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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts

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d) Beispiele aus der Rechtsprechung

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– In BGHSt 19, 109 tauchte die Frage auf, was ein „Rädelsführer“ i.S.v. § 90a StGB a.F. sei. Der Senat verwies auf die parlamentarischen Beratungen, in denen zum Ausdruck gekommen sei, dass wohl die „Drahtzieher“, nicht aber die „Mitläufer“ erfasst sein sollten (S. 110). Der Wille des Gesetzgebers hat sich eigentlich schon im Ausdruck „Rädelsführer“ niedergeschlagen; der BGH stellte überdies klar, dass für eine besonders weite Auslegung kein rechtspolitischer Grund besteht (S. 111). – Die reichsgerichtliche Rechtsprechung entschied die Frage, ob § 251 StPO a.F. (jetzt § 252 StPO) für den Fall, dass ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nur ein Verlesungsverbot oder ein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot enthält, noch mit Verweis auf den klaren Wortlaut. Einzig RGSt 10, 374 wich davon ab und argumentierte mit der Entstehungsgeschichte (Beratungen im Plenum u.a.), die Gesetzesverfasser hätten in der Beweisaufnahme über den Inhalt einer Aussage eine unzulässige Gesetzesumgehung gesehen. Der BGH schloss sich in BGHSt 2, 99 dieser Ansicht an und zitierte dazu eine Aussprache im Reichstag, die genau die vorliegende Konstellation behandelt hatte und nach Ansicht des Senats zu dem Ergebnis gekommen war, dass man das Verlesungsverbot als generelles Verbot verstehen müsse, die frühere Aussage in irgendeiner Form zu verwerten und zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu machen. – Gemäß § 2 Abs. 2 HackfleischVO a.F. war der Verkauf von Hackfleisch nur in Schlächtereien und Fleischereibetrieben erlaubt. Laut BGHSt 17, 267 war es die Intention des Gesetzgebers, den Verkauf von Hackfleisch aus hygienischen Gründen nur dort zuzulassen, wo das Frischfleisch handwerksmäßig bearbeitet wird; Zweigstellen müssten also selbst alle Voraussetzungen eines Fleischereibetriebes erfüllen. Dass der Besorgnis um Hygiene durch moderne Kühltechnik heutzutage ausreichend begegnet werden kann, sodass die Anforderungen an die Zweigstellen heruntergeschraubt werden könnten, sieht der Senat ein, verweist aber auf die Kompetenz des Verordnungsgebers und behält diesem eine Reaktion vor. – Der „objektivierte Wille des Gesetzgebers“ wird in den Entscheidungen BGHSt 36, 192 und 30, 52 als recht willfähriges Argument entlarvt. Die Frage, ob die Beschwerde nach § 304 Abs. 5 StPO auch zulässig ist, wenn sie sich gegen Erzwingungshaft richtet, wurde in BGHSt 30, 52 mit Hinweis auf die Entwurfsbegründung noch knapp verneint. BGHSt 36, 192 argumentiert im gegenteiligen Sinn, § 304 Abs. 5 StPO sei nach Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Konzeption (also nach dem „objektivierten Willen des Gesetzgebers“), nicht nach dem engeren Begriffsverständnis der historischen Gesetzesverfasser, auszulegen (S. 195).
4. Teleologische Auslegung

