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Harm Peter Westermann BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
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b) Vorrangigkeit der Parteivereinbarung
310
Der Leistungsort wird, wenn keine zwingende Bestimmung des Leistungsorts (wie etwa für den Hinterlegungsort in § 374) vorliegt, vorrangig durch die Parteivereinbarung bestimmt. Das folgt aus dem Wortlaut des § 269 Abs. 1. Wenn Sie eine Klempnerin beauftragen, einen Wasserschaden in Ihrer Küche zu reparieren, haben Sie auch eine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen: Er liegt in Ihrer Küche (wo auch sonst). Auch konkludente Vereinbarungen sind selbstverständlich möglich und gar nicht selten: Wenn Sie beispielsweise am Kiosk eine Flasche Mate Tee kaufen, haben Sie mit dem Verkäufer stillschweigend auch eine Vereinbarung über den Erfüllungsort getroffen – der soll nämlich im Kiosk liegen.[24]
c) Einzelfallumstände (insbes. „Natur des Schuldverhältnisses“)
311
Der Leistungsort kann sich gem. § 269 Abs. 1 auch aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus der „Natur des Schuldverhältnisses“ ergeben. Dabei kommt es auch auf die Verkehrssitte und möglicherweise vorhandene Handelsbräuche an. Beispielsweise ergibt sich bei einem Heizöl-Kauf auch ohne ausdrückliche Abrede aus der Natur des Schuldverhältnisses, dass der Leistungsort beim Käufer ist (nicht etwa beim Verkäufer, wozu ja die Zweifelsregel des § 269 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 2 führen würde).
d) Wohnsitz des Schuldners/gewerbliche Niederlassung
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Hilfsweise – also nur, wenn sich weder aus der Parteivereinbarung, noch aus den Umständen etwas anderes ergibt – ist der Ort Leistungsort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz (vgl § 7) hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses. Wenn die Schuld im Gewerbebetrieb eines Schuldners entstanden ist, tritt der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte. Im Zweifel liegt also eine „Holschuld“ vor, weil der Gläubiger die Leistung beim Schuldner „einholen“ muss.
3. Lösung Fall 26
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A. A kann von B Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 verlangen. Der Anspruch ist wegen des Rücktritts des A entstanden. A stand ein Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr 2, 323 Abs. 1 zu; die Fristsetzung war wegen der arglistigen Täuschung des B gem. § 323 Abs. 2 Nr 3 entbehrlich.[25] Der Anspruch besteht gem. § 348 nur Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Autos.
B. Rückzahlung in Detmold kann A nur verlangen, wenn Detmold Leistungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises ist. Der Leistungsort bestimmt sich vorrangig durch Parteivereinbarungen oder anhand der sonstigen Umstände.
I. Eine Parteivereinbarung haben B und A nicht getroffen.
II. Detmold könnte aber wegen sonstiger Umstände Leistungsort sein. Das könnte sich aus der Natur des Rückgewährschuldverhältnisses (§§ 346 ff) ergeben: Die Rückgewährpflichten sind gem. § 348 Zug-um-Zug zu bewirken. Das Auto muss dabei der Verkäufer gem. § 269 beim Käufer abholen, der ja Schuldner hinsichtlich der Rückgewähr des Autos ist. Insoweit ergibt sich weder aus Vereinbarungen noch aus den Umständen anderes. B muss also ohnehin nach Detmold, um das Auto abzuholen. Nach der klaren Vorstellung des Gesetzgebers sollte der Verkäufer im Falle des Rücktritts bei Abholung der Kaufsache – also hier des Autos – zugleich auch seine Rückzahlungspflicht erfüllen. Dieses Vorgehen entspricht der Natur des Rückgewährschuldverhältnisses und ist im Übrigen auch ökonomisch sinnvoll.[26] Detmold ist damit Leistungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises.
Ergebnis: B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises in Detmold verlangen, freilich nur Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Autos.
Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen › § 6 Modalitäten der Leistungserbringung › III. Leistung durch Dritte
III. Leistung durch Dritte
Fall 27:
A schuldet B 1.000 Euro aus einem Kaufvertrag und befindet sich mit der Zahlung in Verzug. B freut sich darüber, weil er sich keine bessere „Geldanlagemöglichkeit“ als einen Schuldner in Verzug vorstellen kann. D, der Bruder des A, will die Schuld des A samt Zinsen bezahlen, weil er es hasst, wenn seine Familienmitglieder Schulden haben. Die Mutter des A informiert ihn von den Plänen des D. A will sich keinesfalls von D „aushalten“ lassen. Er ruft deshalb B an und verbietet ihm, das Geld des D anzunehmen. B kommt der „Bitte“ des A nach und lehnt die Annahme der Zahlung D gegenüber ab. Im Nachgang kommen ihm aber Zweifel, ob dies so clever war. Er fürchtet, dass er von A jetzt keine Verzugszinsen mehr verlangen kann. Zu Recht? Lösung Rn 318 und 329
Fall 28:
D spielt einen Golfball über eine Baumgruppe, da er denkt, dahinter befinde sich das Grün. Er war unachtsam und hat sich am Abschlag nicht hinreichend über die Spielbahn informiert. Tatsächlich befindet sich hinter der Baumgruppe ein Parkplatz, was D auch leicht hätte erkennen können. Als D seinen Ball sucht, fällt ihm auf, dass die Heckscheibe eines VW Polo zerbrochen ist. Er eilt direkt ins Clubhaus und findet dort G, den Besitzer des Polos. D ersetzt G den Schaden in Geld. Erst später stellt sich heraus, dass nicht D, sondern S den Schaden verursacht hat: Auch S hatte kurz zuvor aus Unachtsamkeit von einer anderen Bahn aus einen Ball auf den Parkplatz gespielt. Hat D Ansprüche gegen G oder S?
1. Grundlagen
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Regelmäßig wird der Schuldner selbst die geschuldete Leistung erbringen. Das ist aber nicht immer so: Gelegentlich – wie Fall 27 illustriert – schalten sich auch Dritte ein, um die Leistung zu erbringen. Aus Sicht des Gläubigers scheint das auf den ersten Blick unproblematisch zu sein: In vielen Fällen kommt es nicht auf die persönliche Leistung an, so dass es dem Gläubiger egal sein kann, wer sie erbringt. § 267 lässt die Leistungserbringung durch Dritte daher grundsätzlich zu, wenn die Leistung nicht höchstpersönlich zu erbringen ist. Auch verpflichtet die Norm den Gläubiger grundsätzlich zur Annahme der Leistung. Fragen der Rückabwicklung, also insbesondere ob der Dritte einen Regressanspruch gegen den Schuldner hat, lässt § 267 offen.
a) Keine Pflicht des Schuldners, in Person zu leisten
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Die Leistungsberechtigung des Dritten setzt gem. § 267 Abs. 1 S. 1 voraus, dass der Schuldner nicht in Person zu leisten hat (keine höchstpersönliche Leistungspflicht). Mit dieser tatbestandlichen Beschränkung will das Gesetz den Gläubiger davor schützen, dass die Leistung durch eine andere Person bewirkt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Leistung gerade durch den Schuldner selbst erfolgt. Dafür kommt es entscheidend auf die Art des Schuldverhältnisses und die Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände an. Unterlassungsansprüche (etwa auf Unterlassung ehrverletzender Aussagen) kann nur der Unterlassungsschuldner selbst erfüllen. Wenn es auf die individuellen Fähigkeiten ankommt, liegt ebenfalls eine höchstpersönliche Leistungspflicht nahe. Wenn beispielsweise Domkapellmeisterin D die Sopranistin S für einen Kantatengottesdienst als Solistin engagiert, kommt es D gerade darauf an, dass S singt und nicht irgendeine andere Sopranistin.
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Oft ergibt sich auch aus dem Gesetz, dass bestimmte Schuldverhältnisse regelmäßig höchstpersönliche Leistungspflichten begründen: So darf etwa bei einem Auftrag der Beauftragte die Ausführung grundsätzlich niemand anderem übertragen (§ 664 Abs. 1 S. 1). Auch hier liegt also grundsätzlich eine höchstpersönliche Leistungspflicht vor; anders ist es freilich, wenn die Übertragung gestattet ist (vgl § 664 Abs. 1 S. 2).
Ebenso wie beim Auftrag liegt es wegen der Verweisung des § 713 in das Auftragsrecht für die Gesellschafterpflichten bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie bei der Hinterlegung mit Blick auf die Leistungspflicht des Hinterlegers (vgl § 691). Auch Dienstverträge begründen regelmäßig höchstpersönliche Leistungspflichten, wie sich aus § 613 ergibt. Sach- und Geldschulden sind hingegen regelmäßig unpersönlich.
b) Leistung eines Dritten
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§ 267 greift nur bei Leistungen eines Dritten ein.
aa) Fremdtilgungswille, keine ausschließliche Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit
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Dritter ist zunächst nur, wer zumindest auch zur Erfüllung der Leistungspflicht des Schuldners leistet, also Fremdtilgungswille hat.[27] Dafür kommt es – ähnlich wie bei der Auslegung von Willenserklärungen[28] – auf die (verobjektivierte) Perspektive des Leistungsempfängers an, also darauf, wie der Empfänger die Leistung verstehen durfte.[29] Wenn der Fremdtilgungswille fehlt, wird die Schuld nicht erfüllt; der Schuldner ist dann weiterhin zur Leistung verpflichtet. Der Dritte wiederum kann das Geleistete grundsätzlich aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 beim Gläubiger kondizieren.
