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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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Hommel war der Rechtspraxis eng verbunden. Seine kritischen Analysen der kursächsischen Gerichtspraxis veröffentlichte er unter dem Titel „Rhapsodia quaestionum in foro quotidie obvenientum“[167] Daneben publizierte Hommel, Thomasius und vielen anderen Aufklärern folgend, populäre Schriften wie die „Litteratura Iuris“[168] und die „Kleinen Plappereyen.“[169]
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1784 gab Karl Gottlob Rössig, Hommels Schwiegersohn, aus dem Nachlass die „Philosophischen Gedanken über das Criminalrecht“ heraus und versah das Werk, welches wesentliche Elemente von Hommels kriminalpolitischem Programm noch einmal zusammenfasst, mit einem ausführlichen Kommentar.[170]
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Bemerkenswert ist Hommel auch für seine Sprachkritik und seine Ironie. Seine Forderungen nach Gedankenfreiheit zeigen ihn als Vertreter der Aufklärung und Intellektuellen modernen Typs. Für heute Leser befremdlich ist ein häufig anklingender antijüdischer Unterton, der sich vor allem gegen die Gesetzesgläubigkeit der Juden richtet.[171]
4. Johann David Michaelis (1717–1791)
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Eine Sonderrolle kommt dem Göttinger Orientalisten, Theologen und Polyhistor Johann David Michaelis zu.[172] In seinem sechsbändigen Werk über das Mosaische Recht[173] behandelte er nicht bloß in großem Detail die biblischen Quellen, sondern stellte auch den historischen Kontext des Mosaischen Rechts heraus, das er klar gegenüber dem zeitgenössischen Recht abgrenzt. Damit wird zugleich eine Trennlinie zur Theologie gezogen. In der „Vorrede“ zum 6. Teil seines Werkes, worin die wichtigsten Aussagen Michaelis zur Strafrechtsreform enthalten sind, grenzte er die „göttlichen Strafen jener Welt“ deutlich ab von solchen, „die nach bürgerlichen Gesetzen in dieser Welt vollzogen werden“.[174]
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Argumentationsgrundlage war auch bei ihm die Lehre vom Gesellschaftsvertrag: „Der Staat … ist diejenige größere Gesellschaft, in die wir der Sicherheit wegen zusammentreten“.[175] Unmissverständlich stellte er die Bestimmung der Strafen in einen Zweck-Mittel-Zusammenhang: „Die Größe der Strafen muss nach ihrem Endzweck bestimmt werden: so groß, als nötig ist, um diesen Endzweck zu erreichen, aber auch so klein, als es die Absicht der Strafen zulässt.“[176] Damit wird der Kerngedanke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes klar umschrieben.[177]
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Eine zweckfreie Strafe ist für Michaelis ein Unding: „Dies bloße Übel ohne einen weiteren Zweck, der es rechtfertigte, wozu sollte es helfen?“.[178] Hauptzweck aller Strafen ist „die Abschreckung von Verbrechen“.[179] Daneben nennt Michaelis noch drei „Nebenzwecke“ von Strafe: die Unschädlichmachung des Gefährlichen (Michaelis spricht von seiner „Entfernung“ oder, für unsere Ohren in bedenklicher Weise übertreibend, seiner „Ausrottung“), die „Rache des Beleidigten“ und die „moralische Besserung des Gestraften“.[180] Der letztgenannte Gesichtspunkt weist auf spezialpräventive Zielsetzungen hin. Michaelis akzeptiert auch die Todesstrafe, wenn anders eine wirksame Abschreckung nicht erreicht werden kann.[181] Allerdings weist er darauf hin, dass die Vollstreckung der Todesstrafe „nach entdeckter Unschuld“ keine Wiedergutmachung zulasse.[182] Anders als Beccaria hält Michaelis in Ausnahmefällen auch eine Begnadigung für zulässig.[183]
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Bemerkenswert ist das psychologische Modell, durch welches Michaelis die Wirkung einer Strafandrohung verdeutlichen möchte.[184] Er vergleicht die Strafandrohung mit einem Gewicht, welches eingesetzt wird, um anderen Faktoren als Gegengewicht zu dienen. Anschaulich spricht Michaelis von einer Waagschale, auf deren „böser“ Seite neben Vorteilsstreben „heftige Affekte, Zorn, Rachgier, Furcht [und] Wollust“ wirken, auf der „guten“ Schale dagegen Faktoren wie „Religion“, „natürliche Redlichkeit“, Mitleid“, ein „gutes Herz“ , ein „natürliches gutes Temperament“ und „Erziehung“.[185] Die Strafandrohung soll helfen, den „guten“ Faktoren ein Übergewicht zu verschaffen. Die Nähe zur „psychologischen Zwangstheorie“ Feuerbachs (s.u. Rn. 134) ist offensichtlich. Aus dem Modell lässt auch herleiten, dass Strafen nicht allzu streng sein müssen, wenn in einer Gesellschaft bereits viele positive Faktoren – für Michaelis ist dies vor allem die Religion – wirken.[186] Damit wird die gedankliche Möglichkeit einer rationalen Strafzumessung im Einzelfall eröffnet.
