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Andreas Boos Kartell Compliance
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Der Zusammenschluss muss für die Veränderung der Marktstruktur schließlich auch ursächlich sein. An der Kausalität fehlt es insbesondere bei einem Zusammenschluss mit einem vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehenden Unternehmen, wenn das sanierungsbedürftige Unternehmen ohne den Zusammenschluss aus dem Markt ausscheiden müsste und seine Marktanteile dann ebenfalls dem erwerbenden Unternehmen zugefallen wären (sog. Sanierungsfusion).[116]
6. Abwägungsklausel
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Nach § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB darf das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss der die Eingriffsvoraussetzungen erfüllt dann nicht untersagen, wenn hierdurch auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen. Diese sog. Abwägungsklausel eröffnet dem Bundeskartellamt die Möglichkeit, die positiven und negativen Aspekte eines Zusammenschlusses gegeneinander abzuwägen und bei einem Überwiegen der positiven Aspekte auf ein Verbot des Zusammenschlusses zu verzichten. Allerdings sind hierbei allein positive strukturelle Veränderungen auf anderen Märkten berücksichtigungsfähig, nicht dagegen solche Vorteile, die allein bei den beteiligten Unternehmen eintreten (z.B. durch Rationalisierung) oder von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind (z.B. Vorteile für den Arbeitsmarkt).[117] Lässt sich die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen mit weniger einschneidenden Mitteln erreichen, so greift die Abwägungsklausel nicht ein. Der Nachweis für das Eintreten der Verbesserung, deren Überwiegen über die Nachteile und die Kausalität durch den Zusammenschluss obliegt den beteiligten Unternehmen. Deshalb und aufgrund der restriktiven Handhabung durch das Bundeskartellamt hat die Abwägungsklausel in der Praxis keine große Bedeutung.
7. Beurteilung von Gemeinschaftsunternehmen
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Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens kann sowohl zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung des Gemeinschaftsunternehmens bzw. einer seiner Mütter führen, als auch den Wettbewerb zwischen den Müttern beschränken, so dass sich die Frage stellt, ob ein solcher Zusammenschluss nicht nur nach den Vorschriften der Fusionskontrolle, sondern auch anhand des allgemeinen Kartellverbots des § 1 GWB zu überprüfen ist. Nachdem dies lange Zeit umstritten war, lehnt die mittlerweile allgemeine Ansicht eine privilegierte Behandlung solcher Sacherhalte allein nach den Regeln der Fusionskontrolle ab (sog. Konzentrationsprivileg).[118] Die Rechtsprechung geht vielmehr von einer parallelen Anwendbarkeit von Kartellverbot und Fusionskontrollvorschriften auf die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens aus, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des § 1 GWB und der §§ 36, 37 GWB im Einzelfall erfüllt sind.[119]
Hierbei kommt der Unterscheidung zwischen konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen nach wie vor eine wichtige Bedeutung zu. Denn die Gründung eines konzentrativen Gemeinschaftsunternehmens, d.h. eines Unternehmens, das alle wesentlichen Funktionen eines selbstständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen erbringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vor- oder nachgelagerten Stufe für die Muttergesellschaften oder auf deren Markt tätig ist, erfüllt grundsätzlich nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 GWB. Aber auch die Einstufung als kooperatives Gemeinschaftsunternehmen bedeutet nicht automatisch, dass ein Verstoß gegen das Kartellverbot vorliegt. Erforderlich ist vielmehr, dass es über den Fusionstatbestand hinaus zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Müttern kommt. Nach der Rechtsprechung ist dies regelmäßig dann zu erwarten, wenn die Mütter weiterhin auf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig bleiben, da sie dann im Allgemeinen versucht sein werden, durch Abstimmung ihrer Geschäftspolitik oder durch bewusste Zurückhaltung die Intensität des Wettbewerbs zu verringern (sog. Gruppeneffekt).[120] Das Bundeskartellamt prüft § 1 GWB bei kooperativen Gemeinschaftsunternehmen regelmäßig im Fusionskontrollverfahren mit, ist hierbei jedoch – anders als die Europäische Kommission – nicht an die kurzen fusionskontrollrechtlichen Fristen gebunden. Auch die Freigabe der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens bedeutet nicht, dass eine Anwendung des § 1 GWB ausgeschlossen ist. Das Bundeskartellamt behält sich in solchen Fällen eine spätere Prüfung in der Freigabemitteilung zumeist ausdrücklich vor.
