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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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[52]
Hilgendorf, „Aufklärung“, in: ders./Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 137 ff.
[53]
T. Hobbes, Leviathan. Aus dem Englischen übertragen von J. Schlösser. Mit einer Einführung und herausgegeben von H. Klenner, 1996, Einleitung, S. XVII. Die Literatur ist nahezu unüberschaubar, vgl. etwa Höffe, Thomas Hobbes, 2010; Kersting, Thomas Hobbes zur Einführung, 2002; Schelsky, Thomas Hobbes. Eine politische Lehre, 1981, Willms, Thomas Hobbes. Das Reich des Leviathan, 1989.
[54]
Kremkus, Die Strafe und Strafrechtsbegründung von Thomas Hobbes, 1999.
[55]
Hobbes, Leviathan, S. 262.
[56]
Grotius hatte seine Abgrenzung zur Theologie allerdings noch mit einer ausdrücklichen Rückversicherung versehen, s.o. Rn. 24.
[57]
Überblick bei Geis, „Gesellschaftsverträge“, in: Hilgendorf/Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 193 ff.
[58]
Leviathan, S. 263.
[59]
Leviathan, S. 263.
[60]
Leviathan, S. 246.
[61]
Ob Hobbes als Vorläufer des Liberalismus oder des Totalitarismus zu lesen ist, ist umstritten. Für beide Positionen lassen sich bei ihm Argumente finden. Dazu näher Maluschke, Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, S. 45 ff.
[62]
Leviathan, S. 247.
[63]
Leviathan, S. 248.
[64]
Ehrverlust ist für Hobbes „die Zufügung eines Übels, welches das Gemeinwesen für unehrenhaft erklärt, oder der Entzug eines Gutes, das es für ehrenhaft erklärt.“ (Leviathan, S. 267).
[65]
So schon Naucke, Kant und die psychologische Zwangstheorie Feuerbachs, 1962.
[66]
Locke, Zweite Abhandlung über die Regierung. Mit einem Kommentar von L. Siep, 2007. Näher zu Locke Euchner, John Locke zur Einführung, 2011; eingehend Chappell (Hrsg.), The Cambridge Companion on Locke, 2010.
[67]
Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 12.
[68]
Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 16.
[69]
Siehe oben Rn. 36.
[70]
Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 13.
[71]
Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 15. Weiter heißt es: „Er hat jedoch keine absolute und willkürliche Gewalt, einen Verbrecher, der in seine Hände gefallen ist, so zu behandeln, wie es seiner hitzigen Leidenschaft und der unbegrenzten Zügellosigkeit seines Willens vielleicht entspricht, sondern er darf nur soweit Vergeltung an ihm üben, wie es ihm ruhige Überlegung und sein Gewissen vorschreiben und wie es in einem ausgewogenen Verhältnis zu der Übertretung steht, d.h. wie es der Wiedergutmachung und der Abschreckung dienen kann. Denn das sind die einzigen Gründe, aus denen ein Mensch einem anderen rechtmäßig Schaden zufügen darf. Das nennen wir Strafe.“ (a.a.O., S. 16).
[72]
„Jede Übertretung darf in dem Maße und mit genau der Strenge bestraft werden, wie erforderlich ist, dass sie den Verbrecher teuer zu stehen kommen, und ihn zur Reue bewege, dass sie andere aber gleichzeitig davon abschrecke, eine ähnliche Tat zu begehen. Jedes Verbrechen, das im Naturzustand begangen werden kann, darf im Naturzustand genauso und mit derselben Strenge wie in einem Staat bestraft werden“. (a.a.O., S. 19).
[73]
Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 73 f.
[74]
Siehe oben Rn. 38.
[75]
Siep, in: Locke, Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 216 f.
[76]
Mandeville, Die Bienenfabel oder Private Laster, öffentliche Vorteile (1705), 1980.
[77]
Eine deutsche Fassung erschien 2001 unter dem Titel „Eine Bescheidene Streitschrift für Öffentliche Freudenhäuser oder ein Versuch über die Hurerei wie sie jetzt im Vereinigten Königreich praktiziert wird“. Aus dem Englischen übersetzt, annotiert und mit einem Essay versehen von Ursula Pia Jauch.
