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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht
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Felix Rettenmaier Fiskalstrafrecht

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Darüber hinaus wurde 1994 erstmals höchstrichterlich die Figur der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft anerkannt.[11] Danach kommt eine Strafbarkeit als mittelbarer Täter für denjenigen in Betracht, der sich einer Organisationsstruktur bedient, die die unbedingte Ausführung seiner Befehle garantiert. Dies soll auch dann gelten, wenn der handelnde Tatmittler dabei uneingeschränkt verantwortlich handelt.[12] Diese Rechtsprechung ist gegebenenfalls unter strengen Voraussetzungen auch auf die Organisationsstruktur eines Unternehmens übertragbar.[13] Im Jahr 2000 nahm der Bundesgerichtshof zur strafrechtlichen Verantwortungsverteilung in Bankgremien bei Kreditvergaben Stellung. Werde die Entscheidung über eine Kreditvergabe von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, so kämen auch im Falle des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Betracht. So dürfe sich beispielsweise ein Bankleiter regelmäßig auf den Bericht des zuständigen Vorstandsmitglieds oder Sachbearbeiters verlassen, soweit keine Zweifel oder Unstimmigkeiten ersichtlich seien. Einer eigenen Nachprüfung bedürfe es ansonsten nur bei Kreditvergaben, die ein existenzielles Risiko für die Bank bedeuten könnten.[14]

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In der Mannesmann/Vodafone-Entscheidung machte das Landgericht Düsseldorf 2004 Ausführungen zu der Verantwortlichkeit eines sich enthaltenden Organmitglieds.[15] Hierbei könne es dahinstehen, ob eine Enthaltung grds. als kausal für das Zustandekommen eines Beschlusses angesehen werden könne, denn jedenfalls im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, da das Gremium ohne eine Teilnahme des betreffenden Organmitglieds an der Beschlussfassung nicht beschlussfähig gewesen wäre und sich das enthaltende Mitglied zudem nicht gegen den Inhalt der Entscheidung habe stellen wollen. Nach Ansicht des BGH entsprach die Enthaltung des Arbeitnehmervertreters objektiv wie auch subjektiv im Ergebnis einer „Ja-Stimme“, die mit Rücksicht auf seine Stellung als Arbeitnehmervertreter lediglich nach außen hin nicht erkennbar sein sollte.[16]

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Zusammenfassend kann demnach festgestellt werden, dass derjenige, der an einer Gremienentscheidung teilnimmt und einem Beschluss mit strafrechtlich relevantem Inhalt zustimmt, hierfür strafrechtlich infolge der mittäterschaftlichen Zurechnung der Beschlussfassung verantwortlich ist. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob für die Entscheidung mehr Stimmen abgegeben wurden, als dies gesellschaftsrechtlich erforderlich gewesen wäre.

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Ein überstimmtes Mitglied kann hingegen wegen seiner bloßen Abstimmungsmitwirkung mangels Schaffung eines unerlaubten Risikos nicht durch individualisierendes Zuschreiben einer Kollektivverantwortung des Gesamtgremiums für Folgen des rechtswidrigen Beschlusses verantwortlich gemacht werden.[17] Voraussetzung ist, dass der Betroffene in der Gremiensitzung seine Stimme gegen den Beschluss erhoben hat und hierbei alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um einen Beschluss mit den strafrechtlichen Folgen zu verhindern.[18] Bei der Beurteilung der Stimmenthaltung begründet diese zunächst keinen Tatbeitrag im Sinne eines positiven Tuns. In Betracht kommt hingegen ein garantenpflichtwidriges Unterlassen, da das sich der Stimme enthaltende Mitglied seine Pflicht, im Rahmen des Beschlussverfahrens alles Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des strafrechtlichen Erfolges getan zu haben, verletzt.[19]

c) Schadensbestimmung

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Maßgeblich sowohl bei der Frage, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt,[20] als auch bei der Frage, in welchem Umfang eine Schädigung eingetreten ist, ist die Schadensbestimmung.[21] Diese ist häufig umstritten und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die zentralen Punkte sollen nachfolgend kurz beleuchtet werden.

