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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter › B. Antike
I. Griechenlands „klassische Zeit“ (500–300 v.Chr.)
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Nach einer ersten Einwanderungswelle um 2000 v.Chr. kommen um 1200 v.Chr. mit der Dorischen Wanderung wiederum Griechen aus Kleinasien (der heutigen Türkei) in das Gebiet des heutigen Griechenland und bilden im Lauf der Zeit selbstständige Stadtstaaten. Die sogenannte „klassische Zeit“ beginnt um 500 v.Chr. mit dem Ionischen Aufstand, dem Aufstand der ionischen (kleinasischen) Griechen gegen die Perser, die im Vorderen Orient die Vorherrschaft innehaben; die Siege der griechischen Allianz unter der Führung Athens leiten eine Zeit politischer Unabhängigkeit ein. Im Peloponnesischen Krieg (431–404 v.Chr.) um die Vorherrschaft innerhalb Griechenlands unterliegt Athen am Ende Sparta. Die Eigenständigkeit der griechischen Stadtstaaten endet zu Beginn des 4. Jahrhunderts; zuerst wird Griechenland von Theben beherrscht, dann von Makedonien unter dessen König Philipp II. (reg. 359–336 v.Chr.) und seinem Sohn Alexander (reg. 336–323 v.Chr.), dessen bis Indien und Ägypten reichendes Riesenreich nach seinem Tod allmählich zerfällt. Um 200 v.Chr. erobern die Römer Griechenland.[6]
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Die „klassische Zeit“ ist eine kulturelle Blütezeit mit Blick auf Architektur, bildende Kunst, Musik, Literatur – und Philosophie. Die Vorsokratiker (d.h. die dem Sokrates vorausgehenden Philosophen, genannt seien Thales, um 624–546 v.Chr.; Pythagoras, um 572–480 v.Chr.; Heraklit, geb. um 540 v.Chr.; Parmenides, geb. um 540 v.Chr.) formulieren erste Positionen im Bereich der Naturphilosophie und Kosmologie, der Religionsphilosophie, Ontologie, Ethik und politischen Philosophie.[7] Sokrates (um 470–399 v.Chr.), der angesichts erkannter eigener Unwissenheit den Gesprächspartner durch bohrendes Fragen zum Überdenken bisheriger und zur Erlangung neuer Wertvorstellungen bewegen will, gilt als Vor- und Urbild abendländischer Philosophie. Mit Platon (428–348 v.Chr.) und Aristoteles (384–323 v.Chr.) erreicht die klassische griechische Philosophie ihren Gipfel. Die Akademie, die Platon in Athen gründet, wird zum internationalen Zentrum der Wissenschaft und Philosophie. Platons dialogisch strukturierte Schriften sind einerseits erkenntnistheoretisch ausgerichtet: Er zeigt die Begrenztheit des auf Wahrnehmung basierenden Wissens auf und führt die Idee (idea) als Größe ein, mit der überhaupt nicht wahrnehmbare Begriffe sowie auch nicht wahrnehmbare Allgemeinbegriffe von wahrnehmbaren Gegenständen erfassbar sind; die Welt der Ideen sei die eigentliche Wirklichkeit. An ihrer Spitze stehe, hier treffen sich Erkenntnistheorie und – andererseits – Ethik, die Idee des Guten. In seiner Politeia entwickelt Platon eine Ethik bezogen auf den Menschen und auf das Staatswesen, in dem idealerweise die Philosophen Könige sind. In den Nomoi, seinem Alterswerk, formuliert Platon, deutlicher praxisorientiert, gute Gesetze und Institutionen.[8] Aristoteles schafft, indem er aus empirischen Erkenntnissen Rückschlüsse auf allgemeine Prinzipien zieht, ein universales wissenschaftliches und philosophisches Werk, das im Mittelalter zur wichtigsten Textgrundlage philosophischen Denkens wird. Das gilt für seine formale Logik und die Dialektik (die Kunst zu argumentieren) ebenso wie für seine Metaphysik (als Lehre dessen, was jenseits der Naturdinge liegt), die im Gegensatz zu Platons Sicht den Einzeldingen den Vorrang vor den Allgemeinbegriffen einräumt, sowie auch für seine Ethik und politische Philosophie. Nach Aristoteles‚ Politik kann sich der Mensch, als „politisches Lebewesen“, erst in der Gemeinschaft entfalten, idealerweise in einem gerechten Staat, gebildet aus Freien und Gleichen (ausgenommen sind Frauen und Sklaven).[9]
