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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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Die Tatsache, dass in manchen Bereichen des Nebenstrafrechts Rechtsunkenntnis verzeihlicher sein mag als im Kernstrafrecht, rechtfertigt es nicht, abweichende Abgrenzungslehren aufzustellen[117]. Auch im Rahmen der geltenden Schuldtheorie muss der Täter bei einem Rechtsverstoß, der für ihn nicht als solcher erkennbar war, freigesprochen werden. Dem berechtigten Anliegen, schuldangemessenes Sanktionieren dort zu gewährleisten, wo man es mit sozialethisch farbloseren Ausfüllungsnormen zu tun hat, kann durch eine weniger restriktive Handhabung des Vermeidbarkeitskriteriums in § 17 S. 1 StGB Rechnung getragen werden[118]. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für den Fachmann eine Vielzahl der Regelungen in ihrer Notwendigkeit evident sein dürften[119], etwa die durch § 283 Abs. 1 Nrn. 5–7 StGB bzw. § 283b Abs. 1 Nrn. 1–3 StGB bewehrten Buchführungs- und Bilanzierungspflichten der §§ 238 ff. HGB[120]. Auch von einem Neuling ist zu erwarten, dass er sich über die für ihn geltenden Vorschriften informiert[121]. Insgesamt besteht also kein Anlass für eine wie auch immer geartete neben- oder blankettstrafrechtliche Sonderdogmatik. Zum (angeblichen) Spezialfall des Irrtums über eine öffentlich-rechtliche Genehmigungspflicht vgl. Rn 55.
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 4 Anknüpfung des Strafrechts an außerstrafrechtliche Normen › C. Verweisung auf Verwaltungsakte und andere konstitutive Einzelanordnungen
I. Erscheinungsformen und Gesetzlichkeitsprinzip
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Die tatbestandliche Bezugnahme auf behördliche oder justizielle Einzelakte, wenngleich oftmals auch als „Blankett“ (oben Rn. 4) bezeichnet, unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von Blanketttatbeständen, die durch abstrakt-generelle Regelungen ausgefüllt werden (zum intertemporalen Strafrecht vgl. Rn. 50 ff., zur Irrtumslehre Rn. 53 ff.). Straf- und bußgeldbewehrte Verwaltungsakte, auch in Form einer Allgemeinverfügung, gerichtliche Urteile und Beschlüsse sind mangels Normcharakter ganz eindeutig keine Gesetze i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG[122]. Auch ein Zusammenlesen der Sanktionsnorm und des Subsumtionsstoffs der Ermächtigungsgrundlage findet nicht statt. Deshalb kann sich die Verfassungsnorm anders als bei blankettausfüllenden Gesetzen, Verordnungen und Satzungen (oben Rn. 7) nur auf die Sanktionsnorm selbst und nicht auf den Inhalt der Verfügung beziehen.
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Dies führt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit eines Verhaltens zu keinem schlechteren Schutz des Normadressaten. Beinhaltet der Einzelakt völlig unbestimmte Handlungsanweisungen, scheidet auch hier die Ahndung aus. Dies folgt zwar nicht aus Art. 103 Abs. 2 GG, aber aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis des Art. 20 Abs. 3 GG, welches für Verwaltungsakte einfachgesetzlich durch § 37 Abs. 1 VwVfG konkretisiert wurde. Der Adressat des Einzelakts muss demnach in die Lage versetzt werden zu erkennen, was konkret von ihm gefordert wird[123]. Dabei liegen die Anforderungen tendenziell sogar über denen, die durch Art. 103 Abs. 2 GG an eine abstrakte Rechtsnorm gestellt werden. Eine an den Bürger gerichtete Verfügung lässt sich schließlich viel konkreter fassen und dringt in der Regel weit stärker ins Bewusstsein als ein im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz[124]. Verwaltungsakte, die nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG entsprechen, sind dabei zwar nur im Ausnahmefall als im Ganzen nichtig anzusehen. Sie sind jedoch nicht vollzugsfähig (unten Rn. 42), soweit die Unbestimmtheit reicht[125].
