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Malte Geils Multilaterales Instrument
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Malte Geils Multilaterales Instrument

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Multilaterales Instrument

Herausgegeben von

Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Steuerrecht,

insbesondere Internationales und Europäisches Steuerrecht,

an der HSBA Hamburg School of Business Administration

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Bearbeitet von

Dr. Kai-Uwe Bandtel, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Dr. Isabel Bauernschmitt, Steuerberaterin

Dipl.-Betriebsw. (FH) Tanja Creed, M.I.Tax, Steuerberaterin

Frank Dißmann, Steuerberater

Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel, Steuerberater

Dipl.-Steuer-Jur. (FH) Malte Geils, Steuerberater

Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Christian Hackethal, Rechtsanwalt, Steuerberater

Dipl.-Kfm. Florian Kaiser, Steuerberater

Dr. Achim Kestler, Steuerberater

Dr. Susanne Kölbl, Steuerberaterin

Dr. Melanie Köstler, Steuerberaterin

Dipl.-Kffr. Anna Luce, Steuerberaterin

Dr. Dagmar Möller-Gosoge, Steuerberaterin

Dipl.-Finanzw. (FH) Philip Nürnberg


www.cfmueller.de

Impressum

Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar.

ISBN 978-3-8114-4735-6

E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

Telefon: +49 89 2183 7923

Telefax: +49 89 2183 7620

www.cfmueller.de

© C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg

Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM) Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des ebooks das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Der Verlag schützt seine ebooks vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Bei Kauf im Webshop des Verlages werden die ebooks mit einem nicht sichtbaren digitalen Wasserzeichen individuell pro Nutzer signiert. Bei Kauf in anderen ebook-Webshops erfolgt die Signatur durch die Shopbetreiber. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

Vorwort

Sie, lieber Leser, halten einen der ersten Kommentare zum sog. Multilateralen Instrument in Händen, mit dem die abkommensbezogenen Maßnahmen des sog. BEPS-Projekts der OECD umgesetzt werden sollen und der von Experten der Praxisgruppe „Internationales Steuerrecht“ von Rödl & Partner verfasst worden ist. Der Kommentar ergänzt meinen in gleicher Reihe beim C.F. Müller-Verlag bereits in 3. Auflage erschienenen Kommentar zum AStG und dem OECD-Musterabkommen gleichsam um die Perspektive der Maßnahmen rund um „Base Erosion and Profit Shifting“.

Mit dem Kauf haben Sie ohne Zweifel eine gute Entscheidung getroffen, denn ohne Übertreibung lässt sich sagen, dass mit dem Multilateralen Instrument eine neue Ära des Internationalen Steuerrechts angebrochen ist. Ähnlich drückte sich auch der OECD-Generalsekretär Angel Gurría aus: „The signing of this multilateral convention marks a turning point in tax treaty history.“ Dies gilt sowohl in theoretischer als auch in ganz praktischer Hinsicht.

Aus theoretischer, eher akademischer Sicht ist es bemerkenswert, dass sich eine derartig große Zahl an Staaten mit teils sehr unterschiedlichen Interessen überhaupt innerhalb kürzester Zeit auf ein so komplexes Regelungswerk einigen konnte. Ferner ist es bemerkenswert, dass die Idee eines mehrseitigen Doppelbesteuerungsabkommens, die es theoretisch schon seit den frühen 1990er Jahren gibt, nicht nur revitalisiert, sondern sogleich „im großen Stil“ umgesetzt worden ist. Immerhin 68 Staaten waren am 7. Juni 2017 anlässlich der Unterzeichnungs-Zeremonie repräsentiert.

In ganz praktischer Hinsicht kommt niemand, der sich mit internationalen Steuerfällen zu beschäftigen hat (sei es als Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Richter, Finanzbeamter oder Mitarbeiter in der Steuerabteilung eines Unternehmens), an der Beschäftigung mit dem Multilateralen Instrument vorbei. Es wird künftig ebenso wie ein bereits zwischen zwei Staaten in Kraft befindliches Doppelbesteuerungsabkommen in vielen grenzüberschreitenden Steuerfällen zu Rate zu ziehen sein. In jedem Einzelfall muss dann näher geprüft werden, ob sich aus dem Multilateralen Instrument Änderungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ergeben. Im ersten Durchgang hat allein Deutschland bereits 35 konkrete Doppelbesteuerungsabkommen benannt. Dass dies die Anwendungspraxis vor allem für das Massenfallrecht der Einkommensteuer nicht einfacher macht, liegt auf der Hand.

