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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts

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c) Die Wirkweise verfassungsorientierter Auslegung

aa) Allgemeine Fragen

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Während eine Vorschrift als solche nur verfassungsgemäß sein kann oder eben nicht,[118] können verschiedene Lesarten der Vorschrift aus grundgesetzlicher Sicht wünschenswerter oder bedenklicher sein.[119] Daraus folgt, dass die verfassungsrechtliche Perspektive nicht nur zu der oben beschriebenen verfassungskonformen Auslegung in Fällen „harter Verfassungswidrigkeit“ herangezogen werden kann. Vielmehr kann die Ausstrahlungswirkung der Verfassung auch – bei genauerer Einordnung dann als Akt der systematischen Auslegung – als Argument bei der Entscheidung für die eine oder andere Lesart diesseits des Verdikts der Verfassungswidrigkeit fruchtbar gemacht werden:[120] Wenn etwa durch eine bestimmte Interpretation die Wirkkraft der tangierten Grundrechte optimiert wird, ist dies ein Argument für diese Interpretation. Dieses ist dann freilich – und darin liegt ein Unterschied zur verfassungskonformen Auslegung i.e.S. – nicht zwingend bzw. unüberwindbar, sondern muss mit den anderen Argumenten, die für oder gegen eine bestimmte Lesart sprechen, abgewogen und diskursiv verarbeitet werden.

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Die Intensität der systematisch-grundgesetzlichen Argumentation wird dabei umso größer, je problematischer eine bestimmte Interpretation sub specie constitutionis wird;[121] denn das Grundgesetz gebietet nicht kategorisch eine optimale Verwirklichung eines Grundrechtes[122] (was auf Grund der steten Kollisionen verfassungsrechtlicher Rechtspositionen ohnehin nicht möglich ist), verbietet aber die völlige Vernachlässigung eines Grundrechts zugunsten anderer Interessen. Anders als bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Strafnorm als solcher ist bei der Auslegung eine Aussage über eine mehr oder weniger gute Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen Garantien also durchaus sinnvoll. Lassen sich hier signifikante Unterschiede feststellen, ist auch diesseits „harter Verfassungswidrigkeit“ die nähere Orientierung an den Grundrechten ein gewichtiges systematisches Argument bei der Rechtsfindung.

bb) Insbesondere die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

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(1) Die Einschlägigkeit des jeweiligen grundrechtlichen Schutzbereichs ist ebenso wie sich daraus etwa ergebende qualifizierte Anforderungen an die Rechtfertigung stets eine Frage des Einzelfalls. Gewisse allgemeine Aussagen sind aber zur Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als einem wichtigen Bestandteil jeder Grundrechtsprüfung möglich.[123] Dieser besagt bekanntlich, dass Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Positionen nur erlaubt sind, wenn sie zur Verfolgung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich (d.h. das relativ mildeste Mittel) und angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) sind.

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(2) Geht es nun um die Operationalisierung dieses Prinzips bei der Auslegung, wird die erste Stufe der Verfolgung eines legitimen Zweckes regelmäßig unproblematisch sein. Unabhängig davon, wie man das insbesondere mit der „Inzest-Entscheidung“ des BVerfG und der nachfolgenden Diskussion[124] wieder verstärkt ins Blickfeld geratene Verhältnis zwischen „legitimem Zweck“ und „strafrechtlichem Rechtsgut“ exakt definiert, wird für den Regelfall davon auszugehen sein, dass mit der Anwendung einer Strafnorm ein solcher legitimer Zweck verfolgt wird.