[78]
Böhlke/Francois (Hrsg.), Montesquieu. Franzose, Europäer, Weltbürger, 2005; Hereth, Montesquieu zur Einführung, 1995; Stubbe – da Luz, Montesquieu, 1998.
[79]
Hereth, Montesquieu zur Einführung, 1995, S. 8; ausführlich Spurlin, Montesquieu in Amerika 1760-1801, 1969.
[80]
A. Christ, Bürgerliche Freiheit und Strafrecht bei Montesquieu im Kontext seiner Gesetzes- und Staatslehre, 2003.
[81]
Böhmer, Handbuch der Literatur des Criminalrechts, 1816, S. 183.
[82]
Schmidt, Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 215.
[83]
Eser, Comparative Criminal Law, 2017, Rn. 9.
[84]
Montesquieu, Perserbriefe, 1998, S. 178 (zur Verhältnismäßigkeit zwischen Vergehen und Strafe); S. 223 f. (zur Gesetzesbestimmtheit und dem Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit).
[85]
Siehe etwa den Brief Beccarias an seinen französischen Übersetzer Morellet vom 26. Januar 1766, abgedruckt in: Bellamy (Hrsg.), Beccaria. On Crimes and Punishments and Other Writings, 1995, S. 119-127, insb. S. 122.
[86]
De l‘Esprit des Lois, 1748; im Folgenden wird die 1951 erschienene zweibändige deutsche Fassung in der Übersetzung von E. Forsthoff zitiert.
[87]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 329 ff.
[88]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 424.
[89]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 18 f.
[90]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 118.
[91]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 118.
[92]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 258.
[93]
Weiter schreibt er, es „wäre leicht nachzuweisen, dass in allen oder fast allen europäischen Staaten die Strafen im gleichen Verhältnis ab oder zugenommen haben, wie man sich der Freiheit genähert oder von ihr entfernt hat“ (a.a.O., S. 118).
[94]
„Die Kenntnisse von den sichersten in den Strafverfahren zu wahrender Vorschriften, die man in einigen Ländern erworben hat und anderen erwerben wird, sind für das menschliche Geschlecht wichtiger als irgendeine Sache der Welt. Nur auf die Ausübung dieser Kenntnisse kann die Freiheit gegründet werden. In einem Staate, der hierüber die bestmöglichen Gesetze hat, würde ein Mensch, dem man heute den Prozess macht und der morgen gehängt werden sollte, freier sein als ein Pascha in der Türkei (a.a.O., S. 259).
[95]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 121. Amüsant sind Montesquieus Überlegungen zur Form der Strafe: In „gemäßigten Regierungsformen kann einem guten Gesetzgeber alles zur Bildung von Strafen dienen. Ist es nicht etwas ganz Absonderliches, dass eine der schwersten Strafen in Sparta darin bestand, dass man seine Frau nicht einem anderen leihen noch die eines anderen bekommen konnte, sondern nur mit Jungfrauen in seinem Hause zusammen sein durfte? Kurz, alles, was das Gesetz als Strafe bezeichnet, ist tatsächlich eine Strafe.“ (a.a.O., S. 119).
[96]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 122. Weiter heißt es: „Es gibt zwei Arten der Sittenverderbnis: einmal dadurch, dass das Volk die Gesetze nicht mehr beachtet; zum anderen, wenn es durch die Gesetze selbst verdorben wird; ein unheilbares Übel, weil seine Ursache in dem Heilmittel selbst liegt.“ (a.a.O., S. 123).
[97]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 130.
[98]
„Das ist der Triumph der Freiheit, wenn die Strafgesetze jede Strafe der besonderen Natur der Straftat entnehmen. Alle Willkür entfällt. Die Strafe hängt nicht von der Laune des Gesetzgebers ab, sondern von der Natur der Sache, und es ist nicht der Mensch, der den Menschen Gewalt antut.“ (a.a.O., S. 260).
