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Malte Geils Multilaterales Instrument
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c) Artikel mit Optionsmöglichkeit
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Die folgenden Artikel des Multilateralen Instruments sehen verschiedene Optionen (maximal drei) zur Ausgestaltung vor:
– Art 5 (Option A, B und C) – Art 13 (Option A und B)V. Offene Fragen
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Für die konkrete Rechtsanwendung in Deutschland wird es ersichtlich von entscheidender Bedeutung sein, wie das Bundesfinanzministerium mit dem Verfahren des Opting-out umgehen und welche Vorschriften Deutschland für oder gegen sich gelten lassen möchte. Spätestens zur feierlichen Unterzeichnung, die am 7.6.2017 in Paris stattfand, musste die Wahl Deutschlands feststehen. Dies galt freilich nur, sofern Deutschland überhaupt ein konkretes DBA einbeziehen und dieses nicht im vorherein ausschließen möchte. Zumindest für die rund 20 mehr oder weniger in Verhandlungen befindlichen DBA dürfte dies kaum der Fall sein, jedenfalls aber erscheint es nicht sinnvoll. Dies jedoch reduziert die Zahl der vom Multilateralen Instrument betroffenen DBA. In einem ersten Schritt hat Deutschland 35 konkrete DBA benannt, die als sog erfasste Steuerabkommen durch das Multilaterale Instrument betroffen sein werden. Eine Nachnominierung konkreter DBA bleibt aber möglich.
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Entscheidend wird nun sein, wie Deutschland die konkrete Umsetzung des Multilateralen Instruments in nationales Recht bewerkstelligen wird. Ebenso wie ein „gewöhnliches“ DBA bedarf es auch für das Multilaterale Instrument eines nationalen Umsetzungsgesetzes, das den Regelungsbefehl der völkerrechtlichen Vereinbarung in nationales deutsches Recht transportiert. Dem Vernehmen nach hatten BMF und BMJ bereits im Vorfeld der Veröffentlichung Zweifel an der verfassungsrechtlichen Möglichkeit der Umsetzung des Multilateralen Instruments im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz. Insofern wird es, nach derzeitigem Stand, auf das folgende Verfahren hinauslaufen: Deutschland unterzeichnet in einem ersten Schritt das Multilaterale Instrument, das dann in einem zweiten Schritt von Deutschland nach den bekannten nationalen Regeln ratifiziert wird. In einem dritten Schritt schließen Deutschland und ein anderer Staat, deren bilaterales Abkommen als „erfasstes Steuerabkommen“ ausgewählt wurde, auf dem Verwaltungswege eine Konsultationsvereinbarung dahingehend, welche DBA-Bestimmungen konkret geändert werden sollen. Diese Konsultationsvereinbarung erlangt dann in einem vierten Schritt über ein nationales Umsetzungsgesetz Gesetzeskraft, bevor in einem fünften Schritt eine Notifizierung an die OECD erfolgt, dass das Multilaterale Instrument innerstaatlich umgesetzt worden ist. Erst damit sind die Voraussetzungen der Anwendbarkeit und Wirksamkeit unter dem Multilateralen Instrument gegeben. Auf diese Weise wird die Anwendung geänderter deutscher DBA frühestens für 2019 erwartet.
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Ein weiterer, praktisch sehr bedeutsamer Punkt betrifft zeitlich spätere Änderungen im Zuge von Neuverhandlungen von DBA. Das Multilaterale Instrument stellt es den unterzeichnenden Staaten ausdrücklich frei, anlässlich einer Neuverhandlung den Inhalt des Multilateralen Instruments, der von beiden Vertragsstaaten als bindend anerkannt wurde, auch in das konkrete DBA zu übernehmen. Was aber geschieht dann im Fall einer späteren Kündigung des Instruments (Art 37)? Diese kann dann rechtstechnisch zwar nicht für das konkrete DBA gelten, aber doch wird man die Intention des Vertragspartners ggf. bei der Auslegung des DBA zu berücksichtigen haben. Dies gilt umso mehr als OECD-MA und der dazugehörige Kommentar 2017 einer weiteren Revision unterzogen werden.
