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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts

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All dem entspricht das Rechtsverständnis.[34] Sozial ist es orientiert am Familienverband: Es wird personal, nicht territorial gedacht (ein „Staat“ existiert nicht), dabei insofern nicht individuell, als Rechte und Bußpflichten nicht dem einzelnen, sondern der Großfamilie einer anderen Großfamilie gegenüber zukommen. Fremde haben keine Rechte, sie dürfen getötet werden; wer – allerdings ein seltener Fall – aufgrund massiven Rechtsverstoßes aus dem Familienverband ausgeschlossen wird, verliert seine Rechtsstellung.[35] Für die Wahrung und Wiederherstellung des Rechtsfriedens innerhalb eines Familienverbandes und zwischen mehreren Familienverbänden sind zwei Rechtsinstrumente zentral, der Eid und die Gabe, wobei sich äußert, dass auch das Recht vom magischen Weltverständnis umfasst ist: Der den Eid Schwörende bindet sich zur Einhaltung der Zusage durch bedingte Selbstverfluchung. Mittels dieses Zaubers verändert er das Recht; der Eidbruch führt zum Schaden (etwa: plötzlichen Tod). Die Wirksamkeit des Zaubers beruht auf der gegenständlich korrekten Durchführung der Handlungen: Heimliche Abänderungen der Gebärden machen den Eid wirkungslos; der listig-doppeldeutige Eid bindet nicht. Die Gabe (ein Gastmahl, eine Sache, ein lebendes Tier) ist nicht reines Geschenk, sondern bindet oder versöhnt den Empfänger, bis hin zur Bündnispolitik der Herrschenden mittels Verheiratung ihrer Töchter (samt Mitgift). Auch die Gabe wirkt magisch-rechtsverändernd abhängig von der äußerlichen Durchführung der Handlung; innere Tatsachen (unbewusste Annahme eines untergeschobenen Objekts) beeinträchtigen die Wirksamkeit nicht.[36] Ein Rechtsbruch (vor allem: Tötung, Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Ehrverletzung) ist ebenso wenig durch die abstrakt-inneren Tatsachen eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsvorwurfs wie durch einen etwa ethisch konnotierten Schuldvorwurf nach jüngerem Verständnis charakterisiert, sondern allein durch den äußerlichen Deliktserfolg. Der durch den äußerlich fasstbaren Verstoß gebrochene Rechtsfrieden erfordert eine äußerliche, magisch-rituelle Handlung, die ihn – im allgemeinen Interesse – wieder herstellt, wieder zusammengefügt: Das ist die Funktion der compositio (lat. componere = zusammensetzen), der Buß- oder Sühneleistung. Sie bildet einen Heilungszauber, der sich durch Gaben vollzieht, von Gegenständen (auch Geld wird in dieser Funktion, nicht als Zahlungsmittel eingesetzt) oder Tieren oder auch von Menschen in Form der Versklavung oder des Menschenopfers für die Götter (nicht: der Todesstrafe). Recht ist daher wesentlich ein Kompositionensystem, sind Bußgeldkataloge.[37]

