
Полная версия:
Georg Krakow Hinweisgebersysteme
- + Увеличить шрифт
- - Уменьшить шрифт
30
Sowohl bei anonymer als auch bei nicht-anonymer Hinweisabgabe liegt der Prozentsatz nicht missbräuchlich abgegebener Hinweise bei 84 %. Bei anonymen (nicht anonymen) Hinweisen liegt in 9 % (11 %) der Fälle definitiv Missbrauch vor, in 7 % (5 %) der Fälle eventuell (vgl. Abb. 2 und 3 unter Rn. 35 f.).
31
Das oft vorhandene intuitive Gefühl, dass bei anonymen Hinweisen häufiger Missbrauch vorliegt, hat die Studie nicht bestätigt.[1] Ein oftmals vorgetragenes Argument gegen die anonyme Hinweisabgabe ist somit nicht stichhaltig. Eine offene Hinweisabgabe als bevorzugte Alternative ist unbestritten, aber die Vorteile der Anonymität als „Ultima Ratio“ (niedrigere Hemmschwelle, höhere Anzahl an Meldungen) überwiegen deutlich die Nachteile (evtl. kulturelle Aspekte). Wenngleich im HinSchG-E keine Pflicht zur Nachverfolgung anonymer Meldungen vorgesehen ist,[2] kann auf der Basis der vorliegenden empirischen Ergebnisse den Unternehmen und Dienststellen nur angeraten werden, im eigenen Interesse auch anonymen Hinweisen nachzugehen und so das diesen inhärente Erkenntnispotenzial zu nutzen.
c) KT3: Die Öffnung des Hinweisgebersystems für Externe führt nicht zu einer Erhöhung missbräuchlicher Meldungen
32
Wird das Hinweisgebersystem für Externe, also z.B. für Kunden und Lieferanten, geöffnet, steigt der Anteil eindeutig nicht-missbräuchlicher anonymer und nicht-anonymer Meldungen im Mittel von 80 % auf 85 % (vgl. Abbildungen 4-7 unter Rn. 37 ff.).
33
Zusätzlich sinkt mit der Systemöffnung deutlich (-9 %) der Prozentsatz der Hinweise, bei denen eventuell Missbrauch vorliegt, während der Prozentsatz definitiv missbräuchlicher Meldungen im Mittel um 4 % steigt. Allerdings sind es nur sechs Unternehmen, die externe Hinweisabgabe nicht zulassen. Die empirische Basis ist somit nur durchschnittlich. Die Kernthese, dass die Öffnung des Systems für Externe nicht zu einer Erhöhung missbräuchlicher Meldungen führt, erscheint jedoch gerechtfertigt.
Anmerkungen
[1]
In diesem Sinne auch Hauser/Hergovits/Blumer EQS HTW Chur Whistleblowingreport 2019, S. 58.
