Книга Handbuch des Strafrechts читать онлайн бесплатно, автор Edward Schramm – Fictionbook, cтраница 12
Edward Schramm Handbuch des Strafrechts
Handbuch des Strafrechts
Handbuch des Strafrechts

3

  • 0
Поделиться
  • Рейтинг Литрес:5

Полная версия:

Edward Schramm Handbuch des Strafrechts

  • + Увеличить шрифт
  • - Уменьшить шрифт

28

Ebenfalls auf Ablehnung stösst die aus dem Grundsatzurteil herausgelesene Beschränkung der Vornahme eines zulässigen aktiven Behandlungsabbruchs auf Ärzte, Betreuer und Bevollmächtigte sowie deren Hilfspersonal.[180] Es bleibt indes fraglich, ob eine solche Beschränkung vom 2. Strafsenat tatsächlich beabsichtigt war; Rissing-van Saan hält dazu fest, dass die Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen ausserhalb der Behandlungssituation stehende Dritte, die dem Willen des Patienten zum Durchbruch verhelfen wollen, rechtmässig handeln, nicht zu entscheiden war“, und das Urteil vom 25. Juni 2010 dazu deshalb auch keine Aussage mache.[181]

29

Problematisch erscheint zudem die Erstreckung der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten in den Bereich des aktiven Behandlungsabbruchs. Eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs gemäss § 32 (Nothilfe) oder § 34 StGB (Notstand) lehnt der BGH ab.[182] Obwohl es auch der Intention des Gesetzgebers des Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes entspricht, dass die Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess sowie das Recht auf Ablehnung eines medizinisches Eingriffes von einer Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zu unterscheiden ist,[183] besteht gemäss herrschender Lehrmeinung ein problematisches Spannungsverhältnis zwischen dem Behandlungsabbruch und dem in § 216 StGB statuierten Einwilligungsverbot in Tötungshandlungen.[184] Der BGH selbst führt dazu aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Grenze zur strafbaren Tötung auf Verlangen durch die §§ 1901a ff. BGB nicht verschoben werden sollte, diese aber „unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Handlungen berücksichtigt werden“ muss.[185] Walter schlägt in diesem Zusammenhang eine teleologische Reduktion von § 216 StGB vor:[186] Die Zwecke der Schutz- sowie Beweisfunktion von § 216 StGB nehmen in Fällen von Sterbehilfe gemäss den §§ 1901a ff. BGB keinen Schaden.[187] Der Zweck der Tabuisierung des Tötens anderer würde zwar durch eine teleologische Reduktion tangiert werden, jedoch ist den §§ 1901a ff. BGB zu entnehmen, dass sich die Verfolgung dieses Zwecks seit der Schöpfung von § 216 StGB stark gewandelt hat.[188] Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Schaffung von §§ 1901a ff. BGB die Grenzen des § 216 StGB unberührt lassen wollte, geht aus den Materialien hervor, dass auch der tätige Behandlungsabbruch zulässig und straffrei bleiben soll.[189]

