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Mike Wienbracke Juristische Methodenlehre
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Näher hierzu siehe Wienbracke, Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 4 m.w.N.
[26]
Kurzüberblick zum Meinungsstreit bei Hofmann, Jura 2013, S. 326 (328) m.w.N.
[27]
Vgl. BVerfGE 111, 307 (318).
[28]
Im Gegensatz zu verfassungsändernden Gesetzen i.S.v. Art. 79 GG (Rn. 37), vgl. Schwacke, Methodik, S. 11.
[29]
BVerfG, NJW 2007, S. 499 (501) m.w.N. Gleichwohl zieht BVerfGE 128, 326 (367 f.) speziell die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als „Auslegungshilfe“ auch „für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes“ heran; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2000, S. 810 (811 f.). Näher hierzu siehe Rn. 170 (mit Fn. 303) und Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 7 f. m.w.N. Zum treaty override (Hinwegsetzen einer jüngeren innerstaatlichen [Steuer-]Vorschrift über eine frühere völkervertragliche Vereinbarung) siehe BVerfGE 149, 1 m.Anm. Wienbracke, EWiR 2016, S. 205 f. .
[30]
BVerfGE 111, 307 (318) als Bekenntnis zum dualistischen – im Gegensatz zum monistischen – Verhältnis des Völkerrechts zum deutschem Recht (Rn. 16).
[31]
Pieroth, Jura 2013, S. 248 (251); Schmalz, Methodenlehre, Rn. 43.
[32]
Siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 12 m.w.N. Falschbezeichnungen („Ordnung“ statt „Rechtsverordnung“) kämen Meßerschmidt, Jura 2016, S. 747 (748) zufolge kaum vor.
[33]
BVerfGE 33, 125 (156) m.w.N. (Hervorhebung d. d. Verf.). Ferner siehe Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 414.
[34]
Lepsius, JuS 2018, S. 950 (952).
[35]
Abl. EU 2007, Nr. C 306, S. 346 m.w.N.
[36]
Ob EU-Sekundärrecht am Maßstab des nationalen (Verfassungs-)Rechts gemessen werden darf, ist namentlich zwischen dem EuGH und dem BVerfG umstritten. Dazu siehe Wienbracke, Grundwissen Europarecht, 2018, S. 60 ff. m.w.N. und jüngst BVerfG, NJW 2020, S. 1647. Dagegen EuGH, Pressemitteilung Nr. 58/20 vom 8.5.2020.
[37]
Siehe die Nachweise bei Wienbracke, Grundwissen Europarecht, 2018, S. 57.
[38]
Siehe die Nachweise bei Wienbracke, Grundwissen Europarecht, 2018, S. 57.
[39]
Zum gesamten Folgenden siehe auch Wienbracke, Grundwissen Europarecht, 2018, S. 33 ff. m.w.N.
[40]
BVerfGE 123, 267 (349).
[41]
Teile des nachfolgenden Schaubilds sind dem Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 129 m.w.N. entnommen. Nach Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 48 bestehe Modifikationsbedarf an einem derartigen Modell.
[42]
Lepsius, JuS 2018, S. 950 (950 f.) m.w.N.; Rüthers, JuS 2011, S. 865 (867).
[43]
Vgl. Rüthers, JuS 2011, S. 865 (867).
[44]
Wank, Auslegung, S. 59.
[45]
„Für die Einordnung einer Norm in den Stufenbau ist nicht ihr Inhalt, sondern ihr Geltungsgrund ausschlaggebend“, Lepsius, JuS 2018, S. 950 (952). Siehe auch Rn. 36.
[46]
Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 277, 279, 445 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 13 ff.; Zippelius, Methodenlehre, S. 3, 32. Zur a.A. (bloße Vernichtbarkeit) siehe Vogel, Methodik, S. 53 f. m.w.N. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 55.
[47]
Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 585. Siehe auch Rn. 44. Barczak, JuS 2015, S. 969 (970) spricht insoweit von Gewohnheitsrecht (Rn. 18).
[48]
Vgl. Schwacke, Methodik, S. 15 ff., 19.
[49]
Vgl. Barczak, JuS 2015, S. 969 (976); Schmalz, Methodenlehre, Rn. 69; Schwacke, Methodik, S. 15.