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Was das griechische Strafrechtsverständnis und -wesen betrifft,[10] werden in der in Sparta von dem sagenhaften Gesetzgeber Lykurg im 7. Jahrhundert geschaffenen, auf Disziplinierung des Einzelnen und militärische Effizienz des Ganzen gerichteten (ungeschriebenen) Ordnung Normverstöße streng als staatsfeindlich geahndet.[11] Ideengeschichtlich ist dieses (Straf-)Rechtskonzept peripher, das der Athener[12] demgegenüber bedeutsam. Hier formuliert Drakon um 620 v.Chr., in den ersten schriftlichen Gesetzen Athens, eine durch den Staat ausgeübte Ordnung zivil- und strafrechtlicher Normen (letztere von sprichwörtlicher „drakonischer“ Härte, indem auch auf leichte Vergehen wie den Müßiggang die Todesstrafe folgt). Neben das Delikt (im privatrechtlichen Sinn) und die Sünde als ethischen Normverstoß kann so als neue Verständnisgröße das Verbrechen (gegen den Staat) treten.[13] Solon (638–559 v.Chr.) hebt die drakonischen Strafnormen mit Ausnahme der auf Tötungsdelikte bezogenen auf und schafft ein dezidiert mildes Strafrecht; er führt eine gegen den Machtmissbrauch des landbesitzenden Adels und gegen die Schuldknechtschaft gerichtete umfassende soziale Reform durch und entwickelt eine politische Ordnung, nach der das Volk als Ganzes die Herrschaft innehaben soll („Demokratie“ = Herrschaft des Volkes), wobei insbesondere mit Blick darauf, dass Frauen, Sklaven und Fremde von der Mitherrschaft kategorisch ausgeschlossen sind, der heutige vom damaligen Demokratiebegriff abweicht. Das altgriechische Demokratiekonzept etabliert Kleisthenes (geb. um 570 v.Chr.) im Jahr 507 v.Chr. nachhaltig, indem er insbesondere dem Areopag als dem von Adel und Reichen dominierten Rat als politisches Gegenwicht den Rat der 500 (die Bule, bestehend aus je 50 Abgesandten der zehn Phylen, d.h. Verwaltungsbezirke) als Volksvertretung gegenüberstellt. Diese Ordnung enthält auch ein demokratisches, nämlich auf die Beteiligung und Mitverantwortung aller Bürger gestütztes Strafprozessrecht, das dem gerechten Interessenausgleich zwischen Bürger und Staat verpflichtet ist. Mit dem Ostrakismos (Scherbengericht) wird ein bis zum Ende des 5. Jahrhunderts gebräuchliches Instrument eingeführt, im Namen des Gemeinwohls Politiker und Prominente zu verbannen: Einmal jährlich können die Bürger in der Ekklesia (Volksversammlung) ein Scherbengericht durchführen und denjenigen verbannen, dessen Name – bei mindestens 6000 abgegebenen Tonscherben – am Häufigsten auf diesen erscheint.[14]
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Ephialtes (gest. um 460 v.Chr.) und Perikles (495–429 v.Chr.) führen den Demokratisierungsprozess fort, indem sie 462/461 v.Chr. dem Areopag die politische Macht nehmen und ihm von seiner breiten Rechtsprechungskompetenz nur diejenige für Kapitalverbrechen belassen; Verbrechen von Beamten und schwere Verbrechen gegen den Staat werden vor der Bule und der Ekklesia verhandelt, alle anderen Fälle vor den Volksgerichten. Das Verfahren ist vor allen Spruchkörpern ähnlich: Nach Vorbereitung des Falles durch einen dann verfahrensleitenden Beamten und nach Erhebung der Klage durch einen öffentlichen oder privaten Ankläger entscheiden die aus dem Kreis mindestens 30jähriger Freiwilliger einer jeden Phyle bestimmten, im Regelfall Hunderte zählenden und ein bescheidenes Entgelt erhaltenden Geschworenen nach Würdigung der Sach- und Rechtslage geheim über den Fall, indem sie einen Kieselstein oder eine Muschel, im vierten Jahrhundert hierfür speziell angefertigte Bronzescheiben in eine Urne legen. Beweismittel sind Urkunden und Zeugenaussagen, die Folter bezeugender Sklaven ist üblich. Bei Verurteilung stimmen die Geschworenen nochmals über die von Ankläger und Angeklagtem vorgeschlagene Strafart und -höhe ab. Mögliche Strafarten sind Todesstrafe, (eher kurzfristiger) Freiheitsentzug, Verbannung, Aberkennung der