30

Ein Teil der Lehre ist der Ansicht, dass ausgehend von der Patientenautonomie nicht der Abbruch, sondern bereits die Vornahme der Behandlung rechtfertigungsbedürftig sei.[190] Sobald nämlich eine tatsächliche oder mutmassliche Einwilligung in die Behandlung nicht mehr besteht, ist eine Weiterbehandlung rechtswidrig.[191] Unterlässt der Arzt die Weiterbehandlung, kann ihm der Todeserfolg mangels Garantenpflicht nicht zugerechnet werden, da ihm durch das Patientenveto eine Weiterbehandlung verwehrt ist.[192] Aber auch der (aktive) Abbruch der Behandlung bedarf nach dieser Ansicht somit gar keines eigenständigen Zustimmungsaktes, sondern seine Zulässigkeit ergibt sich schlicht aus dem Wegfall bzw. dem Widerruf der Einwilligung in die Durchführung der Behandlung.[193] Erfolgt dann kein Behandlungsabbruch, liegt eine eigenmächtige Heilbehandlung und tatbestandlich eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB vor.[194] Dogmatisch stellt diese Frage ein Problem der objektiven Zurechnung dar und müsste damit auf der Ebene des Tatbestands behandelt werden.[195] Aus der gleichen Überlegung erscheint es denn auch zweckmässig, nicht nur auf den Begriff der passiven Sterbehilfe, sondern auch auf den Begriff der Sterbehilfe in Konstellationen des Behandlungsabbruchs zu verzichten, da es sich dabei ausschliesslich um die Respektierung seines Rechts handelt, Eingriffe in die physische Integrität und Entscheidungsfreiheit zurückzuweisen, nicht hingegen um irgendeine „Hilfe“, welche dem Patienten geleistet wird.[196] Problematisch ist dieser aus der Patientenautonomie hergeleitete Ansatz in Bezug auf Sachverhalte, in denen nicht der behandelnde Arzt oder der bestellte Patientenvertreter, sondern eine Drittperson lebensverlängernde Massnahmen in Übereinstimmung mit dem (mutmasslichen) Willen des Patienten aktiv unterbindet.[197] Der unbeteiligte Dritte ist nicht in die medizinische Behandlung eines lebensbedrohlich erkrankten Menschen eingebunden und hat weder mit der Behandlungssituation verbundene rechtliche Pflichten noch die faktische Möglichkeit, lebensverlängernd tätig zu werden.[198] Handelt er in Kenntnis des die Behandlung ablehnenden Patientenwillens, kann er sich allenfalls auf Notwehr gemäss § 32 StGB oder einen rechtfertigenden Notstand gemäss § 34 StGB berufen.[199]

31

In der Literatur strittig ist auch die Relevanz der betreuungsrechtlichen Vorschriften für die strafrechtliche Bewertung eines Behandlungsabbruchs. Im Beschluss vom 10. November 2010 – 2 StR 320/10 („Kölner Fall“) konkretisiert der 2. Strafsenat, dass die betreuungsrechtlichen Vorschriften bei der Bestimmung der Grenze einer möglichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Massnahmen für das Strafrecht Wirkung entfalten würden.[200] Ob diese Aussage dahingehend interpretiert werden soll, dass die Beachtung der prozeduralen Regeln der §§ 1901a und 1901b BGB Voraussetzung für eine strafrechtliche Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs darstellt, ist fraglich.[201] Unzweifelhaft dürfte hingegen sein, dass die Nichteinhaltung betreuungsrechtlicher Regelungen nicht per se den Vorwurf eines strafbaren Tötungsunrechts begründen kann.[202] Für eine strafrechtliche Ahndung der Nichteinhaltung der betreuungsrechtlichen Regelungen wäre ein entsprechender Straftatbestand analog § 218b StGB zu schaffen.[203] Trotzdem kann die bewusste Missachtung dieser Regeln ein Indiz für das Nichtvorliegen eines gerechtfertigten Behandlungsabbruchs sein, e contrario kann deren Einhaltung zwar in der Regel ein zuverlässiges Indiz, nicht aber ein zwingendes Kriterium für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen darstellen.[204]

32

Trotz dieser Kritikpunkte ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Grundsatzurteil des BGH zur Klärung der vorher bestehenden rechtlichen Unsicherheiten insbesondere für Mediziner und Pflegepersonal beiträgt.[205] Es kann nicht angehen, dass aufgrund unklarer rechtlicher Vorgaben lieber der sichere Weg einer Weiterbehandlung statt passiver Sterbehilfe gewählt wird; die Kritik am Urteil des BGH verkennt denn auch, dass in Deutschland die Problematik nicht darin besteht, dass passive Sterbehilfe zu oft, sondern im Gegenteil zu selten geleistet wird.[206] Die Entscheidung des 2. Strafsenats leistet des Weiteren einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Patientenautonomie.[207] Trotzdem bleibt eine gesetzliche Regelung der passiven Sterbehilfe im Zusammenhang mit der Gleichstellung des Abbruchs lebenserhaltender Massnahmen mit deren Unterlassen wünschenswert.[208] Dasselbe gilt für die indirekte Sterbehilfe, in deren Zusammenhang klargestellt werden sollte, dass sie bei tödlich Kranken unabhängig von der zeitlichen Nähe des Todes infrage kommt.[209]

