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Edward Schramm Handbuch des Strafrechts
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1. Fahrlässige Tötung
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Die allgemeine fahrlässige Tötung ist nach § 222 StGB strafbar. Strafbarkeitsvoraussetzung ist die Verursachung des Todes durch fahrlässiges Verhalten. Das kann aktives Tun oder garantenpflichtwidriges Unterlassen (§ 13 StGB) sein. Das Opfer muss im Zeitpunkt der Tat ein lebender Mensch sein. Bei Eingriffen in eine Schwangerschaft, die zur Folge haben, dass die Leibesfrucht entweder schon im Mutterleib verstirbt oder infolge vorgeburtlicher Schädigung nach der Geburt stirbt, ist der Tatbestand also nicht erfüllt, weil sich die fahrlässige Handlung nicht gegen einen Menschen richtete.[317] Wird dagegen dem Kind während der Geburt durch fehlerhaftes Handeln des Arztes oder der Hebamme ein Körperschaden zugefügt, der alsbald zum Tod führt, liegt fahrlässige Tötung vor.[318] Wie bei §§ 211, 212 StGB sind auch bei § 222 StGB allein Angriffe auf das Leben einer anderen Person tatbestandsmäßig. Beruht der Tod eines Menschen auf eigenem Verhalten des Getöteten, kommt eine Strafbarkeit anderer Personen aus § 222 StGB nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass das selbsttötende Verhalten des Opfers nicht eigenverantwortlich war. Dabei sind dieselben Kriterien zugrunde zu legen, die im Bereich der vorsätzlichen Tötungsdelikte den Maßstab für die Unterscheidung strafloser Suizidbeteiligung und strafbarer Fremdtötung bilden. Zudem ist zwischen Beteiligung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung mit tödlichem Ausgang und einverständlicher Fremdgefährdung mit tödlichem Ausgang zu differenzieren.[319] Leitentscheidung zur straflosen fahrlässigen Suizidbeteiligung ist BGHSt 24, 342 ff. In seinem Urteil hat der 5. Strafsenat eine Parallele zur straflosen vorsätzlichen Teilnahme an einem Suizid gezogen: „Wer mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mitverursacht, kann nicht bestraft werden, weil der Selbstmord keine Straftat ist. Dabei gehört zum Gehilfenvorsatz, daß der Gehilfe weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, es werde zum Tod des Selbstmörders kommen. Schon dies verbietet es aus Gründen der Gerechtigkeit, denjenigen zu bestrafen, der nur fahrlässig eine Ursache für den Tod eines Selbstmörders setzt. Er ist sich – bei bewußter Fahrlässigkeit – wie der Gehilfe der möglichen Todesfolge bewußt, nimmt sie aber in Gegensatz zu jenem nicht billigend in Kauf. Bei unbewußter Fahrlässigkeit fehlt das Bewußtsein der möglichen Todesfolge. Es geht nicht an, das mit einer solchen inneren Einstellung verübte Unrecht strafrechtlich strenger zu bewerten als die Tat desjenigen, der mit Gehilfenvorsatz dasselbe Unrecht bewirkt, nämlich den Tod eines Selbstmörders mitverursacht.“[320]
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Die Handlung oder Unterlassung des Täters muss den Tod des Opfers verursacht haben. Es gelten die allgemeinen Regeln der Kausalität.[321] Kommen als Ursache des Todeserfolges Handlungen mehrerer Personen in Betracht und lässt sich die Ursächlichkeit einer bestimmten Handlung nicht exakt ermitteln, bleiben alle Verdächtigen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ straffrei. Anders lautet das Ergebnis nur, wenn die Handlungen der anderen potentiellen Verursacher zurechenbar sind. Das ist nach einer Ansicht, die inzwischen beachtliche Anhängerschaft hat, auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 StGB möglich. Eine „fahrlässige Mittäterschaft“ wird von vielen anerkannt. Ein anderer dogmatischer Begründungsweg führt über die „Nebentäterschaft“, die bei fahrlässigen Erfolgsdelikten die dogmatische „Klammer“ ist, mit der die Verantwortlichkeit für das Verhalten anderer begründet werden kann. Wenn zu der verletzten Sorgfaltspflicht gehört, andere nicht zu ihrem pflichtwidrigen Handeln zu motivieren oder dabei zu unterstützen, kann der unmittelbar durch dieses Handeln verursachte Erfolg auch demjenigen zugerechnet werden, der zu diesem Erfolg nur einen mittelbaren Beitrag geleistet hat. Da der Todeserfolg „durch Fahrlässigkeit“ verursacht worden sein muss, ist Teil der Strafbarkeitsvoraussetzungen der fahrlässigen Tötung auch ein „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“.[322] Prüfungsmethodisch unterscheidet sich die Feststellung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs nicht von der Kausalitätsprüfung. Entfiele der Erfolg, wenn der Täter nicht sorgfaltspflichtswidrig, sondern sorgfaltspflichtgemäß gehandelt hätte, besteht der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Umgekehrt fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang, wenn derselbe Erfolg auch bei sorgfaltspflichtgemäßem („Alternativ“-)Verhalten eingetreten wäre.