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Das alte Recht ist nicht gesetzt durch einen formenden Gesetzgeber, sondern mündlich überliefert; die Aufzeichnung der Rechte erfolgt erst unter römisch-christlichem Einfluss. Das alte Recht ist geprägt durch das anschauungsorientierte, nicht abstrakte, nicht systematische Denken der Zeit, wie exemplarisch ein Abschnitt (Titel 2 §§ 1–9, folgende Titel) aus dem am Beginn des 6. Jahrhunderts n.Chr. im Auftrag Chlodwigs I. verschriftlichten Salischen Rechts, der Lex Salica, demonstriert: Sie normiert bezogen auf Viehdiebstähle nacheinander die Bußzahlung für den Diebstahl eines saugenden Ferkels, eines ohne Mutter lebensfähigen Ferkels, eines zweijährigen Schweins, eines Ebers, einer Leit-Sau, eines geopferten, eines nicht geopferten Borgschweins, einer Herde von fünfzehn und einer Herde von fünfundzwanzig Schweinen. Es folgen entsprechende Regelungen bezogen auf Rinder, Schafe, Ziegen, Hunde, Vögel, Bienen, anderswo zu Pferden.[38] Was die prozessuale Durchsetzung betrifft, so wird die ursprüngliche Selbsthilfe sukzessive verdrängt durch ein öffentliches – vom Oberhaupt der Großfamilie geleitetes – Verfahren, zu dessen Erscheinen der Rechtsbrecher gezwungen werden kann. Wesentlich sind auch hier rituelle Äußerlichkeiten, dass nämlich das Verfahren zu einer bestimmten Zeit (etwa einer bestimmten Mondphase) an einem bestimmten (geweihten) Ort unter Vornahme bestimmter Handlungen stattfindet. Auch bei der Sachverhaltsermittlung äußert sich das magisch-irrationale Weltverständnis, indem der Reinigungseid (wiederum: bedingte Selbstverfluchung) rechtsverändernd vom Verdacht eines Rechtsbruchs befreit und die natürlich-magischen Kräfte rechtsetzend wirken, wenn etwa das Wasser nur den Unschuldigen aufnimmt, hingegen den Schuldigen oben schwimmen lässt, oder es dem Unschuldigen möglich ist, unbeschadet ein Stück Eisen mit bloßer Hand aus kochendem Wasser zu nehmen („Kesselfang“).[39]

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Im 6. bis 9. Jahrhundert werden die archaischen Rechtsbräuche, wie die zahlreichen neben der Lex Salica existierenden Aufzeichnungen der verschiedenen Volksrechte belegen (lat. Leges barbarorum = Gesetze der Barbaren), mit der christlichen Lehre amalgamiert und überdauern auf diese Weise, etwa indem die zuletzt geschilderten Beweisbehelfe als Gottesurteile Anerkennung finden (bis zu ihrer Delegitimierung durch Papst Innozenz III., reg. 1198–1216 n.Chr., auf dem IV. Laterankonzil von 1215 n.Chr.).[40] Beherrscht wird das Rechtsleben weiterhin durch das Kompositionensystem und die kasuistische Normengestaltung. Verbreitung als Element des römisch-christlichen Rechts findet die Körper- und Todesstrafe auch gegen Freie (nicht nur gegen Sklaven) zunächst in Hochverratsfällen, später auch bei anderen schweren Verbrechen. Neben dem aufgezeichneten Volksrecht normieren die Karolinger Recht in den Kapitularien (königlichen Schreiben; von lat. capitulum, einer Verwaltungseinheit), vermittelt durch Königsboten.[41] Der König und seine Boten sitzen über gravierende Fälle selbst zu Gericht; vor allem den Hochverrat verfolgen sie inquisitorisch (das heißt durch Ermittlung von Amts wegen, von lat. inquisitio = Untersuchung, Befragung) und mittels Folter; flächendeckend herrscht aber das Anklageverfahren (als ein privat initiiertes Parteienverfahren); minder schwere Fälle werden vor örtlichen Gerichten verhandelt. Diese öffentliche Strafverfolgung findet ihre Grenzen an der geringen verwaltungsmäßigen Durchformung des Frankenreiches; das gilt in erhöhtem Maß nach der Teilung desselben (in Westfranken, Lothringen und Ostfranken, das sich noch im 9. Jahrhundert auf Lothringen ausdehnt) durch den 843 n.Chr. von den drei Enkeln Karls des Großen geschlossenen Vertrag von Verdun und für die folgende quellenarme Zeit bis ins 11. Jahrhundert n.Chr.[42]

2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter › D. Hoch- und Spätmittelalter (1000–1500)

