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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts
Handbuch des Strafrechts
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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts

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[318]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 23, wonach das Selbstbestimmungsrecht somit im Lichte der Pflicht zum Lebensschutz betrachtet werden müsse, m.H. auf BGE 133 I 58 ff. In Deutschland bildet, anders als in der Schweiz, die Abgabe des Medikaments Natrium-Pentobarbital sogar mit Rezept einen strafbaren Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 13 BtMG), vgl. Kunz, NK 2011, 102, 103.

[319]

EGMR vom 30.9.2014, 67810/10 – Haas vs. Switzerland; SGK-Schweizer, Art. 10 Rn. 22 m.w.N.

[320]

Zum Stand der Diskussion Schwarzenegger/Ida-Schwarzenegger, Autonomie am Lebensende, 2018, S. 9 ff.; BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 20 m.w.N.; so auch die deutsche h.M., vgl. vorne, Rn. 5 ff.

[321]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 20.

[322]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 20 m.w.H., wonach sich bei daraus resultierendem verfassungsrechtlichem Vorrang des Selbstbestimmungsrechts die Anerkennung eines übergesetzlichen, direkt aus der Verfassung abgeleiteten Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund im Strafrecht ergeben muss.

[323]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 18.

[324]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 18; a.A. im deutschen Verfassungsrecht von Münch/Kunig-Kunig, Art. 1 Rn. 36, welcher in der Menschenwürde die grundsätzliche Absage an jegliche Form aktiver Sterbehilfe sieht und dies mit dem Argument eines Dammbruchs begründet, welcher die Rechtswerde der Würde des Einzelnen und Leben insgesamt in Frage stelle; Maunz/Dürig-Herdegen, Art. 1 Abs. 1, Rn. 89, wonach ein Anspruch auf aktive Sterbehilfe den Würdeanspruch überspanne.

[325]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 22; Müller/Schefer, Grundrechte, S. 154 f.

[326]

Vgl. dazu vorne, Rn. 5 ff.

[327]

Arbeitsgruppe Sterbehilfe, S. 13; BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 63; PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 7

[328]

Für eine Darstellung der verschiedenen Argumentationen in der Lehre vgl. BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 63; PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 7; Ege, in: Andorno/Thier (Hrsg.), Menschenwürde und Selbstbestimmung, S. 294; Geth, Passive Sterbehilfe, S. 8 ff.

[329]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 64.

[330]

Vgl. dazu vorne, Rn. 13 ff.

[331]

Geth, Passive Sterbehilfe, S. 11 f. m.H. auf die deutsche Lehre, insb. NK-Neumann, Vor §§ 211 ff. Rn. 103; Schubarth, ZStrR 2009, 3, 15. Diese Position ist mit Blick auf den Wortlaut von Art. 17 schwStGB abzulehnen, vgl. BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 53, da der rechtfertigende Notstand nach seiner Grundkonzeption auf einen Erfolg oder Vorteil der Behandlung ausgerichtet ist.

[332]

Vgl. auch Magnus, Patientenautonomie, S. 452 ff. mit ausführlichem Rechtsvergleich.

[333]

Gemäss Art. 114 schwStGB wird bestraft, wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet. Damit unterscheidet sich der schweizerische Tatbestand von der deutschen Variante in Form von § 216 StGB insofern, als zusätzlich zum ernsthaften und eindringlichen Verlangen achtenswerte Beweggründe, d.h. eine ethisch hochstehende oder wenigstens ethisch nachvollziehbare Werthaltung des Täters, die sich in Mitleid, Erbarmen, Empathie, Gerechtigkeitsvorstellungen u.Ä. äussert, gefordert wird, vgl. BSK-Schwarzenegger, Art. 114 Rn. 12; PK-Trechsel/Geth, Art. 114 Rn. 7; Donatsch, Strafrecht III, S. 19; vgl. auch Magnus, Patientenautonomie, S. 437 ff. mit ausführlichem Rechtsvergleich.

[334]

Vgl. statt vieler Arbeitsgruppe Sterbehilfe, S. 12; Donatsch, Strafrecht III, S. 25; Trechsel/Noll/Pieth, AT/1, S. 139.

