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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts

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1. Grammatische Auslegung

a) Der Kontext des (natürlichen und/oder Fach-) Sprachgebrauchs

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Die grammatische Auslegung erschließt den Kontext der Alltagssprache und des Sprachgebrauchs des Gesetzes; daneben kann insbesondere in Spezialregelungen für bestimmte Lebensbereiche auch der Fachsprachgebrauch der jeweiligen Gruppe eine Rolle spielen.[14] Dahinter steht der Gedanke, dass der Gesetzgeber einen Begriff im Zweifel so verwenden wird, wie er allgemein oder in Fachkreisen der geregelten Materie verwendet wird oder wie er ihn selbst an anderer Stelle im Gesetz verwendet. Dass dies aber nicht notwendig so sein muss, sondern dass vielmehr der Alltagssprachgebrauch im Einzelfall innerhalb des Adressatenkreises der Norm durchaus einmal ein weiteres Verständnis eines Begriffes zulässt als der Fachsprachgebrauch, zeigt deutlich eine Entscheidung des BGH vom 25. Oktober 2006,[15] in der es um die Frage ging, ob (nach einer alten, insoweit begrifflich auf „Tiere und Pflanzen“ abstellenden Fassung des BtMG) Pilze unter den Pflanzenbegriff des BtMG a.F. subsumiert werden können. Mit der naturwissenschaftlichen Klassifizierung der Pilze ist das nur schwer zu vereinbaren, da diese schon seit einiger Zeit in der Botanik (insbesondere mangels Photosynthese) nicht mehr den „Pflanzen“ zugerechnet werden. Der 1. Strafsenat macht hier aber überzeugend deutlich,[16] dass diese Klassifizierung in der Umgangssprache nicht selten durchbrochen wird und deswegen den Normadressaten das Strafbarkeitsrisiko durchaus bewusst gewesen ist.

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Dabei kann es freilich nicht entscheidend darauf ankommen, dass man – so der Senat im Bemühen um eine plastische Begründung – „immerhin (…) Pilze auch gemeinhin beim Obst- und Gemüsehändler“ kauft;[17] Denn die Einzelhandelsinfrastruktur orientiert sich ersichtlich weder am fach- noch am alltagssprachlichen Pflanzenbegriff, sind doch viele „Obst- und Gemüsehändler“ heutzutage südländische Feinkostläden, in denen auch Schafskäse und Mozzarella erworben wird, während man in „Pflanzen- und Gartencentern“ oft weder Obst noch Gemüse, dafür aber häufig Zierfische und Nagetiere kaufen kann. Auch Handys, Unterwäsche und Rasierapparate werden nicht schon dadurch zu Genussmitteln, dass sie regelmäßig in den Filialen eines bekannten Kaffeerösters angeboten werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Subsumtion unter den „aus der Sicht des Normadressaten erkennbaren Wortsinn des Terminus ‚Pflanze‘“ möglich und für den Normadressaten „also jedenfalls das Risiko einer Strafbarkeit erkennbar“ war.[18] Dies belegt der BGH mit „Recherche im Internet, das jedermann zur Veröffentlichung eigener Texte zugänglich ist und das deshalb umfassende Auskunft über das gesamte Spektrum des aktuellen Sprachgebrauchs geben kann“.[19] Damit wird berücksichtigt, dass die semantische Prägung heutzutage längst nicht mehr vorwiegend vertikal verläuft, sondern sich radikal in Folge des „web 2.0“ horizontalisiert hat. Gerade zum (damaligen) Strafbarkeitsrisiko des Handels mit „Zauberpilzen“ hatte sich eine Experten- und Autoritätenkultur „von unten“ auf Seiten herausgebildet,[20] die für die Meinungsbildung und damit das Sprachverständnis bei Konsumenten und Liebhabern berauschender Pilze nicht unterschätzt werden kann.

