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Georg Krakow Hinweisgebersysteme
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Schneider V. Die arbeitsrechtliche Implementierung von Compliance- und Ethikrichtlinien, 2009 (zit.: Implementierung)

Schreiber Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – ein „Freifahrtschein“ für Whistleblower, NZWiSt 2019, 332

Schröder Integration von Whistleblowing in die nationale Rechtsordnung, ZRP 2020, 212

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Schulz, M. Ethikrichtlinien und Whistleblowing – Arbeitsrechtliche Aspekte der Einführung eines Compliance-Systems, 2009 (zit.: Ethikrichtlinien)

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Sidhu/von Saucken/Ruhmannseder Der Unternehmensanwalt im Strafrecht und die Lösung von Interessenkonflikten, NJW 2011, 881

Siegler Wie ein FCPA-Verstoß vermieden werden kann, wenn ein Geschäftspartner „ausländischer Amsträger“ wird, CCZ 2014, 186

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Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, 2019 (zit.: Simitis/Hornung/Spiecker/Bearbeiter)

Spehl/Momsen/Grützner Unternehmensinterne Ermittlungen – Ein internationaler Überblick, CCZ 2013, 260 (Teil I), CCZ 2014, 2 (Teil II), CCZ 2014, 170 (Teil III)

Spindler/Stilz Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2019 (zit.: Spindler/Stilz/Bearbeiter AktG)

Steffen/Stöhr Die Umsetzung von Compliance-Maßnahmen im Arbeitsrecht, RdA 2017, 43

Tinnefeld/Conrad Die selbstbestimmte Einwilligung im europäischen Recht, ZD 2018, 391

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Wessing/Dann Deutsch-Amerikanische Korruptionsverfahren, 2013 (zit.: Wessing/Dann/Bearbeiter)

Wichtermann Einführung eines Datenschutz-Management-Systems im Unternehmen – Pflicht oder Kür? – Kurzüberblick über die Erweiterungen durch die DS-GVO, ZD 2016, 421

Wiedmann/Greubel Compliance Management Systeme – Ein Beitrag zur effektiven und effizienten Ausgestaltung, CCZ 2019, 88

Willemsen Einführung und Inhaltskontrolle von Ethikrichtlinien, 2009 (zit.: Ethikrichtlinien)

Wisskirchen/Jordan/Bissels Arbeitsrechtlicher Probleme bei der Einführung internationaler Verhaltens- und Ethikrichtlinien (Codes of Conduct/Codes of Ethics), DB 2005, 2190

Withus/Hein Prüfung oder Zertifizierung eines Compliance Management Systems – Voraussetzungen und mögliche Rechtsfolgen, CCZ 2011, 125

Wolff/Brink BeckOK DatenschutzR, 33. Edition – Stand: 1.8.2020 (zit.: Wolff/Brink/Bearbeiter)

Wybitul Compliance und Betriebsrat – typische Konfliktfelder und praktische Lösungen, CB 2015, 77

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Ruhmannseder in Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann, Compliance aktuell, Whistleblowing in Österreich – Einführung von Hinweisgebersystemen in Unternehmen, Fach O 1105

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Bettex Le cadre légal des enquêtes internes dans les banques et autres grandes entreprises en droit du travail SJ 2/2013, S. 157

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Böckli Schweizer Aktienrecht – mit Fusionsgesetz, Börsengesellschaftsrecht, Konzernrecht, Corporate Governance, Recht der Revisionsstelle und der Abschlussprüfung in neuer Fassung unter Berücksichtigung der angelaufenen Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts, 4. Aufl. 2009

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Buff Compliance: Führungskontrolle durch den Verwaltungsrat, 2000

COSO International Control – Integrated Framework, 2019

Von der Crone Aktienrecht, 2. Aufl. 2020

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Economiesuisse Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance, ursprünglich 2002, überarbeitete Fassung 2014

Economiesuisse/SwissHoldings Grundzüge eines wirksamen Compliance-Managements, 2014

EDÖB 20. Tätigkeitsbericht, 2012/2013

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Forster Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens nach Art. 102 StGB, 2006

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Fritsche Interne Untersuchungen in der Schweiz – Ein Handbuch für regulierte Finanzinstitute und andere Unternehmen, 2013

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Hofstetter Corporate Governance in der Schweiz – Bericht im Zusammenhang mit den Arbeiten der Expertengruppe „Corporate Governance“, 2002

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Imbach-Haumüller Whistleblowing – Bestandteil einer effektiven internen Kontrolle, GesKR 1/2013, S. 71

Jositsch/Conte Bankgeheimnisverletzung durch Whistleblowing, SJZ/RSJ 15/2017, S. 357

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Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe Schweizerisches Gesellschaftsrecht, Mit neuem Firmen- und künftigem Handelsregisterrecht und unter Einbezug der Aktienrechtsreform, 12. Aufl. 2018