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(3) Damit die Anwendung (und damit eine bestimmte Auslegung) zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet ist, muss sie den entsprechenden Zweck fördern. Insoweit ist freilich zu beachten, dass das BVerfG bei der Überprüfung der Geeignetheit sehr großzügig ist[125] und die „Zwecktauglichkeit“ nur verneint, wenn die Mittel „objektiv“ und „schlechthin ungeeignet“ sind.[126] Dies gilt zunächst einmal hinsichtlich der Strafvorschrift selbst, muss dann aber auch für die Überprüfung der Normanwendung gelten, solange dabei nur diese Einschätzungsprärogative umgesetzt wird.[127] Daher müssen alle Bedenken hinsichtlich der empirisch kaum belegten und belegbaren Effektivität des Strafrechts zum Rechtsgüterschutz[128] erst einmal zurückstehen. Selbst dann ist aber im konkreten Anwendungsfall die Effizienz für den Rechtsgüterschutz gering, wenn die durch eine Sanktionsandrohung verhinderte Kausalkette auch leicht anderweitig – ggf. sogar legal – vom Täter geknüpft werden kann.[129] Das macht aber eine Auslegung, die zu einer Strafdrohung kommt, damit nicht per se ungeeignet. Denn wenn man – für die Eignungsprüfung wohl unumgänglich – alternative hypothetische Abläufe mit berücksichtigt, muss man konsequenterweise auch deren gesamtes mögliches Spektrum miteinbeziehen, so dass die alternativen Rechtsgutverletzungen durchaus mit Unsicherheiten behaftet sein können. Allerdings wäre eine im konkreten Fall nur schwache Eignung zum Rechtsgüterschutz bei der Angemessenheitsprüfung noch einmal zu berücksichtigen.

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(4) Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt kurz gesagt, dass der verfolgte Zweck nicht durch ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel erreichbar sein darf. Dieses Gebot des mildesten Mittels ist in vielen Fällen zwar Hauptansatzpunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung,[130] allerdings wird auch hier dem Gesetzgeber eine erhebliche Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Effektivität unterschiedlicher Mittel zugestanden.[131] Diese wirkt sich notwendigerweise z.T. auch auf die Gesetzesanwendung aus, soweit die Effektivitätsprognose des Gesetzgebers sich in der Anwendung niederschlägt.

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(5) Als letzter Prüfungsschritt ist schließlich nach der Angemessenheit (= Verhältnismäßigkeit i.e.S.) der Anwendung einer Strafnorm auf einen konkreten Sachverhalt zu fragen. Dieses Kriterium verlangt kurz gesagt, dass Grundrechtseingriff und Ertrag für den verfolgten Zweck nicht außer Verhältnis zueinander stehen. Eine solche weiter ausgreifende und weniger durch Einschätzungsprärogativen beschnittene Abwägung birgt aber natürlich gewisse Gefahren. Insoweit verwundert nicht, wenn Lagodny zu einer zurückhaltenden Prüfung der Angemessenheit auffordert. Da dieser Maßstab besonders vage sei und den Subjektivismen des Rechtsanwenders zu große Bedeutung einzuräumen drohe, seien die Sachprobleme der Prüfung möglichst nicht dort zu entscheiden, sondern schon auf den Prüfungsstufen „vorher“ abzuarbeiten.[132] Diese Mahnung ist zwar grundsätzlich berechtigt. Allerdings darf man die Augen nicht davor verschließen, dass eine solche vorherige Abschichtung eben nicht immer möglich ist – oder jedenfalls nicht, ohne auf den vorherigen Stufen versteckt solchen subjektiven Wertungen Raum zu verschaffen, was dann aber nicht einmal als Abwägungsvorgang offen gelegt wird. Mithin besteht zwar Grund für eine selbstkritische Zurückhaltung, nicht aber für eine übertriebene Scheu vor Erwägungen zur Angemessenheit.[133] Dies gilt umso mehr, als eine Prüfung auf der letzten Stufe des Schemas zumindest teilweise auch Folge des Zugeständnisses mehr oder weniger großer Einschätzungsprärogativen auf den Ebenen der Geeignetheit und Erforderlichkeit ist.