[50]
BVerfGE 65, 325 (358). Näher zu § 44 VwVfG siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 270 ff.
[51]
Schwacke, Methodik, S. 15. Dazu siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 251.
[52]
Mitunter beschränkt sich das BVerfG allerdings darauf, verfassungswidrige Gesetze lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären, vgl. § 31 Abs. 2 S. 2, 3, § 79 Abs. 1 BVerfGG. Dazu siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 669 m.w.N.
[53]
BVerfGE 52, 1 (16); 70, 126 (129), jeweils m.w.N.
[54]
BVerfGE 97, 117 (122) m.w.N.; Wank, Auslegung, S. 61.
[55]
Vgl. BVerfGE 1, 184 (201); BVerfG, NVwZ 2002, S. 1496 (1497) m.w.N.
[56]
Zum Ganzen siehe Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 25 Rn. 15 und im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 404.
[57]
Voßkuhle/Wischmeyer, JuS 2015, S. 311 (313).
[58]
Wernsmann, in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 16 Rn. 22.
[59]
Nach Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 4 Rn. 63.
[60]
Schmalz, Methodenlehre, Rn. 67.
[61]
Entsprechendes gilt, wenn die betreffende EU-Norm später wieder aufgehoben wird, siehe Schwacke, Methodik, S. 17. Zum gesamten Vorstehenden siehe Wienbracke Grundwissen Europarecht, 2018, S. 57 ff. m.w.N. Dort (S. 162 f., 172 ff.) auch zu den aus deutscher Sicht bestehenden Grenzen dieses Vorrangs und speziell zur außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 49 Abs. 1 AEUV – also namentlich bezüglich Gesellschaften aus Drittstaaten – weiterhin vertretenen Sitztheorie bzw. zur von den europäischen Grundfreiheiten nicht erfassten Inländerdiskriminierung.
[62]
BVerfGE 123, 267 (398).
[63]
Nach EuGH, NJW 1978, 1741; NVwZ 2001, 182; BVerfG, DVBl. 2006, S. 244; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rn. 201, 757. Siehe auch das weitere Beispiel (Reinheitsgebot für deutsches Bier) bei Wienbracke, Grundwissen Europarecht, 2018, S. 174 f. m.w.N.
[64]
Hierzu siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 536 m.w.N.
[65]
Vgl. Schmalz, Methodenlehre, Rn. 85; Schwacke, Methodik, S. 118; Wank, Auslegung, S. 59 f., 65, 100.
[66]
Vogel, Methodik, S. 54 f.
[67]
Vgl. BVerwGE 106, 228 (235 f.).
[68]
Vgl. Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 44; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 83; Schwacke, Methodik, S. 164.
[69]
Siehe im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“, Rn. 136 m.w.N.
[70]
Nach Wank, Auslegung, S. 61, 100. Von der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts ist auszugehen.
[71]
A.A. Barczak, JuS 2015, S. 969 (975); Schmalz, Methodenlehre, Rn. 83, denen zufolge der lex specialis-Grundsatz „rangneutral“ sei und daher nicht nur zwischen ranggleichen Rechtsnormen zum Tragen komme, sondern auch rangübergreifend. Dagegen wiederum vgl. Rn. 71 und Wienbracke, Grundwissen Europarecht, S. 150 m.w.N.
[72]
§ 8 Abs. 1 PolG NRW lautet: „Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln“ (Hervorhebungen d.d. Verf.).
[73]
Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 585. Barczak, JuS 2015, S. 969 (970) spricht insoweit von Gewohnheitsrecht (Rn. 18). Dort (S. 972 f. mit Fn. 34 ff.) auch zahlreiche weitere Nachweise für ausdrücklich positivierte Regeln zur Lösung von Konkurrenzkonflikten.
[74]
Als weitere derartige – z.T. rechtsgebietsspezifische – Regel benennt Barczak, JuS 2015, S. 969 (973 f.) die „materielle Subsidiarität“ (lex primaria derogat legi subsidiariae) und die Konsumtion (lex consumens derogat legi consumptae) als Unterfälle der „Gesetzeskonkurrenz“ (Puppe, JuS 2016, S. 961 [962]). Im Fall der Subsidiarität wird eine Norm (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG) nur dann (hilfsweise) als sog. Auffangtatbestand angewandt, wenn eine spezielle Vorschrift (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG) nicht eingreift, siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 516 f. m.w.N. Bei der im Strafrecht relevanten Konsumtion geht es darum, ob eine Norm (z.B. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB), die bei der Verwirklichung einer anderen Norm (z.B. Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) „typischerweise“ als sog. Begleittat ebenfalls verwirklicht wird, im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, siehe Barczak, JuS 2015, S. 969 (974). Dort ferner auch zur mitbestraften Vor-/Nachtat.
