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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
Handbuch des Strafrechts
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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts

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Feuerbach, aus einer Familie von Juristen stammend, studierte ab 1792 zunächst Philosophie in Jena. Besonders beeindruckt wurde Feuerbach durch die damals besonders populären Lehren Kants.[229] Nachdem Feuerbach aber seine spätere Ehefrau kennengelernt hatte und sich Nachwuchs ankündigte, wechselte er zur Jurisprudenz als klassischem „Brotberuf“. In wenigen Jahren absolvierte er seine Studien und wurde bereits 1801 in seiner Studienstadt Jena zum außerordentlichen Professor der Rechte ernannt.

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Immer wieder hat man Feuerbach als Kantianer bezeichnet.[230] Dies ist nicht falsch, aber doch in wesentlicher Hinsicht ungenau: Inhaltlich bestimmte Kant nur für wenige Jahre das Denken Feuerbachs; nicht bloß aus den Positionen seiner späteren Werke, sondern auch aus seinen Briefen geht eindeutig hervor, dass er den „transzendentalphilosophischen“ Einfluss bereits um die Jahrhundertwende abgeschüttelt hatte, wenn er ihm überhaupt je vollständig erlegen war.[231] Dagegen wurde Feuerbachs Denkstil und seine Methode ein Leben lang von dem Königsberger Philosophen bestimmt. Die rechtspolitischen Ideale, die Feuerbach bis zu seinem Lebensende vertrat, sind die der französischen Aufklärung und Beccarias. Dagegen lehnte er die gegen die Aufklärung gerichtete Philosophie nach Kant, vor allem Fichte[232] und Hegel[233], scharf ab.

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Die „bürgerliche Gesellschaft“ versteht Feuerbach als die „Vereinigung des Willens und der Kräfte Einzelner zur Garantie der wechselseitigen Freiheit Aller“. Damit wird auf die Theorie des Gesellschaftsvertrags (s.o. Rn. 36) Bezug genommen. „Eine durch Unterwerfung unter einen gemeinschaftlichen Willen und durch Verfassung organisierte bürgerliche Gesellschaft, ist ein Staat“. Als Zweck des Staates sieht Feuerbach „die Errichtung des rechtlichen Zustandes, d.h. das Zusammenbestehen der Menschen nach dem Gesetze des Rechts.“[234] Im letzten Satz bezieht sich Feuerbach auf Kant[235] und nicht auf eudaimonistische Zielsetzungen wie Gemeinwohl oder Glück. Darin liegt jedoch kein Widerspruch zu den Vorstellungen der Aufklärungsphilosophen, da sich Freiheit und Rechtssicherheit als Voraussetzungen eigener Selbstverwirklichung und Ermöglichung selbstbestimmter „Glücksverfolgung“ verstehen lassen.[236]

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Der Staat darf zur Verhinderung von Rechtsverletzungen physischen Zwang verwenden. Ergänzend will Feuerbach auch psychologischen Zwang einsetzen, der direkt auf das „Begehrungsvermögen“ der Menschen einzuwirken vermag. Die Androhung von Strafe soll einen psychologischen Zwang erzeugen und den auf die Begehung einer Rechtsverletzung hindrängenden Motiven ein Gegenmotiv gegenüberstellen.[237] Dies ist das Kernmotiv von Feuerbachs „Theorie des psychologischen Zwangs“.

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Eng mit der Theorie des psychologischen Zwangs verbunden ist Feuerbachs Eintreten für das Gesetzlichkeitsprinzip und insbesondere den Bestimmtheitsgrundsatz, denn ein „psychologischer Zwang“ kann nur entstehen, wenn die gesetzliche Androhung eines Übels als Folge der Tat vor der eigentlichen Tatbegehung auf die Psyche des Täters einzuwirken vermag. Hinzukommen muss die Sicherheit oder zumindest große Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Strafe.

