
Полная версия:
Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
- + Увеличить шрифт
- - Уменьшить шрифт
[142]
Vgl. als Referenzliteratur hierzu insbesondere Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, 2002, passim; Gaede, Fairness als Teilhabe, 2007, passim.
[143]
Daneben besteht eine Art relativer Vorrang auf Grund des völkerrechtsfreundlichen Souveränitätsverständnisses des GG, vgl. speziell zur EMRK Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1109.
[144]
Statt vieler Ambos, Internationales Strafrecht, § 10 Rn. 2.
[145]
Vgl. eingehend hierzu auch Diehm, Die Menschenrechte der EMRK und ihr Einfluss auf das deutsche Strafgesetzbuch, 2006, passim.
[146]
Vgl. Sch/Sch-Perron, § 32 Rn. 62.
[147]
Vgl. hierzu eingehend Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10.
[148]
Eingehend und noch immer grundlegend dazu Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002.
[149]
Nachweise zu praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH bei Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10, Rn. 55 ff., 63 ff.
[150]
Vgl. EuGHE 1984, 1891.
[151]
Vgl. EuGHE 1984, 1921.
[152]
Vgl. – auch zum Meinungsstand, welches der beiden Prinzipien vorrangig von Bedeutung ist – Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 6 ff.
[153]
Vgl. hierzu – sowie auch zur Frage, wie weit eine solche Pflicht auch schon vor der Umsetzung unmittelbar ab Richtlinienerlass besteht oder ob hier allein ein „Vereitelungs- oder Frustrationsverbot“ anzuerkennen ist, Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 49; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 29 ff.
[154]
Vgl. Satzger, Internationales und europäisches Strafrecht, § 11 Rn. 51 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 77 ff.; letztlich auch – wenngleich methodisch skeptisch – Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 48.
[155]
Vgl. Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1110.
[156]
Vgl. zur Diskussion näher Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 13 ff.
[157]
Vgl. dazu – auch mit einem Beispiel – Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 22 ff.
[158]
Vgl. dazu Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1111 ff.; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 9 Rn. 33 ff., jew. m.w.N.
[159]
In diese Richtung wohl Böse, Strafen und Sanktionen im europäischen Gemeinschaftsrecht, 1996, S. 425 ff.; Franzheim/Kreß, JR 1991, 402, 403; Lutter, JZ 1992, 593, 604, während andere Inhalt und Zielsetzung der unionsrechtlichen Grundlage grundsätzlich nur als eines von mehreren gleichrangigen Auslegungskriterien berücksichtigen wollen. In diese Richtung wohl Classen, EuZW 1993, 83, 87; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 351 ff.
[160]
Zutreffend betont von Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 26 ff.
[161]
Für eine solche Vorzugsregel auch Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 27 ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 51.
[162]
Vgl. dazu auch nochmals im Zusammenhang mit der generellen Frage nach einer Rangfolge der Kanones unten Rn. 100 ff.
[163]
Vgl. Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 49; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 34 ff.; Satzger, Internationales und europäisches Strafrecht, § 11 Rn. 50 f.
[164]
Vgl. zur Diskussion auch m.w.N. Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 50; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 59 ff.
[165]
Vgl. zur Frage eines Vertrauensschutzes bei Rechtsprechungsänderungen insbesondere mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG und das Rückwirkungsverbot näher → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 64.
[166]
Das rechtfertigt auch die auf den ersten Blick unverhältnismäßig umfangreiche Behandlung im Vergleich zu den klassischen Kanones, da deren allgemeine Strukturen und Probleme hinreichend bekannt sein dürften.
[167]
Vgl. grundlegend BVerfGE 45, 187, 262; aus der Literatur statt vieler nur Sch/Sch-Eser, § 211 Rn. 10a, 10b. Freilich handelt es sich hierbei um ein Sonderproblem, bei dem nicht nur die Höhe, sondern vor allem auch die Absolutheit der Strafe von Bedeutung ist. Das zeigt sich schon daran, dass die Diskussion um die restriktive Auslegung von Tatbestandsmerkmalen zumindest nicht in der gleichen Intensität bei Tatbeständen geführt wird, die auch eine lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion kennen, aber daneben auch zeitige Strafen zulassen (wie etwa § 251 StGB).