[75]
Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 18; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 771. Zur „kumulativen Normenkonkurrenz“ siehe Rn. 31. Zur auch insoweit vorrangigen „widerspruchsvermeidenden“ Auslegung siehe Rn 173 ff. und Mann, Einführung, Rn. 88, 93.
[76]
Siehe die Nachweise bei Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 277. Das Spezialitätsprinzip „gilt ohne Ausnahme“, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 78. Puppe, JuS 2016, S. 961 (963) zufolge stünden nicht abstrakte Tatbestände in Konkurrenz zueinander, sondern deren Verwirklichung im Einzelfall.
[77]
Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50.
[78]
Kudlich/Christensen, JA 2004, S. 74 (76); Vogel, Methodik, S. 63 f.
[79]
Mann, Einführung, Rn. 92 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 19.
[80]
Wank, Auslegung, S. 102. Dort und bei Zippelius, Methodenlehre, S. 31 auch zum nachfolgenden Schaubild. Mitunter wird Spezialität bereits dann bejaht, wenn allein diese Voraussetzungen vorliegen, siehe etwa Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 278.
[81]
Vgl. BGHSt 2, 258; 13, 162 (165) und siehe Meier/Jocham, JuS 2015, S. 490 (492). Ferner vgl. Barczak, JuS 2015, S. 969 (973).
[82]
Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 88. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50; Zippelius, Methodenlehre, S. 31 f. Ein solcher Widerspruch kann auch darin bestehen, dass „eine Norm für bestimmte Fälle eine Rechtsfolge nicht vorsieht (negative Normierung)“, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 82 (Hervorhebungen d.d. Verf.) und Rn. 184, 226, 252.
[83]
Vgl. Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 20 f. m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 88; Vogel, Methodik, S. 63.
[84]
Nach BGHSt 20, 235; BGH, NStZ-RR 2000, S. 106; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 80 a.E.; Schwacke, Methodik, S. 19 a.E.; Vogel, Methodik, S. 63; Wank, Auslegung, S. 101 f.
[85]
Zippelius, Methodenlehre, S. 32 (Hervorhebungen d.d. Verf.).
[86]
Vogel, Methodik, S. 65 f.; Wank, Auslegung, S. 102 f. Nach Puppe, JuS 2016, S. 961 (963) werde eine Tatbestandsverwirklichung durch eine andere zudem auch dann wegen Spezialität verdrängt, „wenn sie aus empirischen Gründen in ihr enthalten ist“.
[87]
Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50.
[88]
Zum Ganzen siehe Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 21; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 85 f., 188. Speziell zum Öffentlichen Recht vgl. die von Mann, Einführung, Rn. 288 vorgeschlagene Prüfungsreihenfolge: „a) spezialgesetzliche Ermächtigung? b) spezielle polizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage (polizeiliche Standardmaßnahme)? c) ordnungsbehördliche Verordnung resp. Polizeiverordnung? d) Generalklausel?“.
[89]
Nach h.M. besteht die Verdrängungswirkung darin, dass das jüngere Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens das ihm widersprechende ältere Recht aufhebt, d.h. unwirksam macht (Geltungsvorrang), siehe Mann, Einführung, Rn. 94; Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 55; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 73 f.; Schwacke, Methodik, S. 16; Vogel, Methodik, S. 62; Zippelius, Methodenlehre, S. 33 und vgl. BVerwGE 85, 289 (292); Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 19. Nach a.A. (Wank, Auslegung, S. 101) sei das ältere Gesetz in Anbetracht des neuen Gesetzes lediglich nicht mehr anwendbar. Auch Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG statuiert nur einen Anwendungsvorrang, siehe BT-Drucks. 16/813, S. 11.
[90]
Siehe die Nachweise bei Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 277. Zur Auflösung der Konkurrenzsituation im Fall des zeitgleichen Inkrafttretens der sich widersprechenden ranggleichen Normen siehe Schwacke, Methodik, S. 16 f.