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Bei der Diskussion verschiedener Formen sozial abgelehnten Verhaltens kommt Michaelis immer wieder auf die Eignung des Strafrechts zu sprechen, das in Frage stehende Verhalten zu unterbinden. So rät er etwa davon ab, „Selbstbefleckung“ und „Müßiggang“ mit staatlicher Strafe zu belegen, auch wenn derartige Verhaltensweisen im Elternhaus durchaus Anlass zur „Züchtigung“ sein könnten.[187] Auch den vorehelichen Geschlechtsverkehr will er nicht bestrafen, ebenso wenig den Suizid.[188] Dagegen soll der Ehebruch strafbar bleiben.[189]
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Besonders ausführlich und differenziert setzt sich Michaelis mit der Strafwürdigkeit von Blasphemie auseinander. Bei einer Lästerung der herrschenden Religion solle entweder der Staat „den Gotteslästerer strafen, oder ihn der Rache des Volkes überlassen“, was Michaelis bemerkenswerterweise nicht nur für christliche Länder, sondern auch für die muslimische Türkei fordert. [190]
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Jede zweckrationale Bemessung von Strafe steht vor dem Problem, wie sich die Strafhöhe gedanklich begrenzen lässt. Michaelis ist der Meinung, dass zur Abschreckung u.U. auch verschärfte Todesstrafen möglich sein sollten.[191] Dagegen will er die „ganz abscheulichen Lebensstrafen auswärtiger oder alter Barbaren“ nicht wieder einführen, etwa das Aufspießen oder Kreuzigen von Straftätern. Derartige Strafen „würden die Verbrechen nicht mindern, und ein Volk nur fühllos machen“, d.h. abstumpfen.[192] Aus dem gleichen Grund lehnt Michaelis auch die Folter zu Straf- und zu Untersuchungszwecken ab.[193]
VI. Österreich
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Zu den wichtigsten Autoren der strafrechtlichen Aufklärung in Österreich[194] gehört Josef von Sonnenfels.[195] Sein staatstheoretisches Hauptwerk, die „Grundsätze der Polizei, Handlung, und Finanz“ erschien 1765. Das Werk war außerordentlich erfolgreich und erlebte bereits 1798 eine 6. Auflage. Im ersten Band, der „Polizei“ gewidmet, finden sich bemerkenswerte Aussagen zu Kriminalpolitik und zum Strafrecht:
„Der gesittete Mann unterlässt also jede schädliche Haltung, weil er die allgemeine Ordnung liebt; der mindergesittete, aber zaghafte, weil er die Strafe fürchtet. Noch ist der entschlossene Bösewicht übrig, auf den Gesetze und Strafen keinen vollmächtigen Eindruck machen, der sich beständig mit der Hoffnung schmeichelt, nicht betreten zu werden: diesem stellt die Polizey hindernde Anstalten in Weg, die ihm das Vermögen benehmen, einen nachtheiligen Entschluß zur Tat zu bringen; … wenigstens die Hoffnung vereiteln, bey Ausübung einer Übelthat unentdeckt, und ungestraft, zu bleiben. Die Gewissheit entdeckt, mithin ergriffen, mithin bestraft zu werden, vergrößert das Gewicht der abgehaltenen Beweggründe, und verwandelt … die Furcht (vor, E.H.) der Strafe im Schrecken“.[196]
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Auch der Bestimmtheitsgrundsatz als Voraussetzung des Freiheitsschutzes wird angesprochen:
„Es gehört … zur vollkommenen Sicherheit, dass die Gesetze so abgefasset werden, damit jedermann die Gränzen dieser Freiheit erkenne, und sie, weder aus Unwissenheit zu überschreiten, verleitet werde, noch sich auf ihre Dunkelheit beziehen möge, noch endlich wegen ihrer Zweydeutigkeit, zu handeln sich nicht getraue“.[197]
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Bei der Strafzumessung möchte er die Willkür der Richter so weit wie möglich einschränken und fordert,
