Vorläufige Untersagung der Indikationsfeststellung

40

Wird ein Arzt eines Abtreibungsdelikts (§§ 218 ff. StGB) oder einer anderen mit einem Schwangerschaftsabbruch in Zusammenhang stehenden Straftat verdächtigt und wird gegen ihn ein Hauptverfahren nach § 207 StPO eröffnet, so kann ihm die zuständige Behörde vorläufig untersagen, Indikationsfeststellungen nach § 218b Abs. 1 StGB zu treffen. Dabei ist der Eröffnung eines Hauptverfahrens die Beantragung bzw. der Erlass eines Strafbefehls gleichzusetzen.[268] Während die Bestimmung über die endgültige Untersagung der Indikationsfeststellung nach § 218b Abs. 2 S. 1 StGB zwingend ist, handelt es sich bei der vorläufigen Untersagung um eine Kann-Vorschrift, deren Dauer gesetzlich nicht geregelt wird.[269] Die Anordnung einer vorläufigen Untersagung und deren allfälligen Dauer liegt folglich im Ermessen der zuständigen Behörde.[270] Betreffend die Konkurrenzfrage bleibt festzuhalten, dass § 218b StGB gegenüber § 218 StGB subsidiär ist.[271]

VI. Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (§ 218c StGB)

41

§ 218c StGB zielt darauf ab, die vom Bundesverfassungsgericht festgehaltenen Verhaltensanforderungen an den abbrechenden Arzt gesetzgeberisch umzusetzen.[272] Dabei soll durch diese Vorschrift sowohl die Gesundheit der Schwangeren als auch das Leben des Ungeborenen geschützt werden.[273] Konkret beabsichtigt die Norm, welche als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorsieht, eine Missachtung der Pflichten nach § 218c Abs. 1 Nr. 1–4 StGB zu verhindern.[274] Als unmittelbarer Täter kommt grundsätzlich nur der abbrechende Arzt in Frage, da die Schwangere aufgrund eines persönlichen Strafausschließungsgrundes in § 218c Abs. 2 StGB von einer Bestrafung befreit wird.[275] Allerdings ist eine Teilnahme an einem Schwangerschaftsabbruch im Sinne von § 218c Abs. 1 StGB (mit Ausnahme der Schwangeren) beispielsweise durch ärztliches Hilfspersonal durchaus möglich.[276] § 218c Abs. 1 StGB stellt somit ein Sonderdelikt dar.[277] In subjektiver Hinsicht erfordert der Straftatbestand von § 218c Abs. 1 StGB vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt.[278] Sowohl die praktische als auch die kriminalpolitische Bedeutung von § 218c StGB werden allerdings als gering eingeschätzt.[279]

42

Dem abbrechenden Arzt werden in § 218c Abs. 1 StGB Darlegungs-, Beratungs- und Vergewisserungspflichten auferlegt.[280] Die Verletzungen dieser Pflichten sind dabei als abstrakte Gefährdungsdelikte zu qualifizieren.[281] Eine Bestrafung nach § 218c Abs. 1 StGB setzt neben einem Pflichtverstoß im Sinne von § 218c Abs. 1 Nr. 1–4 StGB (sog. negative Tatbestandsmerkmale) die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, genauer einen vollendeten Abbruch, voraus.[282] Gleichsam wie § 218b StGB erlangt auch § 218c StGB nur subsidiär Bedeutung, nämlich dann, wenn die Tat nicht nach § 218 StGB strafbar ist.[283]

