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Andreas Boos Kartell Compliance
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(1) Kampfpreise („predatory pricing“)
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Die sog. Kampfpreisunterbietung gilt als klassischer Fall eines Behinderungsmissbrauchs. Dabei bieten marktbeherrschende Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung für einen bestimmten Zeitraum zu einem besonders niedrigen Preis auf dem Markt an und verdrängen (potenzielle) Konkurrenten von dem schon beherrschten relevanten Markt oder von dritten Märkten bzw. halten diese von einem Marktzutritt ab. Durch eine solche Preisunterbietung werden große Teile der Nachfrager vom Wettbewerber auf ihn umgeleitet.
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Das maßgebliche Kriterium für die Annahme eines Verstoßes gegen § 19 GWB bzw. Art. 102 AEUV ist nach der AKZO-Formel des EUGH das Preis-Kosten-Verhältnis innerhalb des marktbeherrschenden Unternehmens. Danach werden grundsätzlich drei Kategorien gebildet. So sind Preise, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, grundsätzlich als missbräuchlich anzusehen, da bei einem marktbeherrschenden Unternehmen davon auszugehen ist, dass primäres Ziel der Preisunterbietung die Ausschaltung seiner Konkurrenten ist. Preise, die zwar unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, sind hingegen nur dann als missbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt werden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat.[117] Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass ein Preis, der oberhalb der Gesamtkosten liegt, jedenfalls keinen Missbrauch darstellt. Dies ist auch deshalb anzunehmen, weil niedrige, aber kostendeckende Preise grundsätzlich Ausdruck echten Leistungswettbewerbs sind.[118]
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Im Rahmen der erforderlichen Verdrängungsabsicht der zweiten Kategorie sind alle Indizien des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu können unter anderem das Preisverhalten des Unternehmens auf anderen Märkten, interne Unterlagen, der Aufkauf von Wettbewerbsprodukten, der Abschluss von Ausschließlichkeitsvereinbarungen, der zeitliche Ablauf des Preiskampfes sowie das Hinzutreten weiterer Behinderungsmaßnahmen zählen.[119] Die Verdrängungsabsicht ergibt sich dabei insbesondere aus der Dauer, der Beständigkeit, dem Umfang sowie der Planmäßigkeit der Verluste.[120] Es kann unter Umständen auch bereits ausreichen, dass, selbst wenn keine Verdrängungsabsicht vorliegt, eine Preispolitik zu einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung des Wettbewerbers führen kann.[121]
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Das nationale Recht verbietet darüber hinaus im Rahmen von § 20 Abs. 3, 4 GWB Unternehmen mit einer gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegenen Marktmacht, Waren und Dienstleistungen unter Einstandspreis anzubieten, sofern dies nicht nur gelegentlich erfolgt und nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Für Lebensmittel sind jegliche Angebote unter Einstandspreis für solche Unternehmen ausdrücklich nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 GWB untersagt.[122]
(2) Kopplungsgeschäfte
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Kopplungsgeschäfte i.S.d. Kartellrechts liegen vor, wenn Anbieter, die bei bestimmten Produkten oder Dienstleistungen über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, diese nur mit zusätzlichen Produkten oder Dienstleistungen mit niedrigerer Marktbedeutung am Markt anbieten. Durch diese Vorgehensweise können Wettbewerber, die auf dem Markt für das begleitende Produkt mit dem marktbeherrschenden Unternehmen konkurrieren, behindert werden. Während das europäische Recht das Kopplungsgeschäft ausdrücklich als Regeltatbestand in Art. 102 Abs. 2 lit. d