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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht
Fiskalstrafrecht
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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht

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Nach § 386 Abs. 2 AO darf die Ermittlung jedoch nur dann selbstständig ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, wenn die Tat einerseits ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder andererseits zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.[1] Im Falle des Zusammentreffens einer Steuerstraftat und eines Allgemeindelikts verliert die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO ihre selbstständige Ermittlungskompetenz und die Staatsanwaltschaft ist für sämtliche Ermittlungen zuständig.[2] Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Ermittlungen, soweit diese Steuerstraftaten betreffen, weiterhin von den Finanzbehörden im Auftrag und in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft geführt werden.

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Sachlich zuständig ist nach § 387 AO diejenige Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet („Veranlagungsfinanzamt“). Für die Verwaltung von Besitz- und Verkehrssteuern sind bspw. die Finanzämter sachlich zuständig. Für die Verwaltung der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern die Hauptzollämter. Darüber hinaus haben der Bund sowie sämtliche Bundesländer von der in § 387 Abs. 2 AO vorgesehenen Konzentrationsermächtigung Gebrauch gemacht.[3]

a) Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

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Das BZSt mit Sitz in Bonn nimmt Aufgaben gem. § 5 Finanzverwaltungsgesetz wahr. Dabei ist es in drei Abteilungen untergliedert. Die Abteilung Steuern I übernimmt Aufgaben mit Bezug zur Umsatzsteuer. Hierzu gehört auch die Amtshilfe in Umsatzsteuerangelegenheiten. Die Abteilungen II und III befassen sich zum einen mit nationalen Steuerthemen wie der Vergütung und Freistellung von Kapitalertragssteuern und zum anderen mit Aufgaben, die die Abzugssteuer betreffen. Bei Letzterer sind die Rechtshilfe und die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) angesiedelt. Mittlerweile handelt es sich bei der IZA um eine der wichtigsten Auskunftstellen bei der Bearbeitung von Wirtschafts-, Zoll- und Steuerstraftaten, die unter der Mitwirkung ausländischer Firmen oder Personen verübt worden sind.[4]

b) Finanzämter

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Die Finanzbehörden nehmen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft gem. §§ 399 Abs. 1, 386 Abs. 2 AO wahr, solange sie das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren selbstständig durchführen. Dies schließt die Möglichkeit ein, bei hinreichendem Tatverdacht beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu stellen.[5]

c) Exkurs: Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst beim Finanzamt Wiesbaden II, IV-Steufa

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Gemäß Verwaltungsvereinbarung vom 27.10.1977 haben die Bundesländer beim Finanzamt Wiesbaden II eine Informationszentrale für den Steuerfahndungsdienst eingerichtet. Hier können Auskünfte darüber eingeholt werden, ob und bei welcher Steuerfahndungs- oder Strafsachenstelle der Finanzämter Vorgänge über bestimmte Personen und Firmen vorhanden sind.[6]

Anmerkungen

[1]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Muhler § 15 Rn. 8.

[2]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Muhler § 15 Rn. 9.

[3]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 15 Rn. 16.

[4]

Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 38.

[5]

§ 400 AO; vgl. Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 11 Rn. 5.

[6]

Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 44.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 3. Zollbehörden

3. Zollbehörden

a) Zollkriminalamt

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Das ZKA ist die Zentralstelle des Zollfahndungsdienstes. Darüber hinaus ist es gem. § 2 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen der gesamten Zollverwaltung zuständig. In Fällen von besonderer Bedeutung nimmt es außerdem die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr, § 4 Abs. 1 ZFdG.

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Neben den vielfältigen Aufgaben wie beispielswiese dem Sammeln von Informationen für andere Zollstellen, oder der Bekämpfung der Geldwäsche durch eine „Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe Bundeskriminalamt/Zollkriminalamt“, werden vielfältige kriminaltechnische Untersuchungen vorgenommen. Diese werden im Wege der Amtshilfe auch für Staatsanwaltschaft und Gerichte erledigt.[1]

b) Zollfahndungsämter

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Die wesentlichen Aufgaben der Zollfahndung sind in §§ 208, 404 Abgabenordnung (AO) niedergelegt. Hierzu gehören die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Darüber hinaus bestehen wichtige Zuständigkeiten außerhalb der Verfolgung von Steuerstraftaten, beispielsweise die international organisierte grenzüberschreitende Geldwäschebekämpfung.[2]

Anmerkungen

[1]

Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 48.

