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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts
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In der Kriminologie wird regelmäßig auf die verschiedenen Formen der Gewalt nach der benannten soziologischen Kategorisierung verwiesen, es findet sodann eine Konzentration auf personale Gewalt statt, insbesondere auf solche gegenüber anderen Menschen.[23] Der rechtliche Gewaltbegriff ist noch enger. Der Gewaltbegriff des Strafgesetzbuches, welcher insbesondere im Rahmen der Nötigung (§ 240 StGB, vgl. → BT Bd. 4: Brian Valerius, Nötigung, Bedrohung und Zwangsheirat, vgl. § 5 Rn. 30 ff.) sowie der Raubdelikte (§§ 249 ff. StGB) eine Rolle spielt, wird nach überwiegender Auffassung als körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands[24] verstanden. Es handelt sich dabei um einen eher engen Gewaltbegriff, der die personale physische Gewalt gegen Personen umfasst.[25] Der statistische Gewaltbegriff des Bundeskriminalamts (BKA) in der PKS wiederum definiert Gewaltkriminalität als Summenschlüssel und fasst darunter ausschließlich physische Gewalt gegen Personen und dabei nur schwere Gewaltdelikte wie Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Raubdelikte sowie qualifizierte Körperverletzungsdelikte.
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Das deutsche Strafgesetzbuch schützt praktisch nur vor personaler Gewalt und hier in erster Linie die körperliche Unversehrtheit, nicht die psychische. Dementsprechend stellen die §§ 223 ff. StGB einen Teil der physischen Gewalt gegen Personen unter Strafe. Gewalt gegen Sachen wird von den Sachbeschädigungsdelikten sowie den Brandstiftungsdelikten abgedeckt. Psychische Gewalt lässt sich schwerer definieren und wird nur ausschnittsweise durch das StGB pönalisiert. So können zwar Drohungen mit Gewalt (Nötigung, Bedrohung, Erpressung) sowie verbale Aggressionen (als Beleidigung i.S.d. §§ 185 ff. StGB) geahndet werden. Andere Formen der psychischen Gewalt hingegen sind nicht oder nur schwer mit dem Strafgesetzbuch verfolgbar (z.B. Mobbing, Diskriminierung, Demütigung). Neuere Entwicklungen zeigen, dass der Gesetzgeber auch psychische Gewalt mehr in den Vordergrund rückt und mit dem Mittel des Strafrechts angehen will. So gibt es seit 2007 den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB, dazu → BT Bd. 4: Jörg Eisele, Freiheitsberaubung und Nachstellung, § 6 Rn. 35 ff.), welcher Stalking unter Strafe stellt. Auch die Neuerungen im Sexualstrafrecht deuten auf eine solche Entwicklung hin.
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Die gesellschaftliche Wahrnehmung und Bewertung von körperlicher Gewalt haben sich in der jüngeren Vergangenheit in Deutschland stark gewandelt. Insgesamt hat sich in den westlichen Gesellschaften seit den 1970er Jahren der diesbezügliche Diskurs erheblich geändert.[26] Die körperliche Gewalt wird heute deutlich negativer bewertet als früher, dementsprechend stärker geächtet und es besteht eine stärkere Sensibilisierung für einschlägige Geschehensabläufe.[27]
III. Praktische Bedeutung des Bereichs
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Die praktische Bedeutung der §§ 223 ff. StGB ist erheblich. Jährlich werden in der PKS etwa 550 000[28] Fälle aus diesem Deliktsbereich erfasst. Für eine genauere Bewertung ist zwischen den verschiedenen Deliktsformen in diesem Bereich zu unterscheiden.