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Allgemein aber gilt: Auch bei einer Orientierung an einem Fachsprachgebrauch (der freilich ohnehin nur selten aufzufinden ist), erst Recht aber bei einer am Allgemeinsprachgebrauch können wirklich sprachliche Grenzen einer Begriffsverwendung allenfalls sehr weit gezogen werden.[21] Im o.g. Sinne des Gegensatzpaares von Bedeutungsreduzierung oder -mehrung wirkt daher die grammatische Auslegung regelmäßig bedeutungsmehrend.[22] Auch im Strafrecht werden – ungeachtet Art 103 Abs. 2 GG – Begriffe mitunter weiter verstanden, als es ein Laie auf den ersten Blick erwarten würde: So kann z.B. eine Urkunde i.S. des § 267 Abs. 1 StGB nicht nur ein feierlich unterzeichnetes Schriftstück mit Siegel oder zumindest Stempel oder Unterschrift sein, sondern auch ein Bierdeckel, auf dem die Bedienung für jedes konsumierte Getränk einen Strich gemacht hat.[23]

b) Verengung der Verständnismöglichkeiten

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Eine Verengung der Verständnismöglichkeiten kommt praktisch nur in Betracht, wenn einem Normtext eine Bedeutung zugerechnet werden soll, die so weit von der üblichen Verwendung abweicht, dass sich die dafür erforderlichen Begründungslasten niemand mehr aufbürden möchte. So wird sich z.B. selbst bei noch so wichtigen Zweckerwägungen niemand davon überzeugen lassen, auf das Verhältnis zwischen Vater und Tochter die Vorschriften über Ehegatten (unmittelbar) anzuwenden, bei der Zerstörung eines Spiegels oder einer Vase die Tötungstatbestände heranzuziehen oder aber hinsichtlich der gewerberechtlichen Zulässigkeit einer Imbissbude die Anwendung der atomrechtlichen Genehmigungsvorschriften als einschlägig zu erachten. Umgekehrt sind Begründungslasten auch dann nur schwer zu tragen, wenn die Anwendung eines Normtextes in einem Fall ausgeschlossen sein soll, in dem ein Proto- bzw. Stereotyp[24] des verwendeten Begriffes vorliegt: So wird schwer zu begründen sein, dass eine Vorschrift, die in einem allgemeinen Zusammenhang von allen „Vögeln“ spricht, „Amsel, Drossel, Fink und Star“ nicht erfassen soll. Nicht zufällig sind all diese Beispiele nicht nur einigermaßen praxisirrelevant, sondern auch einfach zu lösen.[25]

c) Erweiterung der Verständnismöglichkeiten

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Vielmehr wird das grammatische Argument im Regelfall zu einer Erweiterung der Verständnismöglichkeiten bzw. zum Nachweis (oder zumindest der Behauptung) herangezogen werden, dass die Verständnismöglichkeit keineswegs auf eine die Subsumtion ausschließende Lesart festgelegt ist. Eine Kontextualisierung, die auf das offene Medium der Sprache abstellt, eröffnet zumeist einen mehr oder weniger weiten Plausibilitätsspielraum. Dieser wird in konkreten Auslegungsvorgängen oft mit Sätzen wie „Die grammatischen Auslegung ist demnach offen.“ oder „Nach einer grammatischen Auslegung sind also beide Ansichten gleichermaßen vertretbar.“ zum Ausdruck gebracht. Eine Verengung der Bedeutungsvarianten bleibt in wirklich problematischen Fällen zumeist anderen Kontexten vorbehalten, und nicht ohne Grund zeigen empirische Studien, dass auch für die Rechtsprechung die grammatische Auslegung meist nur den „Einstieg in die Kontextualisierung“ bildet und das grammatische Argument regelmäßig nicht allein steht, sondern mit anderen Auslegungsargumenten kombiniert wird.[26] Exemplarisch: Wenn im Streit um das Erfordernis eines „Absatzerfolges“ bei der Handlungsvariante des „Absetzens“ bzw. „Absetzen-Helfens“ in § 259 Abs. 1 StGB teilweise behauptet wird, schon die Formulierung „wer (. . .) absetzt (. . .)“ zeige, dass eine Vollendung nur bei Eintritt eines Absatzerfolges vorliegen kann, kann demgegenüber eingewandt werden, dass „absetzen“ ohne Weiteres auch ein Verhalten als solches i.S. eines „auf Absatz gerichteten Tätigwerdens“ beschreiben kann. Zwar verwendet der Gesetzgeber zugegebenermaßen Verben auch sonst nicht selten in dem Sinne, dass ein bestimmter Zustand hergestellt wird (so etwa das „töten“ in § 212 StGB) – indes überschreitet dieses Argument bereits die Grenzen einer rein grammatischen Auslegung, und in der Begründung seines Rechtsprechungswandels zum Merkmal „Absetzen“[27] schließt der BGH seinen Wortlauterwägungen systematische, teleologische und historisch-genetische Argumente nach.