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Daraus ergibt sich für Feuerbach als „höchstes Prinzip des peinlichen Rechts“ folgende Bestimmung von Strafe: „Jede rechtliche Strafe im Staate ist die rechtliche Folge eines durch die Notwendigkeit der Erhaltung äußerer Rechte begründeten, und eine Rechtsverletzung mit einem sinnlichen Übel bedrohenden Gesetzes.“[238]

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Aus diesen Leitprinzip ergibt sich für Feuerbach, dass jede Strafzufügung ein Strafgesetz voraussetzt (Nulla poena sine lege). Des Weiteren ist die „Zufügung einer Strafe bedingt durch das Dasein der bedrohten Handlung (Nulla poena sine crimine).“ Schließlich gilt, dass das Vorliegen einer gesetzlich bedrohten Tat durch die Existenz einer entsprechenden gesetzlichen Strafe bedingt ist („Nullum crimen sine poena legali“).[239] Auf diese Weise wird das Gesetzlichkeitsprinzip aus der Theorie des psychologischen Zwangs hergeleitet.

2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › H. Der Ertrag: Strafrechtsdenken in den Schranken von Humanität und Menschenrechten

H. Der Ertrag: Strafrechtsdenken in den Schranken von Humanität und Menschenrechten

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In der Entwicklung des europäischen Nachdenkens über die Theorie des Strafrechts bildet die Aufklärung eine wesentliche Zäsur. Das willkürliche und grausame Strafrecht der frühen Neuzeit wird mit den Postulaten der Humanität konfrontiert und scharf kritisiert. Der einflussreichste Wortführer dieser Kritik ist ab den 60er Jahren des 18. Jahrhunderts Voltaire. Beccaria fasst in seinem Werk „Über Verbrechen und Strafen“ (1764) die wesentlichen Forderungen der Aufklärer an die Reform des Strafrechts zusammen. Sie bilden ein humanistisches, an den Menschenrechten orientiertes Reformprogramm.

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Zu den wesentlichen Folgen der von der Aufklärung in die Wege geleiteten „humanistischen Wende“ gehört die Idee, jeder Mensch besäße einen unverlierbaren, von staatlicher Gewährung unabhängigen Eigenwert, an welchem alles staatliche Recht zu messen sei. Dieser Eigenwert drückt sich in der Vorstellung von Menschenwürde und Menschenrechten aus, die sich durch folgende vier Gesichtspunkte charakterisieren lassen[240]:

– Menschenrechte stehen allen Menschen zu, ungeachtet ihres Standes, ihrer Herkunft oder ihrer Hautfarbe. – Kennzeichnend für das neue Denken in Menschenrechten ist zweitens, dass sie jedem einzelnen Menschen als Individuum zukommen sollen, nicht als Teil einer Gruppe oder eines Standes. – Die neuen Rechte werden drittens als „naturgegeben“ verstanden, d.h. sie sollen jedem einzelnen Menschen kraft Geburt zustehen und nicht von staatlicher Gewährung abhängig sein. – Viertens garantieren die neuen Rechte jedem Einzelnen den Schutz seiner Freiheitssphäre gegen den Staat. Jeder Eingriff in diese Rechte muss begründet werden.

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Es liegt auf der Hand, dass die in dieser Weise konzipierten Menschenrechte die Strafrechtstheorie und -praxis erheblich verändern mussten. Subjektive Rechte auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und Gleichheit, sowie Religions- und Meinungsfreiheit wurden als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert und schränken dessen Strafgewalt ein.[241] Die Herausbildung der Menschen- und Bürgerrechte hing also eng mit der Entwicklung des Strafrechts zusammen.

