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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts
Handbuch des Strafrechts
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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts

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StatBa, Gesundheit, Schwangerschaftsabbrüche 2016, S. 1, 14; s. ebenda betreffend einen Gesamtüberblick über die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaften.

[365]

StatBa, Gesundheit, Schwangerschaftsabbrüche 2016, S. 1, 14 und 32.

[366]

StatBa, Gesundheit, Schwangerschaftsabbrüche 2016, S. 1, 18 und 30; betreffend Mifegyne s. Stark, NJW 2000, 2714 ff.

[367]

StatBa, Gesundheit, Schwangerschaftsabbrüche 2016, S. 1, 30.

[368]

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 (SR 101).

[369]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 Rn. 7 m.w.H.

[370]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 Rn. 5 und 7; SGK-Schweizer, Art. 10 Rn. 10. Betreffend ein Lebensrecht der Leibesfrucht im internationalen Kontext, insb. i.S.v. Art. 2 EMRK und Art. 6 IPbpR, kann auf die Ausführungen in Rn. 10 ff. verwiesen werden, welche ebenfalls für die Schweiz gelten.

[371]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 Rn. 6 m.w.H.

[372]

BGE 119 Ia 460, 503.

[373]

OFK-Biaggini, Art. 7 Rn. 4.

[374]

BGE 127 I 6, 14; BGE 132 I 49, 55; ebenso Schwarzenegger, in: Tag (Hrsg.), Lebensbeginn im Spiegel des Medizinrechts, 2011, S. 181.

[375]

SGK-Mastronardi, Art. 7 Rn. 13.

[376]

Schwarzenegger, in: Tag (Hrsg.), Lebensbeginn im Spiegel des Medizinrechts, 2011, S. 182 m.w.H.

[377]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 Rn. 8 m.w.H.

[378]

OFK-Biaggini, Art. 10 R. 9; Müller/Schefer, Grundrechte, S. 47.

[379]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 Rn. 7 m.w.H.; PK-Trechsel/Geth, Vor Art. 111 Rn. 3.

[380]

S. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (SR 311.0).

[381]

Bei einer Übertretung im Sinne des schweizerischen Strafrechts handelt es sich um geringfügige strafrechtliche Verstöße, die lediglich mit einer Busse geahndet werden können.

[382]

Donatsch, Strafrecht III, S. 32.

[383]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 4; Donatsch, Strafrecht III, S. 32; PK-Trechsel/Fingerhuth, Vor Art. 118 Rn. 3 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 1 Rn. 5 und § 2 Rn. 6 f.

[384]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Vor Art. 118 Rn. 10 f.; Donatsch, Strafrecht III, S. 32.

[385]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 12; Donatsch, Strafrecht III, S. 32 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 1 Rn. 5 und § 2 Rn. 8.

[386]

Während ein strafbarer Schwangerschaftsabbruch mit Einwilligung der Schwangeren mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 118 Abs. 1 schwStGB), ist die Sanktionsandrohung für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der Schwangeren deutlich höher, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu maximal zehn Jahren (Art. 118 Abs. 2 schwStGB).

[387]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 10, 19 und 26 m.w.H., wobei bei einer Anstiftungs- oder Gehilfenhandlung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 schwStGB bereits der Eintritt in das Versuchsstadium ausreichen soll.

[388]

Donatsch, Strafrecht III, S. 35; PK-Trechsel/Fingerhuth, Art. 118 Rn. 5; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 11.

[389]

Donatsch, Strafrecht III, S. 35; PK-Trechsel/Fingerhuth, Art. 118 Rn. 5; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 11.

[390]

Die im Gesetzestext genannten Aufzählungen erweisen sich allerdings insofern als unvollständig, als dass eine Anstiftungs- oder Gehilfenhandlung eines Dritten nicht nur gegenüber der Schwangeren, sondern auch gegenüber einer weiteren Drittperson, die ihrerseits auf einen Schwangerschaftsabbruch i.S.d. soeben erläuterten Tathandlungsvarianten hinwirkt, vorliegen kann. In diesen Fällen ergibt sich eine Strafbarkeit u.U. aus Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 f. schwStGB, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 8. Darüber hinaus ist auch ein Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen, unter der Bedingung, dass der Tatperson eine Garantenpflicht zukommt, wie bspw. einem Arzt, denkbar, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 5 m.w.H.