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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Entscheidung zum „Radfahrer-Fall“ Berühmtheit erlangt wegen ihrer Ausführungen zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang, den der Strafsenat damals noch nicht so bezeichnete, sondern als einen besonderen Aspekt der Kausalität behandelte: „Natürlich war die Fahrweise des Angeklagten eine Bedingung im mechanisch-naturwissenschaftlichen Sinn für den Tod des Radfahrers. Damit ist aber nicht gesagt, daß die in seinem Verhalten steckende Verkehrswidrigkeit, das zu knappe Überholen, für die Herbeiführung des Tötungstatbestandes gemäß § 222 StGB im strafrechtlichen Sinne ursächlich war. Das vom Schuldgrundsatz beherrschte Strafrecht begnügt sich nicht mit einer rein naturwissenschaftlichen Verknüpfung bestimmter Ereignisse, um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Ursache und Erfolg zu beantworten. Für eine das menschliche Verhalten wertende Betrachtungsweise ist vielmehr wesentlich, ob die Bedingung nach rechtlichen Bewertungsmaßstäben für den Erfolg bedeutsam war. Dafür ist entscheidend, wie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn der Täter sich rechtlich einwandfrei verhalten hätte. Wäre auch dann der gleiche Erfolg eingetreten oder läßt sich das auf Grund von erheblichen Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen, so ist die vom Angeklagten gesetzte Bedingung für die Würdigung des Erfolges ohne strafrechtliche Bedeutung. In diesem Fall darf der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nicht bejaht werden.“[323] Die Kategorisierung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs als Unterfall der Kausalität hat die Rechtsprechung auch in der Folgezeit aufrechterhalten.[324] In der Literatur wird hingegen zwischen Kausalität und objektiver Zurechnung des Erfolges unterschieden.
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Das Erfordernis des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs stellt die Strafrechtsanwendung vor die Herausforderung, Art und Umfang der zurechnungserheblichen Pflichtwidrigkeit exakt zu bestimmen. Dies ist in dem Lebensbereich, wo fahrlässige Tötung trotz Rückgangs tödlicher Unfälle immer noch große praktische Bedeutung hat – dem Straßenverkehr – nur scheinbar eine leichte Aufgabe. Zwar lässt sich am Maßstab der Straßenverkehrsordnung in vielen Fällen mit geringem Aufwand feststellen, dass der Verkehrsteilnehmer gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat. Auch ist meistens aufklärbar, dass ohne diese Sorgfaltspflichtverletzung der Geschehensverlauf ein anderer gewesen wäre und der eingetretene Todeserfolg vermieden worden wäre. Aber entscheidend ist immer, dass die festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung im Kontext des Straftatbestandes Fahrlässige Tötung überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Das hängt von dem Schutzzweck der Sorgfaltsnorm ab, die der Täter übertreten hat. Dieser muss nicht nur die Vermeidung von Todesfällen umfassen, sondern auch die Vermeidung einer bestimmten Klasse tödlicher Geschehensverläufe, zu der der konkrete todesursächliche Verlauf gehört. Da bei Vorsatzdelikten eine generelle Beschränkung relevanter Verhaltenspflichten durch die Versuchsgrenze gewährleistet wird und Verhaltensfehler im Vorbereitungsstadium grundsätzlich keine Strafbarkeit begründen können, ist bei Fahrlässigkeitsdelikten eine ähnliche raum-zeitliche Grenzziehung naheliegend. Die Rechtsprechung setzt diese Idee ohne explizite Bezugnahme auf § 22 StGB um, indem sie allein Sorgfaltspflichtsverletzungen nach „Eintritt der kritischen Verkehrslage“ Beachtlichkeit zuschreibt.