D. Hoch- und Spätmittelalter (1000–1500)

I. Das deutsche König- und Kaiserreich, die Kirche, die Städte

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Das Ostfrankenreich ist seit der Krönung des Sachsen Heinrich I. im Jahr 919 ein Königreich, wobei die Königswürde nicht vererbt wird, sondern die Territorialfürsten den König wählen. Bis 1250 ist die Wahl auf das Königshaus beschränkt, wodurch Dynastien regieren: Nach den Sachsen die Salier (1024–1125) und die Staufer (1152–1250). Die Stauferzeit kann als klassische Zeit, als Blütezeit des mittelalterlichen Reiches gesehen werden; impulsgebend wirkt insbesondere die Errichtung eines zentralistisch organisierten Staates auf Sizilien durch Kaiser Friedrich II. (seit 1198 König von Sizilien, seit 1211 von Deutschland, Kaiser seit 1220, gest. 1250).[43] Nach der Absetzung des letzten Staufers folgt ein Interregnum, eine herrscherlose Zeit, danach, ab 1273, setzt sich – was eine politische Schwächung des Königs bedeutet – das dynastieunabhängige passive Wahlrecht durch; sukzessive wird das aktive Wahlrecht auf die sieben Kurfürsten (= Wahlfürsten; küren = wählen) beschränkt, nämlich drei geistliche, die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, und vier weltliche, den König von Böhmen, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburg. Kaiser Karl IV. (deutscher König 1346–1378, römisch-deutscher Kaiser ab 1355) lässt dies 1356 festschreiben in einer Bulle, das heißt einem feierlich verfassten Erlass (lat. bulla = Siegelkapsel), die wegen ihres goldenen Siegels Goldene Bulle genannt wird und als erstes und wichtigstes Grundgesetz des Königreiches gelten kann.[44] Die politische Macht des Königs beruht – neben seiner territorialen Hausmacht – darauf, dass er auf das mit dem Königsamt verbundene Reichsgut zurückgreifen kann, nämlich auf den Ertrag des betreffenden Grundbesitzes sowie auf nutzbare Hoheitsrechte, sog. Regalien (lat. iura regalia = königliche Rechte) wie Münzrechte, Zölle, Jagdrechte u.a. Gleichwohl ist der König zur Beherrschung des Reiches angewiesen auf die – historisch brüchige – Gefolgschaft der Territorialherrscher; seine Macht wird nicht als territoriale begriffen (das Reich ist im Lauf der Jahrhunderte zahlreichen Grenzveränderungen unterworfen, es verfügt nicht über eine feststehende Hauptstadt, der König regiert reisend), sondern basiert auf personaler Bindung. Diese erzeugt der König, indem er die Territorialherrscher mit Grundbesitz belehnt und dadurch zur Treue, konkret zum Wehrdienst verpflichtet. Die Umstellung der Kriegsführung – von der Fußtruppe zum Reiterheer – lässt einen neuen Stand, den der Ritter entstehen, die ihrerseits von den Territorialfürsten belehnt werden und als Grundherren von ihrer Burg aus ihren Grundbesitz einschließlich der Bauern beherrschen.[45]

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Bereits im 10. Jahrhundert (Kaiserkrönung des zweiten Sachsenkönigs Ottos I. im Jahr 962 in Rom durch den Papst) ist die weströmische Kaiserwürde (die mit der Krönung Karls des Großen erneuert worden war) auf die Könige des Ostfrankenreiches übergegangen, das demnach Nachfolger des Römischen Reiches ist und seit dem 13. Jahrhundert Sacrum Romanum Imperium, Heiliges Römisches Reich, genannt wird, seit dem 15. Jahrhundert mit dem Zusatz deutscher Nation – bis zur Abdankung des letzten Kaisers 1806. Diese höchste – göttliche – Legitimierung festigt Macht und Ansehen des Königs, allerdings um den Preis, dass er sich dem ihn zum Kaiser krönenden Papst unterordnet. Denn jedenfalls nach kirchlicher Deutung ist es der Papst, der die Kaiserwürde von Rom auf das Frankenreich, dann auf das Ostfränkische Reich hat übergehen lassen (genannt lat. translatio imperii = Übertragung der Kaiserherrschaft). Dass die Kirche ein eigenständiger und ebenbürtiger Machtfaktor ist, stützt sie argumentativ auch auf die von Papst Gelasius I. (reg. 492–496) formulierte Zwei-Schwerter-Lehre (die geistliche und die weltliche Macht als zwei von Gott verliehene Schwerter) und die angebliche Schenkung der Herrschaft des weströmischen Reiches seitens des Kaisers Konstantin des Großen (reg. 306–337) an die Kirche, wobei diese sog. Konstantinische Schenkung eine im 8. Jahrhundert gefälschte, aber erst im 15. Jahrhundert als Fälschung erkannte Urkunde ist. Die Geschichte des Mittelalters ist auch die Geschichte der Auseinandersetzung von geistlicher und weltlicher Macht, von sacerdotium und regnum.[46]