[91]
Vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 772; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 73; Schwacke, Methodik, S. 16 mit dem weiteren Hinweis, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob das jüngere Recht dem älteren wirklich widerspricht.
[92]
BVerwGE 85, 289 (292).
[93]
Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 19; Vogel, Methodik, S. 62.
[94]
Vgl. auch Mann, Einführung, Rn. 94.
[95]
Vgl. Mann, Einführung, Rn. 95.
[96]
Zur nachstehenden Tabelle vgl. Barczak, JuS 2015, 969 (975); Mann, Einführung, Rn. 96 m.w.N.: „lex posterior generalis non derogat legi priori speciali“ (sofern es sich beim jüngeren Gesetz nicht um eine umfassend angelegte Kodifikation handelt; näher Zippelius, Methodenlehre, S. 33); Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 55 a.E.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 773; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 74 a.E.; Schmidt, JuS 2003, S. 649 (650); Schwerdtfeger/Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 15. Aufl. 2018, Rn. 713d a.E. (mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass etwa das höherrangige EU-Recht auch nicht durch eine spätere – niederrangige – nationale Regelung verdrängt wird); Vogel, Methodik, S. 62.
[97]
Zu den Rechtsfolgen des lex posterior-Grundsatzes siehe Rn. 71 mit Fn. 176.
1. Teil Einführung › D. Rechtsanwendung
D. Rechtsanwendung
75
Ist die von ihrer Rechtsfolgenseite her im konkreten Fall scheinbar „passende“ Vorschrift nach dem Vorstehenden wirksam und anwendbar, so ist nunmehr zu prüfen, ob diese auch tatsächlich einschlägig ist, d.h. der gegebene Sachverhalt wirklich von ihrem Tatbestand erfasst wird.[1] Die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Anwendung des Rechts auf einen Fall (Rechtsanwendung[2]) vollzieht sich im Wesentlichen in den nachfolgenden Schritten.[3] Die danach zwingend gebotene Gesetzesanbindung darf keinesfalls etwa gegen eine bloße Wertung anhand der subjektiven Wertvorstellungen des jeweiligen „Rechtsanwenders“ ausgetauscht werden.[4]
76
1. Welche Tatbestandsmerkmale (Voraussetzungen; Rn. 80, 83 ff.) müssen nach der betreffenden Rechtsnorm erfüllt sein, damit die in dieser enthaltene Rechtsfolge (Rn. 81, 94 ff.) zur Anwendung gelangt? 2. Was genau bedeutet jedes einzelne dieser jeweils abstrakt-generell formulierten Merkmale (Definition bzw. Gesetzesauslegung; Rn. 120 ff.)?77
3. Wird der konkret-individuelle Sachverhalt vom Tatbestand der auf diese Weise zu interpretierenden Rechtsnorm erfasst, d.h. fällt Ersterer unter Letzteren (sog. Subsumtion)? 4. (Nur) Bejahendenfalls tritt als Ergebnis der Rechtsanwendung die in der betreffenden Rechtsnorm vorgesehene Rechtsfolge ein.[5]
„Das gedankliche Verfahren, durch das konkrete Rechtsfolgen aus der abstrakten Norm hergeleitet werden, ist die Subsumtion.“[6] Logisch wird die Subsumtion, die sich im Gutachtenstil (Rn. 276) widerspiegelt, in Form eines Syllogismus vollzogen, wobei der vierschrittige juristische Syllogismus bzw. Justizsyllogismus vom dreischrittigen Syllogismus im Sinne der klassischen Logik[7] abweicht.[8]
78
Beispiel[9]
Bevor Z im „Cocktailbar-Fall“ (Rn. 2) dem A dessen Portemonnaie gewaltsam entriss, hatte Z einen der Bleistiftstriche, mit denen Kellner K die Anzahl der von Z bestellten Cocktails auf einem Pappdeckel vermerkt hatte, ausradiert, um später weniger zahlen zu müssen. Hat sich Z hierdurch wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB strafbar gemacht?