d) Beispiele aus der Rechtsprechung

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– In BGHSt 33, 398 entschied der 1. Strafsenat, dass die Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB nicht ausgesprochen werden darf, wenn der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, da die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorausgesetzte Verurteilung „zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren“ nicht vorläge. Die Argumentation des GBA, über § 57a StGB sei die lebenslange Freiheitsstrafe wenigstens faktisch zu einer zeitigen umgestaltet worden, überzeugte den Senat nicht. – Ist eine Urkunde auch dann „unecht“ i.S.d. § 267 StGB, wenn sich der berechtigte Aussteller am Ausstellungsdatum zu schaffen macht? In BGHSt 9, 44 wird für diese Frage allein die Überprüfung anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs als zielführend angesehen: Danach komme es für die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nur auf die Person des Ausstellers an. Folglich sei z.B. das Rückdatieren einer Urkunde nicht von der Strafvorschrift erfasst. – Laut BGHSt 45, 211 (216) trifft die Strafschärfung des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB auch denjenigen Täter, der den Brand legt, um betrügerisch die Versicherungssumme aus dem Schadensfall zu erlangen und damit „in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“, auch wenn er die spezifischen Gefahren des Brandes, die der hohen Strafandrohung zu Grunde liegen, dafür nicht besonders ausnutzt. Der Versicherungsbetrug ist gerade regelmäßig die „andere Straftat“, die durch die Brandstiftung ermöglicht werden soll. – Sowohl mit grammatischen als auch mit historischen Argumenten beantwortete der BGH die Frage, ob falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wer es einem eingeweihten Mittelsmann überreicht (BGHSt 29, 311). Da im konkreten Fall nur eine Bestrafung aus § 147 StGB in Frage kam, wurde zunächst festgestellt, dass die Kenntnis des Mittelsmanns von der Falschheit des Geldes das Tatbestandsmerkmal „als echt in Verkehr bringen“ nach allgemeinem Sprachgebrauch „final gesehen“ nicht ausschließt (S. 313). Mit Argumenten aus der Entstehungsgeschichte überwand der Senat sodann die sprachlich-systematische Erwägung, dass das Fehlen der Unterscheidung zwischen Inverkehrbringen als echt und dem Ermöglichen eines solchen Inverkehrbringens aus § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB in § 147 StGB darauf hindeute, dass der Gesetzgeber Fälle der zweiten Alternative, zu der auch der konkrete Sachverhalt zuzuordnen war, nicht erfasst sehen wollte.