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Die §§ 223 ff. StGB erfassen zunächst einen erheblichen Teil der sog. Gewaltkriminalität. Hierbei handelt es sich um eine statistische Kategorie aus der PKS, die besonders gravierende Gewaltdelikte gegen Personen umfasst (Mord, Totschlag, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Raub, räuberische Erpressung, Körperverletzung mit Todesfolge, gefährliche und schwere Körperverletzung, erpresserischer Menschenraub u.a.).[29] Nicht berücksichtigt werden u.a. die einfache und die fahrlässige Körperverletzung. Die in dieser Form zusammengefasste Gewaltkriminalität stellt nur einen geringen Anteil von 3 % an der Gesamtkriminalität dar. Wesentlich bedeutsamer ist demgegenüber die vorsätzliche einfache Körperverletzung, die einen Anteil von ca. 6,4 % der Gesamtkriminalität ausmacht.[30] Bis 2007 war im Hellfeld ein kontinuierlicher Anstieg der Gewaltdelikte zu verzeichnen. Seit 2008 folgte ein leichter Rückgang der registrierten Fälle. Ab 2015 steigt die Zahl jedoch wieder geringfügig an und es gibt eine Zunahme insbesondere im Bereich der „gefährlichen und schweren Körperverletzung“ sowie bei der „einfachen vorsätzlichen Körperverletzung“. Dagegen hat die Anzahl der Fälle der „Raubdelikte insgesamt“ abgenommen.[31]
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Diese Hellfeldzahlen lassen alleine keine Schlüsse bezüglich der tatsächlichen Entwicklung dieses Deliktsbereichs zu, da sie das Dunkelfeld nicht bekanntgewordener Taten nicht berücksichtigen. Welche und wie viele Fälle in das Hellfeld gelangen, ist insbesondere abhängig vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung, der Intensität polizeilicher Kontrolle und unterliegt zahlreichen Verzerrungsfaktoren.[32] Eine umfassendere Kenntnis über das tatsächliche Kriminalitätsaufkommen kann nur durch eine gemeinsame Analyse von Hell- und Dunkelfeld erlangt werden. Das Dunkelfeld kann durch Dunkelfeldstudien (Täter*innen- wie Opferbefragung) teilweise aufgehellt werden. Bei der Erhebung von Delikten im sozialen Nahbereich ist dies sehr anspruchsvoll, da in eine Tabuzone vorgedrungen wird.[33] Im deutschen Viktimisierungssurvey aus dem Jahr 2012 gaben 2,8 % der Befragten an, in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens einmal Opfer eines Körperverletzungsdelikts geworden zu sein.[34] Bezogen auf die berichteten Fälle von Körperverletzungen (hier sind auch mehrere Fälle pro Person erfasst) ergab sich für den gleichen Zeitraum eine Belastung von 50 Vorfällen pro 100 000 Einwohner*innen.[35] Zu ähnlichen Ergebnissen gelangten in Niedersachsen und Schleswig-Holstein durchgeführte repräsentative Dunkelfeldstudien, bei denen zwischen 1,9 und 2,3 % der Bevölkerung angaben, im Vorjahr Opfer einer Körperverletzung geworden zu sein (Niedersachsen: 2012 2,3; 2014 1,9; 2016 2,3; Schleswig-Holstein: 2014 2,0; 2016 2,3).[36]
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Im Rahmen einer repräsentativen Bochumer Studie wurden zu vier verschiedenen Messzeitpunkten (1975, 1986, 1998, 2016) Daten bezüglich der Dunkelfeldkriminalität erhoben.[37] Dabei konnte festgestellt werden, dass bei den Körperverletzungen[38] die Anzahl der angezeigten und nicht angezeigten Körperverletzungen zwischen 1975 und 1986 weitgehend konstant blieb, zwischen 1986 und 1998 wurde indes ein deutlicher Anstieg verzeichnet. Dabei nahmen allerdings vor allem die Hellfelddaten zu und zwar um über 100 %, während die Hell- und Dunkelfelddaten insgesamt nur um 20 % stiegen. Der starke Anstieg im Hellfeld beruhte größtenteils auf einer erhöhten Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung.[39] Danach haben Anti-Gewalt-Aufrufe, Anzeigeverpflichtungen der Schulen sowie das Gewaltschutzgesetz u.Ä. zu einer zunehmenden Sensibilisierung der Bevölkerung geführt und sich so auf das Anzeigeverhalten ausgewirkt.[40]