IV. Das Fusionskontrollverfahren
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Zusammenschlüsse, die in den Geltungsbereich der deutschen Fusionskontrolle fallen, sind vor ihrem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden (§ 39 Abs. 1 GWB). Anders als die Europäische Kommission erwartet das Bundeskartellamt vor Einreichung der Anmeldung keine informelle Kontaktaufnahme oder die Vorlage eines Anmeldeentwurfes. Ein solches Vorgehen kann allerdings in schwierigen Fällen ratsam sein, um mit dem Bundeskartellamt die Freigabefähigkeit des Vorhabens zu klären und den Umfang der in der Anmeldung vorzulegenden Informationen abzustimmen.
1. Anmeldung
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Die Pflicht zu Anmeldung des Zusammenschlusses trifft alle am Zusammenschluss (materiell) beteiligten Unternehmen sowie im Falle eines Zusammenschlusses durch Vermögens- oder Anteilserwerb auch den Vermögens- bzw. Anteilsveräußerer (§ 39 Abs. 2 GWB). Die Anmeldepflicht obliegt zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes jedem der genannten Unternehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Verpflichtete auch für sich eine eigene Anmeldung einreichen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn eine zur Anmeldung verpflichtete Person den Zusammenschluss mit Wirkung für alle Beteiligten anmeldet. Aus diesem Grund empfiehlt es sich bereits im Kauf- und Übertragungsvertrag festzulegen, welche Vertragspartei die Anmeldung übernimmt. In der Praxis wird dies zumeist der Käufer sein. Für die rechtzeitige, vollständige und richtige Anmeldung haften jedoch stets alle Beteiligten gemeinsam. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland ist eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu benennen, bei der es sich auch um eine inländische Tochtergesellschaft handeln kann.
Einen bestimmten Zeitpunkt für die Anmeldung schreibt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist allein, dass der Zusammenschluss nicht vor Anmeldung und Freigabe vollzogen wird. Ein verbindlicher Vertrag zwischen den beteiligten Unternehmen ist keine Voraussetzung für die Anmeldung. Vielmehr kann auch schon der Plan eines Zusammenschlusses angemeldet werden, vorausgesetzt das Vorhaben ist hinreichend konkret und es besteht in absehbarer Zeit die Chance einer Verwirklichung des Zusammenschlusses.[121] Nimmt ein beteiligtes Unternehmen endgültig Abstand von der Verwirklichung des Zusammenschlusses, fehlt es an einem prüffähigen Vorhaben und das Verfahren erledigt sich. Haben die Beteiligten den Zusammenschluss bereits vollzogen, etwa weil sie die Anmeldepflicht übersehen haben, so ist eine nachträgliche Anmeldung nach Auffassung des Bundeskartellamtes nicht mehr möglich.[122] In diesem Fall können die Unternehmen nur den Vollzug des Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 6 GWB anzeigen. Diese Anzeige löst jedoch nicht das fristengebundene Fusionsverfahren aus, sondern das Bundeskartellamt prüft den Zusammenschluss in einem Entflechtungsverfahren nach § 41 Abs. 3 GWB und stellt dieses ein, sofern die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfüllt sind.[123]
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Für die Anmeldung selbst gibt es keine verbindlichen Formvorgaben. Das vom Bundeskartellamt im Jahr 2006 herausgegebene rechtlich nicht verbindliche „Formular zur Anmeldung eines Zusammenschlusses“ konnte sich in der Praxis nicht durchsetzen, insbesondere weil darin Informationen abgefragt werden, die über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgehen. Diese sind abschließend in § 39 Abs. 3 GWB geregelt und umfassen u.a. Angaben zur Form des Zusammenschlusses und für jedes beteiligte Unternehmen Angaben zu Firma, Sitz, Art des Geschäftsbetriebes, Umsatzerlöse sowie Marktanteile, sofern diese 20 % erreichen. Anmeldungen können auch in elektronischer Form beim Bundeskartellamt eingereicht werden, sofern sie per E-Mail an die zentrale De-Mail-Adresse des Amtes oder dessen zentrale E-Mail-Adresse für E-Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur geschickt werden (§ 39 Abs. 1 GWB). Das Datum der Anmeldung, die Namen der Beteiligten und die betroffenen Produktbereiche werden auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht, nicht aber die Anmeldung selbst.