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Was den Gesichtspunkt der Kompetenzwahrung anbelangt, gilt, dass auch dem Umfang der Delegation von Entscheidungsbefugnissen verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind. So muss die Festlegung von Art und Maß der Sanktion dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Der Gesetzgeber dürfte auch keinen allgemeinen Gehorsamstatbestand schaffen, der sich dann mehr oder weniger beliebig durch verhaltensregelnde Einzelverfügungen ausfüllen ließe. Das Parlament muss laut BVerfG vielmehr „grundsätzlich selbst festlegen“, welches Verhalten sanktioniert werden soll[126]. Gemeint ist die Definition der zu schützenden Rechtsgüter und eine hinreichend verlässliche Beschränkung der mit Strafe oder Bußgeld bedrohten Verhaltensweisen[127]. Dies ist ohne Frage dann der Fall, wenn der Gesetzgeber die strafbare Handlung als solche vollumfänglich umschreibt, so z.B. beim Verstoß gegen ein Berufsverbot gem. § 145c StGB oder beim Fahren trotz Fahrverbots gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und 3 StVG. Andere Tatbestände eröffnen den Behörden größere Spielräume, etwa § 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn der Weiterbetrieb einer Abfallanlage trotz umweltrechtlicher Untersagung unter Strafe gestellt wird; insoweit kann die Verwaltung festlegen, welche Anlage und welche Betriebsart ganz oder teilweise künftig nicht mehr erlaubt sein soll (vgl. § 20 BImSchG)[128]. Das Gleiche gilt für § 145a StGB, wo es im Rahmen der Führungsaufsicht um den Verstoß gegen gerichtliche Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB geht. Ein verfassungsrechtlich nicht unproblematischer Grenzbereich ist dort betroffen, wo es gar nicht mehr um gesetzlich standardisierte Verbote, sondern durch Einzelakt gestaltete positive Verhaltenspflichten geht, z.B. solche gem. § 330d Abs. 1 Nr. 4 lit. b-e StGB, deren Nichtbeachtung in den §§ 311, 324a, 325, 325a, 326 Abs. 3, 328 Abs. 3 StGB unter Strafe gestellt wird bzw. als Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG geahndet werden könnte[129].
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Ist die Strafdrohung bei § 327 StGB, § 18 Abs. 2 AWG oder § 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG an die Vornahme einer Handlung ohne Einholung eines erforderlichen Verwaltungsakts, namentlich an eine Genehmigung geknüpft, ergeben sich dagegen keine Besonderheiten in Bezug auf Art. 103 Abs. 2 GG. Die Strafbarkeit wird durch den gesetzlichen Tatbestand schließlich vollständig beschrieben.
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Da die Ermächtigungsgrundlage nicht in die Strafnorm hineingelesen wird (vgl. aber Rn. 28), können mit Einschränkungen auch ausländische Hoheitsakte bei der Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen im Inland eine Rolle spielen[130]. Die meisten der einschlägigen Tatbestände schützen freilich überindividuelle Rechtsgüter. Dies hat zur Folge, dass Auslandssachverhalte grundsätzlich vom Schutzbereich nicht erfasst werden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt[131]. Eine Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVG kann aber auch bei Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland vom Vorhandensein einer ausländischen Fahrerlaubnis (vgl. §§ 28 ff. FeV) abhängen. Ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Schengen-Visum schließt eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nrn. 2-3 AufenthaltsG wegen illegalen Aufenthalts oder illegaler Einreise aus. Im Rahmen von § 266a Abs. 1 StGB entfaltet die Entsendebescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009 Bindungswirkung und entscheidet, ob sich ein Unternehmer beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt strafbar gemacht hat[132]. Im Umweltstrafrecht gilt nunmehr § 330d Abs. 2 S. 1 Nr. 3–7 StGB für Untersagungsverfügungen, Genehmigungen etc. anderer EU-Mitgliedstaaten. Die meisten belastenden Hoheitsakte eines ausländischen Staates, die im Inland Wirkung entfalten sollen, bedürfen allerdings einer inländischen Vollstreckbarkeitserklärung. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, dürfen sie vorher auch nicht auf dem Umweg über eine Strafbewehrung durchgesetzt werden; die Missachtung eines ausländischen strafgerichtlichen Berufsverbots im Inland zieht deshalb keine Strafbarkeit nach § 145c StGB nach sich (solange auch kein Abkommen nach § 49 Abs. 5 IRG geschlossen wurde)[133].