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Zusammenfassung
Maßstab für die Beantwortung juristischer Fragestellungen ist das „Recht“, welches in der bundesdeutschen Rechtsordnung überwiegend aus dem geschriebenen Gesetzesrecht besteht. Dieses wiederum lässt sich unterteilen in Gesetze im formellen Sinn (Parlamentsgesetze) und Gesetze im materiellen Sinn (von einem Hoheitsträger erlassene abstrakt-generelle Regelungen). Darüber hinaus existieren außerhalb des nationalen Rechts mit dem Völkerrecht und v.a. dem primären (z.B. AEUV, EUV) sowie sekundären EU-Recht (z.B. Verordnungen, Richtlinien) weitere Rechtsquellen. Die Bedeutung des Gewohnheitsrechts ist demgegenüber gering.
Die vorgenannten Rechtsquellen stehen in einem hierarchischen Verhältnis zueinander (siehe das Schaubild in Rn. 49). Widerspricht eine hiernach rangniedere Rechtsnorm einer ranghöheren, so ist Erstere nach dem lex superior-Grundsatz nichtig (Geltungsvorrang) bzw. bei Verstoß einer Vorschrift des nationalen Rechts gegen das EU-Recht unanwendbar (Anwendungsvorrang). Verletzt ein nachkonstitutionelles Gesetz im formellen Sinn das Grundgesetz, so ist die Nichtigerklärung dem BVerfG vorbehalten (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG). Konkurrieren zwei Rechtsnormen derselben Hierarchiestufe miteinander, so verdrängt die spezielle Vorschrift die allgemeine (lex specialis-Grundsatz) und die die jüngere die ältere (lex posterior-Grundsatz).
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Anmerkungen
[1]
Vgl. Wank, Auslegung, S. 5 f. Zu den Folgen, wenn im konkreten Fall kein Rechtssatz einschlägig ist, siehe Rn. 226 ff.
[2]
Zur insoweit uneinheitlichen Terminologie („Rechtsfindung“, „Rechtserkenntnis“, „Rechtsgewinnung“) siehe die Nachweise bei Vogel, Methodik, S. 95, der selbst neutral vom „Umgang mit dem Recht“ spricht.
[3]
Vgl. Bitter/Rauhut, JuS 2009, S. 289 (296); Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2016, Rn. 163 f., 167; Vahle, DVP 2012, S. 2 (7 f.). Zum Folgenden vgl. Muthorst, Grundlagen, § 6 Rn. 9, 12; ders., JA 2013, S. 721 (722).
[4]
Staake, Jura 2011, S. 177 (183); ders., Jura 2018, S. 661 (673). Demgegenüber handele es sich BVerfGE 34, 269 (287) zufolge speziell bei der Verfassungsanwendung um einen „Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen“ (Hervor. d.d. Verf.).
[5]
Zum Ganzen siehe Rüthers, JuS 2011, S. 865 (867).
[6]
Schmalz, Methodenlehre, Rn. 12. Nach Vogel, Methodik, S. 174 seien „Syllogismus und Subsumtion […] zwingende Struktur (Logik) der Darstellung von Rechtsanwendung“.
[7]
Dazu siehe Putzke, ZJS 2014, S. 83 (mit Fn. 1): „Alle Menschen sind sterblich (= Obersatz). Alle Könige sind Menschen (= Untersatz). Deshalb sind alle Könige sterblich (= Konklusion).“
[8]
Vgl. Bäcker, JuS 2019, S. 321 (321 f.) m.w.N.; Muthorst, Grundlagen, § 6 Rn. 22. Vgl. auch Vahle, DVP 2012, S. 2 (8) und Vogel, Methodik, S. 173, wonach die Rechtsnorm den Obersatz und der Sachverhalt den Untersatz (seinerseits binnengegliedert in die „Entfaltung des Tatbestandes“ und die eigentliche Sachverhaltsprüfung) bildet, die beide im Schlusssatz miteinander verbunden werden. Ferner siehe Staake, Jura 2018, S. 661 (665).
[9]
Nach RG, DStrZ 1916, S. 77; Wank, Auslegung, S. 45. Siehe auch den Übungsfall in Rn. 283 f.
2. Teil Handhabung des Gesetzes
2. Teil Handhabung des Gesetzes
Inhaltsverzeichnis
A. Struktur von Rechtsnormen
B. Gesetzesauslegung
2. Teil Handhabung des Gesetzes › A. Struktur von Rechtsnormen