2. Das Vorprüfverfahren (Phase I)
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Mit Eingang der vollständigen Anmeldung beginnt das sog. Vorprüfverfahren, in dem das Bundeskartellamt innerhalb eines Monats untersuchen muss, ob eine vertiefte Prüfung des Vorhabens im Hauptprüfverfahren erforderlich ist. Hält das Bundeskartellamt den Zusammenschluss für unbedenklich, so teilt es dies den Unternehmen durch ein nichtförmliches Schreiben ohne Begründung mit. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.[124] Bestehen allerdings Bedenken gegen den Zusammenschluss, leitet das Bundeskartellamt das Hauptprüfverfahren ein und teilt dies den betroffenen Unternehmen durch Verwaltungsmitteilung mit (sog. „Monatsbrief“). Die Mitteilung, die keiner Begründung bedarf und nicht anfechtbar ist, kann allerdings auch schon vor Ablauf der Monatsfrist erfolgen. Ergeht innerhalb der Monatsfrist überhaupt keine Entscheidung, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Eine Freigabe mit Bedingungen oder Auflagen sowie eine Untersagung sind im Vorprüfverfahren nicht möglich. Das Bundeskartellamt verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse und kann nicht nur von den beteiligten sondern auch von dritten Unternehmen umfangreiche Auskünfte über deren wirtschaftliche Verhältnisse verlangen (§ 59 Abs. 1 GWB). In der Praxis ist zu beobachten, dass das Bundeskartellamt von den Anmeldern zunehmend häufiger die Vorlage interner Unternehmensunterlagen, insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsvorlagen zu der Transaktion oder auch Marktstudien verlangt.
3. Das Hauptprüfverfahren (Phase II)
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Im Hauptprüfverfahren muss das Bundeskartellamt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Anmeldung durch Verfügung über den Zusammenschluss entscheiden (§ 40 Abs. 2 GWB). Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn ein anmeldendes Unternehmen dem Bundeskartellamt erstmals in einer Zusage Vorschläge für Bedingungen oder Auflagen unterbreitet (§ 40 Abs. 2 GWB). Haben die beteiligten Unternehmen ein Auskunftsverlangen nach § 59 GWB nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beantwortet, wird die Frist solange gehemmt, bis die Auskunft auf erneute Anforderung vollständig erteilt worden ist. Die Frist kann zudem in bestimmten Fällen verlängert werden, insbesondere wenn die anmeldenden Unternehmen dem zugestimmt haben, was häufig in schwierigen Fällen erforderlich ist. Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB vor, d.h. ist eine erhebliche Wettbewerbsbehinderung zu befürchten, muss das Bundeskartellamt den Zusammenschluss untersagen. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung bei der die Behörde kein Ermessen hat.