a) Der Kontext des „wahren“ Gesetzeszweckes

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Die teleologische Auslegung erschließt den Regelungszweck des Gesetzes, so wie er sich dem Interpreten – idealerweise: auch unter Berücksichtigung weiterer Kanones, nicht selten aber: kraft seiner vermeintlich überlegenen Erkenntnis – darstellt. Dahinter steht der Gedanke, dass der Gesetzgeber Normen so gestalten bzw. verstanden wissen möchte, dass die mit dem Gesetz bzw. der einzelnen Norm verfolgten Ziele möglichst gut erreicht werden. Soweit – wie häufig – durch die Förderung eines dieser Ziele andere an sich schützenswerte Interessen zwangsläufig beeinträchtigt werden, kann der teleologische Kontext auch Anhaltspunkte dafür geben, wie restriktiv eine Norm zum Nutzen dieser anderen Interessen noch ausgelegt werden darf, ohne dass der Regelungszweck der Norm gefährdet wird. In Fällen, in denen dabei die Anwendung einer Vorschrift gewissermaßen über die Wortlautgrenze hinaus zurückgenommen wird, wird üblicherweise nicht mehr von teleologischer Auslegung, sondern von einer teleologischen Reduktion gesprochen.[86]

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Solche teleologischen Erwägungen liegen natürlich auch anderen Argumenten teilweise zu Grunde, so dass sich Überschneidungen ergeben: So können historisch-genetische Auslegung oder Systematik auf einen bestimmten Sinn hindeuten, der dann als Argument für oder gegen eine Lesart herangezogen wird. Die teleologische Auslegung soll aber nach traditionellem Verständnis auch einen Rückgriff auf Regelungszwecke zulassen, die weniger spezifisch zum Ausdruck gebracht und dem Gesetz eher vom Interpreten nach seinem Verständnis zugebilligt werden. Dies macht die teleologische Auslegung nicht nur besonders anfällig für den Einfluss eigener rein subjektiver Anschauungen des Rechtsanwenders, sondern auch jeweils eine genaue Prüfung erforderlich, ob durch den Rückgriff auf ein vermeintliches Telos nicht andere, normtextnähere Kontexte vernachlässigt werden.[87] Außerdem ist auch der Schritt hin zur Annahme eines bestimmten Regelungszweckes plausibel zu machen, weshalb die teleologische Auslegung eigentlich auch bereits den komplexeren, zusammengesetzten Schlussformen zuzuordnen ist.

b) Verengung der Verständnismöglichkeiten

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Bedeutungsreduzierend wirkt die teleologische Auslegung, wenn der Normzweck ein nach anderen Auslegungskriterien – insbesondere auch nach der oft wenig trennscharfen grammatischen Auslegung – mögliches positives[88] Ergebnis ausschließt, weil dieses nicht den von der Norm verfolgten bzw. vom Rechtsanwender postulierten Zweck trifft. Beispielhaft lässt sich dies etwa am Mitführen einer ungeladenen Schusswaffe bei einem Diebstahl zeigen: Nach dem Sprachgebrauch ist z.B. eine Pistole grundsätzlich selbstverständlich eine Waffe, so dass § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe) erfüllt zu sein scheint. Schon dass man zwanglos von „geladenen und ungeladenen Waffen“ sprechen kann, ohne dass darin jemand ersterenfalls eine Tautologie, zweiterenfalls ein Oxymoron sehen würde, zeigt deutlich, dass begrifflich-semantisch der Zustand „geladen sein“ nicht zum Vorliegen einer „Waffe“ erforderlich ist.

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Etwas anderes kann sich aber aus Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestandes ergeben:[89]

– Erster Schritt: Feststellung dieses Sinns und Zwecks. Da § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB das Mitführen bestimmter Gegenstände unabhängig sowohl von ihrem tatsächlichen Einsatz (dann §§ 249 ff. StGB) und auch unabhängig von irgendeiner Verwendungsabsicht (dann § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB[90]) pönalisiert, scheint es dem Gesetzgeber um das Eskalationsrisiko zu gehen, dass daraus resultiert, dass der Täter einen gefährlichen Gegenstand bei sich hat, den er im Falle einer Konfrontation z.B. mit dem Opfer einsetzen könnte. – Zweiter Schritt: Prüfung des Auslegungsproblems an diesem Sinn und Zweck. Da die Eskalationsgefahr nur bei gefährlichen Gegenständen besteht, müssen „Waffen“ auch einsatzbereit und mithin insbesondere Schusswaffen geladen sein,[91] um unter § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu fallen.