[2]
Vgl. hierzu § 16 und 26 Abs. 1 S. 2 HinSchG-E sowie die Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 29: „Verpflichtende Vorgaben für den Umgang mit anonymen Hinweisen sieht die HinSch-RL nicht vor. Weder interne noch externe Meldestellen sind verpflichtet, technische Mittel oder Verfahren für anonyme Meldungen vorzuhalten.“ Siehe auch Begründung Referentenentwurf (Stand: 26.11.2020), S. 31 f.: „Um das neue Hinweisgeberschutzsystem nicht zu überlasten und erste Erfahrungen sowohl interner wie auch externer Meldestellen abzuwarten, ist keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vorgesehen. Denn damit einhergehen würden nicht nur zusätzliche Kosten für die notwendigen technischen Vorrichtungen, sondern auch die Gefahr von denunzierenden Meldungen und einer Überlastung der Meldestellen. Gleichwohl fallen anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber unter die Schutzbestimmungen, wenn ihre zunächst verdeckte Identität bekannt wird (vergleiche § 27 Absatz 1 Satz 2 HinSchG-E).“
1. Kapitel Einführung › IV. Missbrauch von Hinweisgebersystemen – Eine empirische Untersuchung › 3. Untersuchungsergebnisse im Detail
3. Untersuchungsergebnisse im Detail
34
Abb. 1

[Bild vergrößern]
35
Abb. 2

[Bild vergrößern]
36
Abb. 3

[Bild vergrößern]
37
Abb. 4

[Bild vergrößern]
38
Abb. 5

[Bild vergrößern]
39
Abb. 6

[Bild vergrößern]
40
Abb. 7

[Bild vergrößern]
2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems
Inhaltsverzeichnis
I. Grundlagen
II. Der Weg zu einem effektiven Compliance Management System
2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems › I. Grundlagen
I. Grundlagen
41
Es ist inzwischen anerkannt, dass ein Hinweisgebersystem wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance Management Systems (CMS) ist.[1] Die Bedeutung von effektiven Compliance-Strukturen in Unternehmen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Vor diesem Hintergrund werden in diesem Kapitel mögliche Schritte auf dem Weg zu einem effektiven CMS dargestellt. Hierzu werden in einem Überblick insbesondere die nationalen und internationalen Vorgaben sowie die organisatorischen Grundlagen der Compliance erläutert. Im Anschluss daran erfolgt eine ausführliche Darstellung der Elemente, die bei der Umsetzung von Compliance-Strategien in der Praxis eine wesentliche Rolle einnehmen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. nur Maume/Haffke ZIP 2016, 199, 201; Veljović CB 2019, 475, 477 f.
2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems › I. Grundlagen › 1. Ziele
1. Ziele
42
Die primäre Funktion eines CMS ist es, Fehlverhalten im Unternehmen und aus dem Unternehmen heraus zu verhindern. Quasi als Reflex führt ein effektives CMS auch dazu, dass sich zum Beispiel die zuständigen Abteilungen auf die Qualität der Produkte und Dienstleistungen besinnen und diese kontinuierlich weiterentwickeln, um durch Qualität und Preis und nicht durch unlautere Praktiken im Markt zu bestehen. Auch eine positive Änderung der Unternehmenskultur ist spürbar, wenn ein wirksames Compliance Management System im Unternehmen implementiert ist.
43
Mit Blick auf die rechtlichen Risiken führt ein effektives CMS primär dazu, dass die Haftungsrisiken des Unternehmens, der Geschäftsleitung und auch der Mitarbeiter deutlich reduziert sind.
2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems › I. Grundlagen › 2. Rechtsgrundlagen im deutschen Recht
2. Rechtsgrundlagen im deutschen Recht
44
In Deutschland werden seit jeher dogmatische Diskussionen darüber geführt, welche gesetzlichen Grundlagen bestehen, die deutsche Unternehmen verpflichten, ein CMS einzuführen. Sowohl im Gesellschaftsrecht, als auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, finden sich Rechtsgrundlagen für unterschiedliche Rechtsformen, Industrien oder Rechtsgebiete. Diese verpflichten die Unternehmen, im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs der Normen, ein Compliance Management System einzuführen. Beispielhaft seien die folgenden Vorschriften aufgelistet:
– § 91 Abs. 2 AktG, – §§ 30, 130 OWiG, – § 12 Abs. 1 S. 2 AGG, – § 25a Abs. 1 S. 1 KWG.45
Auch der aktuelle Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes enthält keine konkreten Vorgaben zu der Einführung und den Bestandteilen eines CMS. Da das Vorhandensein eines effektiven CMS aber nach diesem neuen Konzept dazu führen kann, dass eine Haftung des Unternehmens und der Geschäftsführung nicht eintritt oder das CMS jedenfalls bei der Zumessung der Sanktionshöhe einen positiven Effekt hat, besteht eine gewisse Obliegenheit, ein CMS einzuführen.[1]
46
Für die überwiegende Anzahl der Unternehmen, nämlich all diejenigen Unternehmen, die international tätig sind, ist die dogmatische Suche nach der richtigen Rechtsgrundlage in der Praxis irrelevant. In zahlreichen Ländern bestehen allgemeine Voraussetzungen, die ein CMS erfüllen muss. Gleiches gilt für bestimmte Industrien oder Rechtsgebiete. Operieren Unternehmen in diesen Märkten oder Industrien, müssen sie unausweichlich diese Vorgaben befolgen, um die Haftungsrisiken so gering wie möglich zu halten. Im nachfolgenden Abschnitt stellen wir einige dieser internationalen Regelungen und Vorgaben vor.