1. Gelegenheit zur Begründung des Abbruchsverhaltens (Abs. 1 Nr. 1)

43

Gemäss § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB wird der abbrechende Arzt gesetzlich verpflichtet, der Schwangeren Gelegenheit zur Darlegung der Motivation zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs einzuräumen. Sofern die Schwangere jedoch die Mitteilung ihrer Abbruchsgründe verweigert, ist der abbrechende Arzt nicht verpflichtet auf deren Darlegung zu insistieren.[284] Der Fokus der Bestimmung liegt folglich lediglich auf dem Einräumen einer Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Schwangeren durch den Arzt.[285] Aufgrund der Subsidiarität von § 218c StGB zu § 218 StGB kommt eine Bestrafung des Arztes nach § 218c Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Arzt (1) einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, ohne der Schwangeren eine Möglichkeit zur Erklärung ihres Abbruchverlangens einzuräumen oder (2) der erklärungsbereiten Schwangeren die Möglichkeit verweigert, ihr Verlangen zu erläutern.[286]

2. Ärztliche Beratung (Abs. 1 Nr. 2)

44

Der abbrechende Arzt hat gemäss § 218c Abs. 1 Nr. 2 StGB die Schwangere im Sinne des informed consent-Prinzips über die Bedeutung des geplanten Eingriffs zu unterrichten. Diese Beratungspflicht soll demzufolge sicherstellen, dass die abbruchswillige Schwangere über alle mit dem Eingriff zusammenhängenden, relevanten Umstände wie beispielsweise über die Risiken, den Ablauf und allfällige physische oder psychische (Spät-)Folgen des Eingriffs aufgeklärt wird.[287] Die Beratung hat dabei im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, d.h. unter physischer Anwesenheit der Schwangeren und des abbrechenden Arztes zu erfolgen.[288] Anders als in § 218a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gesetzlich keine Karenzfrist zwischen der Beratung und der Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs vorgesehen.[289]

3. Ärztliche Feststellung des Schwangerschaftsabbruchs (Abs. 1 Nr. 3)

45

§ 218c Abs. 1 Nr. 3 StGB bezweckt, die Einhaltung der gesetzlich normierten Fristen (§ 218a Abs. 1 und Abs. 3 StGB) zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs sicherzustellen.[290] Dem abbrechenden Arzt obliegt demnach die Pflicht, sich vor Durchführung des Abbruchs zu vergewissern, dass die gesetzlich zulässige Frist noch nicht überschritten wurde. Widerhandlungen gegen diese Obliegenheit werden nur dann nach § 218c Abs. 1 Nr. 3 StGB geahndet, wenn – trotz fehlender Überprüfung seitens des Arztes – die Frist im Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs tatsächlich noch nicht verstrichen war.[291] Bestraft wird folglich bereits die bloße Inkaufnahme einer Fristüberschreitung mangels Überprüfung der Fristeneinhaltung.[292]

4. Eigene Beratung (Abs. 1 Nr. 4)

46

Um allfällige Interessenkonflikte vorzubeugen, normiert § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB das Verbot der Doppelrolle, d.h. der im Sinne von § 219 StGB beratende Arzt darf nicht zugleich der im Falle von § 218a Abs. 1 StGB abbrechende Arzt sein.[293] Das Doppelrollenverbot bezieht sich dabei lediglich auf dieselbe Schwangerschaft.[294] Darüber hinaus werden lediglich Fälle der Fristenlösung nach § 218a Abs. 1 StGB durch das Verbot in § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst, da beim sozial-medizinisch oder kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB) keine Beratungspflicht gesetzlich statuiert wurde.[295] Zusammenfassend stellt § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB die Sanktionsnorm zum gesetzlich festgehaltenen ärztlichen Doppelrollenverbot nach § 219 Abs. 2 S. 3 StGB dar.[296]

VII. Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (§ 219 StGB)

47

§ 219 StGB ist anders als die §§ 218–218c StGB nicht als Strafnorm zu qualifizieren.[297] Die besagte Gesetzesnorm ist vielmehr als eine normative Festlegung von Voraussetzungen anzusehen, denen eine Beratung im Sinne von § 218a Abs. 1 StGB zu genügen hat.[298] Dabei gilt es, klar zwischen der notlagenorientierten Beratung gemäss § 219 StGB, der ärztlichen Beratung im Sinne von § 218c Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie der allgemeinen, vor jedem Eingriff erforderlichen ärztlichen Aufklärungspflicht zu differenzieren.[299] Detaillierte Regelungen betreffend das Ziel, den Inhalt bzw. die Durchführung des Beratungsgesprächs sind den §§ 5 ff. des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) zu entnehmen.[300] Aus diesem Grund sollen nachfolgend summarisch die wichtigsten Voraussetzungen wiedergegeben werden.