1. Belastende Einzelakte
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Unstreitig ist die Vollziehbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit eines behördlichen oder justiziellen Einzelakts Voraussetzung für die Ahndung eines wie auch immer gearteten Verstoßes. Dies gilt nicht nur dort, wo die Vollziehbarkeit wie etwa in § 330d Abs. 1 Nr. 4 lit. c StGB, § 95 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AufenthaltsG oder § 146 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GewO[134] ausdrücklich genannt wird, sondern ganz allgemein, etwa bei § 145c StGB oder § 21 Abs. 1 StVG. Hintergrund ist, dass ansonsten das, was noch nicht vollstreckt werden kann, auf dem Umweg über die Straf- bzw. Bußgeldbewehrung vorab durchgesetzt werden könnte[135]. Über das Strafrecht würden so die verfahrensmäßigen Garantien des Verwaltungsprozessrechts etc. ausgehebelt.
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Die Rechtmäßigkeit eines Einzelakts spielt dagegen nach zutreffender h.M.[136] für die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung grundsätzlich keine Rolle. Die Nichtbeachtung einer durch ein amtliches Verkehrszeichen getroffenen Anordnung kann also auch dann geahndet werden, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 StVO für die Aufstellung nicht vorlagen. Derjenige dem seine Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen oder gegen den ein rechtskräftiges Fahrverbot verhängt wurde (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und auch derjenige dessen Führerschein nur vorübergehend amtlich verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt wird (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG), darf unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Entscheidung und seiner tatsächlichen Eignung kein Kraftfahrzeug führen[137]. Tatbestandsmäßige Ausnahmen von diesem Grundsatz sind selten, ausdrücklich wohl nur in § 113 Abs. 3 StGB und § 22 Abs. 1 S. 1 WehrStG vorgesehen. Abweichend wird auch § 4 GewaltschutzG ausgelegt, wo das Strafgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung des Familiengerichts überprüfen soll, was mit verfahrensmäßigen Besonderheiten und der Entstehungsgeschichte begründet wird[138]. Rechtspolitisch wäre es freilich zu begrüßen gewesen, im Tatbestand das Attribut „rechtmäßig“ ausdrücklich aufzunehmen[139]. Das Gleiche gilt für § 145a StGB[140], allerdings dürfte der Verstoß gegen eine rechtswidrige Weisung offensichtlich nicht zur Gefährdung des Maßregelzwecks führen. Bei allen anderen Vorschriften spielt die Rechtmäßigkeit der Verfügung ebenfalls nur mittelbar eine Rolle, wenn z.B. bei den §§ 324 ff. StGB die Rechtswidrigkeit der strafbarkeitsbegründenden Anordnung damit einhergeht, dass der tatbestandlich geforderte objektive (Gefährdungs-)Erfolg ausbleibt.
