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Harm Peter Westermann BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Harm Peter Westermann BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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a)Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung

b)Aufwendungen

c)Vergeblichkeit der Aufwendungen

d)Billigkeit

4.Rechtsfolgen

5.Verhältnis zu Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt

VIII.Lösung Fall 43

IX.Lösung Fall 44

§ 12Unmöglichkeit der Leistung

I.Die Unmöglichkeit im System des Leistungsstörungsrechts

II.§ 275: Konsequenzen für die Leistungspflicht (§ 275)

1.Anwendungsbereich

2.Variationen der Unmöglichkeit

a)Objektive und subjektive Unmöglichkeit

b)Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit

c)Vollständige und teilweise Unmöglichkeit

3.§ 275 Abs. 1: Unmöglichkeit

a)Unüberwindbare Leistungshindernisse

b)Zweckerreichung und Zweckfortfall

c)Rechtliche Unmöglichkeit

d)Unmöglichkeit bei Gattungsschulden

e)Vorübergehende Unmöglichkeit

f)Absolutes Fixgeschäft

4.§ 275 Abs. 2: Unzumutbarkeit wegen groben Missverhältnisses

5.§ 275 Abs. 3 Unzumutbarkeit bei persönlichen Leistungspflichten

6.Rechtsfolgen

7.Lösung Fall 45

III.§ 326: Gegenleistungspflicht im gegenseitigen Vertrag

1.Grundlagen

2.Der Grundsatz des § 326 Abs. 1 S. 1: „Keine Ware, kein Geld“

a)Normzweck

b)Teilweises Entfallen bei Teilunmöglichkeit (§ 326 Abs. 1 S. 1 2. HS)

c)Ausschluss der Grundregel gem. § 326 Abs. 1 S. 2

3.Ausnahmen vom Grundsatz des § 326 Abs. 1 S. 1

a)Vom Gläubiger zu verantwortende Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 2 S. 1 1. Alt.)

b)Annahmeverzug des Gläubigers (§ 326 Abs. 2 S. 1 2. Alt.)

c)Anrechnung von Ersparnissen (§ 326 Abs. 2 S. 2)

4.Beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit

5.Inanspruchnahme des Surrogats gem. § 285 (§ 326 Abs. 3)

6.Rückforderung nicht geschuldeter Gegenleistungen (§ 326 Abs. 4)

7.Rücktrittsrecht (§ 326 Abs. 5)

a)Regelungszweck

b)Teilunmöglichkeit (§ 326 Abs. 5 2. HS iVm § 323 Abs. 5 S. 1 und S. 2)

8.Lösung Fall 47

IV.Sekundärleistungsansprüche als Folge der Unmöglichkeit

1.Schadensersatz statt der Leistung

a)Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2)

b)Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283)

c)Besonderheiten bei Teilunmöglichkeit

2.Surrogatsherausgabe (§ 285)

a)Regelungszweck und Anwendungsbereich des § 285

b)Voraussetzungen

c)Rechtsfolgen

3.Aufwendungsersatz (§ 284)

4.Lösung Fall 48

§ 13Schuldnerverzug und Gläubigerverzug

I.Der Schuldnerverzug (§ 286)

1.Begriff und Bedeutung des Schuldnerverzugs

2.Voraussetzungen

a)Wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch

b)Nichtleistung

c)Mahnung

d)Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2)

e)Entgeltforderungen (§ 286 Abs. 3)

f)Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 4)

g)Keine Beendigung des Schuldnerverzugs

3.Rechtsfolgen

a)Ersatz von Verzögerungsschäden (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286)

b)Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (§ 288)

c)Haftungsverschärfungen zulasten des Schuldners im Verzug (§ 287)

4.Abweichende Vereinbarungen

II.Der Gläubigerverzug (§§ 293-304)

1.Grundlagen und Funktionen

2.Voraussetzungen des Gläubigerverzugs

a)Wirksamer und erfüllbarer Anspruch

b)Leistungsfähigkeit des Schuldners (§ 297)

c)Ordnungsgemäßes Angebot oder Entbehrlichkeit des Angebots

d)Nichtannahme der Leistung

e)Kein vorübergehendes Annahmehindernis

3.Rechtsfolgen

a)Haftungsmilderungen

b)Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 Abs. 2)

c)Gegenleistungsgefahr (§ 326 Abs. 2 S. 1 1. Alt.) und Ausschluss des Rücktrittsrechts (§ 323 Abs. 6 2. Alt.)