47
Aus der Gesamtschau der lokalen und internationalen Vorgaben folgt, dass Unternehmen ab einer gewissen Größe und internationalen Ausrichtung ihres Geschäfts verpflichtet sind, ein adäquates CMS zu implementieren.[2] Das CMS darf an die Umstände des jeweiligen Unternehmens angepasst sein. Der Umsatz, die internationale Ausbreitung, die Industrie, das Marktumfeld, die Kundenlandschaft oder der Umfang der Datennutzung sind relevante Faktoren, die eine Rolle dabei spielen, wie das Compliance Management System in den einzelnen Rechtsbereichen ausgestaltet sein sollte.[3]
Anmerkungen
[1]
Vgl. Behr/Guttenberger DB 2020, 1218, 1221.
[2]
Vgl. dazu auch LG München I (Neubürger) NZWiSt 2014, 183, 187.
[3]
Withus/Hein CCZ 2011, 125, 131.
2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems › I. Grundlagen › 3. Internationale Vorgaben und Ansätze zum Aufbau eines Compliance Management Systems
3. Internationale Vorgaben und Ansätze zum Aufbau eines Compliance Management Systems
48
International gibt es einige Standards, die Hilfestellungen dabei bieten können, wie ein CMS ausgestaltet sein sollte. ISO 19600 (künftig ISO 37301)[1] sowie der IDW PS 980 sind die bekanntesten Standards. Sie geben einen groben Rahmen vor, den das jeweilige Unternehmen für die unterschiedlichen Rechtsbereiche beachten muss.
49
Für einzelne Rechtsgebiete stehen darüber hinaus teils weitere internationale Standards und Vorgaben zur Verfügung. Auch wenn diese Standards möglicherweise keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten, können sie dennoch hilfreich sein, den richtigen Maßstab für ein angemessenes CMS zu bestimmen.
50
Die aktuell relevantesten Rechtsgebiete, die im Fokus von CMS stehen, sind allgemein Anti-Korruption, das Kartellrecht, Geldwäsche, das Außenwirtschaftsrecht und Datenschutz. Die meisten CMS sehen zudem Regelungen zu Interessenkonflikten vor. Hierbei handelt es sich zwar nicht um ein eigenes Rechtsgebiet und häufig stellen Verstöße gegen die entsprechenden Vorgaben keine Verstöße gegen Gesetzesrecht dar. Dennoch ist der Umgang mit Interessenkonflikten ein wichtiger Gradmesser für die Compliance-Kultur in einem Unternehmen.
a) Internationale Standards zur Korruptionsbekämpfung
51
Besonders im Bereich der Korruptionsbekämpfung haben diverse Länder internationale Organisationsstandards veröffentlicht, die für Unternehmen hilfreiche Hinweise enthalten, wie ein Compliance Management System zur Korruptionsbekämpfung ausgestaltet sein sollte.