Bürgerrechte, Beschlagnahme des Vermögens oder Geldstrafe, wobei die letztere die häufigste ist. Rechtsmittel gegen die Entscheidung gibt es nicht. Zieht der Ankläger seine Anklage zurück oder gelingt es ihm nicht, ein Fünftel verurteilende Stimmen zu erlangen, droht ihm – als Maßnahme gegen den verbreiteten Missbrauch des Instruments – eine hohe Geldstrafe. Nach dem verlorenen Peloponnesischen Krieg verschärfen sich als Reaktion auf die Destabilisierung der religiösen und politischen Ordnung die Delikte im Bereich des politischen Strafrechts und der Gotteslästerung – nun ist nicht mehr nur die Störung sakraler Feste, sondern Gottlosigkeit an sich strafbar, eine Regelung, deretwegen Sokrates 399 v.Chr. zum Tod durch Trank des Schierlingsbechers verurteilt wird.[15] Auch das Hinzutreten weiterer Delikte (etwa Körperverletzung, Verletzung von Fürsorgepflichten und hybris, d.i. die Störung der öffentlichen Ordnung durch tätliche Beleidigung) bewirkt eine allgemeine Verschärfung des Strafrechts im 4. Jahrhundert.[16]
II. Rom: Zeit der Republik und „klassische“ Kaiserzeit
(500 v.Chr.–300 n.Chr.)
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Nach seiner sagenhaften Gründung 753 v.Chr. und nach einer Zeit königlicher Herrschaft im 6. Jahrhundert wandelt sich Rom nach der sagenhaften Vertreibung des letzten Königs 509 v.Chr. in eine Republik (lat. res publica = öffentliche Sache) in dem Sinn, dass alle Bürger politische Mitspracherechte innehaben. Ohne geschriebene Verfassung fußt die Republik auf drei Säulen, dem von Patriziern (von lat. pater = Vater) dominierten Senat, den Magistraten, d.h. Oberämtern, und den Volksversammlungen (concilia plebis). Konzentriert ist die Macht bei den Adelsfamilien, und der Klassenantagonismus zwischen diesen Patriziern und dem übrigen Volk, den Plebejern, prägt über Jahrhunderte das soziale Gefüge, wobei die Plebejer allmählich politische Machtgewinne erzielen. 451/450 v.Chr. können sie durchsetzen, dass ein Ausschuss von zehn aus ihren Reihen stammenden Männern das (aufgrund seiner äußeren Form sogenannte) Zwölftafelgesetz formuliert, das ihren politischen Einfluss vermehrt. Höhe- und Schlusspunkt des plebejischen Machtzuwachses ist die Lex Hortensia von 287 v.Chr., nach der Entscheidungen der plebs, sogenannte Plebiszite, politisch binden. Rom, zunächst Stadtstaat, hat sich derweil durch Eroberungen des gesamten heute italienischen Gebiets bemächtigt und greift in der Folgezeit weiter aus. Soziale Spannungen vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Wirtschaft (Entstehung ausgedehnter Besitzungen, sogenannter Latifundien) münden in das etwa 130 v.Chr. beginnende Revolutionszeitalter mit seinen Bürgerkriegen und schließlich 27 v.Chr. mit der Ernennung des Kaisers Augustus (63 v.Chr.–14 n.Chr.) in die Kaiserzeit. Roms Herrschaftssphäre umfasst nun die heutigen Gebiete Spaniens und Portugals, Englands, Frankreichs, Süddeutschlands, des Balkans, Griechenlands, der Türkei, Syriens, Israels und Ägyptens und den gesamten Küstenstreifen Nordafrikas.[17]
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Für das Strafrecht der republikanischen Zeit ist das – in Bruchstücken überlieferte – Zwölftafelgesetz von 451/450 v.Chr. aufschlussreich.[18] Während die ersten sieben Tafeln den Prozess, die Vollstreckung, das Familien-, Erb-, Vertrags-, Besitz- und Nachbarrecht regeln, normieren die achte und neunte Tafel Vorschriften zum (ineinander verwobenen) Delikts- und Strafrecht, wobei die Normen – abgesehen von den Sklaven – nicht nach Standeszugehörigkeit differenzieren. Vergehen werden im privatrechtlichen Sinn (überkompensierenden) Ausgleichs geahndet: Doppelter Wertersatz ist, als „Strafe“ (lat. poena), zu leisten bei Vertragsverletzung (VI. 2), Einbau fremden Eigentums (VI. 7 f.) und Verletzung einer Verwahrungsvereinbarung (VI. 19), sodann bei Diebstahl (VIII. 16, 18. a.) und Unterschlagung von