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Die Macht der Kirche stützt sich dabei seit der fränkischen Zeit auch auf eine starke wirtschaftliche Basis. Die Kirche ist Eigentümerin von Klöstern, die nicht nur intellektuelle Zentren bilden, sondern auch über ausgedehnten Landbesitz verfügen; der Abt agiert als Grundherr. Im 10. Jahrhundert breitet sich, ausgehend von den Klöstern des Westfrankenreichs, über dieses und das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches eine Reformbewegung aus, die sich gegen Simonie (Ämterkauf), gegen die Einsetzung von Laien in kirchliche Ämter und gegen die Priesterehe und das Konkubinat (die dauernde außereheliche Geschlechtsgemeinschaft) wendet und eintritt für die asketischen Ideale des Mönchstums. Der Abt des Benediktinerklosters im burgundischen Cluny wird einer der einflussreichsten Männer Europas. Allmählich treten politische Forderungen in den Vordergrund, und es wird die Unabhängigkeit der wirtschaftlich gestärkten Klostergüter von den Bischöfen als den für ein bestimmtes Gebiet eingesetzten Kirchenfürsten durchgesetzt, indem die Klöster unter direkten päpstlichen Schutz gestellt werden. Der mächtige salische Kaiser Heinrich III. (reg. 1028–1056) nutzt seine Verbindungen zur Reformbewegung zur Verdrängung des simonistischen Papstes und ernennt dessen Nachfolger selbst. Später treiben die Päpste Leo IX. (reg. 1049–1054) und Gregor VII. (reg. 1073–1085) die Reform selbst weiter im Sinne der Wiederherstellung des alten kanonischen (d.h. kirchlichen) Rechts. Ihre Machtinteressen konfligieren mit denen des Kaisers konkret bei der Frage der Investitur (lat. wörtlich Einkleidung), d.h. der Einsetzung der deutschen Bischöfe, die zugleich weltliche Fürsten sind. Höhepunkt des Investiturstreits ist die Exkommunikation (der Kirchenbann) Kaiser Heinrichs IV. (reg. 1084–1105), aufgehoben nach dessen Unterwerfungsgeste („Gang nach Canossa“) 1077. Nach dem kompromisshaften Wormser Konkordat, geschlossen zwischen Papst und Kaiser, das 1122 den Streit beendet, erfolgt, anders als zuvor, die Einsetzung (nur) in das geistliche Amt durch den Papst.[47]

