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Harm Peter Westermann BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
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I. Stückschuld, Gattungsschuld, Vorratsschuld
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Fall 16:
V ist Autoreifenhändlerin. S bestellt bei ihr vier Reifen, die er für einen seiner Mietwagen benötigt. V übergibt vier Reifen aus ihrem Lager an eine Transportfirma mit dem Auftrag, die Reifen an S zu liefern. Noch am selben Abend erhält V einen unerwarteten Anruf des gestressten Fahrschulinhabers F, der unbedingt vier Reifen für seinen Fahrschulwagen benötige, da er andernfalls die gesamten Fahrstunden am morgigen Tag ausfallen lassen müsse. In seiner dringlichen Lage sei er sogar bereit, für die vier Reifen den Preis von fünf Reifen zu zahlen. V freut sich über dieses Angebot und sieht außerdem die Chance, einen dauerhaften Neukunden zu akquirieren. Sie willigt ein, ruft bei der Transportfirma an und schafft es, die Lieferung noch an die Adresse des F umzuleiten. Als S die Reifen am kommenden Tag nicht erhält, ist er empört, weil er die Buchung einer Kundin stornieren muss. Hat S einen Anspruch gegen V auf Lieferung von vier Reifen? Lösung Rn 180 f und 194
Fall 17:
K lässt sich bei Autoteilehändlerin A über die coolsten Autoreifen informieren. A empfiehlt ihr „Ultraspezial-Tires“, von denen es weltweit nur 1.000 Stück gibt. A hat nur vier dieser Reifen auf Lager, was sie K aber nicht mitteilt. K ist begeistert, kauft und bezahlt sofort vier neue Reifen „Ultraspezial-Tires“ für 2.500 Euro und vereinbart mit A, dass die Reifen zu K nach Hause geliefert werden. K möchte sie an ihren Porsche montieren. Die von A mit der Auslieferung beauftragte Mitarbeiterin M montiert die vier Reifen aber lieber an ihren eigenen Porsche und nimmt mit dem Wagen an einem lokalen 24-Stunden-Rennen teil. Die vier Reifen sind danach völlig glatt und haben keinen Grip mehr. Als K dies erfährt, verlangt sie von A weiterhin Lieferung der Reifen. A wendet ein, sie habe keine Reifen mehr und in der Nachbarwerkstatt müsse sie für vier Stück 2.700 Euro zahlen – das sei ja absurd.
Kann K von A Lieferung von vier neuen „Ultraspezial-Tires“ verlangen?
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Welchen Inhalt schuldrechtliche Pflichten (und Rechte) haben, hängt maßgeblich davon ab, worauf sich ein Schuldverhältnis konkret bezieht. Dafür ist die Unterscheidung von Stückschuld und Gattungsschuld maßgeblich. Die Differenzierung ist kein akademisches Glasperlenspiel: Sie hat vielmehr häufig weitreichende Konsequenzen, etwa bei der Unmöglichkeit und bei Schadensersatzansprüchen.[1] In der Systematik des BGB ist die Stückschuld der Regelfall. Das zeigt sich daran, dass das Gesetz Besonderheiten der Gattungsschuld nur in einzelnen Normen aufgreift (beispielsweise in den §§ 243 und 300 Abs. 2). Für die Differenzierung der Schuldarten kommt es entscheidend darauf an, was die Parteien des Schuldverhältnisses vereinbart haben. Das ist durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln.