1. Durchführung des Beratungsgesprächs (Abs. 1)

48

Primär soll mithilfe des notlagenorientierten Beratungsgesprächs das ungeborene menschliche Leben geschützt werden.[301] Deshalb wird im Rahmen dieses beratenden, zielorientierten Gesprächs versucht, der Schwangeren eine Entscheidungshilfe zu bieten und sie „von der Richtigkeit einer Entscheidung für das Leben zu überzeugen“.[302] Gleichzeitig soll nebst der Zielorientiertheit auch die Ergebnisoffenheit des Gesprächs gewährleistet werden, sodass die Schwangere aus eigener Willenskraft eine eigenständige, verantwortungsbewusste Entscheidung fällen kann.[303] Deshalb bedarf es einer persönlichen Beratung, die einen unmittelbaren räumlichen Kontakt zwischen der beratenden Person und der Schwangeren erfordert.[304] Diesem Erfordernis vermag das Aushändigen von allgemeinen Informationsbroschüren betreffend den Schwangerschaftsabbruch nicht zu genügen.[305]

2. Ausstellen der Beratungsbescheinigung (Abs. 2)

49

In § 219 Abs. 2 StGB werden die Formalien betreffend die Ausstellung der Beratungsbescheinigung festgehalten. Bezüglich der Einzelheiten ist wiederum auf das SchKG zu verweisen. Das Beratungsgespräch hat bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle zu erfolgen, als solche gelten sowohl staatliche bzw. kommunale Behörden, als auch freie Träger wie z.B. Kirchen, Verbände usw. oder auch Ärzte.[306] Im Rahmen des Doppelrollenverbots gemäss § 219 Abs. 2 S. 3 und § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB bleibt jedoch zu beachten, dass keine Personenidentität zwischen abbrechendem und beratendem Arzt vorliegen darf. Die Konfliktberatung hat vor Ablauf der in § 218a Abs. 1 StGB normierten zwölfwöchigen Frist zu erfolgen, wobei auch die dreitägige Karenzfrist zwischen dem Beratungsgespräch und der Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs eingehalten werden muss.[307] Nach erfolgtem Beratungsgespräch ist deren Durchführung in Form einer Bescheinigung festzuhalten, welche die ordnungsgemässe Vornahme des Gesprächs bestätigt (§ 7 SchKG).[308]

3. Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 219 StGB

50

Obwohl § 219 StGB selbst keine Strafbestimmungen enthält, ergibt sich die jeweilige Strafbarkeit der Schwangeren, des abbrechenden Arztes sowie der beratenden Person aus den vorangehenden Strafbestimmungen der §§ 218 ff. StGB.[309] Widersetzt sich eine Schwangere den Vorschriften nach § 219 StGB, so macht sie sich nach § 218 StGB strafbar, wenn sie auf eine Beratung durch eine staatlich anerkannte Stelle oder aber auf die Einhaltung der Karenzfrist verzichtet hat.[310] Ein abbrechender Arzt macht sich nach § 218 StGB strafbar, wenn er trotz Kenntnis über Mängel des Beratungsgesprächs eine Schwangerschaft abbricht.[311] War der abbrechende Arzt zugleich auch Berater im Sinne von § 219 Abs. 2 StGB, so hat er sich bei einem Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Fristenlösung (§ 218a Abs. 1 StGB) nach § 218c Abs. 1 Nr. 4 StGB zu verantworten, bei einem Schwangerschaftsabbruch im Sinne von § 218a Abs. 4 StGB fällt eine Bestrafung nach § 218 StGB in Betracht.[312] Die beratende Person verstößt gegen § 218 StGB, sofern ein unterbliebenes Beratungsgespräch bescheinigt oder aber eine stattgefundene Beratung wissentlich unrichtig datiert bzw. ohne staatliche Anerkennung durchgeführt wird.[313]