Mündelvermögen (VIII. 20. a.). Die Entschädigung/Strafe (poena) für das Brechen des Knochen eines Freien beträgt 300 As, eines Sklaven 150 As (VIII. 3), diejenige für eine leichte Körperverletzung 25 As (VIII. 4). Wenn der Täter mit dem Opfer, das er verstümmelt hat, keine gütliche Einigung erzielt, soll er zur Strafe ebenfalls verstümmelt werden (VIII. 2). Die Bestimmung realisiert das Talionsprinzip, das Prinzip gleichartigen Ausgleichs einer Verletzung, das bereits in der altvorderorientalischen Rechtsprechung belegt ist, wo es teils im Sinne finanzieller Ersatzleistung (z.B. Codex Eschnunna, 20. Jh. v.Chr.), teils körperlicher Talion umgesetzt ist (wechselseitige Verstümmelung, z.B. Codex Hammurabi, 18. Jh. v.Chr.); in der altjüdischen Tradition erscheint es in der bekannten Formel „Auge um Auge“ (z.B. Exodus 21, 23–25), wobei die Anwendungsbeispiele auch die Ersatzleistung einbeziehen;[19] in der hiesigen römischen Strafvorschrift erscheint es in der härteren Form der Zufügung gleichen Schadens als Strafe. – Ein öffentliches Sanktionsinteresse, ohne dass dies zwingend mit einem öffentlicherseits geführten Strafverfahren verbunden sein müsste, kommt im Zwölftafelgesetz in der Anordnung der Todesstrafe zum Ausdruck; diese soll folgen auf das öffentliche Verspotten eines anderen (VIII. 1. b.), auf den Diebstahl von Feldfrüchten (VIII. 9, 24. b.: Aufhängen an einem der Ceres als der Göttin der Landwirtschaft heiligen Baum; auch dies eine Form des Talionsprinzips, nämlich die symbolhaft spiegelnde Strafe), auf vorsätzliche Brandstiftung (VIII. 10: – symbolhaft spiegelnde – Verbrennung), bei Sklaven als Tätern bei Diebstahl auf frischer Tat (VIII. 14), bei Falschaussage (VIII. 23), richterlicher Vorteilsannahme (IX. 3) und bei Aufreizen des Feindes und Auslieferung eines Bürgers an den Feind (IX. 5).
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Seit dem 3. Jahrhundert v.Chr. bildet sich in Rom – erstmals in der europäischen Geschichte – der Berufsstand des gelehrten Juristen (lat. iuris consultus = Ratgeber des Rechts) heraus, der Beamte und Richter berät, Verträge aufsetzt und auch rechtswissenschaftliche Literatur verfasst. Auf dieser institutionellen Basis entwickeln sich methodisch und materiell die charakteristischen Elemente des römischen Rechts, das im Wesentlichen Zivilrecht ist.[20] Nachdem sich Rom bis zum 3. Jahrhundert v.Chr. zu einer mehrere hunderttausende Einwohner zählenden Großstadt entwickelt hat, vollzieht sich im Strafrecht ein Wandel hin zu einer staatlich gesteuerten Strafverfolgung, juristisch der Ausgliederung des Strafrechts aus dem Zivilrecht. Die tresviri capitales (drei Männer, die, dem Magistrat zuarbeitend, als niedere Beamte das neu geschaffene Amt der Strafverfolgung ausüben) verfolgen Diebstahl, Brandstiftung u.a. mit harten Strafen, oftmals der Todesstrafe. Im 2. Jahrhundert v.Chr. entstehen größere von Fall zu Fall tagende Gerichtshöfe nach athenischem Vorbild. Geschworene können, anders als dort, aber nur die Adligen, später auch die Reichen (genannt lat. equites = Reiter) werden. Nach der Verfassungsreform um 80 v.Chr. entstehen ständige Schwurgerichte (lat. quaestiones, auch: lat. iudicia publica = öffentliche Gerichte), die jeweils für bestimmte – jetzt materiell präzisierte – Straftaten zuständig sind wie etwa Erpressung in den Provinzen, Veruntreuung von Staatseigentum, Wahlbestechung, Hochverrat, Mord und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Testaments- und Münzfälschung, tätliche Beleidigung; politische Prozesse spielen eine bedeutsame Rolle. Im Strafprozess hat der Angeklagte das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen; die höchstens 75 Geschworenen stimmen ohne Aussprache ab; bei Freispruch kann der Ankläger wegen Verleumdung angeklagt werden und die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, bei Verurteilung erhält er eine hohe Belohnung.[21]