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Rieder Whistleblowing als interne Risikokommunikation – Ausgestaltung eines unternehmensinternen Whistleblowing-Systems aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht in Müller/Geiser (Hrsg.), Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen RiU Band 2, 2013

Rosenthal/Jöhri Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, 2. Aufl. 2018 (zit.: Rosenthal/Jöhri/Bearbeiter)

Rotz Die Garantenstellung und die Garantenpflicht des Compliance Officers einer Bank – unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Bestimmungen des Finanzmarktrechts, 2019

Rudolph Interne Untersuchungen: Spannungsfelder aus arbeitsrechtlicher Sicht, SJZ/RSJ 16-17/2018, S. 385

Sethe/Andreotti Compliance und Verantwortlichkeit in: Isler/Sethe (Hrsg.), Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VIII, 2016, S. 85

Strasser Strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensjuristen einer Schweizer Bank in: Von und zu Liechtenstein/Monti/Vesterdorf/Westbrook/Wildhaber (Hrsg.), Economic Law and Justice in Times of Globalisation – Wirtschaftsrecht und Justiz in Zeiten der Globalisierung, FS für Carl Baudenbacher, 2007, S. 749

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Stubben/Welch Evidence on the Use and Efficacy of Internal Whistleblowing Systems, Journal of Accounting Research, 2/2020, S. 473

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Trechsel/Pieth Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 (zit.: Trechsel/Pieth/Bearbeiter)

Vasella Whistleblowing-Systeme im Konzern, Digma 2/2016, S. 76

Watter/Vogt/Bauer/Winzeler Basler Kommentar BSK, Bankengesetz (BankG), 2. Aufl. 2013 (zit.: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler/Bearbeiter)

Widmer-Lüchinger/Oser Basler Kommentar BSK, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020 (zit.: Widmer-Lüchinger/Oser/Bearbeiter)

1. Kapitel Einführung

Inhaltsverzeichnis

I. Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt

II. Implikationen für den Hinweisgeber und die betroffene Organisation

III. EU-Hinweisgeberrichtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz

IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung

1

Der Umgang mit Hinweisgebern wird seit jeher kontrovers diskutiert. Gerade in Deutschland ist dieses Thema historisch vorbelastet. In den letzten Jahren hat allerdings eine deutlich wahrnehmbare Veränderung stattgefunden. Wurden Hinweisgeber früher häufig noch als Spitzel oder Denunzianten angesehen, verändert sich die öffentliche Wahrnehmung dahingehend, dass Hinweisgeber einen wertvollen Beitrag dazu leisten, dass Missstände in der Zivilgesellschaft, Wirtschaft oder Politik öffentlich gemacht und so adressiert werden.

2

Dazu beigetragen haben spektakuläre Fälle wie die von Edward Snowden, Chelsea Manning, den Paradise und Panama Papers, Luxleaks oder Football Leaks. Mal ging es um umfassende Überwachung durch Geheimdienste oder Verbrechen von Militärs, mal um Steuerhinterziehung durch betuchte Bürger aus aller Herren Länder. Wenn sich Hinweisgeber gutgläubig verhalten, kann nicht überschätzt werden, welchen Beitrag sie leisten können, damit Fehlverhalten in der Gesellschaft oder – insoweit das Thema dieses Buches – in einem Unternehmen erkannt und abgestellt wird.

3

Zwar kann auch das beste Compliance-Programm nicht jede kriminell-kreative Idee Einzelner unterbinden. Wenn aber Personen, die im Begriff sind, die Regeln zu brechen, zu umgehen oder dies bereits getan haben, befürchten müssen, dass ihr Verhalten ans Licht kommen, hält es den ein oder anderen möglicherweise von einem Fehltritt ab, wenn die greifbare Möglichkeit der Aufdeckung durch einen Hinweisgeber besteht. Dementsprechend wird ein Hinweisgebersystem inzwischen auch im deutschsprachigen Raum als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance Management Systems angesehen.[1] Die Bedeutung von Hinweisgebersystemen wird nicht zuletzt aufgrund der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[2] (kurz „EU-Hinweisgeberrichtlinie“), künftig deutlich zunehmen. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie ist am 16.12.2019 in Kraft getreten und muss vom Gesetzgeber der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden.[3] In Deutschland wird dies durch das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) erfolgen.

4

Der Vorteil von Hinweisgebersystemen gegenüber anderen Kontrollmechanismen wie Richtlinien, Handlungsanweisungen oder Schulungen ist, dass ein Hinweisgebersystem „bottom up“ funktioniert. Das bedeutet, nicht die Compliance-Abteilung selbst entscheidet zentral, welche Themen für die Mitarbeiter und die Organisation relevant sind, sondern die Mitarbeiter entscheiden zu einem gewissen Teil selbst, welche Themen mit dem jeweiligen Rechtsempfinden nicht im Einklang stehen. Dabei können auch regionale und kulturelle Unterschiede eine Rolle spielen.