e) Exkurs: „Grammatische Auslegung“ und „Regeln der Grammatik“

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Üblicherweise geht es bei der „grammatischen Auslegung“ im Schwerpunkt um die Verwendungsweise von Wörtern – und nicht um die „Grammatik“ im Satz (weshalb auch der oft zu lesende Alternativbegriff der „grammatikalischen Auslegung“ missverständlich ist). Freilich können aber im Einzelfall auch einmal etwa die Satzkonstruktion oder andere Fragen der Grammatik im Satz als Argument herangezogen werden. Auf den ersten Blick haben diese – vergleichsweise seltener beleuchteten – Fälle gegenüber der „üblichen Verwendungsweise“ ein größeres Potential zur Einschränkung der Deutungsmöglichkeiten. Denn auch wenn (insbesondere bei einer „lebenden“ Sprache) eine Grammatik gewiss nicht immer nur präskriptiv, sondern zum Teil auch deskriptiv zu verstehen ist bzw. auch grammatikalische Strukturen hinsichtlich des Empfindens ihrer Korrektheit bzw. Inkorrektheit Änderungen unterworfen sind, wird man einer Grammatik eine gewisse Regelhaftigkeit nicht absprechen können. Zwingende normative Kraft für die Beantwortung von Rechtsfragen hat diese Regelhaftigkeit aber auch nicht in allen Fällen, wie anschaulich an der Verwendung des Plurals bei der Beschreibung von Tatobjekten gezeigt werden kann:[28]

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In nicht wenigen Fällen (z.B. § 152a StGB [„falsche Vordrucke für Euroschecks“, „inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel“, „Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke“] §§ 174 ff. StGB [sexuelle Handlungen], § 132a StGB [Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.], § 133 StGB [Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen] § 168 StGB [Teile des Körpers] oder § 306 ff. StGB [Brandstiftungsobjekte, z.B. „Gebäude“, „Wälder“, „Moore“]) sind die Tatobjekte im Plural beschrieben, und insbesondere für § 152a StGB ist auch von einer frühen Auffassung vertreten worden, eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift sei nur anzunehmen, wenn mehrere falsche Euroscheckformulare oder Zahlungskarten hergestellt werden,[29] da hier in erster Linie der professionelle Fälscher erfasst werden soll.[30] Die gegenteilige h.M. für (mittlerweile) alle einschlägigen Tatbestände lässt sich nun jedenfalls nicht durch die Überlegung begründen, dass „ein Tatobjekt“ gleichsam als „Teilmenge“ in der durch den Plural formulierten Voraussetzung „mehrere Tatobjekte“ umfasst wäre. Da die straftatbestandliche Verhaltensumschreibung als Ausfluss des Grundsatzes nulla poena sine lege gleichsam die „Untergrenze“ bzw. „Minimalvoraussetzung“ strafbaren Verhaltens in Abgrenzung zum weiten Bereich des straflosen (und sei es im Einzelfall auch noch so verwerflichen) Verhaltens beschreibt, gilt dieser „Erst-Recht-Schluss“ nur umgekehrt. Und auch wer anerkennt, dass semantische Grenzen der in Gesetzestexten verwendeten Begriffe unscharf sind (vgl. o.), wird die grundlegende Unterscheidung zwischen „eins“ und „mehrere“ durch die Verwendung des Plurals als vergleichsweise eindeutig getroffen anerkennen müssen.

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Der Grund dafür, dass jedenfalls die Auslegungsergebnisse der h.M. zutreffend sind (und damit die „Regeln der Grammatik“ bei der „grammatischen Auslegung“ zumindest relativiert werden können), liegt anderswo: Schon ganz einfache Beispiele aus dem Alltag machen intuitiv deutlich, dass die Reduzierung der Verwendung des Plurals in bestimmten Regelsätzen auf zwingend mehrere Objekte so klar auch nicht ist: Selbst wer als Elternteil auf Grund eines intensiven Jurastudiums durch und durch im Gedankengut des nulla poena-Grundsatzes sozialisiert ist, dürfte keine Bedenken dagegen haben, in der Aufforderung an seine Kinder, „Gulasch nicht mit den Händen zu essen“ auch das Benutzen nur der linken oder nur der rechten Hand allein als verboten erfasst zu sehen. Nämliches gilt für die Aufforderung „keine Haustiere mit ins Bett zu nehmen“ auch dann, wenn der Nachwuchs nur den Hund oder nur die Katze und nicht alle beide in seinem Bett schlafen lässt. Dass beide Beispiele nicht dem Strafrecht, sondern Regeln des familiären Zusammenlebens entnommen sind, spielt hier zunächst einmal keine Rolle, da das entsprechende Verständnis von „nicht mit den Händen essen“ bzw. „keine Tiere mit ins Bett nehmen“ nicht etwa auf dem laxeren Umgang mit solchen mündlich gesetzten Regeln beruht, sondern schlicht darauf, dass man die Reichweite der genannten Regelungen mit einer gewissen Evidenz im hier genannten Sinne verstehen wird. An der weitgehenden „Eindeutigkeit“ der grammatikalischen Regel kann also kein Zweifel sein – ebenso wenig aber daran, dass die Verwendung des Plurals für das spontane und intuitive Verständnis der Vorschrift letztlich keine tragende Bedeutung hat.

