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Tatjana Hörnle Handbuch des Strafrechts
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Inhaltlich ist der nemo tenetur-Grundsatz tendenziell weit zu verstehen. So darf das Schweigen des Beschuldigten nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat.[575] Anderes gilt allerdings in Fällen des Teilschweigens; insoweit dürfen im Rahmen der Beweiswürdigung nachteilige Schlüsse gezogen werden, da der Kern der Menschenwürde, aus der der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit folgt, nicht berührt ist.[576] Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht das Schweigerecht des Beschuldigten nicht als absolut geschützt an.[577] Er hält aber – ebenso wie inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht – den nemo tenetur-Grundsatz dann für verletzt, wenn ein Beschuldigter, obwohl er sich auf sein Schweigerecht berufen hat, unbemerkt einer vernehmungsähnlichen Befragung durch einen verdeckten Ermittler unterzogen wird.[578] Zu weit gehen würde es jedoch, den nemo tenetur-Grundsatz schlechthin auf einen Schutz gegen Täuschung oder List zu erstrecken; erst recht schützt das Verbot nicht gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen.[579] Insoweit ist auch der Einsatz von Lockspitzeln („agents provocateurs“) als Ermittlungsmaßnahme zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität grundsätzlich statthaft.[580] Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte[581] judiziert der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch nunmehr, dass aktive Tatverleitungen durch physischen oder psychischen Druck zu einem Verfahrenshindernis[582] und nicht mehr lediglich zur Strafmaßreduzierung führen können.[583]
VII. In dubio pro reo
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Der strafverfahrensrechtliche Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist weder in der Strafprozessordnung noch im Grundgesetz ausdrücklich niedergelegt. Obwohl das Bundesverfassungsgericht diesen Grundsatz seinen Entscheidungen zugrunde legt, hat es dessen verfassungsrechtlichen Rang bislang offengelassen.[584] Da das Prinzip in dubio pro reo letztlich aus einem Zusammentreffen von materiellem Schuldgrundsatz und prozeduraler Unschuldsvermutung folgt und diese beiden Grundsätze jeweils Verfassungsrang genießen, liegt es freilich nahe, auch dem in dubio-Grundsatz gewohnheitsrechtlichen Verfassungsrang zuzusprechen.[585] In der Sache ist der Grundsatz allerdings eng auszulegen. So ist er nicht schon dann verletzt, wenn der Richter hätte zweifeln müssen, sondern nur dann, wenn er verurteilt, obgleich er tatsächlich zweifelt.[586] Eine fehlerhafte Beweisaufnahme oder -würdigung verletzt deshalb nur dann spezifisches Verfassungsrecht, wenn sich das Gericht von rechtsstaatlichen Grundsätzen so weit entfernt hat, dass der rationale Charakter der Entscheidung verlorengeht und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann. Der Zweifelssatz bezieht sich außerdem nicht auf einzelne Beweiselemente, sondern erst auf die abschließende Gewinnung der Überzeugung aufgrund der gesamten Beweissituation; er ist also keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel.[587] Allerdings können bestimmte Geheimhaltungsinteressen der Exekutive im Strafverfahren durchaus in dubio pro reo wirken.[588]
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht › E. „Strafverfassungsrecht“ und verfassungsgerichtliche Kontrolle einfachgesetzlicher Gewährleistungen
E. „Strafverfassungsrecht“ und verfassungsgerichtliche Kontrolle einfachgesetzlicher Gewährleistungen