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Eine Untersagung kann durch eine Freigabe mit Bedingungen und Auflagen vermieden werden. Diese müssen darauf gerichtet sein, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einzelnen Märkten zu beseitigen. Das frühere Verbot sog. Verhaltenszusagen wurde mit der 8. GWB-Novelle 2013 gelockert. Nunmehr kann das Bundeskartellamt neben strukturellen Zusagen (z.B. Entflechtungs- und Veräußerungszusagen) auch Verhaltenszusagen akzeptieren, wenn diese ebenso geeignet und wirksam sind wie Veräußerungszusagen, um das identifizierte Wettbewerbsproblem zu beseitigen.[125] Allerdings ist das Bundeskartellamt nur dann zur Annahme von Verhaltenszusagen verpflichtet, wenn es die Umsetzung der Zusagen auch effektiv kontrollieren kann, was bei einer laufenden Verhaltenskontrolle nicht der Fall ist. Das Bundeskartellamt kann allerdings nicht von sich aus Bedingungen und Auflagen anordnen, sondern diese müssen von den Beteiligten vorgeschlagen werden.
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Eine Freigabe im Hauptprüfverfahren kann entweder durch förmliche Verfügung erfolgen oder infolge der sog. Freigabefiktion, wenn das Bundeskartellamt den Beteiligten innerhalb der Vier-Monatsfrist keine Entscheidung zugestellt hat (§ 40 Abs. 2 S. 1 GWB). Alle Entscheidungen im Hauptprüfverfahren sind zu begründen und werden im Volltext (ohne Geschäftsgeheimnisse) auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht. Haben die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nach der Freigabe vollzogen, so müssen sie dies dem Bundeskartellamt unverzüglich anzeigen (§ 39 Abs. 6 GWB).
4. Beteiligung Dritter/Beiladung
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Auf Antrag kann das Bundeskartellamt dritte Unternehmen, deren Interessen durch den Zusammenschluss erheblich berührt werden, also insbesondere Wettbewerber, Abnehmer oder Lieferanten, zum Verfahren beiladen (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Beigeladene haben als Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, können zum Verfahren Stellung nehmen und müssen vor Erlass einer Entscheidung gehört werden.
5. Ministererlaubnis
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Nach § 42 Abs. 1 GWB kann der Bundesminister für Wirtschaft und Energie einen vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss aus gesamtwirtschaftlichen Gründen auf Antrag der beteiligten Unternehmen erlauben. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss innerhalb eines Monats ab Zustellung der Untersagungsverfügung bzw. nach Rechtskraft einer ablehnenden Beschwerdeentscheidung gestellt werden. Die Prüfung des Antrages soll dann innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein (§ 42 Abs. 4 GWB). Entscheidet der Minister nicht innerhalb des Soll-Zeitraumes von vier Monaten nach Antragstellung, hat er dies gegenüber dem Bundestag zu begründen. Ist nach sechs Monaten keine Entscheidung getroffen, gilt dies als Ablehnung. Die Frist kann auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert werden
Der Minister kann die Erlaubnis erteilen, wenn entweder die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Er hat dabei, was dem Bundeskartellamt nicht möglich ist, auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Auslandsmärkten zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 42 Abs. 2 GWB).[126] Gegen die Entscheidung des Ministers können die Unternehmen Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen. Drittbeschwerden gegen eine erteilte Ministererlaubnis sind dagegen nur eingeschränkt möglich. Beschwerdebefugt ist nur noch derjenige, der geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 63 Abs. 2 S. 2 GWB). Die Betroffenheit allein wirtschaftlicher Interessen, die für eine Beiladung ausreicht, genügt also nicht mehr. Anträge auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind selten. Bislang wurden erst 23 Anträge gestellt, von denen nur 10 erfolgreich beschieden wurden.