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Unter dem Eindruck der NS-Verbrechen wird die Vorstellung eines unverfügbaren menschlichen Eigenwertes durch die Positivierung der Menschenwürde, verstanden als nicht legal einschränkbares Basisrecht, verstärkt.[242] War das NS-Rechtsdenken eine „Revolte gegen die Aufklärung“, so lässt sich die verstärkte Gewährleistung der Menschenwürde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) und dem Grundgesetz (1949) in Form eines aller staatlichen Macht vorgelagerten Basiswerts als Bekräftigung eines der Kernprojekte der Aufklärung verstehen.[243]

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Wollte man den Ertrag des Strafrechtsdenkens der Aufklärung in eine Reihe von Konzepten zu fassen versuchen, so würden sich folgende Schlagworte anbieten: (1) Abkehr vom alten, theokratischen und an Vergeltung orientierten Strafverständnis, stattdessen Orientierung an der Humanität als regulativer Idee und kritischem Maßstab des gesamten (Straf-)Rechts, (2) Bekenntnis zu „Vernunft“ im Denken und Handeln. Dazu gehört insbesondere die Betonung von kritischer Rationalität und das Streben nach Widerspruchsfreiheit und Überprüfbarkeit aller dem Denken und Handeln zugrunde gelegten Annahmen. (3) Abkehr von religiösen Erklärungsmustern und den Vorgaben der Theologie (also Säkularität), verbunden mit Vertrauen in die Empirie (bis hin zum erkenntnistheoretischen Naturalismus).

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(4) Zu den rechtsethischen Basiswerten der Aufklärung gehört ferner das Bekenntnis zum menschlichen Wohlergehen als Ziel jeder Gesetzgebung (Eudaimonismus) und zur menschlichen Freiheit (Liberalität). Der Mensch – und zwar „jeder Mensch“ – und sein Glück werden zum Leitwert und Orientierungspunkt der Rechtspolitik. In der Aufklärung werden folgerichtig die ersten Menschenrechtskataloge formuliert und am Ende der Epoche erstmals praktisch in Geltung gesetzt. (5) Damit einher geht der Bedeutungsgewinn teleologischen Denkens: Wenn das Recht dem Menschen, seinem Glück und damit auch dem Gemeinwohl dienen soll, so muss es so konzipiert sein, dass es diesen Zweck erfüllen kann. (6) Auch die Strafe selbst wird als Mittel zu diesem Zweck verstanden. Daraus ergibt sich das Bekenntnis zur Notwendigkeit der Prävention von Straftaten und Besserung des Straftäters. (7) Der Universalismus der Aufklärung drückt sich in der Vorstellung aus, neue Leitideen und Werte nicht bloß für Europa, sondern für die gesamte Menschheit formuliert zu haben. Die Umsetzung dieser Ideen ist auch heute noch nicht abgeschlossen, und wird nie abgeschlossen sein.

2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur

Cattaneo, Mario A. Aufklärung und Strafrecht. Beiträge zur deutschen Strafrechtsphilosophie des 18. Jahrhunderts, 1998. Ciafardone, Raffaele (Hrsg.) Die Philosophie der deutschen Aufklärung. Deutsche Bearbeitung von Hinske und Specht, 1990. Fischl, Otto Der Einfluß der Aufklärungsphilosophie auf die Entwicklung des Strafrechts in Doktrin, Politik und Gesetzgebung und Vergleichung der damaligen Bewegung mit den heutigen Reformversuchen, 1913, ND 1981. Gröschner, Rolf/Haney, Gerhard (Hrsg.) Die Bedeutung P.J.A. Feuerbachs (1775–1833) für die Gegenwart, 2003 ( ARSP-Beiheft Nr. 87). Hattenhauer, Hans Von Christen, Juden und Menschen. Zum Strafrecht der Aufklärung, GS Conrad, S. 245 ff. Hazard, Paul Die Krise des Europäischen Geistes (franz. 1935), 1939. Heidenreich, Bernd/ Göhler, Gerhard (Hrsg.) Politische Theorien des 17. und 18. Jahrhunderts. Staat und Politik in Deutschland, 2011. Hilgendorf, Eric Paul Johann Anselm von Feuerbach und die Rechtsphilosophie der Aufklärung, in: Koch/Kubiciel/Löhnig/Pawlik (Hrsg.), Feuerbachs Bayerisches Strafgesetzbuch, S. 149 ff. Luther, Christoph Aufgeklärt Strafen. Menschengerechtigkeit im 18. Jahrhundert, 2016. Maluschke, Günther Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, 1982. Schmidt, Eberhard Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl. 1965. Schmidt, Eberhard Beiträge zur Geschichte des preußischen Rechtsstaates, 1980. Schmoeckel, Mathias Humanität und Staatsräson. Die Abschaffung der Folter in Europa und die Entwicklung des gemeinen Strafprozess- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter, 2000. Thoma, Heinz (Hrsg.) Handbuch Europäische Aufklärung. Begriffe, Konzepte, Wirkung, 2015. Vormbaum, Thomas (Hrsg.) Strafrechtsdenker der Neuzeit, 1998. Welzel, Hans Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, 4. Aufl. 1962.