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Rom ist um die Zeitenwende auf dem Höhepunkt seiner Ausdehnung und Macht. In den ersten zweieinhalb nachchristlichen Jahrhunderten („klassische Zeit“) entsteht das klassische römische (Zivil-)Recht, das auf den Rechtsideen des Eigentums und des freien Willens basiert. Auf den rechtswissenschaftlichen Gipfel wird es geführt durch in der kaiserlichen Administration wirkende gelehrte Juristen wie insbesondere Aemilius Papinianus (um 150–212 n.Chr.), Julius Paulus (gest. am Beginn des 3. Jahrhunderts n.Chr.), Domitianus Ulpianus (gest. 223 n.Chr.), Gaius (2. Jahrhundert n.Chr.) und Herennius Modestinus (erste Hälfte des 3. Jahrhunderts n.Chr.), die das überlieferte Recht zusammentragen; dabei sind die fünf Genannten durch ein Zitiergesetz von 426 n.Chr. mit besonderer Autorität ausgestattet. Sukzessive vollzieht sich der Wandel von der älteren, an den prozessualen Formeln ausgerichteten Sichtweise hin zu einer materiellrechtlich-systematischen. Gaius entfaltet in seinem Institutiones betitelten Lehrbuch ein systematisiertes Zivilrecht.[22] Das Strafrecht wird (wie das Verfassungsrecht) erst in nachklassischer Zeit (4. bis 6. Jahrhundert) als eigenständige Disziplin entwickelt und wahrgenommen; aber die Methodik des zivilrechtlichen Denkens, nach der wenige Zentralbegriffe (Rechtssubjekt, Familie, Eigentum, Vertrag, Delikt) die Struktur des Ganzen prägen, strahlt bereits in der klassischen Zeit auf die Entwicklung des Strafrechts aus. In der Strafpraxis treten im 1. Jahrhundert n.Chr. als Strafverfolgungsorgane an die Stelle der tresviri capitales und der – tendenziell schwerfälligen – Schwurgerichte der praefectus urbi (Polizeipräsident der Stadt), der als Vorsitzender des Kriminalgerichts die wichtigsten Prozesse übernimmt, sowie der praefectus vigilum (Kommandeur der Feuerwehr), in dessen Zuständigkeit Prozesse gegen Diebe und Brandstifter fallen. Die strafprozessuale Neuordnung erhöht die Effizienz der Strafverfolgung, aber auch ihre Härte. Nicht nur Sklaven, sondern auch freie Bürger können nun im Strafprozess im Rahmen der Beweiserhebung gefoltert werden, insbesondere bei Verdacht des Hochverrats, der Urkundenfälschung und der Zauberei. Die Strafen werden härter; neben Geldstrafe, Tod und Verbannung treten als weitere Strafarten die Prügelstrafe und Zwangsarbeit (das Gefängnis ist unzulässig, nicht aber der Freiheitsentzug zwecks Zwangsarbeit).[23]
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Den Beginn der spätrömischen Kaiserzeit markiert die von Kaiser Konstantin I., dem Großen (reg. 306–337 n.Chr.), realisierte Verlegung der Residenz nach Byzanz („Konstantinopel“) im Jahr 330 n.Chr. Nachdem das Reich 395 n.Chr. in ein west- und ein oströmisches geteilt worden ist, bricht Westrom 476 n.Chr. unter dem Ansturm der Goten zusammen; das Byzantinische Reich besteht, bis es 1453 n.Chr. von den Türken zerstört wird.[24] Rechtsgeschichtlich bedeutungsvoll ist die Regierungszeit des oströmischen Kaisers Justinian I. (reg. 527–565 n.Chr.), der, unterstützt von dem Juristen Tribonian (gest. 541 n.Chr.), eine umfassende Sammlung des geltenden römischen Rechts anfertigen lässt. Deren erster Teil (die Institutionen) basiert auf dem erwähnten gleichnamigen Lehrbuch des Gaius; deren zweiter Teil (die Digesten oder Pandekten) stellt, in systematischer Orientierung an den Institutionen, Auszüge aus den Lehrwerken klassischer Juristen zusammen (dabei fast ein Drittel von Ulpianus); der dritte Teil (der Codex) enthält alle noch gültigen kaiserlichen Gesetze. Das Gesamtwerk, das seit dem 16. Jahrhundert n.Chr. als Corpus Iuris Civilis bezeichnet wird, wird in Europa in mehreren Schüben rezipiert und prägt bis heute das Privatrecht in den europäischen Staaten.[25]
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter › C. Die Völkerwanderungszeit und das frühe Mittelalter (300–1000 n.Chr.)