6. Vollzugsverbot
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Ein fusionskontrollpflichtiger Zusammenschluss darf auch nach seiner Anmeldung erst dann vollzogen werden, wenn er vom Bundeskartellamt freigegeben wurde oder er aufgrund Fristablaufs als freigegeben gilt (§ 41 Abs. 1 S. 1 GWB). Wird eine Freigabe unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt, endet das Vollzugsverbot erst mit Eintritt der Bedingung. Das Vollzugsverbot richtet sich gegen alle Maßnahmen, die den Zusammenschluss vollenden und damit vor allem gegen die (dinglichen) Erfüllungsgeschäfte. Unzulässig sind damit u.a. die Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten aber auch tatsächliche Handlungen die diese vorwegnehmen, wie etwa die Neubesetzung der Geschäftsführung oder des Vorstandes des Zielunternehmens, die Bindung bestimmter geschäftspolitischer Maßnahmen an die Zustimmung des Erwerbers, ein gemeinsamer Marktauftritt oder der Einsatz von Ressourcen des Erwerbers für das Zielunternehmen. Der Abschluss von Kaufverträgen über Anteile oder Vermögensgegenstände sowie der Abschluss von Gesellschaftsverträgen sind als den Zusammenschluss bloß vorbereitende Maßnahmen zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH soll allerdings nicht nur jede (teilweise) Verwirklichung eines Zusammenschlusses einen Verstoß gegen das Vollzugsverbot begründen. Unzulässig sind auch Maßnahmen, durch die der Erwerber bereits Befugnisse erhält, die er nach dem beabsichtigten Zusammenschluss nur kraft seiner Position als Inhaber der Geschäftsanteile und Gesellschafterrechte ausüben könnte, sowie Maßnahmen, die die mit dem Zusammenschluss erstrebte Integration der beteiligten Unternehmen teilweise vorwegnehmen.[127] Danach verstößt beispielsweise die Begründung einer Einkaufskooperation mit dem Zielunternehmen oder die Übernahme des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs für dieses gegen das deutsche Vollzugsverbot, das damit deutlich weiter ist, als das der FKVO.
In der Praxis empfiehlt es sich einen möglichen Verstoß gegen das Vollzugsverbot dadurch zu vermeiden, dass die Parteien das schuldrechtliche Kausalgeschäft zwar unbedingt abschließen, die dinglichen Übertragungsakte (Abtretung, Übereignung) aber unter die aufschiebende Bedingung der Freigabe des Zusammenschlusses durch das Bundekartellamt bzw. den Ablauf der Entscheidungsfristen stellen.
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Gegen das Vollzugsverbot verstoßende Rechtsgeschäfte sind gem. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB bis zur Entscheidung des Bundeskartellamtes schwebend unwirksam. Bislang war umstritten, ob eine rückwirkende Heilung der Unwirksamkeit auch dann möglich ist, wenn die beteiligten Unternehmen einen Zusammenschluss erst nach seinem Vollzug beim Bundeskartellamt angezeigt haben, etwa weil sie die Anmeldepflicht übersehen haben.[128] Nunmehr wird in § 41 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GWB klargestellt, dass die einem nachträglich angezeigten Zusammenschluss zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte auch dann wirksam werden, wenn das Bundeskartellamt das darauf hin eingeleitete Entflechtungsverfahren eingestellt hat. Ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR und über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden kann (§ 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Das Bundeskartellamt macht von dieser Sanktionsmöglichkeit in seiner neueren Praxis auch zunehmend Gebrauch.[129] Nach § 41 Abs. 2 GWB kann das Bundeskartellamt auf Antrag eine Befreiung vom Vollzugsverbot erteilen, um Schaden von den beteiligten Unternehmen oder Dritten abzuwenden.
7. Rechtsschutz
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Die Untersagung eines Zusammenschlusses sowie Auflagen und Bedingungen zu einer Freigabe können von den beteiligten Unternehmen mit der Beschwerde angefochten werden, über die das OLG Düsseldorf entscheidet (§ 63 Abs. 1 S. 1 GWB). Die Beschwerde hat allerdings keine aufschiebende Wirkung und die vorläufige Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig.[130] Das Vollzugsverbot bleibt somit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in Kraft. Hat die Beschwerde Erfolg, so muss das Bundeskartellamt ein neues Hauptprüfungsverfahren durchführen. Beigeladene können die Freigabe eines Zusammenschlusses im Hauptprüfungsverfahren anfechten, wobei sich jedoch die gerichtliche Überprüfung auf die Märkte beschränkt, auf denen die Beigeladenen nachteilig betroffen sind.[131] Unternehmen, die trotz Beiladungsantrag vom Bundeskartellamt aus Ermessenserwägungen nicht beigeladen wurden, steht ebenfalls ein Beschwerderecht zu.[132] Eine formlose Freigabe durch Verwaltungsmitteilung im Vorprüfverfahren oder durch Freigabefiktion kann dagegen mangels Verwaltungsaktqualität nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf findet die Rechtsbeschwerde an den BGH statt, sofern diese vom OLG zugelassen wird. Im Falle der Versagung oder Erteilung eines Ministererlaubnis gelten dieselben Regelungen.
