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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht
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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht

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107

Darüber hinaus ist die EUStA nach Art. 22 Abs. 3 EUStA-VO für die Verfolgung grenzüberschreitender Taten krimineller Vereinigungen zuständig, wenn diese auf die Begehung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen gerichtet sind. Schließlich darf die EUStA auch untrennbar mit den Straftaten gegen die finanziellen Interessen verbundene andere Straftaten verfolgen, soweit eine solche Verfolgung zur Wahrung der Unionsinteressen erforderlich erscheint (vgl. Art. 25 Abs. 3 EUStA-VO).

108

Art. 23 regelt die territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA. Hiernach ist die Behörde dann für die Verfolgung auch territorial und personell zuständig, wenn eine Straftat, für die die sachliche Zuständigkeit besteht, entweder auf dem Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten begangen wurde, ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats die Tat begangen hat und das Strafrecht eines Mitgliedstaats anwendbar ist oder einem Mitgliedstaat ansonsten die Gerichtsbarkeit zukommt.

109

Art. 24 EUStA-VO bestimmt Vorgaben für die Kommunikation zwischen der EUStA und der nationalen Strafverfolgungsbehörden. Wie die sachliche Zuständigkeit der EUStA im Einzelnen auszuüben ist, regelt Art. 25 EUStA-VO.

2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 4. Verfahrensvorschriften für die EUStA

4. Verfahrensvorschriften für die EUStA

110

Die Vorschriften für das Ermittlungsverfahren der EUStA finden sich in Art. 26 ff. EUStA-VO. Nach Art. 26 Abs. 1 EUStA-VO leitet ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt dann ein Strafverfahren ein, wenn nach nationalem Recht der berechtigte Grund zur Annahme besteht, dass eine Straftat begangen wurde, für die die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Einleitung des Verfahrens ist Aufgabe eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eines Mitgliedstaats, dem über die Tat die Gerichtsbarkeit zukommt.

111

Nach Art. 26 Abs. 2 EUStA-VO ist die Einleitung eines Verfahrens bei der EUStA aber auch dann möglich, wenn diese über das Melde- und Informationssystem nach Art. 24 EUStA-VO eine Information über eine Tat erhalten hat, für die sie zuständig ist, ohne dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt in einem Mitgliedstaat ein Strafverfahren eingeleitet hat. In diesem Fall weist die Ständige Kammer einen Delegierten Europäischen Staatsanwalts an, das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Soweit mehrere Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit ausüben können, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 26 Abs. 4 und 5 EUStA-VO.

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Ferner steht der EuStA nach Art. 27 EUStA-VO ein Evokationsrecht zu. Sie kann also Strafverfahren, die in ihre Zuständigkeit fallen, an sich ziehen.

113

Art. 28 EUStA-VO regelt die Führung der Ermittlungen. Hier gilt grundsätzlich nationales Strafprozessrecht, dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt zu beachten hat. Er kann die nationalen Behörden entweder zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen anweisen oder die Ermittlungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen selbst anordnen. Die nationalen Behörden sind ferner verpflichtet, auch ohne Weisung durch den Delegierten Europäischen Staatsanwalt, solche Ermittlungsmaßnahmen vorzunehmen, die dringend erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Ermittlungen sicherzustellen (Art. 28 Abs. 2 EUStA-VO). Art. 28 Abs. 3 und 4 EUStA-VO regeln die Zuweisung von Verfahren an die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und die Möglichkeit zur Übernahme des Verfahrens durch den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt. Nach Art. 29 EUStA-VO können auch in Verfahren der EUStA Immunitäten oder sonstige Vorrechte oder Befreiungen bestimmter Personen aufgehoben werden.