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Auch dieser scheinbare Widerspruch wird erklärlich, wenn man akzeptiert, dass in der (natürlichen) Sprache selbst semantische Verwendungsbeispiele und Geltung beanspruchende grammatikalische Regelungen zusammen die Bedeutung einer Zeichenkette gleichwohl nicht ein für alle Mal und verbindlich determinieren. Das normative Potential besteht zwar, bleibt aber eben „Potential“, hier im Sinn eines „Kopplungs-Potentials“[31] an das verschiedene andere Kontexte anschließen können, um letztlich den aufgeworfenen Bedeutungskonflikt zu entscheiden. Ist daher allen Beteiligten klar, dass die Verwendung des Plurals die Berücksichtigung einzelner Tatobjekte nicht ausschließen soll, ist dies nicht etwa ein „einvernehmliches Hinwegsetzen über den Gesetzeswortlaut“, sondern gerade Zeichen dafür, dass über die Bedeutung des Textes als auch den Singular erfassend an dieser Stelle kein Streit besteht. Dies führt nun natürlich nicht dazu, dass grammatikalische Regelungen für die grammatische Auslegung einfach hinfällig wären und nach Belieben ignoriert werden könnten. Die Tatsache, dass die Entscheidung über einen Bedeutungskonflikt nicht durch die Sprache bzw. den Gesetzestext determiniert ist, bedeutet umgekehrt keinesfalls, dass in einem System geschriebenen Rechts dieser Gesetzestext unrichtig wäre oder vom Interpreten nach eigenem Gutdünken vernachlässigt werden dürfte. Und innerhalb des Textes sind „Regeln der Grammatik“ sogar von besonderer Bedeutung, da sie nicht nur normstrukturell als normtextnah wichtig,[32] sondern in ihrer Trennschärfe vielfach semantischen Aussagen über den denkbaren Bedeutungsgehalt eines einzelnen Wortes überlegen sein dürften. Soweit es etwa um bestimmte Bezüge einzelner Satzteile zueinander (etwa Beziehung eines Relativsatzes auf einen oder mehrere Begriffe des Hauptsatzes; zeitliches Verhältnis verschiedener Tathandlungen zueinander etc.) geht, ist die Aussagekraft der verwendeten grammatikalischen Konstruktion groß. Dagegen ist das grammatikalische Phänomen „Verwendung des Plurals in verkürzten Regelungen sowohl für mehrere als auch für einzelne Gegenstände“ im Alltagssprachgebrauch, aber auch bei formalen Anordnungen völlig gebräuchlich.[33] Und auf diese Gebräuchlichkeit und damit auch wieder Verständlichkeit für den Normadressaten – und nicht auf ein Zuordnen und Abhaken des Numerus wie in einem Grammatik-Text in der 3. Klasse – kommt es an.