AEUV normiert, fällt es im deutschen Recht regelmäßig unter den allgemeinen und weit zu verstehenden Begriff des Behinderungsmissbrauchs. Dabei ist aber die Doppelnatur eines Kopplungsgeschäfts zu berücksichtigen. Soweit es bei der unternehmerischen Maßnahme vordergründig darum geht, dem Nachfrager sinnlose zusätzliche Produkte oder Dienstleistungen aufzudrängen, handelt es sich um einen Fall des Ausbeutungsmissbrauchs. Soweit das Unternehmen hingegen bezweckt, die Marktmacht auf dem Markt des Hauptproduktes auf den des gekoppelten Produktes auszuweiten, ist das Handeln als Behinderungsmissbrauch einzustufen. Sofern beide Wirkungen vorliegen, sind je nach Einzelfall beide rechtlichen Grundsätze oder einer der beiden heranzuziehen.[123] Damit schützt das Kopplungsverbot zwei unterschiedliche Rechtsgüter. Einerseits dient es dem Schutz der Handelspartner vor Beeinträchtigungen ihrer Handlungsfreiheit (die dann beeinträchtigt wäre, wenn der Vertragspartner zur Abnahme von Produkten oder Dienstleistungen gezwungen wäre, an denen er kein Interesse hat oder sie anderweitig beziehen möchte), andererseits dient es dem Schutz vor Wettbewerbsverfälschungen auf dem Markt des gekoppelten Produktes oder des Kopplungsproduktes.[124]
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Um das Vorliegen eines Kopplungsmissbrauchs zu bejahen, muss das betreffende Unternehmen eine beherrschende Stellung auf dem Markt für das Kopplungsprodukt (das Ausgangsprodukt, nicht hingegen auf dem Markt des gekoppelten Produktes) innehaben und es muss sich bei dem Kopplungsprodukt und dem gekoppelten Produkt um zwei unterschiedliche Produkte handeln. Außerdem darf das Unternehmen seinen Abnehmern nicht die Möglichkeit geben, das Kopplungsprodukt ohne das daran gekoppelte Produkt zu beziehen und die Kopplung muss zu einer Marktverschließung auf dem Markt des gekoppelten Produktes führen.[125] Es ist mittlerweile – abweichend von der Normierung in Art. 102 Abs. 2 lit. d AEUV – anerkannt, dass auch dann eine missbräuchliche Kopplung vorliegen kann, wenn das gekoppelte Produkt in einer sachlichen Beziehung zum Kopplungsprodukt steht oder die Kopplung dem Handelsbrauch entspricht.[126]
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Der wohl aktuellste Fall im Zusammenhang mit Kopplungsgeschäften ist die Entscheidung der Kommission gegen Google, in der sie dem Unternehmen aufgrund eines Kopplungsgeschäfts zwischen dem Android-Betriebssystem und Google-Internetsuchdiensten eine Geldbuße in Höhe von 4,34 Mrd. EUR auferlegt hatte.[127] Darin hatte die Kommission festgestellt, dass Google auf den Märkten für allgemeine Internet-Suchdienste, für lizenzpflichtige Betriebssysteme für Smartphones sowie für Android-App Stores eine marktbeherrschende Stellung einnehme. Diese Stellung habe Google missbräuchlich ausgenutzt, indem das Unternehmen gegenüber allen Herstellern von Android-Geräten als Bedingung für eine Lizensierung des App-Stores von Google (Play Store) verlangte, die App Google-Suche und die Google-eigene Browser-App Chrome auf den Geräten vorzuinstallieren.[128]
(3) Rabattsysteme
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Grundsätzlich darf ein Anbieter seinen Abnehmern als wettbewerbskonforme Maßnahme der Absatzförderung Rabatte gewähren. Sie sind erst dann missbräuchlich i.S.d. Missbrauchsverbots, wenn sie darauf abzielen, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken.[129] Je nach Fallkonstellation kann ein Fall des Ausbeutungs-, Behinderungs- oder Diskriminierungsmissbrauchs gegeben sein kann. Der Schwerpunkt der Rechtsanwendung liegt in der Behinderung der Wettbewerber.[130]
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Da Rabattsysteme sehr unterschiedlich ausgestaltet werden können, hat die europäische Praxis eine Reihe von Anwendungsfällen entwickelt, die zur rechtlichen Einordnung von Rabatten herangezogen werden.