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Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass der Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB (Untreue) dem Schaden des § 263 StGB (Betrug) entspricht.[22] In diesem Zusammenhang ergaben sich in der Vergangenheit erhebliche Unstimmigkeiten über die Ermittlung des jeweiligen Vermögensschadens. Unter anderem wurde die Einhaltung des verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG verorteten Bestimmtheitsgebots in Zweifel gezogen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 10.3.2009[23] und vom 23.6.2010[24] nur sehr eingeschränkt gefolgt. Selbst die sog. schadensgleiche Vermögensgefährdung wurde als Rechtsfigur aufrechterhalten.

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Nach ständiger Rechtsprechung des BGH. . . ergibt [grds.] ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist.[25] Eine solche Nachteilsermittlung beinhaltet also, dass zunächst – auf einer geldwerten Bemessungsgrundlage – Vor- und Nachteile einer Handlung gegenübergestellt werden und sich hieraus eine Inkongruenz ergeben muss.[26]

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Durch das Bundesverfassungsgericht wurden die Anforderungen an den Nachweis des Nachteils konkretisiert. Formulierungen wie die aufs Äußerste gesteigerte Verlustgefahr“ oder das Handeln nach Art eines Spielers sind als Begründung für das Merkmal des Vermögensnachteils nunmehr unzureichend. Vielmehr bedarf es einer konkreten Ermittlung des Vermögensschadens. Der Vermögensnachteil muss dem Grunde und der Höhe nach in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise konkret anhand anerkannter Berechnungsmethoden festgestellt werden. Zur Ermittlung des Mindestwerts bedarf es erforderlichenfalls der Hinzuziehung eines Sachverständigen.[27]

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Die Annahme eines Vermögensnachteils scheidet auch dann aus, wenn der Vermögensverlust unmittelbar durch die treuwidrige Handlung kompensiert wurde.[28] Dies ist der Fall, wenn Nachteile, die durch die Untreuehandlung eingetreten sind, durch erlangte Vorteile gleichfalls wieder ausgeglichen werden. Der Vermögenszuwachs muss hierbei eine wirtschaftlich vollwertige Kompensation darstellen.[29] Davon ist auszugehen, wenn der Geschäftsherr im Rahmen eines treuwidrigen Austauschvertrags für sein Vermögensopfer eine gleichwertige Gegenleistung erhält, oder er infolge der treuwidrigen Erfüllung einer Schuld – unabhängig von der Durchsetzbarkeit der Forderung – von einer Verbindlichkeit befreit wird, oder wenn ohne einen rechtlich begründeten Anspruch künftige Vorteile dergestalt zu erwarten sind, dass mit Wahrscheinlichkeit ein Vermögenszuwachs eintreten wird.[30]

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Die schadensgleiche Vermögensgefährdung[31] stellt einen vollendeten Schadenseintritt dar, in Form der konkreten Gefährdung des Gesamtvermögenswerts. Nach wirtschaftlicher Betrachtung liegt danach zwischen Gefährdung und Schaden nur ein quantitativer Unterschied und die Entstehung des endgültigen Schadens stellt einen prozesshaften und sukzessiven Vorgang dar.[32] Ein Gefährdungsschaden ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Verlusts so groß ist, dass dies schon gegenwärtig eine objektive Minderung des Gesamtvermögens zur Folge hat.[33]

Anmerkungen

[1]

Tiedemann § 4 Rn. 241a.

[2]

Momsen/Grützner/Rotsch Wirtschaftsstrafrecht, 2013, 1. Kap. B. Rn. 58.

[3]

Momsen/Grützner/Rotsch Wirtschaftsstrafrecht, 2013, 1. Kap. B. Rn. 59.

[4]

Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 42 f.

[5]

Fischer § 14 Rn. 18.

[6]

Matt/Renzikowski § 266 Rn. 111 ff.

[7]

Grundlegend hierzu: MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 288 ff.

[8]

BGHSt 37, 106 ff., 129 m. Anm. Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966.

[9]

BGHSt 37, 106, 107.

[10]

Matt/Renzikowski § 266 Rn. 111 unter Hinweis auf BGHSt 37, 106, 123 f.

[11]

BGHSt 40, 218.

[12]

Vgl. hierzu MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 290.

[13]

Zum Sonderproblem der systematisch unzureichenden Risikoerfassung vgl. Feigen FS Rudolphi, S. 445, 455.

[14]

BGHSt 46, 30, 35.

[15]

LG Düsseldorf NJW 2004, 3275, 3276.

[16]

BGH NStZ 2006, 214.