5

Natürlich haben einige Hinweisgeber ihre eigene Agenda und verfolgen möglicherweise primär egoistische Ziele. An dieser Stelle setzt aber die Verantwortung der zuständigen Personen im Unternehmen ein, Prozesse zu entwickeln, um falsche Hinweise oder fehlgeleitete Motive zu erkennen und von den wichtigen Details zu trennen. Derartige globale Konzepte in einer lebenden Organisation wie einem Unternehmen sind nicht einfach zu implementieren und zu steuern. Mit der nötigen Aufmerksamkeit für die Prozesse und deren kontinuierliche Anpassung, kann jedes Unternehmen über das Hinweisgebersystem einen wertvollen Beitrag dazu leisten, dass sich das Unternehmen und seine Mitarbeiter an die geltenden Gesetze halten und zugleich eine Arbeitsumgebung schaffen, in der sich alle Unternehmensangehörige sicher und wohl fühlen.

6

Die Schwierigkeit liegt in der Praxis aktuell noch darin begründet, dass sich nicht alle Unternehmensleiter und Compliance-Verantwortlichen darüber bewusst sind, wie wichtig der Beitrag eines Hinweisgebersystems für die Unternehmenskultur und die Effektivität des Compliance-Programms ist. Möglicherweise hat auch der ein oder andere Entscheider noch eine Leiche im Keller, die er lieber begraben lassen möchte. Positive Änderungen des Verhaltens oder der Kultur können in einem Unternehmen aber nur durch Offenheit und Transparenz herbeigeführt werden.[4] Das gilt für technische Fehler genauso wie für Korruption oder Kartellabsprachen oder die Sicherheit am Arbeitsplatz inklusive dem Schutz vor sexuellen Übergriffen oder unangebrachtem Verhalten. Wer ein Unternehmen betreibt oder leitet, hat sowohl die gesellschaftliche als auch die rechtliche Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass sich die Mitarbeiter in dem Unternehmen sicher und wohl fühlen und die Gesellschaft und Kunden nicht durch Fehlverhalten aus dem Unternehmen heraus geschädigt werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu statt vieler Hauschka/Moosmayer/Lösler/Buchert Corporate Compliance, § 42 Rn. 62 ff.

[2]

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABlEU Nr. L 305/17 v. 26.11.2019.

[3]

Zu den Einzelheiten vgl. etwa Dilling CCZ 2019, 214; Erlebach CB 2020, 284; Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann/Götz Compliance aktuell, Fach 2102.

[4]

Vgl. dazu auch Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann/Götz Compliance aktuell, Fach 2102 Rn. 5.

1. Kapitel Einführung › I. Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt

I. Der Begriff „Whistleblowing“ als Ausgangspunkt

7

Hinweisgebersysteme beinhalten Verfahren und Prozesse zum „Whistleblowing“. Für diesen Begriff gibt es bisher keine einheitliche, allgemein anerkannte Definition. Die im anglo-amerikanischen Raum gebräuchlichste Definition liefern Miceli/Near Journal of Business Ethics 1995, Vol. 4, No. 1, S. 1: „The disclosure by organization members (former or current) of illegal, immoral or illegitimate practices under the control of their employers, to persons or organizations that may be able to effect action“. Übertragen ins Deutsche kann der Begriff „Whistleblowing“ daher – verkürzt – als „Aufdeckung von Missständen“ umschrieben werden.

8

Für den „Whistleblower“ selbst wird (ins Deutsche übersetzt) häufig auch der wertneutrale und daher sachgerechte Begriff „Hinweisgeber“ verwendet.[1] Bei der Organisation, welcher der Hinweisgeber angehört und welcher das (angeblich) unlautere Verhalten entspringt, handelt es sich in den meisten Fällen um ein Wirtschaftsunternehmen. Hinweisempfänger können aber auch andere Institutionen – insbesondere Behörden – sein. Ist der Hinweisempfänger Teil der Organisation, der das angeprangerte Fehlverhalten entspringt (oder wurde er von dieser beauftragt, entsprechende Hinweise entgegenzunehmen), spricht man vom „internen“ Whistleblowing.[2] Die Unterrichtung von Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden, Medien oder anderen öffentlichen Stellen wird als „externes“ Whistleblowing bezeichnet.[3]

9

Ein sog. „Hinweisgebersystem“ in Unternehmen ermöglicht es Beschäftigten bzw. je nach Ausgestaltung Dritten (z.B. Kunden), über ein bestimmtes Verfahren (anonym) Informationen über Verhaltensweisen von Beschäftigten des Unternehmens abzugeben, die nicht im Einklang mit dem Gesetz oder unternehmensinternen Verhaltensregeln stehen.[4] Ziel eines unternehmensinternen Hinweisgebersystems ist es, durch Meldungen frühzeitig Probleme, Kontrollmängel und Missstände aufzudecken und ihnen entsprechend entgegenzuwirken.[5]

Anmerkungen

[1]

So ist etwa auch in der EU-Hinweisgeberrichtline durchgängig vom „Hinweisgeber“ die Rede.

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