dass „das Gesetz die Strafe bestimmen (soll, E.H.) und nicht der Richter“. Da es aber unmöglich sei, „für alle Verbrechen und Vergehungen, nach den unendlichen Stufen der Bosheit, die Strafe auszumessen, und daher dem Gutdünken des Richters nothwendig vieles überlassen werden muss; so ist zur Sicherheit des Bürgers dennoch erfordert, die Gränzen genau auszuzeichnen, bis zu welchen der Richter in den seiner Willkür heimgestellten Bestrafungen gehen, und die ihm unter keinem Vorwande zu überschreiten, freygelassen seyn soll“.[198]
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Besonders bekannt wurde Sonnenfels Auseinandersetzung mit der Folter:
„Die Folter, … die den Geist den Schmerzen des Körpers unterwirft, hat sich … wider den bessern Endzweck der Gerechtigkeit in das Kriminalverfahren eingedrungen. Es ist unbegreiflich, wie man es je verkennen konnte: daß dieses entsetzliche Verfahren, um die Gewißheit eines Verbrechens zu bestättigen, unzuverlässig (ist, E.H.); daß das auf der Folter abgelegte Geständniß zur Verurteilung unzureichend, daß das Nichtgeständnis ebenso zur Lossprechung unzureichend, daß die Zwangsfrage nur der schwachen Unschuld gefährlich, nur dem starken Schuldigen günstig ist.“[199]
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Sonnenfels fasst seine Straftheorie in drei Gesichtspunkten zusammen: „I. Die Strafe muss so groß seyn, als nöthig ist, die gesetzmässige Handlung, oder Unterlassung zu bewirken. II. Die Strafe muß nicht grösser sein, als zur Bewirkung der gesetzmässigen Handlung nöthig ist. III. Der stärkste abhaltende Beweggrund, das ist, die wirksamste Strafe wird immer diejenige seyn, welche ein Übel drohet, dass dem zur Uebertretung einladenden Beweggrund gerade entgegen steht.“[200] Die Nähe dieser Überlegungen zu Feuerbachs Theorie des psychologischen Zwangs (s.u. Rn. 134) liegt auf der Hand.
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Auch zur Todesstrafe äußert sich Sonnenfels. Er plädiert dafür, sie nicht gänzlich abzuschaffen,[201] aber doch abzumildern.[202] In der letzten Auflage seines Werkes findet sich dazu eine interessante Auseinandersetzung mit Beccaria:
„Im Jahre 1764 ließ ich den Lehrsatz drucken und öffentlich vertheidigen: Die Todesstrafen sind dem Endzwecke der Strafen entgegen: schwere, anhaltende, öffentliche Arbeiten sagen demselben mehr zu, und machen die Bestrafung des Verbrechers für den Staat nutzbar. Ich schaltete im Jahr 1765 diese Meinung der ersten Auflage dieses Werkes ein. Gegen das Ende eben dieses Jahres erschien die vortreffliche Abhandlung des Marchese Beccaria: Von Verbrechen, und Strafen, welche die verdiente Aufmerksamkeit Europens auf sich zog. Wer, fragt er, hat einem Anderen das Recht über sein Leben eingeräumt? Ich gebe mir die Freyheit zu antworten: Die Natur, welche dem Menschen seine Selbsterhaltung zur Pflicht gemacht, und ihn zur Erfüllung dieser Pflicht mit dem Rechte der Selbstvertheidigung bewaffnet hat… Was bei einzelnen Menschen Selbstvertheidigung hieß, heißt in der Hand der obersten Gewalt Strafe. … Die oberste Gewalt kann also Todesstrafen verhängen, wo immer die Vertheidigung der gemeinschaftlichen Sicherheit die Hinrichtung des Übeltäters nothwendig machet“.[203]
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Sonnenfels kriminalpolitische Darlegungen griffen bekannte Elemente der Strafrechtspolitik der Aufklärung auf: Einführung einer Verhältnismäßigkeit der Strafe, Abschaffung der Folter, Abschaffung bzw. Abmilderung der Todesstrafe, Ergänzung der Abschreckung durch Kriminalprävention. Konsequenter als andere Aufklärer fügte Sonnenfels seine kriminalpolitischen Vorstellungen in das Konzept einer umfassenden „Polizei“ ein, deren Aufgabe es ist, „die innere Sicherheit zu gründen und zu erhalten“. Ziel der Polizei ist die „allgemeine Glückseligkeit“, in deren Zusammenhang Sonnenfels die Gesichtspunkte „Sicherheit“ und „Bequemlichkeit“ hervorhob.[204] Seine Vorschläge waren keineswegs unumstritten, sondern stießen immer wieder auf erhebliche Kritik, vor allem seitens der katholischen Kirche.[205]