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Nach den vorliegenden Erkenntnissen aus dem Hell- und Dunkelfeld geht die Kriminologie davon aus, dass Gewaltdelinquenz und damit auch Körperverletzungsdelikte in der deutschen Gesellschaft in den vergangenen Jahrzehnten insgesamt zurückgegangen sind.[41] Die in der Vergangenheit zu beobachtende Zunahme von Gewaltdelinquenz im Hellfeld wird nicht auf einen tatsächlichen Anstieg von Delikten, sondern auf ein geändertes Anzeigeverhalten zurückgeführt, das durch die gewandelte gesellschaftliche Wahrnehmung von und die Sensibilisierung für Gewalt bedingt ist. Unbeschadet dessen sind insbesondere leichte Formen von Gewalt nach wie vor weit verbreitet und können bis zu einem schwer bestimmbaren Grad als normale Form der Auseinandersetzung verstanden werden. Bei der Anwendung von Gewalt in Form von Körperverletzungshandlungen sind sowohl schicht- als auch altersspezifische Unterschiede festzustellen. Insbesondere gelten leichte Erscheinungsformen von Gewaltdelinquenz im Jugendalter als normal.[42]
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Zunehmende Aufmerksamkeit hat in der jüngeren Vergangenheit das gesellschaftliche Problem der „häuslichen Gewalt“ gefunden (Näheres vgl. Rn. 122 ff.). Seit 2012 stellt das BKA das Lagebild zur „Partnerschaftsgewalt“ bereit. Als „häusliche Gewalt“ werden dabei bestimmte Delikte erfasst (u.a. Mord und Totschlag, Körperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Bedrohung, Stalking), wenn diese zwischen „Ehepartnern“, „Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften“, in einer „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ oder in einer „ehemaligen Partnerschaft“ verwirklicht worden sind. Für das Hellfeld ergibt sich für die oben aufgezählten Straftaten eine Gesamtzahl von insgesamt 133 080 Opfern (2016) von vollendeten und versuchten Delikten.[43]
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Einen eigenständigen Bereich des strafrechtlichen Schutzes der körperlichen Unversehrtheit stellt der Straßenverkehr dar, wo der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) eine erhebliche praktische Bedeutung zukommt.[44] Zwar werden Straßenverkehrsdelikte seit 1963 nicht mehr in der PKS aufgeführt, dafür sind sie aber in der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zu finden. Von der Gesamtzahl aller Abgeurteilten wurden im Jahr 2016 1,5 % der Personen wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) im Straßenverkehr abgeurteilt.[45]
IV. Kriminologische Einordnung
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Auch aus kriminologischer Sicht kommt den Tatbeständen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit eine hervorgehobene Bedeutung zu, während es sich zugleich um ein sehr diverses Deliktsfeld handelt. Während die Straftaten im Straßenverkehr in den Bereich der „Abweichung der Angepassten“[46] gezählt werden und als solche eine besondere Rolle spielen, wird die Gewaltdelinquenz angesichts ihrer gesellschaftlichen Relevanz als ein zentraler Kernbestand abweichenden Verhaltens bewertet. Dies ist unter anderem auch in den teilweise massiven Folgen begründet, die einschlägige Taten für die Opfer haben. Die Kriminologie untersucht in diesem Bereich sowohl die Entwicklung im Zeitverlauf als auch Ätiologie, Zuschreibungsprozesse, Täter*innen und Opfer.