[391]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 5.

[392]

Als volljährig gilt in der Schweiz, „wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat“, s. Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.12.1907 (SR 210).

[393]

Befürwortend PK-Trechsel/Fingerhuth, Art. 118 Rn. 3, abl. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 5.

[394]

Donatsch, Strafrecht III, S. 35. Sofern ein Täter mit der irrigen Annahme, die Schwangere habe in einen Abbruch der Schwangerschaft eingewilligt, handelt, befindet er sich in einem Sachverhaltsirrtum und ist i.S.v. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 schwStGB zu bestrafen, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 20.

[395]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 25.

[396]

Demgegenüber ist laut § 218a Abs. 1 StGB ein Schwangerschaftsabbruch bis zum Ablauf der zwölften Woche seit dem Zeitpunkt der Empfängnis, was vom Zeitpunkt der letzten Regelblutung an gerechnet die 14. Schwangerschaftswoche darstellt, möglich. Betreffend die Strafbarkeit der Schwangeren wegen versuchten Schwangerschaftsabbruchs s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 29 sowie Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 30 f.

[397]

Betreffend die gesetzliche Differenzierung von Vergehen und Verbrechen im Schweizerischen Strafgesetzbuch s. Art. 10 schwStGB. Art. 118 Abs. 4 schwStGB regelt die Verjährungsfrist für einen strafbaren Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 schwStGB, welche drei Jahre beträgt. Dies stellt im Vergleich zur allgemeinen Regelung der Verfolgungsverjährung in Art. 97 schwStGB eine verkürzte Verjährungsfrist dar, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 118 Rn. 31 m.w.H. Demgegenüber richtet sich die Verjährungsfrist von Art. 118 Abs. 2 schwStGB nach Art. 97 Abs. 1 lit. b schwStGB und beträgt wie gewöhnlich 15 Jahre.

[398]

Das Schweizerische Strafgesetzbuch spricht in Art. 119 schwStGB durchwegs von der Straflosigkeit, währenddem das deutsche Strafrecht in § 218a Abs. 1–4 StGB zwischen fehlender Tatbestandsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Straflosigkeit differenziert, so auch Trechsel, Eser-FS, S. 648.

[399]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 3.

[400]

Eine Missachtung des Schriftlichkeitserfordernisses begründet eine Strafbarkeit des abbrechenden Arztes gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. a schwStGB, was ein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 6.

[401]

PK-Trechsel/Fingerhuth, Art. 119 Rn. 2; Donatsch, Strafrecht III, S. 39. Fraglich ist, ob ein Schwangerschaftsabbruch i.S.d. Fristenregelung auch bei urteilsunfähigen Schwangeren durch eine gesetzliche Vertretung erfolgen kann, da sich die Regelung der gesetzlichen Vertretung nach Art. 119 Abs. 3 schwStGB im Sinne der Gesetzessystematik auch auf die Fristenregelung in Art. 119 Abs. 2 schwStGB beziehen müsste; bejahend Donatsch, Strafrecht III, S. 39; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 16, abl. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 7 m.w.H.

[402]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 8; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 15; Trechsel, Eser-FS, S. 642.

[403]

Durch den Gesetzeswortlaut in Art. 119 Abs. 2 schwStGB wird zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine zur Berufsausübung zugelassene, schwangere Ärztin einen Selbstabbruch vornehmen kann, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 5.

[404]

Dieser Leitfaden enthält laut Gesetzesbestimmung (Art. 120 Abs. 1 lit. b Nr. 1–3 schwStGB) „ein Verzeichnis der kostenlos zur Verfügung stehenden Beratungsstellen“ (Nr. 1), „ein Verzeichnis von Vereinen und Stellen, welche moralische und materielle Hilfe anbieten“ (Nr. 2) und er gibt ebenso „Auskunft über die Möglichkeit, das geborene Kind zur Adoption freizugeben“ (Nr. 3). Darüber hinaus ist entgegen dem Gesetzeswortlaut keine Personenidentität zwischen dem abbrechenden und dem das Beratungsgespräch führenden Arztes erforderlich, s. Trechsel, Eser-FS, S. 643.