[335]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 66; PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 8; Donatsch, Strafrecht III, S. 25.

[336]

In der klinischen Realität bezieht sich die Absicht der behandelnden Ärzte häufig auf die Leidverminderung und Lebensverkürzung, womit sich die beiden Ziele vermischen (sog. Doppeleffekt), wobei nach heutigen Stand der Palliativmedizin das objektive Risiko einer Beschleunigung des Todeseintritts minimal ist, vgl. BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 62 f. m.w.N. Der fliessende Übergang zwischen direkter und indirekter aktiver Sterbehilfe ist auch der Grund für den Gesetzgeber, am Verbot der direkten Sterbehilfe nicht zu rütteln, vgl. dazu Geth, Passive Sterbehilfe, S. 8.

[337]

So explizit auch das Tribunal de police du district de Boudry, Urteil vom 6.12.2010, Erw. 3, abgedruckt in Schwarzenegger/Ida-Schwarzenegger, Autonomie am Lebensende, 2018, S. 135 ff.; vgl. auch Ege, in: Andorno/Thier (Hrsg.), Menschenwürde und Selbstbestimmung, S. 295; Schubarth, ZStrR 2009, 3, 14 f.; BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 67. Interessant ist auch die Tatsache, dass von der Schweizer Bevölkerung direkte aktive Sterbehilfehandlungen des Arztes auf Wunsch der todesnahen Patienten mehrheitlich als moralisch „richtig“ angesehen und ein gesetzliches Verbot in solchen Fällen nicht befürwortet wird, vgl. dazu m.w.H. Schwarzenegger et al., Jusletter 13.9.2010, Rn. 6 f.

[338]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 67 m.w.N.

[339]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 67.

[340]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 49 ff.; vgl. auch PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6; Donatsch, Strafrecht III, S. 26.

[341]

Vgl. BGE 124 IV 258 ff. Eine Tötung durch Unterlassen kann schon deshalb nicht vorliegen, weil der Patient mit der Verweigerung der Einwilligung dem Arzt das Behandlungsrecht entzieht, vgl. Geth/Mona, ZSR 2009, 155, 158 f.

[342]

PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6; BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 49 f.; Geth, Passive Sterbehilfe, S. 14, jeweils m.w.H.; zum Verfassungsrecht OFK-Biaggini, Art. 10 Rn. 23; SGK-Schweizer, Art. 10 Rn. 22; Müller/Schefer, Grundrechte, S. 152 ff.

[343]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 12 ff., 20, 50; Geth, Passive Sterbehilfe, S. 14.; Müller/Schefer, Grundrechte, S. 153 f.

[344]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 53; PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6; ausführlich ders., Passive Sterbehilfe, S. 92 ff.

[345]

FamKomm Erwachsenenschutz-Büchler/Michel, 2013, Art. 372 Rn. 5 ff. m.w.H.; krit. PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6a, wonach diese gesetzliche Einschränkung der Patientenverfügung durch den mutmasslichen Willen aus Gründen des Schutzes der Patientenautonomie nicht überzeuge und deshalb restriktiv anzuwenden sei, zumal andernfalls das vom Gesetzgeber angestrebte hierarchische Stufenverhältnis zwischen mutmasslichem Willen und Patientenverfügung verwischt werde; ebenso Geth/Mona, ZSR 2009, 155, 163 f.

[346]

FamKomm Erwachsenenschutz-Büchler/Michel, 2013, Art. 371 Rn. 1 ff.

[347]

PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6a.

[348]

PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6a.

[349]

Geth/Mona, ZSR 2009, 155, 159.

[350]

Kunz, Trechsel-FS, S. 621.

[351]

Ege, in: Andorno/Thier (Hrsg.), Menschenwürde und Selbstbestimmung, S. 298 und 311 f. m.w.H.; vgl. auch PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6a; BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 61.

[352]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 53.

[353]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 53.

[354]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 54 m.w.H.; für eine Lösung auf der Rechtfertigungsebene Geth, Passive Sterbehilfe, S. 59 m.w.N.

[355]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 56.