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Bei der Ätiologie, der Frage nach den Ursachen von Gewaltdelinquenz, lässt sich kein einheitliches Bild zeichnen; zu unterschiedlich und vielseitig sind die verschiedenen Deliktsbilder und Geschehensabläufe. So kann Gewalt etwa einerseits Ausdruck einer Position sozialer Macht sein, andererseits aber auch einen Ausdruck von Hilflosigkeit darstellen. Dementsprechend kommt eine Vielzahl von chronologischen Theorien als Erklärungsansatz für Gewaltdelinquenz in Betracht, darunter etwa die von Durkheim entwickelte Anomietheorie.[47] Durkheim erkannte, dass die Gesellschaft durch raschen sozialen Wandel, Arbeitsteilung und stabile soziale Schichtung mit ungleichen Lebensverhältnissen geprägt sei. Kriminalität sei zunächst ein normaler Bestandteil einer jeden Gesellschaft und sei erst als Massenereignis überdurchschnittlichen Ausmaßes überhaupt besorgniserregend. An diese Betrachtung knüpfte die Chicagoer Schule Anfang des 20. Jahrhunderts in den USA an. Es wurde nun der Zusammenhang zwischen gesellschaftlichen Lebensverhältnissen und der Kriminalität in den Mittelpunkt gerückt. Merton erweiterte Mitte des 20. Jahrhunderts speziell die Anomietheorie und übertrug sie auf die US-amerikanische Gesellschaft.[48] Merton befand das Auseinanderfallen von kulturellen Zielen (Bildung, Wohlstand usw.) einerseits und des Zugangs bestimmter sozialer Schichten zu den notwendigen Mitteln, um diese Ziele erreichen zu können, andererseits als entscheidend für abweichendes Verhalten.[49] Darüber hinaus kommen aber etwa auch die Subkulturtheorie, Lerntheorien und die Theorie der Differentiellen Gelegenheiten als Erklärungsansätze in Betracht.[50]
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Auffällig ist die geschlechtsspezifische Ungleichverteilung im Bereich der Gewaltkriminalität. Ein Großteil der registrierten Gewaltkriminalität im Hellfeld wird von männlichen Tatverdächtigen begangen, im Jahr 2016 etwa 86 %[51]. Bei den registrierten Körperverletzungsdelikten[52] war der Anteil männlicher Tatverdächtiger mit 81 % kaum geringer.[53] Nur knapp 14 % der Gewaltkriminalität (18 % bei Körperverletzungsdelikten) in diesem Jahr entfielen auf weibliche Tatverdächtige. Bei einer Dunkelfelduntersuchung in Bochum ließ sich feststellen, dass die Geschlechterunterschiede in der Häufigkeit der Gewaltstraftaten umso ausgeprägter sind, je schwerer das jeweilige Delikt ist.[54] Die Geschlechterverteilung hinsichtlich der Opfer von Körperverletzungsdelikten ist weniger drastisch und etwas ausgeglichener: 63,5 % der registrierten Opfer 2016 waren männlich, 36,5 % weiblich.[55]
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Empirische Studien zeigen, dass das Viktimisierungsrisiko stark von Geschlecht, Alter und Bildungsgrad abhängig ist. Männer weisen ein höheres Opferrisiko auf als Frauen, gleiches gilt für jüngere Personen im Verhältnis zu älteren.[56] Aus diesen Befunden folgt, dass bei einem großen Teil der Täter*in-Opfer-Konstellationen beide Personen männlichen Geschlechts sind. Bei gemischtgeschlechtlichen Täter*in-Opfer-Konstellationen ist auf eine deutliche Asymmetrie in der Opfereigenschaft zu Lasten des weiblichen Geschlechts zu schließen.[57] Bezüglich der Altersverteilung von Täter*innen und Opfern gilt, dass Körperverletzungsdelikte überwiegend in der eigenen oder benachbarten Altersgruppe begangen werden. Dies trifft insbesondere auf Kinder, Jugendliche und Heranwachsende zu.[58] Wie sich die Beziehung zwischen Täter*innen und Opfer auf das Anzeigeverhalten auswirkt, ist nicht eindeutig geklärt. Ein überwiegender Teil der empirischen Studien berichtet jedoch von einem Zusammenhang zwischen der Bekanntschaft des Opfers mit dem*der Täter*in und dem Anzeigeverhalten. Dabei scheint die Wahrscheinlichkeit für eine Anzeige bei unbekannten Täter*innen am höchsten zu sein.[59]