[168]
NJW 2002, 905, 906 m. Anm. Beckemper, JA 2002, 545; sowie Kudlich, JuS 2003, 537 ff.
[169]
Zu all dem ausführlicher bereits Kudlich, ZStW 105 (2003), 1 ff.
[170]
Vgl. zu unterschiedlichen Ansätzen etwa die Monographien von Lübbe-Wolff, Rechtsfolgen und Realfolgen, 1981; Sambuc, Folgenerwägungen im Richterrecht, 1977, und Wälde, Juristische Folgenorientierung, 1979.
[171]
Vgl. Deckert, JuS 1995, 480.
[172]
Vgl. zur Differenzierung von Rechts- und Realfolgen etwa Lübbe-Wolff (Fn. 170), S. 25 ff.; Deckert, JuS 1995, 480, spricht daher (in Anlehnung an Heldrich, JuS 1974, 281) von einem „trojanischen Pferd“ für den Einfall der Sozialwissenschaften „in die Zitadelle des Rechts“.
[173]
Vgl. etwa für die Zuständigkeit von Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen BGH NJW 2009, 240, sowie dazu Wegner, HRRS 2009, 318 ff.; zur Frage einer Organisationsverantwortung patientenferner Entscheider im Medizinstrafrecht eingehend Neelmeier, Organisationsverschulden patientenferner Entscheider und einrichtungsbezogene Aufklärung, 2014.
[174]
Vgl. zu diesen Einwänden etwa Böhlke/Unterseher, JuS 1980, 323, 325; Luhmann, Rechtssystem und Rechtsdogmatik, 1974, S. 35 ff.; positiver die Einschätzung bei Lübbe-Wolff, Rechtsfolgen und Realfolgen, 1981, S. 13. ff.
[175]
Vgl. näher oben Rn. 9, 15.
[176]
So etwa bei LPK-Kindhäuser, § 227 Rn. 4; Wessels/Hettinger/Engländer, BT/1, Rn. 297 (alleine auf den hohen Strafrahmen abstellend ohne expliziten Vergleich zu den §§ 223, 222, 52 StGB); Tröndle/Fischer, § 227 Rn. 4 (mit weiteren Nachweisen); LK-Hirsch, § 227 Rn. 5.
[177]
Diese Differenz besteht immer noch (wenngleich deutlich abgemildert), wenn man statt auf die einfache, auf die wohl häufig den Grund für den Todeseintritt bildende gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB abstellt: Selbst hier ist der Strafrahmen nur von sechs Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, obwohl an die Qualität der Handlung zusätzlich noch höhere Anforderungen gestellt werden.
[178]
Vgl. BT-Drs. 13/7164, S. 18, sowie dazu knapp Kudlich, JuS 1998, 468.
[179]
Vgl. nur aus der Literatur nach der Reform Kreß, NJW 1998, 633, 643; Kudlich, JR 1998, 357, 358; Küper, Hanack-FS, S. 569, 583 (krit., aber den gesetzgeberischen Willen akzeptierend); Schroth, NJW 1998, 2861, 2865; aus der aktuellen Kommentarliteratur Lackner/Kühl, § 250 Rn. 2; Sch/Sch-Eser/Bosch, § 250 Rn. 15, SSW-Kudlich, § 250 Rn. 9; a.A. aber etwa Lesch, JA 1999, 30, 37 f.
[180]
Vgl. BT-Drs. 13/7164, S. 44 f.
[181]
Vgl. Kudlich, JR 1998, 357, 358.
[182]
Vgl. dazu insbesondere BGHSt 38, 309 und 40, 251, sowie dazu lesenswert Zopfs, JuS 1995, 686 ff.
[183]
Vgl. BGHSt 45, 211, 216 f. m. Anm. Kudlich, JA 2000, 361 ff.; zust. etwa Martin, Jus 2000, 503, 504; Radtke, JR 2000, 425, 428 ff.; krit. dagegen z.B. Lackner/Kühl-Heger, § 306b Rn. 4; Sch/Sch-Heine, § 306b Rn. 13; Tröndle/Fischer Rn. 9a; Joecks, StGB, 3. Aufl. 2001, § 306b Rn. 7.
