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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
Handbuch des Strafrechts
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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts

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Die Anknüpfung an Hobbes (s.o. Rn. 34 ff.) ist bis in den Wortlaut hinein erkennbar. Wie lässt sich daraus die staatliche Strafgewalt begründen? Beccarias Antwort lautet: Gegenüber solchen Menschen, die den Vertrag verletzten, sollen „fühlbare und hinreichende Motive“ geschaffen werden, „um den despotischen Geist eines jeden Menschen davor zu warnen, die Gesetze der Gesellschaft im vormaligen Chaos wieder untergehen zu lassen. Diese fühlbaren Motive sind die Strafen“.[117] Beccaria geht offenbar von einem einfachen Modell menschlicher Entscheidungen aus, die durch Motive und Gegenmotive bestimmt werden, so dass sie durch das Setzen geeigneter neuer Motive gelenkt werden können.[118]

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Zweck von Strafe ist die Verhinderung von schwerwiegenden Verstößen gegen die gesellschaftliche Ordnung durch Abschreckung,[119] aber auch durch Besserung der Einzelnen.[120] Beccaria verknüpft also general- und spezialpräventive Elemente. Um ihre Zwecke zu verwirklichen, müssen Strafen gewissen Bedingungen genügen. Vor allem müssen sie geeignet sein, ihr Ziel zu erreichen. Des Weiteren spricht sich Beccaria, seinem humanitätsorientierten Ansatz[121] folgend, dafür aus, dass Strafen nicht härter sein dürfen als zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich. Grausame Strafen lehnt er ab.[122]

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Besonders bemerkenswert – auch im Kreis der Aufklärer – ist Beccarias entschiedene Kritik an der Todesstrafe.[123] Die Folter lehnt er ebenfalls ab, wobei er Argumente verwendet, die an Friedrich von Spee erinnern: Folter, so Beccaria, ist schon deshalb kein taugliches Mittel der Wahrheitsfindung, weil unter Folter jeder das einräumt, was der Befragende hören will.[124]

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Beccarias Werk war, wie bereits erwähnt (Rn. 66), Ausdruck des Geistes seiner Zeit. Es überrascht deshalb nicht, dass es unter den Intellektuellen kaum Widerspruch erregte. Die katholische Kirche hingegen setzte „Über Verbrechen und Strafen“ auf den Index der verbotenen Bücher, was den Erfolg des Werkes jedoch kaum behindern konnte. Der eng mit den französischen Enzyklopädisten verbundene André Morellet übersetzte das Buch bereits im Jahr seines Erscheinens in die französische Sprache und machte es so den Intellektuellen und Strafrechtsreformern in ganz Europa zugänglich. Morellet nahm dabei nicht unerhebliche Eingriffe in den Aufbau des Textes vor, die Beccaria zwar brieflich lobte, in den späteren Auflagen des Werkes aber nicht übernahm. Auch sonst war Beccarias Verhältnis zu den führenden Pariser Intellektuellen und Aufklärern nicht ohne Spannungen.[125]

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In der Gegenwart ist Beccaria vorgeworfen worden, einseitig in Zweck-Mittel-Zusammenhängen zu denken und daher die Perspektive „wahrer Gesetzlichheit“ zu verfehlen. Auch mangele es dem Werk an einem gedanklichen Instrumentarium, um das immer weiter ausgreifende Tätigwerden des Strafgesetzgebers, wie es für die Gegenwart charakteristisch sei, zu begrenzen.[126] Diese Vorwürfe sind allerdings unbegründet. Es trifft zwar zu, dass Beccaria, wie fast alle Aufklärer, die Zweck-Mittel-Perspektive bei Fragen der Gesellschaftsgestaltung und Justizreform besonders betonte. Dies bedeutet aber keine Schwäche, sondern eine Stärke seines Ansatzes:

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Erst ein Denken in Zweck-Mittel-Zusammenhängen erlaubt die Verwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, welchem für die Rationalisierung und Humanisierung der Strafrechtspflege entscheidende Bedeutung zukam: Strafen, die nicht einmal geeignet sind, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, sind schon aus diesem Grund ungenügend. Sie müssen ferner erforderlich sein, es darf also kein anderes gleich wirksames Mittel geben, welches weniger in geschützte Rechtspositionen eingreift (näher → AT Bd. 1: Eric Hilgendorf, Strafrechspolitik und Rechtsgutslehre, § 17 Rn. 52 ff.).

