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Malte Geils Multilaterales Instrument
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Multilaterales Instrument
Herausgegeben von
Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax
Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Steuerrecht,
insbesondere Internationales und Europäisches Steuerrecht,
an der HSBA Hamburg School of Business Administration
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Bearbeitet von
Dr. Kai-Uwe Bandtel, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. Isabel Bauernschmitt, Steuerberaterin
Dipl.-Betriebsw. (FH) Tanja Creed, M.I.Tax, Steuerberaterin
Frank Dißmann, Steuerberater
Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel, Steuerberater
Dipl.-Steuer-Jur. (FH) Malte Geils, Steuerberater
Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Christian Hackethal, Rechtsanwalt, Steuerberater
Dipl.-Kfm. Florian Kaiser, Steuerberater
Dr. Achim Kestler, Steuerberater
Dr. Susanne Kölbl, Steuerberaterin
Dr. Melanie Köstler, Steuerberaterin
Dipl.-Kffr. Anna Luce, Steuerberaterin
Dr. Dagmar Möller-Gosoge, Steuerberaterin
Dipl.-Finanzw. (FH) Philip Nürnberg

www.cfmueller.de
Impressum
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über
ISBN 978-3-8114-4735-6
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Telefon: +49 89 2183 7923
Telefax: +49 89 2183 7620
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Vorwort
Sie, lieber Leser, halten einen der ersten Kommentare zum sog. Multilateralen Instrument in Händen, mit dem die abkommensbezogenen Maßnahmen des sog. BEPS-Projekts der OECD umgesetzt werden sollen und der von Experten der Praxisgruppe „Internationales Steuerrecht“ von Rödl & Partner verfasst worden ist. Der Kommentar ergänzt meinen in gleicher Reihe beim C.F. Müller-Verlag bereits in 3. Auflage erschienenen Kommentar zum AStG und dem OECD-Musterabkommen gleichsam um die Perspektive der Maßnahmen rund um „Base Erosion and Profit Shifting“.
Mit dem Kauf haben Sie ohne Zweifel eine gute Entscheidung getroffen, denn ohne Übertreibung lässt sich sagen, dass mit dem Multilateralen Instrument eine neue Ära des Internationalen Steuerrechts angebrochen ist. Ähnlich drückte sich auch der OECD-Generalsekretär Angel Gurría aus: „The signing of this multilateral convention marks a turning point in tax treaty history.“ Dies gilt sowohl in theoretischer als auch in ganz praktischer Hinsicht.
Aus theoretischer, eher akademischer Sicht ist es bemerkenswert, dass sich eine derartig große Zahl an Staaten mit teils sehr unterschiedlichen Interessen überhaupt innerhalb kürzester Zeit auf ein so komplexes Regelungswerk einigen konnte. Ferner ist es bemerkenswert, dass die Idee eines mehrseitigen Doppelbesteuerungsabkommens, die es theoretisch schon seit den frühen 1990er Jahren gibt, nicht nur revitalisiert, sondern sogleich „im großen Stil“ umgesetzt worden ist. Immerhin 68 Staaten waren am 7. Juni 2017 anlässlich der Unterzeichnungs-Zeremonie repräsentiert.
In ganz praktischer Hinsicht kommt niemand, der sich mit internationalen Steuerfällen zu beschäftigen hat (sei es als Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Richter, Finanzbeamter oder Mitarbeiter in der Steuerabteilung eines Unternehmens), an der Beschäftigung mit dem Multilateralen Instrument vorbei. Es wird künftig ebenso wie ein bereits zwischen zwei Staaten in Kraft befindliches Doppelbesteuerungsabkommen in vielen grenzüberschreitenden Steuerfällen zu Rate zu ziehen sein. In jedem Einzelfall muss dann näher geprüft werden, ob sich aus dem Multilateralen Instrument Änderungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ergeben. Im ersten Durchgang hat allein Deutschland bereits 35 konkrete Doppelbesteuerungsabkommen benannt. Dass dies die Anwendungspraxis vor allem für das Massenfallrecht der Einkommensteuer nicht einfacher macht, liegt auf der Hand.