[184]
Vgl. BGHSt 45, 211, 217 f. Ein gewisses Problem eines solchen strafrahmenorientierten Arguments ergibt sich konkret hier freilich daraus, dass der Bundesrat einwandte, auch diese Mindeststrafe sei noch „unangemessen hoch“, was von der Bundesregierung aber nicht geteilt wurde, vgl. BT-Drs. 13/8587 S. 49, 70, 88.
[185]
So z.B. zur Neufassung der Körperverletzungsdelikte durch das 6. StrRG, BT-Drs. 13/7164, S. 19.
[186]
Problematisch daher der Versuch von LK-Lilie, § 224 Rn. 22, eine engere Auslegung des Merkmals des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 I Nr. 2 StGB mit der Strafrahmenerhöhung gegenüber § 223a a.F. zu begründen.
[187]
Vgl. o. Rn. 37.
[188]
Zu einem weiteren Beispiel vgl. Wohlers/Gaede, GA 2002, 483, 488, die darauf verweisen, dass die einschränkende Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes durch die Rechtsprechung auf „Fälle des ‚elementaren Rechtsbruchs‚ (. . .) in der Literatur als eine angesichts der hohen Strafdrohung (. . .) angemessene Interpretation der Norm“ teilweise Zustimmung gefunden habe (Hervorhebung hier).
[189]
Vgl. statt vieler nur BeckOK-Kudlich, § 160 Rn. 1.
[190]
Umstritten ist vor allem, ob ein Fall der vollendeten oder nur versuchten Verleitung nach § 160 StGB vorliegt, wenn der Handelnde entgegen der Annahme des Hintermannes wissentlich falsch aussagt, vgl. dazu nur Lackner/Kühl-Heger, § 160 Rn. 4; Wessels/Hettinger/Engländer, BT/1, Rn. 783.
[191]
So explizit mit Hinweis auf den niedrigen Strafrahmen etwa AWHH-Hilgendorf, § 47 Rn. 130 f.; Sch/Sch-Lenckner/Bosch, § 160 Rn. 1.
[192]
Bei einer streng zwischen Rechtsfindung secundum und praeter legem differenzierenden Systematik wäre die teleologische Reduktion zwar nicht mehr der „Auslegung“ i.e.S. zuzuordnen. Allerdings können diese Bedenken hier hintangestellt werden, da es vor allem darum geht, wie der Strafrahmen in Zusammenhang mit (allgemeiner formuliert) teleologischen Erwägungen gestellt werden kann.
[193]
Vgl. statt vieler Sch/Sch-Heine/Bosch, § 306a Rn. 2.
[194]
Vgl. oben Rn. 4.
[195]
Weitere Wege sind etwa argumentative Muster wie die Größenschlüsse, der Umkehrschluss, die (freilich widerlegliche) Vermutung einheitlicher Verwendung von gesetzlichen Begriffen, die Vermutung der Billigung einer herrschenden Rechtspraxis bei der unveränderten Übernahme von Vorschriften bei thematisch einschlägigen Reformen etc.
[196]
Dies feit nicht vor der Kritik, die vielfach weit gefassten Strafrahmen seien (in einem anderen Sinne) für einen rationalen Strafzumessungsvorgang zu „unbestimmt“. Vorliegend ist aber die „Gesetzesbestimmtheit“ in dem Sinne gemeint, dass relativ leicht alleine auf sprachlicher Ebene Konsens herzustellen sein wird, welcher Zeitraum etwa mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemeint ist.
[197]
Freund, JZ 1992, 993, 995.
[198]
Freilich dürfte sich Freund hier, obwohl er den (in Anführungszeichen gesetzten) Terminus „Rechts“-Folgen verwendet, in erster Linie auf die Realfolgen – und zwar gleichermaßen die Entscheidungs- wie die Adaptionsfolgen – beziehen.
[199]
Zum Zusammenhang zwischen einer stärkeren Beachtung der Folgen und dem Überwiegen von präventiven Straftheorien Hassemer, Coing-FS I, S. 493, 503.
[200]
Vgl. etwa den viel zitierten Beitrag von Frisch, Stree/Wessels-FS, S. 69 ff.