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Es verdient besondere Beachtung, dass sich Fragen der Geeignetheit eines Mittels und seiner Erforderlichkeit grundsätzlich empirisch lösen lassen. Damit sind derartige Fragen anders diskutierbar als rein normative Fragestellungen. Über Faktenfragen lässt sich, wie schon die Alltagserfahrung lehrt, meist weit einfacher Konsens erzielen als über Fragen der Wertung. Hinzu kommt, dass die Einführung der Empirie die Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse erheblich erleichtert. Die Erforschung der Wirkung von Strafe ist heute die Domäne der strafrechtlichen Sanktionenforschung und, allgemeiner, der Kriminologie. Das Denken in Zweck-Mittel-Zusammenhängen ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Verwissenschaftlichung des Nachdenkens über das Strafrecht.

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Richtig ist allerdings, dass damit über die zu verfolgenden Zwecke noch nichts ausgesagt ist. Diese Frage leitet in die Rechts- und Moralphilosophie über.[127] Für Beccaria und seine Zeitgenossen war klar, worum es ging: Die Abschaffung des unnötig grausamen und willkürlichen Strafrechts seiner Zeit zugunsten einer der Aufklärung und Humanität verpflichteten rationalen Strafrechtspflege. Im demokratischen Verfassungsstaat der Gegenwart ist die Entscheidung über die durch die Strafgesetze zu verfolgenden Ziele Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Historisch gesehen dürften die Erfahrungen mit diesem Modell wesentlich besser sein als diejenigen, die wir mit Strafgesetzgebern gemacht haben, die glaubten (oder glauben machen wollten), dass sie von menschlichen Entscheidungen unabhängigen normativen Vorgaben folgen.

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Die zweite gegen Beccaria gerichtete Kritik, nämlich dass er keine Handhabe gegen die bedenkliche Strafrechtsausweitung unserer Zeit böte (s.o. Rn. 74), überzeugt ebenfalls nicht. Beccaria behandelt das Thema gar nicht. Die Probleme unserer Zeit kannte er nicht und konnte sie auch nicht kennen. Immerhin ermöglicht das von Beccaria hochgehaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip durchaus, einem übereifrigen Strafgesetzgeber Grenzen aufzuzeigen. Es sind dies allerdings, und darin wird man den Kritikern Beccarias Recht geben müssen, keine absoluten Grenzen. Wenn es solche Grenzen geben soll, müssen sie von Menschen gesetzt werden.

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Beccaria hat zentrale Elemente des heutigen, an den Menschenrechten orientierten Strafrechts thematisiert, darunter die Gedanken der General– und Spezialprävention, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Ablehnung grausamer Strafen und der Todesstrafe, die Einsicht in die Sinnlosigkeit von Folter, und die enge Bindung des Richters an das Gesetz. Über diese strafrechtstypischen Prinzipien hinaus hat er Ideen formuliert, die für die moderne Rechtsordnung insgesamt wegweisend sind, etwa die Trennung von (irdischem) Recht und überirdischer Gerechtigkeit, und damit auch die Abgrenzung der Rechtswissenschaft von der Theologie. Sehr bemerkenswert sind sein naturalistischer Ansatz und, damit eng verbunden, die Öffnung der Strafrechtswissenschaft für Empirie. Damit hat Beccaria für das Strafrecht in nuce ein humanistisches Reformprogramm skizziert, welches bis heute nicht abgeschlossen ist.

2. Gaetano Filangieri (1752–1788)

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Der Beitrag Gaetano Filangieris[128] zu der europäischen Strafrechtsreform des späten 18. und frühen 19. Jahrhunderts wird oft unterschätzt. Während Beccarias Text „Über Verbrechen und Strafen“ die strafrechtspolitischen Forderungen der Aufklärer wie Montesquieu, Helvetius, Voltaire und Diderot genial auf den Punkt bringt und damit den Puls der Zeit trifft, fasst Filangieri am Ende der Aufklärungsepoche die Ideen zur Strafrechtsreform noch einmal in großem Detail systematisch zusammen. Seine Gedanken zum Strafrecht finden sich vor allem im 1783 in erster Auflage erschienenen dritten Band seines Hauptwerks „Szienza della legislazione“.[129]