114

Die Ermittlungsmaßnahmen, die die EUStA-VO als notwendigen Mindestkatalog vorsieht, ergeben sich aus Art. 30 EUStA-VO. Dort ist zunächst geregelt, dass die Mitgliedstaaten für Straftaten, die mit einem Mindesthöchstmaß von vier Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind die in Art. 30 Abs. 1 lit. a) EUStA-VO enumerativ aufgezählten Ermittlungsmaßnahmen im nationalen Strafprozessrecht zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass das nationale Strafverfahrensrecht insb. Durchsuchungen von Räumlichkeiten und Datenträgern, Beschlagnahme und Durchsicht von Schriftstücken, die Sicherstellung von Tatwerkzeugen und Erträgen, einschließlich der Einziehung, die Überwachung elektronischer Kommunikation über alle elektronischen Kommunikationsmittel und die Verfolgung und Ortung von Gegenständen mit technischen Mitteln erlauben muss, um Straftaten zu verfolgen, für deren Verfolgung die EUStA zuständig ist. Das nationale Recht kann hier allerdings nach Art. 30 Abs. 2 und Abs. 3 EUStA-VO Restriktionen vorsehen, wie etwa Besonderheiten für Ermittlungsmaßnahmen gegen bestimmte Berufsträger oder erhöhte Eingriffsschwellen für bestimmte Eingriffsmaßnahmen. Art. 31 EUStA-VO bestimmt ferner die Vorgaben für grenzüberschreitende Ermittlungen. In Art. 32 und 33 EUStA-VO finden sich die Vorgaben für die Vollstreckung von Maßnahmen und die Regeln für die Festnahme im Ermittlungsverfahren und die Übergabe von Personen bei Grenzüberschreitungen.

115

Das eigentliche Verfahren ist in den Art. 34 ff. EUStA-VO geregelt. Dort finden sich Bestimmungen über die Verweisung und Übertragung von Verfahren an bzw. auf die nationalen Behörden (Art. 34 EUStA-VO), für den Abschluss der Ermittlungen (Art. 35 EUStA-VO), für die Durchführung des Strafverfahrens vor nationalen Gerichten (Art. 36 EUStA-VO), über Beweismittel (Art. 37 EUStA-VO) und über die Verwertung eingezogene Vermögenswerte Art. 38 EUStA-VO). Der Abschluss des Verfahrens kann nach Art. 39 EUStA-VO durch eine Einstellung oder durch die Anklage erfolgen. Nach Art. 40 EUStA-VO ist auch ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren möglich, soweit das nationale Recht dies vorsieht.

2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VII. Europäische Staatsanwaltschaft › 5. Verfahrensgarantien

5. Verfahrensgarantien

116

Auch wenn für die Verfahren, die die EUStA führt, naturgemäß die europäischen Grundrechte gelten, sind in Art. 41 ff. EUStA-VO ausdrückliche Verfahrensgarantien geregelt. Art. 41 EUStA-VO sieht neben der Geltung der Grundrechte aus der Grundrechtecharta vor, dass jedem Verdächtigten oder Beschuldigten in einem Strafverfahren der EUStA mindestens die im Unionsrecht, einschließlich der in nationales Recht umgesetzten Richtlinien über die Rechte von Verdächtigten und Beschuldigten im Strafverfahren vorgesehenen Verfahrensrechte zustehen. Als Beispiele werden hier das Recht auf einen Dolmetscher oder Übersetzer, auf Belehrungen oder Unterrichtungen, auf Einsicht in die Verfahrensakte, Zugang zu einem Rechtsbeistand, das Recht auf Aussageverweigerung und die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf Prozesskostenhilfe genannt. Zudem stellt Art. 41 Abs. 3 EUStA-VO klar, dass Verdächtigte und Beschuldigte, sowie andere an Verfahren der EUStA Beteiligte, alle Verfahrensrechte haben, die ihnen das geltende nationale Recht zuerkennt, einschließlich der Möglichkeit, Beweismittel beizubringen, zu beantragen, dass Sachverständige bestellt bzw. vernommen und Zeugen gehört werden, und die EUStA aufzufordern derartige Maßnahmen im Namen der Verteidigung zu erwirken. Art. 42 EUStA-VO regelt insofern die gerichtliche Kontrolle, der alle Maßnahmen der EUStA unterliegen, einschließlich der Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten

Inhaltsverzeichnis

I. Wirtschaftsstrafverfahren

II. Betroffene von Wirtschaftsstrafverfahren

III. Beteiligte öffentliche Institutionen

IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren

Literatur:

Dahs Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015; Götz Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Zivilverfahren, 2014; Huff Notwendige Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, NJW 2004, 403; Feigen Untreue durch Kreditvergabe, FS Rudolphi, 2004, S. 445; Matt/Renzikowski StGB, 2013; Müller/Schlothauer (Hrsg.) Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014; Rettenmaier/Palm Das Ordnungswidrigkeitenrecht und die Aufsichtspflicht von Unternehmensverantwortlichen, NJOZ 2010, 1414; Schmidt-Salzer Strafrechtliche Produktverantwortung – Das Lederspray-Urteil des BGH, NJW 1990, 2966.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › I. Wirtschaftsstrafverfahren

I. Wirtschaftsstrafverfahren

1

Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen richten sich grds. nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung („StPO“). Sonderregelungen, die ein davon abweichendes Verfahren vorsehen, existieren nicht. Die Unterschiede zu Strafverfahren, die keinen (direkten) wirtschaftlichen Bezug aufweisen, ergeben sich folglich nicht aus den verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen, sondern aus dem Gegenstand, dem Umfang, den professionell Beteiligten[1] und der mit Wirtschaftsstrafverfahren häufig verbundenen Öffentlichkeit.[2]

2

Materiell-rechtlich sind Wirtschaftsstrafverfahren insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die im Streit stehenden Straftatbestände häufig nicht auf das „Kernstrafrecht“ begrenzt sind, sondern sich aus Nebengesetzen[3] ergeben, wobei es sich regelmäßig um Blankettnormen handelt, die durch die Regelungen anderer Rechtsgebiete ausgefüllt werden.[4] Auf der Ebene der einzelnen Tatbestandsmerkmale sind insbesondere unbestimmte und/oder auslegungsbedürftige – und daher dem Wandel unterliegende – Rechtsbegriffe[5] Spiegel der sich stetig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten.

3

Die wachsende Bedeutung des Wirtschaftsstrafrechts und die dort häufig, wenn nicht sogar im Regelfall stattfindende Verzahnung mehrerer Rechtsgebiete spiegelt sich in der kaum noch überschaubaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen wider. Von der strafrechtlichen Produkthaftung,[6] der Beihilfe von Bankmitarbeitern zur Steuerhinterziehung von Kunden[7] über die Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen[8] bis hin zur Untreue im Konzern,[9] der Verantwortlichkeit bei Kreditentscheidungen[10] oder der Zahlung von Prämien an Vorstände[11] variieren die Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung u.a. auch in jüngster Zeit zu beschäftigen hatte.

4

Bereits hieraus wird deutlich, dass Wirtschaftsstrafverfahren tatsächlich und rechtlich komplex sind. Dies hat einerseits zur Folge, dass Ermittlungs-, Zwischen-, und Hauptsacheverfahren zumeist überdurchschnittlich lange andauern und – aufgrund der materiell-rechtlichen Verzahnung mehrerer Rechtsgebiete – über die Staatsanwaltschaft als originäre Ermittlungsbehörde in Strafsachen hinaus häufig weitere Behörden in das Verfahren eingebunden sind.