Ähnlich wie beim OECD-Musterabkommen wird es dem Vernehmen nach perspektivisch einen OECD-Kommentar zu dem Multilateralen Instrument geben – einstweilen müssen die „Explanatory Statements“ für dessen Auslegung genügen. Es wäre erfreulich, wenn sich dadurch für die Praxis nicht allzu viele Auslegungsschwierigkeiten, offene Fragen oder gar Wertungswidersprüche zu bestehenden DBA oder zu deren primärer Auslegungshilfe, dem OECD-Musterabkommen, ergeben werden. Herausgeber und Autoren hoffen daher insbesondere, Ihnen, lieber Leser, mit diesem Kommentar einen ersten Wegweiser durch das neue Regelungswerk an die Hand gegeben zu haben.

Mein Dank gilt, wie immer, der Geschäftsführung und den Mitarbeitern des C.F. Müller-Verlags, allen voran Frau Annette Steffenkock und ihrem Team. Sie haben weitsichtig gehandelt, als sie sich ohne großes Zögern entschieden, eines der spannendsten Projekte des Internationalen Steuerrechts der Gegenwart verlegerisch zu begleiten – ganz gleich, wie man im Übrigen zum BEPS-Projekt stehen mag.

Hamburg, im Oktober 2017 Florian Haase

Bearbeiterverzeichnis

Einführung, Art 1 und 2: Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, Hamburg Art 3: Dr. Achim Kestler Steuerberater, Rödl & Partner, München Art 4: Dipl.-Betriebsw. (FH) Tanja Creed, M.I.Tax Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 5: Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, Hamburg Art 6: Dipl.-Betriebsw. (FH) Tanja Creed, M.I.Tax Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 7: Christian Hackethal Rechtsanwalt, Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 8: Dipl.-Kffr. Anna Luce Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 9: Dr. Isabel Bauernschmitt/Frank Dißmann Steuerberaterin/Steuerberater, beide Rödl & Partner, Nürnberg Art 10: Dr. Susanne Kölbl Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 11: Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 12: Dr. Dagmar Möller-Gosoge Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 13: Dr. Susanne Kölbl Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 14: Dipl.-Kfm. Florian Kaiser Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 15 bis 17: Dr. Kai-Uwe Bandtel Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, München Art 18: Dr. Susanne Kölbl Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 19 und 20: Dr. Achim Kestler Steuerberater, Rödl & Partner, München Art 21: Dr. Isabel Bauernschmitt Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 22: Dipl.-Kffr. Anna Luce Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 23: Dipl.-Finanzw. (FH) Philip Nürnberg Rödl & Partner, Hamburg Art 24: Dr. Dagmar Möller-Gosoge Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 25: Dipl.-Finanzw. (FH) Philip Nürnberg Rödl & Partner, Hamburg Art 26: Dipl.-Betriebsw. (FH) Tanja Creed, M.I.Tax Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 27: Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 28: Dr. Melanie Köstler Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 29: Dipl.-Kfm. Bernd Frenzel Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 30: Dipl.-Kfm. Florian Kaiser Steuerberater, Rödl & Partner, Nürnberg Art 31: Dr. Melanie Köstler Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 32: Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner, Hamburg Art 33: Dr. Dagmar Möller-Gosoge Steuerberaterin, Rödl & Partner, München Art 34: Dipl.-Steuer-Jur. (FH) Malte Geils Steuerberater, Rödl & Partner, Hamburg Art 35: Dr. Melanie Köstler Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg Art 36: Dipl.-Finanzw. (FH) Philip Nürnberg Rödl & Partner, Hamburg Art 37 und 38: Dipl.-Steuer-Jur. (FH) Malte Geils Steuerberater, Rödl & Partner, Hamburg Art 39: Dipl.-Kffr. Anna Luce Steuerberaterin, Rödl & Partner, Nürnberg

Zitiervorschlag

Haase/Kaiser MLI Art. 14 Rn. 1

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Bearbeiterverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Einführung

Teil I Geltungsbereich und Auslegung von Ausdrücken

Artikel 1Geltungsbereich

Artikel 2Auslegung von Ausdrücken

Teil II Hybride Gestaltungen

Artikel 3Transparente Rechtsträger

Artikel 4Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit

Artikel 5Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

Teil III Abkommensmissbrauch

Artikel 6Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens

Artikel 7Verhinderung von Abkommensmissbrauch

Artikel 8Transaktionen zur Übertragung von Dividenden

Artikel 9Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht

Artikel 10Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten

Artikel 11Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rechtes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen

Teil IV Umgehung des Betriebsstättenstatus

Artikel 12Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien

Artikel 13Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten

Artikel 14Aufteilung von Verträgen

Artikel 15Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng verbundenen Person