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Ergebnis ist mithin, dass das Beisichführen ungeladener Schusswaffen grundsätzlich nicht unter das Beisichführen von „Waffen“ fällt.[92]

c) Erweiterung der Verständnismöglichkeiten

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Bedeutungserweiternd wirkt die teleologische Auslegung, wenn die Subsumtion des zu prüfenden Falles unter eine Vorschrift mit Blick auf andere Kontexte fraglich ist, der postulierte Sinn und Zweck der Vorschrift aber dafür spricht, gerade auch solche Fälle mit zu umfassen. So ist etwa nach der grammatischen Auslegung fraglich, ob ein „Betroffen-Werden“ auf frischer Tat i.S. des § 252 StGB vorliegt, wenn das Opfer den Täter noch nicht bemerkt hat, sondern dieser durch die qualifizierte Nötigung dieser Entdeckung gerade zuvorkommt. Wenn die Rechtsprechung und ihr folgend auch weite Teile der Literatur das bejahen,[93] weil ein solches Vorgehen für das Opfer sowohl mit Blick auf die Nicht-Wiedererlangung der Beute als auch mit Blick auf die Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit und auf die Gefahren für seine Gesundheit vergleichbar sind, der Täter hier aber sogar eine noch größere kriminelle Energie an den Tag legt als bei einer qualifizierten Nötigung erst im Falles des Entdeckt-Werdens, sind das alles teleologische Argumente, die über die durch die grammatische Auslegung begründeten Zweifel hinweghelfen sollen. Das Beispiel macht aber zugleich auch deutlich: Immer dann, wenn man mit der teleologisch begründeten Bedeutungserweiterung nicht „nur“ systematische oder historische Argumente überspielen will, gerät man rasch in eine Grauzone, in der der Wortlaut in einer sub specie Art. 103 Abs. 2 GG nicht unbedenklichen Weise hintangestellt wird. Eben auf diesen Art. 103 Abs. 2 GG rekurriert dann auch die h.M. in anderen Fällen, in denen durchaus teleologische Gründe für eine Subsumtion unter ein Merkmal gefunden werden könnten, so etwa wenn es um die Frage geht, ob Körperteile gefährliche Werkzeuge sein können.[94]

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Ganz allgemein ist vor einer vorschnellen strafbarkeitsbegründenden Bedeutungserweiterung (allein) mit dem Argument einer teleologischen Auslegung deshalb zu warnen, weil sonst der wohlfeile Schluss „Strafrecht soll dem Rechtsgüterschutz dienen – Ein weiteres Verständnis verstärkt diesen Rechtsgüterschutz – Das weite Verständnis ist also auf Grund einer teleologischen Auslegung vorzugswürdig“ die teleologische Auslegung zu einem „punitiven Superargument“ machen würde.[95] Das BVerfG hat dies in einer bekannten Entscheidung zu § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ganz zutreffend ausgeführt: Während die fachgerichtliche Rechtsprechung über Jahrzehnte das vorsatzlose Sich-Entfernen dem „entschuldigten“ gleichstellte,[96] wurde in der Literatur seit jeher eine entsprechende Gleichsetzung trotz der drohenden Strafbarkeitslücken mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG vielfach abgelehnt. Diesen Standpunkt teilte auch die 1. Kammer des 2. Senats, da die Subsumtion eines vorsatzlosen Entfernens unter § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegen Art. 103 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG verstoße.[97] Nach lesenswerten Ausführungen zu grammatischen, historischen und systematischen Erwägungen (die nebenbei zu zeigen scheinen, dass das Gericht – zutreffend – die Wortlautgrenze gerade nicht nur „in der Sprache vorfinden“ und grammatisch begründen will, sondern diese unter Berücksichtigung aller Kanones „zieht“), setzt es auch der teleologischen Auslegung Schranken, wenn es ausführt, dass sich mit dem „Schutzzweck des § 142 StGB (…), die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander zu sichern“, eine ausdehnende Auslegung nicht begründen lässt, da die konkrete Reichweite jedes strafrechtlichen Verbotes „von den tatsächlichen Voraussetzungen“ abhängt und etwaige Schwierigkeiten beim Nachweis dieser Voraussetzungen „nicht durch den Hinweis auf die kriminalpolitische Bedeutsamkeit des Verbots umgangen werden“ dürfen.