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Die zahlreichen Verfassungsgarantien, die für das materielle und das prozessuale Strafrecht von Relevanz sind, werfen die Frage nach ihrem Einfluss auf das einfache Recht und damit auch nach dem Umfang der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte auf. Dass alle Vorschriften des einfachen Rechts mit der Verfassung übereinstimmen müssen, ergibt sich aus dem Vorrang der Verfassung, der Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung und die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG) sowie, besonders für das Strafrecht, auch aus dem Rechtstaatsprinzip und seinen wesentlichen Teilgrundsätzen. Andererseits trägt freilich auch das einfache Recht durch seine Konkretisierungsfunktion zu den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gegenüber der staatlichen Strafgewalt bei;[589] diese umgekehrte Einflussnahme gilt namentlich für die normgeprägten Justizgrundrechte. Die bloße Feststellung der Verfassungsrelevanz gibt jedoch noch keine Auskunft darüber, ob bestimmte strafrechtliche oder strafprozessuale Vorschriften auch verfassungsgeboten sind[590] und damit ihre Verletzung zugleich einen Verfassungsverstoß begründet, der vom Bundesverfassungsgericht kontrolliert und sanktioniert werden kann.[591] Insgesamt besehen, dürfte eine solche verfassungsrechtliche „Hochzonung“ strafrechtlicher Regelungen eher eine seltene Ausnahme bleiben. Denn nur wenige das Strafverfahrensrecht beherrschende Prinzipien, wie etwa das Folter- und Missbrauchsverbot, können als unmittelbar verfassungsrechtlich verbürgt angesehen werden mit der Folge, dass sie der Auslegungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts umfänglich unterworfen sind. Die Mehrzahl strafverfahrensrechtlicher Grundsätze lässt sich hingegen nur mittelbar oder in einer Gesamtschau auf Verfassungsgrundsätze zurückführen.[592] Dies gilt beispielsweise für das strafrechtliche Schuldprinzip und den nemo tenetur-Grundsatz.[593] Auch die Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung (§§ 33 Abs. 1, 250 f. StPO, § 169 GVG) stellen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts schlichte Prozessrechtsmaximen dar, die kein eigenständiges verfassungsrechtliches Fundament aufweisen, sondern auf verschiedene Verfassungsprinzipien zurückzuführen sind.[594] Mit Ausnahme der aufgrund von Art. 26 Abs. 1 S. 2 GG getroffenen Regelungen des § 80a StGB und des § 13 VStGB[595] entspringt das materielle Strafrecht sogar überhaupt keinem Verfassungsgebot; die aus den Grundrechten folgenden Schutzpflichten gelten nicht absolut, sondern erfordern jeweils eine Abwägung mit anderen – meist abwehrrechtlichen – Belangen.
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Die Gemengelage von einfachem Recht und Verfassungsrecht[596] führt dazu, dass Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Kontrollbefugnis gegenüber dem Strafrecht nur schwer verallgemeinernd zu konturieren sind.[597] Festhalten lässt sich allerdings, dass die Verfassungsrechtsprechung bislang tiefer in die Gestaltung des Strafprozessrechts als in jene des materiellen Strafrechts eingegriffen hat.[598] Dies dürfte jedoch nur zum Teil an der spezifischen Materie des formstrengen Prozessrechts, sondern vielmehr vor allem daran liegen, dass in verfassungsgerichtlichen Verfahren vornehmlich richterliche Entscheidungen auf dem Prüfstand und damit denknotwendig auch prozedurale Aspekte im Vordergrund stehen. Denn das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts insbesondere dann an, wenn ein Fachgericht die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts bei der Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts grundsätzlich verkennt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet oder objektiv willkürlich entscheidet.[599] Für den Bereich des Strafrechts bedeutet dies, dass das Bundesverfassungsgericht seine Eingriffsmöglichkeiten neben der Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht gerade auch von der Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Fachgerichte abhängig macht.[600] Je nachhaltiger oder gravierender eine gerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz oder Betätigung verkürzt, desto eingehender fällt die verfassungsrechtliche Prüfung aus.[601] Auf der anderen Seite stellt das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der in Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 2 GG garantierten rechtsstaatlichen Regeln regelmäßig nur in Fällen offenkundiger Defizite strafgerichtlicher Entscheidungen fest.[602] Diese Zurückhaltung lässt sich möglicherweise damit erklären, dass die grundgesetzliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters und des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots gerade in der (förmlichen) Gesetzlichkeit besteht.[603] Bei den Verfahrensrechten, etwa bei einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, steht hingegen der rechtsstaatliche Charakter des Verfahrens im Vordergrund. Auch hier stellt jedoch nicht jede Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar; grundrechtsrelevant sind nur ernstliche und grobe Verletzungen, die sich in der angegriffenen richterlichen Entscheidung niederschlagen.[604]