[17]

Schönke/Schröder/Schuster/Sternberg-Lieben 29. Aufl. 2014, § 15 Rn. 218 m.w.N.

[18]

S. BGHSt 37, 106, 131 f.; näher hierzu MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 297.

[19]

MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 298.

[20]

Insb. bei allen (reinen) Vermögensdelikten wie bspw. §§ 263, 266 StGB etc.

[21]

Vgl. hierzu insgesamt: Rettenmaier/Reichling Bankstrafrecht, § 3 Rn. 157 ff.

[22]

Fischer StGB, § 266 Rn. 110.

[23]

BVerfG NJW 2009, 2370.

[24]

BVerfG NJW 2010, 3209.

[25]

BGHSt 16, 220, 221.

[26]

Volk/Beukelmann § 18 Rn. 98.

[27]

BVerfGE 126, 170; vgl. MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 13 f.

[28]

BGH NStZ 1986, 455, 456; Schönke/Schröder/Perron 29. Aufl. 2014, § 266 Rn. 41.

[29]

BGHSt 31, 232, 243; 40, 287, 295; 43, 293, 297.

[30]

MK-StGB/Dierlamm 2. Aufl. 2014, § 266 Rn. 206 m.w.N.

[31]

Vgl. dazu auch: Matt/Renzikowski § 266 Rn. 10; kritisch zur Figur der schadensgleichen Vermögensgefährdung u.a. BGHSt 53, 199 ff.

[32]

Fischer § 263 Rn. 156.

[33]

BGHSt 48, 331, 346.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 2. Prozessuale Besonderheiten (Auswahl)

2. Prozessuale Besonderheiten (Auswahl)

a) Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

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Das Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gegenüber dem Strafverfahren vielfach vereinfacht. Anders als im Strafrecht ist hier die Verhängung einer Geldbuße gem. § 30 OWiG gegenüber einer juristischen Person möglich. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die jeweiligen Verwaltungsbehörden zuständig, § 35 OWiG. Dabei ist das Verfahren entsprechend dem Strafverfahren ausgestaltet, sodass – soweit nichts anderes bestimmt ist – die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren gelten, § 46 Abs. 1 OWiG.

62

Im Ermittlungsverfahren hat die als Ordnungsbehörde handelnde Verwaltungsbehörde außerdem regelmäßig dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, § 46 Abs. 2 OWiG. Auch sie wird gem. § 53 Abs. 1 OWiG von der Polizei unterstützt. Anders als im Strafverfahren gilt jedoch kein Verfolgungszwang. Die Verfolgung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen von Verwaltungsbehörden und Polizei; §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 OWiG, welches im Einzelfall auf Null reduziert sein kann. Kommt die Verwaltungsbehörde zu dem Ergebnis, dass es einer Ahndung bedarf, erlässt sie einen Bußgeldbescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden kann; § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG. Mit Eingang des zulässigen Einspruchs wird die Sache sodann an die Staatsanwaltschaft abgegeben und der Vorgang von dort an das zuständige Amtsgericht weiterleitet; § 68 OWiG. Hierauf folgt eine Hauptverhandlung, die – bis auf einige Abweichungen – in den Grundzügen der eines Strafverfahrens gleicht. Gegen das Urteil kann nicht Berufung oder Revision, sondern Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Für Geldbußen unter 250 € kommt lediglich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht (vgl. §§ 79, 80 OWiG).[1]

63

Besonderheiten ergeben sich für den Fall des Zusammentreffens von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. In diesem Fall ist nach §§ 40, 42 Abs. 1 OWiG allein die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung zuständig. Gegebenenfalls ist dann im Strafverfahren eine Geldbuße zu erlassen; § 82 Abs. 1 OWiG. Bestätigt sich der Straftatverdacht im Ermittlungsverfahren nicht, bestehen aber Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 43 OWiG an die Verwaltungsbehörde abgeben.

b) Sachverständige

64

Sachverständige sind in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig am Verfahren beteiligt.[2] Die Rechtsprechung bildet innerhalb von Straftatbeständen immer häufiger Konstellationen, in denen die Hinzuziehung eines Sachverständigen unerlässlich ist. Bezüglich der Untreue hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise für die Schadensbestimmung festgestellt, dass zur Ermittlung des Minderwerts erforderlichenfalls ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss.[3] Die Gerichte sind den komplexen und äußerst umfangreichen Sachverhalten ohne betriebswirtschaftliche Schulung häufig kaum noch gewachsen.