[99]
„Die Strafen für die letztgenannten Verbrechen sind die sogenannten peinlichen Strafen. Das ist eine Art der Vergeltung, die bewirkt, dass die Gesellschaft einem Bürger die Sicherheit versagt, die er einem anderen geraubt hat oder hat rauben wollen. Diese Strafe ist aus der Natur der Sache genommen, aus der Vernunft und den Quellen des Guten und Bösen geschöpft. Ein Bürger verdient den Tod, wenn er die Sicherheit in dem Grade verletzt hat, dass er jemandem das Leben genommen oder versucht hat, es zu nehmen. Diese Todesstrafe ist gleichsam das Heilmittel der kranken Gesellschaft. Wird die Sicherheit im Hinblick auf das Vermögen verletzt, so kann es Gründe für die Todesstrafe geben. Aber es wäre vielleicht besser und entspreche mehr der Natur, wenn die Verbrechen gegen die Sicherheit des Vermögens mit dem Vermögensverlust bestraft werden, und das müsste auch dann so sein, wenn die Vermögen gemeinsam oder gleich wären. Aber da es gerade die Vermögenslosen sind, die am ehesten die Vermögen der anderen angreifen, müsste die Leibesstrafe an die Stelle der Geldstrafe treten. Alles, was ich sage, ist aus der Natur gefolgert und kommt der Freiheit des Bürgers sehr zustatten.“ (a.a.O., S. 262 f.).
[100]
Bd. 2 S. 198. An anderer Stelle heißt es „In der Verfolgung der Zauberei und der Ketzerei ist größte Umsicht geboten. Die Anklage wegen dieser beiden Verbrechen kann die Freiheit außerordentlich beeinträchtigen und die Quelle unendlicher Tyranneien sein, wenn der Gesetzgeber sie nicht zu beschränken weiß. Denn da sie nicht unmittelbar die Handlungen eines Bürgers betrifft, vielmehr die Vorstellung, die man sich von seinem Charakter gebildet hat, wird sie umso gefährlicher, je unwissender das Volk ist; und dann ist ein Bürger immer in Gefahr, weil das beste Gebaren von der Welt, die reinste Moral und die Erfüllung aller Pflichten keine Gewähr gegen den Verdacht solcher Verbrechen bedeuten. (a.a.O., Bd. 1, S. 263 f).
[101]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 260 ff.
[102]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 217.
[103]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 131.
[104]
Baader (Hrsg.), Voltaire, 1981 (Wege der Forschung, Bd. 286); Bestermann, Voltaire, 1971.
[105]
Gay, Voltaire’s Politics. The Poet as Realist, 2. Aufl. 1988, S. 48.
[106]
Voltaire, Die Affaire Calas., herausgegeben und mit einem Nachwort versehen von Gilcher-Holtey, 2010; Hertz, Voltaire und die Französische Strafrechtspflege im achtzehnten Jahrhundert, 1887, S. 157 ff.
[107]
Deutsche Ausgabe: Voltaire, Über die Toleranz, 2015.
[108]
Dazu und zu weiteren Prozessen Hertz, Voltaire und die Französische Strafrechtspflege im achtzehnten Jahrhundert, 1887, S. 243 ff.
[109]
Bestermann, Voltaire, 1971, S. 451.
[110]
Über Verbrechen und Strafen. Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, 1966. Zu Beccaria und seinem Werk Deimling (Hrsg.), Cesare Beccaria. Die Anfänge moderner Strafrechtspflege in Europa, 1989; Seminara, JZ 2014, 1121 ff.; Vinciguerra, JJZG 2017, 47 ff.
[111]
Rother, Verbrechen, Folter, Todesstrafe. Philosophische Argumente der Aufklärung, 2010.