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Als besondere Gruppe gerade auch im Bereich der Gewaltdelinquenz wurden von der polizeilichen Praxis und der Kriminologie die sog. jugendlichen Intensivtäter*innen[60] herausgearbeitet. Diese Kategorisierung geht auf kriminologische Befunde zurück, denen zufolge eine nur kleine Gruppe junger Täter*innen für einen erheblichen Anteil gerade schwerer Delikte verantwortlich ist. So konnte für Deutschland in einer Duisburger Studie festgestellt werden, dass ca. 6 % der Befragten (14. und 15. Lebensjahr) die Hälfte aller Taten und über Dreiviertel der Gewaltdelikte begangen hatten, die in dieser Altersgruppe zu verzeichnen waren.[61] Die aus diesen Befunden abgeleitete polizeiliche Praxis, diese Personengruppe besonders intensiv und stärker repressiv zu behandeln ist im Hinblick auf die damit verbundene Stigmatisierungswirkung allerdings stark umstritten. So konnte etwa auch die Duisburger Studie weder die These einer „life-course-persistent antisocial behaviour“ (eine bis ins hohe Erwachsenenalter starke Delinquenzbelastung) noch die „Early Onset-Annahme“ (frühe delinquente Auffälligkeit als Bedingung für eine lebenslange Persistenzannahme) bestätigen. Vielmehr ist das Verlaufsbild der Delinquenz selbst bei Intensivtäter*innen von Abbruchprozessen geprägt – und gerade nicht von (lebenslanger) Persistenz.[62]
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Gewaltdelikte – insbesondere solche schwerer Art bzw. durch Jugendliche – spielen in der Medienberichterstattung, vor allem der Boulevardmedien, eine herausgehobene Rolle. Dies ist durch den Sensationscharakter bedingt, den medial in Szene gesetzte (Gewalt-)Kriminalität besitzt. Die Medien erhoffen sich auf diesem Weg höhere Verkaufszahlen bzw. bessere Quoten und insgesamt mehr Aufmerksamkeit durch Konsumierende.[63]
1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › C. Rechtliche Regelung und besondere Fallgruppen
1. Rechtsgut und Schutzobjekt
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Das von den §§ 223 ff. StGB geschützte Rechtsgut ist zum einen der menschliche Körper in seiner Unversehrtheit, zum anderen die Gesundheit.[64] Diskutiert wird, ob die §§ 223 ff. StGB auch das Selbstbestimmungsrecht schützen.[65] Dies ist jedoch im Hinblick auf ein somatologisches Rechtsgutverständnis im Rahmen von §§ 223 ff. StGB abzulehnen.[66] Auch der neu konzipierte Schutz des „Lebens ohne Furcht“ in dem Nachstellungstatbestand (§ 238 StGB, vgl. dazu → BT Bd. 4: Eisele, § 6 Rn. 45) spielt im Rahmen der §§ 223 ff. StGB keine Rolle. Nach überwiegender Ansicht erfassen die Tatbestände nur körperliche Einwirkungen, sodass seelische Einwirkungen als Tathandlungen grundsätzlich nicht tatbestandlich sind. Eine Ausnahme hiervon stellt der § 225 StGB dar.[67] Eine weitere Ausnahme bilden Fälle, in denen es durch psychische Einwirkungen zu merkbaren körperlichen Reaktionen kommt (sog. psychovegetative Reaktionen).[68] Es muss insofern eine objektiv erkennbare körperliche Beeinträchtigung vorliegen, um eine Körperverletzung i.S.v. §§ 223 ff. StGB annehmen zu können.