[405]

Trechsel, Eser-FS, S. 645. Bei der Indikationenregelung handelt es sich wie auch im deutschen Strafrecht um einen Rechtfertigungsgrund, s. Schwarzenegger, in: Tag (Hrsg.), Lebensbeginn im Spiegel des Medizinrechts, 2011, S. 164.

[406]

Als drohende, schwerwiegende körperliche Schädigung kommt dabei insb. auch eine drohende Lebensgefahr, worunter auch – gleichsam wie nach h.M. in Deutschland – die Suizidgefahr der Schwangeren zu subsumieren ist, infrage, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 14.

[407]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 15; zust. Trechsel, Eser-FS, S. 646; Betreffend die kriminologische Indikation wird gleichsam wie nach deutscher Regelung eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat vorausgesetzt (Art. 187 f., 190 ff. oder Art. 213 schwStGB), die mit großer Wahrscheinlichkeit die Schwangerschaft herbeigeführt hat, s. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 15.

[408]

Ausf. Schwarzenegger, in: Tag (Hrsg.), Lebensbeginn im Spiegel des Medizinrechts, 2011, S. 169 f.

[409]

Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 20; Schwarzenegger, in: Tag (Hrsg.), Lebensbeginn im Spiegel des Medizinrechts, 2011, S. 166 f. m.w.H.

[410]

BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 119 Rn. 12, Donatsch, Strafrecht III, S. 40; Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/1, § 2 Rn. 20; a.A. Trechsel, Eser-FS, S. 647, wonach der Grundsatz „nullum crimen sine lege“ keine derartige Gesetzesauslegung zulässt, somit ein Ärzteerfordernis zu verneinen ist.

[411]

Donatsch, Strafrecht III, S. 39 f.; Trechsel, Eser-FS, S. 647.

[412]

Schwarzenegger, in: Tag (Hrsg.), Lebensbeginn im Spiegel des Medizinrechts, 2011, Lebensbeginn, S. 165.

[413]

S. BSK-Schwarzenegger/Heimgartner, Art. 120 Rn. 1.

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

Tobias Singelnstein

§ 4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit[1]

A.Einführung1 – 5

B.Grundlagen6 – 26

I.Verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG6 – 8

II.Begriff, gesellschaftliche Bewertung und Formen der Gewalt9 – 13

III.Praktische Bedeutung des Bereichs14 – 20

IV.Kriminologische Einordnung21 – 26

C.Rechtliche Regelung und besondere Fallgruppen27 – 129

I.Allgemeine Fragen27 – 71

1.Rechtsgut und Schutzobjekt27 – 32

2.Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände33 – 61

a)Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB33 – 39

b)Qualifikationen wegen besonderer Gefährlichkeit (§ 224 StGB)40 – 45

c)(Erfolgs-)Qualifikationen wegen dauerhafter schwerer Folgen (§ 226 StGB)46 – 51

d)Erfolgsqualifikation wegen eingetretener Todesfolge (§ 227 StGB)52 – 54

e)Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)55 – 58

f)Weitere Tatbestände (§§ 225, 226a, 229 StGB)59 – 61

3.Verhältnis zu anderen Tatbeständen62 – 64

4.Strafrahmen und Strafzumessung in der Praxis65 – 71

II.Besondere Fragestellungen auf der Ebene des Tatbestands72 – 86

1.Bagatellgrenze72 – 74

2.Eigenverantwortliche Selbstgefährdung und einverständliche Fremdgefährdung75 – 78