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Für die generelle Relevanz der Rechtmäßigkeit der belastenden Verfügung wird zwar von der im Schrifttum verbreiteten Gegenansicht[141] geltend gemacht, dass alle staatliche Gewalt, auch Verwaltungsbehörden, an das Gesetz gebunden seien. Nur rechtmäßige Verwaltungsakte könnten als Konkretisierung des gesetzgeberischen Willens angesehen werden. Den Betroffenen sei es deshalb nicht zuzumuten, sich an einem unrichtigen Verhaltensmaßstab zu orientieren. Dem widerspricht jedoch die gesetzgeberische Wertung, dass ein Verwaltungsakt trotz Rechtswidrigkeit gem. § 43 Abs. 2 VwVfG als wirksam anzusehen ist, bei Nichtanfechtung sogar bestandskräftig wird. Nichtigkeit i.S.d. § 44 VwVfG tritt nur in absoluten Ausnahmefällen ein, die Rechtswidrigkeit müsste dem Verwaltungsakt „auf die Stirn“ geschrieben sein. Die Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter das Gesetz soll eben, soweit eine Behörde oder ein Gericht entscheidet, nicht durch den Bürger erfolgen. Deshalb darf der Einzelakt bei echten oder vermeintlichen Fehlentscheidungen auch nicht eigenmächtig missachtet werden. Will der Bürger sich mit der Bindungswirkung nicht abfinden, hat er kein wie auch immer geartetes Widerstandsrecht[142], ihm obliegt vielmehr eine Anfechtungslast. Die Korrektur von Einzelentscheidungen erfolgt dann mittels geordneten Verfahren, gegebenenfalls des vorläufigen Rechtsschutzes. Ausnahmen gelten nur bei ganz existenziellen Fragen, etwa einer rechtswidrigen Versagung der Aufenthaltserlaubnis[143], wo für den Zeitraum bis zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtfertigungsgrund des Notstands i.S.d. § 34 StGB zur Anwendung kommen kann.
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Vom Bürger wird also bei strafbewehrten Einzelakten im Regelfall Loyalität und Gehorsam als solche gefordert: Bei all den relevanten Beispielen wird der Bürger aus seiner Position heraus quasi als „unmündig“ betrachtet, sei es, weil dieser die objektiven Gegebenheiten typischerweise nicht überblicken kann, oder weil er in eigener Sache befangen erscheint[144]. Kann z.B. der Bürger auf einer ihm (möglicherweise) unbekannten Landstraße nur schwer beurteilen, mit welcher Geschwindigkeit der kurvenreiche Streckenabschnitt gefahrlos zu bewältigen ist, wird die zuständige Behörde idealerweise mittels Verkehrszeichen eine sinnvolle Anordnung treffen, an die sich der Kraftfahrer zu halten hat (§ 41 Abs. 1 StVO). Auch kann man es dem Bürger selbstverständlich nicht überlassen, in eigener Sache zu prüfen, ob ihm das Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 44, 69 StGB), die Berufsausübung (§ 70 StGB) oder der Weiterbetrieb einer Anlage (§ 20 BImSchG) untersagt werden sollte. Der Gesetzgeber wird den Einzelakt nur dann einer Straf- oder Bußgeldbewehrung und (gegebenenfalls vorzeitigen) Vollziehbarkeit unterwerfen, wenn das Interesse an einer verbindlichen Regelung durch Einzelanordnung situationsbedingt als höherrangig einzustufen ist als private Freiheitsinteressen. Trägt der Bürger für die sachliche Richtigkeit keine Verantwortung, ist die Forderung nach Gehorsam als Wert an sich, also eine Art „imperative“ Rechtsauffassung, damit ausnahmsweise gerechtfertigt (siehe aber Rn. 35). Der Bürger kann den Staat im Gegenzug unter Umständen sogar für Fehlentscheidungen haftbar machen, etwa bei einem Verkehrsunfall aufgrund fehlerhafter Ampelschaltung („feindliches Grün“)[145].