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Ganz ähnlich argumentiert das Verfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008, in der es sich mit der Frage auseinanderzusetzen (und diese letztlich verneint) hatte, ob ein Kraftfahrzeug als „Waffe“ i.S. des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB a.F. gelten könne.[98] Nachdem dies mit anderen Auslegungsargumenten abgelehnt (und damit: ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG angenommen) worden ist, betont die Kammer auch hier wieder, dass nicht etwa unter teleologischen Gesichtspunkten darauf abgestellt werden könne, dass „die Gefährlichkeit der Tatausführung beim Einsatz von Waffen im ‚nicht technischen Sinn‚ und speziell von Kraftfahrzeugen derjenigen beim Einsatz von Waffen im engeren Sinn gleichstehe“, da es „gerade der Sinn des Analogieverbots“ sei, „einer teleologischen Argumentation zur Füllung empfundener Strafbarkeitslücken entgegenzuwirken“.[99] Beide Entscheidungen wenden sich mithin gegen eine Ausdehnung der Strafbarkeit allein aus teleologischen Überlegungen eines weitergehenden Schutzes des durch die Vorschriften geschützten Rechtsguts.[100]

d) Beispiele aus der Rechtsprechung

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– Die verschärfte Strafandrohung des Forstdiebstahls mittels eines „bespannten Fuhrwerks“ oder eines „Lasttieres“ korrespondiert mit dem erhöhten Schaden durch das Fortschaffen größerer Mengen, das durch die Hilfsmittel erreicht werden kann. In BGHSt 10, 375 entschied der 1. Strafsenat daher, dass auch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zum selben Zweck eingesetzt wird, eine Bestrafung aus § 3 Abs. 1 Ziff. 6 PreußFDG begründen kann. Das Beispiel zeigt zugleich eindrucksvoll, dass eine teleologische Auslegung in besonderer Weise gefährdet ist, den Garantien des Art. 103 Abs. 2 GG nicht immer gerecht zu werden. – Ist auch der Dieb, der seiner Entdeckung zuvorkommt, indem er das nichtsahnende Opfer niederschlägt, „auf frischer Tat betroffen“ und damit nach § 252 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen? Laut BGHSt 26, 95 steht hinter der Gleichstellung die Annahme, dass der gewalttätige Dieb auch dann gegen das Opfer vorgegangen wäre, wenn es ihn vor Vollendung des Diebstahls ertappt hätte. Das fragliche Merkmal „auf frischer Tat betroffen“ bilde nur den zeitlichen Rahmen für die Vergleichbarkeit der Situationen. Davon ausgehend konstatieren die Richter, dass ein „Dieb, der Gewalt übt, unmittelbar bevor er bemerkt wird, … genau so behandelt werden (muss) wie einer, der zuschlägt, nachdem er bemerkt wurde“ (S. 97). – Der Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB a.F.) kann nach BGHSt 4, 316 nicht bereits dann als erfüllt angesehen werden, „wenn der Mann nur überhaupt mit der Dirne eine gemeinsame Wirtschaft geführt habe“ (S. 319). Im Führen einer gemeinsamen Kasse liege nicht automatisch das vom Gesetzeswortlaut geforderte Ausbeuten des unsittlichen Erwerbs zum Bestreiten des Lebensunterhalts. Eine zu weite Auslegung der Norm würde zu untragbaren Ergebnissen führen, weil dann bereits jede Zuschussleistung der Frau zum gemeinsamen Haushalt den Mann zum Zuhälter i.S.d. Vorschrift machen würde, auch wenn die „gemeinsame Wirtschaft“ partnerschaftlich ohne ausbeuterische Absichten geführt würde. – In BGHSt 14, 240 stellen die Richter das Erfordernis einer vom herkömmlichen Verständnis abweichenden Auslegung des bedingten Vorsatzes für § 164 Abs. 5 StGB a.F. fest. Die Vorschrift stellte die falsche Anschuldigung auch für den Fall unter Strafe, dass sie nicht wider besseres Wissen, aber vorsätzlich oder leichtfertig begangen wurde. Dass derjenige, der den Betroffenen nur möglicherweise für unschuldig hält, den Verdacht aber trotzdem nicht verschweigen will und deshalb die Anzeige macht, nicht bestraft werden soll, „liegt auf der Hand“ (S. 256). Es komme daher nicht auf die übliche Definition von bedingtem Vorsatz an, sondern darauf, ob der Täter den Betroffenen auch dann angezeigt hätte, wenn er dessen Unschuld gekannt hätte.