3.Kausalität und Produkthaftung79 – 86

III.Besondere Fragestellungen auf der Ebene der Rechtswidrigkeit87 – 119

1.Rechtfertigungsgründe, erlaubte Verletzungen87 – 91

2.Einwilligung und ihre Grenzen92 – 103

a)Grenze des § 228 StGB93 – 97

b)Einzelne Fallgruppen98 – 103

3.Der ärztliche Heileingriff im Besonderen104 – 114

a)Einordnung und rechtliche Behandlung105 – 109

b)Mutmaßliche Einwilligung110, 111

c)Hypothetische Einwilligung112 – 114

4.Amtsbefugnisse im Besonderen115 – 119

IV.Aktuelle und zukünftige Entwicklungen120 – 129

1.Präventionsorientierung120, 121

2.Häusliche Gewalt122 – 124

3.Besonderer Schutz bestimmter Berufsgruppen125, 126

4.Reformbestrebungen des Gesetzgebers127 – 129

D.Sonstiges130 – 139

I.Historische Entwicklung der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im deutschen StGB130 – 132

II.Rechtsvergleich133 – 135

III.Bezüge zum Strafverfahrensrecht136 – 139

Ausgewählte Literatur

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › A. Einführung

A. Einführung

1

Die körperliche Unversehrtheit stellt in praktisch allen Rechtsordnungen ein besonders zentrales Schutzgut (auch) des Strafrechts dar. Die deutsche Rechtsordnung macht hier keine Ausnahme. Die körperliche Unversehrtheit gehört zusammen mit dem Leben und mindestens ebenso wie Eigentum und Vermögen zu den Kernrechtsgütern des StGB. Ihre Bedeutung als Schutzgut ist insbesondere durch das 6. StrRG 1998 noch einmal deutlich gestärkt worden. Mit dieser rechtlichen Wertung befindet sich der Strafgesetzgeber in weitgehender Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Vorstellungen und Einstellungen. Gewaltdelikte werden auch in der Bevölkerung zunehmend als besonders problematisch wahrgenommen. Aus beiden Umständen – rechtlicher wie gesellschaftlicher Bewertung – folgt die große praktische Bedeutung, die den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit zukommt. Neben Angriffen, Aggressionen und körperlichen Auseinandersetzungen spielen dabei auch Ereignisse im Straßenverkehr eine erhebliche Rolle.

2

Die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit sind im 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt. Vor der Umbenennung durch das 6. StrRG lautete die Überschrift des Abschnittes „Körperverletzungsdelikte“. Damit kam die objektiv-körperliche Betrachtung der Verletzungsdelikte zum Ausdruck, welche auch nach der Umbenennung noch gilt.[2] Die dort zu findenden Tatbestände der §§ 223 ff. StGB schützen die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Menschen.[3] § 223 StGB stellt den Grundtatbestand dar. Die Qualifikationstatbestände der §§ 224, 226 Abs. 2 sowie § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) zeichnen sich durch gesteigertes Handlungsunrecht aus. Die Erfolgsqualifikationstatbestände der § 226 Abs. 1 und § 227 StGB beinhalten ein erhöhtes Erfolgsunrecht (besonders schwere Tatfolgen). § 229 StGB regelt die Strafbarkeit der fahrlässigen Körperverletzung. § 225 StGB umschreibt einerseits Qualifikationstatbestände des § 223 StGB, enthält andererseits aber auch einen selbstständigen Anwendungsbereich, sofern es um das Verursachen seelischer Beeinträchtigungen geht.[4] Solche Beeinträchtigungen sind von § 223 StGB nicht erfasst. Der im Jahr 2013 eingefügte § 226a StGB (Genitalverstümmelung) ist ein Sondertatbestand.[5] § 228 StGB bestimmt, dass eine Einwilligung in die Körperverletzung, die gegen die guten Sitten verstößt, rechtswidrig ist. Damit wird gesetzlich die Dispositionsbefugnis des*der Rechtsgutinhabers*Rechtsgutinhaberin umschrieben und verdeutlicht, dass die Einwilligung der verletzten Person einer Körperverletzung grundsätzlich die Rechtswidrigkeit nimmt. Schließlich bestimmt § 230 StGB die Antragsbedürftigkeit der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB); in § 231 StGB wird die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe gestellt.