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Filangieri will die Strafrechtsreform unter drei Leitgedanken stellen, nämlich „größte Sicherheit für die Unschuldigen“, „größte Abschreckung der Bösen“ und „kleinste freie Willkür der Richter“.[130] Wie Beccaria argumentiert er auf der Grundlage der Lehre vom Gesellschaftsvertrag. Die Sicherung der Rechte Unschuldiger soll vor allem durch ein sorgfältig durchdachtes System prozessualer Vorkehrungen erreicht werden, denen Filangieri einen Großteil seines Buches widmet. Folter lehnt er, Beccaria folgend, entschieden ab. Wie sein Mailänder Landsmann sieht Filangieri die Hauptaufgabe des Strafrechts in der Abschreckung (der „Bösen“), wobei er die generalpräventive Perspektive von der spezialpräventiven trennt. Dabei thematisiert auch er den Gedanken der Verhältnismäßigkeit:

„Der Endzweck der Gesetze, wenn sie Verbrechen bestrafen, kann … kein anderer sein, als den Verbrecher von fernerer Beunruhigung der Gesellschaft abzuhalten; und andere von der Nachahmung seines Beispiels durch den Eindruck abzuschrecken, den die an ihm vollzogene Strafe auf ihr Gemüt machen soll. Kann diese Absicht mit gelinderen Strafen erreicht werden, so muss das Gesetz keine härteren brauchen. Jene Strafen sind folglich die vorzüglichsten, welche … durch den kleinsten möglichen Schmerz des Übertreters den größtmöglichen Abscheu vor Missetaten und die größtmögliche Furcht bei solchen hervorbringen, die sich könnten dasselbe Verbrechen gelüsten lassen. Wenn daher der Gesetzgeber Strafen für die verschiedenen Arten der Verbrechen festsetzt, so darf er sich keinen höheren Grad von Strenge erlauben, als zur Unterdrückung der schlimmen Leidenschaft nötig ist, welche dieses und jenes Verbrechen hervorbringt.“[131]

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Sehr bemerkenswert sind schließlich die Ausführungen Filangieris zum Begriff des Verbrechens, etwa zum Handlungsbegriff, zum Vorsatz und zum freien Willen als Voraussetzung der Strafbarkeit: „Wenn eine Handlung nur insoweit zugerechnet werden kann, als sie freiwillig geschieht: so findet kein Verbrechen statt, wo keine Freiheit des Willens stattfindet.“[132] Filangieris scharfsinnige Analysen weisen auf die Entwicklung der italienischen,[133] aber auch der deutschen Rechtsdogmatik im 19. Jahrhundert voraus.

V. Deutschland

1. Vorläufer

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Samuel Pufendorf (1632–1694) gehört zu den führenden Naturrechtslehrern des 17. und 18. Jahrhunderts. Im Strafrecht betonte er die Bedeutung von Prävention, wies auf die Willensfreiheit des Menschen hin und leitete daraus Straferfordernisse wie Zurechnungs– und Einsichtsfähigkeit ab.[134] Damit wurde er zu einem der wichtigsten Impulsgeber des Schuldstrafrechts. Um die Aktualisierung seiner Zurechnungs- und Notstandslehre hat sich im 20. Jahrhundert vor allem Hans Welzel bemüht.[135]

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Christian Thomasius (1655–1728), der „Vater der Aufklärung“ in Deutschland, akzentuierte die Trennung von Recht und Moral und setzt sich öffentlichkeitswirksam mit den Machtansprüchen der lutherischen Orthodoxie, aber auch der katholischen Kirche auseinander. Für das Strafrecht bedeutsam ist vor allen seine Kritik an den Hexenprozessen;[136] er leugnet die Möglichkeit einer körperlichen Verbindung von Frauen mit dem Satan und entzieht so dem Hexenglauben eine wesentliche Basis. Bemerkenswert ist seine Referenz gegenüber Friedrich von Spee (s.o. Rn. 18 ff.), den er fälschlich als protestantischen Theologen einstuft.

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Christian Wolff (1679–1754) ist der Hauptvertreter der rationalistischen Spielart der Aufklärung in Deutschland. Wolff hielt es für möglich, aus wenigen Grundprinzipien selbst detaillierte Rechts- und Moralnormen abzuleiten; in der modernen Logik wird die Zulässigkeit derartiger gehaltserweiternder Schlüsse verneint. Mit seiner deduktiven Methode hat er die Begriffsjurisprudenz beeinflusst, während seine Wirkung auf die Entwicklung des Strafrechts und der Strafrechtswissenschaft gering blieb. Immerhin dürfte sein streng systematischer, logisch geordneter Darstellungs- und Argumentationsstil Immanuel Kant (s.u. Rn. 125 ff.) und damit mittelbar auch die Begriffsbildung und Darstellungsmethode von Feuerbach (s.u. Rn. 130 ff.) beeinflusst haben.