Anmerkungen

[1]

Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1958, 341 ff.; eingehend Brandt (Hrsg.), Rechtsphilosophie der Aufklärung. Symposium Wolfenbüttel 1981, 1982; Cassirer, Die Philosophie der Aufklärung (1932), 2007; Heidenreich/Göhler (Hrsg.), Politische Theorien des 17. und 18. Jahrhunderts. Staat und Politik in Deutschland; Kondylis, Die Aufklärung im Rahmen des neuzeitlichen Rationalismus (1981), 2002; Valjavec, Geschichte der abendländischen Aufklärung, 1961; umfassend Thoma (Hrsg.), Handbuch Europäische Aufklärung. Begriffe, Konzepte, Wirkung; aus angelsächsischer Perspektive Gay, The Enlightenment. The Rise of Modern Paganism, 1966; ders., The Enlightenment. The Science of Freedom, 1969; Israel, Radical Enlightenment. Philosophy and the Making of Modernity 1650-1750; 2001; ders., Enlightenment Contested. Philosophy, Modernity, and the Emancipation of Man 1670-1752; 2006; ders., Democratic Enlightenment. Philosophy, Revolution, and Human Rights 1750-1790, 2011.

[2]

Hilgendorf, „Aufklärung“, in: ders./Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 137 f.

[3]

Man denke nur an die Auseinandersetzungen zwischen den in der Tradition Max Webers argumentierenden „Kritischen Rationalisten“ und der Frankfurter Schule um Adorno und Habermas.

[4]

Reed, Mehr Licht in Deutschland. Eine kleine Geschichte der Aufklärung, 2009, S. 13 ff.; umfassend Martus, Aufklärung. Das Deutsche Jahrhundert. Ein Epochenbild, 2015.

[5]

Bemerkenswerterweise lässt T. Vormbaum in seiner vorzüglichen „Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte“, S. 18 f., die „Juristische Zeitgeschichte“ des Strafrechts mit dem Übergang vom 18. auf das 19. Jahrhundert beginnen.

[6]

Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 39 ff.

[7]

Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967, S. 367.

[8]

Textausgabe von F.-C. Schroeder, Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs (Carolina), 2000.

[9]

Der letzte Satz der Vorrede zur Carolina enthält eine salvatorische Klausel zugunsten einer bewährten territorialen Strafrechtspraxis.

[10]

Näher zur Carolina Landau/Schoeder (Hrsg.), Strafrecht, Strafprozess und Rezeption: Grundlagen, Entwicklung und Wirkung der Constitutio Criminalis Carolina, 1984.

[11]

M. Beuther von Karlstadt, Gründlicher Bericht und Anweisung, welchermaßen in Rechtfertigung peinlicher Sachen nach gemeinen beschriebenen Rechten vor und in Gerichten ordentlich zu handeln, Frankfurt a.M. (hier benutzt eine Ausgabe von 1571).