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Strukturell können dann Überlegungen wie folgt eine Rolle spielen: Auf einer ganz abstrakten Ebene können der Wert[134] der durch die Pönalisierung eines Verhaltens (kraft zur Anwendung eines Straftatbestandes führender Auslegung) geschützten Rechtsgüter und des verkürzten Grundrechts oft nur schwer verglichen werden. Grob verallgemeinernd kann man aber wohl die Hypothese aufstellen, dass für den überwiegenden Teil der Straftatbestände des StGB eher ein Vorrang im abstrakten Wert für das jeweils geschützte Rechtsgut als für die betroffenen Grundrechte besteht,[135] ohne dass diese freilich als völlig vernachlässigenswert zurücktreten würden. Aussagekräftiger ist eine konkretere Bewertung, bei der die Intensität der Beeinträchtigung der jeweiligen Interessen ins Blickfeld gerät. Betrachtet man auf dieser konkreteren Ebene die Tatbestände des StGB und das Interesse des Grundrechtsträgers, wird der Vorrang der strafrechtlich geschützten Güter oft noch deutlicher: Denn diese werden durch viele im Gesetz verbotene Verhaltensweisen mehr oder weniger irreparabel beeinträchtigt, jedenfalls aber in signifikanter Weise gefährdet und damit in ihrem Kernbestand betroffen. Die Grundrechte dagegen scheinen oft nur in Randmodalitäten, nämlich hinsichtlich einiger weniger deliktisch relevanter Verhaltensweisen betroffen zu sein.[136] Dies kann sich aber ändern, wenn etwa durch die Subsumtion eines Verhaltens unter einen Straftatbestand das Rechtsgut nur in geringem Maße geschützt werden kann (z.B. weil die Geeignetheit zwar auf Grund der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers noch bejaht wurde, aber nur noch schwach ausgeprägt war), umgekehrt aber auf der Seite des Eingriffsgegenstandes ein hoher Schweregrad entsteht, weil nach der Art der Tätigkeit, aber auch nach den subjektiven Anforderungen eine Vielzahl grundrechtlich geschützter Verhaltensweisen unterlassen werden müssten.[137] Hierbei darf auch nicht vernachlässigt werden, dass der Grundrechtsträger – außerhalb der Fälle des dolus directus – im Voraus meist nicht mit Gewissheit wissen wird, ob es zu einem solchen Erfolg kommt oder nicht, so dass er zur Minimierung seines Strafbarkeitsrisikos vergleichsweise oft – und aus Rechtsgüterschutzgesichtspunkten noch dazu: ganz umsonst – auf seine Grundrechtsbetätigung verzichten müsste.

3. Weitere Arten der Konformauslegung bzw. der „vorrangorientierten Auslegung“

a) Einordnung

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Ähnliche Fragen der Konformauslegung (im engeren Sinne wie auch im Sinne einer an anderen exponierten normenorientierten Auslegung der Strafgesetze), wie sie unter 1., 2. für das GG diskutiert wurde, können sich im Prinzip immer stellen,[138] wo ein Nebensachverhalt nicht nur durch Strafgesetze geregelt wird, sondern thematisch auch in den Anwendungsbereich anderer Vorschriften fällt. Die entsprechenden Fragen tauchen vor allem dann auf, wenn diese anderen Gesetze entweder formal (normenhierarchisch) übergeordnet sind (wie das GG) oder aber ein sonstiger Vorrang postuliert wird (wie etwa für das Unionsrecht) bzw. zumindest eine von anderweitig eingegangenen Verpflichtungen abweichende Handhabung rechtspolitisch unerwünscht ist.[139]