2. Die Strafrechtsreformen Friedrichs II.

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Zu den ersten Staaten, die die rechtspolitischen Forderungen der Aufklärer umzusetzen begannen, gehörte Preußen.[137] Unter seinem Herrscher Friedrich II., der von 1740 bis 1786 regierte, wurde eine Vielzahl von Reformen, gerade auch im Strafrecht, vorbereitet und umgesetzt,[138] wobei vor allem die bereits wenige Tage nach Friedrichs Regierungsantritt verkündete Abschaffung der Folter in ganz Europa als Paukenschlag empfunden wurde.[139]

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Zu den Philosophen, die den jungen König beeinflusst haben, gehören Christian Wolff, Montesquieu und vor allem Voltaire, mit dem Friedrich bereits als Thronfolger in den 30er Jahren korrespondierte und bis zu Voltaires Tod 1778 eine (durchaus nicht immer spannungsfreie) Freundschaft aufrecht erhielt. Der „Philosophenkönig“ Friedrich II. war, auch insofern ein typischer Aufklärer, schriftstellerisch aktiv und hat eine Fülle von Texten über Fragen der Staats- und Militärführung, der Religion und des Rechts hinterlassen.[140] Hinzu treten zahllose Aktennotizen, Fallentscheidungen und Kabinettorders. Bereits im Jahr 1739/1740 publizierte er den „Anti-Machiavell“,[141] eine scharfe Abrechnung mit Niccolò Machiavellis Schrift über den „Fürsten“ (1532). Friedrich II. reduziert den scharfsinnigen Florentiner darin etwas naiv und reichlich konventionell auf einen „Lehrmeister des Verbrechens“, dem er die Gebote der „Menschlichkeit“ gegenüberstellt. Bemerkenswert ist aber immerhin das Bekenntnis zur Theorie des Gesellschaftsvertrags, das sich im „Anti-Machiavell“ ebenso wie in vielen anderen Schriften Friedrichs II. findet. Aufschlussreich ist ferner Friedrichs Rechtfertigung des Präventivkriegs, eine Position, die der junge König nur allzu schnell in die Praxis umsetzen sollte.

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Ein Schlüsseldokument für Friedrichs (straf-)rechtspolitische Vorstellungen ist seine „Abhandlung über die Gründe zur Einführung und Abschaffung der Gesetze“, die Anfang 1750 in der Berliner Akademie der Wissenschaften verlesen wurde. Der Text dürfte unmittelbar unter dem Eindruck des 1748 erschienenen Hauptwerks Montesquieus „Vom Geist der Gesetze“ entstanden sein. Nach einem Überblick über die wesentlichen Etappen der Gesetzgebungsgeschichte der Menschheit zieht Friedrich folgendes Resümee:

„Untersucht man das Verfahren der weisesten Gesetzgeber, so findet man, dass die Gesetze sich nach der Regierungsverfassung und dem Geiste der Nation, welche dieselben empfangen soll, sich richten müssen, dass die besten Gesetzgeber nur das allgemeine Wohl beabsichtigen, und dass im Allgemeinen alle Gesetze, die am meisten der natürlichen Billigkeit gemäß sind, auch, mit wenigen Ausnahmen, die besten sind.“[142]

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In diesem knappen Zitat werden drei zentrale Elemente der friderizianischen Gesetzgebungspolitik angesprochen: die im Anschluss an Montesquieu formulierte Einsicht in die Orts- und Gesellschaftsrelativität der Gesetzgebung, die Orientierung am „allgemeinen Wohl“ und schließlich das Bekenntnis zu einer „natürlichen Billigkeit“, ein Konzept, welches Friedrich leider nicht näher erläutert.