[2]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Bender § 15 Rn. 74.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mit Sitz in Bonn und Frankfurt/Main erfasst die Geschäftsbereiche der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht und der Wertpapieraufsicht. In diesem Zusammenhang erstattet sie bei bankbezogenen Delikten Strafanzeige und ist insbesondere mit der Bekämpfung der Geldwäsche nach dem GWG befasst. Zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen ist die BaFin indessen nicht befugt.[1] Unter Zuhilfenahme der BaFin hat die Staatsanwaltschaft allerdings die Möglichkeit, an Kontonummern und die dazugehörigen Namen und Geburtsdaten der Verfügungsberechtigten zu gelangen, um sich so eine Übersicht über sämtliche Konten des Beschuldigten in Deutschland erstellen zu lassen.

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Umgekehrt hat die Staatsanwaltschaft gem. § 60a KWG, Nr. 25 MiStra ihrerseits festgelegte Mitteilungspflichten gegenüber der BaFin. Im Rahmen der Wertpapieraufsicht erstreckt sich die Kompetenz der BaFin unter anderem auf die präventive Bekämpfung und die Verfolgung von Insidergeschäften sowie die Überwachung von Unternehmensübernahmen. Auch hier besteht wiederum seitens der Staatsanwaltschaft eine Mitteilungspflicht bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Straftaten nach § 119 WpHG, § 122 Abs. 1, 6 WpHG, Nr. 25a MiStra.

Anmerkungen

[1]

Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 31. Kap. Rn. 20.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 5. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

5. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

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Das BAFA mit Sitz in Eschborn nimmt Aufgaben in den Kernbereichen von Außenwirtschaft, Wirtschaftsförderung sowie Energie und Klimaschutz wahr. Im Bereich der Außenwirtschaft unterliegen dem BAFA die Durchführung der Einfuhrregelungen sowie die Ausfuhrkontrolle als Genehmigungsbehörde im Rahmen des Exportkontrollsystems auf der Grundlage des AWG. Darüber hinaus überwacht das BAFA die Einhaltung mengen- und wertmäßig beschränkter Kontingente. Hierbei besteht unter anderem auch Raum für die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Zu den Kompetenzen des BAFA gehört danach allgemein die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme in Ermittlungs- und Strafverfahren auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts.[1]

Anmerkungen

[1]

Wabnitz/Janovsky/Dannecker 31. Kap. Rn. 12, 14.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 6. Kartellbehörden

6. Kartellbehörden

a) Bundeskartellamt

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Das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn ist als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie tätig. Dabei ist es in erster Linie für die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zuständig. In diesem Zusammenhang zählen unter anderem die Durchsetzung des Kartellverbots, die Ausübung der Missbrauchsaufsicht, die Fusionskontrolle sowie der Vergaberechtsschutz zu seinen Aufgaben. Zur Durchsetzung des Kartellverbotes verfügt das Bundeskartellamt gem. §§ 57 ff. GWB über wesentliche Ermittlungsbefugnisse. Sämtliche Ordnungswidrigkeiten kann es selbst ahnden. Entsteht hingegen der Verdacht einer Straftat (bspw. § 298 StGB), so muss der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden, wobei in der Folge eine enge Zusammenarbeit der Ämter die Regel ist.

31

Bei Preisabsprachen erstatten Geschädigte regelmäßig Strafanzeige wegen Betruges. In der Praxis werden diese Ermittlungsverfahren jedoch häufig eingestellt, weil ein Tatnachweis nicht geführt werden kann. In diesem Fall wird die Sache aber zwecks Ahndung der Ordnungswidrigkeit gem. § 81 GWB an die Kartellbehörde abgegeben. Die Kartellbehörde ist gem. §§ 57 ff. GWB befugt, eigene Ermittlungen anzustellen sowie Durchsuchungen und Prüfungen in den Räumen des Unternehmens durchzuführen.

b) Landeskartellämter

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Die Kartellbehörden der Länder sind gem. § 48 Abs. 2 S. 2 GWB immer dann zuständig, wenn zur Durchsetzung eines Kartellverbotes oder im Rahmen Missbrauchsaufsicht die wettbewerbsbeschränkende Wirkung nicht über die Grenzen eines Bundeslandes hinausreicht. Eine Fusionskontrolle wird hingegen ausschließlich von dem Bundeskartellamt bearbeitet.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 7. Berufsspezifische Institutionen (Kammern)

7. Berufsspezifische Institutionen (Kammern)

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Richten sich die Ermittlungen in einem Wirtschaftsstrafverfahren gegen Angehörige eines freien Berufes, die einer berufsständischen Kammer angehören, so leiten diese Kammern in der Regel parallel ein berufsständisches Verfahren ein. Diese Verfahren sind für den Betroffenen (ebenfalls) von erheblicher Bedeutung, da diese schlimmstenfalls dazu führen können, dass dem Betroffenen die Berufsausübung untersagt wird.

a) Rechtsanwaltskammer

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Die Rechtsanwaltskammer ist ein örtlicher Zusammenschluss von Rechtsanwälten. Der Bezirk einer Kammer entspricht hierbei dem des jeweiligen Oberlandesgerichts oder eines Teils desselben. Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Einzelheiten ihrer Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Nach § 36 BRAO ermittelt die Rechtsanwaltskammer in Zulassungssachen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder von Gerichten und Behörden. Die BRAO sieht außerdem ein berufsgerichtliches Verfahren vor.