In Fall 27 durfte Gläubiger B das Zahlungsangebot des D so verstehen, dass D ausschließlich zur Erfüllung der Leistungspflicht des A zahlen wollte. Fremdtilgungswille liegt vor. Damit lag eine Drittleistung iSd § 267 vor.
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Wer dagegen ausschließlich zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten leistet, ist nicht Dritter iSd § 267. So leisten beispielsweise Bürgen (vgl § 774) oder Gesamtschuldner (§ 426) ausschließlich auf ihre eigene Verbindlichkeit (und nicht etwa auf die Pflicht des Hauptschuldners bei der Bürgschaft bzw. der Pflichten der anderen Gesamtschuldner). Auch wer eine nur vermeintlich bestehende eigene Schuld tilgen möchte (Putativschuldner), ist nicht Dritter iSd § 267.[30]
In Fall 28 ging D davon aus, selbst die Heckscheibe des G zerstört zu haben. Indem D dem G den Schaden ersetzt hat, wollte er erkennbar nicht die Schuld der S tilgen. Er glaubte irrtümlich, selbst zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Somit liegt kein Fall von § 267 vor.
bb) Keine „Schuldnerzugehörigkeit“ des Dritten (Hilfspersonen)
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Kein Dritter iSd § 267 ist, wer im Namen des Schuldners (also als Vertreter) oder als seine Hilfsperson (Erfüllungsgehilfe iSd § 278) handelt. Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gehören bei wertender Betrachtung zum Schuldner; Leistungen solcher Personen können dem Schuldner daher ohnehin zugerechnet werden.
cc) Kein Einwilligungserfordernis des Schuldners
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§ 267 Abs. 1 S. 2 zufolge ist für die Leistungsberechtigung des Dritten keine Einwilligung des Schuldners erforderlich. Der Schuldner kann die Drittleistung also nicht verhindern. Aus der fehlenden Einwilligung allein ergibt sich auch kein Ablehnungsrecht des Gläubigers. Der Gläubiger gerät daher in Annahmeverzug (§§ 293 ff), wenn er das Drittleistungsangebot zurückweist. Das gilt nur dann nicht, wenn ihm ein Ablehnungsrecht zusteht (§ 267 Abs. 2, dazu sogleich).
dd) Ablehnungsrecht des Gläubigers bei Schuldnerwiderspruch (§ 267 Abs. 2)
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§ 267 Abs. 2 gibt dem Gläubiger ein Ablehnungsrecht, wenn der Schuldner der Drittleistung widerspricht. Verpflichtet ist der Gläubiger zur Ablehnung aber nicht (nach dem Wortlaut der Norm kann der Gläubiger die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht), er kann die Drittleistung vielmehr trotz des Widerspruchs auch annehmen. Nur im Zusammenspiel mit dem Gläubiger kann der Schuldner die Drittleistung also verhindern – ohne Mithilfe des Gläubigers dagegen nicht. Das Gesetz mutet dem Schuldner also zu, die „Einmischung“ des Dritten in eigene Angelegenheiten hinzunehmen, wenn sie dem Gläubiger recht ist. Wenn ein Ablehnungsrecht nach § 267 Abs. 2 vorliegt, gerät der Gläubiger durch die Ablehnung der Leistung nicht in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff.
ee) Effektive Leistungsbewirkung (keine Erfüllungssurrogate)
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§ 267 gibt dem Dritten nur ein Recht zur effektiven Leistungsbewirkung durch Erfüllung (§ 362). Dagegen ist er nicht zur Vornahme von Erfüllungssurrogaten (wie der Aufrechnung oder der Hinterlegung) berechtigt. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 268 Abs. 2: Danach steht dem Dritten zu, den Gläubiger auch durch Hinterlegung und Aufrechnung zu befriedigen, wenn ihm ein Ablösungsrecht iSd § 268 zusteht.[31] Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ohne ein solches Ablösungsrecht keine entsprechende Berechtigung des Dritten besteht.