1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 2 Sterbehilfe › D. Suizidbeihilfe

D. Suizidbeihilfe

I. Prinzipielle Straflosigkeit der Suizidbeihilfe

33

Im Gegensatz zur strafbaren aktiven Sterbehilfe bleibt eine Suizidteilnahme straflos – dies wird einerseits mit dem formalen Akzessorietätsargument der mangels Tatbestandsmässigkeit fehlenden Haupttat, andererseits mit dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten für seine Rechtsgüter begründet.[210] Dasselbe muss für eine entsprechende ärztliche Mitwirkung gelten; trotz der ablehnenden Position der Bundesärztekammer gegenüber ärztlicher Suizidbeihilfe[211] ist der rein standesrechtliche Verstoss für die strafrechtliche Bewertung ohne Bedeutung.[212] Ein Entscheid des VG Berlin stellte zudem bzgl. eines standesrechtlichen Verbots der ärztlichen Suizidbeihilfe fest, dass ein ausnahmsloses Verbot mit den Grundrechten der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und insbesondere der Gewissensfreiheit des Arztes (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren sei – dies gerade in solchen Situationen, in denen der Arzt „aufgrund einer lang andauernden, engen persönlichen Beziehung in einen Gewissenskonflikt geraten würde, weil die Person, die freiverantwortlich die Selbsttötung wünsche, unerträglich und irreversibel an einer Krankheit leide und alternative Mittel der Leidensbegrenzung nicht ausreichend zur Verfügung stünden“.[213] Das bedeutet, dass, selbst wenn die Unterstützung beim Suizid nach den Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts im Grundsatz unzulässig ist, es in besonderen Situationen dem Arzt freigestellt sein muss, nach seinem Gewissen zu handeln und Suizidhilfe zu leisten.[214] Damit wird berücksichtigt, dass das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe insbesondere deshalb unter Kritik steht, weil gerade Ärzte meist eine persönliche Bindung zum Patienten pflegen und über das für einen würdevollen Suizid notwendige medizinische Wissen verfügen.[215] Problematisch könnte sich die Rechtslage seit Inkrafttreten von § 217 StGB in Bezug auf ärztliche Suizidbeihilfe darstellen, da sich Ärzte möglicherweise bei wiederholter Hilfe wegen des Verdachts der Geschäftsmässigkeit gemäss dieser neuen Bestimmung strafbar machen.[216]

34

Ein Gesetzesentwurf, der die Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten herstellen und die Selbstbestimmung von unheilbar erkrankten Patienten stärken wollte, wurde vom Bundestag abgelehnt.[217] Dem Entwurf zufolge wäre eine Suizidbeihilfe unter den engen Voraussetzung zulässig gewesen, „dass eine unheilbare, unmittelbar zum Tode führende Erkrankung durch mindestens zwei Ärzte nach dem Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde, eine umfassende ärztliche Beratung über mögliche Behandlungsalternativen stattgefunden hat, der Patient volljährig und einwilligungsfähig ist und sowohl die Beratung des Patienten wie auch die Durchführung der Suizidhilfe ausschliesslich durch einen Arzt und auf freiwilliger Grundlage erfolgt“.[218]