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Da es sich beim Strafrecht in der Regel um Bundesrecht in Gestalt von formellem Gesetzesrecht handelt, bestehen solche „Vorrangverhältnisse“ im weiteren Sinne außer gegenüber der Verfassung insbesondere (wenn nicht gar ausschließlich) gegenüber internationalen Vorgaben, insbesondere als gegenüber der EMRK und dem Unionsrecht.[140] Bei ihnen dürfte freilich im Einzelfall die Grenze zwischen einer Konformauslegung im engeren Sinn und einer an den internationalen Vorgaben „nur“ orientierten Auslegung noch stärker verfließen als oben im Verhältnis zum Verfassungsrecht dargestellt, da die Frage nach einer „Verletzung“ der internationalen Vorgaben durch eine bestimmte nationalrechtliche Rechtsanwendung im Einzelfall noch schwieriger zu beantworten sein dürfte.[141]

b) Konformauslegung mit Blick auf die EMRK

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Großen Einfluss zumindest auf das Strafverfahrensrecht hat in der jüngeren Vergangenheit die EMRK gewonnen.[142] Die Bedeutung ist in Deutschland zwar wohl nicht so groß, wie etwa in der Schweiz oder in Österreich, da durch die vergleichsweise stark ausgebaute nationale Verfassungsgerichtsbarkeit (insbesondere auch mit der etablierten Möglichkeit der Individualverfassungsbeschwerde) viele Grundrechtsverletzungen schon auf dieser Ebene „abgefangen“ werden können. Rechtsprechung des EGMR, die (wenngleich natürlich nicht nur) zu ausländischen Rechtsordnungen in Bezug auf eine bestimmte Problemlage ergangen ist, wird aber zunehmend auch in Deutschland zur Kenntnis genommen. Im Mittelpunkt steht hier die zentrale Prozessnorm des Art. 6 EMRK, die neben immer wieder zitierten Einzelausprägungen (wie etwa dem Beschleunigungsgebot) vor allem auch eine mehr oder weniger explizite Kodifikation des im Strafprozessrecht oftmals bemühten Fair-Trail-Grundsatzes enthält. Rein „begrifflich“ wird hierbei freilich vergleichsweise häufig unmittelbar auf die entsprechenden Garantien zurückgegriffen (die in Deutschland ja zumindest auch im Rang des einfachen Bundesrechts gelten, vgl. Art. 59 Abs. 2 GG[143]),[144] und nicht auf das nationale Recht, welches dann etwa im Lichte des Art. 6 EMRK ausgelegt würde.

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Demgegenüber sind die Einflüsse der EMRK auf das materielle Strafrecht geringer, werden aber auch immer wieder erwähnt und sind zumindest nicht gänzlich zu vernachlässigen.[145] Beispielhaft mag hier Art. 2 EMRK genannt werden, der immer wieder als Einschränkung des Notwehrrechts diskutiert wird. Es gibt zwar gute Gründe, dies im Ergebnis nicht so zu sehen, da es sich bei der Notwehr regelmäßig um die individuelle Rechtfertigung eines Bürgers für einen gerade vom Staat ihm gegenüber erhobenen Vorwurf handelt, während die Garantien der EMRK insbesondere den Staat im Verhältnis zum Bürger schützen sollen. Gleichwohl wird der Gedanke einer Beschränkung des § 32 StGB durch Art. 2 EMRK in der jüngeren Zeit durch einflussreiche Stimmen in der Literatur verstärkt aufgegriffen.[146]

c) Unionsrechtskonforme Auslegung

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aa) Ein insbesondere im materiellen Strafrecht zunehmend einflussreicher (und in der Bedeutung wohl über die EMRK hinausgehender) Topos ist die unionsrechtskonforme Auslegung,[147] welche das allgemeine Phänomen bzw. den Oberbegriff zu dem häufig diskutierten Spezialfall der (mitunter wohl auch als pars pro toto begrifflich herangezogenen) „richtlinienkonformen Auslegung“[148] darstellt.[149]

