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Mike Wienbracke Juristische Methodenlehre
Juristische Methodenlehre
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Mike Wienbracke Juristische Methodenlehre

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Beispiel[59]

Im „Eckkneipen-Fall“ (Rn. 2) hält sich A nicht an das Gesetz und gestattet seinen Gästen weiterhin das Rauchen. Daraufhin ergeht ein Bußgeldbescheid gegenüber A, den dieser vor dem zuständigen Gericht mit der Begründung angreift, dass das Gesetz, auf dessen Grundlage der Bescheid erlassen wurde, sein Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze. Das Gericht teilt die Auffassung des A.

Handelt es sich bei dem Gesetz um

• ein Parlamentsgesetz, muss das Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren aussetzen und dem BVerfG die Frage vorlegen, ob das Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nachdem das BVerfG hierüber verbindlich entschieden hat, setzt das Gericht das Verfahren fort. In diesem hat A nur dann Erfolg, wenn das BVerfG das Gesetz zuvor für nichtig erklärt haben sollte; • eine Rechtsverordnung/Satzung und hält das Gericht diese wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG für (verfassungs-)rechtswidrig, so ist sie nichtig. In diesem Fall fehlt es an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bußgeldbescheids. A hat ohne Weiteres Erfolg.

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Abweichend vom Vorstehenden hat die Unvereinbarkeit einer Vorschrift des deutschen Rechts mit dem diesem gegenüber höherrangigen EU-Recht (Rn. 45) dagegen nicht zur Konsequenz, dass Ersteres nichtig wäre (kein Geltungsvorrang des EU-Rechts; Rn. 51). Vielmehr lässt auch in einer solchen Situation der Vorrang des EU-Rechts vor dem innerstaatlichen Recht der EU-Mitgliedstaaten dieses in seinem Geltungsanspruch unberührt und führt, falls eine europarechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts nicht möglich ist (Rn. 170), „nur“ dazu, dass Letzteres auf den konkreten Fall insoweit nicht anwendbar ist, als es die entsprechende unionsrechtliche Regelung verlangt, sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts (siehe auch das Beispiel in Rn. 171). Im Übrigen, d.h. außerhalb der vom EU-Recht erfassten Fallgestaltungen (so z.B. regelmäßig in Bezug auf Drittstaatsangehörige; „Nicht-Kollisionsfälle“[60]), ist das ungeachtet seiner Unionsrechtswidrigkeit fortgeltende nationale Recht dagegen weiterhin anwendbar.[61]

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Hinweis

Bildlich gesprochen verhindert das EU-Recht die Anwendung einer ihm widersprechenden nationalen Vorschrift dadurch, dass es sich im konkreten Fall vor diese schiebt. Derart verdeckt ist der Rechtsanwender daran gehindert, auf sie zur Lösung der jeweiligen Fragestellung zuzugreifen (Behandlung des Symptoms „Normwiderspruch“). Demgegenüber führt eine Normenkollision innerhalb der deutschen Rechtsordnung i.d.R. dazu, dass die unterrangige Rechtsnorm, die im Widerspruch zu einer höherrangigen steht, vernichtet wird und somit auf gar keinen Sachverhalt mehr Anwendung findet (Beseitigung der Ursache des Normwiderspruchs; Rn. 50). Im Alltag der Rechtsanwendung führt diese Differenzierung zwischen Geltungs- und Anwendungsvorrang freilich häufig nicht zu praktischen Unterschieden.[62]

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Beispiel[63]

Im „Eckkneipen-Fall“ (Rn. 2) erwägt A, den – äußerst preisgünstig tätigen – niederländischen Staatsangehörigen N mit Sitz in Venlo (NL) damit zu beauftragen, das Dach der in Düsseldorf belegenen Gaststätte zu erneuern. Allerdings hat A rechtliche Bedenken, das Angebot des N anzunehmen. Denn zwar führt dieser in den Niederlanden zulässigerweise Dachdeckerarbeiten aus; doch ist er in Deutschland nicht in die Handwerksrolle eingetragen, weil er die hierfür nach § 7 Abs. 1a HwO notwendige, mit hohem Aufwand verbundene Meisterprüfung nicht absolviert hat. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 HwO ist „der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe“, zu dem u.a. das des Dachdeckers gehört (§ 1 Abs. 2 S. 1 HwO i.V.m. Anlage A Nr. 4), jedoch gerade „nur den in der Handwerksrolle eingetragenen […] Personen […] gestattet.“ Sind die Zweifel des A berechtigt, wenn Art. 56 Abs. 1 AEUV „die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind“, verbietet? Auf EU-Sekundärrecht ist ebenso wenig einzugehen wie auf die nationalen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für EU-Ausländer.