2. Begünstigende Einzelakte
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Bei Genehmigungen und anderen Einzelakten, die die Strafbarkeit ausschließen, kommen die eben aufgestellten Regeln spiegelbildlich zur Anwendung. Die bloße Genehmigungsfähigkeit eines Verhaltens spielt auf Tatbestandsebene keine Rolle, weil es dem Gesetzgeber auch auf die Einhaltung eines formellen Verfahrens mit seiner Kontroll- und Informationsfunktion ankommt. Die Nachholbarkeit der Genehmigung kann deshalb nicht zum Strafausschluss führen[146]. Ein zulassungspflichtiges Verhalten ist schließlich erst mit erteilter „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ wirklich sozialadäquat[147]. Auch muss verhindert werden, dass derjenige, der für sein Vorhaben eine Genehmigung bedarf (man denke an einen Bauwilligen), vorab gezielt „Fakten schafft“, um eine spätere ablehnende behördliche Entscheidung zu erschweren (z.B. Unverhältnismäßigkeit einer Abrissverfügung bei kleineren Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben). Stehen mehrere Normadressaten im Wettbewerb, wie z.B. im Außenwirtschaftsrecht, könnte sich ein Exportunternehmer, der sich nicht an die verfahrensmäßigen Vorgaben etwa im Rahmen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 AWG hält, zudem gegenüber gesetzestreuen Konkurrenten wichtige Zeitvorteile verschaffen. Früher oder später würden die Konkurrenten die gesetzlichen Verfahren auch nicht mehr beachten. Selbst in Fällen, in denen die Behörde die Genehmigung zu Unrecht verweigert, wird man in aller Regel zu keiner Straflosigkeit kommen können, auch nicht über § 34 StGB[148], da vorrangig die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsbehelfen und der Erlangung von vorläufigem Rechtsschutz genutzt werden müssen[149].
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Wurde dagegen eine Anlage erlaubt, allerdings unter Missachtung der maßgeblichen Vorschriften, macht sich der Unternehmer nicht wegen § 327 StGB strafbar, wenn er die genehmigte Anlage in Kenntnis der Rechtswidrigkeit weiterbetreibt. Gewiss ist immer zu prüfen, ob genau diese Art der Anlage und des Betriebs wirklich Gegenstand der erteilten Genehmigung war; Schwierigkeiten bereitet insoweit die Abgrenzung von Inhaltsbestimmungen und Auflagen. Fehler machen den begünstigenden Verwaltungsakt aber nur anfechtbar bzw. rücknehmbar; Nichtigkeit nach § 44 VwVfG kommt auch hier nur in Ausnahmefällen in Betracht. Eine Rücknahme von Amts wegen wäre zudem nicht zwingend und nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG möglich. Diese Regelungen würde man aushebeln, wenn sich der Adressat im verwaltungsaktsakzessorischen Strafrecht schon vorher nicht mehr auf rechtswidrige Genehmigungen berufen könnte. Einer etwaigen Strafbarkeit des Betreibers z.B. wegen §§ 223, 229 StGB steht der Genehmigungsakt allerdings nicht entgegen, jedenfalls dann, wenn Dritte offensichtlich nicht mehr sozialadäquate Verletzungen ihrer Individualrechtsgüter hinzunehmen haben. Nach Entzug der Genehmigung kann der Weiterbetrieb freilich auch nach § 327 StGB geahndet werden; insoweit ist auf die Vollzugsfähigkeit der Entziehungsentscheidung abzustellen (vgl. Rn. 42).
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Probleme bereiten auch behördliche Duldungen, die gesetzlich nur ansatzweise geregelt sind. Sie haben grundsätzlich keine Legalisierungswirkung und schließen die Strafbarkeit nicht aus[150]. Ausnahmen sind nur dann zu machen, wenn es nicht um bloß informelles Verwaltungshandeln geht und der maßgebliche Tatbestand etwas anderes vorsieht[151]. So ist der Aufenthalt von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wurde, nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthaltsG strafbar (lit. c), obwohl gem. § 60a Abs. 3 AufenthaltsG ihre Ausreisepflicht von der Aussetzung nicht berührt wird.