Anmerkungen
[1]
Vgl. für eine Darstellung der Fusionskontrollregime der Mitgliedstaaten der Europäischen Union MK-KartR/Hahn Fusionskontrolle EWR.
[2]
ABlEG 2004 Nr. L 24/1.
[3]
Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen („Mitteilung Zuständigkeitsfragen“).
[4]
EuGH 19.1.1994 – C-364/92 – Eurocontrol, Rn. 18 m.w.N.
[5]
Kommission 2.6.1998 – IV/M. 931 – Neste/Ivo, Rn. 9; Immenga/Mestmäcker/Körber Art. 3 FKVO Rn. 12.
[6]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 10.
[7]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 10.
[8]
Wiedemann § 15 Rn. 32.
[9]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 24.
[10]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 60; Kommission 1.9.1994 – IV/M. 493 – Tractebel/Distrigaz II, Rn. 18.
[11]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 20; Kommission 27.3.1996 – IV/M. 697 – Lockhead Martin Corp./Loral Corp., Rn 6 ff. (dort aber Kontrolle verneint).
[12]
Vgl. etwa Kommission 17.6.2010 – COMP/M.5802 – RWE Energy/Mitgas, Rn. 5 ff.; Kommission 9.9.2004 – COMP/M. 3448 – Electricidade de Portugal/Hidroeléctrica del Cantábrico, Rn. 4.
[13]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 83; Langen/Bunte/Baron Art. 3 FKVO Rn. 58.
[14]
Kommission 7.3.1994 – IV/M. 397 – Ford/Hertz.
[15]
Vgl. FK-KartR/Schröer Art. 3 FKVO Rn. 54; Montag/Dohms WuW 1993, 5, 13.
[16]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 57.
[17]
Vgl. die Nachweise bei Schröter/Jakob/Klotz/Mederer/Bruhn Art. 3 FKVO Rn. 30.
[18]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 54.
[19]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 62.
[20]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 65.
[21]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 67; vgl. etwa Kommission 9.7.2002 – COMP/M. 2744 – RWE Gas/Lattice International/JV, Rn. 5 ff.
[22]
Kommission 11.12.1998 – IV/JV. 13 – Wintershall/EnBW/MVV/WV/Deo, Rn. 9–17.
[23]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 74 ff.; Kommission 20.1.1999 – IV/M. 1402 – Gaz de France/BEWAG/GASAG, Rn. 6 ff.
[24]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 76 ff.; Kommission 2.12.1993 – IV/M. 382 – Philips/Grundig: starke gemeinsame Interessen bejaht; Kommission 22.12.1998 – IV/JV. 12 – Ericsson/Nokia/Psion/Motorola, Rn. 12 ff.: starke gemeinsame Interessen verneint.
[25]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 91 ff.; Kommission 30.11.1999 – COMP/JV. 28 – Sydkraft/HEW/Hansa Energy Trading, Rn. 9.
[26]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 94; Kommission 18.4.2002 – COMP/M. 2712 – Electrabel/Totalfinaelf/Photovoltech, Rn. 8.
[27]
Vgl. Langen/Bunte/Löffler Art. 3 FKVO Rn. 114.
[28]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 129-156.
[29]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 132.
[30]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 134.
[31]
Mitteilung Zuständigkeitsfragen, Rn. 136.