Die Bedenken des A sind nicht berechtigt, weil es nach der Rechtsprechung des EuGH einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundfreiheit des Art. 56 Abs. 1 AEUV darstellt, wenn ein Unternehmen, das in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Dienstleistender eine handwerkliche Tätigkeit ausüben möchte, zur Eintragung in die Handwerksrolle des letztgenannten Mitgliedstaats verpflichtet ist. Stehen die o.g. Vorschriften des (niederrangigen) deutschen Rechts danach also in Widerspruch zum (höherrangigen) EU-Recht, so sind Erstere im konkreten Fall (hier: in Bezug auf N) unanwendbar. Da dieser Anwendungsvorrang allerdings nicht auch zur Ungültigkeit des entgegenstehenden nationalen Rechts führt, ist dieses auf Sachverhalte, die von der betreffenden europarechtlichen Rechtsnorm nicht erfasst werden, weiterhin anwendbar. Daher sind dann, wenn ein im Inland ansässiger Deutscher dort das Dachdeckergewerbe ausüben möchte, die o.g. Vorschriften der HwO zum sog. Meisterzwang weiterhin anwendbar. Im Gegensatz zu dem in Venlo ansässigen Niederländer N vermögen sich nämlich deutsche Staatsangehörige mit Sitz im Inland von vornherein nicht mit Erfolg auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 AEUV zu berufen, die nur grenzüberschreitende Sachverhalte zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfasst („innerhalb der Union“). Die sich hieraus ergebende Schlechterstellung der eigenen Staatsangehörigen im Verhältnis zu solchen anderer EU-Mitgliedstaaten (sog. umgekehrte bzw. [Inländer-]Diskriminierung) ist nicht anhand des EU-Rechts, sondern am Maßstab des nationalen (Verfassungs-)Rechts zu messen, v.a. an Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.[64]


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JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung kann die Normenhierarchie in zweifacher Hinsicht Bedeutung erlangen:

1. Bei der Frage, ob die niederrangige Vorschrift wegen Verstoßes gegen eine höherrangige unwirksam bzw. – bei Kollision des nationalen Rechts mit dem EU-Recht – unanwendbar ist (Rn. 50 ff.). 2. Bei der „rangkonformen Auslegung“ der (wirksamen und anwendbaren) niederrangigen Vorschrift (Rn. 170).[65]

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Steht die zur Lösung der jeweiligen Fallfrage aufgefundene niederrangige Rechtsnorm mit dem höherrangigen Recht in Einklang, d.h. ist sie gültig (wirksam) und verstößt sie auch nicht gegen das EU-Recht, so vollzieht sich die praktische Rechtsanwendung allein anhand dieser rangniederen Vorschrift.[66] Ein Rückgriff auf eine höherrangige Rechtsnorm – etwa, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der rangniederen Vorschrift im konkreten Fall nicht erfüllt sind – ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.[67] Das höherrangige, typischerweise von einem sehr hohen Abstraktionsgrad gekennzeichnete Recht spielt demnach also nur als Prüfungsmaßstab und als Auslegungsdirektive für die ihm untergeordneten, vergleichsweise detaillierter formulierten Rechtssätze eine Rolle (vgl. Rn. 166 ff.), wird aber durch diese im Hinblick auf die konkrete Falllösung gesperrt.[68] „Bei der Anwendung von Gesetzen ist also – bezogen auf die Normenpyramide –, von unten (,konkretere Norm‘) nach oben‚ (abstraktere Norm) vorzugehen“, sog. „Anwendungsvorrang der (wirksamen und EU-rechtskonformen) rangniederen vor der ranghöheren Rechtsnorm.“[69]

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Beispiel[70]

Sollte es im weitergeführten „Eckkneipen-Fall“ (Rn. 59) zwischen A und N zu einem Rechtsstreit bzgl. der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag kommen, so gelangen insoweit die §§ 631 ff. BGB zur Anwendung, nicht dagegen etwa Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG (Vertragsfreiheit). Bedeutung kommt Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang allein dahingehend zu, dass die insofern nachrangigen §§ 631 ff. BGB keine Regelungen treffen dürfen, die inhaltlich in Widerspruch zu den aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Vorgaben stehen bzw. die §§ 631 ff. BGB im Lichte dieser Verfassungsbestimmung zu interpretieren sind.