aa) US Foreign Corrupt Practices, DOJ- und SEC-Vorgaben, sowie Sentencing Guidelines
52
Aus den Vorgaben rund um den US Foreign Corrupt Practices Act („FCPA“) können Unternehmen eine Vielzahl von wertvollen Vorgaben ableiten, wie ein CMS ausgestaltet sein sollte.[2] Zum einen enthalten die veröffentlichten Entscheidungen der US-Behörden zahlreiche Hinweise, welche Schwachstellen in CMS bestehen können und wie diese nach Vorstellung der US-Behörden geschlossen werden sollten. Zum anderen veröffentlichen die US-Behörden, allen voran das US Justizministerium („DOJ“), sowie die US Börsenaufsicht („SEC“), regelmäßig überarbeitete Stellungnahmen zu CMS. Zuletzt gab das DOJ am 1.6.2020 eine adaptierte Richtlinie zur Bewertung von Compliance-Programmen heraus, welche die Versionen aus den Jahren 2017 und 2019 ersetzt.[3] Die Leitlinie beinhaltet die Erwartungen und Standards, die US-amerikanische Staatsanwälte bei der Bewertung eines Compliance-Programms während einer Untersuchung anwenden. Nur ein Monat später wurde gemeinsam mit der SEC Anfang Juli 2020 auch der Leitfaden zum FCPA[4] neu herausgegeben.
53
Diese Vorgaben bieten aufgrund ihres Detailreichtums und ihrer Transparenz wichtige Hinweise, wie ein CMS zur Korruptionsbekämpfung ausgestaltet sein sollte. Zu berücksichtigen ist hier allerdings der Schwerpunkt des FCPA. Dieser ist primär darauf ausgerichtet, Bestechung von (aus US-Sicht) ausländischen Amtsträgern und damit zusammenhängende Buchhaltungsverstöße zu verhindern.[5] Für die Bestechung im geschäftlichen Verkehr sind die Hinweise nur indirekt anwendbar. Gleiches gilt für die Bestechlichkeit der eigenen Mitarbeiter.
54
Der FCPA enthält selbst keine Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems. Der FCPA Resource Guide 2020 vom DOJ und der SEC erachtet ein Hinweisgebersystem aber als einen wesentlichen Bestandteil eines CMS.[6]
bb) UK Bribery Act und adequate procedures
55
Der UK Bribery Act („UKBA“) ist mittlerweile seit zehn Jahren in Kraft und hat sich zu einem der primären internationalen Standards für die Korruptionsbekämpfung entwickelt. Der UKBA verbietet umfassend Bestechung von ausländischen und inländischen Amtsträgern, sowie Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Er enthält eine Haftung des Unternehmens, wenn es zu Korruption aus dem Unternehmen heraus gekommen ist. Das Unternehmen kann sich exkulpieren, wenn es nachweisen kann, dass es sogenannte „adequate procedures“, also angemessene Sicherungsvorkehrungen implementiert hatte, um Fehlverhalten vorzubeugen.[7] Die entsprechenden Leitfäden enthalten eine Vielzahl von Vorgaben, wie aus Sicht der britischen Behörden ein Compliance Management System zur Korruptionsbekämpfung ausgestaltet sein sollte.[8]
56
Der Leitfaden des Justizministeriums sieht ebenfalls vor, dass die Geschäftsführung dafür Sorge trägt, dass Unternehmen ein Hinweisgebersystem implementieren.[9]
cc) Sapin II
57
Der französische Sapin II ist seit dem 8.11.2016 in Kraft. Sapin II ist ein spezifisches Anti-Korruptionsgesetz. Es gilt für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern oder einem Gesamtumsatz von 100 Mio. EUR pro Jahr.[10] Es enthält diverse Vorgaben für das Compliance Management System der betroffenen Unternehmen. Dieses muss jedenfalls folgende Elemente enthalten: (i) einen Code of Conduct, (ii) interne Hinweisgebermechanismen, (iii) Risikoanalysen, (iv) Prüfprozesse von Drittparteien (v) Buchhaltungskontrollen, (vi) Compliance Schulungen, (vii) Vorgaben zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bei Fehlverhalten, und (viii) ein internes Kontrollsystem.[11]
dd) ISO 37001
58
Der im Jahr 2016 veröffentlichte, internationale Standard für ein Anti-Korruptions-Compliance Management System ISO 37001 ist kein verpflichtender Standard, sondern ein Leitfaden für Unternehmen. Der Standard enthält dabei Mindestanforderungen für die Korruptionsbekämpfung im Unternehmen. Er kann unabhängig von der Größe, internationalen Ausrichtung oder Industrie des Unternehmens angewendet werden. Es besteht die Möglichkeit für Unternehmen, sich nach diesem Standard zertifizieren zu lassen.