1. Stückschuld
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Der zu leistende Gegenstand ist bei der Stückschuld individuell bestimmt. Das bedeutet, dass der Schuldner seine Leistungspflicht nur durch diesen individuellen Gegenstand erfüllen kann.[2] Wenn ich Ihnen meinen fünf Jahre alten Schäferhund verkaufe, den Sie gut kennen und mögen, kann ich meine Leistungspflicht nicht dadurch erfüllen, dass ich Ihnen einen anderen Hund liefere – selbst, wenn das vielleicht ein noch schönerer und ebenfalls fünf Jahre alter Schäferhund ist. In der Regel bezieht sich die Stückschuld nicht auf vertretbare Sachen iSd § 91. Das ist aber nicht zwingend: Ausnahmsweise kann eine Stückschuld auch bei einer vertretbaren Sache vorliegen. Beispielsweise können die Parteien vereinbaren, dass ein bestimmter Karton Jahrgangssekt zu leisten ist.[3]
a) Begriff der Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1)
aa) Merkmale der Gattungsschuld
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Bei Gattungsschulden liegt dagegen keine individuelle Bestimmung des Leistungsgegenstandes vor. Der Gegenstand ist vielmehr nur nach bestimmten Merkmalen bestimmt.[4] Wenn ich beispielsweise Hundezüchter bin und Ihnen telefonisch den Verkauf eines einjährigen Schäferhundes zusage, kann ich mit grundsätzlich jedem Schäferhund erfüllen, der ein Jahr alt ist. Möglich (und vielleicht naheliegend) ist allerdings, dass die Auslegung eine Einschränkung ergibt: Es kann in dem Beispiel stillschweigend mitvereinbart sein, dass der Schäferhund aus meiner eigenen Züchtung stammt. Dann liegt eine besondere Form der Gattungsschuld vor, nämlich eine Vorratsschuld. Auch der Verkauf eines Neuwagens mit Serienausstattung ist ein Beispiel für eine Gattungsschuld.[5] Keine Gattungsschulden sind dagegen Geldschulden: Sie sind vielmehr auf die Verschaffung abstrakter Vermögensmacht bezogen und deshalb Wertverschaffungsschulden.
In Fall 16 hat S nicht vier individualisierte Reifen bestellt, sondern lediglich vier Reifen für einen seiner Mietwägen. Es liegt also eine Gattungsschuld vor. Das gilt auch in Fall 17: Hier ist der Verkauf auf vier Reifen der Gattung „Ultraspezial-Tires“ bezogen, nicht aber auf individuell bestimmte Reifen.
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Anders als bei der Stückschuld kann der Schuldner also bei der Gattungsschuld mit jedem Gegenstand erfüllen, der den von den Parteien festgelegten Kriterien entspricht. Die konkrete Ausgestaltung der Gattung ergibt sich aus der Auslegung der Parteivereinbarung.
In Fall 16 kann und muss V mit allen Reifen erfüllen, die für den Mietwagen des S passen. In Fall 17 ist die Gattung dagegen enger bestimmt: Die Erfüllung kann nur durch Lieferung von Reifen der Gattung „Ultraspezial-Tires“ erfolgen.
bb) Vorratsschulden
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Vorratsschulden sind ein Unterfall der Gattungsschulden. Sie werden daher auch als begrenzte bzw beschränkte Gattungsschulden bezeichnet.[6] Vorratsschulden zeichnen sich durch spezifische Beschränkungen der jeweils in Blick genommenen Gattung aus. Die Parteien sehen spezifische Merkmale vor und vereinbaren, dass der Schuldner aus einer bestimmten Menge leisten muss. Diese bestimmte Menge ist oft der Vorrat des Schuldners; daraus erklärt sich der Name „Vorratsschuld“. Wenn eine Vorratsschuld vorliegt, ist der Schuldner weder verpflichtet noch berechtigt, einen Gegenstand aus einer anderen als der vereinbarten Menge zu leisten. Das gilt selbst dann, wenn dieser Gegenstand wirtschaftlich identisch oder sogar höherwertig ist als ein Gegenstand aus der vereinbarten Menge.[7]
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Anschauliche Beispiele für eine Vorratsschuld sind der Verkauf von Mais aus der Ernte eines Hofes[8], von Mehl aus der Mühle einer Müllerin oder auch von Wertpapieren aus dem Deckungsbestand einer Bank[9]. Ob eine Vorratsschuld vorliegt, muss durch Auslegung der Parteivereinbarung ermittelt werden (§§ 133, 157). Im oben angeführten Beispiel des Verkaufs eines einjährigen Schäferhundes gilt: Wenn sich aus den Umständen der Vereinbarung ergibt, dass ich als Hundezüchter nur aus der Menge der von mir gezüchteten Schäferhunde leisten darf und soll, liegt eine Vorratsschuld vor.[10]
In Fall 17 liegt keine Vorratsschuld vor. Das ergibt sich aus der Auslegung der Parteivereinbarung (§§ 133, 157). Bei Abschluss des Kaufvertrages weiß K nicht, dass A lediglich vier Reifen in ihrem Lager hat. Daher ist die Schuld der A auch nicht auf diesen Bestand reduziert. Vielmehr liegt eine marktbezogene Gattungsschuld vor. Die Gattung ist freilich vergleichsweise eng begrenzt, weil am Markt nur 1.000 Exemplare existieren. A hätte im eigenen Interesse darauf bestehen können, nur aus dem eigenen Lagerbestand zu liefern; dann wäre eine Vorratsschuld gegeben.