1. Teil Einführung › C. Wirksamkeit und Anwendbarkeit einer Rechtsnorm › II. Konkurrenzregeln

II. Konkurrenzregeln

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Zur Auflösung von Konkurrenzen zwischen Vorschriften, die sich auf derselben[71] Stufe der Normenpyramide befinden, existieren die beiden nachfolgenden Regeln, die als allgemeine Rechtsgrundsätze jeweils auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung (so aber z.B. § 8 Abs. 1 Hs. 2 PolG NRW[72] bzw. Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG) gelten.[73] Soweit eine dieser zwei[74] Regeln eingreift, liegt ein Fall der „verdrängenden“ bzw. „konsumtiven Normenkonkurrenz“ vor.[75]

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• Die spezielle Rechtsnorm verdrängt die allgemeine Rechtsnorm („lex specialis derogat legi generali“).[76] Hintergrund dessen ist die Überlegung, dass die spezielle Rechtsnorm eine sachnähere und damit -gerechtere Regelung des betreffenden Lebenssachverhalts trifft als die allgemeine, welche darüber hinaus noch weitere Konstellationen abdecken muss.[77] Deshalb darf Erstere vom Rechtsanwender nicht durch Rückgriff auf Letztere unterlaufen bzw. ihr Zweck vereitelt werden.[78] I.d.S. spezieller ist eine Vorschrift gegenüber einer anderen dann, wenn

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– Erstere zusätzlich zu sämtlichen Tatbestandsmerkmalen (z.B. t1 + t2 + t3) der Letzteren mindestens noch eine weitere – eben „spezielle“ – tatbestandliche Voraussetzung enthält (z.B. t4),[79] d.h. sich beide zueinander verhalten wie zwei Kreise, „von denen der eine vollständig innerhalb des anderen liegt“[80] (so z.B. die Privilegierung des § 216 StGB im Verhältnis zum Grundtatbestand des § 212 StGB[81]), und

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– die Rechtsfolgen der beiden zueinander im Konkurrenzverhältnis stehenden Vorschriften sich gegenseitig ausschließen, sog. logische Spezialität.[82] Andernfalls, d.h. soweit ihre Rechtsfolgen miteinander verträglich sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Rechtsfolgen der auf Seite des Tatbestands spezielleren Rechtsnorm (z.B. Art. 8 Abs. 1 GG: Schutz nur von friedlichen Versammlungen ohne Waffen) i.S.e. abschließenden Regelung an die Stelle der Rechtsfolgen der hiernach allgemeinen Vorschrift treten sollen (dann z.B. überhaupt kein grundrechtlicher Schutz von unfriedlichen Versammlungen bzw. solchen mit Waffen, auch nicht durch Art. 2 Abs. 1 GG; str.) oder aber diese modifizieren bzw. bloß ergänzen.[83]

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Beispiel[84]

Wird Z im „Cocktailbar-Fall“ (Rn. 2) wegen Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB angeklagt und befindet das Gericht ihn hiernach für schuldig, so ist er daneben nicht auch noch wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Denn weil § 249 Abs. 1 StGB unter Einschluss sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 242 Abs. 1 StGB („Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“) noch weitere Voraussetzungen beinhaltet („mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“), handelt es sich bei § 249 Abs. 1 StGB (Bestrafung „mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“) im Verhältnis zu § 242 Abs. 1 StGB (Bestrafung „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“) um die speziellere Vorschrift. Folglich wird die allgemeine Vorschrift des § 242 Abs. 1 StGB nach dem lex specialis-Grundsatz durch die spezielle Vorschrift des § 249 Abs. 1 StGB verdrängt. Entsprechendes gilt ebenfalls im Hinblick auf den Nötigungstatbestand des § 240 Abs. 1 StGB.

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Im Ergebnis ebenso zu entscheiden sein kann das Konkurrenzverhältnis auch dann, wenn sich die Tatbestände der im konkreten Fall in Betracht kommenden Rechtssätze „zueinander wie zwei sich überschneidende Kreise verhalten.“[85] Schließlich kann die Auslegung auch dazu führen, dass eine Vorschrift eine andere selbst dann im Wege der Spezialität verdrängt, wenn beide Tatbestände an unterschiedliche Merkmale anknüpfen, sog. „inhaltliche Spezialität“ (so z.B. die Sachmängelgewährleistungsrechte aus § 437 BGB im Verhältnis zum Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB).[86]

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Soweit danach in Bezug auf zwei Rechtssätze ein Spezialitätsverhältnis zu bejahen ist, hat dies zur Folge, dass die spezielle Vorschrift die Anwendbarkeit der allgemeinen im konkreten Fall ausschließt, sog. Anwendungsvorrang der speziellen vor der allgemeinen Rechtsnorm.[87]

