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Christian Möller Umsatzsteuerrecht
Umsatzsteuerrecht
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Christian Möller Umsatzsteuerrecht

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[1]

BVerfG, Urt. v. 20.12.1966 – 1 BvR 320/57, 70/63, NJW 1967, 147. Zu früheren Vorläufern der Umsatzsteuer s. Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 17 Rn. 1.

[2]

USt einschließlich Einfuhr-USt; Quelle: Stat. Bundesamt – https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/Steuerhaushalt/AktuellSteuereinnahmen.html; Abruf am 21.8.2016.

[3]

ERP = Enterprise-Resource-Planning. Verbreitet wird auf ERP-Software von SAP zurückgegriffen. Bei der Konfigurierung in Fragen der Umsatzsteuer müssen technischer Sachverstand und Expertise in Steuerfragen eng ineinandergreifen.

[4]

BFH, Urt. v. 24.7.2013 – XI R 14/11, DStR 2013, 2622 (2624).

[5]

„Steuerpflichtig“ bedeutet, dass für eine nach §§ 1 ff steuerbare Leistung keine Steuerbefreiung gemäß §§ 4 ff UStG eingreift. S. dazu ausführlich Rn 67 f, 417 ff.

[6]

Entlastung konnte innerhalb von Konzernen die umsatzsteuerrechtliche Organschaft bewirken, die noch heute existiert (§ 2 Nr 2 UStG). S. dazu Rn 165 ff.

[7]

BVerfG, Urt. v. 20.12.1966 – 1 BvR 320/57, 70/63, NJW 1967, 147 ff.

[8]

S. aus jüngerer Zeit EuGH, Urt. v. 15.9.2016 – C-518/14 (Senatex), BeckRS 2016, 82229; EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-277/14 (PPUH Stehcemp), BeckRS 2015, 81462 = Möller, SteuK 2016, 538, jeweils m. w. N.

[9]

S. dazu Rn 37.

[10]

Der Begriff der „Zahllast“ wird hier in einem weiten Sinne verwendet. Tatsächlich fallen bei einem Unternehmer der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung und die Steuerschuld aus der entsprechenden Ausgangsleistung häufig nicht in demselben Voranmeldungszeitraum an, sodass eine Verrechnung der entsprechenden Zahlungen nicht stattfindet. Wenn in diesem Buch von „Zahllast“ die Rede ist, ist damit der Saldo aus dem Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung und der Steuerschuld aus der entsprechenden Ausgangsleistung gemeint.

[11]

Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, Vorbem. Rn 14.

[12]

Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, Vorbem. Rn 12.

[13]

Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, 19. Aufl. 2016, Rn 1650. Wichtig ist der Begriff der Verbrauchsteuer im Bereich der USt u. a. im Rahmen des § 1a Abs. 5 UStG, s. dazu unten Rn 927.

[14]

Aufgrund des Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols v. 21.6.2013 (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz, BGBl. I S. 1650) tritt das BranntwMonG zum 31.12.2017 außer Kraft. Die dort enthaltenen branntweinsteuerlichen Vorschriften werden ab 1.1.2018 in einem Alkoholsteuergesetz neu geregelt.

[15]

Zum Folgenden s. Jatzke, in: Sölch/Ringleb, USt, 77. EL Juni 2016, § 21 Rn 11.

[16]

Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, 19. Aufl. 2016, Rn 85; Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 17 Rn 10.

[17]

So auch Klenk, in: Sölch/Ringleb, USt, 77. EL Juni 2016, Wesen der Umsatzsteuer, Verhältnis von nationalem Recht zum Unionsrecht, Rn 11.

[18]

EuGH, Urt. v. 29.2.1996 – C-15/94, DStR 1996, 421 f.

[19]

Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 169 Rn 17. Auch für die EUSt ist die kurze Frist (ein Jahr) des § 169 Abs. 2 Nr 1 AO nicht anwendbar. Zwar ist die EUSt nach § 21 Abs. 1 UStG „eine Verbrauchsteuer im Sinne der AO“. Die Vorschriften der AO gelten für die EUSt allerdings nur, soweit nicht die nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften über Zölle etwas anderes bestimmen (BFH, Urt. v. 3.5.1990 – VII R 71/88, BeckRS 1990, 22009487). Im Bereich des Zollrechts werden die Festsetzungsfristen der §§ 169 ff AO durch Regelungen des Zollkodex der EU (UZK) verdrängt, die grundsätzlich eine Frist von drei Jahren vorsehen (Art. 103 Abs. 1 UZK; zu Einzelheiten s. Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 169 Rn 17 ff).