Teil V Verbesserung der Streitbeilegung

Artikel 16Verständigungsverfahren

Artikel 17Gegenberichtigung

Teil VI Schiedsverfahren

Artikel 18Entscheidung für die Anwendung des Teiles VI

Artikel 19Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren

Artikel 20Bestellung der Schiedsrichter

Artikel 21Vertraulichkeit von Schiedsverfahren

Artikel 22Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens

Artikel 23Art des Schiedsverfahrens

Artikel 24Verständigung auf eine andere Regelung

Artikel 25Kosten von Schiedsverfahren

Artikel 26Vereinbarkeit

Teil VII Schlussbestimmungen

Artikel 27Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Artikel 28Vorbehalte

Artikel 29Notifikationen

Artikel 30Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen

Artikel 31Konferenz der Vertragsparteien

Artikel 32Auslegung und Durchführung

Artikel 33Änderungen

Artikel 34Inkrafttreten

Artikel 35Wirksamwerden

Artikel 1Geltungsbereich

Artikel 37Rücktritt

Artikel 38Verhältnis zu Protokollen

Artikel 39Verwahrer

Anhang Unterzeichner und Vertragsparteien des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (The multilateral convention to implement tax Treaty related measures to prevent base erosion and profit shifting)

Stichwortverzeichnis

Literaturverzeichnis

Blümich Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, Loseblatt

Brezing/Krabbe/Lempenau/Mössner/Runge AStG-Kommentar, Loseblatt

Dötsch/Jost/Pung/Witt Körperschaftsteuergesetz, Loseblatt

Erle/Sauter Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl 2010

Ernst & Young Körperschaftsteuergesetz, Loseblatt

Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld Außensteuerrecht, Loseblatt

Frotscher Internationales Steuerrecht, 4. Aufl 2015

Fuhrmann Außensteuergesetz, 3. Aufl 2017

ders Einkommensteuergesetz, Loseblatt

Gosch Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl 2015

Gosch/Kroppen/Grotherr DBA-Kommentar, Loseblatt

Haase Außensteuergesetz – Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl 2016

ders Internationales und Europäisches Steuerrecht, 5. Aufl 2017

ders Die Hinzurechnungsbesteuerung, 2. Aufl 2015

Herdegen Völkerrecht, 16. Aufl 2017

Herrmann/Heuer/Raupach Einkommensteuergesetz und Körperschaftssteuergesetz, Loseblatt

Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt

Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, 8. Aufl 2016

Kirchhof Einkommensteuergesetz, 16. Aufl 2017

Kirchhof/Söhn/Mellinghoff Einkommensteuergesetz, Loseblatt

Klein Abgabenordnung, 13. Aufl 2016

Koenig Abgabenordnung, 3. Aufl 2014

Kraft AStG, 2009

Kühn/von Wedelstädt Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 21. Aufl. 2015

Lademann Einkommensteuergesetz, Loseblatt

Lenski/Steinberg Gewerbesteuergesetz, Loseblatt

Mössner ua Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 4. Aufl 2012

Reith Internationales Steuerrecht, 2004

Rupp/Knies/Ott/Faust Internationales Steuerrecht, 3. Aufl 2014

Schaumburg Internationales Steuerrecht, 4. Aufl 2017

Schmidt Einkommensteuergesetz, 36. Aufl 2017

Schönfeld/Ditz Doppelbesteuerungsabkommen, 2013

Schwarz Abgabenordnung, Loseblatt

Strunk/Kaminski/Köhler Kommentar zu AStG und DBA, Loseblatt

Tipke/Kruse Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblatt

Vogel/Lehner DBA-Kommentar, 6. Aufl 2015

Vögele/Borstell/Engler Handbuch der Verrechnungspreise, 4. Aufl 2015

Wassermeyer DBA-Kommentar, Loseblatt

Wöhrle/Schelle/Gross AStG-Kommentar, Loseblatt

Multilateral Convention

to implement Tax Treaty related Measures

to prevent Base Erosion

and Profit Shifting

(‚Multilateral Instrument‘)

Übereinkommen

zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen

zur Verhinderung der Gewinnverkürzung

und Gewinnverlagerung

(„Multilaterales Instrument“)