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Im Hochmittelalter bewirken technische Fortschritte beim Ackerbau und ein wärmeres Klima günstigere Lebensbedingungen; die Bevölkerung des Reiches wächst zwischen 1150 und 1250 um 40 % von 50 auf 70 Millionen. Abgesehen von wenigen römischen Gründungen existierten im mittelalterlichen deutschen Reich keine Städte; seit dem 11. Jahrhundert werden hier Städte gegründet und wachsen und werden neben dem König, den Landesfürsten und der Kirche zur vierten Größe im Gesellschafts- und Verfassungsgefüge sowie – neben den Klöstern – zu kulturellen und intellektuellen Zentren. Als städtische Bildungsstätten entstehen die Universitäten (wichtige erste Gründungen außerhalb des Heiligen Römischen Reiches: Ende des 11. Jahrhunderts Bologna; Beginn des 13. Jahrhunderts Paris, Oxford, Cambridge, Salamanca, Padua; im Reich: Prag 1348; Wien 1365; Heidelberg 1386; Köln 1388; Erfurt 1392). Teils nach kämpferischer Auseinandersetzung erlangt eine Reihe von Städten Selbstständigkeit vom jeweiligen Territorialfürsten und ist demnach nur noch dem Reichsoberhaupt verantwortlich (sogenannte Reichsunmittelbarkeit). Die Städte haben jeweils eigene Rechtsordnungen, weswegen die damalige Rechtslage überaus uneinheitlich ist. Es dominiert der Kaufmannsstand; die im 13. Jahrhundert entstandene Hanse, ein länderübergreifender Städtebund, verfügt insbesondere im 14. Jahrhundert über erhebliche wirtschaftliche und infolgedessen politische Macht. Um 1500 hat Köln über 40 000 Einwohner, fast alle der ca. 4000 Städte des Reiches allerdings nur einige Tausend; 90 % der Bevölkerung leben auf dem Land.[48]

II. Scholastik und Strafrecht der Kirche

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Im zwölften Jahrhundert kommen zu günstigeren materiellen Lebensverhältnissen weitere Umstände hinzu, die einen kultuerellen und intellektuellen Aufschwung bewirken, wobei sich das Rechtsverständnis der Menschen in einem Jahrhunderte währenden Prozess tiefgreifend verändert hin zu einer Verwissenschaftlichung des Rechts. Zunächst sind dies gewandelte philosophische Grundlagen, indem seit Beginn des 12. Jahrhunderts die Schriften Aristoteles‚ neu entdeckt, rezipiert und mit der christlichen Lehre verbunden werden. Das hieraus entstehende Denken, die sogenannte Scholastik (von lat. scholasticus = zur Schule gehörend), beherrscht das Mittelalter und die Frühe Neuzeit bis ins 17. Jahrhundert. Seine bedeutendsten Vertreter sind Mitglieder der konkurrierenden Bettelorden der Dominikaner und Franziskaner: Albert der Große (1193–1280) übernimmt den aristotelischen Ansatz erfahrungsgegründeter Naturforschung; auch für die Philosophie beansprucht er freies Nachdenken unabhängig von theologischen Axiomen. Alberts Schüler Thomas von Aquin (1225–1274) entfaltet durch sein monumentales wissenschaftliches Werk die stärkste Wirkungsmacht. Seine Metaphysik weist dem Menschen einen ontologischen Eigenwert zu, seiner Vernunft einen autonomen Bereich; Erkenntnis sei nicht göttliche Erleuchtung, sondern ein auf Sinneswahrnehmung beruhender, mittels abstrahierender Geistestätigkeit zu leistender Vorgang, der verallgemeinernde Gattungsbegriffe erzeugt. In der politischen Philosophie begreift Thomas, ebenfalls aristotelisch, den Menschen als soziales, als politisches Wesen; der Staat habe für das Gemeinwohl, insbesondere den auf Gerechtigkeit fußenden Frieden zu sorgen – mittels Erlass von Normen, die nicht gegen das natürliche gottgegebene Gesetz verstoßen dürften, im Übrigen, in der konkreten Ausgestaltung der Verhältnisse, aber frei gesetzt werden könnten. Der schottische Philosoph Johannes Duns Scotus (1265–1308) hebt die Individualität des Menschen und die Eigenständigkeit des Willens im Verhältnis zur Vernunft hervor. William von Ockham (1286–1349) fordert, ausgehend von diesem Menschenbild, politisch – dem frühneuzeitlichen Ansatz vom Gesellschaftsvertrag vorgreifend – eine durch Übereinkunft legitimierte und von kirchlicher Bevormundung freie weltliche Herrschaft.[49]