65

Der Sachverständige wird gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StPO vom Gericht ausgewählt. Demnach haben die Verfahrensbeteiligten grds. keinen Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen. Selbst wenn dem Beweisantrag stattgegeben wird, kann das Gericht theoretisch anstelle des vorgeschlagenen einen anderen – gleichermaßen geeignet erscheinenden – Sachverständigen bestellen, ohne dass dies eine Teilablehnung des Beweisantrags darstellen würde. Im Beweisantrag selbst muss der Antragsteller demnach weder einen bestimmten Sachverständigen benennen noch dessen Fachrichtung angeben. Die Entscheidung über Auswahl und Anzahl der zum Beweisthema anzuhörenden Sachverständigen hat das Gericht stattdessen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen.[4]

c) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

66

Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet.[5] Sie sind in Wirtschaftsstrafverfahren entweder Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs (§ 17 UWG) oder spielen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen – bspw. im Rahmen von Durchsuchungen – oder als Bestandteil der Ermittlungsakten eine Rolle.

67

Zum Schutz etwaiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sieht § 147 StPO jedoch keine explizite Möglichkeit vor, die Akteneinsicht durch den Verteidiger zu begrenzen. Für die in Abs. 4 geregelte Akteneinsicht des Beschuldigten gibt der Wortlaut allerdings vor, dass sie nicht zu gewähren ist, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, worunter man Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fassen kann.[6]

68

Die Akteneinsicht für einen durch die Straftat Verletzten im Sinne von § 406e StPO kann dem Anwalt gem. § 406e Abs. 2 S. 1 StPO versagt werden, „soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen“;[7] für die unmittelbare Akteneinsicht gilt insoweit nach § 406e Abs. 3 StPO dasselbe. Auch hierunter fallen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Entsprechendes gilt grds. auch für das Akteneinsichtsrecht sonstiger Privatpersonen aus § 475 StPO.[8] Betroffene sollten daher rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse als solche erkannt und entsprechend behandelt werden. Die Anregung an die Ermittlungsbehörde, bestimmte Aktenbestandteile in sog. „Sonderbänden“ zu führen, ist eine Möglichkeit, die Rechte des betroffenen Unternehmens zu wahren. Ferner kann etwa durch mündliche und schriftliche Hinweise oder entsprechende Anträge auf einen restriktiven Umgang mit der Gewährung der Akteneinsicht hingewirkt werden.

69

Im Rahmen der Hauptverhandlung kann zudem die gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 GVG vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in Betracht gezogen werden, um der Erörterung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in der Öffentlichkeit entgegenzuwirken. Ein vom Gericht zu berücksichtigender Ausschlussgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn für den Geheimnisgeschützten durch die öffentliche Verhandlung Nachteile entstehen würden, die durch den Zweck des Verfahrens nicht gerechtfertigt sind.[9]

d) Exkurs: Beschlagnahmeschutz bei internen Untersuchungen

70

Für Wirtschaftsstrafverfahren, insbesondere für die Verwertung von Ergebnissen unternehmensinterner Untersuchungen, sind die am 27.6.2018 ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Durchsuchung der Kanzleiräume einer US-amerikanischen Anwaltskanzlei im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ von besonderer Bedeutung.

71

Gegenstand der Verfassungsbeschwerden war die Durchsuchung der Anwaltskanzlei durch die Staatsanwaltschaft München II. Im Rahmen der Durchsuchung wurden umfangreiche Beweismittel sichergestellt, die dort im Rahmen einer internen Untersuchung angefallen waren. Sowohl die Volkswagen AG,[10] als auch die US-amerikanische Anwaltskanzlei[11] sowie drei beteiligte Rechtsanwälte[12] hatten gegen die Durchsuchungsbeschlüsse, die Beschlagnahme und die ablehnenden Rechtsmittelentscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Verfassungsbeschwerden blieben indes erfolglos.