5

Sei es, dass diese Behörden „parallel“ eigene berufs-, oder aufsichtsrechtliche Verfahren gegen den oder die Beschuldigten oder etwaige Nebenbeteiligte (bspw. Unternehmen) führen,[12] sei es, weil die fachliche Expertise der Fachbehörde notwendig ist, um Sachverhalte zutreffend rechtlich zu bewerten. All diese Umstände (Gegenstand, Inhalt und Umfang) sind häufig Grund genug, dass die Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse an solchen Strafverfahren hat. Die damit einhergehende (steigende) Medienpräsenz der Justiz[13] und die teilweise einsetzende Eigendynamik der Berichterstattung[14] tragen dazu bei, dass Wirtschaftsstrafverfahren nahezu immer Gegenstand erhöhter öffentlicher Aufmerksamkeit sind.

Anmerkungen

[1]

Vgl. § 74c GVG (Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer).

[2]

Nr. 23 RiStBV (Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk); eingehend MAH Strafverteidigung/Lehr 2. Aufl. 2014, § 21.

[3]

Bspw. AO, InsO, WpHG, UWG, GWG etc.

[4]

Zu nennen sind hier u.a. § 370 Abs. 1 AO („Steuerhinterziehung“), § 399 AktG („Falsche Angaben“).

[5]

Bspw. § 331 Abs. 1 StGB („Vorteil“), § 324 Abs. 1 („unbefugt“), § 5 Abs. 1 BImSchG („erhebliche Belästigung“).

[6]

BGHSt 41, 206 ff. – Holzschutzmittel-Entscheidung.

[7]

BGHSt 46, 107 ff.

[8]

BGHSt 37, 106 ff. – Lederspray-Entscheidung.

[9]

BGH StV 2004, 425 – Bremer Vulkan, BGH NJW 2006, 453 ff. – Kinowelt.

[10]

BGHSt 47, 148 ff.

[11]

BGHSt 50, 331 ff. – Mannesmann.

[12]

Bspw. § 130 OWiG; § 35 GewO.

[13]

Huff NJW 2004, 403.

[14]

Müller/Schlothauer/Lehr § 21 Rn. 5.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › II. Betroffene von Wirtschaftsstrafverfahren

II. Betroffene von Wirtschaftsstrafverfahren

6

Wirtschaftsstrafverfahren richten sich – wie andere Strafverfahren auch – gegen verantwortlich handelnde Einzelpersonen. Die Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Personen erfolgt anhand der Regelungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs („StGB“).[1] Aufgrund der tatsächlichen Komplexität wirtschaftlicher Vorgänge und des damit (zwangsläufig) verbundenen arbeitsteiligen Vorgehens mehrere Personen kommt den strafgesetzlichen Regelungen zur (Mit-)Täterschaft, der Anstiftung und der Beihilfe (§§ 25, 26 und 27 StGB) wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt gleichermaßen für die Regelung des § 14 StGB (Handeln für einen anderen), der den persönlichen Anwendungsbereich bestimmter Straftatbestände – insbesondere im Falle nebenstrafrechtlicher Sonder- und Pflichtdelikte[2] – auf die vertretungsberechtigten Organe bzw. Vertreter juristischer Personen bzw. Betriebsleiter ausdehnt.

7

Ein Unternehmens– bzw. Verbandsstrafrecht für juristische Personen existiert – im Gegenteil zu vielen anderen europäischen Staaten[3] – hingegen (noch) nicht.[4] Die mannigfaltigen Forderungen, eine Verbandsstrafbarkeit, insbesondere im Bereich des Wirtschafts- und Umweltstrafrechts, nach dem Vorbild anderer Staaten einzuführen, wurden bislang nicht von dem Gesetzgeber aufgegriffen.[5]

8

Ungeachtet dessen können sich (auch) aus wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken[6] für Unternehmen[7] (und Betriebe) in der Form eines Bußgeldes gem. § 30 i.V.m. § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten („OWiG“) ergeben, wenn festgestellt wird, dass der Inhaber des Betriebes, dessen Vertreter oder eine Führungskraft i.S.d. § 9 OWiG eine gebotene Aufsichtsmaßnahme zur Verhinderung betriebsbezogener Pflichten unterlassen hat, die – im Falle ihrer Durchführung – die Zuwiderhandlung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hätte. Geschieht dies nicht und stellt die betriebsgezogene Pflicht zugleich eine Straftat dar, kann die Geldbuße gem. § 130 OWiG grds. bis zu 1 Mio. € betragen.