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Wenn Gesetze „milde und billig sind“, so heißt es weiter, „so bestehen sie von selbst; sind sie hart und tyrannisch, so werden sie bald abgeschafft, weil man sie nur mit Gewalt aufrecht halten kann.“[143] Entschieden wendet sich Friedrich gegen die Folter und verteidigt ihre Abschaffung gegen den Vorwurf, sie führe zu Nachweisproblemen.[144] Sehr bemerkenswert ist seine Rechtskritik, etwa an den Gesetzen über uneheliche Geburten, welche die Mütter ehrlos machten und auf diese Weise Abtreibungen nicht verhinderten, sondern die betroffenen Frauen geradezu dazu drängten.[145] Friedrich spricht sich des Weiteren für klare, widerspruchsfreie, aus sich heraus verständliche Gesetze aus und lässt Sympathien für eine Kodifizierung erkennen.[146] Der Text endet mit einer Skizze des Menschenbildes des Preußenkönigs:

„Sich einbilden, die Menschen seien lauter Teufel, die sich grausam untereinander zerfleischen wollen, ist die Grille eines Menschenfeindes; ihnen aber die Zügel schießen zu lassen, wäre der Einfall eines dummen Kapuziners. Als vernünftiger Mensch nimmt man an, dass sie weder alle gut, noch alle böse seien, belohnt die guten Taten über ihrem Wert, bestraft die schlechten unter dem, was sie verdienen, hat Nachsicht mit ihren Schwächen, und übt Menschlichkeit gegen alle aus.“[147]

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Dies war die Grundlage, auf der Friedrich II. weitreichende Reformen des Strafrechts in die Wege leitete. Bereits erwähnt wurde die Abschaffung der Folter durch eine Kabinettorder vom 3. Juni 1740; ausgenommen waren nur schwere Staatsverbrechen, Mord mit mehreren Getöteten und Fälle, in denen noch Mittäter ausfindig gemacht werden mussten. Mitte der 50er Jahre wurden auch diese Restbestände abgeschafft. Aktiv ging Friedrich gegen übermäßig harte, unverhältnismäßige Strafen vor, etwa das Säcken. Andere Formen der Todesstrafe wurden zumindest in der Praxis abgemildert.[148] Neben die Abschreckung trat die Kriminalprävention als zentrale polizeiliche Aufgabe. Keine Strafmilderungen akzeptierte Friedrich II. dagegen bei Dienstpflichtverletzungen von Beamten, und auch das preußische Militärstrafrecht blieb in seiner vollen Brutalität erhalten.[149]

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Um Friedrich II. ranken sich zwei Müller-Geschichten, von denen die eine, über den „Müller von Sanssouci“, in das Reich der Legende gehört.[150] Dagegen spielte sich die Auseinandersetzung um den Wassermüller Arnold aus Züllichau (Kreis Kosen) tatsächlich ab und führte sogar zu einer veritablen Justizkrise in Preußen. Es ging dabei um den (rechtswidrigen) Eingriff des Königs in einen Rechtsfall.[151] Ogris nennt diesen Fall einen „Markstein in der Rechtsentwicklung des 18. Jahrhunderts.“[152] Der Fall führt vor Augen, dass das Preußen Friedrichs II. trotz aller Reformbemühungen des aufgeklärten „Philosophenkönigs“ von Rechtsstaatlichkeit in unserem Sinne immer noch weit entfernt war.

3. Karl Ferdinand Hommel (1722–1781)

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Karl Ferdinand Hommel verbrachte sein Leben überwiegend in Halle und Leipzig, wo er ab 1763 als Ordinarius wirkte.[153] Obgleich Hommel gerne als der „deutsche Beccaria“ bezeichnet wird, wurde sein selbst für einen Denker der Aufklärung ungewöhnlich weit gespanntes, facettenreiches Werk in der deutschen Strafrechtswissenschaft wenig beachtet, vielleicht auch, weil viele seiner Themen, etwa der Tierschutz,[154] weit über seine Zeit hinausreichen.

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Hommel besaß ein ausgeprägtes Interesse für Erkenntnistheorie und folgte dabei nicht, wie Leibniz und Wolff, einem rationalistischen Ansatz, sondern einem pragmatischen Empirismus, der auch seine Aussagen zur Begründung von Strafe durchzieht. Menschen besitzen ein natürliches Streben nach Glück und freier Entfaltung ihrer Fähigkeiten.[155] Aufgabe des Strafrechts ist es, den Menschen zu ermöglichen, ihren natürlichen Anlagen zu folgen, und das Gemeinwohl zu schützen. Strafwürdiges Unrecht darf nicht mit Sünde, also dem Verstoß gegen göttliche Gebote, verwechselt werden. Die darin angelegte Unterscheidung von Theologie und Jurisprudenz, von Kirche und Staat durchzieht fast alle rechtsphilosophischen Schriften Hommels.