[12]

Kleinheyer, in: ders./Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 6. Aufl. 2017, S. 92.

[13]

Das Werk wurde in lateinischer Sprache verfasst und scheint erstaunlicherweise niemals zur Gänze in die deutsche Sprache übersetzt worden zu sein. Die im Jahr 2000 vorgelegte verdienstvolle Übersetzung Dietrich Oehlers umfasst nur den ersten (von drei) Teilen des Werkes, der die Tötungsdelikte und die allgemeinen Lehren des Strafrechts enthält. Im Folgenden wird zitiert nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit.

[14]

Boldt, Johann Samuel Friedrich von Böhmer und die gemeinrechtliche Strafrechtswissenschaft, 1936.

[15]

So gehört es wohl in das Reich der Legende, dass Carpzov an mehr als 20 000 Todesurteilen (vor allem gegen der Hexerei beschuldigte Frauen) mitgewirkt habe. Zusammenfassend zur neueren Carpzov-Forschung Jerouschek/Schild/Gropp (Hrsg.), Benedict Carpzov. Neue Perspektiven zu einem umstrittenen sächsischen Juristen, 2000.

[16]

Er soll 53mal die gesamte Bibel gelesen haben, so Kleinheyer in: ders./Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, S. 94.

[17]

A.a.O., S. 95.

[18]

Practica nova Teil 3 Frage 101 Rn. 12, zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 29.

[19]

So etwa in Practica nova, Teil 3 Frage 101 Rn. 14: „So also muss man dem öffentlichen Wohl zu Hilfe kommen, auf dass nicht an einer einzigen Wunde der ganze Leib zugrunde gehe, und zwar auch dann, wenn ein Glied entfernt werden müsste, falls anders die Heilung von der Krankheit nicht möglich sein sollte. Denn Wunden, die auf heilende Umschläge nicht ansprechen, müssen herausgeschnitten werden. Ein allgemein anerkannter Grundsatz der Mediziner besagt, dass bei gewichtigen Krankheiten gewichtige Heilmittel angewandt werden müssen. Das Gemeinwesen aber wird aus der notwendigen Bestrafung des unheilbaren Übels den Vorteil ziehen, dass wenigstens andere nicht durch den, der von ihm befallen ist, angesteckt werden. … Erfahrene werden daher geringere Strafen zwar verhängen, wenn diese zu bessern vermögen, wenn aber nicht, schwere und strenge Strafen; oft nämlich bezwingt die Strenge der Strafen jene, die durch Milde nur noch schlechter gemacht werden; deshalb empfiehlt sich häufiger, mehr Strenge als mehr Milde walten zu lassen … .“ (zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 30).

[20]

Practica nova, Teil 3 Frage 101 Rn. 27, dt. Übersetzung bei Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 34.

[21]

Practica nova Teil 3 Frage 101 Rn. 19, zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 32.

[22]

Maier, Menschenrechte. Eine Einführung in ihr Verständnis, 2015, S. 14.

[23]

Dillinger, Hexen und Magie. Eine historische Einführung, 2004, S. 97.

[24]

Arens, Friedrich Spee. Ein dramatisches Leben, 1991; ders., (Hrsg.), Friedrich Spee im Licht der Wissenschaften. Beiträge und Untersuchungen, 1984; Oorschot (Hrsg.), Friedrich Spee (1591-1635). Düsseldorfer Symposion zum 400 Geburtstag, 1993.

[25]

Spee, Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse, J.-F. Ritter (Hrsg.), 1939, ND. 1982.

[26]

Jerouschek, ZStW 108 (1996), 243 ff.; Waider, ZStW 83 (1971), 701 ff.; Zopfs, Spee-Jahrbuch 2009, S. 79 ff.

[27]

Cautio Criminalis, S. 69.