35

Die Straflosigkeit der Teilnahme an einer Selbsttötung besteht nur solange, als sie nicht in eine täterschaftliche Fremdtötung übergeht und die Selbsttötung auf einer freiverantwortlichen Willensentschliessung beruht.[219] Nach h.M. ist die Freiverantwortlichkeit anhand der Voraussetzung der Wirksamkeit der Einwilligung bzw. der Ernstlichkeit des Tötungsverlangens zu bestimmen (sog. Einwilligungsprinzip).[220] Falls die Selbsttötung nicht freiverantwortlich ist, kann ein Tötungsdelikt in mittelbarer Täterschaft vorliegen – denkbar wäre dies etwa im Falle einer schwer dementen Person, welche von ihren Angehörigen einer Sterbehilfeorganisation zugeführt wird.[221] Bei fahrlässiger Verkennung der Unfreiheit des Selbsttötungsentschlusses sowie bei pflichtwidriger Schaffung oder Nichtbeseitigung einer erkennbaren Gefahr eines nicht freiverantwortlichen Suizids kommt § 222 StGB in Betracht.[222] Von der Tötung auf Verlangen ist die Suizidteilnahme nach überwiegender Meinung danach abzugrenzen, ob die Herrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt beim Suizidenten oder beim Aussenstehenden liegt – im ersten Fall handelt es sich um straflose Beihilfe zum Suizid, im zweiten jedoch um eine strafbare Tötung auf Verlangen.[223] Relevant ist diese Unterscheidung freilich nur, wenn sich der Tatbeteiligte nicht nur auf Tatanstösse, Ratschläge oder Vorbereitungshilfen beschränkt, sondern sich unmittelbar in das Tötungsgeschehen hineinziehen lässt.[224]

36

Ein Garant, der eine freiverantwortliche Selbsttötung nur geschehen lässt, ist nach h.M. nicht als Unterlassungstäter strafbar, sofern sich nicht nach der Tötungshandlung der Wille des Suizidenten weiterzuleben manifestiert.[225] Dies entspricht im Ergebnis auch der gesetzgeberischen Wertung des § 1901a Abs. 2, Abs. 3 BGB.[226] Im Gegensatz dazu bejahte der Bundesgerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung eine Rettungspflicht des Garanten bei jedem Selbsttötungsversuch ab dem Zeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten.[227] Für Nichtgaranten wurde in älteren Entscheidungen ohne weiteres eine Strafbarkeit nach § 323c StGB begründet.[228] In der Entscheidung BGHSt 32, 369, 375 wurde bei freiverantwortlichem Suizid nach eintretender Bewusstlosigkeit ein Tatherrschaftswechsel angenommen, wodurch eine Pflicht des Arztes zum Eingreifen entsteht.[229] Trotzdem könne im Einzelfall eine Strafbarkeit entfallen, weil etwa dem Arzt keine Rechtspflicht auferlegt werden kann, erlöschendes Leben „um jeden Preis“ zu erhalten.[230] Die Zumutbarkeit rettenden Eingreifens ist dann zu verneinen, wenn der Patient nur mit schweren Dauerschäden überleben würde.[231] Kritisiert wurde diese Rechtsprechung dahingehend, dass die Selbstbestimmung sowie die Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten nicht hinreichend beachtet worden sei; inwiefern das aus dem Selbstbestimmungsrecht folgende Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten in Fällen eines freiverantwortlichen Suizidversuchs suspendiert werden kann, bleibt fraglich.[232] Es besteht keine tragfähige Begründung für eine unterschiedliche Bewertung der Entscheidungen eines „Normalpatienten“ einerseits und eines „Suizidpatienten“ im Falle eines freiverantwortlichen Suizidversuchs andererseits.[233] Die neuere Rechtsprechung misst der freiverantwortlichen Selbsttötung deshalb zu Recht eine erheblich grössere Bedeutung zu[234]; dies bestätigt auch der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft München aus dem Jahr 2010, wonach „einem Angehörigen kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, wenn er den ernsthaften Todeswillen seines Angehörigen respektiert und nicht sofort bei Verlust der Handlungsfähigkeit und des Bewusstseins ärztliche Hilfe ruft oder sonstige Rettungsmassnahmen einleitet“.[235] Dasselbe muss auch für einen Arzt gelten.[236] Diese Lösung erscheint denn auch unter teleologischen Gesichtspunkten überzeugend, zumal das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, welches die Straffreiheit der Suizidteilnahme trägt, auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bzgl. der Nichthinderung eines freiverantwortlichen Suizids verhindert.[237] Liegt ein freiverantwortlicher Suizidversuch vor, fehlt es nicht erst an einer Pflicht, sondern bereits an einem Recht des Garanten zum Eingreifen.[238] Die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts bei Suizidpatienten ist mit dem Autonomieprinzip nicht vereinbar; auch hier muss die freiverantwortliche Entscheidung der Patienten zur Verweigerung lebenserhaltender Massnahmen verbindlich sein.[239] Die in der neueren Rechtsprechung des BGH vorgenommene Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten im Kontext der Sterbehilfe muss auch für die Konstellation eines freiverantwortlichen Suizids gelten.[240] Die Verbindlichkeit dieser freiverantwortlich getroffenen Entscheidung des Suizidenten muss auch nach Eintritt der Bewusstlosigkeit bestehen.[241] Mit Inkrafttreten des neuen § 217 StGB, welcher die geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt, besteht neuerdings eine abschliessende Regelung von Suizidteilnahmehandlungen, weshalb die Möglichkeit der Umdeutung der Suizidbeihilfe in eine strafbare Tötung durch Unterlassen oder in eine unterlassene Hilfeleistung schon grundsätzlich versperrt erscheint.[242]