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Noch deutlicher als gegenüber der Fachgerichtsbarkeit nimmt das Bundesverfassungsgericht seine Kontrollbefugnis gegenüber dem Gesetzgeber zurück. Gerade wegen der aus dem Demokratieprinzip folgenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hat die verfassungsrechtliche Überprüfung von materiellen Strafnormen bisher noch zu keinen nennenswerten Beanstandungen durch das Bundesverfassungsgericht geführt.[605] Wiederkehrend betont das Bundesverfassungsgericht, dass es nicht überprüfen könne, ob der Gesetzgeber mit seiner strafrechtlichen Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe.[606] Dennoch steht zugleich außer Zweifel, dass der Gesetzgeber beim Erlass von Strafvorschriften nicht ungebunden agieren kann. Das Bundesverfassungsgericht hebt nämlich auch hervor, dass es darüber zu wachen habe, dass die Strafvorschriften materiell im Einklang mit den Grundentscheidungen des Grundgesetzes stehen.[607] Diese tendenziell gegenläufigen Aussagen kennzeichnen das Dilemma der bundesverfassungsgerichtliche Kontrolle des Strafgesetzgebers; zum einen geht es um die Wahrung demokratisch verankerter Gestaltungsfreiheit, zum anderen um die unübersteigbaren rechtsstaatlichen Grenzen der Verfassung.[608] Zwar halten Grundrechtsdogmatik und Verhältnismäßigkeitsprinzip ebenso wenig wie die strafrechtlichen Rechtsgutstheorien konkrete Antworten auf die Frage bereit, wie der inhaltliche Anwendungsbereich des materiellen Strafrechts rechtsstaatlich zu bestimmen ist. Ihr Zweck und Verdienst liegt allerdings auch nicht in einer exakt berechenbaren Ergebnisgebundenheit,[609] sondern vielmehr in dem Bemühen um eine umfassende und objektive Rationalität des verfassungsrechtlich gebotenen Abwägungsvorgangs.
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Unüberwindbare rechtsstaatliche Grenzen dürften jedoch dort zu ziehen sein, wo Wandlung und Aufweichung des modernen Strafrechts unter den Vorzeichen präventiver Kontrolle und Steuerung des Soziallebens sich mit den freiheitssichernden Konzepten und Instrumenten der Verfassung stoßen.[610] Dies gilt einmal mehr, als der expansive Gebrauch strafrechtlicher Mittel zur Bändigung von abstrakten Risiken, zumal im Kampf gegen den (internationalen) Terrorismus, ohnehin nicht die erwünschte absolute Sicherheit erzielen kann, sondern umgekehrt riskiert, in eine umfassende Freiheitsbegrenzung aller Bürger zu münden.[611] Das Bundesverfassungsgericht bleibt daher dazu aufgerufen, nicht nur im Feld des Strafprozessrechts, sondern auch im materiellen Strafrecht „wachsam“ zu bleiben. Anderenfalls laufen auf lange Sicht auch die spezifischen verfassungsstrafrechtlichen Justizgarantien Gefahr, ihre freiheitssichernde Funktion zu verlieren.
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Ein derart umrissenes „Strafverfassungsrecht“ zielt keinesfalls auf eine „Kolonialisierung“ des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts durch das Verfassungsrecht[612] und auch nicht auf eine Ersetzung der Strafrechtsdogmatik durch verfassungsgerichtliche Einsichten. Im Regelfall entscheidet das Bundesverfassungsgericht keinen strafrechtsdogmatischen Streit;[613] sondern denkt allein vom Verfassungsrecht her.[614] Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und die verfassungsgerichtliche Beschränkung auf spezifisches Verfassungsrecht sind prinzipiell geeignete Instrumente zur Sicherung des Selbstands des einfachgesetzlichen Fachrechts[615] und des „ersten Wortes“ der Fachgerichtsbarkeit.[616] Wie jedes andere einfache Recht ist aber auch das Strafrecht in die verfassungsrechtliche Rahmenordnung eingebettet[617] und empfängt vom Grundgesetz absichernde, umformende, hegende und gelegentlich auch begrenzende Impulse.