2. Systematische Auslegung

a) Der Kontext der Begriffsverwendung an anderen Stellen

und der Gesetzesstruktur

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Die systematische Auslegung erschließt den Kontext des Gesetzes bzw. der Rechtsordnung als Ganzes. Dahinter steht der Gedanke, dass der Gesetzgeber insgesamt um eine möglichst widerspruchsfreie Regelung bemüht ist. Dass ihm dies nicht immer gelingt (und dass dies einer der Punkte ist, derentwegen die systematische Auslegung an ihre Grenzen stößt), ist unter Juristen hinlänglich bekannt. Ein weiteres Problem der systematischen Auslegung besteht darin, dass die in Bezug genommene Stelle ihrerseits erst wieder „ausgelegt“ werden muss, bevor etwas darüber ausgesagt werden kann, wie die eigentlich interessierende Norm im Sinne einer widerspruchsfreien Regelung zu lesen wäre. Diese Schwierigkeit wird aber dadurch erheblich entschärft, dass die systematische Auslegung v.a. herangezogen wird, wenn die in Bezug genommene Stelle (zumindest hinsichtlich der konkret interessierenden Aussage) in ihrer Bedeutung im Wesentlichen unstreitig, zumindest erheblich klarer oder aber wenigstens zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht umstritten ist. Schwerer wiegt, dass in manchen Fällen nicht ohne weiteres klar ist, ob eine in Bezug genommene Regelung eher Modell- oder Ausnahmecharakter hat, d.h. ob ihr dementsprechend hinsichtlich der auszulegenden Norm eher bedeutungserweiternde (gleichsam analogische) oder bedeutungsreduzierende (gleichsam gegenschließende) Wirkung zukommen soll. Diese Schwierigkeit mag ein Grund dafür sein, dass sich in der Rechtspraxis die systematische Auslegung zwar – als normtextnahes Auslegungsargument ganz zu Recht – einer gewissen Beliebtheit erfreut, dass der Rückgriff auf sie aber in der Rechtsprechung rückläufig zu sein scheint.[34] Dass man den vergleichsweise aufwendigen argumentativen Schritt dort eher scheut, wo andere Möglichkeiten – hier konkret: die genetische Auslegung (vgl. dazu unten Rn. 30 ff.) sowie insbesondere auch Selbst-Referenzen – zur Verfügung stehen, erscheint zumindest nicht unplausibel.

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Solche Selbst-Referenzen könnte man – nach einem Verständnis einer auch horizontalen Gesetzesbindung und damit einer Beobachtung der Rechtspraxis als „Systematik zweiter Ordnung“[35] – ebenfalls als Aspekt der systematischen Auslegung behandeln. Ihrer besonderen praktischen Bedeutung (und wohl auch dem traditionellen Verständnis der „systematischen Auslegung“) wird dies freilich nicht gerecht. Daher soll hier nur hervorgehoben werden, dass Selbst-Referenzen die mit Abstand häufigste Argumentationsform in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind und etwa deutlich häufiger auftreten als die klassischen Methoden des Savigny’schen Auslegungsquartetts.[36] Wirklich überraschend ist dies freilich nicht, wenn man erst einmal akzeptiert hat, dass die Normtexte selbst mangels hinreichend normativer Substanz der natürlichen Sprache die Entscheidung von Bedeutungskonflikten nicht determinieren können und daher Vorentscheidungen im Rahmen einer inferentiellen Semantik nicht zu unterschätzen sind; der Verweis auf anerkannte Folgerungen kann hier die im Verfahren umstrittene Semantik von Rechtstexten stabilisieren,[37] da eine positivere Resonanz einer bestimmten Lesart[38] als ihre Übernahme durch die (insbesondere Ober‑) Gerichte innerhalb einer Rechtsordnung schwer vorstellbar ist. Wenn dieses Phänomen hier nicht näher untersucht wird (und auch aus Umfanggründen nicht näher untersucht werden kann), so dann auch deshalb, weil in den in Bezug genommenen Vorentscheidungen irgendwann ja regelmäßig auch ohne Selbstreferenzen mit Hilfe der hier dargestellten Kanones argumentiert werden musste.