[201]
Zum Folgenden Frisch, Stree/Wessels-FS, S. 69, 85 ff.; Frisch fragt nach der „Adäquität des Einsatzes der Strafe selbst“.
[202]
Dieses Verständnis bezeichnet Frisch, Stree/Wessels-FS, S. 69, 86 als „in Deutschland wohl herrschende“ Ansicht (mit Nachweisen dort Fn. 65); ähnlich etwa Kindhäuser, GA 1989, 493 und Otto, ZStW 96 (1984), 339, 346; krit. Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 482 ff.
[203]
Vgl. Frisch, Stree/Wessels-FS, S. 69, 86 f.
[204]
Vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgedanken im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Rechtsfolgen etwa Weigend, Hirsch-FS, S. 917 ff.
[205]
Vgl. etwa BGHR StGB § 336 DDR-Recht 7, S. 2 f.
[206]
Ausführlich zur Problematik etwa Hettinger, GA 1995, 399 ff., der bereits in seiner Einleitung das Fehlen eines „durchgehenden Leitprinzips (. . .) der Strafrahmen des geltenden Rechts“ beklagt. Konkrete Beispiele bei Hörnle, Jura 1998, 169, 174, zur Rechtslage nach dem 6. StrRG mit Fazit auf S. 182; speziell zu den Brandstiftungsdelikten nach dem 6. StrRG Fischer, NStZ 1999, 13 ff.; zu den Körperverletzungsdelikten nach dem Verbrechensbekämpfungsgesetz Hettinger, GA 1995, 399, 420 ff. Allgemein auch Pawlik, Jura 2002, 26, 31 (m.w.N. dort in Fn. 43), der zutreffend darauf hinweist, dass die geltenden Strafrahmen hinsichtlich der „Wertigkeit“ der geschützten Rechtsgüter nicht immer überzeugend gestaffelt sind, sondern von „zahlreichen anderen Faktoren kriminalpolitischer Art“ beeinflusst werden (wobei freilich – über die Argumente im Folgenden noch hinaus – noch nicht einmal ausgemacht ist, dass diese kriminalpolitischen Faktoren mit der materiellen Legitimation einer strafrahmenorientierten Auslegung stets in Konflikt geraten müssten).
[207]
Vgl. bereits Schünemann, Nulla poena sine lege?, 1978, S. 7, mit anschaulichen Beispielen (allerdings unter Berücksichtigung von schweren und minder schweren Fällen).
[208]
Vgl. Hettinger, GA 1995, 399, 410.
[209]
Vgl. etwa BGHSt 27, 2, 4; Fischer, § 46 Rn. 17 (Durchschnittsfall unter dem rechnerischen Durchschnittswert).
[210]
Ergänzend daher nur: Soweit einzelne, wirklich auf die Auslegung signifikant durchschlagende Systembrüche zu beobachten wären, sind dies eben Fälle, in denen die Strafrahmenorientierung wenig ergiebig ist – aber das sind gelegentlich auch Wortlaut, Systematik oder Gesetzesgenese, ohne dass deren grundsätzliche Tauglichkeit als Interpretationskriterium in Zweifel gezogen würde.
[211]
Vgl. auch Hassemer, Coing-FS I, S. 493 f.
[212]
Grenzen liegen etwa dort, wo klare Selbstwidersprüche vorliegen würden, so wenn bei ansonsten identischem Verhalten die Verletzung eines Gutes niedriger bestraft werden müsste als die Gefährdung o.ä.
[213]
Insoweit kann das Gesetz auch nicht i.S. des bekannten Radbruch‘schen Aphorismus klüger sein als seine Verfasser – denn es enthält ja keine abweichende Unrechtseinstufung des konkreten Verhaltens.
[214]
Eine solche restriktive Interpretation wäre z.B. bei der im Folgenden angesprochenen Scheinwaffenproblematik die – vom Gesetzgeber ja ebenfalls explizit gebilligte und trotz unveränderter Kritik in der Literatur m.E. durchaus handhabbare (vgl. Kudlich, JR 1998, 357) – Einschränkung des Scheinwaffenbegriffs i.S. der „Labello-Rechtsprechung“ (vgl. BGH NStZ 1997, 184).