d)Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304)

III.Lösung Fall 51

Teil IV Verbraucherrecht

§ 14Verbraucherrecht im Allgemeinen Schuldrecht

I.Grundlagen des Verbraucherschutzrechts

1.Entwicklung und Zweck des Verbraucherschutzrechts

2.Systematik bzw Regelungsorte

3.Die zentralen Regulierungsinstrumente: Informationspflichten und Widerrufsrechte

a)Informationspflichten

b)Widerrufsrechte

II.Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts

1.Die Legaldefinition des Verbrauchervertrags in § 310 Abs. 3

2.Anwendbarkeit der §§ 312a ff

a)Entgeltlichkeit der Leistung: Grundsätzliches

b)Standardsituationen: Unternehmer erbringt vertragstypische Leistung

c)Umgekehrte Leistungsrichtung: Verbraucher erbringt die vertragstypische Leistung

d)Sonderproblem: Bürgschaftsverträge

3.Einschränkungen beim Anwendungsbereich (§ 312 Abs. 2 bis Abs. 7)

a)Minimalanwendungsbereich (§ 312 Abs. 2)

b)Eingeschränkter Anwendungsbereich (§ 312 Abs. 3, § 312 Abs. 4 S. 2)

c)Weitere Sonderregime (§ 312 Abs. 5, 6 und 7)

III.Verbraucherverträge: Allgemeine Regelungen (§§ 312, 312a, 312k)

1.Hintergrund, Systematik und Zweck der Regelungen

2.Allgemeine Pflichten und Grundsätze (§ 312a)

3.§ 312k: Einseitig zwingender Charakter, Umgehungsverbot, Beweislast

IV.Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i, 312j)

1.Hintergrund, Systematik und Zweck der Regelungen

2.§ 312i: Allgemeine Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr (auch im b2b-Bereich)

3.§ 312j: Besondere Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern

V.Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV) und Fernabsatzverträge (FAV): §§ 312b-312h

1.Regelungszweck und gesetzliche Systematik

2.§ 312b: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV)

a)Überblick

b)Geschäftsräume (§ 312b Abs. 2)

c)Die Tatbestände des § 312b Abs. 1

3.§ 312c: Fernabsatzverträge (FAV)

a)Überblick

b)Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 1 und 2)

4.§§ 312d, 312e iVm Art. 246a, 246b EGBGB: Informationspflichten

a)Überblick und Systematik

b)§ 312d Abs. 1: AGV und FAV, die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind

5.§ 312g: Widerrufsrecht bei AGV und FAV

a)Hintergrund und Systematik

b)Ausnahmenkatalog (§ 312g Abs. 2)

6.§ 312h: Textform bei Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

VI.Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355-361)

1.Regelungszweck

2.Gesetzliche Systematik

3.Die Rechtsnatur des Widerrufsrechts

4.Die Ausübung des Widerrufsrechts

a)Inhalt und Form der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 1 S. 2)

b)Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S. 1 und Modifikationen)

c)Sonderbestimmungen für das Widerrufsrecht (§ 356 und §§ 356a-356e)

5.Rechtsfolgen des Widerrufs

a)Umwandlung des Vertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis (§ 355)

b)Einzelheiten der Rückabwicklung bei FAV und AGV (§ 357)

c)Einzelheiten der Rückabwicklung bei anderen Vertragstypen (§§ 357a-357d)

6.Verbundene und zusammenhängende Verträge (§§ 358-360)

a)Regelungszweck und Systematik

b)Mit dem widerrufenen Vertrag verbundene Verträge (§§ 358-359)

c)Zusammenhängende Verträge (§ 360)

7.Treu und Glauben im Widerrufsrecht

VII.Besonderheiten bei der Klauselkontrolle (§ 310 Abs. 3)

1.Fiktion der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Unternehmer (§ 310 Abs. 3 Nr 1)

2.Klauseln, die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr 2)

3.Begleitumstände des Vertragsschlusses bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2