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › E. Die Reformdiskussion in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts
E. Die Reformdiskussion in den letzten Jahrzehnten
des 18. Jahrhunderts
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Einen Höhepunkt der öffentlichen Reformbestrebungen im Kriminalrecht des späten 18. Jahrhunderts stellt das Berner Preisausschreiben zur Strafrechtsreform aus dem Jahr 1777 dar. Die von der Berner „Ökonomischen Gesellschaft“ ausgelobte Preisfrage lautete:
„Es soll über die Kriminal-Materien ein vollständiger und ausführlicher Gesetzesplan verfasst werden, unter diesem dreifachen Gesichtspunkt: 1. Von denen Verbrechen und denselben aufzuerlegenden angemessenen Strafen. 2. Von der Natur und der Stärke der Beweistümer, und der Vermutungen. 3. Von der Art, mittels der Kriminalprozedur dergestalten dazu zu gelangen, dass die Gelindigkeit des Verhörs und der Strafen mit Gewißheit einer schleunigen exemplarischen Strafe vereinigt werden und die bürgerliche Gesellschaft die größte Sicherheit finde, mit der größten möglichen Ehrfurcht für die Freiheit und die Menschheit vereinbaret.“[206]
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Voltaire (s.o. Rn. 61 ff.) unterstützte das Preisausschreiben nicht bloß finanziell, sondern publizierte noch 1777, kurz vor seinem Tod, einen Artikel „Prix de la justice et de l’humanité“, der bereits 1778 unter dem Titel „Preis der Gerechtigkeit und der Menschenliebe“ in deutscher Sprache erschien.[207] Der Text enthält in konzentrierter Form Voltaires strafrechtspolitische Forderungen.
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Auf die Preisfrage gingen 47 Manuskripte ein, wovon siebzehn in französischer Sprache verfasst waren, sieben in deutscher und je eines in lateinischer bzw. italienischer Sprache.[208] Hinsichtlich ihres Umfangs, ihres fachlichen Niveaus und ihrer Ausrichtung unterschieden sich die Abhandlungen erheblich. Nur einige erschienen im Druck. Den Preis gewann schließlich die Abhandlung von Ernst Hanns von Globig und Johann Georg Huster mit dem (später hinzugefügten) Titel „Abhandlung von der Criminal-Gesetzgebung. Eine von der ökonomischen Gesellschaft in Bern gekrönte Preisschrift“.[209]
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Parallel dazu erschienen zahlreiche andere Arbeiten zum Thema, die nicht nach Bern eingereicht worden waren, deren Autoren aber dennoch an einer Reform des zeitgenössischen Strafrechts mitwirken wollten. Die „Hochflut“[210] der Reformvorschläge, die nicht nur von Rechtsprofessoren, sondern auch und gerade von gelehrten Rechtspraktikern verfasst wurde, versetzt noch heute in Erstaunen und zeigt, wie überragend wichtig den Zeitgenossen eine Reform des Strafrechts war.
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Landsberg schreibt zu Unrecht, dass der Inhalt der Reformvorschläge mehr oder weniger identisch gewesen sei.[211] Wie zuletzt Christoph Luther im Detail dargelegt hat, brachte die Debatte um die Strafrechtsreform „keine einheitlichen Lehren hervor – im Gegenteil: Vermutlich war die Bandbreite rechtlicher Lehren niemals größer als im späten 18. Jahrhundert. In dieser Epoche kollidierte das traditionelle Rechtsverständnis mit den Lehren einer neuen, autonomen Vernunft. Sie brachte unterschiedliche Menschenbilder hervor, mit denen unterschiedliche Gerechtigkeitsvorstellungen korrespondierten. Die Aufklärung hat deshalb kein einheitliches Rechtsdenken hervorgebracht, sondern eine Mehrzahl konkurrierender Denkstile.“[212] Einig war man sich allenfalls in der Ablehnung der überkommenen religiös durchtränkten, willkürlichen und grausamen Strafrechtspraxis, die durch ein besseres Kriminalsystem ersetzt werden sollte.