C. Die Völkerwanderungszeit und das frühe Mittelalter (300–1000 n.Chr.)
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Eine dünne Besiedlung Mittel- und Nordeuropas belegen Funde bereits für die Steinzeit (bis 2000 v.Chr.) und Bronzezeit (2000–1000 v.Chr.). Um 500 v.Chr. wohnen im Gebiet des heutigen Frankreich keltische Stämme, germanische Stämme im heutigen Norddeutschland, Südskandinavien und Teilen Osteuropas, Slawen im Osten. Wanderungsbewegungen führen in den folgenden Jahrhunderten zu vereinzelten kriegerischen Begegnungen mit den Römern. Julius Cäsar (100–44 v.Chr.) erobert 60–50 v.Chr. das von Kelten besiedelte Gebiet sowie das heutige Süddeutschland.[26] In den folgenden vierhundert Jahren bleibt die politische Landkarte Europas verhältnismäßig stabil, doch dann ereignen sich epochale Umwälzungen. Im vierten nachchristlichen Jahrhundert dringen die Hunnen aus Zentralasien nach Europa vor, die germanischen Stämme drängen nach Südeuropa (Zeit der großen Völkerwanderung) und destabilisieren das Weströmische Reich; 476 n.Chr. übernimmt der Germane Odoaker (gest. 493 n.Chr.) die Herrschaft in Italien, Westgoten herrschen in Spanien und Südfrankreich, Vandalen an der nordafrikanischen Küste (im heutigen Tunesien). Theoderich der Große (454–526 n.Chr.) erschafft ein ostgotisches Reich, das bei seinem Tod das heutige Italien sowie den Balkan umfasst. Der oströmische Kaiser Justinian I. kann bis zur Mitte des 6. Jahrhunderts dieses Reich sowie das von den Vandalen besetzte Gebiet zurückerobern (Erneuerung des Römischen Reiches).[27]
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Rechts- und auch strafrechtsgeschichtlich bedeutungsvoll wird nun die Ausbreitung der um die Zeitenwende entstandenen christlichen Religion. Das Christentum war durch das Mailänder Toleranzedikt (313 n.Chr.) des Kaisers Konstantin I. zunächst vor Verfolgung geschützt und 380 n.Chr. von Kaiser Theodosius (347–395 n.Chr.) zur römischen Staatsreligion erhoben worden. Die Missionierung der zentral- und nordeuropäischen Völker als Auftrag begreifend, trägt das Christentum auch das antike griechisch-römische Denken dorthin. Das gilt besonders für das in der Völkerwanderungszeit entstandene neue Großreich Mitteleuropas, das Frankenreich. Der Merowingerkönig Chlodwig I. (466–511 n.Chr.), der das Gebiet des heutigen Frankreich und Westdeutschland beherrscht, lässt sich taufen. Die Merowinger verdrängt – als erster Karolingischer König – Pippin (reg. seit 571 n.Chr.) von der Herrschaft; sein Nachfahre Karl der Große (742–814 n.Chr.) regiert seit 768 n.Chr. als Frankenkönig, er unterwirft die Sachsen, Langobarden und Bayern und erneuert das weströmische Kaisertum, indem er sich vom Papst am Weihnachtstag des Jahres 800 n.Chr. zum römischen Kaiser krönen lässt. Damit ist seine Herrschaft durch die Kirche abgesichert, zugleich hat die Kirche ihren weltlichen Machtanspruch demonstriert, ein Dualismus, der das Denken und soziale Leben des Mittelalters durchgehend prägen wird.[28]