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Die Grundlagen der Diskussion einer unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts sind nicht strafrechtsspezifisch (und liegen vielmehr historisch sogar außerhalb des Strafrechts). Genannt werden können hierzu zum einen die (arbeitsrechtlichen) Entscheidungen des EuGH in den Fällen „von Colson und Kamann“[150] sowie „Harz“.[151] Der Gerichtshof stellt in ihnen klar, dass alle Träger der öffentlichen Gewalt und damit auch die Gerichte bei der Rechtsanwendung verpflichtet sind, alle zur Verwirklichung eines Richtlinienziels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die in der Folgezeit weiter entwickelten unionsrechtlichen Grundlagen eines solchen Gebotes der unionsrechtskonformen Auslegung werden – mit unterschiedlichen Nuancierungen im Detail – einerseits im Loyalitätsgebot des Art. 4 Abs. 3 UA 2, 3 AEUV (= Art. 10 EGV a.F.) und in der Umsetzungsverpflichtung des Art. 288 UA 3a AEUV (= Art. 249 Abs. 3 EGV a.F.) gesehen.[152] Daraus ergibt sich eine Bindung des Rechtsanwenders an die unionsrechtlich (insbesondere durch Richtlinien) verfolgten Ziele jedenfalls nach Ablauf einer entsprechenden den Mitgliedsstaaten zugestandenen Umsetzungsfrist.[153] Da es sich hierbei um – wenngleich historisch überwiegend anhand von Richtlinien entwickelte – allgemeine unionsrechtliche Verpflichtungen handelt, gelten diese Grundsätze auch nicht nur für Richtlinien, sondern für alle Akte, welche einerseits einer Umsetzung bedürfen, andererseits jedoch verpflichtend umzusetzen sind. Insoweit ist auch – freilich innerhalb der hier vielfach weiteren Grenzen des Umsetzungsspielraums – eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung letztlich anzuerkennen (wenngleich hierdurch die Differenzierung der bis zum Vertrag von Lissabon in besonderer Weise betonten drei Säulen teilweise verwischt wird).[154] Daneben können aber auch die Freiheiten des Primärrechts (insb. die Waren- und Dienstleistungsfreiheit) nationale Straftatbestände im Kollisionsfall „neutralisieren“.[155]

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Neben der unionsrechtskonformen Auslegung als (zwar das deutsche Recht betreffende, aber) letztlich unionsrechtlich geschuldete Methode kann sich das Erfordernis einer Berücksichtigung von europäischen Rechtsakten auch aus den klassischen „allgemeinen“ Auslegungsmethoden ergeben. Insbesondere im Rahmen einer historischen Auslegung können neben den nationalstaatlichen Gesetzesbegründungen selbstverständlich auch die europäischen Rechtsakte, welche etwa die Grundlage einer neuen Strafnorm bilden, sowie deren Entstehungsgeschichte heranzuziehen sein.

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bb) Die unionsrechtskonforme Auslegung betrifft zunächst die Durchsetzung der entsprechenden Ziele bei der Auslegung solcher Normen, welche in Umsetzung des Unionsrechts geschaffen worden sind. Nach nicht unbestrittener, aber h.M. ist sie jedoch auch darüber hinaus bzw. unabhängig von der Entstehung einer Vorschrift als Umsetzung europäischen Rechts anwendbar.[156] Der Interpretationsakt ist dabei ein mehrstufiger bzw. „mehrphasiger“, da nicht nur die nationale Vorschrift anhand des Sekundärrechtsakts (z.B. der Richtlinie), sondern beide (nationale Vorschrift und Sekundärrechtsakt) anhand des primärrechtlichen Hintergrundes interpretiert werden müssen.[157] Beispielhaft erwähnt werden kann hier die Frage nach einer einschränkenden Auslegung des Täuschungsbegriffs auch in § 263 StGB mit Blick auf die EG-Richtlinie 2005/29, die das Leitbild des aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zugrunde legt.[158]