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Sehr differenziert geregelt ist auch die zeitliche Anwendbarkeit: Die mit dem Multilateralen Instrument einhergehenden, von den Vertragsparteien final festgelegten, Bestimmungen sollen wie folgt zur Anwendung kommen:
– Sachverhalte mit Quellensteuerbezug – anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr der Unterzeichnung durch den letzten freiwilligen Vertragsstaat folgt. – Alle anderen steuerlichen Sachverhalte – anwendbar für Steuern, die in dem Veranlagungszeitraum anfallen, der dem Ablauf einer sechsmonatigen Frist nach Inkrafttreten der Konvention für das individuelle Doppelbesteuerungsabkommen folgt.VI. Fazit
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Die grundsätzliche Idee eines rechtlich verbindlichen, mehrseitigen Abkommens im Bereich der direkten Steuern ist keineswegs neu und ist beispielsweise mit der Nordischen Konvention[34] im kleinen Rahmen bzw mit der EU-Schiedskonvention[35] im größeren Rahmen auch schon erfolgreich umgesetzt worden. Die Idee reicht letztlich auf bislang nicht umgesetzte Vorschläge der EU (bzw EWG/EG)[36] bzw der EFTA[37] sowie des akademischen Schrifttums[38] aus den 1960er bzw 1990er Jahren zurück. Sie ist auch im Grundsatz begrüßenswert, weil das DBA dann anders als das OECD-MA, die neue Deutsche Verhandlungsgrundlage[39] oder andere internationale Vorlagen (etwa UN-Muster oder das Anden-Modell) kein bloßes Abkommensmuster bleibt, sondern unmittelbar eine Vielzahl von bilateralen DBA ersetzt bzw diese ändert. Mühevolle bilaterale Verhandlungen, aber auch Alleingänge von Staaten, werden dadurch wirkungsmächtig beseitigt.
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Die nun vorliegende Umsetzung dieser Idee allerdings ist nicht zu begrüßen. Durch das Nebeneinander von DBA und Multilateralem Instrument wird für die Anwendungspraxis eine Vielzahl von Problemen entstehen, die heute noch nicht mit Sicherheit vorhersehbar sind. Dies betrifft terminologische Schwierigkeiten, aber insbesondere Fragen der praktischen oder zeitlichen Anwendung. Dies betrifft ferner Fragen der Fortschreibung und Fortentwicklung des Multilateralen Instruments, auch und gerade im Verhältnis zu zeitlich späteren Änderungen bereits bestehender DBA. Vor diesem Hintergrund war die gewaltige Schnelligkeit, mit der das Multilaterale Instrument umgesetzt worden ist, bei Lichte betrachtet weder geboten, noch zu empfehlen. Ironischerweise hat Deutschland sich in einem ersten Schritt im Juni 2017 mehrheitlich gegen die durch das MLI eröffneten Möglichkeiten ausgesprochen – dies kann aus vielerlei Gründen nur begrüßt werden.
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Nicht zuletzt wird es daher ganz entscheidend darauf ankommen, wie viele DBA Deutschland in das Multilaterale Instrument einbeziehen würde (im ersten Schritt 35) und wie das Opting-out erfolgt. Nähere Informationen zur konkreten Wahl Deutschland sind im Anhang zu diesem Kommentar sowie unter www.oecd.org/tax/multilateral-instrument-for-beps-tax-treaty-measures-the-ad-hoc-group.htm bzw bei der Kommentierung der jeweiligen Vorschriften zu finden. Ebenfalls ist unter der genannten Internetadresse die konkrete Wahl jedes der 68 Signatarstaaten zu finden. Darüber hinaus haben im Rahmen des sog Inklusive Frameworks, das auch Nicht-OECD-Staaten die Möglichkeit gibt, am BEPS-Projekt teilzunehmen, insgesamt 102 Staaten grundsätzliches Interesse bekundet und hiervon bislang 70 Staaten konkret das MLI unterzeichnet.
Jedenfalls ist absehbar, dass die Komplexität der Rechtsanwendung im IStR nicht abnehmen, sondern zunehmen wird. Möglicherweise wird durch das BEPS-Projekt in Einzelfällen einer Gewinnverlagerung vorgebeugt. Ob man auf diesem Altar jedoch die Praktikabilität der Rechtsanwendung, die in Deutschland immer noch viele einzelne Steuerberatungspraxen und in der Breite auch die Veranlagungsstellen der Finanzämter betrifft, opfern musste, darf getrost bezweifelt werden.
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Ein wenig zumindest wird die Anwendungspraxis des MLI durch hilfreiche Tools der OECD erleichtert werden. So gibt es eine interaktive Liste der Erstunterzeichnerstaaten sowie eine Datenbank,[40] in der die Übereinstimmungen der zeichnenden Staaten im Hinblick auf abgewählte Vorschriften und Optionen näher dargestellt sind.