VIII. Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB)

51

Die Strafnorm in § 219a Abs. 1 StGB zielt darauf ab, eine „bedenkenlose Propagierung und Kommerzialisierung“ von legalen und illegalen Schwangerschaftsabbrüchen zu verhindern.[314] Der Straftatbestand von § 219a StGB greift demzufolge im Vorbereitungsstadium von Schwangerschaftsabbrüchen.[315] Zu diesem Zweck bzw. zum Schutz des ungeborenen Lebens werden verschiedene abstrakte Gefährdungstatbestände gesetzgeberisch festgehalten.[316] Vorweg bleibt anzumerken, dass die kriminalpolitische Bedeutung dieser Strafnorm als äußerst gering eingeschätzt wird.[317]

52

Als Tathandlung werden nach § 219a Abs. 1 StGB sowohl Dienste als auch Mittel, Gegenstände bzw. Verfahren, die zwecks Erzielung eines Vermögensvorteils oder in grob anstößiger Weise öffentlich angeboten, angekündigt, angepriesen oder bekanntgegeben werden, erfasst.[318] Demnach wird vorausgesetzt, dass die Werbehandlung öffentlich bzw. im Rahmen einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften erfolgt.[319] Als öffentlich ist jedes Handeln zu erachten, welches „von einem größeren, individuell nicht feststehenden oder jedenfalls durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann“, wie z.B. durch Zeitungsinserate oder Internetwerbung.[320] Das öffentliche Werbeverhalten erfordert, dass den Adressaten die Möglichkeit zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugänglich dargestellt wird.[321] Darüber hinaus muss gegenüber den Adressaten auf die Eignung der Mittel zum Schwangerschaftsabbruch hingewiesen werden, wobei dies auch in versteckter Form erfolgen kann.[322] Die angebotenen Mittel müssen jedoch in objektiver Hinsicht geeignet sein, einen Schwangerschaftsabbruch herbeizuführen, d.h. betrügerische Angebote fallen nicht unter den Straftatbestand von § 219a Abs. 1 StGB.[323] Im Zusammenhang mit § 219a Abs. 1 StGB gilt jede Handlung als grob anstößig, die in anreißerischer oder den Schwangerschaftsabbruch verherrlichender Weise geschieht, insbesondere das Werben für strafbare Schwangerschaftsabbrüche erfüllt die Voraussetzung der groben Anstößigkeit.[324] Widerhandlungen gegen § 219a Abs. 1 StGB werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

53

In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafnorm in § 219a Abs. 1 StGB Vorsatz, dolus eventualis reicht allerdings aus.[325] Hinsichtlich der Erzielung eines Vermögensvorteils muss der Täter mit Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, wobei die Anforderungen an die Bereicherungsabsicht beim Betrug (§ 263 StGB) maßgebend sind.[326]

1. Strafbare Handlungen (Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)

54

Als Dienste im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB werden sowohl eigene als auch fremde Dienste erfasst, die der Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs dienen.[327] Dabei ist unerheblich, ob die Dienste im Rahmen eines legalen oder illegalen Schwangerschaftsabbruchs angeboten werden.[328] Unter die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs wird nebst der eigenhändigen Durchführung auch irgendeine anderweitige Mitwirkung subsumiert.[329] Als Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs gilt dagegen jedes positive Hinwirken auf dessen Zustandekommen.[330] Strafrechtlich erfasst werden allerdings nur abortiv wirkende Dienste, dagegen sind nidationshemmende, wie z.B. die Abgabe der Anti-Baby-Pille, zulässig.[331]

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