[20]

Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 172 Rn 25.

[21]

S. bereits Fn 19 sowie ergänzend (bezogen auf § 172 Abs. 1 S. 1 Nr 1 AO) Rüsken, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 172 Rn 18.

[22]

S. die Auflistung dieser Steuern unter Rn 26.

[23]

Zur Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern s. Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 7 Rn 20.

[24]

Die Steuerschuldnerschaft richtet sich bei der EUSt gemäß §§ 13a, 21 Abs. 2 UStG nach den zollrechtlichen Vorschriften (Zollkodex der EU, UZK) und damit danach, wer „Anmelder“ ist, s. im Einzelnen Rn 966 f.

[25]

S. dazu unten Rn 615 ff.

[26]

S. dazu Rn 57.

[27]

Im Bereich der direkten Steuern findet die Harmonisierung auf Basis einiger weniger Richtlinien statt (s. zu diesen Haase, Internationales und Europäisches Steuerrecht, 4. Aufl. 2014, Rn 787 ff.). Zudem wacht der EuGH darüber, dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse im Bereich der direkten Steuern „unter Wahrung des Unionsrechts ausüben“ und verhilft auf diese Weise insb. den Grundfreiheiten zur Geltung, s. etwa EuGH, Urt. v. 20.10.2011 – C-284/09, IStR 2011, 840 ff (Verstoß der Besteuerung von Streubesitzdividenden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit). Ausführlich zur Bedeutung der Grundfreiheiten im europäischen Steuerrecht s. Haase, a.a.O., Rn 787 ff.

[28]

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage v. 17.5.1977 (ABl. Nr L 145 S. 1, ber. Nr L 157 S. 23, Nr L 173 S. 27, Nr L 242 S. 22 und Nr L 262 S. 44).

[29]

Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr L 347 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2013/61/EU v. 17.12.2013 (ABl. Nr L 353 S. 5).

[30]

Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 4 Rn 30.

[31]

Zu den Steuersätzen in der EU s. Rn 578 m. w. N.

[32]

Robisch, in: Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2016, vor § 1 Rn 10.

[33]

Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 4 Rn 31 m. w. N.

[34]

Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 14.

[35]

Robisch, in: Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2016, vor § 1 Rn 10.

[36]

Robisch, in: Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2016, vor § 1 Rn 11.

[37]

BFH, Urt. v. 6.4.2016 – V R 55/14, BeckRS 2016, 94745 m. w. N.; BFH, Urt. v. 22.6.2016 – V R 46/15, BeckRS 2016, 95233; Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 13.

[38]

Robisch, in: Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2016, vor § 1 Rn 9.

[39]

Reiß, Umsatzsteuerrecht, 13. Aufl. 2015, Rn 16 m. w. N.

[40]

S. die Nachw. in Fn 37.

[41]

BFH, Urt. v. 22.6.2016 – V R 46/15 (Nachw. in Fn 37).

[42]

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 15.7.2013 (BGBl. I S. 2401).

[43]

Quelle: Publikation „Der bundesstaatliche Finanzausgleich“ des baden-württembergische Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft, Stand: März 2015, abrufbar unter http://fm.baden-wuerttemberg.de/ (letzter Abruf: 7.10.2016).

[44]

Pressemitteilung der Bundesregierung Nr 369/2016 v. 14.10.2016, abzurufen unter https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/10/2016-10-14-beschluss-bund-laender.html

[45]

Die Zustimmung gilt nach § 21a Abs. 1 S. 2 FVG als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht.

[46]

BFH, Urt. v. 1.6.2016 – XI R 17/11, BeckRS 2016, 95029 = Möller, KSR 2016, Heft 9, S. 9; BFH, Urt. v. 22.4.2015 – XI R 10/14, BeckRS 2015, 95357 m. w. N; Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, Vorbem. Rn 39; Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, 19. Aufl. 2016, Rn 64.

[47]

RL 2008/8/EG v. 12.2.2008 (ABl EU 2008 Nr L 44, S. 11).

[48]

Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008 (BGBl I S. 2794).