b) Wichtigste Rechtsfolgen
aa) Leistung mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1)
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Wenn eine Gattungsschuld vorliegt, ist der Schuldner gem. § 243 Abs. 1 zur Leistung mittlerer Art und Güte verpflichtet (vgl auch § 360 HGB für Handelsgeschäfte: „Handelsgut mittlerer Art und Güte“). § 243 Abs. 1 ist allerdings dispositiv: Die Parteien können also vertraglich engere oder weitere Grenzen vereinbaren.[11] Wenn sie dies nicht tun, darf der Leistungsgegenstand nicht hinter der mittleren Güte zurückbleiben. Geschuldet ist also nicht Spitzenqualität, es darf aber auch kein „Ramsch“ geleistet werden.[12] Wenn der Leistungsgegenstand hinter der mittleren Art und Güte zurückbleibt, kann der Gläubiger die Annahme des Gegenstandes verweigern, ohne in Annahmeverzug zu geraten (vgl §§ 293 ff).[13] Etwas anders liegt es, wenn der Schuldner bessere als nur „mittlere“ Qualität leistet. In diesen Fällen darf der Gläubiger den Leistungsgegenstand nur zurückweisen, wenn er ein besonderes Interesse an bloß mittlerer Güte hat.[14]
bb) Beschaffungspflicht des Schuldners
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Innerhalb der soeben beschriebenen Grenzen des § 243 Abs. 1 kann der Schuldner frei darüber entscheiden, mit welchem konkreten Leistungsgegenstand er erfüllt. Das hat gewisse Vorteile für ihn. So kann er sich etwa zu einem günstigen Zeitpunkt bei seinen Zulieferern eindecken. Allerdings sind mit § 243 Abs. 1 auch Gefahren für den Schuldner verbunden, denn ihn trifft eben auch die Pflicht, einen Gegenstand aus der Gattung zu beschaffen (Beschaffungspflicht). Daher trägt der Schuldner grundsätzlich auch die Leistungsgefahr, solange noch aus der Gattung geleistet werden kann. Damit ist die Gefahr gemeint, trotz Untergang einer Sache noch leisten zu müssen. Bei der Gattungsschuld trägt dieses Risiko der Schuldner, so lange nicht alle Leistungsgegenstände aus der jeweiligen Gattung untergegangen sind. Ist das nicht der Fall – also solange noch der Gattung zugehörige Leistungsgegenstände existent sind – bleibt der Schuldner zur Erfüllung verpflichtet. Wie weitreichend dieses Risiko ist, kann der Schuldner allerdings gewissermaßen mitbestimmen: Denn dafür kommt es entscheidend darauf an, wie weit oder eng die Gattung in der Parteivereinbarung definiert ist.[15] So kann der Schuldner etwa seine Beschaffungspflicht einschränken, wenn er in der Parteivereinbarung entsprechende Klauseln durchsetzen kann, also etwa die Klausel „Selbstbelieferung vorbehalten“[16].
Da A wie aufgezeigt eine (marktbezogene) Gattungsschuld übernommen hat, bleibt ihr in Fall 17 daher nichts anderes übrig, als vier neue Reifen zu besorgen. Dass sie Mehrkosten iHv 200 Euro zu beklagen hat, ist ihr Geschäftsrisiko.