VIII.Lösung Fall 54

§ 15Haftung aus geschäftlichem Kontakt (culpa in contrahendo)

I.Die Grundlagen des Rechtsinstituts

1.Entstehung und Problematik

2.Dogmatische Einordnung

3.Grundsätzliches zu Pflichten und Haftung

II.Die Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen

1.Die gesetzlich geregelten Fälle

a)Aufnahme von Vertragsverhandlungen

b)Vertragsanbahnung

c)Ähnliche geschäftliche Kontakte

d)Einbeziehung „vertragsfremder“ Dritter

2.Pflichtwidrigkeit und Verschulden

3.Schaden und Schutzbereiche

III.Rechtsfolgen der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten

1.Allgemeines

2.Vertrauens- und Nichterfüllungsschaden

3.Schadensersatzformen

4.Mitverschulden

IV.Das Verhältnis zu anderen Regelungskomplexen

1.Willensmängel

2.Gewährleistung

3.Verletzung vertraglicher Schutzpflichten

4.Verhältnis zum Minderjährigenschutz

V.Lösung Fall 58

§ 16Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

I.Die Entwicklung des Rechtsinstituts

II.Der Tatbestand der Geschäftsgrundlagestörung

III.Die Störung der Geschäftsgrundlage im Einzelnen

1.Grundsätzliches

2.Nachträgliche Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1)

3.Ursprüngliche Geschäftsgrundlagestörungen (§ 313 Abs. 2)

IV.Rechtsfolgen von Störungen der Geschäftsgrundlage

1.Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1)

a)Grundsätzliches

b)Durchsetzung

c)Anspruchsinhalt

d)Folgen der Anpassung

2.Vertragsauflösung (§ 313 Abs. 3)

V.Die wichtigsten Fallgruppen und ihre rechtliche Behandlung

1.Problemdarstellung

2.Beiderseitiger Irrtum

3.Äquivalenz- und Zweckstörungen

4.„Große Geschäftsgrundlage“

VI.Das Verhältnis von § 313 zu anderen Normen und Rechtsinstituten

1.Anfechtungsrecht

2.„Faktische“ und „persönliche“ Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 2 und Abs. 3)

3.Gewährleistungsrecht

4.Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 314)

VII.Lösung der Ausgangsfälle

Teil V Schadensersatzrecht

§ 17Funktionen und Grundelemente des Schadensersatzrechts

I.Die Funktionen des Schadensersatzrechts

1.Prinzipien und Problematik

2.Grundstruktur

II.Die Kausalität

1.Äquivalenztheorie

2.Adäquanztheorie

3.Schutzzweck der verletzten Norm

4.Rechtmäßiges Alternativverhalten

5.Tätermehrheit

6.Sonderformen der Kausalität

III.Lösung Fall 62

§ 18Schadensbegriff, Schadensberechnung und Arten des Ersatzes

I.Begriff und Arten des Schadens

1.Begriff

2.Schadensarten

II.Das System der Ersatzansprüche

1.Inhalt der Schadensersatzpflicht

2.Schadensberechnung

III.Anspruchsmindernde Faktoren

1.Mitverschulden

2.Vorteilsausgleichung

IV.Problemfälle zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschaden

1.Ausfall der Arbeitskraft

2.Nutzungsausfall beim Kfz

3.„Kind als Schaden“

V.Lösung Fall 67

Teil VI Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis

§ 19Vertrag zugunsten Dritter

I.Grundstruktur und Hauptfälle des Vertrags zugunsten Dritter

1.Problematik

2.Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter

3.Struktur

4.Formvorschriften

II.Abwicklung der verschiedenen Rechtsbeziehungen

1.Einwendungen des Versprechenden

2.Leistungserbringung trotz Einwendungsrechts

3.Leistungsstörungen

III.Lösung Fall 68

§ 20Vertraglicher Drittschutz und Drittschäden

I.Die Problematik des vertraglichen Drittschutzes

1.Problemdarstellung

2.Lösungsmöglichkeiten

II.Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

1.Rechtliche Einordnung

2.Voraussetzungen

a)Tatsächliche Leistungsnähe des Dritten („Gefahrenbereich“ des Vertrages)

b)Interesse des eigentlichen Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten?