[49]

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014 (BGBl. I S. 1266). S. dazu Paintner, DStR 2014, 1621 ff.

[50]

S. dazu Rn 380.

[51]

Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015 (BGBl. I S. 1834). S. dazu Möller, GWR 2015, 469 ff.

[52]

Dazu knapp Möller, GWR 2015, 469, 471 f.

[53]

Denkbar ist auch, dass sich die beteiligten Staaten den Steuerzugriff teilen, ähnlich wie dies bezogen auf die Einkommensteuer in DBA regelmäßig für Dividenden geregelt ist (Art. 10 Abs. 2 OECD-MA). Im europäischen und deutschen Umsatzsteuerrecht ist eine solche Aufteilung nicht vorgesehen.

[54]

Zu den Steuersätzen der EU-Mitgliedstaaten s. Rn 578 m. w. N.

[55]

OECD, International VAT/GST Guidelines, Stand: April 2014, abrufbar unter http://www.oecd.org/tax/consumption/international-vat-gst-guidelines.htm. S. dort Preface Rn 2: „Basic VAT principles are generally the same across jurisdictions insofar as they are designed to tax final consumption in the jurisdiction where it occurs according to the destination principle“.

[56]

Details finden sich in dem in Fn 55 genannten Bericht der OECD.

[57]

Teilweise wird das Bestimmungslandprinzip auch durch Vorschriften zum Ort der Lieferung umgesetzt, s. etwa die sog. Versandhandelsregelung in § 3c UStG und dazu Rn 325 ff.

[58]

Teilweise wird das Bestimmungslandprinzip auch anders als durch Ortsregelungen umgesetzt, s. etwa die Steuerbefreiung für die Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr nach § 4 Nr 1 lit. a) i. V. m. § 7 UStG und dazu Rn 464 ff.

[59]

Zu den Schlagworten B2B und B2C s. u. Rn 344 ff.

[60]

S. dazu Rn 404 ff.

[61]

Zu § 3a Abs. 5 UStG s. im Einzelnen Rn 404 ff.

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz

Inhaltsverzeichnis

A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung

B. Weitere Steuertatbestände (Überblick)

65

In diesem Kapitel wird ein Überblick über wesentliche Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gegeben. Vorab werden zwei Begriffspaare erläutert, die bei der weiteren Darstellung eine wesentliche Rolle spielen.

66

Ausgangsumsätze/Eingangsumsätze: Die Umsatzsteuer beschäftigt den Unternehmer „an zwei Fronten“:

• Einerseits stellt sich die Frage danach, ob und wie die vom Unternehmer erbrachten Leistungen (seine Ausgangsumsätze) der Umsatzsteuer unterliegen. Insoweit ist auch von „Ausgangsumsatzsteuer“ die Rede. Diese ist insbesondere in §§ 1 bis 13b UStG geregelt. • Andererseits ist der Unternehmer im Hinblick auf die an ihn erbrachten Leistungen (die Eingangsumsätze) mit Umsatzsteuer belastet (und zwar als Teil des mit dem jeweiligen Leistenden vereinbarten Entgelts). Hier stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug, die vor allem §§ 15, 15a UStG beantworten.

67

Steuerbarkeit/Steuerfreiheit: Nach der Gesetzessystematik ist in zwei Schritten darüber zu entscheiden, ob eine Leistung letztlich der Umsatzsteuer unterliegt. Die Leistung muss zunächst steuerbar sein (s. insb. die Steuertatbestände in § 1 UStG). Sie darf weiter nicht steuerbefreit sein (s. insb. § 4 UStG). Dieselbe Bedeutung wie „nicht steuerbefreit“ hat der Begriff „steuerpflichtig“. Die Begriffe „steuerbar“ und „steuerpflichtig“ dürfen dagegen nicht miteinander verwechselt werden. Es gilt:

• Ohne Steuerbarkeit auch keine Steuerpflicht. • Trotz Steuerbarkeit keine Steuerpflicht, wenn eine Steuerbefreiung greift.