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Lange Zeit war umstritten, wie es sich mit missbräuchlich erlangten, aber im Tatzeitpunkt noch nicht zurückgenommenen Genehmigungen verhält. Zum Teil wurde insoweit eine Parallele zur Unterscheidung zwischen Einverständnis und Einwilligung gezogen, so dass bei sog. präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt Willensmängel der Behörde als nicht beachtlich anzusehen seien, bei repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt hingegen schon[152]. Eine den Anforderungen des Strafrechts genügende, trennscharfe Beurteilung ist so jedoch kaum durchführbar. Die Entscheidung, in welche Kategorie einzelne genehmigungspflichtige Tätigkeiten, wie die Rechtsberatung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 RDG), das Betreiben einer Bank (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) oder die Kampfhundehaltung (z.B. Art. 37 Abs. 5 LStVG-Bayern) fallen, erscheint doch mehr oder minder beliebig (dazu auch Rn. 55)[153]. Deshalb ist auch im Strafrecht grundsätzlich allein auf die Wirksamkeit des Verwaltungsakts abzustellen. Zahlreiche Tatbestände enthalten heute allerdings ausdrückliche Missbrauchsklauseln, durch die die strafrechtliche Betrachtung ausdrücklich von der verwaltungsrechtlichen Rechtslage entkoppelt wird, namentlich § 330d Nr. 5 StGB, § 18 Abs. 9 AWG oder § 95 Abs. 6 AufenthaltsG. Demnach steht einem Handeln ohne Genehmigung einem Handeln aufgrund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich. Dies ist natürlich zu beachten und gilt wiederum unabhängig von der Kategorisierung der Genehmigungspflicht.
III. Verweisung auf Einzelakte und intertemporales Strafanwendungsrecht
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Unstreitiger Ausgangspunkt für die Beurteilung der Strafbarkeit ist auch hier der zur Tatzeit geltende Rechtszustand. Die nachträgliche Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines strafbarkeitsbegründenden justiziellen oder behördlichen Einzelakts, sei es nach den §§ 111a Abs. 2, 132a Abs. 2, 306 Abs. 2, 307 Abs. 2, 309 Abs. 2, 373 StPO, den §§ 48, 49, 51 VwVfG oder den §§ 72, 73, 80 Abs. 5, 113 Abs. 1 VwGO, führt allerdings zu keiner entsprechenden Anwendung des Milderungsgebots gem. § 2 Abs. 3 StGB (bzw. § 4 Abs. 3 OWiG); vgl. dagegen oben Rn. 30. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Rückwirkungsfunktion der Aufhebungsentscheidung, also davon, ob sie ex tunc– oder ex nunc-Wirkung entfaltet[154]. Schon strafprozessual hätte man sonst die Schwierigkeit, dass die Verurteilung von der Zufälligkeit abhinge, ob die Aufhebung vor oder erst nach Rechtskraft des Strafurteils erfolgt. Vor allem jedoch sind es eben auch der Verwaltungsgehorsam als solcher und die Pflicht zur Einhaltung geordneter Verfahren, die hier dem strafrechtlichen Schutz unterliegen (oben Rn. 45). Ebenso unanwendbar ist § 2 Abs. 3 StGB bei nachträglicher tätergünstiger Änderung der Ermächtigungsgrundlage, die dem Einzelakt zugrundliegt. Dies erscheint zwingend, wenn man mit der h.M. davon ausgeht, dass der Hoheitsakt nicht einmal mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen muss, die zum Zeitpunkt des Erlasses gilt (oben Rn. 43)[155]. Ein unanfechtbarer Einzelakt hat zudem gerade den Sinn, die bestehende Rechtslage (abgesehen von einigen Durchbrechungen wie §§ 49 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) festzuschreiben[156].