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 2 Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht › Ausgewählte Literatur
Ausgewählte Literatur
Appel, Ivo Verfassung und Strafe. Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen staatlichen Strafens, 1998. Gärditz, Klaus F. Strafbegründung und Demokratieprinzip, Der Staat 49 (2010), S. 331 ff. Greco, Luís Verfassungskonformes oder legitimes Strafrecht? Zu den Grenzen einer verfassungsrechtlichen Orientierung der Strafrechtswissenschaft, in: Brunhöber u.a. (Hrsg.), Strafrecht und Verfassung, 2013, S. 13 ff. Gusy, Christoph Verfassungsfragen des Strafprozessrechts, StV 2002, S. 153 ff. Heubel, Horst Der „fair trial“ – ein Grundsatz des Strafverfahrens? Zugleich ein Beitrag zum Problem der „verfassungskonformen“ Rechtsfortbildung im Strafprozess, 1981. Hill, Hermann Verfassungsrechtliche Gewährleistungen gegenüber der staatlichen Strafgewalt, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 2. Aufl. 2001, § 156. Jahn, Matthias Strafverfassungsrecht: Das Grundgesetz als Herausforderung für die Dogmatik des Straf- und Strafverfahrensrechts, GS Vogel, S. 63 ff. Kaspar, Johannes Verhältnismäßigkeit und Grundrechtschutz im Präventionsstrafrecht, 2014. Klose, Peter „Ius puniendi“ und Grundgesetz, ZStW 86 (1974), S. 33 ff. Kunig, Philip Das Rechtsstaatsprinzip, 1986. Legodny, Otto Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, 1996. Möstl, Markus Grundrechtliche Garantien im Strafverfahren, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. VIII, 3. Aufl. 2010, § 179. Niebler, Engelbert Der Einfluß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Strafprozessrecht, FS Kleinknecht, S. 299 ff. Niemöller, Martin/ Schuppert, Gunnar F. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafverfahrensrecht, AöR 107 (1982), S. 387 ff. Paulduro, Aurelia Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, insbesondere der Normen des Strafgesetzbuches im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1992. Schmidt-Jortzig, Edzard Grenzen der staatlichen Strafgewalt, FS 50 Jahre Bundesverfassungsgericht: Klärung und Fortbildung des Verfassungsrechts, Bd. II, S. 505 ff. Schwarz, Kyrill-A. Verfassungsgewährleistungen im Strafverfahren, Jura 2007, S. 334 ff. Stächelin, Gregor Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, 1998. Tettinger, Peter J. Fairneß und Waffengleichheit, 1984. Tiedemann, Klaus Verfassungsrecht und Strafrecht, 1991. Vogel, Joachim Strafrechtsgüter und Rechtsgüterschutz durch Strafrecht im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, StV 1996, S. 110 ff.
Anmerkungen
[1]
BVerfGE 51, 324, 343; vgl. auch Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 394 f.; Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 19.
[2]
Ähnlich Paulduro, Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, S. 5 ff.; Stächelin, Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, S. 163 f. Scharfe Trennung von Verhaltens- und Sanktionsnormen hingegen bei Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, S. 55 ff.
[3]
Vgl. Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl. 2014, § 1 Rn. 13; Kotsoglou, JZ 2017, 123, 124.
[4]
Einhellige Ansicht, vgl. nur Appel, Verfassung und Strafe, S. 21; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 1; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 1; Schwarz, Jura 2007, 334, 335. Tendenziell kritisch Landau, NStZ 2007, 121, 125.
[5]
Vgl. BVerfGE 6, 389, 433; 88, 203, 258; 90, 145, 172; ferner Appel, Verfassung und Strafe, S. 19 f.
[6]
Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 2 Rn. 7.
[7]
Vgl. BVerfGE 27, 18, 29; 43, 101, 105; 88, 203, 258; 90, 145, 172, 200 f., 225; 96, 245, 249; 118, 212, 231; 133, 168, 198; 140, 317, Rn. 54, st. Rspr.; ferner Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, S. 108 f., 134 f.; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 19.
[8]
Appel, Verfassung und Strafe, S. 493 f. Hingegen hält Stächelin, Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, S. 114, bei der Verhängung einer Geldstrafe den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG für eröffnet, was grundrechtsdogmatisch unzutreffend ist.
[9]
Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 19.
[10]
In der Sache übereinstimmend: Appel, Verfassung und Strafe, S. 23 f.; Möstl, HStR Bd.VIII, § 179 Rn. 1; Paulduro, Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, 1992, S. 53; Tiedemann, Verfassung und Strafrecht, S. 50 f.; Vogel, StV 1996, 110, 111.
[11]
Grundlegend hierzu die Monographien von Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, 1983; Robbers, Sicherheit als Menschenrecht, 1987, Möstl, Die staatliche Garantie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2002.
[12]
Paulduro, Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, S. 89; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 1. A.A. Klose, ZStW 86 (1974), 33, 65 f.