c)Erkennbarkeit (und Zumutbarkeit) der Drittbezogenheit für den Schuldner

d)Besonderes Schutzbedürfnis des Dritten

3.Rechtsfolgen

III.Drittschadensliquidation

1.Begriff

2.Voraussetzungen und gesetzliche Anhaltspunkte

3.Fallgruppen

a)Handeln für fremde Rechnung

b)Obligatorische Gefahrentlastung

c)Obhutsverhältnisse

4.Rechtsfolgen

IV.Drittgerichtete Ausdehnungen des vorvertraglichen Schutzbereichs (§ 311 Abs. 2 und 3)

V.Lösung Fall 70

§ 21Abtretung

I.Begriff, Voraussetzungen und Hauptfälle der Abtretung

1.Grundsätzliches

2.Der Abtretungsvorgang

3.Praktische Bedeutung

4.Wirksamkeitsvoraussetzungen

a)Grundsatz

b)Das Bestimmtheitsproblem

5.Beschränkung und Ausschluss der Abtretung

a)Gesetzliche Einschränkungen

b)Rechtsgeschäftliche Einschränkungen

6.Die Wirkungen der Abtretung

II.Schuldnerschutz bei der Zession

1.Ausgangslage

2.Einwendungen des Schuldners

3.Schuldbefreiende Zahlung an den Altgläubiger

III.Die Abtretung als Kreditsicherungsinstrument

1.Die Rechtsstellung des Sicherungsnehmers

2.Rechtslage bei Zurückführung der gesicherten Forderung

3.Vorausabtretung und Bestimmbarkeit

4.Gültigkeitsschranken bei der Globalzession

IV.Klausurgliederung Fall 73

§ 22Schuldnerwechsel und Schuldnermehrheit

I.Vorbemerkung

II.Schuldübernahme

1.Begriff

2.Voraussetzungen

3.Rechtsfolgen

4.Schicksal von Sicherheiten

5.Genehmigungsverweigerung

III.Schuldbeitritt

1.Begriff

2.Abgrenzung

3.Rechtliche Behandlung

4.Gesamtschuldverhältnis

5.Gesetzlicher Schuldbeitritt

IV.Schuldnermehrheit und Gesamtschuldnerausgleich

1.Erscheinungsformen der Schuldnermehrheit

2.Teilbare Schulden

3.Entstehung von Gesamtschuldverhältnissen

a)Gesamtschuldverhältnisse kraft vertraglicher Vereinbarung

b)Gesamtschuldverhältnisse kraft gesetzlicher Anordnung

4.Abgrenzung

a)Gemeinschaftliche Schuld und Gesamtschuld bei unteilbarer Leistung

b)Gesamthandschuld

5.Merkmale der Gesamtschuld

a)Identität des Gläubigerinteresses

b)Zweckgemeinschaft?

c)Gleichstufigkeit

d)Gleicher Rechtsgrund?

6.Außenverhältnis

7.Innenverhältnis

8.„Unechte“ Gesamtschuld

9.Legalzession

10.Ausgleich bei „gestörter Gesamtschuld“

V.Lösung Fall 75

Teil VII Erlöschen von Schuldverhältnissen

§ 23Erfüllung und Erfüllungssurrogate

I.Erfüllung

1.Erfüllungswirkung

2.Erlöschensgründe

3.Beteiligung Dritter

II.Erfüllungssurrogate

III.Die Aufrechnung

1.Begriff und Zwecke

2.Aufrechnungslage

3.Aufrechnungserklärung

4.Aufrechnung durch Vertrag

5.Wirkungen der Aufrechnung

6.Gesetzliche Aufrechnungsausschlüsse

7.Aufrechnungsausschlussvereinbarungen

8.Zusammenfassung

IV.Lösung Fall 78

Sachverzeichnis

Teil I Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts

§ 2 Überblick und Systematik des Schuldrechts

§ 3 Schuldrechtliche Pflichten – Einteilung und Abgrenzungen

§ 4 Die Entstehung von Schuldverhältnissen

Teil I Grundlagen › § 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts

§ 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts

Inhaltsverzeichnis

I. Gerechtigkeit als Idee des Schuldrechts

II. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden

III. Vertragsfreiheit

IV. Der Grundsatz der Gleichbehandlung

V. Vertrauensschutz

VI. Treu und Glauben (§ 242)

VII. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

VIII. Relativität der Schuldverhältnisse

1

Fall 1 (nach BGH NJW 1981, 922):