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Zeitgleich mit dem Aufschwung des philosophischen Denkens im 12. Jahrhundert erhält auch das kirchliche Recht bedeutsame Impulse. Um 1140 unternimmt der oberitalienische Mönch Gratian die concordantia discordantium canonum (= Harmonisierung widersprüchlicher Kirchenrechtssätze) in einem so betitelten, später Decretum Gratiani genannten Buch. Die aus Bibelzitaten, Lehrsätzen der Kirchenväter, Konzilsbeschlüssen und päpstlichen Erlassen bestehende Substanz des kirchlichen Rechts seit dessen Entstehung sucht er hier zusammenzufassen, zu systematisieren und mittels Auslegung in Einklang zu bringen. Die Kirche wird nun deutlicher als zuvor als eine im Diesseits, also im Rahmen rechtlicher Strukturen tätige Institution wahrgenommen. Hatten Sündenbekenntnis und Buße im Frühmittelalter primär die theologische Funktion der Versöhnung mit Gott, werden sie nun zur Basis eines neuen rechtswissenschaftlichen Strafverständnisses. Dieses letztere erlangt allgegenwärtige praktische Bedeutung, nachdem unter Papst Innozenz III. (reg. 1198–1216) auf dem IV. Laterankonzil 1215 das Kirchenstrafrecht als zentrale Institution eingeführt wird: Im Mittelpunkt steht nun die Frage der individuellen Schuld in einem weit komplexeren Sinn als dem der einfachen Erfolgsverursachung, fußend auf dem kirchlichen Dogma individueller Entscheidungsfreiheit, wonach der getätigte Wille sanktionsbestimmend sein muss – ein bis ins heutige Rechtsdenken maßgeblich wirkendes Strafkonzept. Strafrechtssystematisch etablieren sich, darauf basierend, neben der Differenzierung von direktem und indirektem Vorsatz und Fahrlässigkeit, als Negativvoraussetzungen der Bestrafung Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe und eine differenzierte Irrtumslehre.[50]

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Dem entsprechen spezifische prozessuale Formen und Institute. Neben den Akkusationsprozess, der initiiert wird durch die Klage (accusatio) der geschädigten Partei, ist seit Beginn des 11. Jahrhunderts der Inquisitionsprozess getreten, für den es keiner Klage, sondern lediglich einer Anzeige (denunciatio) oder auch nur eines Gerüchts oder schlechten Leumunds bedarf, woraufhin die Befragung (inquisitio) von Amts wegen durchgeführt wird. Papst Innozenz IV. (reg. 1243–1254) erleichtert 1251 die Überführung des Akkusations- in den Inquisitionsprozess. Historisch berüchtigt sind die Inquisitionsprozesse gegen Häretiker (Ketzer). Häresie, das Glauben und Verbreiten von Irrlehren, ist sowohl theologisch als auch mit Blick auf die diesseitige Macht und Autorität des Papstes ein Schwerstverbrechen, auf das als Strafe die Verbrennung auf dem Scheiterhaufen steht. Ab dem 13. Jahrhundert agieren neben den Bischöfen besondere Ketzerverfolger in päpstlichem Auftrag, wobei es zulässig ist, wegen der Außergewöhnlichkeit des Verbrechens die prozessualen Normen hintanzustellen („Propter enormitatem delicti licitum est leges transgredi“), mit anderen Worten nach einem summarischen Verfahren mit entformalisiertem Beweisrecht zu verurteilen. Diese Ausnahmeform des Inquisitionsprozesses sollte den Blick nicht verstellen für den rationalisierend-wissenschaftlichen Grundgedanken der neuen Prozessform: Bestrafung als Reaktion auf eine zu spezifizierende Schuld setzt deren Feststellung, also die Ermittlung materialer Wahrheit voraus. Im 13. Jahrhundert verlieren die frühmittelalterlichen beweisrechtlichen Institute wie der Reinigungseid und das Gottesurteil ihre kirchenrechtliche Legitimation. Zur Überführung bedarf es nach dem neuen rationalen und formalisierten Beweisrecht des Vollbeweises durch Aussage zweier Tatzeugen – oder durch Geständnis, das allmählich zur regina probationum, zur Königin unter den Beweismitteln avanciert. Nicht nur das prozesspraktische Bedürfnis, Geständnisse herbeizuführen, sondern auch die enge gedankliche Verbindung, ja Identifizierung von Sünde und Straftat, von Sündenbekenntnis und Geständnis, von göttlicher und weltlicher Sanktion, legitimieren es, dem Inquisiten das Geständnis gewaltsam abzuzwingen: Ohne Kontinuitätslinien zur römischen und fränkischen Zeit wird in der Mitte des 13. Jahrhunderts die Folter als beweisrechtliches Instrument bei der Ketzerverfolgung, aber auch allgemein in die kirchenrechtliche Strafpraxis eingeführt. Der Zugriff auf den Körper betrifft auch die Sanktion; vor dem theologischen Hintergrund des Fegefeuers als jenseitiger körperlicher Bestrafung begangener Sünden erfährt die am Körper vollzogene Strafe, die peinliche Strafe, die im frühen Mittelalter prinzipiell nur gegen Unfreie praktiziert wurde, eine allgemeine Wiederaufnahme.[51]