II. Strafbarkeit der geschäftsmässigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

1. Allgemeines

37

Mit § 217 StGB ist am 10. Dezember 2015 ein neuer Straftatbestand in Kraft getreten,[243] welcher in Absatz 1 die geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt und in Absatz 2 Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die sich lediglich als nicht geschäftsmässig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen, von der Strafandrohung ausnimmt.[244] Die davor durch Zeitablauf gescheiterte Initiative für ein Verbot der „gewerbsmässigen Sterbehilfe“[245] wurde als zu eng betrachtet, weshalb die Wendung „geschäftsmässig“ dem Begriff der Gewerbsmässigkeit vorgezogen wurde.[246] Damit soll verhindert werden, dass sich Sterbehilfeorganisationen durch die Schaffung von Vereinsstrukturen und Handeln ohne Gewinnerzielung der Strafbarkeit entziehen können.[247] Im Vordergrund steht dabei die Befürchtung, dass sich durch die Kommerzialisierung der Suizidbeihilfe Menschen zur Selbsttötung verleiten lassen oder bei schwer kranken und alten Menschen ein Erwartungsdruck entstehen könnte, ihren Angehörigen oder der Gemeinschaft nicht zur Last zu fallen.[248] Am Konzept der Straflosigkeit der eigenverantwortlichen Selbsttötung sowie die Teilnahme daran soll zwar weiterhin festgehalten werden, jedoch sei „eine Korrektur aber dort erforderlich, wo geschäftsmässige Angebote die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen und Menschen dazu verleiten können, sich das Leben zu nehmen“.[249] Strafrechtsdogmatisch handelt es sich bei § 217 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; die Tat ist mit der Förderungshandlung vollendet.[250]

2. Objektiver Tatbestand

38

Es ist erforderlich, dass sich die Tathandlung auf eine Selbsttötung bezieht; Akte, bei denen die Tötung nur mittelbar eintritt, werden von § 217 StGB nicht erfasst, womit indirekte wie auch Sterbehilfe per se nicht in dessen Anwendungsbereich fallen.[251]