35

Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren zwar eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden; § 118 BRAO.

36

Die Staatsanwaltschaft und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer unterrichten sich gegenseitig, sobald sie von einem Verhalten eines Rechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten, die mit einer der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3–5 BRAO geahndet werden kann, begründet; § 120a BRAO.

37

Nach Nr. 23 MiStra sind in Strafsachen gegen Angehörige von rechtsberatenden Berufen Mitteilungen an die zuständigen Stellen zu machen. Mitzuteilen sind der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist, die Erhebung der öffentlichen Klage, die Urteile sowie ggf. der Ausgang des Verfahrens.

b) Wirtschaftsprüferkammer

38

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hauptgeschäftsstelle in Berlin. Zu ihren Mitgliedern zählen sämtliche Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland. Mitglieder der WPK sind außerdem gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht persönlich Berufsangehörige sind. Eine freiwillige Mitgliedschaft kommt für genossenschaftliche Prüfungsverbände, Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften in Betracht.

39

Die gesetzlichen Aufgaben der WPK sind nach § 57 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) unter anderem die Berufsaufsicht mit der Zuständigkeit für die Ermittlung und Ahndung der Fälle mit dem Vorwurf geringer bis mittelschwerer Schuld sowie mit einer Ermittlungspflicht auch in den übrigen Fällen sowie die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung und der Widerruf von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.

40

§ 65 WPO sieht eine gegenseitige Unterrichtungspflicht von WPK und Staatsanwaltschaft vor. Soweit die WPK Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht begründen, dass Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen haben, so teilt sie diese der zuständigen Staatsanwaltschaft mit. Andererseits ist die Staatsanwaltschaft nach § 65 Abs. 2 WPO verpflichtet, der Abschlussprüferaufsichtsstelle Mitteilung zu machen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die den Verdacht einer schuldhaft begangenen berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 Abs. 1 WPO rechtfertigenden Pflichtverletzung begründen. Soweit die Mitteilung den Zuständigkeitsbereich der WPK betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichtsstelle die Mitteilung an die WPK weiter. Für die WPK gelten nach Nr. 24 MiStra dieselben Mitteilungspflichten wie für Steuerberater (dazu sogleich).

c) Steuerberaterkammer

41

Die Steuerberaterkammer ist die örtlich zuständige Berufsvereinigung für Steuerberater. Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. In Deutschland gibt es derzeit 21 Steuerberaterkammern, die zusammen die Bundessteuerberaterkammer bilden. Nach §§ 10 und 10a Steuerberatungsgesetz bestehen Mitteilungspflichten über Pflichtverletzungen und andere Informationen sowie über den Ausgang eines Bußgeldverfahrens wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen. Nach Nr. 24 MiStra ist in Strafsachen gegen bestimmte Berufe des Wirtschaftslebens, wie auch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Mitteilung zu machen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzuheben. Mitzuteilen sind dieselben Ereignisse wie bereits bei den Rechtsanwaltskammern ausgeführt.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › III. Beteiligte öffentliche Institutionen › 8. Gericht

8. Gericht

42

Während des Ermittlungsverfahrens ist der Ermittlungsrichter zuständig und tätig. Er ordnet strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie die Durchsuchung oder die Beschlagnahme an. Zuständig ist der Ermittlungsrichter an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; § 162 Abs. 1 S. 1 StPO. Dieses Gericht ist auch für den Erlass eines Haftbefehls zuständig, wobei daneben gem. § 162 Abs. 1 S. 2 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 125 StPO die Zuständigkeit bestimmter Amtsgerichte möglich ist. So kommt gem. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 7 StPO auch die Zuständigkeit desjenigen Gerichts in Betracht, in dessen Bezirk die Tat begangen worden ist.[1]

43

Im Zwischen- und Hauptverfahren entscheidet in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig als besondere Strafkammer die Wirtschaftsstrafkammer gem. § 74c GVG. Bei bestimmten Straftatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts ist diese unmittelbar funktionell zuständig, so insbesondere bei Steuerhinterziehung und Bankrott; § 74c Abs. 1 Nr. 1–5a GVG.

44

Für Betrug und Untreue und die weiteren in § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG angeführten Delikte ist seitens der Staatsanwaltschaft dann Anklage zu der Wirtschaftsstrafkammer zu erheben, wenn zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Eine Begründung dieser Einschätzung soll durch die Staatsanwaltschaft nach Nr. 113 Abs. 2 S. 2 RiStBV zu den Akten gegeben werden.[2] Kommt diese zu der Erkenntnis, dass es keinerlei besonderer Kenntnisse der Wirtschaftsstrafkammer bedarf, so richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.