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Danach gelten sog. reine Mengenrabatte, die ausschließlich an den Umfang der bei dem betroffenen Hersteller getätigten Käufe anknüpfen, als unbedenklich. Mengenrabatte dieser Art sind dann anzunehmen, wenn sie für jede einzelne Bestellung und somit entsprechend den vom Verkäufer erzielten Kosteneinsparungen gewährt werden.[131]
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Hingegen gelten sog. Treuerabatte, die darauf abzielen, Kunden vom Bezug bei konkurrierenden Herstellern abzuhalten, indem ihnen ein finanzieller Vorteil gewährt wird, grundsätzlich als missbräuchlich.[132] In diesem Zusammenhang hat der EuGH jedoch erst jüngst im Verfahren gegen Intel entschieden, dass auch bei Treuerabatten eine Gesamtbetrachtung der Umstände für die Rabattgewährung vorgenommen werden muss.[133]
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Ein Missbrauch ergibt sich regelmäßig auch dann, wenn statt Rabatten im Vorfeld nachträgliche Zahlungen als Belohnung der Treue erfolgen.[134] Gruppenrabatte, die als Belohnung für den ausschließlichen Bezug von ganzen Abnehmergruppen eingesetzt werden, gelten als Unterfall der Treuerabatte ebenfalls als grundsätzlich missbräuchlich.[135]
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Ebenfalls als missbräuchlich einzustufen sind Umsatzrabatte, wenn sie einen versteckten Treuerabatt darstellen. Gleiches gilt für Sortiments- und Grenzrabatte. Im Allgemeinen lässt sich festhalten, dass anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ermitteln ist, ob der jeweilige Rabatt dazu geeignet ist, den Wettbewerb durch Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu missbrauchen. Dazu ist eine Orientierung an den durch Kommission und Rechtsprechung entwickelten Kategorien sinnvoll. Diese sind jedoch nicht als abschließend zu erachten.[136]
dd) Fallgruppen mit vertikalem Schwerpunkt: Insbesondere Nichtbelieferung von Abnehmern (Geschäfts- und Lieferverweigerung) sowie Bezugsverweigerung gegenüber Lieferanten
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Grundsätzlich ist jedes Unternehmen auf der Grundlage der Vertragsfreiheit darin frei, seine Handelspartner auszuwählen. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf daher Verkäufe, Belieferungen und Geschäftsabschlüsse ablehnen sowie die Abnahme von Produkten bei Lieferanten so regeln, wie es dies für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält.[137] Davon umfasst ist auch die grundsätzliche Möglichkeit eines Unternehmens, potenzielle Abnehmer unter qualitativen oder quantitativen Gesichtspunkten auszugrenzen (sog. selektiver Vertrieb).[138] Auch die Beendigung von Geschäftsbeziehungen steht grundsätzlich einem jeden Unternehmen frei.
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Allerdings kommt einem marktbeherrschenden Unternehmen eine besondere Verantwortungsstellung zu, die sich im Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB manifestiert. Danach können Geschäfts- und Lieferverweigerungen sowie Bezugsverweigerungen unter bestimmten, engen Voraussetzungen als missbräuchlich eingestuft werden.
(1) Nichtbelieferung von Abnehmern
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Eine Lieferverweigerung kann auch bei rein vertikaler Ausrichtung sowohl in Form einer Behinderung als auch einer Ungleichbehandlung vorliegen. Unter die Fallgruppe der Geschäfts- und Lieferverweigerung fallen dabei sowohl die Fälle des Abbruchs bereits bestehender Geschäftsbeziehungen als auch die Weigerung der Aufnahme neuer Lieferbeziehungen.