II. Die „Konformauslegungen“ – Bedeutung, Arten und Abgrenzung

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Obwohl nicht zum „klassischen Methodenquartett“ gehörend ebenfalls bereits „klassisch“ (jedenfalls i.S. von „dem Grunde nach anerkannt und oft behandelt“) sind die „Konformauslegungen“. Die längste Tradition hat hier die verfassungskonforme Auslegung (sogleich 1.), die theoretisch im Strafrecht (mindestens[101]) in gleicher Weise von Bedeutung ist wie in anderen Rechtsgebieten, greifen doch strafrechtliche Sanktionen ebenso wie auch schon die strafrechtlichen Verhaltensnormen allemal „durchweg in die grundrechtlich gesicherten Freiheiten einzelner ein (…)“.[102] Eine solche verfassungskonforme Auslegung in ihrem ursprünglichen Verständnis ist abzugrenzen von einer nur verfassungsorientierten Auslegung auch diesseits der Verfassungswidrigkeit (im Anschluss 2. [Rn. 50 ff.]). Ein – mutatis mutandis – ähnliches Verhältnis lässt sich dann auch für andere Formen der Konformauslegung beschreiben (dazu abschließend 3. [Rn. 62 ff.]).

1. Die verfassungskonforme Auslegung

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Als verfassungskonforme Auslegung wird die Überlegung bezeichnet, dass unter mehreren grds. denkbaren Auslegungsergebnissen im Zweifelsfall demjenigen der Vorrang gebührt, welches zu einer auch verfassungskonformen Lösung führt, wenn andere Auslegungsergebnisse gegen die Verfassung verstoßen würden. Insoweit würde die verfassungskonforme Auslegung im o.g. Sinn stets nur „bedeutungsreduzierend“ wirken, weil sie (eine) bestimmte Lesart(en) gerade ausschließt. Streng genommen ist sie freilich im Unterschied zum bisher betrachteten klassischen Methodenquartett[103] kein eigenständiges Auslegungskriterium, sondern „nur“ ein Kontrollmechanismus nach Abschluss einer Auslegung, welche verschiedene Ergebnisse nebeneinander bestehen lässt.

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Theoretisch ist dies als Konzept ohne weiteres überzeugend; die praktischen Anwendungsfälle halten sich dagegen – jedenfalls auf den ersten Blick – in Grenzen. Dies nicht einmal so sehr wegen des Erfordernisses, dass „nach Abschluss“ des (originären) Auslegungsvorganges noch verschiedene Ergebnisse weiterhin möglich sind. Denn unter Berücksichtigung der oben beschriebenen grundsätzlichen Offenheit der Sprache dürfte dieser Fall nicht selten sein; dagegen dürfte es häufig an der zweiten Voraussetzung fehlen, dass bei der originären Auslegung einer als solchen verfassungsgemäßen einfachrechtlichen Vorschrift starke (etwa systematische, historische oder teleologische) Argumente nicht nur für verfassungskonforme, sondern auch für ein verfassungswidriges Ergebnis sprechen, denn nur dann greift dieses Kontrollkriterium ja ein.