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Bei Vorratsschulden wird der Schuldner dagegen schon dann von der Leistungspflicht frei, wenn der gesamte Vorrat untergeht oder bereits an Dritte weiterveräußert ist.[17] Eine schwierige Frage stellt sich, wenn der Vorrat des Schuldners nur teilweise untergegangen ist, der Schuldner aber mehrere Gläubiger hat, die er jedenfalls nicht alle vollständig befriedigen kann. Klausurklassiker dieser Situation ist der Brand in der Mühle der Müllerin M: Von ihren 5 Tonnen Mehl werden 3 Tonnen vernichtet, so dass sie die Käufer A und B, die beide 2,5 Tonnen aus ihrer Mühle bestellt hatten, nicht mehr voll befriedigen kann. Überzeugend ist es, den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) in dieser Situation zum Tragen zu bringen und zu berücksichtigen, dass die Gläubiger – bildlich gesprochen – „in einem Boot sitzen“, also eine Risikogemeinschaft bezüglich des teilweisen Untergangs sind. Die Gleichbehandlung aller Gläubiger ist daher ein Gebot aus Treu und Glauben. Der Schuldner ist also grundsätzlich dazu verpflichtet, alle Gläubiger anteilig zu befriedigen (Repartierung).[18] Im Klassikerfall des Brandes in der Mühle müsste M also A und B jeweils 1 Tonne des verbliebenen Mehls liefern.
c) Konkretisierung (§ 243 Abs. 2)
aa) Zweck
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Wie wir gesehen haben, ist gerade die Beschaffungspflicht eine potenziell erhebliche Belastung des Schuldners. § 243 Abs. 2 bietet ihm die Möglichkeit, seine Risiken erheblich zu minimieren: Nach dieser Norm beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese (eine) Sache, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung einer Sache aus der Gattung getan hat. Diese Beschränkung bezeichnet man als Konkretisierung – eben, weil sich das Schuldverhältnis jetzt auf einen konkreten Leistungsgegenstand beschränkt. § 243 Abs. 2 bewirkt, dass die Gattungsschuld zur Stückschuld wird.[19] Das ist vor allem deshalb wichtig, weil die – für den Schuldner günstigeren – Regelungen zur Leistungsgefahr bei Stückschulden eingreifen: Wenn die nach Konkretisierung allein geschuldete Sache untergeht (vgl § 275 Abs. 1), muss der Schuldner keine andere Sache aus der ursprünglich vereinbarten Gattung mehr leisten.
bb) Voraussetzungen
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Der Schuldner muss das seinerseits Erforderliche getan haben. Was das konkret bedeutet, hängt vor allem von der Parteivereinbarung ab. Die Wirkungen des § 243 Abs. 2 können auch allein durch Parteivereinbarung herbeigeführt werden[20] bzw dadurch, dass der Gläubiger eine nicht § 243 Abs. 1 genügende Sache als Leistung anerkennt[21]. Im letzteren Fall dürfte freilich meist Erfüllung iSd § 362 Abs. 1 vorliegen; dann werden die Rechtsfolgen des § 243 Abs. 2 bedeutungslos.
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Wenn eine Bringschuld vorliegt, hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Sache zum Gläubiger gebracht und in einer den Annahmeverzug (§§ 293 ff) auslösenden Weise angeboten hat.[22] Der Gläubiger muss also unmittelbar auf den Leistungsgegenstand zugreifen können, nur dann ist die von § 243 Abs. 2 bewirkte Entlastung des Schuldners gerechtfertigt. Dabei gelten die Regeln über den Annahmeverzug entsprechend.[23] Im Fall des wörtlichen Angebots gem. § 295[24] muss allerdings klar werden, auf welchen Leistungsgegenstand sich die Konkretisierung erstrecken soll. Daher muss der Schuldner die Sache nicht nur wörtlich anbieten, sondern auch den Leistungsgegenstand aussondern.[25]
In Fall 17 haben A und K ausdrücklich eine Bringschuld vereinbart. A hätte also die Reifen zu K bringen und sie ihm dort anbieten müssen, um Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 zu erreichen. Dadurch, dass sie diesen Schritt nicht gegangen ist, kann sie sich trotz des Umgangs der Mitarbeiterin mit den Reifen nicht auf Unmöglichkeit iSv § 275 Abs. 1 berufen.
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Wenn eine Schickschuld vorliegt, muss der Schuldner die Sache dem zuständigen Transporteur übergeben, die Sache also lediglich auf den Weg zum Schuldner bringen. Dann hat er das „seinerseits Erforderliche“ getan, so dass § 243 Abs. 2 eingreift.