[215]
Vgl. nur aus der Literatur nach der Reform Kreß, NJW 1998, 633, 643; Kudlich, JR 1998, 357, 358; Küper, Hanack-FS, S. 569, 583 (krit., aber den gesetzgeberischen Willen akzeptierend); Schroth, NJW 1998, 2861, 2865; aus der aktuellen Kommentarliteratur Lackner/Kühl, § 250 Rn. 2; Sch/Sch-Eser/Bosch, § 250 Rn. 15, SSW-Kudlich, § 250 Rn. 9; a.A. aber etwa Lesch, JA 1999, 30, 37 f. Ein Gedankengang, wie er hier beschrieben wird, findet sich etwa bei Lesch, JA 1999, 30 ff., insb. 37 f.; näher zur Kritik Kudlich, ZStW 115 (2003), 1, 21.
[216]
Vgl. Lesch, JA 1999, 30, 32.
[217]
Argumentationsstrukturell geht es also darum, den auf die Strafrahmensystematik gestützten und gegen die hier vertretene Auffassung vorgebrachten Einwand seinerseits zu widerlegen (oder soweit zu entkräften, dass er jedenfalls weniger schwer wiegt, als die Argumente für die hier vertretene Ansicht); zur Beschreibung einer Struktur der juristischen Argumentation unter Berücksichtigung von Behauptung, Einwand und Widerlegung vgl. Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 256 ff., insb. 263 ff.
[218]
So etwa die Einschätzung bei Kaufmann, in: ders./Hassemer (Hrsg.), Einführung in Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 1994, S 30, 165.
[219]
Vgl. zum Problem auch Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung, 1996, S. 192 ff., die auf S. 192 (m.w.N. in Fn. 3) zutreffend darauf hinweisen, dass es nicht der lex artis entspricht, von mehreren Kanones selektiv nur denjenigen herauszugreifen, der das selbst favorisierte Ergebnis stützt.
[220]
Vgl. aus der Rechtsprechung des BVerfG BVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 130 f; aus der Rechtsprechung der Fachgerichtsbarkeiten exemplarisch BGHSt 17, 21, 23; aus der primär dogmatischen Literatur etwa Jescheck/Weigend, AT, § 17 IV 1b, S. 156 m.w.N. in Fn. 14; Wessels/Beulke/Satzger, AT, 2014, Rn 57.
[221]
Vgl. in diesem Zusammenhang auch die – allerdings explizit nicht als „feste Rangordnung“ verstandene – „subsidiäre Stufenfolge“ der Rechtsgewinnung (grammatische und systematische Interpretation/historische und genetische Interpretation/teleologische Interpretation), die Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung, 1996, S. 193 f. skizzieren.
[222]
Vgl. statt vieler nur aus der Rechtsprechung des BVerfG BVerfGE 92, 1; aus der des BGH in Strafsachen (Art. 103 Abs. 2 GG!) BGHSt 29, 129, 133.
[223]
Gegen die Wortlautgrenze als Grenze durch die Sprache Christensen, Was heißt Gesetzesbindung, 1989, S. 283 ff. m.w.N.
[224]
Vgl. näher unter Rückgriff auch auf die Rechtsprechung des BVerfG bereits Kudlich, Stöckel-FS, S. 93, 95 ff.
[225]
Vgl. zur zusammengesetzten Urkunde nur Fischer, § 267 Rn. 23.
[226]
Dem steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass strafprozessrechtlich ein solches Schriftstück u.U. nicht als Urkunde, sondern als Augenscheinsobjekt behandelt wird, wenn es nicht verlesen, sondern etwa seine Beschaffenheit (z.B. bei zur Klärung der Frage, ob es manipuliert worden ist) untersucht werden soll: Ein Gegenstand kann selbstverständlich mehreren Beschreibungen unterfallen: ein Schriftstück kann natürlich ebenso wie ein Stein oder ein Messer auch ein Augenscheinsobjekt sein – nur interessiert es dann im konkreten Fall nicht in dieser Funktion.
[227]
Vgl. zum Folgenden bereits Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 377 f.
[228]
Vgl. Luhmann, Gesellschaftsstruktur und Semantik, 1993, S. 119, 163 f., 201 f., 204 f.