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Der Grad der Marktmacht ist dabei von erheblicher Bedeutung. So kann ein Unternehmen insbesondere dann von einem marktbeherrschenden Unternehmen verlangen, beliefert zu werden, wenn von ihm gleichartige Unternehmen ebenfalls beliefert werden. Eine Lieferverweigerung wäre in dem Fall nur dann rechtmäßig und nicht vom Diskriminierungsverbot umfasst, wenn das marktbeherrschende Unternehmen sachliche Rechtfertigungsgründe vorbringen kann, die gerade im Hinblick auf das die Belieferung begehrende Unternehmen vorliegen. Rechtfertigungsgründe in diesem Sinne können zum Beispiel Kapazitätsprobleme, Vertriebsbindungen oder eine mangelnde Bonität des potenziellen Abnehmers sein. In die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung müssen die Interessen beider Unternehmen berücksichtigt und gegenübergestellt werden. Interessen des potenziellen Abnehmers können dabei zum Beispiel die Bedeutung der Ware für das Unternehmen, die Auswirkungen auf angrenzende Tätigkeiten oder eine Existenzgefährdung sein. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ist regelmäßig dann abzulehnen, wenn andere zugängliche Lieferquellen bestehen oder die in Rede stehenden Produkte ohne Weiteres durch andere frei zugängliche Waren ersetzt werden können.[139]
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Bei einem Abbruch von Lieferbeziehungen kann sich auch bei einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Geschäftsbeendigung die Pflicht ergeben, dem Vertragspartner eine angemessene Kündigungs- bzw. Auslauffrist zu gewähren. Dabei muss die genaue zeitliche Komponente anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Missbrauchsverbot nicht auf einen allgemeinen Sozialschutz gerichtet ist, so dass der Vertragspartner jedenfalls nicht in die Lage versetzt werden muss, seine getätigten Investitionen vollumfänglich zu erwirtschaften. Allerdings sind seine Investitionen (insbesondere, wenn sie auf Veranlassung des Lieferanten getätigt wurden) in die Entscheidung einzubeziehen. Im KFZ-Vertrieb geht die Rechtsprechung beispielsweise von einer Übergangsfrist von etwa ein bis zwei Jahren aus.[140]
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Der selektive Vertrieb marktbeherrschender Unternehmen ist regelmäßig nach den gleichen Grundsätzen wie eine allgemeine Lieferverweigerung zu beurteilen. Im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung ist einerseits die Freiheit des Herstellers, seinen Vertrieb nach seinen Vorstellungen umzusetzen, und andererseits die Seite des betroffenen Geschäftspartners, der durch die Selektion ausgesondert und nicht beliefert wird, zu berücksichtigen. Eine qualitative Selektion ist grundsätzlich als zulässig zu erachten, wenn die Anforderungen an die Händler sachgerecht und angemessen sind und sie diskriminierungsfrei ausgestaltet sind. Eine quantitative Selektion lässt sich hingegen nur in absoluten Ausnahmefällen rechtfertigen. Dies kann dann der Fall sein, wenn das zu vertreibende Produkt eine zahlenmäßige Begrenzung der Händler erforderlich macht. Dabei ist jedoch immer zu prüfen, ob die Zahl nicht auch anhand qualitativer Kriterien begrenzt werden kann.[141]
(2) Bezugsverweigerung gegenüber Lieferanten