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Bei Holschulden muss der Schuldner lediglich den Leistungsgegenstand aussondern, ihn bereitstellen und gegebenenfalls den Gläubiger von der Aussonderung benachrichtigen bzw ihn zum Abholen auffordern.[26] Die Benachrichtigung bzw Aufforderung ist nicht erforderlich, wenn ein Termin für die Abholung vereinbart ist. Wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, tritt die Konkretisierung erst mit dem Ablauf dieser Frist ein.[27] Das ist dann nicht sachgerecht, wenn der Gläubiger ohnehin erklärt, die Leistung nicht abnehmen zu wollen: Dann tritt die Konkretisierung schon mit dem Zugang dieser Erklärung ein.
cc) Rechtsfolgen des § 243 Abs. 2
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§ 243 Abs. 2 bewirkt vor allem, dass die Leistungsgefahr auf den Gläubiger übergeht. Das ist die entscheidende Konsequenz dessen, dass die Gattungsschuld zur Stückschuld wird. Geht die Sache – auf die das Schuldverhältnis dann „konkretisiert“ ist – unter, wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 frei. Die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) – also die Gefahr, trotz Unmöglichkeit der Leistung noch die Gegenleistung (in entgeltlichen Verträgen also den „Preis“) erbringen zu müssen, richtet sich nach § 326 bzw. den besonderen Gefahrtragungsregeln (wie §§ 446 f und 644 f).
dd) Rückgängigmachung der Konkretisierung (Rekonkretisierung)
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Ein Klausurklassiker ist die Frage, ob der Schuldner die Konkretisierung auch einseitig wieder rückgängig machen kann. Man nennt dies auch Rekonkretisierung. Um diese Konstellation geht es in Fall 16. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Rekonkretisierung den Interessen des Schuldners zuwiderläuft, da die Konkretisierung ja vor allem für den Schuldner Vorteile bei der Leistungsgefahr bietet. Manchmal ist der Schuldner an diesen Vorteilen aber gar nicht interessiert. So kann er sich etwa schlicht den Anspruch auf die Gegenleistung sichern wollen, der im Regelfall ja gem. § 326 Abs. 1 S. 1 entfallen wird, wenn seine Leistungspflicht nach § 275 nicht besteht. Denkbar ist auch, dass der Schuldner bei einer Schickschuld die Ware noch während des Transports an einen anderen Gläubiger umleiten möchte: In dieser Situation ist die Konkretisierung bereits eingetreten. Denn bei einer Schickschuld hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche iSd § 243 Abs. 2 ja schon getan, wenn er die Ware der Transportperson übergeben hat. § 243 Abs. 2 schweigt über die Frage, ob die Konkretisierung rückgängig gemacht werden kann. Die besseren Gründe – vor allem teleologische Argumente – sprechen dafür, die Frage zu bejahen:[28] § 243 Abs. 2 dient gerade dem Schuldnerinteresse. Soweit der Schuldner die Konkretisierung durch einseitige Akte herbeiführen kann, muss ihm daher auch zugestanden werden, sie durch einseitige Akte wieder rückgängig zu machen. Anders liegt es nur in den Fällen, in denen die Konkretisierung auf eine beiderseitige Parteivereinbarung zurückzuführen ist: Dann hat der Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Konkretisierungswirkung nicht durch bloß einseitigen Schuldnerakt aufgehoben wird.[29] Wenn sich der Gläubiger mit der Aussonderung oder der Absendung ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt, liegt eine Parteivereinbarung in diesem Sinne nahe, ebenso, wenn der Gläubiger bei der Auswahl des Gegenstands mitgewirkt hat.
d) Lösung Fall 16
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S könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung von vier Reifen aus § 433 Abs. 1 S. 1 haben.
I. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und S liegt vor, so dass der Anspruch entstanden ist.
II. Der Anspruch könnte gem. §§ 243 Abs. 2, 275 Abs. 1 erloschen sein.
1. V hat das ihrerseits Erforderliche getan – bei einer Schickschuld also die Übergabe an den zuständigen Transporteur –, so dass Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 eingetreten ist. Die Gattungsschuld wurde somit zur Stückschuld, so dass sich der Anspruch des S auf die vier ursprünglich bestellten Reifen konkretisiert hat. Durch das Umleiten der Reifen an F würde die Leistung der V daher unmöglich gem. § 275 Abs. 1, wenn F nicht bereit ist, die Reifen herauszugeben.