[356]

SAMW, Intensivmedizin, II.1.1 lit. d; SAMW, Langzeitpatienten, II.2; krit. BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 57, wonach sich für diese heiklen Abwägungsprobleme weder aus dem Straf- noch aus dem Verfassungsrecht klare Lösungen ergeben und deshalb gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe.

[357]

Vgl. vorne Rn. 19.

[358]

Magnus, Patientenautonomie, S. 461 f. mit dem Hinweis, dass sich für die Schweiz aus dem Erwachsenenschutzrecht der mutmassliche Wille des Patienten sowie dessen objektive Interessen als Entscheidungsmassstab ableiten lassen.

[359]

Magnus, Patientenautonomie, S. 462.

[360]

So im Übrigen auch BGHSt 55, 191, 204.

[361]

Magnus, Patientenautonomie, S. 462 f.

[362]

Die Formulierung „[…] den Tod eines anderen Menschen, der im Sterben liegt, chronisch krank oder schwer verletzt ist, zu verhindern oder zumindest hinauszuzögern“ verdeutlicht denn auch aufgrund des Relativpronomens, dass auch bei chronisch Kranken oder schwer Verletzten erforderlich ist, dass das Unterlassen oder der Abbruch solcher Massnahmen zum Tod führt.

[363]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 51 m.w.N.

[364]

Magnus, Patientenautonomie, S. 463.

[365]

PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6; Donatsch, Strafrecht III, S. 25; Geth, Passive Sterbehilfe, S. 29 ff.; Seelmann/Geth, AT, S. 108 f.; Trechsel/Noll/Pieth, AT/1, S. 237; ebenso die h.M. in Deutschland, welche dies mit einem „normativen Begriff des Unterlassens“, welcher auf den sozialen Sinngehalt als Unterlassen der Weiterbehandlung abstellt, begründet, vgl. vorne, Rn. 22 f.

[366]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 59; BSK-Seelmann, Art. 11 Rn. 22; Ege, in: Andorno/Thier (Hrsg.), Menschenwürde und Selbstbestimmung, S. 299 ff.; so auch Teile der deutschen Lehre, vgl. Rn. 22 f. m.w.H.

[367]

Nach der Subsidiaritätstheorie ist nur dann von einer Unterlassung auszugehen, wenn im fraglichen Verhalten zur strafrechtlichen Beurteilung an keine Handlung angeknüpft werden kann. Für die Subsidiaritätstheorie etwa BGE 115 IV 199, 203; 120 IV 265, 271; 121 IV 10, 14 und 121 IV 109, 120; BSK-Seelmann, Art. 11 Rn. 20; Trechsel/Noll/Pieth, AT/1, S. 236 f.; für eine Kombination aus Schwerpunkt- und Subsidiaritätstheorie Donatsch/Tag, Strafrecht I, S. 301 ff.

[368]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 59.

[369]

PK-Geth, Vor Art. 111 Rn. 6 m.w.N.; BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 60.

[370]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 61 mit Verweis auf BGHSt 55, 191, wonach der Behandlungsabbruch gerechtfertigt ist, „wenn dies dem tatsächlichen oder mutmasslichen Patientenwillen entspricht [§ 1901a BGB] und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen“.

[371]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 61.

[372]

BSK-Schwarzenegger, Vor Art. 111 Rn. 61.

[373]

Ege, in: Andorno/Thier (Hrsg.), Menschenwürde und Selbstbestimmung, S. 306 m.H. auf Schwarzenegger et al., Jusletter 13.9.2010, S. 6 sowie SAMW, Langzeitpatienten, S. 5.

[374]

BGHSt 55, 191, 202 f.

[375]

Ege, in: Andorno/Thier (Hrsg.), Menschenwürde und Selbstbestimmung, S. 305 f. m.w.H

[376]

Ege, in: Andorno/Thier (Hrsg.), Menschenwürde und Selbstbestimmung, S. 306 m.w.H. sowie unter Bezugnahme auf BGHSt 55, 191 ff., welcher als zentrale Voraussetzungen für die Einwilligung in den Behandlungsabbruch einerseits die Behandlungsbezogenheit und andererseits die Verwirklichung des auf die Behandlungsbeendigung bezogenen Willens der betroffenen Person statuiert; bzgl. der deutschen Rechtslage ebenso Walter, ZIS 2011, 76, 81 f.