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JURIQ-Klausurtipp

„Aufhänger“ für die Prüfung des lex specialis-Grundsatzes in der Fallbearbeitung ist die Frage, ob die allgemeine Vorschrift anwendbar ist. Dies ist u.a. dann nicht der Fall, wenn sie durch eine spezielle Regelung verdrängt wird, welche mithin zuerst zu prüfen ist.[88]

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• Die spätere (jüngere) Rechtsnorm verdrängt[89] die frühere (ältere) Rechtsnorm („lex posterior derogat legi priori“).[90] Begründet wird dies mit dem mutmaßlichen Willen des Normgebers: Dieser habe durch den Erlass einer neuen Vorschrift zugleich zum Ausdruck gebracht, dass alle entgegenstehenden alten Rechtsnormen derselben Rangstufe ihre rechtliche Verbindlichkeit verlieren.[91] Ein Rückgriff auf diesen ungeschriebenen „gewohnheitsrechtlich anerkannte[n] Rechtssatz“[92] kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber die Konkurrenzfrage ausdrücklich geregelt hat (formelle Derogation), etwa indem er die frühere Regelung außer Kraft setzt (z.B. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW vom 26.1.2010: „Es werden aufgehoben […] das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO)“) oder deren Fortgeltung anordnet (z.B. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB: „Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, [ist] das Bürgerliche Gesetzbuch […] in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden“).[93] Als Spezialregelung zu Art. 31 GG (Rn. 50) ordnet Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG (ggf. i.V.m. Art 84 Abs. 1 S. 4 GG) die Geltung des lex posterior-Grundsatzes auf den dort in Bezug genommenen Gebieten „im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht“, d.h. rangübergreifend, explizit an.[94] Für den Bereich des Strafrechts schreibt § 2 Abs. 1 StGB als Konkretisierung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Rückwirkungsverbots ausdrücklich vor, dass „die Strafe und ihre Nebenfolgen […] sich nach dem Gesetz [bestimmen], das zur Zeit der Tat gilt“ – und nicht etwa nach einem, das erst später erlassen wurde.[95]

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Nach welcher Regel zu verfahren ist, wenn im konkreten Fall die Voraussetzungen von mehr als einem der drei vorgenannten derogat-Grundsätze erfüllt sind, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen; aus dieser ergibt sich u.a. der Vorrang des lex superior-Grundsatzes sowohl gegenüber dem lex posterior- als auch gegenüber dem lex specialis-Grundsatz.[96]

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Hinweis

Der Begriff „Anwendungsvorrang“ wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet:[97]

• Zum einen kennzeichnet er die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Vorschrift des nationalen Rechts in Widerspruch zum EU-Recht steht. In einer solchen Konstellation ist die innerstaatliche Vorschrift auf den konkreten Fall nicht anwendbar, sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber diesem widersprechenden nationalen Recht (Rn. 57); • zum anderen bezeichnet er die Sperrwirkung, die das mit dem höherrangigen Recht vereinbare niederrangige Recht diesem gegenüber in Bezug auf die konkrete Rechtsanwendung entfaltet, sog. Anwendungsvorrang der rangniederen vor der ranghöheren Rechtsnorm (Rn. 61 f.); • darüber hinaus wird er dazu verwendet, um den Anwendungsvorrang der speziellen vor der allgemeinen Vorschrift zu beschreiben (lex specialis derogat legi generali; Rn. 64 ff.).

Anmerkungen

[1]

Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 276; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 87; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 277; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 90, 113 m.w.N. („Anspruchskonkurrenz“ bzw. „‚Gesetz‘ als ‚Gefüge von Rechtsnormen‘“); Schwacke, Methodik, S. 17 ff.; Zippelius, Methodenlehre, S. 30.

[2]

Zippelius, Methodenlehre, S. 30. Zur „verdrängenden“ bzw. „konsumtiven Normenkonkurrenz“ siehe Rn. 63.

[3]

So Wank, Auslegung, S. 105 zu § 52 Abs. 1 StGB: „Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt“, sog. Tateinheit. Bei Tatmehrheit (§ 53 StGB): „Realkonkurrenz“ als neben der Idealkonkurrenz weiterem Unterfall der „echten“ Gesetzeskonkurrenz, siehe Barczak, JuS 2015, S. 969 (972).

[4]

Mann, Einführung, Rn. 287.

[5]

Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 87; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 90 f. m.w.N. u.a. auf Kipp, in: FS v. Maritz, 1911, S. 211 ff. betreffend die sog. „Doppelwirkung im Recht“; Zippelius, Methodenlehre, S. 30 f.