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Auf den zweiten Blick könnte man indes etwa in all den Fällen, in denen das BVerfG eine Norm per se als verfassungsgemäß, eine bestimmte Auslegung aber als verfassungswidrig beanstandet[104] bzw. für die Auslegung bestimmte Vorgaben gemacht hat,[105] als potentielle Anwendungsfälle einer verfassungskonformen Auslegung betrachten, bei denen dieser Kontrollschritt freilich nun durch das BVerfG schon für die Zukunft vorweggenommen worden ist. Allerdings betreffen die hierzu bekannt gewordenen Fälle überwiegend Art. 103 Abs. 2 GG. Insoweit scheint es in den im Strafrecht wirklich praktischen Fällen oft weniger um eine materiell-verfassungskonforme Auslegung zu gehen,[106] sondern die formelle Komponente der Einhaltung des Gesetzlichkeitsprinzips im Vordergrund zu stehen.[107] Eine prominente Ausnahme bildet die „Soldaten-sind-Mörder“-Rechtsprechung[108] – und dies wohl nicht ohne Grund, handelt es sich hier doch um einen Bereich, der einerseits durch Art. 5 Abs. 1 GG in besonderer Weise verfassungsrechtlich geprägt ist und in dem andererseits die gesetzliche Vorgabe („Beleidigung“) denkbar offen und vage ist, so dass sich die oben formulierte Frage, ob bzw. wie gängige Auslegungsargumente überhaupt zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen können, nicht in gleicher Schärfe stellt.

2. Die verfassungsorientierte Auslegung (diesseits „harter Verfassungswidrigkeit“)

a) Einordnung: Strafrecht – Verfassung – Auslegung

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Von dieser Art der Ergebniskontrolle zu unterscheiden ist die praktisch wahrscheinlich durchaus wichtigere, theoretisch aber deutlich weniger beleuchtete[109] grundrechtsorientierte Auslegung als Sonderfall einer verfassungsrechtlich-systematischen Interpretation. Dies überträgt sonst vor allem im Zusammenhang mit der Rechtssetzung diskutierte Topoi in die Auslegung. Der Umstand, dass sich die meisten Abhandlungen zum Verhältnis von Strafrecht und Verfassungsrecht (schwerpunktmäßig, wenn nicht gar ausschließlich) mit der Strafgesetzgebung, nicht dagegen mit der Anwendung der Strafgesetze befassen, ist nämlich nicht nur etwas überraschend, weil die Verfassungsgemäßheit der konkreten Rechtsanwendung sonst in der verfassungsrechtlichen Diskussion durchaus eine eigenständige Rolle spielt; vielmehr ist es auch deshalb ein echtes Defizit, weil in diesem Bereich wohl „viel mehr zu gewinnen“ wäre.

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Soll geprüft werden, ob eine bestimmte „kämpferische“ Äußerung im Wahlkampf eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB darstellt, ist nicht problematisch, ob § 185 StGB als solcher mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist, sondern ob bei der Auslegung der Vorschrift die Garantie der Meinungsfreiheit angemessen berücksichtigt wurde. Geht es um die Frage nach der Strafbarkeit neutraler, berufsbedingter Verhaltensweisen wegen Beihilfe (die unten nochmals als Beispiel herangezogen werden wird), so ist auch nicht ernsthaft erwägenswert, ob vielleicht § 27 StGB generell gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, sondern nur, wie die Berufsfreiheit bei der Auslegung von § 27 StGB zu berücksichtigen ist, wenn berufliches Verhalten in Rede steht. Dies gilt auch und insbesondere im Bereich „diesseits harter Verfassungswidrigkeit“, d.h. wenn es gerade nicht (wie bei der verfassungskonformen Auslegung) darum geht, ob eine bestimmte Auslegung verfassungswidrig ist, sondern wenn überlegt wird, ob ein anderes Ergebnis etwa die betroffenen Grundrechte noch besser zur Geltung bringen könnte (vgl. dazu unten Rn. 54 ff.).

b) Vorbehalte gegen die Berücksichtigung

verfassungsrechtlicher Überlegungen?