[377]

Dies im Gegensatz zum vom BGH konstruierten Tatherrschaftswechsel bei Bewusstseinsverlust des Sterbewilligen, vgl. Magnus, Patientenautonomie, S. 450 f.; m.w.H. vorne, Rn. 33 ff.

[378]

BSK-Schwarzenegger, Art. 115 Rn. 2; Donatsch, Strafrecht III, S. 21 f.

[379]

BSK-Schwarzenegger, Art. 115 Rn. 7 ff.; PK-Trechsel/Geth, Art. 115 Rn. 4 f.; Donatsch, Strafrecht III, S. 20 f.

[380]

BSK-Schwarzenegger, Art. 115 Rn. 9 f.; PK-Trechsel/Geth, Art. 115 Rn. 3; Donatsch, Strafrecht III, S. 21.

[381]

BSK-Schwarzenegger, Art. 115 Rn. 14; PK-Trechsel/Geth, Art. 115 Rn. 6; Donatsch, Strafrecht III, S. 23 f.

[382]

BSK-Schwarzenegger, Art. 115 Rn. 14; PK-Trechsel/Geth, Art. 115 Rn. 6; Donatsch, Strafrecht III, S. 24.

[383]

BSK-Schwarzenegger, Art. 115 Rn. 14 m.w.N.

[384]

BSK-Schwarzenegger, Art. 115 Rn. 14 m.w.N.

[385]

PK-Trechsel/Geth, Art. 115 Rn. 6a; Kunz, NK 2011, 102, 103.

[386]

BSK-Schwarzenegger, Art. 115 Rn. 22; Schwarzenegger et al., Jusletter 13.9.2010, S. 8 f.

[387]

Zu § 217 StGB vgl. vorne, Rn. 37 ff.

[388]

BeckOK-Oǧlakcιoǧlu, § 217 Rn. 22 und 34, welcher der Tathandlung des Vermittelns einer Gelegenheit krit. beurteilt, zumal darauf noch zahlreiche erlaubte Handlungen folgen können; vgl. dazu m.w.H. vorne Rn. 38 ff.

[389]

DÄBl. 11, A-1980, A-1984, neue Fassung § 16 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011 in Kiel; vgl. vorne Rn. 33 ff.

[390]

SAMW, Lebensende, S. 9; vgl. Kunz, NK 2011, 102, 103.

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 3 Schwangerschaftsabbruch

Christian Schwarzenegger

§ 3 Schwangerschaftsabbruch[1]

A.Rechtsgut und Angriffsobjekt1, 2

B.Das Lebensrecht eines ungeborenen Kindes3 – 14

I.Schutzumfang Ungeborener nach dem Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4 – 8

II.Schutzumfang der Schwangeren nach dem Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts9

III.Schutzumfang Ungeborener nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte10, 11

IV.Schutzumfang Ungeborener nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union12

V.Schutzumfang Ungeborener nach dem Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte13

VI.Schutzumfang Ungeborener nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes14

C.Beginn des menschlichen Lebens15 – 17

D.Strafnormen in §§ 218–219b StGB18 – 61

I.Schutzbereich im Allgemeinen18, 19

II.Schutzwürdigkeit und Schutzstadien20

III.Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 StGB)21, 22

IV.Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218a StGB)23 – 33

1.Tatbestandsausschluss (Abs. 1)24

2.Indikationenmodell (Abs. 2 und 3)25 – 31

a)Medizinisch-soziale Indikation (Abs. 2)26

b)Kriminologische Indikation (Abs. 3)27

c)Exkurs: Embryopathische Indikation28

d)Exkurs: Schwangerschaftsabbruch bei minderjährigen Schwangeren29

e)Exkurs: Schwangerschaftsabbruch bei einer einwilligungsunfähigen Schwangeren30

f)Spätabbruch31

3.Persönlicher Strafausschlussgrund der Schwangeren (Abs. 4)32, 33

V.Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung oder mit unrichtiger ärztlicher Feststellung (§ 218b StGB)34 – 40