Ähnlich wie beim OECD-Musterabkommen wird es dem Vernehmen nach perspektivisch einen OECD-Kommentar zu dem Multilateralen Instrument geben – einstweilen müssen die „Explanatory Statements“ für dessen Auslegung genügen. Es wäre erfreulich, wenn sich dadurch für die Praxis nicht allzu viele Auslegungsschwierigkeiten, offene Fragen oder gar Wertungswidersprüche zu bestehenden DBA oder zu deren primärer Auslegungshilfe, dem OECD-Musterabkommen, ergeben werden. Herausgeber und Autoren hoffen daher insbesondere, Ihnen, lieber Leser, mit diesem Kommentar einen ersten Wegweiser durch das neue Regelungswerk an die Hand gegeben zu haben.
Mein Dank gilt, wie immer, der Geschäftsführung und den Mitarbeitern des C.F. Müller-Verlags, allen voran Frau Annette Steffenkock und ihrem Team. Sie haben weitsichtig gehandelt, als sie sich ohne großes Zögern entschieden, eines der spannendsten Projekte des Internationalen Steuerrechts der Gegenwart verlegerisch zu begleiten – ganz gleich, wie man im Übrigen zum BEPS-Projekt stehen mag.
Hamburg, im Oktober 2017 Florian Haase
Bearbeiterverzeichnis
Einführung, Art 1 und 2: Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, Hamburg Art 3: Dr. Achim Kestler Steuerberater, Rödl & Partner, München Art 4: Dipl.-Betriebsw. (FH) Tanja Creed, M.I.Tax Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 5: Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, Hamburg Art 6: Dipl.-Betriebsw. (FH) Tanja Creed, M.I.Tax Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 7: Christian Hackethal Rechtsanwalt, Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 8: Dipl.-Kffr. Anna Luce Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 9: Dr. Isabel Bauernschmitt/Frank Dißmann Steuerberaterin/Steuerberater, beide Rödl & Partner, Nürnberg Art 10: Dr. Susanne Kölbl Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 11: Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 12: Dr. Dagmar Möller-Gosoge Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 13: Dr. Susanne Kölbl Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 14: Dipl.-Kfm. Florian Kaiser Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 15 bis 17: Dr. Kai-Uwe Bandtel Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, München Art 18: Dr. Susanne Kölbl Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 19 und 20: Dr. Achim Kestler Steuerberater, Rödl & Partner, München Art 21: Dr. Isabel Bauernschmitt Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 22: Dipl.-Kffr. Anna Luce Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 23: Dipl.-Finanzw. (FH) Philip Nürnberg Rödl & Partner, Hamburg Art 24: Dr. Dagmar Möller-Gosoge Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 25: Dipl.-Finanzw. (FH) Philip Nürnberg Rödl & Partner, Hamburg Art 26: Dipl.-Betriebsw. (FH) Tanja Creed, M.I.Tax Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 27: Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 28: Dr. Melanie Köstler Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 29: Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 30: Dipl.-Kfm. Florian Kaiser Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 31: Dr. Melanie Köstler Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 32: Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, Hamburg Art 33: Dr. Dagmar Möller-Gosoge Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 34: Dipl.-Steuer-Jur. (FH) Malte Geils Steuerberater, Rödl & Partner, Hamburg Art 35: Dr. Melanie Köstler Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 36: Dipl.-Finanzw. (FH) Philip Nürnberg Rödl & Partner, Hamburg Art 37 und 38: Dipl.-Steuer-Jur. (FH) Malte Geils Steuerberater, Rödl & Partner, Hamburg Art 39: Dipl.-Kffr. Anna Luce Steuerberaterin, Rödl & Partner, NürnbergZitiervorschlag
Haase/Kaiser MLI Art. 14 Rn. 1
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Einführung
Teil I Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken
Artikel 1Geltungsbereich
Artikel 2Auslegung von Ausdrücken
Teil II Hybride Gestaltungen
Artikel 3Transparente Rechtsträger
Artikel 4Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit
Artikel 5Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
Teil III Abkommensmissbrauch
Artikel 6Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens
Artikel 7Verhinderung von Abkommensmissbrauch
Artikel 8Transaktionen zur Übertragung von Dividenden