[112]
Er wurde später von dem Briten J. Bentham aufgegriffen und zu präzisieren versucht, wobei derartige Präzisierungsbemühungen mit dem Problem zu kämpfen haben, dass die Formel vom „größten Glück der größten Zahl“ wegen der Doppelung der in ihr enthaltenden Optimanden streng genommen nicht exakt handhabbar ist. Benthams Ansatz eines „Glückskalkulus“ steht deshalb auf schwachen Füssen. Bei Beccaria steht die Formel für die Ansicht, dass der Staat für die Menschen da ist, und nicht umgekehrt, und dass dabei nicht bloß auf das Wohlergehen einiger weniger, sondern möglichst vieler, idealerweise sogar aller Menschen im Gemeinwesen zu achten ist.
[113]
Man könnte auch von einem „proto-menschenrechtlichen“ Ansatz sprechen.
[114]
Alff, Zur Einführung in Beccarias Denken und Leben, in Über Verbrechen und Strafen (1766/1988), S. 39.
[115]
Gemeint ist nicht eine Nation im heutigen Sinn, sondern eher das „Gemeinwesen“ (E.H.).
[116]
Über Verbrechen und Strafen, S. 58.
[117]
Über Verbrechen und Strafen, S, 58.
[118]
Eine ähnliche Konzeption findet sich später einerseits bei J. Bentham, andererseits bei Feuerbach in dessen „Theorie des psychologischen Zwangs“, s.u. Rn. 134 f.
[119]
Über Verbrechen und Strafen, S. 59.
[120]
Über Verbrechen und Strafen, S. 84.
[121]
Siehe oben Rn. 68.
[122]
Über Verbrechen und Strafen, S. 120 ff.
[123]
Über Verbrechen und Strafen, S. 123 ff.
[124]
Über Verbrechen und Strafen, S. 96.
[125]
Blom, Böse Philosophen. Ein Salon in Paris und das vergessene Erbe der Aufklärung, 2013, S. 265 ff.
[126]
So etwa Naucke, Einführung zu Beccaria, Von den Verbrechen und von den Strafen (1764), 2004, S. XVIII ff.
[127]
Das Thema wird dort üblicherweise im Kontext des Begriffspaars „Kognitivismus“ (wir können normative Vorgaben erkennen) und Non-Kognitivismus (wir können solche Vorgaben nicht erkennen bzw. sie existieren gar nicht) diskutiert. Dazu etwa Birnbacher, Analytische Einführung in die Ethik, 2. Aufl. 2007, S. 432, 435. Dass auch auf der Basis eines nonkognitivistischen Ansatzes eine rationale Diskussion über Normen und Werte möglich ist, zeigt Albert, Traktat über kritische Vernunft, 5. Aufl. 1991, S. 88 ff.
[128]
Becchi, Gaetano Filangieri und die neapolitanische Schule. Ein Beitrag zu den Anfängen der Wirkungsgeschichte einer Gesetzgebungslehre in der europäischen Aufklärung, in: ARSP 71 (1985), S. 199-217; ders./Seelmann (Hrsg.), Gaetanto Filangieri und die europäische Aufklärung, 2000; Ferrone, The Politics of Enlightenment. Constitutionalism, Republicanism and the Rights of Man in Gaetano Filangieri, 2014; Fischl, Der Einfluss der Aufklärungsphilosophie auf die Entwicklung des Strafrechts, 1913, ND. S. 63-69; Mocchia, Die italienische Reformbewegung des 18. Jahrhunderts und das Problem des Strafrechts im Denken von Gaetano Filangieri und Mario Pagano, GA 1979, 201 ff.; Seelmann, Gaetano Filangieri und die Proportionalität von Straftat und Strafe. Imputation und Prävention in der Strafrechtsphilosophie der Aufklärung, ZStW 97 (1985), S. 241 ff.
[129]
Das Werk Filangieris erschien in zahlreichen Auflagen und wurde rasch in alle wichtigen europäischen Sprachen übersetzt. Bereits 1784 wurde es von der katholischen Kirche auf den Index der verbotenen Bücher gesetzt.
[130]
System der Gesetzgebung, Bd. 3, 3. Aufl. 1808, S. 453.
[131]
System der Gesetzgebung, Bd. 4, 3. Aufl. 1808, S. 19 f.