Anmerkungen
[1]
Vgl dazu im Ausgangspunkt BFH BStBl II 1983, 272 ff im Gliederungspunkt C III der Entscheidungsgründe: „Das Gestaltungsmotiv der Ersparnis von Steuern macht die Gestaltung nicht unangemessen …“; fortentwickelt im BFH BStBl II 1988, 942 ff im Gliederungspunkt II 3 a der Entscheidungsgründe und wiederum deutlicher BFH/NV 1997, 462 ff: „Eine sog. Steuervermeidung bleibt folgenlos . . .“.
[2]
Vgl beispielsweise den bereits 1997 von der EU verabschiedeten, unverbindlichen „Code of Conduct“, der im Bereich der schädlichen Steuerpraktiken Abhilfe schaffen soll: Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v 1.12.1997 über einen Verhaltenskodex in der Unternehmensbesteuerung, ABlEG Nr C 1998, 1 ff.
[3]
Der Bericht ist abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/transparency/44430243.pdf.
[4]
Die Fortschritte der Arbeiten wurden in den Jahren 2000 und 2004 u.a. in sog. Progress Reports festgehalten. Die Reports sind abrufbar unter www.oecd.org/ctp/harmful/2000progressreporttowardsglobaltaxco-operationprogressinidentifyingandeliminatingharmfultaxpractices.htm.
[5]
Siehe dazu allgemein https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/tax-cooperation-control/administrative-cooperation-mutual-assistance-overview_de.
[6]
Siehe nur das Beispiel Apple: https://ec.europa.eu/germany/news/irland-muss-bis-zu-13-milliarden-euro-steuern-von-apple-nachfordern_de.
[7]
Siehe dazu www.europarl.europa.eu/. . ./IPOL_IDA(2015)563454_EN.pdf.
[8]
Siehe dazu http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-2742_en.htm.
[9]
Was genau sich hinter „aggressiver Steuerplanung“ verbirgt, erschließt sich indes nicht. Terminologisch ist der Begriff nicht glücklich gewählt. Gemeint ist wohl eher „fiskalisch unerwünschte Steuerplanung“.
[10]
Abrufbar unter www.oecd.org/tax/beps/beps-actions.htm.
[11]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/addressing-the-tax-challenges-of-the-digital-economy-action-1-2015-final-report-9789264241046-en.htm.
[12]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/neutralising-the-effects-of-hybrid-mismatch-arrangements-action-2-2015-final-report-9789264241138-en.htm.
[13]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht vom 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/designing-effective-controlled-foreign-company-rules-action-3-2015-final-report-9789264241152-en.htm.
[14]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den überarbeiteten, finalen OECD-Bericht v 22.12.2016, im Internet abrufbar unter www.oecd.org/tax/beps/limiting-base-erosion-involving-interest-deductions-and-other-financial-payments-action-4-2016-update-9789264268333-en.htm.
[15]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/countering-harmful-tax-practices-more-effectively-taking-into-account-transparency-and-substance-action-5-2015-final-report-9789264241190-en.htm.
[16]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den überarbeiteten, finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/preventing-the-granting-of-treaty-benefits-in-inappropriate-circumstances-action-6-2015-final-report-9789264241695-en.htm.
[17]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/preventing-the-artificial-avoidance-of-permanent-establishment-status-action-7-2015-final-report-9789264241220-en.htm.
[18]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/aligning-transfer-pricing-outcomes-with-value-creation-actions-8-10-2015-final-reports-9789264241244-en.htm.
[19]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/aligning-transfer-pricing-outcomes-with-value-creation-actions-8-10-2015-final-reports-9789264241244-en.htm.
[20]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/aligning-transfer-pricing-outcomes-with-value-creation-actions-8-10-2015-final-reports-9789264241244-en.htm.
[21]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/measuring-and-monitoring-beps-action-11-2015-final-report-9789264241343-en.htm.
[22]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/mandatory-disclosure-rules-action-12-2015-final-report-9789264241442-en.htm.
[23]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/transfer-pricing-documentation-and-country-by-country-reporting-action-13-2015-final-report-9789264241480-en.htm.
[24]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/making-dispute-resolution-mechanisms-more-effective-action-14-2015-final-report-9789264241633-en.htm.
[25]
Siehe zu diesem Aktionspunkt auch den finalen OECD-Bericht v 5.10.2015, abrufbar unter www.oecd.org/tax/developing-a-multilateral-instrument-to-modify-bilateral-tax-treaties-action-15-2015-final-report-9789264241688-en.htm.