Artikel 9Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht
Artikel 10Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten
Artikel 11Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen
Teil IV Umgehung des Betriebsstättenstatus
Artikel 12Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien
Artikel 13Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten
Artikel 14Aufteilung von Verträgen
Artikel 15Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person
Teil V Verbesserung der Streitbeilegung
Artikel 16Verständigungsverfahren
Artikel 17Gegenberichtigung
Teil VI Schiedsverfahren
Artikel 18Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI
Artikel 19Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren
Artikel 20Bestellung der Schiedsrichter
Artikel 21Vertraulichkeit von Schiedsverfahren
Artikel 22Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens
Artikel 23Art des Schiedsverfahrens
Artikel 24Verständigung auf eine andere Regelung
Artikel 25Kosten von Schiedsverfahren
Artikel 26Vereinbarkeit
Teil VII Schlussbestimmungen
Artikel 27Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Artikel 28Vorbehalte
Artikel 29Notifikationen
Artikel 30Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
Artikel 31Konferenz der Vertragsparteien
Artikel 32Auslegung und Durchführung
Artikel 33Änderungen
Artikel 34Inkrafttreten
Artikel 35Wirksamwerden
Artikel 1Geltungsbereich
Artikel 37Rücktritt
Artikel 38Verhältnis zu Protokollen
Artikel 39Verwahrer
Anhang Unterzeichner und Vertragsparteien des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (The multilateral convention to implement tax Treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting)
Stichwortverzeichnis
Literaturverzeichnis
Blümich Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, Loseblatt
Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge AStG-Kommentar, Loseblatt
Dötsch/Jost/Pung/Witt Körperschaftsteuergesetz, Loseblatt
Erle/Sauter Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl 2010
Ernst & Young Körperschaftsteuergesetz, Loseblatt
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld Außensteuerrecht, Loseblatt
Frotscher Internationales Steuerrecht, 4. Aufl 2015
Fuhrmann Außensteuergesetz, 3. Aufl 2017
ders Einkommensteuergesetz, Loseblatt
Gosch Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl 2015
Gosch/Kroppen/Grotherr DBA-Kommentar, Loseblatt
Haase Außensteuergesetz – Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl 2016
ders Internationales und Europäisches Steuerrecht, 5. Aufl 2017
ders Die Hinzurechnungsbesteuerung, 2. Aufl 2015
Herdegen Völkerrecht, 16. Aufl 2017
Herrmann/Heuer/Raupach Einkommensteuergesetz und Körperschaftssteuergesetz, Loseblatt
Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt
Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, 8. Aufl 2016
Kirchhof Einkommensteuergesetz, 16. Aufl 2017
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff Einkommensteuergesetz, Loseblatt
Klein Abgabenordnung, 13. Aufl 2016
Koenig Abgabenordnung, 3. Aufl 2014
Kraft AStG, 2009
Kühn/von Wedelstädt Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 21. Aufl. 2015
Lademann Einkommensteuergesetz, Loseblatt
Lenski/Steinberg Gewerbesteuergesetz, Loseblatt
Mössner ua Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 4. Aufl 2012
Reith Internationales Steuerrecht, 2004
Rupp/Knies/Ott/Faust Internationales Steuerrecht, 3. Aufl 2014
Schaumburg Internationales Steuerrecht, 4. Aufl 2017
Schmidt Einkommensteuergesetz, 36. Aufl 2017
Schönfeld/Ditz Doppelbesteuerungsabkommen, 2013
Schwarz Abgabenordnung, Loseblatt
Strunk/Kaminski/Köhler Kommentar zu AStG und DBA, Loseblatt
Tipke/Kruse Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt
Vogel/Lehner DBA-Kommentar, 6. Aufl 2015
Vögele/Borstell/Engler Handbuch der Verrechnungspreise, 4. Aufl 2015
Wassermeyer DBA-Kommentar, Loseblatt
Wöhrle/Schelle/Gross AStG-Kommentar, Loseblatt
Multilateral Convention
to implement Tax Treaty related Measures
to prevent Base Erosion
and Profit Shifting
(‚Multilateral Instrument‘)
Übereinkommen
zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung
und Gewinnverlagerung
(„Multilaterales Instrument“)
Multilateral Convention › Einführung
Einführung
Einführung
I.Hintergrund1 – 24
1.Internationaler (schädlicher) Steuerwettbewerb1 – 4
2.Vorstöße der OECD und der EU-Kommission5 – 8