[325] „Diese Prüfung scheidet Umstände aus der rechtlichen Bewertung aus, die im naturwissenschaftlichen Sinne zwar auch Bedingungen für den eingetretenen Erfolg sind, die aber für die strafrechtliche Haftung des Täters keine Rolle spielen können. Es kommt danach insbesondere nicht darauf an, ob der Fahrzeugführer irgendwann vor dem Eintritt der kritischen Verkehrslage eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte, welche überhaupt erst dazu beigetragen hat, daß er im Unfallzeitpunkt am Unfallort war.“[326]
2. Todeserfolgsqualifizierte Delikte
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Erfolgsqualifizierte Delikte, bei denen durch eine vorsätzliche lebensgefährliche Tat mindestens fahrlässig – oder: leichtfertig (vgl. §§ 176b, 178, 251 StGB) – ein Todeserfolg verursacht wird, sind spezielle Erscheinungsformen der fahrlässigen Tötung. Die Sorgfaltspflichtwidrigkeit hinsichtlich der Todesverursachung ist in der Regel der vorsätzlichen Verwirklichung des Grundtatbestandes immanent. Eine vorsätzliche lebensgefährdende Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) ist eine fahrlässige Tötungshandlung, die nach § 227 StGB strafbar ist, wenn es zum Eintritt des Todeserfolges kommt. Wäre der Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts mit Strafe bedroht, würde jede vorsätzliche lebensgefährliche Körperverletzung mit einer versuchten fahrlässigen Tötung idealiter konkurrieren, § 52 StGB. Ähnlich verhält es sich z.B. mit der vorsätzlichen Teilnahme an einem lebensgefährlichen illegalen Straßenrennen, durch das der Tod eines anderen Menschen verursacht wird. Schon die vorsätzliche Rennteilnahme ist eine versuchte fahrlässige Tötung, der Todeserfolg begründet sodann Strafbarkeit aus § 315d Abs. 5 StGB. Vereinzelt findet man todeserfolgsqualifizierte Delikte im Nebenstrafrecht, so in § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG und in § 97 Abs. 1 AufenthG. Nicht zur Gattung der erfolgsqualifizierten Delikte gehört die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB). Der strafbarkeitsbegründende Todeserfolg ist in diesem Tatbestand kein qualifizierendes Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Strafbarkeitsbedingung.[327] Daher gelten bezüglich des Todeserfolges weder § 15 noch § 18 StGB.
3. Lebensgefährdungsdelikte
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Eigenständig tatbestandlich vertypt ist das Handlungsunrecht der fahrlässigen Tötung auch in Lebensgefährdungstatbeständen. Das trifft z.B. auf § 315b und auf § 315c StGB zu. Wer im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Fußgänger in konkrete Lebensgefahr bringt, begeht außer vollendeter Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB auch eine versuchte fahrlässige Tötung, die als solche nach geltendem Strafrecht nicht strafbar ist. Ein abstraktes Lebensgefährdungsdelikt ist die gefährliche Körperverletzung in der Variante § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.[328] Wie bei den todeserfolgsqualifizierten Delikten kommt der Unterschied zu echten Tötungsdelikten im subjektiven Tatbestand zur Geltung: die Tat muss vorsätzlich begangen worden sein, allerdings ist Vorsatzgegenstand nicht der Todeserfolg, sondern die Gefahr des Todeserfolges. Der Lebensgefährdungsvorsatz ist ein Minus im Verhältnis zum Tötungsvorsatz.