68

Beispiel:

Wer eine in Deutschland belegene Immobilie vermietet, erfüllt den Grundtatbestand einer sonstigen Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG (vor allem handelt er auch dann als „Unternehmer“, wenn die Immobilie ertragsteuerrechtlich dem Privatvermögen zuzuordnen ist, s. noch Rn 114). Darauf, ob die Immobilie eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie ist, kommt es nicht an. Die Vermietung einer Immobilie ist damit steuerbar. Sie ist aber nicht zwingend auch steuerpflichtig. Vielmehr gilt eine Steuerbefreiung für „die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken“ (§ 4 Nr 12 lit. a) UStG). Darunter fällt auch die Vermietung von Gebäuden, und zwar wiederum ohne Rücksicht auf die konkrete Nutzung. Die Vermietung von Wohn- und Gewerbeimmobilien ist damit grundsätzlich steuerbefreit, also nicht steuerpflichtig. Bei der Vermietung von (insbesondere) Gewerbeimmobilien kann der Vermieter aber u. U. nach § 9 Abs. 1, 2 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten (man spricht auch von einer „Option zur Umsatzsteuer“, s. im Einzelnen Rn 511 ff). Wenn der Vermieter dies tut, ist der steuerbare Umsatz aus der Vermietung auch steuerpflichtig. Man spricht auch in diesem Fall von einer Steuerpflicht, obwohl der Vermieter die Umsatzsteuer freiwillig zahlt: „Steuerpflichtig“ bedeutet nur „nicht steuerbefreit“ – und die Steuerbefreiung entfällt mit der Option des Vermieters zur Umsatzsteuer. Das Motiv für den Vermieter, freiwillig Umsatzsteuer zu zahlen, liegt darin, dass er so die Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer auf Eingangsleistungen erhält, die bei steuerfreien Ausgangsleistungen regelmäßig abzulehnen ist (s. noch Rn 510 und 753 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung

A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung

69

Das UStG sieht für die Steuerbarkeit den Grundtatbestand der Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland gegen Entgelt vor (§ 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG). Im Folgenden werden kurz die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nach diesem Tatbestand behandelt; zudem wird auf weitere umsatzsteuerrechtliche Fragen eingegangen, die sich stellen, wenn die Steuerbarkeit zu bejahen ist. Andere Steuertatbestände als der Grundtatbestand werden in diesem Kapitel nur kurz erwähnt (Rn 90 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › I. Steuerbarkeit

I. Steuerbarkeit

70

Nach dem Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, steuerbar. Im Einzelnen setzt die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG also voraus:

• Ein Unternehmer, • der im Rahmen seines Unternehmens handelt, • bewirkt eine Lieferung oder eine sonstige Leistung • gegen Entgelt • im Inland.

71

Dieser Grundtatbestand enthält Tatbestandsmerkmale, die in zahlreichen Einzelvorschriften des UStG definiert werden.

72

Wer oder was Unternehmer ist, regelt § 2 UStG. Der Begriff ist für das Umsatzsteuerrecht von zentraler Bedeutung. Nicht nur die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG und weitere Steuertatbestände knüpfen daran an. Auch der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Zudem kann die Unternehmereigenschaft u. a. Bedeutung für die Frage des Leistungsortes und eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 UStG (Reverse Charge) haben.

73

Wann eine Lieferung vorliegt, regelt § 3 Abs. 1 UStG, während § 3 Abs. 9 UStG die sonstige Leistung definiert. Oberbegriff für beide Tatbestände ist die „Leistung“. Besteht diese in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, liegt eine Lieferung vor (§ 3 Abs. 1 UStG). In allen anderen Fällen ist die Leistung eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Ob eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegt, kann vor allem für die Bestimmung des Leistungsortes (s. Rn 289) und des Steuersatzes (19 % oder 7 %) von Bedeutung sein.

74

Wann eine Leistung im Inland erbracht wird, richtet sich für Lieferungen einerseits und sonstige Leistungen andererseits nach abweichenden Vorschriften:

• Bei einer Lieferung ist die Frage, ob der Lieferort im Inland liegt, nach § 3 Abs. 5a bis 8 UStG, §§ 3c, 3e, 3f, 3g UStG zu beantworten (s. dazu Rn 295 ff). • Bei einer sonstigen Leistung bestimmt sich der Leistungsort dagegen nach §§ 3a, 3b, 3e, 3f, 25 Abs. 1 S. 4 UStG (s. dazu Rn 339 ff).