3

Neben den Regelungen des 17. Abschnitts gibt es weitere Regelungen, die (auch) die körperliche Unversehrtheit schützen. So kennt das StGB die Körperverletzung im Amt als Qualifikationstatbestand zu § 223 StGB (§ 340 StGB, siehe oben), die Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung (§ 109 StGB, vgl. dazu → BT Bd. 4: Henning Ernst Müller, Straftaten zum Schutz der Landesverteidigung, § 18 Rn. 16 ff.) und den Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 311 StGB). Auch die Straßenverkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB) erfüllen in Teilbereichen die Funktion, die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Im Nebenstrafrecht sind von Bedeutung insbesondere die §§ 95 ff. AMG, §§ 13, 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, §§ 74 f. IfSG, § 7 KastrG, §§ 17, 25, 30 WStG, §§ 40 f. MPG, §§ 18 f. TPG und in Grenzen auch § 31 TFG.[6]

4

Die Tatbestände der §§ 223 ff. StGB erfassen insbesondere wesentliche Teile der sog. (vorsätzlichen) Gewaltkriminalität. Dieser kommt in der kriminalpolitischen Debatte und in der Medienberichterstattung über Straftaten eine besonders hervorgehobene Rolle zu, die in einem gewissen Widerspruch zu ihrer quantitativen Bedeutung steht. Die Kategorie Gewaltkriminalität in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die verschiedene Gewaltstraftaten (ohne einfache Körperverletzung) umfasst, macht mit knapp 3 % aller registrierten Straftaten nur einen geringen Anteil an der erfassten Gesamtkriminalität aus.[7] Im Gegensatz dazu werden Straßenverkehrsdelikte zwar deutlich seltener thematisiert und erscheinen demnach als ein geringeres gesellschaftliches Problem. Ihre zahlenmäßige Bedeutung im Bereich der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit ist jedoch erheblich, namentlich die der fährlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB).

5

Der rechtliche Bereich der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in den §§ 223 bis 231 StGB und die tatsächlichen Phänomene der Gewalt überschneiden sich großflächig, sind aber nicht deckungsgleich. Einerseits ist Gewalt auch in anderen Tatbeständen Deliktsmerkmal, sodass diese Normen ebenfalls Gewalt bestrafen. Andererseits definieren sich die Körperverletzungsdelikte über das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und erfassen somit auch Handlungen, die nicht der klassischen Gewaltkriminalität zugeordnet werden, wie etwa Verletzungen im Straßenverkehr. Seit jeher besteht im deutschen Rechtskreis die Tendenz, die Verletzungsdelikte auf körperliche Eingriffe zu beschränken und seelische Verletzungen außer Betracht zu lassen. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich der Tatbestand des § 225 StGB (1933 eingeführt als § 223b StGB). Die jüngere Entwicklung deutet allerdings auf eine Änderung in dieser Frage zumindest außerhalb der klassischen Körperverletzungsdelikte hin, wie der Tatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB, vgl. Rn. 120 f.) und die Rechtsprechung zu Mobbing-Fällen (Rn. 36) zeigen.

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 4 Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit › B. Grundlagen

B. Grundlagen

I. Verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

6

Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verbürgt als Grundrecht die körperliche Unversehrtheit verfassungsrechtlich, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Diese Verankerung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit ist verfassungshistorisch relativ neu, der einfachrechtliche Rechtsgüterschutz ist älter. So ist das ausdrückliche Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtliches Novum des Grundgesetzes, bis dahin erfolgte der Schutz des Rechtsguts nur einfachrechtlich durch das Strafrecht.[8] Gleichwohl war das Recht auf körperliche Unversehrtheit auch vor dem Grundgesetz verfassungsrechtlich nicht irrelevant, sondern wurde als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt. Diese wurde jedoch durch die nationalsozialistischen Herabwürdigungen, beispielsweise des sog. lebensunwerten Lebens, in extremer Weise untergraben, weshalb sich eine ausdrückliche Normierung im Grundgesetz empfahl.[9]