1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben › § 1 Tötungsdelikte › Ausgewählte Literatur
Ausgewählte Literatur
Arzt, Gunther Delikte gegen das Leben, ZStW 83 (1971), 1 ff. Arzt, Gunther „Gekreuzte“ Mordmerkmale?, JZ 1973, 681 ff. Arzt, Gunther Mord durch Unterlassen, 1. FS Roxin, 2001, S. 855 ff. Deckers, Rüdiger/ Fischer, Thomas/ König, Stefan/ Bernsmann, Klaus Zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag, NStZ 2014, 9 ff. Dölling, Dieter Zur Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung bei einverständlicher Fremdgefährdung, FS Geppert, 2011, S. 53 ff. Eisele, Jörg Abgrenzung von Fremd- und Selbsttötung, JuS 2016, 947 ff. Frommel, Monika Die Bedeutung der Tätertypenlehre bei der Entstehung des § 211 StGB im Jahre 1941, JZ 1980, 559 ff. Gerhold, Sönke Die Akzessorietät der Teilnahme an Mord und Totschlag, 2014. Gropp, Walter Mord und Totschlag – Die BGH-Rechtsprechung vor einem Wandel?, FS Seebode, 2008, S. 125 ff. Grünewald, Anette Das vorsätzliche Tötungsdelikt, 2010. Günther, Hans-Ludwig Mordunrechtsmindernde Rechtfertigungselemente, JR 1985, 268 ff. Haas, Volker Zur Notwendigkeit einer Reform der Tötungsdelikte, ZStW 128 (2016), 316 ff. Heger, Martin Die Aussetzung als strafrechtsdogmatischer Mikrokosmos, ZStW 119 (2007), 593 ff. Heine, Günter Mord und Mordstrafe: Grundmängel der deutschen Konzeption und rechtsvergleichende Reformüberlegungen, GA 2000, 305 ff. Hettinger, Michael/Wielant, Martin Die Aussetzung – ein allgemeines Gefährdungsdelikt?, FS Herzberg, 2008, S. 649 ff. Hillenkamp, Thomas Zum Heimtückemord in Rechtfertigungslagen, FS Rudolphi, 2004, S. 463 ff. Jähnke, Burkhard Über die Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofes beim Heimtückemord, FS Spendel, 1992, S. 537 ff. Köhler, Michael Zur Strafbarkeit des Mordes bei „außergewöhnlichen Umständen“, JuS 1984, 762 ff. Küper, Wilfried Grundfragen des neuen Aussetzungsdelikts, ZStW 111 (1999), 30 ff. Küper, Wilfried Im Dickicht der Beteiligung an Mord und Totschlag, JZ 2006, 608 ff. Küpper, Georg Die Probleme des Mordtatbestandes als Folge der absoluten Strafdrohung, FS Kriele, 1997, S. 777 ff. Küpper, Georg Mord und Totschlag in Mittäterschaft, JuS 1991, 639 ff. Mitsch, Wolfgang Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1995, 787 ff., JuS 1996, 26 ff., 121 ff., 213 ff., 309 ff., 407 ff. Mitsch, Wolfgang Die Verfassungswidrigkeit des § 211 StGB, JZ 2008, 336 ff. Mitsch, Wolfgang Die Tötung Homosexueller als Straftat, JR 2014, 385 ff. Mitsch, Wolfgang Konsequenzen der Abschaffung des § 211 StGB, StV 2014, 366 ff. Mitsch, Wolfgang Mehrfachtötung als Mord, ZStW 128 (2016), 629 ff. Müssig, Bernd Mord und Totschlag, 2005. Otto, Harro Straftaten gegen das Leben, ZStW 83 (1971), 39 ff. Rengier, Rudolf Der Große Senat für Strafsachen auf dem Prüfstand, NStZ 1982, 225 ff. Rengier, Rudolf Totschlag oder Mord und Freispruch aussichtslos?, NStZ 2004, 233 ff. Rengier, Rudolf Zur aktuellen Heimtücke-Rechtsprechung 30 Jahre nach BVerfGE 45, 187, FS Küper, 2007, S. 473 ff. Walter, Tonio Vom Beruf des Gesetzgebers zur Gesetzgebung – Zur Reform der Tötungsdelikte, NStZ 2014, 368 ff. Zaczyk, Rainer Das Mordmerkmal der Heimtücke und die Notwehr gegen eine Erpressung, JuS 2004, 750 ff.
Anmerkungen
[1]
Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, vor § 211 Rn. 9.
[2]
Zu den Einwänden gegen das Überlegungskriterium Eser, DJT-Gutachten, D 27 ff.
[3]
Nach Eser, DJT-Gutachten, D 31 sei es jedoch „verfehlt, in dieser neuen Mordkonzeption originäres NS-Gedankengut erblicken zu wollen.“
[4]
Eser, DJT-Gutachten, D 34.
[5]
BVerfGE 45, 187 ff.
[6]
Jäger, JuS 2000, 31, 32.
[7]
Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, § 213 Rn. 15.
[8]
Fischer, § 217 Rn. 2 ff.