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Über das geschützte Rechtsgut hat der*die Rechtsgutinhaber*in grundsätzlich die Dispositionsbefugnis. Diese Dispositionsbefugnis setzt die Regelung des § 228 StGB elementar voraus. Einschränkungen der Dispositionsbefugnis finden sich allerdings nicht nur im Sittenwidrigkeitsvorbehalt des § 228 StGB (vgl. Rn. 92 ff.), sondern auch in Spezialnormen. Diese haben gegenüber dem § 228 StGB Anwendungsvorrang.[69] Die Einwilligungsmöglichkeiten werden insbesondere durch § 2 KastrG für Kastrationen sowie in § 8 TPG für (Lebend-)Organentnahmen eingeschränkt, außerdem konkretisiert seit 2012 die Regelung des § 1631d BGB die stellvertretende Einwilligung der Eltern in die Beschneidung von Jungen (vgl. Rn. 103).[70] Diese parentale Einwilligung ist die Folge des elterlichen Erziehungs- und Bestimmungsrechts hinsichtlich des Kindeswohls aus Art. 6 Abs. 2 GG.[71] Wegen der grundsätzlich dem*der Rechtsgutsinhaber*in zugeordneten Dispositionsbefugnis ergibt sich auch das Problem der strafrechtlichen Beurteilung von ärztlichen Heileingriffen, insbesondere wenn keine vorherige Einwilligung der zu behandelnden Person vorliegt (ausführlich: Rn. 104 ff.).
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Schutzobjekt der Tatbestände ist „eine andere Person“.[72] Vom Körper abgetrennte natürliche Körperteile stehen nicht mehr unter dem Schutz der §§ 223 ff. StGB, es sei denn, sie werden dem Körper entnommen, um sie später wieder einzugliedern, z.B. bei einer Eigentransplantation.[73]
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Der Schutz umfasst den geborenen Menschen, nicht jedoch das ungeborene Leben. Dieses findet seinen Schutz alleine in den §§ 218 ff. StGB (vgl. dazu → BT Bd.4: Christian Schwarzenegger, Schwangerschaftsabbruch, § 3 Rn. 1 ff.), welche nach h.M. den Zeitraum bis zum Abschluss der Schwangerschaft, d.h. bis zum Beginn der Eröffnungswehen, abschließend regeln.[74] Die §§ 223 ff. StGB sowie die Tötungsdelikte sind daher erst mit Beginn der Eröffnungswehen anwendbar.[75] Eine Körperverletzung zu Lasten der Schwangeren durch einen Schwangerschaftsabbruch ist hingegen nicht ausgeschlossen und kann in Tateinheit mit den §§ 218 ff. StGB stehen.[76] Nicht immer eindeutig ist die Abgrenzung in den Fällen, in denen die Tathandlung zwar vor Geburtsbeginn und damit vor Eintritt der Menschqualität i.S.d. StGB begangen wurde, der Erfolg aber nach Geburtsbeginn eintritt oder andauert. Während das Landgericht Aachen im Contergan-Fall eine Strafbarkeit nach §§ 223 ff. StGB bei Handlungen vor Geburtsbeginn offenbar für möglich hielt,[77] wird nach heute überwiegendem Verständnis auf den Zeitpunkt der Auswirkungen des Eingriffs auf das Opfer abgestellt. Danach ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem sich die Handlung auszuwirken beginnt, d.h. zu dem der Körperverletzungserfolg erstmalig auftritt oder sich steigernd fortwirkt.[78] Tritt also beispielsweise eine Deformation des Embryos als kausale Folge einer Handlung bereits vor Geburtsbeginn ein, so ist diese Handlung nicht nach §§ 223 ff. StGB strafbar. Vielmehr greifen die Regelungen der §§ 218 ff. StGB, die in diesem Fall keine Strafbarkeit vorsehen.[79] Eine andere, im Vordringen befindliche Auffassung will sogar auf die Menschqualität zum Zeitpunkt der Einwirkung selbst abstellen.[80]
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Da die §§ 223 ff. StGB die Verletzung einer anderen Person voraussetzen, ist die Selbstverletzung grundsätzlich straflos.[81] Verschreibt beispielsweise ein*e Arzt*Ärztin ein bestimmte Körperfunktionen beeinträchtigendes Medikament und nimmt die zu behandelnde Person das Medikament in freier Entscheidung und in voller Kenntnis der Sachlage selbst ein, so sind die Voraussetzungen des § 223 StGB (bzw. qualifiziert nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) nicht erfüllt. Eine Teilnahmestrafbarkeit des*r Arztes*Ärztin scheitert an einer teilnahmefähigen Haupttat.[82] Mittelbare Täterschaft ist hingegen möglich, wenn eine Person durch Zwang oder Täuschung zur Selbstverletzung veranlasst wird und die Entscheidung, sich selbst zu verletzen, also nicht auf einem freiverantwortlichen Willen fußt (vgl. hier die Doping-Problematik Rn. 99). Darüber hinaus ergibt sich aus diesem Umstand die Problematik der Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung (siehe unten Rn. 75 ff.).