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Als wichtiger Vermittler zwischen den rechtspolitischen Forderungen der Zeit und der preußischen Gesetzgebung wirkte Ernst Ferdinand Klein (1743–1810),[213] der Hauptverfasser der strafrechtlichen Teile des preußischen Allgemeinen Landrechts (1794). Darin wurden, zum ersten Mal in der deutschen Strafgesetzgebung, neben Strafen auch Sicherungsmaßregeln vorgesehen, und damit das heutige zweispurige System vorweggenommen. Kleins Straftheorie setzt auf Spezial- und Generalprävention gleichermaßen.
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Eine besonders enge Verbindung zwischen Strafrechtswissenschaft und Aufklärungsphilosophie kennzeichnet das Werk des Würzburger Strafrechtslehrers Gallus Aloysius Caspar Kleinschrod (1762–1824). In seinem 1794–1796 erschienenen Hauptwerk über die „Systematische Entwicklung der Grundbegriffe und Grundwahrheiten des peinlichen Rechts“ entwickelte er, ausgehend vom Humanitätsgedanken der Aufklärer, eine vor allem auf Spezialprävention setzende Straftheorie.
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1802 legte Kleinschrod den „Entwurf eines peinlichen Gesetzbuchs für die Kurpfalzbairischen Staaten“ vor, der das längst überholte Bayerische Strafgesetzbuch von 1751 ersetzen sollte. Bei allen Verdiensten mangelte es Kleinschrods Entwurf jedoch an Systematik und begrifflicher Schärfe, was Feuerbach die Gelegenheit gab, sich durch eine fulminante Kritik des Kleinschrod’schen Entwurfs an die Spitze der Reformbewegung zu setzen.[214] Im Hinblick auf ihren philosophischen Hintergrund unterscheiden sich Kleinschrod und Feuerbach weniger, als dies oft angenommen wird.[215] Neben der begrifflich-technischen Überlegenheit war es vor allem Feuerbachs leidenschaftliche Rhetorik, die es ihm ermöglichte, Kleinschrod in den Hintergrund zu drängen.
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › F. Kant
F. Kant
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In der deutschen Rechtsphilosophie, die Philosophie des Strafrechts eingeschlossen, gilt Immanuel Kant vielen als Höhepunkt der Aufklärung.[216] Diese Vorstellung ist, jedenfalls was die praktische Philosophie angeht, unzutreffend.[217] Unstrittig ist allerdings, dass Kant vor allem in seinen eher populären Schriften eindeutig im Sinne der Aufklärung gewirkt hat. Seine berühmte „Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?“, gehört zu den meistzitierten Passagen der Philosophiegeschichte:[218]
„Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbst verschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Sapere aude! Habe Mut dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! ist also der Wahlspruch der Aufklärung.
Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Teil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung frei gesprochen …, dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es Anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen. Es ist so bequem, unmündig zu sein. Habe ich ein Buch, das für mich Verstand hat, einen Seelsorger, der für mich Gewissen hat, einen Arzt, der für mich die Diät beurteilt, u.s.w.: so brauche ich mich ja nicht selbst zu bemühen. Ich habe nicht nötig zu denken, wenn ich nur bezahlen kann; andere werden das verdrießliche Geschäft schon für mich übernehmen. Daß der bei weitem größte Teil der Menschen (darunter das ganze schöne Geschlecht) den Schritt zur Mündigkeit, außer dem daß er beschwerlich ist, auch für sehr gefährlich halte: dafür sorgen schon jene Vormünder, die die Oberaufsicht über sie gütigst auf sich genommen haben.“
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In der theoretischen Philosophie greift Kant die Erkenntnisskepsis David Humes auf und verbindet sie mit dem kontinentalen Rationalismus. Folgt man diesem (insofern Hume verpflichteten) Ansatz, so kann es kein sicheres Wissen geben, auch und gerade kein sicheres moralisches Wissen. Es ist deshalb überraschend, dass Kant dennoch zu meinen scheint, im „Kategorischen Imperativ“ ein solches Wissen gefunden zu haben. Seine Begründung hierfür ist bemerkenswert: Der „Kategorische Imperativ“ wird von ihm als „Faktum der Vernunft“ einfach vorgefunden, m.a.W.: sein Geltungsanspruch beruht auf einer bloßen Behauptung. Aber auch seine praktische Umsetzbarkeit wirft eine Fülle von Fragen auf; Hans Welzel hat einige der Probleme, die sich bei der Anwendung des Kategorischen Imperativs ergeben, treffend beschrieben.[219]
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Kants wichtige Konzeption von „Würde“ wirkte sich im Strafrecht erst nach der expliziten Aufnahme des Würdeschutzes im Grundgesetz von 1949 aus (→ AT Bd. 1: Hilgendorf, Strafrecht im Kontext der Normenordnungen, § 1 Rn. 64). Kant griff die Humanitätsforderungen der Aufklärung auf und versuchte, sie als unverlierbaren Eigenwert des Menschen zu fassen.[220] Inwieweit ihm dies gelungen ist, ist bis heute umstritten.[221]
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Kants praktische Philosophie lässt sich vor allem deswegen nur mit erheblichen Einschränkungen der Aufklärung zurechnen, weil er den von seinen aufgeklärten Zeitgenossen für überwunden gehaltenen Vergeltungsgrundsatz des alten theokratischen Strafrechtsverständnisses rehabilitierte und den für die Denker der Aufklärung prägenden Eudämonismus scharf ablehnte. Glück oder auch nur das Wohlergehen der vom Recht Betroffenen sind für ihn keine philosophisch relevanten Größen. Kant geht so weit, von den „Schlangenwindungen der Glückseligkeitslehre“ zu sprechen, die es zu überwinden gelte.[222] Die Vorstellung, Strafrecht nach seinen praktischen Wirkungen für die Bevölkerung zu bewerten und strafrechtliche Reformen als Reaktion auf Unrechtserfahrungen zu konzipieren, liegt diesem Ansatz fern. Beccarias Forderung nach Schaffung eines humanen Strafrechts nennt Kant schlichtweg Folge „teilnehmender Empfindelei einer affektirten Humanität“.[223]
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Es überrascht deshalb nicht, dass Kant nicht nur verstümmelnden Strafen das Wort redet, sondern in scharfem Gegensatz zu Beccaria auch in seiner Verteidigung der Todesstrafe wieder hinter die Aufklärung zurückfällt. Schon sein vielzitiertes „Inselbeispiel“ spricht insofern Bände.[224] Alles in allem wird man deshalb Grünhut zuzustimmen haben, wenn er schreibt, Kant erscheine in der Geschichte der Rechtswissenschaft „wie ein wahrer Januskopf zugleich der geschichtlichen Vergangenheit und der zukünftigen Entwicklung zugewandt.“[225]
2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte › § 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › G. Feuerbach (1775–1833) und die Begründung der deutschen Strafrechtswissenschaft
G. Feuerbach (1775–1833) und die Begründung der deutschen Strafrechtswissenschaft
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Paul Johann Anselm Feuerbach, seit 1808 „Ritter von“ Feuerbach, bildet die wichtigste Schnittstelle zwischen den (straf)rechtspolitischen Forderungen der Aufklärer und der Strafrechtswissenschaft, wobei besonders hervorzuheben ist, dass Feuerbach sowohl als Strafrechtsreformer als auch als Theoretiker des Strafrechts Hervorragendes geleistet hat.[226] Seine seit den 90er Jahren des 18. Jahrhunderts erschienenen Schriften, darunter die „Revision der Grundsätze und Grundbegriffe des positiven peinlichen Rechts“ (1799 und 1800 in zwei Teilen erschienen), sowie das 1801 in erster Auflage publizierte „Lehrbuch des peinlichen Rechts“ begründen die moderne deutsche Strafrechtswissenschaft. Feuerbachs Reformarbeiten als hoher bayerischer Ministerialbeamter folgten den Postulaten der Aufklärung (so etwa die Abschaffung der Folter in Bayern[227]), und beeinflussten die Strafrechtsentwicklung über Deutschland hinaus. Dies gilt insbesondere für das bayerische Strafgesetzbuch von 1813.[228]