2. Die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 ist allerdings möglicher Weise dadurch entfallen, dass V die Reifen an F weitergeleitet hat (Rekonkretisierung). Dann ist V weiterhin gem. § 243 Abs. 1 dazu verpflichtet, S vier Reifen mittlerer Art und Güte zu beschaffen.
a) Einige Stimmen wollen die Rekonkretisierung bei der Gattungsschuld nicht zulassen. Der Gläubiger sei nicht ausreichend geschützt, wenn der Schuldner auf dessen Kosten spekuliere und der Gläubiger vielleicht sogar vor Erfüllung Dispositionen getroffen habe – wie hier die Vermietung des Mietwagens.
b) Die besseren Argumente sprechen aber dafür, die einseitige Rekonkretisierung grundsätzlich zuzulassen: § 243 Abs. 2 dient vorrangig dem Schutz des Schuldners. Der Schuldner kann die Konkretisierung einseitig herbeiführen, also sollte er sie grundsätzlich auch einseitig nachträglich aufheben können. Der Gläubiger ist seinerseits ausreichend geschützt, da er den Primärleistungsanspruch auf Leistung einer Sache mittlerer Art und Güte gem. § 243 Abs. 1 ja behält. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Konkretisierungswirkungen durch Parteivereinbarung herbeigeführt wurden: Dann wurde ja auch die Konkretisierung nicht einseitig herbeigeführt. Diese Ausnahme greift hier nicht ein, weil die Konkretisierung auf einem einseitigen Akt der V beruht.
c) Die Wirkungen des § 243 Abs. 2 sind damit entfallen. Es bleibt bei der Beschaffungspflicht der V aus § 243 Abs. 1.
Ergebnis: S hat gegen V einen Anspruch auf Lieferung von vier Reifen aus § 433 Abs. 1 S. 1.
Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen › § 5 Schuldarten › II. Geldschuld und Zinsen (§§ 244-248)
II. Geldschuld und Zinsen (§§ 244-248)
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Fall 18 (nach BGH NJW 2017, 1596):
V ist Eigentümerin einer Wohnung in Münster. Seit nunmehr knapp einem Jahr vermietet sie die Wohnung an M. Das Mietverhältnis verläuft reibungslos, bis V bemerkt, dass die letzte Mietzahlung der M erst am fünften Werktag des laufenden Monats auf ihrem Konto eingegangen ist. Verärgert muss V auch in den zwei darauffolgenden Monaten feststellen, dass eine Gutschrift der von M zu entrichtenden Miete erst am fünften Werktag des jeweils laufenden Monats auf ihrem Konto verbucht wurde. V verlangt von M empört, die Miete von nun an so frühzeitig zu überweisen, dass sie spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats auf ihrem Konto eingeht. So sehe es schließlich auch das Gesetz vor. M hingegen ist verwundert über die Aufforderung der V und erwidert, es sei vollkommen ausreichend, dass sie ihrer Bank den Überweisungsauftrag bis zum dritten Werktag des laufenden Monats erteile. Daran habe sie sich – was zutrifft – auch immer gehalten. Hat M die Miete rechtzeitig iSd § 556b Abs. 1 gezahlt? Lösung Rn 206 und 221
Abwandlung:
Sachverhalt wie in Fall 18, allerdings ist V Eigentümerin mehrerer Wohnungen und verwendet deshalb für alle Mietverhältnisse einen standardmäßig vorformulierten Vertrag, der die folgende Klausel enthält: „Die Gesamtmiete iHv 1.000 Euro ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto mit der Nr 1234567890 bei der Münster-Bank zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Eine mehrfach verspätete Mietzahlung kann ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.“ Hat M die Miete rechtzeitig gezahlt? Lösung Rn 222
Zusatzfrage: Ändert sich am Ergebnis etwas, wenn V und M Unternehmerinnen sind und Geschäftsräume vermietet werden? Lösung Rn 223
a) Überblick über gesetzliche Regelungen zu Geld und Geldschuld