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Bevor näher auf die verfassungsorientierte Auslegung und ihr Verhältnis zur verfassungskonformen Auslegung eingegangen wird, sind einige wenige Sätze zur Berechtigung einer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Erwägungen angezeigt,[110] die in der älteren Literatur vereinzelt in Frage gestellt wird,[111] weil wegen des naturrechtlichen Gedankens des „neminem laedere“ Rechtsgarantien für illegitime Verletzungen ausgeschlossen seien.[112] Zumindest Strafrechtsnormen für solche Delikte, die „sich im Bewußtsein der Volksgenossen als ‚crimen‘ darstellen“, wurden von Dürig als „immanente Schranken“ aller Grundrechte gesehen.[113] Eine solche Restriktion des Schutzbereiches kann trotz der Suggestivkraft der herangezogenen Beispiele – besonders beliebt in diesem Zusammenhang: Grundrechtsschutz auch für den „kaltblütigen Killer“? – nicht überzeugen: Dass Straftatbestände nicht generell der umfassenden Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG entzogen sein können, ist evident. Der beschränktere Ansatz hinsichtlich der Handlungen, die den „Volksgenossen“ als „crimen“ erscheinen, ist in seiner mangelnden Klarheit[114] für eine so grundlegende Weichenstellung schon zu Beginn der Prüfung methodisch ungeeignet. Zuletzt sind auch solche Überlegungen nicht erforderlich, da sich die vielleicht intuitiv für richtig gehaltenen Ergebnisse unproblematisch auch bei einem weiten Schutzbereichsverständnis mit der gesicherten Grundrechtsdogmatik begründen lassen – wäre es doch mehr als erstaunlich, wenn sich gerade für solche Verhaltensweisen, die einem erhöhten sozialethischen Vorwurf ausgesetzt sein sollen, keine überzeugende Begründung für die Zulässigkeit und Angemessenheit ihrer Beschränkung finden ließen.[115]

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Ernster wiegen daher Einwände, die sich nicht gegen die Zulässigkeit, sondern gegen die Ergiebigkeit einer verfassungsrechtlichen Argumentation richten, insbesondere bei einem Vergleich der detaillierteren Vorschriften des Strafrechts und seiner ausdifferenzierten und elaborierten Dogmatik mit den relativ allgemein gehaltenen Normen des GG,[116] die etwa Naucke als nur „verfassungsrechtlich ein(gekleidete)“[117] Argumentationsstränge bezeichnet, bei der die Verfassung die „Überpositivität gegenüber dem relativistischen Positivismus“ vertrete. Indes dürfte der zugegebenermaßen oft knappe Verfassungstext insbesondere durch die Spruchpraxis des BVerfG mittlerweile vielfach in einem Maße an Substanz gewonnen haben, das durchaus reichhaltiges Argumentationsmaterial an die Hand gibt. Zudem gilt es eben, die beschränkte Leistungsfähigkeit einer verfassungsrechtlichen Beurteilung realistisch einzuschätzen und diese Beschränktheit auch bei der Gewichtung des Arguments redlich zu berücksichtigen – indes ist dies kein Problem allein der verfassungsorientierten Auslegung, sondern gilt auch für das klassische Methodenquartett (mal mehr, mal weniger). Und gewiss ist die Erkenntnis, wie ein Auslegungsergebnis auf keinen Fall aussehen darf, zur Minimierung verfassungsrechtlicher „Risiken“ möglichst nicht aussehen sollte oder zu einer möglichst optimalen Verwirklichung verfassungsrechtlich begründeter Postulate sogar wünschenswert wäre, schon ein Fortschritt.

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