[26]
Dazu Rupp NWB 2016, 2930 ff; van Lück IWB 2016, 478 ff; Rasch/Tomson IWB 2016, 483 ff; Müller/Wohlhöfler IWB 2016, 200 ff; Adrian/Fey/Selzer StuB 2016, 614 ff.
[27]
BGBl I 2016, 3000.
[28]
„Richtlinie 2016/1164 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts“, ABlEU Nr L 193/1 v 19.7.2016 („ATAD-Richtlinie“).
[29]
Zum Ganzen Schnitger/Nitzschke/Gebhardt IStR 2016, 960 ff sowie Linn IStR 2016, 645 ff und Schönfeld IStR 2017, 725 ff.
[30]
Abrufbar inklusive der (sehr umfangreichen) Erläuterungen (explanatory statements) unter www.oecd.org/tax/treaties/multilateral-convention-to-implement-tax-treaty-related-measures-to-prevent-beps.htm.
[31]
Abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2016-12-21-Uebereinkommen-zur-Verhinderung-von-Gewinnverkuerzung-und-Gewinnverlagerung-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
[32]
Abrufbar unter www.oecd.org/tax/treaties/multilateral-convention-to-implement-tax-treaty-related-measures-to-prevent-beps.htm.
[33]
Einführend Reimer IStR 2017, 1 ff und Schön IStR 2017, 681 ff.
[34]
Übereinkommen zwischen Dänemark – Färöer – Finnland – Island – Norwegen – Schweden, Einkommen und Vermögen (Nordische Konvention, 1996).
[35]
Abrufbar unter www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/agreements-conventions/agreement/?aid=1990093.
[36]
EWG (1968a): EWG Musterabkommen (Vorentwurf), in: Regul (Hrsg.) Steuern und Zölle im Gemeinsamen Markt; EWG (1968b), Vorentwurf 1968 zu einem Europäischen Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar nebst Anmerkungen (11.414/XIV/68-D) nach Vorarbeiten der sog Neumark Arbeitsgruppe aus 1963.
[37]
Ausgehend vom sog Segré-Komitee und dessen finalem Report aus dem Juli 1968.
[38]
Etwa Lang Multilaterales Steuerabkommen – Die Zukunft des Internationalen Steuerrechts?, Schriftenreihe des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Nr. 84 (1997); Lang 1997, 492 ff.
[39]
Abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2013/05/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-die-deutsche-verhandlungsgrundlage-fuer-doppelbesteuerungsabkommen.html (und dazu Haase EWS 2013, 1).
[40]
Abrufbar unter www.oecd.org/tax/treaties/application-toolkit-multilateral-instrument-for-beps-tax-treaty-measures.htm.
Multilateral Convention › Teil I Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken
Teil I Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Auslegung von Ausdrücken
Multilateral Convention › Teil I Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken › Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 1 Geltungsbereich
Durch dieses Übereinkommen werden alle unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen, wie sie in Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a bestimmt sind, geändert.
Kommentierung
I.Zweck der Vorschrift1 – 4
II.Bezug zum OECD-MA5
III.Kommentierung6 – 10
IV.Umsetzung in Deutschland11, 12
I. Zweck der Vorschrift
1
Art 1 bezieht sich auf den sachlichen Anwendungs- oder Geltungsbereich des MLI und definiert damit dessen Regelungsgegenstand in materieller Hinsicht. Die Vorschrift enthält kein Sachrecht, sondern ist gleichsam als übergeordnetes Meta-Recht eine Verfahrensvorschrift, die sich ausschließlich auf das Funktionieren des MLI als solches versteht. Die Norm ist eng im Zusammenhang mit der Entstehungsgeschichte des MLI zu sehen, wonach die unterzeichnenden Staaten zwar möglichst breitflächig einerseits auf die Umsetzung der Ergebnisse des BEPS-Projekts der OECD verpflichtet werden sollten, andererseits aber eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten war, um möglichst viele Staaten mit teils sehr unterschiedlichen Interessen zur Unterzeichnung zu bewegen.
2
Als Maximalkonsequenz dieses Befunds steht es den unterzeichnenden Staaten frei, festzulegen, auf welche bestehenden DBA das MLI Anwendung finden soll. So könnte das MLI etwa in Bezug auf das DBA Deutschland-Italien anwendbar sein, wenn dieses DBA iSd MLI als sog erfasstes Steuerabkommen definiert würde, wohingegen das DBA Deutschland-Frankreich hiervon gänzlich unabhängig zu beurteilen wäre und bei Nichteinordnung als erfasstes Steuerabkommen für sich genommen fortbestehen und von den Regelungen des MLI künftig nicht berührt würde.