[28]

„Was suchen wir so mühsam nach Zauberern? Hört auf mich, ihr Richter, ich will euch gleich zeigen, wo sie stecken. Auf, greift Kapuziner, Jesuiten, alle Ordenspersonen und foltert sie, sie werden gestehen. Leugnen welche, so foltert sie drei –, viermal, sie werden schon bekennen. Bleiben sie noch immer verstockt, dann exorziert, sengt ihnen die Haare vom Leib, sie schützen sich durch Zauberei, der Teufel macht sie gefühllos. Fahrt nur fort, sie werden sich endlich doch ergeben müssen. Wollt ihr dann noch mehr, so packt Prälaten, Kanoniker, Kirchenlehrer, sie werden gestehen, denn wie sollen diese zarten, feinen Herren etwas aushalten können? Wollt ihr immer noch mehr, dann will ich euch selbst foltern lassen und ihr dann mich. Ich werde nicht in Abrede stellen, was ihr gestanden habt. So sind wir schließlich alle Zauberer…!“ (Cautio Criminalis, S. 96).

[29]

Hilgendorf, Die Geburt des modernen Strafverfahrens aus der Erfahrung ungerechter Verfolgung: Friedrich von Spee und seine Nachfolger, in: ders./Osthoff/Weis-Dalal (Hrsg.), Vernunft gegen Hexenwahn, 2017, S. 159, 174.

[30]

Nellen, Hugo Grotius. A Lifelong Struggle for Peace in Church and State, 1583-1645, 2014; McGill (Hrsg.), Grotius and Law, 1024. Zu den strafrechtlichen Lehren des Grotius Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 158 f.

[31]

H. Grotius, De Jure Belli Ac Pacis. Libri Tres. Drei Bücher vom Recht des Krieges und des Friedens. Paris 1625, nebst einer Vorrede von Christian Thomasius zur ersten deutschen Ausgabe des Grotius vom Jahre 1707. Neuer deutscher Text und Einleitung von Schätzel, 1950.

[32]

Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 164.

[33]

De Jure Belli ac Pacis, S. 33.

[34]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 325. Die lateinische Fassung lautet: Strafe ist ein „malum passionis quod infligitur propter malum actionis“.

[35]

A.a.O.

[36]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 329.

[37]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 334.

[38]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 327.

[39]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 326.

[40]

Siehe unten Rn. 36.

[41]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 338.

[42]

De Jure Belli Ac Pacis, S, 340.

[43]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 336 ff.

[44]

Die Literatur zum Thema „Humanismus“ ist uferlos. Umfassend etwa Buck, Humanismus. Seine europäische Entwicklung in Dokumenten und Darstellungen, 1987.

[45]

Bainton, Erasmus. Reformer zwischen den Fronten, 1969/1972; Benziger, Erasmus von Rotterdam. Eine Biographie, 1989; zuletzt Christ-von Wedel, Erasmus von Rotterdam. Ein Portrait, 2016.

[46]

Friedrich, Montaigne, 3. Aufl. 1993; Starobinski, Montaigne. Denken und Existenz, 1986.

[47]

Hazard, Die Krise des europäischen Geistes.

[48]

Joas, Die Sakralität der Person. Eine neue Geschichte der Menschenrechte, 2015, stellt diese neue Humanorientierung zu Unrecht in einen religiösen Kontext. Die Hinwendung zum Menschen vollzog sich im Gegenteil unter Abwendung von den alten und in den Augen der führenden Intellektuellen weitgehend diskreditierten religiösen Instanzen.

[49]

Wooton, The Invention of Science. A New History of the Scientific Revolution, 2015.

[50]

Eingehend Loewenstein, Der Fortschrittsglaube. Europäisches Geschichtsdenken zwischen Utopie und Ideologie, 2. Aufl. 2015.

[51]

Die Formel wird oft Bentham zugeschrieben, findet sich aber auch schon bei Helvetius und Beccaria.

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