b) Verengung der Verständnismöglichkeiten

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Bedeutungsreduzierend wirkt die systematische Auslegung, wenn sich aus dem Zusammenhang mit einer anderen Regelung ergibt, dass ein Sachverhalt, der nach dem Sprachgebrauch noch unter den Anwendungsbereich der auszulegenden Norm fallen könnte, von dieser nicht erfasst sein soll, etwa um nicht die Voraussetzungen der spezielleren, d.h. hinsichtlich des fraglichen Sachverhalts „inhaltsreicheren“ in Bezug genommenen Regelung zu unterlaufen. Würde man etwa die gewaltsame Sicherung der durch einen Sachbetrug erlangten Beute – jedenfalls für die Rechtsprechung konstruktiv vorstellbar, da diese bei der Erpressung keine Verfügung verlangt[39] – als räuberische Erpressung bewerten, so würden dadurch die speziellen Anforderungen unterlaufen, die § 252 StGB für eine Bestrafung wegen einer gewaltsamen Beutesicherung aufstellt (Diebstahl als Vortat; Betroffensein auf frischer Tat) und die wohl auch zeigen, dass die raubgleiche Bestrafung für qualifizierte Nötigungen nach Vollendung eines Vermögensdeliktes Ausnahmecharakter haben soll.[40] Die Rechtsprechung[41] erreicht dieses Ergebnis durch die Annahme, dass durch die qualifizierte Nötigung kein neuer Schaden mehr hervorgerufen werde – im denkbaren Streit darüber, wann einer Beutesicherung/Schadensvertiefung gleichwohl Schadenscharakter zukommen kann, ist aber das Argument mit der Systematik der §§ 252–255 StGB gleichwohl nicht zu unterschätzen.

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Zum anderen kann eine Reduzierung der Bedeutungsmöglichkeiten durch eine spezielle (und hinsichtlich der spezifischen Auslegungsfrage einhellige) Verwendungsweise des entsprechenden Begriffs an anderer Stelle des Gesetzes erfolgen; allerdings muss dazu geklärt werden, ob der Begriff überhaupt im gleichen Sinne verwendet werden soll, was zugleich die Grenzen der systematischen Auslegung illustriert: So hatte der BGH zu entscheiden, ob der Begriff des „Eindringens“ in den Körper beim sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (entspricht heute, § 176a Abs. 2 Nr. 1) voraussetzt, dass ein entgegenstehender Wille des Opfers überwunden wird.[42] Nach allgemeinem Sprachgebrauch wäre es zumindest möglich, ein „Eindringen in den Körper“ bei der Beschreibung sexueller Handlungen immer dann anzunehmen, wenn etwas irgendwie in den Körper des Sexualpartners gelangt. Allerdings könnte für ein engeres, auf die Überwindung eines entgegenstehenden Willens abstellendes Verständnis sprechen, dass das Gesetz den Begriff des „Eindringens“ beim Hausfriedensbruch nach § 123 StGB nach seit jeher einhelliger Ansicht in der Weise verwendet, dass der Täter gegen oder zumindest ohne den Willen des Opfers in die geschützte Räumlichkeit gelangen muss; diese Lesart des Wortes „eindringen“ könnte daher auch der erst später geschaffenen Vorschrift des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. zu Grunde zu legen sein. Der BGH allerdings geht davon aus, dass trotz der Verwendung des gleichen Begriffs insoweit eine andere Bedeutung gelten soll,[43] d.h. die Bedeutungsreduzierung durch den Kontext der Verwendung an anderer Stelle scheitert daran, dass dem Begriff dort eine andere Bedeutung zugemessen wird: Der Senat selbst leitet dieses unterschiedliche Verständnis bei den Sexualdelikten aus einem Vergleich mit den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (die keinen entgegenstehenden Willen bilden können) ab; in der Literatur wird außerdem darauf abgestellt, dass beim Hausfriedensbruch ohne Weiteres Möglichkeiten einer wertungsärmeren Formulierung (z.B. „betreten“) bestanden hätten, die es bei Sexualdelikten nicht ohne Weiteres gebe.[44]

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