3
Hinzu treten weitere Voraussetzungen für die grds Anwendbarkeit des MLI, die indes an anderer Stelle im MLI geregelt sind. So muss der Vertragsstaat eines bereits bestehenden DBA selbstverständlich auch Signatarstaat des MLI sein, damit Letzteres eingreifen kann. Damit wäre der sog persönliche Geltungsbereich angesprochen, der im MLI nur sehr mittelbar in Art 34 angesprochen ist. Für den Signatarstaat muss das MLI entsprechend in Kraft getreten und im Weiteren gem Art 35 freilich auch individuell für diesen Staat wirksam geworden sein.
4
In engem Zusammenhang mit dem persönlichen Anwendungsbereich steht zudem zugleich der räumliche Geltungsbereich des MLI, denn dieses gilt für das Staatsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats (den das MLI in Art 2 Abs 1 Buchst b) Vertragspartei nennt) sowie für sog Gebiete, die nach Art 2 Abs 1 Buchst b) ii) ebenfalls dem MLI beitreten können (Näheres zum Beitritt von Gebieten ist in Rn 28 der Explanatory Statements zu Art 2 MLI enthalten). Ferner können Vertragsparteien stellvertretend für Gebiete mit nichtstaatlichem Charakter unter bestimmten Voraussetzungen eine Anwendung des MLI herbeiführen. Der räumliche Anwendungsbereich eines erfassten Steuerabkommens wird durch das MLI hingegen nicht geändert (vgl Rn 31 der Explanatory Statements zu Art 2). Der sog zeitliche Geltungsbereich des MLI ist schließlich etwas detaillierter in den Art 35–37 geregelt.
II. Bezug zum OECD-MA
5
Eine Entsprechung der Vorschrift sucht man im OECD-MA vergebens. Zwar ist auch dort in Art 1 der sachliche bzw. persönliche Anwendungsbereich geregelt, wonach das OECD-MA nur für Personen gilt, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Diese Vorschrift richtet sich allerdings an Steuerpflichtige, soweit sie Personen iSd Art 3 Abs 1 Buchst a) OECD-MA und im Weiteren ansässig iSd Art 4 Abs 1 OECD-MA sind. Art 1 des MLI hingegen wendet sich aufgrund seiner Rechtsnatur als Verfahrensvorschrift nicht an Steuerpflichtige, sondern an die Vertragsstaaten des MLI. Sofern die Voraussetzungen dieses Art 1, die weiteren, og Bedingungen für die Anwendung des MLI erfüllt sind und die Vertragsstaaten nicht von ihrem Recht zum „Opting-out“ hinsichtlich einzelner sachrechtlicher Normen oder einzelner Absätze solcher Normen Gebrauch gemacht haben, ändert das MLI einzelne Art eines bestehenden DBA ab und hat damit mittelbar auch Auswirkungen auf die von diesem DBA erfassten Personen entsprechend Art 1 OECD-MA.
III. Kommentierung
6
Art 1 steht nicht für sich alleine und kann auch nicht für sich alleine angewendet werden, sondern steht in engem Zusammenhang mit dem dort explizit in Bezug genommenen Art 2 Abs 1 Buchst a), in dem der Ausdruck „erfasstes Steuerabkommen“ legaldefiniert ist. Der Ausdruck „erfasstes Steuerabkommen“ bedeutet danach ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, das in Kraft ist zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien und/oder Gebieten oder Hoheitsgebieten, die Vertragsparteien eines derartigen Abkommens sind und für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei zuständig ist, sowie in Bezug auf welches jede derartige Vertragspartei dem Verwahrer eine Notifikation übermittelt hat, in der das Abkommen sowie sämtliche Änderungs- und Begleitübereinkünfte dazu (unter Angabe des Titels, der Namen der Vertragsparteien, des Datums der Unterzeichnung und ggf des Datums des Inkrafttretens) als Abkommen aufgeführt sind, das von diesem Übereinkommen erfasst sein soll.
7
Um Verwechslungen und Missverständnissen bei dieser wichtigen Frage der Definition der erfassten Steuerabkommen vorzubeugen, sieht es die Methodik des MLI vor, dass die Vertragsparteien dem Verwahrer iSd Art 39 (das ist gewissermaßen der „Hüter“ des MLI) ausdrücklich und unter detaillierter Angabe der vorgenannten Daten mitteilen müssen, welche bereits bestehenden DBA eines Vertragsstaats als erfasste Steuerabkommen iSd MLI gelten sollen.