45

Gesondert ist hier noch auf § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hinzuweisen. In Verfahren, in denen die Strafgewalt des Amtsgerichts grds. ausreichen würde, kann sie dennoch wegen des besonderen Umfangs oder wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage zur großen Strafkammer beim Landgericht erheben.

Anmerkungen

[1]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 11 Rn. 12.

[2]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 12 Rn. 10.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren

IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 1. Materiell-rechtliche Besonderheiten (Auswahl)

1. Materiell-rechtliche Besonderheiten (Auswahl)

a) Organe und Vertreter; § 14 StGB

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Im Wirtschaftsstrafrecht von besonderer Bedeutung ist die Regelung des § 14 StGB. Regelungsgegenstand ist die Organ- und Vertreterhaftung innerhalb von Delikten, die ausdrücklich oder nach Sachzusammenhang ein besonderes Tätermerkmal voraussetzen. Die Vorschrift unterscheidet hierbei zwischen der Zurechnung des Handelns von Organen und Vertretern nach § 14 Abs. 1 StGB und des Handelns von Beauftragten nach § 14 Abs. 2 StGB.

Nach § 14 Abs. 2 S. 2 steht das Unternehmen dem Betrieb gleich. Daraus folgt eine Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung welche eine Strafbarkeitslücke im Rahmen der Sonder- und Pflichtdelikte schließt, die aus dem Umstand folgt, dass in denjenigen Fällen, in denen das Unternehmen selbst Normadressat ist, dieses sich als rein juristische Person oder Personenvereinigung mangels deutschem Verbandsstrafrecht nicht strafbar machen kann.

47

Nach überwiegend vertretener Ansicht stellt § 14 StGB danach einen Fall der „Verantwortungsverschiebung nach unten“[1] dar.[2] Von Bedeutung ist insbesondere § 14 Abs. 3 StGB. Danach sind die Abs. 1 und 2 auch für den Fall bestimmt, dass die Rechtshandlung, die die Vertretungsbefugnis bzw. das Auftragsverhältnis begründen sollte, zivilrechtlich unwirksam ist.[3]

48

Mit dieser Regelung wird die Figur des faktischen Geschäftsführers anerkannt und einem regulären Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Die faktische Geschäftsführung setzt schließlich voraus, dass durch den faktischen Geschäftsführer der Tätigkeitsbereich mit dem Einverständnis oder zumindest der Duldung des primären Normadressaten absolviert wird.[4] Dabei muss der faktische Geschäftsführer selbst die Geschicke der Gesellschaft allein bestimmen oder jedenfalls eine dominierende Rolle einnehmen.[5]

b) Kollegialentscheidungen

49

Entscheidungen im Wirtschaftsleben, die auch strafrechtliche von erheblicher Bedeutung sein können, ergehen häufig im Kollektiv (bspw. Geschäftsführung, Vorstand oder Aufsichtsrat).[6] Im Rahmen von sog. Kollegial- oder Gremienentscheidungen[7] stellt sich häufig die Frage, wie einem Mitstimmenden die von allen getroffene Mehrheitsentscheidung zuzurechnen ist. Problematisch ist insoweit, ob die Gegenstimme strafrechtlich entlasten kann, oder etwa der Einwand, dass die eigene Stimme letztlich als Minderheit ohne Relevanz gewesen wäre, weil die Mehrheit für den deliktischen Erfolg auch ohne diese bestanden hätte. Verortet wird dieses Problem im Rahmen der strafrechtlichen Zurechnung.

50

Die Rechtsprechung befasste sich erstmals 1990 in der sog. „Ledersprayentscheidung“[8] mit dieser Problematik. Gegenstand war eine Sondersitzung der Geschäftsführer des Unternehmens, in der entschieden wurde, dass die Anordnung eines Vertriebsstopps oder Rückrufaktion nicht in Betracht gezogen werden müsse. Hierzu wurde höchstrichterlich ausgeführt: Hätten in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so sei jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen. Beschlössen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so hafteten sie für die Schadensfolgen dieser Unterlassung als Mittäter. Jeder Geschäftsführer, der es unterlasse, seinen Beitrag zum Zustandekommen der Rückrufentscheidung zu leisten, setze eine Ursache für das Unterbleiben der gebotenen Maßnahme. Dies begründe seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn seine Gegenstimme am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.[9] Hieraus folgt, dass den Angaben des verantwortlichen Vorstandsmitglieds zwar grds. gefolgt und darauf (strafrechtlich entlastend) vertraut werden kann, der Grundsatz der Generalverantwortung allerdings dann greift, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die für das gesamt Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind, d.h. das Unternehmen „als Ganzes“ betroffen ist.[10]

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