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cc) Umstritten ist (wenngleich vielleicht teilweise auch nur scheinbar), ob eine Rangfolge zwischen unionsrechtskonformer Auslegung und weiteren Auslegungsargumenten angegeben werden kann. Teilweise wird in der Literatur der Eindruck vermittelt, als ob der unionsrechtskonformen Auslegung gegenüber etwa dem klassischen Methodenkanon ein absoluter Vorrang zukomme,[159] im Ergebnis dürfte wohl ein zwingender Vorrang der unionsrechtskonformen Auslegungsargumente nicht begründbar sein. Insbesondere ist die im Europarecht anerkannte Lehre vom „Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht eine Kollisionsregel, die dem Widerspruch zwischen unmittelbar geltendem Unionsrecht und nationalem Recht betrifft“,[160] nicht aber die Rangfolge von mittelbar wirkenden Auslegungsargumenten. Dies schließt nicht aus, einen relativen Vorrang im Sinne einer Vorzugsregel jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Übrigen (freilich eher als theoretischer Fall denkbar) auslegungsmäßig eine Patt-Situation entsteht.[161] Ein Anwendungsvorrang kommt demnach nur zum Tragen, wenn im Sinne einer streng verstandenen Konformauslegung ein bestimmtes Auslegungsergebnis europäisches Recht im Kern verletzen würde; in der großen Mehrzahl der Fälle, in denen eine „unionsrechtskonforme Auslegung“ (in einem weiteren Sinne verstanden) „nur“ die Ziele der Unionsrechtsakte möglichst optimieren möchte, ist das Verhältnis kein zwingendes, sondern das Auslegungsargument letztlich mit anderen abzuwägen.[162]

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Eine solche Sichtweise erklärt dann auch relativ zwanglos, weshalb jedenfalls der Normalfall einer unionsrechtsorientierten Auslegung z.B. auch nicht über das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG oder andere allgemeine, verfassungsrechtlich verbürgte strafrechtliche Grundsätze hinwegführen kann.[163] Dies bedeutet freilich nicht, dass jede strafbarkeitserweiternde Auslegung gegenüber einem bisher gefundenen Auslegungsstand anhand von unionsrechtskonformen Argumenten untersagt wäre;[164] letztlich wirkt sich aus, dass die unionsrechtskonforme Auslegung (jedenfalls im weit verstandenen Sinne einer auch unionsrechtsorientierten Auslegung) letztlich eben auch „nur“ ein Auslegungsargument ist und sich die Auslegung von Gesetzen bei der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte bzw. (ganz ähnlich bei der systematischen Auslegung) bei einer Änderung der flankierenden Bestandteile der Rechtsordnung ebenfalls ändern kann. Inwieweit dann bei einer „eigentlich angezeigten“ geänderten Auslegung für eine Übergangsphase noch allgemeiner Vertrauensschutz gewährt werden muss[165] bzw. zumindest über die Zubilligung eines gegebenenfalls unvermeidbaren Verbotsirrtums „hinweggeholfen“ werden kann, beurteilt sich insoweit dann nach allgemeinen Grundsätzen.

III. Die strafrahmenorientierte Auslegung als strafrechtsspezifisches Auslegungskriterium „zweiter Stufe“

1. Die Divergenz zwischen theoretischer Behandlung und praktischer Bedeutung einer „strafrahmenorientierten Auslegung“

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Die Frage, welche Bedeutung der Rechtsfolge bzw. konkreter: dem Strafrahmen für die Auslegung zukommt, erfährt strukturell zwei ganz unterschiedliche Antworten: Stellt man sie an die klassischen Darstellungen der Auslegungsmethoden im Strafrecht oder in Lehrbüchern oder in Kommentaren zu bzw. vor § 1 StGB, taucht das Stichwort (oder auch nur das Phänomen) dort oft gar nicht auf;[166] betrachtet man dagegen spezielle Auslegungsfragen (vor allem zum Besonderen Teil), greifen Rechtsprechung und Literatur durchaus immer wieder auf den Strafrahmen zurück. Exemplarisch kann hier nicht nur die immer wieder erhobene Forderung nach einer restriktiven Auslegung der – oder jedenfalls einzelner – Mordmerkmale mit Blick auf die Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in § 211 StGB genannt werden,[167] sondern auch auf Beispiele wie die Frage, ob das vertragswidrige Abheben von Bargeld an Bankomaten durch den an sich berechtigten Karteninhaber als Computerbetrug nach § 263a StGB, als Scheckkartenmissbrauch nach § 266b StGB oder aber nach beiden Vorschriften strafbar ist: Der BGH hält bereits tatbestandlich alleine § 266b StGB für einschlägig und führt dann zu § 263a StGB u.a. aus: „Für die hier vertretene Auffassung spricht zudem, dass der Gesetzgeber (. . .) zugleich mit § 263a StGB auch § 266b StGB eingeführt hat. Diese Vorschrift stellt ein (. . .) Sonderdelikt dar, das die vertragswidrige Bargeldbeschaffung mit einer gegenüber §§ 263, 263a StGB geringeren Strafe bedroht. (. . .) Erfasste man den Missbrauch der Scheckkarte als Codekarte am Geldautomaten durch ihren berechtigten Inhaber als Computerbetrug nach § 263a StGB, führte dies zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die unterschiedlichen Strafrahmen von § 263a und § 266b StGB (. . .).“[168]