39

Als Tathandlungen gelten einerseits das Gewähren oder Verschaffen sowie andererseits das Vermitteln. Gewähren und Verschaffen einer Gelegenheit setzt voraus, dass der Täter äussere Umstände herbeiführt, die geeignet sind, die Vornahme der Suizidhandlung zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern.[252] Im Gegensatz zur Vermittlung muss bereits eine Beziehung zwischen Täter und Opfer bestehen oder unabhängig vom Täter zustande kommen.[253] Während beim Gewähren dem Täter die äusseren Umstände schon zur Verfügung stehen, müssen diese beim Verschaffen erst noch hergestellt werden.[254] Das Gewähren und Verschaffen erfassen in erster Linie Tathandlungen, bei denen die ermöglichte Handlung „unmittelbar“ darauf folgen soll, in dem Sinne, dass damit für den Suizidwilligen eine „letzte Hürde“ beseitigt wird.[255] Unter das Gewähren bzw. Verschaffen fallen das Überlassen des Gifts zur Selbsttötung oder der entsprechenden Räumlichkeiten resp. das Besorgen derselben.[256] Die blosse Kommunikation über die Selbsttötung im Vorfeld ist hingegen nicht ausreichend.[257] Nicht erfasst ist auch die Werbung für die Suizidhilfe.[258] Vollendet ist die Tat beim Gewähren oder Verschaffen, wenn die äusseren Bedingungen für die Suizidhandlung günstiger gestaltet worden sind.[259]

40

Das Vermitteln einer Gelegenheit setzt voraus, dass der Täter den konkreten Kontakt zwischen einer suizidwilligen Person und der Person, die die Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt oder verschafft, ermöglicht, wobei allein der Hinweis auf eine allgemein bekannte Stelle nicht ausreicht.[260] Der Vermittelnde als Aussenstehender muss mit beiden Personen in Verbindung stehen und deren zumindest grundsätzliche Bereitschaft für eine solche „Hilfe“ abgeklärt haben.[261] Da bei § 217 StGB nur die Vermittlung einer Gelegenheit erforderlich ist, müssen für die Vollendung der Tat die beiden Personen noch nicht selbst miteinander in Kontakt getreten sein.[262] Oǧlakcιoǧlu betrachtet die Ausgestaltung der Tathandlung des „Vermittelns“ kritisch, da auf die Vermittlung noch zahlreiche Handlungen folgen können, welche für sich gesehen erlaubt sind, weshalb die Tatmodalität verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass nur Fälle des „erfolgreichen“ Vermittelns unter § 217 StGB fallen, in denen der Haupttäter den Tatbestand des Gewährens bzw. Verschaffens verwirklicht.[263] Im Regelfall werden die Angestellten eines Vereins nicht als Vermittelnde oder Dritte gelten können, weshalb zudem auch eine Terminvermittlung am Telefon nicht unter den Tatbestand fällt.[264]

41

Unter dem Begriff Geschäftsmässigkeit ist „das nachhaltige Betreiben […] oder Anbieten […] gegenüber Dritten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“ zu verstehen.[265] Dazu muss die Absicht bestehen, „die tatbestandliche Handlung in gleicher Art zu wiederholen oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung zu machen“.[266] Ein erst- und einmaliges Angebot reicht dafür grundsätzlich nicht, sofern das erstmalige Angebot nicht den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt.[267] Im Gegensatz zur Gewerbsmässigkeit ist jedoch keine fortlaufende Erzielung eines nicht nur unerheblichen Gewinns erforderlich.[268] Das Begriffsverständnis der Geschäftsmässigkeit im Kontext von § 217 StGB verzichtet jedoch auf die wirtschaftliche oder berufliche Konnotation;[269] begründet wird dies u.a. damit, dass ansonsten die Vorschrift ins Leere liefe, da organisierte Handlungsweisen ohne beruflichen oder wirtschaftlichen Kontext unberücksichtigt blieben, gerade diese planmässige Betätigung in Form eines regelmässigen Angebotes durch Organisationen oder Einzelpersonen jedoch erfasst werden soll.[270] In dieser Form weist das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmässigkeit auf eine besondere Gefährdung der autonomen Entscheidung Betroffener hin, indem Suizidhelfer spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolgen, wobei diese autonomiegefährdenden Interessenkonflikte keineswegs notwendigerweise finanziell bedingt sind.[271]