1.Verstoß gegen das Feststellungsverfahren (Abs. 1)35 – 37

a)Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung (Abs. 1 S. 1)36

b)Unrichtige ärztliche Indikationsfeststellung (Abs. 1 S. 2)37

2.Feststellungsverbot des Arztes (Abs. 2)38 – 40

a)Endgültige Untersagung der Indikationsfeststellung39

b)Vorläufige Untersagung der Indikationsfeststellung40

VI.Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (§ 218c StGB)41 – 46

1.Gelegenheit zur Begründung des Abbruchsverhaltens (Abs. 1 Nr. 1)43

2.Ärztliche Beratung (Abs. 1 Nr. 2)44

3.Ärztliche Feststellung des Schwangerschaftsabbruchs (Abs. 1 Nr. 3)45

4.Eigene Beratung (Abs. 1 Nr. 4)46

VII.Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage (§ 219 StGB)47 – 50

1.Durchführung des Beratungsgesprächs (Abs. 1)48

2.Ausstellen der Beratungsbescheinigung (Abs. 2)49

3.Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 219 StGB50

VIII.Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StGB)51 – 58

1.Strafbare Handlungen (Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)54, 55

2.Ausschluss der Strafbarkeit (Abs. 2 und 3)56 – 58

IX.Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b StGB)59, 60

X.Praxis des Schwangerschaftsabbruchs in Deutschland61

E.Rechtsvergleich: Strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs in der Schweiz62 – 71

I.Menschenwürde und Recht auf Leben62

II.Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs im Schweizerischen Strafgesetzbuch63 – 71

1.Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 schwStGB)64 – 67

2.Strafloser Schwangerschaftsabbruch (Art. 119 schwStGB)68 – 70

3.Übertretungen durch Ärzte (Art. 120 schwStGB)71

Ausgewählte Literatur

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 3 Schwangerschaftsabbruch › A. Rechtsgut und Angriffsobjekt

A. Rechtsgut und Angriffsobjekt

1

Die Straftatbestände über den Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB) sind gesetzessystematisch unter dem Titel „Straftaten gegen das Leben“ im sechzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs verankert. Das geschützte Rechtsgut des besagten Abschnitts stellt das menschliche Leben dar, wobei neben dem ungeborenen menschlichen Leben während einer Schwangerschaft, der sog. Leibesfrucht, vor allem auch das Leben bereits geborener Menschen einen strafrechtlichen Schutz erfährt.[2] Dabei wird dem bereits geborenen Menschen durch die im Strafgesetzbuch verankerten Tötungsdelikte ein deutlich weiterer Schutz zuerkannt als dem ungeborenen menschlichen Leben anhand der Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch.[3] Währenddem die Tötungsdelikte für den geborenen Menschen gewissermaßen einen „strafrechtlichen Rundumschutz“ vorsehen, indem nebst der vorsätzlichen auch die fahrlässige tödliche Einwirkung auf ein Menschenleben unter Strafe gestellt wird, erfährt die Leibesfrucht lediglich einen beschränkten Lebensschutz.[4] Denn im Gegensatz zum geborenen menschlichen Leben werden lediglich vorsätzliche Beeinträchtigungen, die ein Absterben der Leibesfrucht bewirken, strafrechtlich geahndet, wohingegen fahrlässige, eine Schwangerschaft abbrechende Einwirkungen nicht von den erwähnten Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs (§§ 218 f. StGB) erfasst werden.[5] Anders als die Leibesfrucht im Mutterleib (sog. Embryo in vivo) genießt der Embryo in vitro, d.h. der extrauterine Embryo, im Strafgesetzbuch keinerlei strafrechtlichen Schutz.[6] Für sie ist ein strafrechtlicher Schutz im Embryonenschutzgesetz (ESchG) vorgesehen.[7]

2

Das Angriffsobjekt eines jeden Schwangerschaftsabbruchs stellt die sog. Leibesfrucht dar.[8] Den Begriff der Leibesfrucht gilt es jedoch aus medizinischer Sicht zu konkretisieren. Im Stadium der Schwangerschaft von der Kernverschmelzung bis hin zum Abschluss der Organentwicklung, welche gegen Ende der 8. Schwangerschaftswoche erfolgt, wird die Leibesfrucht als Embryo bezeichnet.[9] Dagegen spricht man ab der 9. Schwangerschaftswoche, also dem Zeitpunkt der abgeschlossenen Organentwicklung bis hin zur Geburt gemeinhin von einem Fötus.[10]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 3 Schwangerschaftsabbruch › B. Das Lebensrecht eines ungeborenen Kindes