59
In Abschnitt 8.9 enthält der ISO 37001 Vorgaben zu einem Hinweisgebersystem. Dieser sieht vor, dass (i) Mitarbeiter dazu angehalten werden, ehrliche Hinweise auf Korruption zu melden, dass (ii) die Hinweise vertraulich behandelt werden und (iii) anonym abgegeben werden können, (iv) Hinweisgebern keine negativen Konsequenzen drohen und (v) Anlaufstellen für Mitarbeiter zum Umgang mit Verdachtsmomenten geschaffen werden.[12]
ee) Spezielle Vorgaben für Pharma und Medizintechnik
60
Aufgrund des systeminhärenten Kontakts zwischen Pharmaunternehmen oder Medizingeräteherstellern und Ärzten oder Vertretern anderer Heilberufe, haben diverse Verbände ihren Mitgliedern Selbstverpflichtungen auferlegt, damit die besonderen Risiken in der Industrie durch Prozesse und Kontrollen reduziert werden.[13]
61
Auf europäischer Ebene agiert die „European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations“ („EFPIA“) als Dachverband der Pharmaindustrie und erarbeitet industrieinterne Kodizes.[14] Der internationale Verband „International Federation of Pharmaceutical Manufacturers & Associations“ („IFPMA“) hat 2019 seinen Code Practice erneuert.[15] In Deutschland hat der „Arzneimittel und Kooperation im Gesundheitswesen e.V.“ einen Verhaltenskodex für seine Mitglieder veröffentlicht.[16]
62
Im Bereich der Medizingerätehersteller hat „MedTech Europe“ einen Code of Ethical Business Principles eingeführt.[17]
63
Die Grundsätze der Kodizes sind vor allem die Transparenz und der Umgang mit Zuwendungen oder Kooperationen mit Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind. In vielen Ländern sind diese Personen Amtsträger, sodass besondere Regelungen im Umgang mit diesen Personen bestehen.[18] Welches Risiko diese Beziehungen bergen, verdeutlicht der Umstand, dass die Gesundheitsindustrie in der Historie des FCPA eine der Industrien ist, in der die meisten Untersuchungen wegen Korruptionsverstößen eingeleitet wurden.[19]
b) Internationale Standards im Bereich Kartellrecht
64
Zwar existieren neben den allgemeinen Standards ISO 19600 und IDW PS 980 auch für das Kartellrecht spezielle Leitlinien, diese sind bislang allerdings weniger bekannt als einige der Vorgaben zur Korruptionsbekämpfung.
aa) USA
65
Im Juli 2019 änderten die US-Behörden ihre bisherige Position zu CMS. Zuvor hatten die US-Behörden die Implementierung eines Kartellrechts-Compliance Management Systems im Unternehmen nicht als strafmildernden Faktor angesehen. Ähnlich wie der Evaluation Guide im Bereich Anti-Korruption gibt es nun einen Leitfaden für Staatsanwälte im Bereich des Kartellrechts mit detaillierten Vorgaben, wie sie ein CMS prüfen und dessen Effektivität bewerten sollen.[20]
66
In Abschnitt 7 enthält der Leitfaden diverse Aspekte, die im Hinblick auf ein Hinweisgebersystem überprüft werden sollen.[21]
bb) ICC-Toolkit
67
Von der Internationalen Handelskammer wurde 2013 das Antitrust Compliance Toolkit veröffentlicht.[22] Dabei handelt es sich um eine internationale Leitlinie, die Unternehmen mögliche Instrumente aufzeigt, um ein kartellrechtlich effektives Compliance Management System zu entwickeln. Die Leitlinie verdeutlicht, dass es keine „one-size-fits-all“-Lösungen für Unternehmen geben kann, denn die kartellrechtlichen Compliance-Anforderungen variieren stark nach der Größe des Unternehmens und der Industrie.[23] Dennoch zeigt die Leitlinie, teils anhand von konkreten Case Studies und Registerbeispielen, wie kartellrechtsspezifische Risiken aussehen können, und wie die Unternehmen diesen Risiken begegnen können. Eine wichtige Rolle soll dabei insbesondere die kartellrechtliche Due Diligence spielen. Insgesamt fordert die Leitlinie eine konsequente Berücksichtigung von kartellrechtlichem Know-how in der Gestaltung des CMS.[24]
c) Internationale Standards im Bereich Außenwirtschaftsrecht
68
Für das Außenwirtschaftsrecht wird Compliance unter anderem dann relevant, wenn es darum geht Embargoregelungen zu befolgen, Geschäftspartner mit Sanktionslisten abzugleichen, die auszuführenden Güter zu klassifizieren und möglicherweise erforderliche Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen zu erhalten.