[13]
Vgl. BVerfGE 39, 1, 46 f.; 88, 203, 257 f.
[14]
BVerfGE 33, 367, 383; 51, 324, 343 f.; 113, 29, 54.
[15]
Dazu im Einzelnen Leyendecker, (Re-)Sozialisierung und Verfassungsrecht, 2002, S. 73 ff., m.w.N.
[16]
Vgl. z.B. BVerfGE 28, 264, 278; 45, 187, 253; 64, 261, 271 ff.; 91, 1, 31. Dazu auch Roxin, Volk-FS, S. 601 ff.
[17]
Vgl. etwa BVerfGE 51, 176, 187 einerseits; Weigend, Rechtswissenschaft 2010, 39, 50 ff. andererseits.
[18]
So auch Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, S. 354 ff.; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 23. Hingegen nimmt die sog. „Viktimodogmatik“ die Opfergrundrechte primär in ihrer Abwehrfunktion gegen die staatliche Strafgewalt wahr und legt den Schwerpunkt auf einen „aufgedrängten Opferschutz“, vgl. etwa R. Hassemer, Schutzbedürftigkeit des Opfers und Strafrechtsdogmatik, 1981, S. 20 ff.
[19]
Vgl. Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 2; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 1. Ebenso bereits Hassemer, KritVj 1988, 336 ff.; vgl. auch ders., Strafen im Rechtsstaat, 2000, sowie ders., Freiheitliches Strafrecht, 2001.
[20]
Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl. 2014, § 2 Rn. 1.
[21]
E. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil I, 2. Aufl. 1964, Rn. 99, 333. Vgl. auch BGHSt 19, 325, 330.
[22]
Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1984, S. 848.
[23]
Zutreffend Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 1.
[24]
Zum Begriff des „Strafverfassungsrechts“ vgl. Burchard, Vogel-GS, S. 27, 28; Jahn, Vogel-GS, S. 63, 65; inhaltlich ähnlich auch Kaspar, Verhältnismäßigkeit und Grundrechtschutz im Präventionsstrafrecht, 2014, S. 27 ff.
[25]
Vgl. Klose, ZStW 86 (1974), 33, 48, 60.
[26]
Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 3. Ähnlich auch Paulduro, Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, S. 50.
[27]
Vgl. nur Gusy, StV 2002, 153 f.; Niemöller/Schuppert, AöR 107 (1982), 387, 411 f.; Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 1.
[28]
Vgl. Möstl, HStR Bd. VIII, § 179 Rn. 2; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 4.
[29]
Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 4.
[30]
Vgl. Jahn, Vogel-GS, S. 63, 72.
[31]
Dazu etwa Heubel, Der „fair trial“ – ein Grundsatz des Strafverfahrens?, S. 141 ff.; Tettinger, Fairneß und Waffengleichheit, S. 54 ff.; Hill, HStR Bd. VI, § 156 Rn. 32 ff.
[32]
BGBl. 1952 II S. 686. Dasselbe gilt für die Garantien des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533), dessen Auswirkungen auf das Grundgesetz bisher aber eher rudimentär geblieben sind, obgleich Art. 14 Abs. 1–7 IPbpR gewichtige Strafverfahrensgrundsätze etabliert.
[33]
BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 317; 120, 180 200. Näher Nußberger, HStR Bd. X, 3. Aufl. 2012, § 209 Rn. 8.
[34]
BVerfGE 74, 358, 370; 111, 307, 317, 329; 128, 326, 365, 370 f.; 131, 268, 296 f.; 133, 59, 84; 134, 33, 59 ff.; vgl. auch Sodan-Schmahl, GG, 4. Aufl. 2018, Art. 59 Rn. 24.
[35]
Bereits 1977 bezeichnete Tomuschat, VVDStRL 36 (1978), 7, 51 f., die internationalen Menschenrechtsverträge als das primäre Beispiel für den vom ihm geprägten Begriff der „völkerrechtlichen Nebenverfassungen“.
[36]
Ähnliche Stoßrichtung bei Burchard, Vogel-GS, 2016, S. 27, 33. Umfassend etwa Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, 2002; Kieschke, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ihre Auswirkungen auf das deutsche Strafverfahrensrecht, 2003; Diehm, Die Menschenrechte der EMRK und ihr Einfluss auf das deutsche Strafgesetzbuch, 2006.