B. Das Lebensrecht eines ungeborenen Kindes

3

Lehre und Rechtsprechung beschäftigen sich seit geraumer Zeit mit der Frage nach der Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens. Im Brennpunkt dieser Diskussion steht dabei die Frage, ob sowohl dem inter- als auch dem extrakorporalen werdenden Leben die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das in Art. 2 Abs. 2 GG normierte Recht auf Leben zukommen soll.[11]

I. Schutzumfang Ungeborener nach dem Grundgesetz und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

4

Nach herrschender Lehre schützt Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht die Würde jedes Menschen, welche gemäss Gesetzestext unantastbar ist.[12] Jeder Eingriff in die Menschenwürde ist demzufolge als verfassungswidrig anzusehen.[13] Somit stellt die Menschenwürde das oberste Gut der Grundverfassung dar, welches es seitens des Staates zu schützen gilt.[14] Dem Grundrecht der Menschenwürde kommt allerdings neben einer Schutz- auch eine Abwehrfunktion zu.[15] Zusammenfassend ist der Menschenwürdeschutz in Art. 1 Abs. 1 GG keiner Abwägung mit anderen Rechtsgütern zugänglich, vielmehr ist er als abwägungsresistent zu bezeichnen.[16] Fraglich ist, ob die Menschenwürde auch dem ungeborenen menschlichen Leben zukommt. Nach herrschender Lehre gebührt der Grundrechtsschutz der Menschenwürde jedem menschlichen Leben vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung (sog. Konzeption bzw. Empfängnis) an, wobei gewisse Lehrmeinungen auch einen Würdeschutz erst ab der Nidation (Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter der Frau) befürworten.[17] Betreffend die Debatte, ob auch dem Embryo in vitro der Grundrechtsschutz der Menschenwürde und des Lebensrechts zukommt, wird nach wie vor rege diskutiert.[18] So sprechen sich einige Lehrmeinungen hinsichtlich der Frage der Grundrechtsträgerschaft für eine Gleichbehandlung des Embryos in vivo und in vitro aus, während andere einer differenzierten Betrachtungsweise den Vorrang einräumen.[19] Zu beachten gilt es, dass der extrakorporal gezeugte Embryo im Rahmen des ESchG weitgehend vor missbräuchlicher Verwendung geschützt wird.[20] Insbesondere hervorzuheben ist § 2 Abs. 1 ESchG, wonach die Vernichtung eines extrakorporal erzeugten Embryos generell unter Strafe gestellt wird. In der Lehre wird insofern Kritik an dieser Regelung geübt, als zwischen der Schutzwürdigkeit des extrakorporalen und des intrakorporalen Embryos eine Diskrepanz besteht, da im Gegensatz zum Embryo in vitro die Vernichtung des Embryos in vivo unter den Voraussetzungen von § 218a Abs. 1 StGB nicht strafrechtlich geahndet wird.[21] Darüber hinaus soll nach der Intention des Gesetzgebers und nach vorherrschender Auffassung in der Lehre auch dem Embryo in vitro das im Grundgesetz normierte Lebensrecht nach Art. 2 Abs. 2 GG zukommen.[22] Anders als der Embryo in vivo im Strafgesetzbuch wird der Embryo in vitro durch das ESchG bereits ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung, d.h. in der Pränidationsphase, geschützt, was aber bereits aus sachlogischer Sicht einleuchtend sein sollte, da ein extrakorporaler Embryo nur zwischen dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung mittels In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Nidation einer weiteren, über diejenige des Strafrechts hinausgreifenden Schutzwürdigkeit bedarf, da mit erfolgtem Embryonentransfer in die Gebärmutter einer Frau die Schutzwürdigkeit des Embryos durch die Straftatbestände in den §§ 218 ff. StGB sowie durch das GG (siehe weiter unten) sichergestellt wird.[23]

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