[9]
BGBl. I, S. 2177.
[10]
So leitet Anette Grünewald ihre Schrift „Reform der Tötungsdelikte“, 2016, S. 1 ein; s. auch dies., Das vorsätzliche Tötungsdelikt, 2010, S. 1.
[11]
Eser, DJT-Gutachten, D 34.
[12]
Mitsch, JZ 2008, 336 ff.
[13]
Mitsch, ZRP 2014, 91.
[14]
MK-Schneider, vor § 211 Rn. 223 ff.
[15]
Ausführliche Würdigung dieses Entwurfs bei MK-Schneider, vor § 211 Rn. 227 ff.
[16]
MK-Schneider, vor § 211 Rn. 236.
[17]
MK-Schneider, vor § 211 Rn. 236.
[18]
Aber eine Verschärfung des Wiederaufnahmerechts: „Wir erweitern die Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten der oder des freigesprochenen Angeklagten in Bezug auf die nicht verjährbaren Straftaten“, Koalitionsvertrag, S. 125, Zeile 5870.
[19]
Ebenso schon im Jahr 1980 Eser, DJT-Gutachten, D 62.
[20]
Kurze Darstellung weiterer Reformvorschläge bei Deckers/Fischer/König/Bernsmann, NStZ 2014, 9, 11 ff.
[21]
Eser, DJT-Gutachten, D 200.
[22]
Eser, DJT-Gutachten, D 201.
[23]
Deckers/Fischer/König/Bernsmann, NStZ 2014, 9, 16.
[24]
Walter, NStZ 2014, 368.
[25]
Walter, NStZ 2014, 368, 374.
[26]
Duttge, KriPoZ 2016, 92, 100.
[27]
Küpper/Börner, BT/1, § 1.
[28]
MK-Weigend, § 6 VStGB Rn. 26.
[29]
MK-Weigend, § 6 VStGB Rn. 27.
[30]
Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 4 Rn. 1.
[31]
Küpper/Börner, BT/1, § 10 Rn. 8.
[32]
Küpper/Börner, BT/1, § 10 Rn. 39.
[33]
Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 1.
[34]
Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 1.
[35]
Die Bedeutung erstreckt sich auch auf die §§ 223 ff. StGB und alle Straftatbestände, die z.B. auf konkrete Gefährdung von „Leib oder Leben“, z.B. § 315c StGB abstellen.
[36]
§ 217 StGB a.F. wurde durch das 6. StrRG mit Wirkung vom 1.4.1998 aufgehoben, Jäger, JuS 2000, 31, 32.
[37]
BGHSt 31, 348, 351.
[38]
BGHSt 31, 348, 356; Lackner/Kühl-Kühl, vor § 211 Rn. 3; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 8.
[39]
Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 8.
[40]
Jäger, JuS 2000, 31, 32; Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 4.
[41]
BGHSt 31, 348, 353.
[42]
Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 110; Lackner/Kühl-Kühl, § 218 Rn. 9, 10.
[43]
Lackner/Kühl-Kühl, § 13 Rn. 11.
[44]
BGHSt 31, 348, 351; Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 4; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 9.
[45]
BGHSt 31, 348, 352; Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 110; Lackner/Kühl-Kühl, § 218 Rn. 4.
[46]
Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 16.
[47]
Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 8.
[48]
Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 20.
[49]
Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 9.
[50]
Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 12; Lackner/Kühl-Kühl, vor § 211 Rn. 13; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 20.
[51]
Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 9; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 20.
[52]
Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 20.
[53]
Lackner/Kühl-Kühl, vor § 211 Rn. 13a; abl. Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 14.
[54]
Lackner/Kühl-Kühl, § 212 Rn. 2; MK-Schneider, § 212 Rn. 2.
[55]
Lackner/Kühl-Kühl, § 221 Rn. 5.
[56]
Küpper/Börner, BT/1, § 1 Rn. 6; Lackner/Kühl-Kühl, vor § 211 Rn. 4; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/1, § 1 Rn. 12.
[57]
MK-Tag, § 3 TPG Rn. 16.
[58]
Lackner/Kühl-Kühl, § 212 Rn. 2; MK-Schneider, § 212 Rn. 1.
[59]
Lackner/Kühl-Kühl, § 212 Rn. 2.
[60]
MK-Schneider, § 212 Rn. 3.
[61]
Fischer, vor § 211 Rn. 2.