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Im Rahmen der Bezugsverweigerung gegenüber Lieferanten ist die Rechtsprechung zurückhaltender mit der Bejahung einer Abnahmepflicht durch das marktbeherrschende Unternehmen. So besteht im Falle von Nachfragemacht nur im Ausnahmefall ein Kontrahierungszwang. Denn der Bezugsfreiheit der Nachfrager ist grundsätzlich ein größerer Spielraum einzuräumen als der Belieferungsfreiheit auf der Anbieterseite. Ein Kontrahierungszwang kann daher wohl nur angenommen werden, wenn "mildere", d.h. die Entscheidungsfreiheit des Marktbeherrschers weniger beschränkende Verhaltenspflichten, nicht in Betracht kommen. Dabei ist insbesondere an eine Verpflichtung des Normadressaten zu denken, das abhängige Unternehmen in den engeren Kreis der nach bestimmten objektiven Auswahlkriterien zu berücksichtigenden Anbieter einzubeziehen.[142]
ee) Behinderung beim Zugang zu wesentlichen Einrichtungen („essential facility“)
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Sowohl im nationalen als auch im europäischen Recht kennt das Missbrauchsverbot das Verbot der Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Einrichtungen. Während diese Rechtsfigur im europäischen Recht unter dem Begriff der „essential facility doctrine“ von der Kommissionspraxis und der Rechtsprechung herausgebildet wurde[143], findet sich im nationalen Recht eine ausdrückliche Normierung in § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB. Danach liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden. Diese Vorschrift wurde im Zuge der 6. GWB-Novelle als Antwort auf die zunehmende Bedeutung der Netzindustrien aufgenommen. So gibt es einige Märkte, auf denen eine Betätigung nur über die Mitbenutzung kostspieliger Infrastruktureinrichtungen möglich ist. Klassische Beispiele dafür sind Märkte im Bereich der Telekommunikation, der Energie und des Verkehrs.
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Ein Netz in diesem Sinne ist ein Unterfall der Infrastruktureinrichtung. Darunter ist eine physische oder virtuelle Verbindung zwischen zwei Orten, die im Zuge der Leistungserbringung erreicht werden müssen, zu verstehen.[144] Das Tatbestandsmerkmal der Infrastruktureinrichtung erfüllt im Verhältnis zum Netzbegriff eine Auffangfunktion. Dabei geht der Begriff der Infrastruktureinrichtung über den des Netzes hinaus. Es ist keine Verbindung zwischen mehreren Orten der Leistungserbringung erforderlich, sondern es reicht aus, wenn eine Einrichtung in Anspruch genommen werden muss, um eine Wettbewerbshandlung vorzunehmen.[145] Für beide Begriffe ist kennzeichnend, dass sie selbst keine Dienstleistungen, aber die Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen sind.
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Eine Einrichtung in diesem Sinne gilt dann als wesentlich, wenn es dem Nachfrager ohne ihre Mitbenutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu werden. Für die Tätigkeit ist die Einrichtung unabdingbar, wenn sie weder duplizierbar noch substituierbar ist, es also keinerlei Ausweichmöglichkeiten gibt.[146] Daran fehlt es jedenfalls, wenn die Einrichtung von besonders leistungsfähigen Wettbewerbern errichtet werden kann.[147] Dem Zugang begehrenden Unternehmen darf es ohne die Mitbenutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, auf dem nachgelagerten Markt tätig zu werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Unternehmen selbst keine Möglichkeit hat, sich die Einrichtung selbst zu erbauen, z.B. weil eine weitere Schaffung aufgrund fehlender Genehmigung aus rechtlichen Gründen oder aus ökonomischen Gründen wirtschaftlich nicht zumutbar oder sinnvoll ist.