69
Im Mai 2019 veröffentlichte das US Office of Foreign Assets Control („OFAC“) Leitlinien für ein CMS mit Fokus auf das Außenwirtschaftsrecht. Ganz ähnlich zu den Vorgaben des DOJ, fordert das OFAC folgende Elemente eine CMS: (1) Verpflichtung der Unternehmensleitung, (2) Risikoanalysen, (3) interne Kontrollen, (4) Prüfungen und Auditierungen sowie (5) Schulungen.[25]
d) Internationale Standards im Bereich Datenschutz
70
Die Relevanz von Datenschutz im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten nimmt aktuell erheblich an Bedeutung zu. Das liegt vor allem auch daran, dass durch die DSGVO und das darin enthaltene Haftungssystem empfindliche Strafen bei Verstößen drohen. Die ersten Folgen waren bereits im Jahr 2019 zu spüren, als zwei Geldbußen in Höhe von 10 Mio. EUR und 14 Mio. EUR für Verstöße im Bereich des mittleren bis unteren Ende des Schwerespektrums verhängt wurden.[26] Ein Nebenaspekt ist das Thema Cyber Security. Schützt ein Unternehmen die Daten seiner Kunden oder Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maß, drohen auch hierfür Geldbußen nach der DSGVO.
71
Auch wenn die DSGVO selbst keine ausreichend spezifischen Anforderungen an ein effektives Compliance Management System formuliert, können die Grundsätze der DSGVO mithilfe bestehender IT-spezifischer ISO Normen (insbesondere ISO 27001 und ISO 27005) durchaus konkretisiert werden.[27]
72
Neben den klassischen Maßnahmen, wie beispielsweise der Durchführung von Schulungen und Audits, der Einrichtung von Anlaufstellen und der Implementierung unternehmensinterner Richtlinien, kommt dem Datenschutzbeauftragten als „Compliance-Organisation“ eine zentrale Funktion zu.[28]
Anmerkungen
[1]
Die ISO 19600 Compliance Management Systeme-Leitlinien wurde im Dezember 2014 veröffentlicht. Darin wird beschrieben, wie in einem Unternehmen ein CMS eingeführt, umgesetzt und die Wirksamkeit nachgewiesen werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass die ISO 19600 nur als empfehlende Norm konzipiert war (Level-B-Norm), konnte sie zunächst nicht unmittelbar zertifiziert werden. Vor diesem Hintergrund wurde durch die ISO ein Prozess eingeleitet, um die ISO 19600 zu einer zertifizierbaren Norm (Level-A-Norm) weiterzuentwickeln. Dies wird voraussichtlich Anfang 2021 durch die Veröffentlichung der ISO 37301 erfolgen. Die neue ISO 37301 unterscheidet sich inhaltlich nur geringfügig von der bisherigen ISO 19600. Definiert werden die Anforderungen an den Aufbau, die Umsetzung und die Prozesse für Konzept, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle eines CMS. Zukünftig haben daher Unternehmen die Möglichkeit, durch eine Zertifizierung nach der ISO 37301 die Umsetzung eines wirksamen CMS nachweisen zu können.