[229]
Ganz ähnlich beschreiben Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung, 1996, S. 194, diesen Zusammenhang mit den Worten: „Eine solche Rangordnung besteht zwar im Hinblick auf die verschiedenen Auslegungskriterien (der Wortsinn hat für die Auslegung Vorrang vor der tatsächlichen Regelungsentscheidung, diese wiederum Vorrang vor der mutmaßlichen). Zu beachten ist jedoch, daß die Schlüsse, welche die einzelnen Methoden auf die betreffenden Kriterien und damit mittelbar auf den Inhalt der Norm zulassen, von Fall zu Fall mehr oder weniger unsicher sind, und es deshalb nicht möglich ist, abstrakt anzugeben, welche Auslegungsmethode im konkreten Auslegungsfall dazu verhelfen wird, das ausschlaggebende Auslegungskriterium zu ermitteln; dies hängt ganz davon ab, welche Auslegungsmethode in concreto mit den größeren Unsicherheitsfaktoren behaftet ist bzw. zu den verläßlichsten Erkenntnissen führt.“
[230]
Vgl. nochmals Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 375 ff.
[231]
Denkbarer Katalog ohne (auch nur in der Theorie vorstellbaren) Anspruch auf Vollständigkeit bei Kudlich/Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 16 f.
[232]
Mangels eines solchen (und sei es auch nur: Anwendungs-) Vorrangs lässt sich dieser Gedanke nicht auf die oben ebenfalls als strafrechtliches Spezifikum behandelte Akzessorietät strafrechtlicher Regelungen übertragen. Hier stehen etwa das StGB und die entsprechende „Primärmaterie“ normhierarchisch grundsätzlich auf einer Stufe. Es kann dann zwar gute Gründe für eine Akzessorietät und damit einen „Vorrang“ eines in der Primärmaterie gebräuchlichen Verständnisses geben; es ist hier aber auf Grund der gleichen Stellung in der Normenhierarchie zumindest vorstellbar, dass noch bessere Gründe für ein abweichendes Begriffsverständnis sprechen.
[233]
Werden die Strafrahmen also herangezogen, um die Gesetzessystematik zu illustrieren, handelt es sich schon per se um ein Argument mit engem Normtextbezug; wird dagegen ein teleologisches Argument auf eine strafrahmenorientierte Begründung gestützt, enthält dieses regelmäßig eher normtextferne Argument eine zusätzliche normtextnahe Fundierung, wodurch es deutlich gestärkt werden kann.
[234]
„Besonders“ deshalb, weil es im Strafrecht in ganz besonderer Weise um Sachverhalte geht, die anders als vielfach im Zivil- oder Verwaltungsrecht nicht mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten (oder durch Verträge, Verwaltungsakte mit entsprechendem verwaltungsinternem Aktenhintergrund) „dokumentiert“ sind oder unverändert zur Überprüfung zur Verfügung stehen (wie z.B. eine Anlage, um deren Schadstoffausstoß oder ein Haus um dessen bauplanungsrechtliche Lage es geht), sondern bei denen kein Entscheidungsträger „dabei gewesen ist“.
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 4 Anknüpfung des Strafrechts an außerstrafrechtliche Normen
Frank Peter Schuster
§ 4 Anknüpfung des Strafrechts an außerstrafrechtliche Normen
A.Einleitung und Vorfragen1 – 5
B.Echte Blankettverweisungen6 – 36
I.Erscheinungsformen und Gesetzlichkeitsprinzip6 – 29
1.Blankettverweisungen auf inländische parlamentarische Gesetze7, 8
2.Eindeutigkeit der Verknüpfung und Umfang der Akzessorietät9 – 11
3.Besonderheiten bei Blankettverweisungen auf inländische administrative Normen12 – 16
4.Besonderheiten beim Blankettverweis auf Europarecht17 – 23
5.Zulässigkeit von Blankettverweisungen auf sonstige supranationale Normen, ausländisches Recht und privat gesetzte Normen24 – 29
II.Blankettverweisungen und intertemporales Strafanwendungsrecht30 – 32
III.Blankettverweisungen und Irrtumsproblematik33 – 36
C.Verweisung auf Verwaltungsakte und andere konstitutive Einzelanordnungen37 – 55