[132]
System der Gesetzgebung, Bd. 4, 3. Aufl. 1808, S. 7.
[133]
Dezza/Seminara/Vormbaum (Hrsg.), Moderne italienische Strafrechtsdenker, 2012.
[134]
Zu Pufendorfs Konzeption des Strafrechts siehe Hüning, in: ders., (Hrsg.), Naturrecht und Staatstheorie bei Samuel Pufendorf, 2009, S. 71 ff.
[135]
Welzel, Die Naturrechtslehre Samuel Pufendorfs: ein Beitrag zur Ideengeschichte des 17. und 18. Jahrhunderts, 1958; vgl. auch Hruschka, Zur Interpretation von Pufendorfs Zurechnungs- und Notstandslehre in der Rechtslehre der Aufklärung, in: Beetz u.a. (Hrsg.), Die Hermeneutik im Zeitalter der Aufklärung, 2000, S. 181 ff.; ders., Zurechnung und Notstand – Begriffsanalysen von Pufendorf bis Daries, in: J. Schröder (Hrsg.), Entwicklung der Methodenlehre in Rechtswissenschaft und Philosophie vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, 1998, S. 163 ff.; ders., ZStW 96 (1984), 661 ff.
[136]
Thomasius, Vom Laster der Zauberei. Über die Hexenprozesse, 1986. Vertiefend Rüping, Christian Thomasius. Natürliches Strafrecht im absoluten Staat, in: Schulze u.a. (Hrsg.), Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung, 2008, S. 195 ff.
[137]
Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 247 ff.
[138]
Zur Rechtspolitik, und vor allem Strafrechtspolitik Friedrichs II. vgl. zusammenfassend Ogris, Friedrich der Große und das Recht, in: ders. (Hrsg.), Elemente europäischer Rechtskultur. Rechtshistorische Aufsätze aus den Jahren 1961-2003, 2003, S. 165 ff.
[139]
Ogris, Friedrich der Große und das Recht, S. 179 f.
[140]
Im Folgenden wurde als Textgrundlage verwendet: Gesammelte Werke Friedrichs des Großen in Prosa. Herausgegeben und übersetzt von J. M. Jost. Ausgabe in einem Bande, 1837.
[141]
Gesammelte Werke, S. 482-522 (Ausgabe von 1780).
[142]
Gesammelte Werke, S. 407.
[143]
Gesammelte Werke, S. 407.
[144]
Gesammelte Werke, S. 409: „Es wäre besser, 20 Schuldige frei zu lassen, als einen Unschuldigen hinzuopfern“.
[145]
Gesammelte Werke, S. 409.
[146]
Gesammelte Werke, S. 410.
[147]
Gesammelte Werke, S. 411.
[148]
Ogris, Friedrich der Große und das Recht. In: ders. (Hrsg.), Elemente europäischer Rechtskultur. Rechtshistorische Aufsätze aus den Jahren 1961-2003, 2003, S. 165, 182.
Orgris, Friedrich der Große und Recht, S. 182.
[149]
Man denke nur an das „Spießrutenlaufen“, welches in Preußen erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts abgeschafft wurde.
[150]
Schmidt, Die Justizpolitik Friedrichs des Großen, in: ders. (Hrsg.), Beiträge zur Geschichte des preußischen Rechtsstaates, 1980, S. 305, 317.
[151]
Dießelhorst, Die Prozesse des Müllers Arnold und das Eingreifen Friedrichs des Großen, 1984.
[152]
Ogris, Friedrich der Große und das Recht, S. 193.
[153]
Von Zahn, C.F. Hommel als Strafrechtsphilosoph und Strafrechtslehrer, 1911.
[154]
F.-C. Schroeder, in: Deutsch/König (Hrsg.), Das Tier in der Rechtsgeschichte, 2017, S. 151 ff.
[155]
Näher zu Hommels philosophischen Grundlagen von Zahn, Karl Ferdinand Hommel als Strafrechtsphilosoph und Strafrechtslehrer, S. 28 ff.