9

Die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die juristische Person mit dem Ziel der Festsetzung einer Unternehmensgeldbuße erfolgt dabei grds. in zwei Schritten.

10

In einem ersten Schritt wird – bspw. im Rahmen des zuvor beschriebenen Wirtschaftsstrafverfahrens – festgestellt, dass eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen wurde, um sodann in einem zweiten Schritt festzustellen, dass dies im Falle einer ordnungsgemäßen Organisation der Gesellschaft und einer ordnungsgemäßen Überwachung der sorgfältig ausgewählten, dort tägigen Personen ausgeblieben oder aber zumindest wesentlich erschwert worden wäre.

11

Stellt sich hierbei heraus, dass Vertreter oder Führungskräfte mit Leitungsverantwortung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann nach § 30 OWiG eine Geldbuße gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Diese Geldbuße beträgt im Falle einer vorsätzlichen Tatbegehung bis zu 10 und im Falle einer fahrlässigen Straftatbegehung bis zu 5 Mio. €. Reicht dieser Rahmen zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nicht aus, ermöglicht § 17 Abs. 4 S. 2 OWiG auch dessen Überschreitung.

12

Wirtschaftsstrafverfahren gegen verantwortlich handelnde Einzelpersonen können folglich in jedem (strafprozessualen) Verfahrensstadium Auswirkungen auf „Dritte“, d.h. Einzel- und/oder juristische Personen („Nebenbeteiligte“) haben, ohne dass sich das Verfahren (zunächst) gegen diese richtet. Zu denken ist hierbei insbesondere an strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie bspw. die Durchsuchung gem. § 103 StPO oder die Einziehung von Gegenständen im Rahmen von Maßnahmen zur (vorläufigen) Vermögenssicherung; §§ 73 ff. StGB.

13

Der oder die Nebenbeteiligte(n) sind diesen Maßnahmen jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Nebenbeteiligten – aufgrund der weitreichenden Auswirkungen des (Wirtschafts-)Strafverfahrens auf diesen – (überwiegend) mit den gleichen Rechten ausgestattet, wie sie dem Beschuldigten zustehen. Grundsätzlich gilt daher, dass ab der Eröffnung des Hauptverfahrens dem Einziehungsbeteiligten die Befugnisse eines Angeklagten zustehen; § 427 Abs. 1 StPO.

14

Die gleiche Interessenlage, nämlich die Einräumung weitgehender strafprozessualer Rechte zur Wahrung berechtigter Interessen liegt auch dann vor, wenn „Dritte“ durch Straftaten geschädigt werden. Die Strafprozessordnung räumt ihnen dann entsprechende „Verletztenrechte“ ein. Diese reichen von der Akteneinsicht gem. § 406e StPO über die freie Wahl des anwaltlichen Vertreters, der Anwesenheit bei der Vernehmung (des Beschuldigten) gem. §§ 168c, 163a Abs. 3 StPO bis hin zum Schutz des freien und unkontrollierten Verkehrs mit dem anwaltlichen Vertreter; §§ 148 f. StPO.

Anmerkungen

[1]

§§ 1–79b StGB.

[2]

Fischer StGB, § 14 Rn. 1b ff.

[3]

Vgl. dazu: Eser/Rettenmaier Criminality of organizations: lessons from domestic law – a comparative perspective in Nollkaemper/van der Wilt (Hrsg.) System Criminality in International Law, 2009.

[4]

Zum Stand der politischen Diskussion vgl. nur: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, dortige Zeile 5895 ff.