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Zur Anwendung käme § 2 Abs. 3 StGB allerdings dann, wenn die gesetzgeberische Grundentscheidung über die Vollziehbarkeit und Dringlichkeit bestimmter Einzelentscheidungen geändert würde, etwa bei Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses und Einführung eines allgemeinen Suspensiveffektes bei § 307 StPO oder bei Abschaffung von § 80 Abs. 2 VwGO. Bei Abschaffung gesetzlicher Folgepflichten kann nichts anderes gelten, als wenn der Gesetzgeber die Strafbarkeit ganz wegfallen ließe.
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Bei Genehmigungen und anderen Hoheitsakten, die die Strafbarkeit ausschließen, kommen die eben aufgestellten Regeln entsprechend zur Anwendung. Die spätere Aufhebung einer Genehmigung wirkt zweifellos nicht strafbarkeitsbegründend; denn unter strafrechtlichen Aspekten muss zum Zeitpunkt des Täterhandelns klargestellt sein, ob das Handeln rechtmäßig oder unrechtmäßig ist[157]. Umgekehrt kann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG nach (Wieder‑)Erlangung derselben selbstverständlich weiter bestraft werden. Dies gilt grundsätzlich für alle Tatbestände, die ein Handeln ohne Genehmigung im weiteren Sinne unter Strafe stellen, solange die Genehmigungspflichtigkeit als solche nicht durch Gesetzesänderung weggefallen ist. Wenn nämlich selbst die Genehmigungsfähigkeit keine Rolle spielen darf, weil es dem Gesetzgeber um die Einhaltung eines formellen Verfahrens mit seiner Kontroll-, aber auch Informationsfunktion geht (vgl. bereits Rn. 46), darf auch eine tatsächliche Nachholung nicht zum Strafausschluss führen[158]. Ausnahmen bei der Strafbarkeit sind lediglich dann zu machen, wenn der jeweils maßgebliche Tatbestand, wie etwa §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB[159], ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Freilich wird die nachträgliche, insbesondere die gerichtlich erstrittene Genehmigung auch sonst für eine großzügigere Anwendung der §§ 153 ff. StPO bzw. des § 47 OWiG sprechen.
IV. Verweisung auf Einzelakte und Irrtumsproblematik
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Auch die Behandlung von Irrtumsfragen weist Unterschiede zu Blanketttatbeständen auf, die durch abstrakt-generelle Regelungen ausgefüllt werden. Setzt der Tatbestand eine behördliche oder justizielle Einzelanordnung voraus, so führt der Irrtum über die Existenz und den Inhalt dieser Anordnung völlig unstreitig zum vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 StGB (bzw. § 11 Abs. 1 OWiG)[160]. Die Privilegierung gegenüber dem Täter, der über abstrakt-generelle Normen irrt (Rn. 35), hat nichts mit einer generell größeren Verzeihlichkeit der Unkenntnis einer hoheitlichen Verfügung zu tun. Eher ist das Gegenteil der Fall: Ein Verkehrszeichen oder eine persönlich zugestellte Einzelverfügung dürfte in der Regel viel leichter wahrnehmbar sein und normalerweise auch weit stärker ins Bewusstsein des Bürgers dringen, als ein im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz[161]. Der Unterschied zwischen bewusster und unbewusster Auflehnung gegen die Rechtsordnung ist hier deshalb mit Vorsatz und Nichtvorsatz gleichzusetzen, weil bei den maßgeblichen Tatbeständen, sei es § 327 StGB, § 1 Abs. 1 Nrn. 1–4 WiStG oder gar §§ 19 f. WehrStG, vom Bürger Loyalität und Gehorsam als solcher gefordert wird. Eine eigenständige Subsumtion des Lebenssachverhalts durch den Bürger unter die Ermächtigungsgrundlage findet nicht statt (vgl. Rn. 45). Von vorsätzlichem Ungehorsam kann nur dann die Rede sein, wenn der Bürger die Verfügung kennt.