Klempnerin K kauft für ihr Geschäft einen gebrauchten Pkw zu 4.000 Euro von Unternehmer S. Mit S hat K keinen Kontakt. Sie verhandelt nur mit Autohändlerin V, die den Kauf vermittelt. Dabei sagt V, dass sie als Autoexpertin überzeugt sei, dass die Bremsen in „tip-top Zustand“ seien. V hätte allerdings leicht erkennen können, dass die Bremsen defekt sind. Wenige Tage nach Übergabe des Fahrzeugs kommt es wegen des Defekts an den Bremsen zu einem Unfall, bei dem K verletzt wird. Kann K von V Schadensersatz verlangen?

Fall 2 (nach BGH NJW 1968, 39):

Der Unternehmer U hat schon lange ein Auge auf das benachbarte Grundstück seines Angestellten A. Eines Tages gelingt es U endlich, A zum Verkauf des Grundstücks zu bewegen. Er versichert A, dass eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich sei, weil ein Vertrag mit ihm aufgrund seines Ansehens ohnehin großes Gewicht habe und er grundsätzlich alle seine Verträge einhalte. A vertraut darauf und traut sich auch U gegenüber nicht, auf notarielle Beurkundung zu bestehen. Als nach mehreren Monaten noch immer kein Geld auf dem Konto des A eingegangen ist, wird er stutzig und schreibt an U. U antwortet, dass er inzwischen doch nicht mehr an dem Grundstück interessiert sei und der Vertrag aufgrund des Formmangels ohnehin nichtig sei. Kann sich U auf den Formmangel berufen?

Fall 3 (nach BGH NZFam 2018, 263):

S ist der Sohn von V, lebt allerdings bei seiner geschiedenen Mutter M. Im Juli 2015 fordert er V schriftlich dazu auf, ihm Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. V sendet ihm die gewünschten Informationen zu und bittet seinerseits um Angaben zum Gehalt der Mutter, welche er in der Folge auch bekommt. Auf dieser Grundlage errechnet er einen monatlichen Unterhalt von 140 Euro. Er teilt S seinen Standpunkt mit und bittet ihn, dazu Stellung zu nehmen und eventuell eine eigene Berechnung vorzulegen. Nachdem er trotz mehrmaliger Nachfragen keine Antwort erhält, beginnt er mit der Zahlung des Unterhalts auf Basis der von ihm errechneten Summe. Im August 2017 meldet sich dann wiederum S, der den ihm zustehenden Unterhalt mit 205 Euro pro Monat angibt und dementsprechend Nachzahlung verlangt. V weigert sich unter Verweis auf die verstrichene Zeit. Zu Recht?

Fall 4:

A verkauft B ein Gemälde, an dem diese schon lange interessiert war, für 1.000 Euro. Noch bevor B das gute Stück bei A abholen und ihrerseits bezahlen kann, macht C allerdings ein Angebot über 1.500 Euro, dem A nicht widerstehen kann. Er nimmt es an und übergibt das Gemälde unverzüglich an C, der ihm wiederum das Geld aushändigt. B ist empört und möchte das nicht auf sich sitzen lassen. Als sie von A erneut Übereignung verlangt, entgegnet dieser wahrheitsgemäß, er selbst habe das Gemälde nicht mehr und C sei nicht zur Herausgabe bereit. B überlegt nun, wie sie trotzdem an das Kunstwerk gelangen kann, und sieht ihre einzige Chance darin, C in die Pflicht zu nehmen. Kann sie von C Übergabe und Übereignung verlangen?