[5]

Zur aktuellen Diskussion vgl. u.a. Beisheim/Jung CCZ 2018, 63 ff.; Ortmann NZWiSt 2017, 241 ff.; Dannecker NZWiSt 2016, 162 ff.; Schröder NZWiSt 2016, 452 ff.; Kubiciel ZRP 2014, 133 ff.; Leipold ZRP 2013, 34 ff.

[6]

Vgl. dazu allgemein: Rettenmaier/Palm NJOZ 2010, 1414.

[7]

Allgemein zur strafrechtlichen Unternehmensberatung: Dahs Rn. 1145 ff.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen

III. Beteiligte öffentliche Institutionen

15

Gem. § 161 StPO verfügt die Staatanwaltschaft über das Recht, von sämtlichen öffentlichen Behörden Auskünfte zu verlangen und durch sie Ermittlungen jeder Art vornehmen zu lassen. Diese sog. Rechts- und Amtshilfe spielt in Wirtschaftsstrafverfahren infolge der Vielzahl von Schnittstellen mit öffentlichen Behörden regelmäßig eine erhebliche Rolle. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von öffentlichen Behörden eigenständig zu Ermittlungen und der Ahndung von Delinquenzen befugt. Bei den nachfolgend aufgeführten Behörden handelt es sich um eine Auswahl häufig an Wirtschaftsstrafverfahren beteiligter Behörden.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 1. (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent

1. (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft und Wirtschaftsreferent

16

Die Staatsanwaltschaft stellt ein von den Gerichten unabhängiges und ihnen gleichgestelltes Organ der Rechtspflege dar. Sie ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Der Aufbau der Staatsanwaltschaft ist in den §§ 141 ff. GVG normiert. Um den Besonderheiten der Wirtschaftskriminalität in Umfang und Komplexität (s.o.) gerecht werden zu können, wurde die Strafverfolgung unter Berücksichtigung der in den §§ 74c Abs. 3, 143 Abs. 1 GVG vorgesehenen Konzentrationsmöglichkeit teilweise auf einzelne Staatsanwaltschaften, sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften verlagert.[1] Diese gibt es in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Hier werden regelmäßig Schwerpunktabteilungen gebildet, die das Sonderwissen aus entsprechenden Verfahren komprimieren sollen.[2] Andererseits kann der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht auch den örtlichen Staatsanwalt nach § 145 Abs. 1 GVG mit der Sache betrauen.

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Dem nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GVG zuständigen Staatsanwalt kann zur Unterstützung ein Wirtschaftsreferent zugeteilt werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Betriebs- oder Volkswirte oder auch Bilanzbuchhalter, beziehungsweise Personen, die Praxiserfahrungen auf dem jeweiligen Sektor vorweisen können.[3] Die Kooperation zwischen Staatsanwalt und Wirtschaftsreferent darf jedoch nicht dazu führen, dass der Wirtschaftsreferent das Verfahren führt. Darüber hinaus ist der Wirtschaftsreferent nicht befugt, dem zuständigen Landgericht gegenüber Prozesserklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen. Er kann jedoch mit der Durchführung einer Vernehmung betraut werden, wobei die vom Vernommenen unterzeichnete Niederschrift dann einer von ihm bei schriftlicher Vernehmung abgegebenen Äußerung gleichsteht. Ferner kann der Wirtschaftsreferent auch für solche Untersuchungshandlungen auf Weisung der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden, für die keine besondere Zuständigkeit besteht.[4]

Anmerkungen

[1]

HK-StPO/Schmidt/Temming § 143 GVG Rn. 8 ff.

[2]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 11 Rn. 4.

[3]

Volk/Grunst § 1 Rn. 90.

[4]

Meyer-Goßner/Schmitt § 142 GVG, Rn. 7.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 2. Steuerbehörden

2. Steuerbehörden

18

Im Falle des Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt gem. § 386 Abs. 1 S. 1 AO die Finanzbehörde. Hierzu gehören nach § 386 Abs. 1 S. 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und in den hier vernachlässigbaren Kindergeldsachen die Familienkasse.

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