Multilateral Convention › Einführung

Einführung

Einführung

I.Hintergrund1 – 24

1.Internationaler (schädlicher) Steuerwettbewerb1 – 4

2.Vorstöße der OECD und der EU-Kommission5 – 8

3.Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)9 – 11

4.BEPS-Umsetzung in nationales Recht im Übrigen12 – 15

5.ATAD-Richtlinien16 – 20

6.Bewertung21 – 24

II.Bedeutung des Multilateralen Instruments25 – 30

III.Aufbau und Inhalt des Multilateralen Instruments31 – 37

1.Allgemeines31 – 33

2.Aufbau34 – 37

IV.Methodik der Anwendung38 – 49

1.Allgemeines38 – 45

2.Überblick über Optionen und Wahlmöglichkeiten46 – 49

a)Abwahl einzelner Artikel zur Gänze ohne weitere Bedingung46, 47

b)Abwahl einzelner Artikel oder einzelner Absätze unter bestimmten Voraussetzungen48

c)Artikel mit Optionsmöglichkeit49

V.Offene Fragen50 – 53

VI.Fazit54 – 57

I. Hintergrund

1. Internationaler (schädlicher) Steuerwettbewerb

1

Nie war es einfacher als heute, binnen Sekunden erhebliche Vermögenswerte in das Ausland zu transferieren. Auch die Mobilität der Steuerpflichtigen hat ein nie gekanntes Ausmaß angenommen. Beides zusammen führt, auch und gerade vor dem Hintergrund der Globalisierung und dem dadurch bewirkten verschärften Wettbewerb zwischen Unternehmen, aber auch dem Wettbewerb um qualifizierte, hochbezahlte Arbeitskräfte, nahezu zwangsläufig dazu, dass Steuerpflichtige – vor allem im unternehmerischen Bereich – auch nach Möglichkeiten suchen, ihre Steuerlast zu minimieren oder eine solche im Extremfall sogar gänzlich zu vermeiden, sei es nun über Verrechnungspreise, über klassische Steuerarbitrage, über hybride Vehikel oder Instrumente, über Basisgesellschaften, Trustkonstruktionen und dergleichen mehr. Den beteiligten Fisci ist dies naturgemäß ein Dorn im Auge, auch wenn die Steuerminimierung bzw Steuervermeidung jedenfalls nach deutschem Recht ausdrücklich legal ist.[1]

2

Abseits dessen gilt aber ebenso, dass die Staaten, die sich in der Staatengemeinschaft jedenfalls im Ausgangspunkt als gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, miteinander in punkto Steuervergünstigungen in einen Steuerwettbewerb nach Art eines „race to the bottom“ eingetreten sind, dessen Ende noch immer nicht absehbar ist. All dies führt letztlich dazu, dass die Staaten um wirtschaftlich rege und finanzkräftige Steuerpflichtige konkurrieren, weil sich der stetig steigende Finanzbedarf anderenfalls nicht mehr hinreichend decken lässt. In einem Wohlfahrtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland, die als Hochsteuerland in besonderem Maße auf Wettbewerbsneutralität und außersteuerliche Anreize zur Attraktion von Steuerpflichtigen angewiesen ist, zeigt sich dies beinahe täglich aufs Neue und erklärt wahrscheinlich auch die Verve, mit der das BMF sich dieser Themen in der Vergangenheit trotz der stetig steigenden inländischen Steuereinnahmen angenommen hat.

3

Vor diesem Hintergrund nimmt es nicht Wunder, dass die internationale Steuerplanung in den vergangenen Jahren stark an Attraktivität und Praxisrelevanz gewonnen hat. Die zunehmende Regelungsdichte, das Nebeneinander nationaler Steuerhoheiten, die Verteilung von Besteuerungsansprüchen zwischen den Staaten durch Doppelbesteuerungsabkommen und auch rein faktische Schwierigkeiten (etwa Sprachbarrieren oder unterschiedliche Kulturen) haben dabei zu einer Komplexität geführt, die auch von dem Kundigen nicht immer leicht zu durchschauen ist. Hinzu kommt, dass die internationale Beweglichkeit von Steuerpflichtigen und Einkunftsquellen gegenläufige Reaktionen der Finanzverwaltungen hervorruft, die nicht eben zur Vereinfachung des Steuerrechts und einer praxistauglicheren Anwendung führen. Der § 50i EStG und seine Genese sind ein „schönes“ Beispiel für eine gänzlich misslungene Norm, die letztlich mehr Probleme aufwirft als sie löst.

4

Das im Grundsatz verständliche Buhlen der Staaten um Steuerpflichtige und Besteuerungssubstrat ist aber nur die eine Seite der Medaille. Erreicht die Gesamtheit der staatlichen Maßnahmen nämlich eine Intensität, die geeignet ist, die Steuerpflichtigen gezielt an Investitionen in anderen Staaten zu hindern, kommt es zu einem schädlichen Steuerwettbewerb, der aus der Sicht der Staatengemeinschaft und auch aus der Sicht der OECD nicht mehr wünschenswert sein kann (harmful tax competition). Nur im Extremfall handelt es sich bei den damit angesprochenen Staaten um typische Steueroasen. Auch innerhalb der Europäischen Union sind von der OECD bereits eine ganze Reihe schädlicher Steuerpraktiken der Mitgliedsstaaten identifiziert worden.[2]

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