2

Das Schuldrecht ist keine akademische Spielerei oder Zweck an sich. Es erfüllt vielmehr in unserem Rechtssystem und unserer Gesellschaft wichtige und vielschichtige Aufgaben. Man kann deshalb das Schuldrecht auch nicht aus sich selbst heraus, isoliert von seinem ökonomischen oder sozialen Hintergrund, verstehen. Vielmehr lässt sich das Schuldrecht nur begreifen, wenn und indem man sich Gedanken über seine Ziele macht. Dazu dient dieses Kapitel. Auch für die Lösung von Fällen und Prüfungsarbeiten ist es wichtig, sich Gedanken über die Motivation hinter einer Norm zu machen. Wer Fälle löst, muss häufig teleologisch argumentieren, also nach Zwecken bestimmter schuldrechtlicher Normen fragen. Dazu ist es hilfreich, auch über die Ziele des Schuldrechts als Rechtsgebiet nachgedacht zu haben. Die Ziele des Schuldrechts spiegeln sich größtenteils in seinen Prinzipien wider. Dabei geht es um Grundgedanken oder Grundstrukturen, die für das Schuldrecht prägend sind und die Rechtsanwendung bei schwierigen Fällen leiten können. Prinzipien können miteinander in Konflikt geraten. Die Vertragsfreiheit umfasst beispielsweise die Freiheit, einen Vertrag mit einer anderen Person abzuschließen oder auch nicht abzuschließen. Das Prinzip der Gleichbehandlung kann dagegen verlangen, dass jemand einen Vertrag mit einer Person abschließt, mit der er nicht kontrahieren möchte. Die Prinzipien müssen daher bei der Bestimmung dessen, was gilt, gegeneinander abgewogen werden. Diese Abwägung ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers. Aber auch in der Anwendung des Rechts (vor allem durch Gerichte) kann es zu Abwägungsentscheidungen kommen, die sorgsam begründet werden müssen.

Teil I Grundlagen › § 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts › I. Gerechtigkeit als Idee des Schuldrechts

I. Gerechtigkeit als Idee des Schuldrechts

3

Sucht man nach einer Idee des Rechts, also einem außerhalb des Rechts liegenden Prinzip, auf dessen Verwirklichung alles Recht ausgerichtet ist, gelangt man zur Gerechtigkeit. Gustav Radbruch bringt diese Zielrichtung des Rechts klar zum Ausdruck: „Die Idee des Rechts kann nun keine andere sein als die Gerechtigkeit.“[1] Auch das Schuldrecht ist Teil des Rechts, so dass auch seine Grundidee keine andere als die Gerechtigkeit sein kann.[2] Die Gerechtigkeit lässt sich nicht durch abstrakte Definitionen bestimmen. Sie ist ein Ideal, dessen Verwirklichung schuldrechtliche Normen zwar zum Ziel haben, das sie aber letztlich nie vollständig erreichen können. Die konkreten Inhalte der Gerechtigkeit stehen nicht objektiv fest, so als könnten sie in der Rechtsanwendung lediglich entdeckt werden. Vielmehr werden sie immer wieder von neuem bestimmt. Dabei spielen auch die jeweiligen ökonomischen, gesellschaftlichen, sozialen und politischen Verhältnisse eine wichtige Rolle. Die Konkretisierung der Gerechtigkeit erfolgt im juristischen Diskurs der Akteure des Rechts – also durch Richterinnen und Richter, aber auch Beamte, Anwältinnen und sogar Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler.[3]

4

Die Gerechtigkeit als Grundidee des Schuldrechts zu sehen, kann helfen, unserer Privatrechtsordnung Stabilität zu vermitteln: Das Schuldrecht wird maßgeblich davon mitgeprägt, dass Ansprüche durch staatliche Gewalt durchgesetzt werden.[4] Dies zu akzeptieren, fällt den meisten Menschen leichter, wenn sie annehmen dürfen, dass die Regeln des Schuldrechts auf Gerechtigkeit hin ausgerichtet und nicht bloß beliebig gesetzt sind.[5] Ein weiterer Vorzug der Gerechtigkeit als Idee des Rechts liegt darin, den juristischen Diskurs zwanglos auf breitere Grundlage zu stellen: Rechtliche Diskussionen werden so grundsätzlich offen für Gerechtigkeitsargumente. So lassen sich auch Diskurse über Generalklauseln wie § 138 oder § 242 besser erklären, die ohnehin auch außerrechtliche, moralische Argumentationslinien aufweisen.

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