42

Gleichzeitig bietet der Begriff der Geschäftsmässigkeit notwendiges Restriktionspotential in Bereichen, in welchen die Suizidassistenz nicht im Mittelpunkt steht bzw. nicht als „Hauptdienstleistung“ angeboten wird – zu denken ist dabei etwa an ärztliches Handeln.[272] In diesen Fällen bildet die Suizidassistenz stets eine Einzelfallentscheidung und gehört schon standesrechtlich nicht zum typischen Pflichtenkreis eines Palliativmediziners.[273] Solange Ärzte keine Hilfe zum Sterben als Teil ihrer Tätigkeit anbieten, wird das Handeln eines Arztes nicht als geschäftsmässig zu qualifizieren sein, selbst wenn er regelmässig mit dieser Einzelfallentscheidung konfrontiert wird.[274] Auch die Materialien zu § 217 StGB möchte diesen so verstanden wissen, dass keine Strafbarkeit für ärztliche Suizidbeihilfe entsteht, da diese im Einzelfall und typischerweise gerade nicht geschäftsmässig, also in der Absicht, dies zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil der Beschäftigung zu machen, erfolge, weshalb es auch keiner spezifisch darauf abzielenden Ausschlussregelung bedürfe.[275] Gemäss der Ansicht von Oǧlakcιoǧlu setzt die Geschäftsmässigkeit voraus, dass die Handlungen mit der Ausübung einer Handlung als „Haupttätigkeit“ bzw. „Hauptberuf“ einhergehen, was für Suizidhilfevereine wahrscheinlich meistens zutreffe, für Ärzte und Angestellte im Bereich der Palliativmedizin jedoch nicht.[276]

43

Keine Strafbarkeit ist gegeben, „wenn im Einzelfall nach sorgfältiger Untersuchung und unter strikter Orientierung an der freiverantwortlich getroffenen Entscheidung einer zur Selbsttötung entschlossenen Person Suizidhilfe gewährt wird“; Hilfeleistungen bei einer Selbsttötung im Einzelfall und aus altruistischen Motiven sind demnach von § 217 StGB nicht erfasst.[277]

3. Subjektiver Tatbestand

44

Über das vorsätzliche Handeln hinaus muss die gewährte Hilfestellung zur Selbsttötung absichtlich, also zielgerichtet, erfolgen, somit Förderungsabsicht vorliegen.[278] Damit soll einerseits die Strafbarkeit von Personen ausgeschlossen werden, welche lediglich allgemeine Hinweise ohne Willen zur Gewährung von Suizidbeihilfe im konkreten Einzelfall geben, andererseits soll dadurch – nach der Meinung des Gesetzgebers – zusätzlich die Abgrenzung zum zulässigen Behandlungsabbruch und der zulässigen indirekten Sterbehilfe zugesichert werden, da diese Handlungen gerade nicht mit der Absicht der Förderung der Selbsttötung eines anderen erfolgen, sondern sich auf den Behandlungsverzicht (Nichteingreifen in den natürlichen Krankheitsverlauf) bzw. die Schmerzlinderung richten.[279] Wie bereits festgestellt wurde, liegt in denjenigen Fällen, in welchen der Arzt standesrechtlich zulässig agiert, keine „Selbsttötung“ vor, weshalb bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist.[280] Die Absicht des Täters muss sich zudem lediglich auf die Förderung der Selbsttötung beziehen, nicht auch auf die tatsächliche Durchführung dieser Selbsttötung; dafür genügt, wie etwa auch beim Gehilfenvorsatz bezüglich der Durchführung der Haupttat, bedingter Vorsatz.[281] Ein Suizidhelfer kann sich also nicht etwa darauf berufen, dem Suizidwilligen das tödlich wirkende Mittel zwar übergeben zu haben, um ihm die etwaige Selbsttötung zu erleichtern, diese Selbsttötung aber letztlich nicht gewollt oder gar missbilligt zu haben.[282]

1...1011121314...35
ВходРегистрация
Забыли пароль