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1765, also ein Jahr nach dem Erscheinen von Beccarias Schrift „Über Verbrechen und Strafen“ (s.o. Rn. 65),[156] stellt Hommel Kernelemente seines strafrechtskritischen Reformprogramms vor. Unter dem Titel „Principis cura leges“[157] fordert er in einem öffentlichen Vortrag ein Überdenken des bisherigen Strafrechts unter den Gesichtspunkten der Humanität und der Notwendigkeit der Sanktionen zur Sicherung des Gemeinwohls: „Härte schadet, übertriebene Gesetze werden lächerlich und am wenigsten gehalten“ – so fasst Hommel selbst seine zentrale Botschaft zusammen.[158] „Ein Gesetzgeber muss der menschlichen Schwachheit eingedenk sein, und die Natur der Sterblichen kennen; willst du einen Menschen Schwachheiten halber verdammen, so erinnere dich selbst, dass du Mensch bist.“[159]

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Besondere Bedeutung kommt Hommels Schrift „Über Belohnung und Strafe nach türkischen Gesetzen“ zu, die 1770 in erster und 1772 in zweiter, stark erweiterter Fassung erschien.[160] Hommel versucht darin den Nachweis zu führen, dass sich Moral und Strafe mit einem strengen Determinismus vereinbaren lassen, ja mit diesem vereint werden müssen. Der etwas merkwürdige Titel der Schrift ist dadurch zu erklären, dass zu Lebzeiten Hommels die türkische Version des Islam als in besonderer Weise fatalistisch galt. Und doch gab es in der Türkei Moral und (Straf-)Gesetze!

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Die Vorstellung, unter Zugrundelegung eines durchgehenden Determinismus sei Strafe sinnlos oder zumindest ungerecht, jedenfalls wenn man Strafe als Sühne oder gerechte Vergeltung versteht, taucht schon in der Antike auf.[161] Dennoch fand der Determinismus immer wieder Vertreter, die sich auf die Macht des Geschicks, die Allmacht Gottes und (ab der frühen Neuzeit) auf die Geltung der Naturgesetze beriefen. Hommels Determinismus wurzelt in seinem Verständnis des Christentums und der Allmacht Gottes: Wenn Gott alle Taten voraussehen kann, so stehen sie bereits fest und der Mensch vermag daran nichts zu ändern. Hommels wichtigster Gewährsmann für eine deterministische Position ist Martin Luther, dessen Schrift „De servo arbitrio“[162] er immer wieder zitiert. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts war der deutsche Protestantismus allerdings überwiegend indeterministisch eingestellt; Christian Wolff musste auf Befehl Friedrich Wilhelms I. binnen 48 Stunden bei Strafe des Strangs Halle verlassen, nachdem dem König zugetragen worden war, Wolff sei ein Determinist.[163]

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Hommels Schrift ist zwar, wie so viele Texte der Aufklärer, nach unserem Verständnis unsystematisch und oft auch redundant, dennoch enthält sie eine originelle und gut durchdachte Verteidigung der deterministischen Position.[164] Das Gefühl von Freiheit hält Hommel für eine Illusion.[165] Nach seiner Konzeption besitzt das Strafrecht vor allem spezialpräventive Funktion. Dabei stellt er Menschen und Tiere konsequent auf eine Ebene: Strafen und Gesetze „haben bey einem Menschen eben die Bedeutung, welche bei einem Hunde der Prügel hat. … Dieser gewöhnet den Tieren Unarten ab. Wenn man ihn schläget, bekümmert man sich nicht darum, ob er frey sey oder nicht, sondern man ist böse und zornig. Was bey dem Hunde der Prügel, das sind bei vernünftigen Geistern Ermahnungen und Gesetze.“[166] Die hier vorgenommene Gleichsetzung von Menschen und Tieren bedeutete wohl schon zu Zeiten Hommels einen Tabubruch, erscheint aber bei Zugrundelegung eines durchgehenden Determinismus nur konsequent.

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Beccarias Schrift „Über Verbrechen und Strafen“ (1764, s.o. Rn. 65)) wurde von Hommel begeistert begrüßt. Er ließ eine Übersetzung anfertigen und verfasste dafür ein sehr eingehendes Vorwort, in welchem er sich in fast allen wesentlichen Punkten den Ideen des Italieners anschloss.

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