7

Als Grundrecht ist Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in erster Linie ein Abwehrrecht, das vor nicht nur geringfügigen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit schützt.[10] Damit besteht auch außerhalb des strafrechtlichen Verbotes der §§ 223 ff. StGB ein grundgesetzlicher Abwehranspruch bezüglich Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zumindest gegenüber dem Staat.[11] Neben dem Abwehranspruch folgt aus dem Grundrecht aber auch ein Schutzanspruch der einzelnen Person, welcher sowohl durch präventive polizei- und ordnungsrechtliche Vorschriften, als auch durch das repressive Strafrecht erfüllt werden kann,[12] da die herrschenden Strafzwecktheorien Straftatbeständen (auch) eine präventive Funktion[13] beimessen. Dementsprechend können die §§ 223 ff. StGB als eine konkretisierende Ausgestaltung der aus dem Grundrecht folgenden Schutzpflicht verstanden werden. In jüngerer Zeit wurde der Schutzanspruch beispielsweise durch das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001[14] umgesetzt, wie auch durch die polizeirechtlichen Befugnisse zur Wohnungsverweisung.[15] Zusammengefasst kann Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als Auftrag an den Gesetzgeber gelesen werden, die Bürger*innen vor rechtswidrigen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit auch durch das Strafrecht zu schützen, wobei die konkrete Umsetzung – wie stets – dem Gesetzgeber überlassen ist.[16]

8

Die Fassung des Schutzgutes in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG entspricht dem des Rechtsguts in den §§ 223 ff. StGB, sodass die verfassungsrechtlichen Vorgaben weder eine erweiternde noch eine restriktive Auslegung der Körperverletzungstatbestände nahelegen.[17] Beispielsweise kann dem Grundrecht kein Auftrag an den Gesetzgeber entnommen werden, rein psychische Belastungen strafrechtlich als Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zu erfassen. Die Auslegung des Grundrechts und der §§ 223 ff. StGB, die jeweils die körperliche Unversehrtheit schützen, erfolgt vielmehr synchron.[18] Dies ändert freilich nichts daran, dass das Verständnis vom Umfang des Schutzanspruchs erheblichen Veränderungen unterliegt, wie etwa die ältere Rechtsprechung des BGH zum körperlichen Züchtigungsrecht von Lehrkräften bzw. von Eltern gegenüber Kindern zeigt. Danach war die körperliche Züchtigung zwar tatbestandsmäßig, aber gerechtfertigt.[19]

II. Begriff, gesellschaftliche Bewertung und Formen der Gewalt

9

Wie in der Einführung dargestellt, überschneiden sich der Anwendungsbereich der §§ 223 ff. StGB und das gesellschaftliche Phänomen der Gewalt großflächig. Dementsprechend kommt für die Relevanz, das Verständnis und die Entwicklung dieses Deliktsbereiches der Frage erhebliche Bedeutung zu, was gesellschaftlich unter Gewalt verstanden und wie Gewalt bewertet wird.

10

Der Begriff „Gewalt“ unterliegt hinsichtlich seines Verständnisses einem massiven Wandel im Zeitverlauf und wird in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen unterschiedlich ausgefüllt.[20] So werden in der Soziologie, die zwar grundsätzlich für einen weiten Gewaltbegriff steht, im Detail unterschiedlich weite Gewaltbegriffe vertreten.[21] Danach lassen sich zunächst verschiedene Formen der Gewalt unterscheiden. Eine erste Differenzierung trennt zwischen personaler und struktureller Gewalt. Unter den Begriff der strukturellen Gewalt fallen gesellschaftliche Rahmenbedingungen bzw. Zwangsmerkmale der sozialen Systeme. Dies können beispielsweise bestimmte Pflichten sein, die die Gesellschaft den einzelnen Personen auferlegt, wie Steuerpflichten, die Wehrpflicht oder grundsätzlich der Druck, der über Hierarchien ausgeübt werden kann.[22] Die personale Gewalt lässt sich weiter in die physische und psychische Gewalt ausdifferenzieren. Die physische Gewalt lässt sich ihrerseits unterteilen in Gewalt gegen Personen und Gewalt gegen Sachen (Vandalismus).

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