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In der Praxis zu § 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB finden sich Fälle zu Stromnetzen,[148] Fährhäfen,[149] Mobilfunk und Telekommunikation,[150] Fahrplanauskunftssystemen[151] und Kartenvorverkaufsnetzen.[152]
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Dem anbietenden Unternehmen steht ein angemessenes Entgelt zu. Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach ökonomischen Gesichtspunkten.[153] Der Zugang kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 HS 2 GWB verweigert werden, wenn dem marktbeherrschenden Unternehmen die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies kann insbesondere im Fall fehlender Kapazitäten[154] bzw. im Fall von Störungen des Betriebs bei Mitbenutzung problematisch sein. Dabei sind aber zumutbare Möglichkeiten der Schaffung von Kapazitäten ggf. auszuschöpfen.[155] Für die fehlende Zumutbarkeit kommt es auf eine allgemeine Interessenabwägung an, wobei die Beachtung der Freiheit des Wettbewerbs als Zielsetzung des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen ist.[156]
I. Behinderungs- und Diskriminierungsverbot für marktstarke Unternehmen (§ 20 Abs. 1 GWB)
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§ 20 Abs. 1 GWB soll Situationen einer Machtungleichgewichtung erfassen, in denen zwar eine marktbeherrschende Stellung des Unternehmens i.S.d. § 19 GWB nicht festzustellen ist, kleine oder mittlere Unternehmen (KMUs) aber von einem anderen Unternehmen bilateral derart abhängig sind, dass sie nicht über ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten verfügen. Nach § 20 Abs. 1 GWB gilt das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB daher auch für Unternehmen mit relativer Marktmacht in der gleichen Weise wie für marktbeherrschende Unternehmen. Der AEUV enthält keine vergleichbare Regelung.
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Eine relative Marktmacht im Vertikalverhältnis ist nach § 20 Abs. 1 GWB dann zu bejahen, wenn kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von einem Unternehmen abhängig sind, weil keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bestehen. Ob ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen einzustufen ist und es damit in den Schutzbereich der Vorschrift fällt, lässt sich nicht schematisch anhand bestimmter Umsatzgrößen festmachen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, wobei hier die Umsatzgrößen bei der Bewertung jedenfalls miteinbezogen werden.
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Im Rahmen des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses unterscheidet man im Grundsatz zwischen vier Abhängigkeitskonstellationen, die sich in der Rechtsprechung herausgebildet haben: Die sortimentsbedingte, unternehmensbedingte, nachfragebedingte und mangelbedingte Abhängigkeit.[157]
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Hauptanwendungsfall des § 20 Abs. 1 GWB ist die sog. sortimentsbedingte Abhängigkeit. Diese liegt dann vor, wenn Handelsunternehmen bestimmte Waren und insbesondere Markenartikel in ihrem Sortiment führen müssen, um weiterhin wettbewerbsfähig zu sein. Dabei unterscheidet man regelmäßig zwischen einer Spitzenstellungsabhängigkeit und einer Spitzengruppenabhängigkeit. Von einer Spitzenstellungsabhängigkeit spricht man dann, wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und Exklusivität seines Produktes ein solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung auf dem Markt erlangt hat, dass der nachfragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade dieses Produkt zu führen. Das Fehlen des Produkts in seinem Angebot würde zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Händlers führen.[158] Eine Spitzengruppenabhängigkeit ist im Gegensatz dazu davon geprägt, dass ein Händler zwar nicht eine bestimmte Marke, aber dafür mehrere führende Marken im Sortiment führen muss, um wettbewerbsfähig zu sein.[159]
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Eine unternehmensbezogene Abhängigkeit besteht insbesondere, wenn der Abnehmer hinsichtlich seines Bezuges seinen Betrieb derart auf einen Vertragspartner ausgerichtet hat, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Produkte eines anderen Lieferanten ausweichen kann.[160] Eine unternehmensbezogene Abhängigkeit liegt häufig zwischen KFZ-Vertragshändler und Automobilhersteller, sowie zwischen einem Franchisenehmer und einem Franchisegeber vor.[161]
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Von einer nachfragebedingten Abhängigkeit[162] spricht man im umgekehrten Fall, in welchem ein Unternehmen darauf angewiesen ist, dass seine Produkte oder Leistungen von marktstarken Nachfragern abgenommen werden, weil es selbst nicht über ausreichende und zumutbare andere Abnehmer als Ausweichmöglichkeit verfügt. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis findet sich insbesondere bei Zulieferern der Automobilindustrie, im öffentlichen Beschaffungswesen oder bei Lieferanten großer Handelsgruppen.[163]