2. Zur Abgrenzung: Strafrahmenorientierung und allgemeine Folgenorientierung

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Bevor im Anschluss das formale Verhältnis der „strafrahmenorientierten Auslegung“ zu den klassischen Auslegungstopoi (unten 3. [Rn. 75 ff.]), ihre inhaltliche Berechtigung (unten 4. [Rn. 86 ff.]), aber auch die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit (abschließend 5. [Rn. 94 ff.]) dargestellt werden,[169] ist sie begrifflich kurz von der auf den ersten Blick ähnlich klingenden sog. „folgenorientierten Auslegung“ abzugrenzen: Bei dieser geht es – bei allen Unterschieden verschiedener Ausgestaltungen im Detail[170] – um die Empfehlung an den Rechtsanwender, „bei der Gesetzesauslegung die gesellschaftlichen Folgen der Auslegung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Auslegung an ihren Folgen zu korrigieren“.[171] Betrachtet werden also die Realfolgen staatlichen Handelns.[172]

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Auch eine solche Betrachtung ist dem Strafrecht nicht fremd. Bei Sanktionsentscheidungen werden standardmäßig die – erwünschten oder auch unerwünschten – Auswirkungen einer nicht (vollstreckbar) verhängten, kurzen oder auch langen Freiheitsstrafe berücksichtigt. Und wenn etwa über die Frage einer Organisationszuständigkeit bei einem Fahrlässigkeitsdelikt zu entscheiden ist,[173] sollte natürlich darüber nachgedacht werden, welche organisatorischen Schritte bei wem geleistet werden können und welche Konsequenzen es haben wird, einen bestimmten Personenkreis in diese Organisationsverantwortung einzubeziehen oder ihn aber außen vor zu lassen. Man wird solche Gedanken der teleologischen Auslegung zuschlagen müssen, da es um die Frage geht, ob es Sinn und Zweck der Vorschrift ist, auch solche Folgen zu vermeiden oder nicht. Mit einer strafrahmenorientierten Auslegung hat das Vorgehen aber nichts zu tun: So ist die eingangs erwähnte Frage nach § 263a StGB beim Bankomatenmissbrauch unabhängig davon zu beantworten, ob die Täterin einen lebensuntüchtigen Ehemann hinterlässt, der ohne sie nicht weiß, wie er außerhalb der Öffnungszeiten seiner Hausbank an Bargeld kommt, oder nicht. Allein durch das Bewusstsein der Tatsache, dass mit einer längeren Freiheitsstrafe die Gefahr von negativen Sekundärfolgen tendenziell wachsen dürfte, bekommt die strafrahmenorientierte Auslegung noch keinen empirisch-sozialwissenschaftlichen Bezug. Deshalb sprechen auch Einwände gegen das generelle Konzept der Folgenorientierung, die auf der Problematik der konkreten Folgenabschätzung und -bewertung basieren,[174] nicht auch gegen eine strafrahmenorientierte Auslegung.

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