3.Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)9 – 11
4.BEPS-Umsetzung in nationales Recht im Übrigen12 – 15
5.ATAD-Richtlinien16 – 20
6.Bewertung21 – 24
II.Bedeutung des Multilateralen Instruments25 – 30
III.Aufbau und Inhalt des Multilateralen Instruments31 – 37
1.Allgemeines31 – 33
2.Aufbau34 – 37
IV.Methodik der Anwendung38 – 49
1.Allgemeines38 – 45
2.Überblick über Optionen und Wahlmöglichkeiten46 – 49
a)Abwahl einzelner Artikel zur Gänze ohne weitere Bedingung46, 47
b)Abwahl einzelner Artikel oder einzelner Absätze unter bestimmten Voraussetzungen48
c)Artikel mit Optionsmöglichkeit49
V.Offene Fragen50 – 53
VI.Fazit54 – 57
1. Internationaler (schädlicher) Steuerwettbewerb
1
Nie war es einfacher als heute, binnen Sekunden erhebliche Vermögenswerte in das Ausland zu transferieren. Auch die Mobilität der Steuerpflichtigen hat ein nie gekanntes Ausmaß angenommen. Beides zusammen führt, auch und gerade vor dem Hintergrund der Globalisierung und dem dadurch bewirkten verschärften Wettbewerb zwischen Unternehmen, aber auch dem Wettbewerb um qualifizierte, hochbezahlte Arbeitskräfte, nahezu zwangsläufig dazu, dass Steuerpflichtige – vor allem im unternehmerischen Bereich – auch nach Möglichkeiten suchen, ihre Steuerlast zu minimieren oder eine solche im Extremfall sogar gänzlich zu vermeiden, sei es nun über Verrechnungspreise, über klassische Steuerarbitrage, über hybride Vehikel oder Instrumente, über Basisgesellschaften, Trustkonstruktionen und dergleichen mehr. Den beteiligten Fisci ist dies naturgemäß ein Dorn im Auge, auch wenn die Steuerminimierung bzw Steuervermeidung jedenfalls nach deutschem Recht ausdrücklich legal ist.[1]
2
Abseits dessen gilt aber ebenso, dass die Staaten, die sich in der Staatengemeinschaft jedenfalls im Ausgangspunkt als gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, miteinander in punkto Steuervergünstigungen in einen Steuerwettbewerb nach Art eines „race to the bottom“ eingetreten sind, dessen Ende noch immer nicht absehbar ist. All dies führt letztlich dazu, dass die Staaten um wirtschaftlich rege und finanzkräftige Steuerpflichtige konkurrieren, weil sich der stetig steigende Finanzbedarf anderenfalls nicht mehr hinreichend decken lässt. In einem Wohlfahrtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland, die als Hochsteuerland in besonderem Maße auf Wettbewerbsneutralität und außersteuerliche Anreize zur Attraktion von Steuerpflichtigen angewiesen ist, zeigt sich dies beinahe täglich aufs Neue und erklärt wahrscheinlich auch die Verve, mit der das BMF sich dieser Themen in der Vergangenheit trotz der stetig steigenden inländischen Steuereinnahmen angenommen hat.
3
Vor diesem Hintergrund nimmt es nicht Wunder, dass die internationale Steuerplanung in den vergangenen Jahren stark an Attraktivität und Praxisrelevanz gewonnen hat. Die zunehmende Regelungsdichte, das Nebeneinander nationaler Steuerhoheiten, die Verteilung von Besteuerungsansprüchen zwischen den Staaten durch Doppelbesteuerungsabkommen und auch rein faktische Schwierigkeiten (etwa Sprachbarrieren oder unterschiedliche Kulturen) haben dabei zu einer Komplexität geführt, die auch von dem Kundigen nicht immer leicht zu durchschauen ist. Hinzu kommt, dass die internationale Beweglichkeit von Steuerpflichtigen und Einkunftsquellen gegenläufige Reaktionen der Finanzverwaltungen hervorruft, die nicht eben zur Vereinfachung des Steuerrechts und einer praxistauglicheren Anwendung führen. Der § 50i EStG und seine Genese sind ein „schönes“ Beispiel für eine gänzlich misslungene Norm, die letztlich mehr Probleme aufwirft als sie löst.
4
Das im Grundsatz verständliche Buhlen der Staaten um Steuerpflichtige und Besteuerungssubstrat ist aber nur die eine Seite der Medaille. Erreicht die Gesamtheit der staatlichen Maßnahmen nämlich eine Intensität, die geeignet ist, die Steuerpflichtigen gezielt an Investitionen in anderen Staaten zu hindern, kommt es zu einem schädlichen Steuerwettbewerb, der aus der Sicht der Staatengemeinschaft und auch aus der Sicht der OECD nicht mehr wünschenswert sein kann (harmful tax competition). Nur im Extremfall handelt es sich bei den damit angesprochenen Staaten um typische Steueroasen. Auch innerhalb der Europäischen Union sind von der OECD bereits eine ganze Reihe schädlicher Steuerpraktiken der Mitgliedsstaaten identifiziert worden.[2]