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Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Intensität des Eingriffs eine ganz erhebliche Bandbreite aufweisen. Diese reicht von bagatellhaften Handlungen bis hin zu Körperverletzungen mit Todesfolge. Dem trägt das Gesetz Rechnung, in dem die Erfolgsqualifikationstatbestände der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) sowie der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) – im Gegensatz zur besonders gefährlichen Tathandlung in § 224 StGB – besonders schwere Folgen der Körperverletzung erfassen und einem besonderen Strafrahmen unterstellen.
a) Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB
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Der Grundtatbestand in § 223 Abs. 1 StGB ist ein Erfolgsdelikt und verlangt als Verletzungserfolg die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Die beiden Tatmodalitäten stehen selbstständig nebeneinander.[83] Sie überschneiden sich in erheblichen Teilen; für die Tatbestandsverwirklichung ist es wegen der Gleichwertigkeit ohne Belang, welche Modalität verwirklicht ist; ebenso ist daher Wahlfeststellung möglich.[84] Liegen beide Modalitäten vor, handelt es sich gleichwohl nur um eine Körperverletzung und keinen Fall der Idealkonkurrenz.[85] Zudem ist bei beiden Tatbestandsmodalitäten die Erheblichkeitsschwelle zu beachten, um strafrechtsrelevante Handlungen von straflosen Bagatellfällen abzugrenzen (vgl. Rn. 72 ff.).
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Nach allgemeiner Auffassung gilt als körperliche Misshandlung jedes üble, unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.[86] Das körperliche Wohlbefinden ist der Zustand des Körperempfindens vor der negativen Beeinträchtigung des Empfindens. Es genügen auch nur vorübergehende Beeinträchtigungen.[87] Bei Schmerzzufügungen ist eine Beeinträchtigung im Regelfall gegeben.[88] Das Auftreten von Schmerzen ist allerdings keine notwendige Voraussetzung, nach der Rechtsprechung reicht auch das Abschneiden von Haaren aus.[89] Die körperliche Unversehrtheit ist bei nachteiligen Einwirkungen auf die körperliche Integrität des Opfers beeinträchtigt.[90] Insofern ist, wie beim körperlichen Wohlbefinden auch, die aktuelle körperliche Verfassung mit derjenigen Verfassung zu vergleichen, die ohne die Einwirkung bestünde.[91] Die nachteilige Einwirkung muss in der Regel substanzverletzend auf den Körper wirken.[92] Dies umfasst gravierende Substanzverluste (wie etwa den Verlust eines Zehs), die Herabsetzung der Körperfunktionen (z.B. Ausfall von Funktionen innerer Organe) sowie lokale Substanzschädigungen mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung, wie Schwellungen, Beulen oder Prellungen.[93] Auf die Regenerierbarkeit der beeinträchtigten Körpersubstanz (z.B. Haare) kommt es nicht an.[94] Auch verursachte Überanstrengungen im Sinne des Erreichens der physischen Grenzen können körperliche Misshandlungen sein.[95]