III. Entstehung eines weltlichen öffentlichen Strafanspruchs

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Was die weltliche Ahndung von Delinquenz betrifft, lebt zunächst die Fehde als gewalttätige Selbsthilfe zwischen den Familienverbänden, wie sie bis zur Zeit des Frankenreiches ausgeübt worden ist, weiter. Seit dem 10. Jahrhundert versucht man das Fehdewesen einzudämmen, indem den kirchlicherseits ausgerufenen territorienbezogenen Gottesfrieden seitens der weltlichen Herrscher ebensolche Landfrieden nachgebildet werden. Noch im 12. Jahrhundert haben diese eher Vertrags- als Gesetzescharakter, und wenn der Vermittler bei Verstoß gegen das Fehdeverbot eine Sühneleistung (Stadt- oder Landesverweis, Bau einer Kapelle, „Friedensgeld“) anordnet, ist er Schlichtungsinstanz; gleichwohl haben die Sühneleistungen genugtuende und präventive (abschreckende) Wirkung – wie öffentliche Strafen.[52] Seit dem 12. Jahrhundert erlangt das peinliche Strafen steigenden, bald allgemein prägenden Einfluss. Neben der theologischen Stützung gründet seine politische Legitimation und Attraktivität in der Demonstration königlicher Herrschaftsgewalt; kriminologisch motiviert ist das peinliche Strafen durch die mit dem Anwachsen der Städte einhergehende Massenkriminalität sowie das kriminelle Potential insbesondere nichtsesshafter sozialer Randgruppen. Wenn dem Delinquenten zugestanden wird, die peinliche Strafe durch Geldleistung abzuwenden, so trifft die Härte der Vorschriften den Mittellosen, sozial Unterprivilegierten.[53]

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Einen epochemachenden theoretischen Anstoß erfährt das weltliche Recht zu Beginn des Hochmittelalters durch die Wiederentdeckung einer Handschrift des Corpus Juris Civilis im 10. Jahrhundert. Wie das Kirchenrecht wird nun auch diese Normensammlung nach neuen – systematisierenden – Gesichtspunkten bearbeitet, indem auslegungsbedürftige Passagen mit Randbemerkungen, sog. Glossen versehen werden, wobei zwischen den Glossatoren des 12. und 13. Jahrhunderts und den sogenannten Postglossatoren (Bartolus, Baldus) des 14. Jahrhunderts unterschieden wird. Das geografische Zentrum dieser Entwicklung ist die Universität Bologna, die seit der Mitte des 12. Jahrhunderts in der Rechtswissenschaft führend ist und Juristen aus ganz Europa ausbildet. Das römische und kirchliche Recht in seiner hochmittelalterlichen Rezeption bilden gemeinsam das ius commune, das (all-)gemeine Recht. Dieses Recht bildet europaweit einen einheitlichen Rahmen, in dem die partikularen Rechte der Reiche, Territorien und Städte gelten.[54] Wenn überhaupt von einer Geschichte des europäischen Strafrechts gesprochen werden kann, so liegt dies begründet im vereinheitlichenden Einfluss des gemeinen Rechts.

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