75

Den Begriff „Inland“ definiert § 1 Abs. 2 S. 1 UStG (s. dazu Rn 291 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › II. Steuerbefreiungen

II. Steuerbefreiungen

76

Wie oben (Rn 67) behandelt, bedeutet die Steuerbarkeit einer Leistung in der Regel, dass tatsächlich Umsatzsteuer anfällt. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, nämlich dann, wenn das Gesetz eine Steuerbefreiung anordnet. Steuerbefreiungen sind in §§ 4, 4b und 5 UStG wie folgt geregelt:

• § 4 regelt Steuerbefreiungen für den Grundtatbestand der Steuerbarkeit, also für Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG. • § 4b regelt Steuerbefreiungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr 5 und § 1a UStG). • § 4b regelt Steuerbefreiungen für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr 4 UStG).

77

Lieferungen und sonstige Leistungen sind nach § 4 UStG insbesondere in folgenden wichtigen Fällen steuerfrei:

• § 4 Nr 1 lit. a) UStG i. V. m. § 6 UStG befreit Ausfuhrlieferungen, also Lieferungen in das Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr 1 lit. b) i. V. m. § 6a UStG sind Exporte in das Gemeinschaftsgebiet (innergemeinschaftliche Lieferungen) steuerfrei. Beide Befreiungstatbestände – Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftliche Lieferung – sollen bei Exporten eine Doppelbesteuerung vermeiden und das Bestimmungslandprinzip umsetzen[1] (s. dazu bereits Rn 59 ff). • Nach § 4 Nr 8 UStG sind neben der Gewährung und Vermittlung von Krediten weitere „Geldgeschäfte“ im weiteren Sinne (vorbehaltlich des § 9 UStG, „Option zur USt“) steuerfrei. Die Steuerbefreiungen spielen vor allem für Kreditinstitute eine große Rolle. • Nach § 4 Nr 9 lit. a) UStG sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei. Insbesondere der Verkauf eines Grundstückes unterliegt danach (vorbehaltlich des § 9 UStG) nicht der Umsatzsteuer. • Nach § 4 Nr 12 lit. a) UStG sind (wiederum vorbehaltlich des § 9 UStG) Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (einschließlich Gebäuden) steuerfrei. • Nach § 4 Nr 14 lit. a) und b) UStG sind insbesondere ärztliche Heilbehandlungen und Krankenhausbehandlungen steuerfrei.

78

Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass mit der Steuerfreiheit von Ausgangsleistungen häufig verbunden ist, dass der Unternehmer die Vorsteuer auf Eingangsleistungen nicht abziehen kann (kein Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr 1 UStG). Vor diesem Hintergrund kann der Unternehmer in bestimmten Fällen auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten (§ 9 UStG, „Option zur Umsatzsteuer“). Der Verzicht öffnet den Weg zum Vorsteuerabzug (s. zum Verzicht im Einzelnen Rn 510 ff).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › III. Entgelt/Bemessungsgrundlage

III. Entgelt/Bemessungsgrundlage

79

Wenn eine Leistung steuerbar und steuerpflichtig (nicht steuerbefreit) ist, ergibt sich der Betrag der Umsatzsteuer durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz. Bemessungsgrundlage ist beim Grundtatbestand der Steuerbarkeit (Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr 1 UStG) das Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 1, 2 UStG). Aus dem Bruttopreis ist die Umsatzsteuer also herauszurechnen, um die Bemessungsgrundlage zu erhalten (Umsatzsteuer als Nettosteuer, s. bereits Rn 17). Von dem Grundsatz, dass das Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, regelt § 10 UStG zahlreiche Ausnahmen (s. im Einzelnen § 8 dieses Buches).

§ 2 Überblick über das Umsatzsteuergesetz › A. Der „Normalfall“: Lieferung oder sonstige Leistung › IV. Steuersatz

IV. Steuersatz

80

Der Regelsteuersatz der USt beträgt heute (seit dem 1. Januar 2007) 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Abweichend davon bestimmt § 12 Abs. 2 UStG die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf eine Vielzahl einzeln aufgeführter Leistungen. Diese Steuerermäßigungen sind Subventionen. Sie gelten etwa für die Lieferung zahlreicher Lebensmittel und von Büchern, aber auch für bestimmte kulturelle Darbietungen und Hotelübernachtungen (s. zum Steuersatz im Einzelnen Rn. 560 ff).

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