[6]

Nach Wank, Auslegung, S. 99. Siehe auch Rn. 86. Auf die auch insoweit uneinheitliche Terminologie (ferner: „freie Anspruchskonkurrenz“, „Anspruchsgrundlagenkonkurrenz“) weist Barczak, JuS 2015, S. 969 (972) hin.

[7]

Mann, Einführung, Rn. 287; Schwacke, Methodik, S. 18; Zippelius, Methodenlehre, S. 31. Siehe auch Rn. 66.

[8]

Engisch, Einheit der Rechtsordnung, 1935. Siehe auch Rn. 165.

[9]

Vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 145 ff., 276 ff.; Schwacke, Methodik, S. 41; Vogel, Methodik, S. 58, 61 m.w.N.

[10]

Barczak, JuS 2015, S. 969 (974) m.w.N. Dort (S. 1261) und bei Barczak, JuS 2015, S. 969 (976) auch zur „rechtfertigenden Pflichtenkollision“ im Strafrecht.

[11]

Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 87.

[12]

„Welche der einen Widerspruch begründenden Regelungen zu weichen hat, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rang [lex superior-Grundsatz; Rn. 50 ff.], der Zeitenfolge [lex posterior-Grundsatz; Rn. 71 ff.] und der Spezialität [lex specialis-Grundsatz; Rn. 64 ff.] der Regelungen“, siehe BVerfGE 98, 106 (119).

[13]

Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 271. Zu Kollisionslücken siehe Fn. 146 zu Rn. 263.

[14]

Schmalz, Methodenlehre, Rn. 66; Zippelius, Methodenlehre, S. 30.

[15]

Schmalz, Methodenlehre, Rn. 68, 87 f.; Wank, Auslegung, S. 11, 60, 65, 100 unter Hinweis auch auf die a.A.

[16]

Zur hiervon zu unterscheidenden Unanwendbarkeit einer Norm mangels Erfüllung ihres persönlichen, sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs siehe Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 47 ff. und Rn. 29: „Der Tatbestand ist der Anwendungsbereich der Norm“. Vgl. ferner Schmalz, Methodenlehre, Rn. 77, 86 (fehlende Abgrenzungsmöglichkeit zwischen Anwendbarkeitsregelungen und Voraussetzungen einer Norm); Vogel, Methodik, S. 74.

[17]

Schwacke, Methodik, S. 61. Vgl. auch im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“ Rn. 129 ff., 135 ff. Zu Ausnahmen von diesem Grundsatz im Delikts- und Strafrecht siehe Barczak, JuS 2015, S. 969 (971); zu den Grundrechten vgl. Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 92 ff., 220, jeweils m.w.N.

[18]

Schmalz, Methodenlehre, Rn. 185.

[19]

Schwacke, Methodik, S. 17 f.; Vogel, Methodik, S. 59. Näher zur Normenhierarchie sogleich (Rn. 36 ff.).

[20]

Zippelius, Methodenlehre, S. 30 (Hervorhebung d.d. Verf.).

[21]

Schmalz, Methodenlehre, Rn. 72; Schwacke, Methodik, S. 14. Einheitlich verwendet wird diese Terminologie freilich nicht, siehe Barczak, JuS 2015, S. 969 (970 f.).

[22]

Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 307 unter Hinweis auf Merkl, Gesammelte Schriften, Band I/1, 1993, S. 227 und Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl. 1960, S. 228 ff. Letzterem zufolge gilt die Verfassung aufgrund einer ungeschriebenen Grundnorm „Unsere Verfassung gilt“, siehe Adomeit/Hähnchen, Rechtstheorie, Rn. 63. Dazu auch Börner, Jura 2014, S. 1258 (1260).

[23]

Zum Ganzen siehe Schwacke, Methodik, S. 14 f.; Zippelius, Methodenlehre, S. 3, 30. Zusätzlich zu diesem Geltungs- und Inhaltszusammenhang regelt die Verfassung auch noch das Gesetzgebungsverfahren (auf Bundesebene: Art. 76 ff. GG), sog. Erzeugungszusammenhang, siehe Vogel, Methodik, S. 50.

[24]

Hierzu sowie zum gesamten Folgenden siehe Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 421, 438 ff. m.w.N.; Lepsius, JuS 2018, S. 950 (951); Muthorst, Grundlagen, § 13 Rn. 6 ff.; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 272 f.; Schwacke, Methodik, S. 11 f., 14 ff.; Vogel, Methodik, S. 50 ff.

[25]

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