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Ein gesichertes und plastisches Bild der Sozial- und Rechtsstruktur der Bevölkerung Mittel- und Nordeuropas vor der Berührung mit der römischen Kultur zu gewinnen, bietet erhebliche Schwierigkeiten. Spätestens seit Beginn des 19. Jahrhunderts hat die historische, insbesondere rechtshistorische Forschung darauf abgezielt, mit romantisch-nationalistischem, später nationalsozialistisch-rassistischem Impetus ein ideal-urwüchsiges Charakterbild der alten Germanen zu zeichnen, über dessen mangelnde Belegbarkeit aus den Quellen man hinwegging. Erst seit wenigen Jahrzehnten ist die Forschung offen für einen neuen ideologiefreien Zugriff auf die Quellen. Bei diesen handelt es sich zum einen um römische Aufzeichnungen, nämlich diejenigen Julius Cäsars (verfasst um 50 v.Chr.) und, noch ertragreicher, die Germania des Tacitus (55–120 n.Chr.). Die dort getroffenen Aussagen müssen aber kritisch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sie politischen Zwecken dienen (etwa: Gegenüberstellung der unverdorbenen Lebensweise der Barbarenvölker und der „dekadenten“ der Römer); auch muss bedacht werden, dass die Römer nur bis zu einem gewissen Grad die Denk- und Lebensweisen der fremden Stämme begriffen haben mögen. Die zweite Gruppe der Quellen sind die seit dem frühen Mittelalter aufgezeichneten Rechts- und anderen Texte, die also aus einer Zeit römischer (und christlicher) Einflussnahme stammen, so dass auch aus ihnen nur mittelbar auf das vorrömische Leben und Denken geschlossen werden kann.[29]
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Hattenhauer trifft auf dieser Quellenbasis folgende Aussagen. Die römischerseits formulierte Differenzierung zwischen Kelten einerseits und Germanen andererseits lässt sich nicht in dem Sinne erhärten, dass sich zwei verschiedene und dabei jeweils in sich geschlossene (Rechts-)Kulturen einander gegenüberstehen, sondern die Vielzahl der einzelnen Stämme lebt nach mehr oder weniger divergierenden sozialen Maßgaben.[30] Folgende allgemeine Charakteristika dieser archaischen sozialen Grundstruktur lassen sich fixieren:[31] Die Menschen leben in mehr oder weniger großen Familienverbänden („Sippen“) als ursprünglicher sozialer Einheit und sind Bauern. Größere Zusammenschlüsse (Stämme) bringen die Herausbildung einer dünnen Adelsschicht mit sich, an deren Spitze kraft ihrer behaupteten geblütsmäßigen Andersartigkeit und Auserwähltheit Könige stehen. Sozial unterhalb der Bauernschicht leben Sklaven. Die Bauern gewährleisten durch ihren Tribut den Adligen ein privilegiertes Leben; die Adligen sind es, die – nachhaltig seit der Völkerwanderungszeit – mit der römischen und christlichen Kultur in Berührung kommen.[32] Das archaische Denken, nämlich das von der römisch-christlichen Kultur unberührte Denken der Bauern, ist nicht auf Fortschreitung, sondern auf Erhaltung gerichtet; Normen werden über Jahrhunderte unverändert mündlich tradiert. Das Denken ist gegenständlich-anschaulich, bezieht sich auf die Abfolge des bäuerlichen Lebens und auf konkrete Orte (Dorflinde als Beratungsort; Feldsteine als Besitzrechtsmarken); die Fähigkeit zur Abstraktion, zur induktiven Feststellung von Regelhaftigkeiten fehlt. Erst die Berührung mit der römisch-christlichen Kultur bewirkt einen über Jahrhunderte dauernden Wandel vom anschauungsgebundenen zum abstrakten Denken. Nach dem archaischen Denken wird die (Um-)Welt nicht in ihren rationalen Wirkungen erfasst, sondern begriffen als ein Geflecht undurchschaubarer, zauberischer Kräfte, belegt etwa durch die Merseburger Zaubersprüche, einen der ältesten althochdeutschen Texte (9. Jahrhundert n.Chr.); in diese magische Welt sind durch einen umfangreichen Ahnenkult auch die verstorbenen Familienangehörigen eingebunden. Die christliche Kirche beseitigt dieses magische Denken nicht, sondern sucht es zu integrieren und zu kontrollieren.[33]