72

Im Rahmen seiner Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht zunächst klar, dass der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO eine Spezialregelung darstelle, die das Beweiserhebungsverbot aus § 160a Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich verdränge.[13] Dies habe zur Folge, dass Unterlagen nur dann nicht der Beschlagnahme unterliegen würden, wenn ein konkretes Mandat für die Vertretung eines Beschuldigten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren erteilt worden sei. Ferner führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Gesetzgeber mit § 160a StPO unter uneingeschränkter Beibehaltung der Sonderregelungen für Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO eine Regelung für alle anderen Ermittlungsmaßnahmen habe schaffen wollen. Die Zulässigkeit von Beschlagnahmen bei Berufsgeheimnisträgern sei deshalb allein am Maßstab des § 97 StPO zu messen, und zwar auch dann, wenn dieser ein niedrigeres Schutzniveau als anderweitige Regelungen vorsehe.[14]

73

Folglich könnten bei Rechtsanwälten nach § 97 StPO zulässigerweise Beschlagnahmen durchgeführt werden, wenn kein Vertrauensverhältnis zu dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten bestehe.

74

Eine Ausdehnung des absoluten Schutzes des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO auch auf sonstige anwaltliche Tätigkeiten sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Allein die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seine Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaates würden einen Verzicht auf Beschlagnahmen über den Anwendungsbereich von § 97 StPO hinaus nicht rechtfertigen.[15]

75

Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Geltung des Beschlagnahmeschutzes für interne Untersuchungen weitestgehend geregelt. Es besteht danach kein Beschlagnahmeschutz für Unterlagen unternehmensinterner Untersuchungen, die von einer externen (ausländischen) Kanzlei durchgeführt werden, wenn nicht konkret gegen eine bestimmte Person ermittelt wird; bspw. vor dem Hintergrund des § 30 OWiG. Die Anwendung von § 97 StPO bei juristischen Personen setze zumindest einen hinreichenden Verdacht für eine durch eine konkrete Leistungsperson begangene Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung i.S.v. § 130 OWiG voraus. Allein die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes einer Leistungsperson genüge hingegen nicht.[16] Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts stehen damit den Bemühungen des Gesetzgebers, interne Untersuchungen als Teil von wirkungsvollen Compliance-Maßnahmen zu etablieren, diametral entgegen.

76

Überdies stellte das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit den Verfassungsbeschwerden der US-amerikanischen Anwaltskanzlei klar, dass sich ausländische juristische Personen nicht auf materielle Grundrechte berufen können, Art. 19 Abs. 3 GG.[17] Eine Ausnahme hiervon würde nur bei juristischen Personen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union und einem hinreichenden Inlandsbezug bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Abschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch die dort tätigen Rechtsanwälte keinen Grundrechtsschutz beanspruchen könnten; sie seien durch die Durchsuchung nicht in eigenen Grundrechten betroffen.[18] Auf der Grundlage dieser Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die Beschlagnahme und Auswertung der Unterlagen der internen Untersuchung so lange zulässig ist, bis dem betroffenen Unternehmen eine beschuldigtenähnliche Stellung zukommt.[19] Wann dies jedoch der Fall ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht mitgeteilt.

Anmerkungen

[1]

Müller-Gugenberger/Bieneck/Niemeyer § 14 Rn. 3 ff.

[2]

Zur Rolle des Sachverständigen im Strafprozess: Dahs Rn. 221.

[3]

BVerfGE 126, 170 = NJW 2010, 3209, 3214 f.

[4]

Wabnitz/Janovsky/Möhrenschlager 26. Kap. Rn. 50.

[5]

Vgl. BAG 15.12.1987 – 3 AZR 474/86.

[6]

BT-Drucks. 14/1484; Götz § 10 S. 53.

[7]

Vgl. BVerfG NJW 2003, 501; Götz § 10 S. 53.

[8]

Götz § 10 S. 53.

[9]

Meyer-Goßner/Schmitt § 172 GVG Rn. 9.

[10]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17 und 2 BvR 1780/17.

[11]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17 und 2 BvR 1583/17.

[12]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17.

[13]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 74.

[14]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 74.

[15]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 78.

[16]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, Rn. 93.

[17]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17, Rn. 25 ff.

[18]

BVerfG 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17, Rn. 36 ff.

[19]

Vgl. dazu u.a. Momsen NJW 2018, 2362 ff.; Graßie/Hieramente BB 2018, 2051 ff.

3. Kapitel Verfahren bei Wirtschaftsdelikten › IV. Besonderheiten in Wirtschaftsstrafverfahren › 3. Sonstige Besonderheiten

3. Sonstige Besonderheiten
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