[156]
Zur Zeit seines Vortrags kannte Hommel den Text Beccarias, der erst 1766 in das Deutsche übersetzt wurde, noch nicht.
[157]
Principis Cura Leges oder Des Fürsten Höchste Sorgfalt: Die Gesetze. Aus dem Lateinischen neu übersetzt und mit kurzen Erläuterungen begleitet von R. Polley, 1975.
[158]
Hommel, Philosophische Gedanken über das Criminalrecht (1784), hrsg. von Rüping 1998, § 15, S. 32.
[159]
Philosophische Gedanken, § 17, S. 34.
[160]
K.-F. Hommel, Über Belohnung und Strafe nach türkischen Gesetzen. Neudruck der 2. Ausgabe von 1772. Mit Einführung und Erläuterungen herausgegeben von Heinz Holzhauer (Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte 2).
[161]
Gellius, Noctes Atticae, VII 2 schreibt sie dem Stoiker Chrysipp zu.
[162]
Luther wandte sich in dieser Kampfschrift vor allem gegen den Humanisten Erasmus von Rotterdam, der in seiner Schrift „De libero arbitrio“ 1524 eine grundsätzliche Freiheit des menschlichen Willens behauptet hatte.
[163]
Für den philosophisch völlig uninteressierten König dürfte dabei eine entscheidende Rolle gespielt haben, dass ihm versichert wurde, Wolff habe erklärt, auf der Grundlage des Determinismus dürften Deserteure nicht bestraft werden, vgl. Holzhauer, Einleitung, S. 13.
[164]
Holzhauer, Einleitung, S. 12 ff.
[165]
Über Belohnung und Strafe, §§ 122, 141, S. 105, 116.
[166]
Über Belohnung und Strafe, § 175, S. 135.
[167]
7 Bände, 4. Auflage Bayreuth 1782-1787.
[168]
2. Aufl. Leipzig 1779.
[169]
2. Aufl. Leipzig 1792.
[170]
K.-F. Hommels Philosophische Gedanken über das Criminalrecht aus den Hommelschen Handschriften als ein Beitrag zu dem Hommelschen Beccaria herausgegeben, und mit einer Vorerinnerung und eigenen Anmerkungen begleitet von Karl Gottlieb Rössig, Breslau 1784.
[171]
Derartige Tendenzen finden sich auch bei anderen Autoren der Aufklärung, etwa bei Voltaire, der immer wieder die strenge Gesetzesorientierung der Juden kritisiert.
[172]
Näher F. Schaffstein, Johann David Michaelis als Kriminalpolitiker. Ein Orientalist am Rande der Strafrechtswissenschaft, 1988.
[173]
Mosaisches Recht, hier benutzt die zweite Aufl. 1775 ff.
[174]
Mosaisches Recht, Sechster Teil. Frankfurt a.M. 1775, Vorrede, S. 10.
[175]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 147.
[176]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 10.
[177]
Vgl. auch Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 79: „Dass man zur Abschreckung vom Verbrechen das gelindeste Übel, das hinlänglich ist, wählen solle, … folgt aus dem großen Satz: Übel in der Welt soll man nicht vermehren, sondern es so wenig sein lassen, als möglich ist.“
[178]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 11.
[179]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 18.
[180]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 105.
[181]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 49 ff. Anders als Beccaria glaubt Michaelis, aus dem Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit der Todesstrafe herleiten zu können (a.a.O., S. 53 ff.).
[182]
„Calas selbst bleibt tot, bloß seine Familie hat einige Genugtuung erhalten“, Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 164.
[183]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 71 f.
[184]
Aus heutiger Sicht mag dieses Modell sehr schlicht erscheinen. Man sollte jedoch bedenken, dass seit dem Erscheinen von Michaelis Text fast 250 Jahre vergangen sind, und er seine Überlegungen zu einer Zeit zu Papier brachte, in der von Psychologie als Wissenschaft noch lange keine Rede sein konnte.
[185]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 38 f.
[186]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 69.
[187]
Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 60.
[188]