3. Rechtsfolgen der Drittleistung
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Wenn der gem. § 267 leistungsberechtigte Dritte mit Tilgungswillen geleistet hat, erlischt insoweit die Schuld. Die weiteren Konsequenzen sind nicht in § 267 geregelt. Denkbar ist, dass der Dritte im Innenverhältnis vom Schuldner Aufwendungsersatz (beispielsweise nach dem Auftragsrecht oder den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag) verlangen kann.
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Wenn jemand auf eine nur vermeintlich bestehende Schuld geleistet hat (Putativschuldner) greift § 267 nicht ein (s. schon oben). Daher wird die tatsächlich bestehende Schuld des Schuldners durch die Zahlung des Putativschuldners grundsätzlich nicht getilgt. Dem Putativschuldner stehen dann auch keine Bereicherungsansprüche gegen den Schuldner zu, sondern nur gegen den Gläubiger.[32] In manchen Fällen ist damit den Interessen des Putativschuldners nicht optimal gedient, etwa wenn der Gläubiger zahlungsunfähig ist, nicht aber der Schuldner. Der BGH kommt diesen Interessen des Putativschuldners entgegen: Er hält es für möglich, dass der Putativschuldner in den Grenzen von Treu und Glauben eine nachträgliche Tilgungsbestimmung trifft und damit die Tilgungswirkung des § 267 nachträglich herbeiführt.[33] So wird dem Putativschuldner der Regress beim Schuldner aus ungerechtfertigter Bereicherung ermöglicht.[34] Das ist in der Lehre allerdings auf teils heftige Kritik gestoßen:[35] Es sei unbillig, dass der Putativschuldner sich aussuchen kann, ob er lieber den Schuldner in Anspruch nimmt (durch nachträgliche Tilgungsbestimmung) oder aber den Gläubiger (keine nachträgliche Tilgungsbestimmung).
Im Fall 28 hat D an G geleistet, da er irrtümlich davon ausging, zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Eine Tilgungsbestimmung, auf die Schuld der tatsächlich schadenersatzpflichtigen S zu leisten, lag nicht vor. Die rechtsgrundlose Leistung kann D gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. von G kondizieren. Nach der Rechtsprechung kann D jedoch auch durch eine nachträgliche Tilgungsbestimmung die Rechtsfolgen des § 267 auslösen. Damit kommt seiner Leistung an G Erfüllungswirkung zu. Er kann dann S aus Bereicherungsrecht in Anspruch nehmen (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.; sog. Rückgriffskondiktion).
4. Ablösungsrecht des Dritten (§ 268)
326
Wenn einem Dritten durch die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner besondere Gefahren drohen, kann er besonders daran interessiert sein, den Gläubiger zu befriedigen – eben um diese Gefahren für seine Interessen abzuwenden. Dieses Interesse ist in § 268 dadurch berücksichtigt, dass sein Leistungsrecht gegenüber der allgemeinen Regel des § 267 gestärkt wird. Das in § 268 vorgesehene Ablösungsrecht des Dritten besteht ohne Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners (§ 267 Abs. 2) und verschafft dem Dritten auch die Inhaberschaft an der Forderung (gesetzlicher Forderungsübergang).
327
§ 268 setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in einem dem Schuldner gehörenden Gegenstand betrieben wird. Für dingliche Sicherungsrechte sieht das Gesetz ähnliche Ablösungsrechte vor (für die Hypothek: §§ 1142 f, 1150; für das Pfandrecht §§ 1249, 1273). Deshalb ist § 268 nach hM darauf beschränkt, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben wird (also gem. §§ 803 ff ZPO).[36] Die Zwangsvollstreckung wird betrieben, wenn ein Vollstreckungsantrag des Gläubigers gestellt wurde; das Ablösungsrecht endet mit Abschluss der Vollstreckung. Dem Dritten muss durch die Vollstreckung der Verlust eines dinglichen Rechts (beispielsweise eines Pfandrechts oder einer Hypothek) an dem Gegenstand oder des Besitzes an dem Gegenstand (§ 268 Abs. 1 S. 2) drohen. Hauptanwendungsfall des § 268 Abs. 1 S. 2 ist der Besitz des Mieters: Stellen Sie sich vor, dass die an Sie vermietete Wohnung zwangsversteigert wird. In diesem Fall hat der Erwerber ein Kündigungsrecht gem. § 57a ZVG – er könnte Sie also „vor die Tür setzen“. Um das zu verhindern, gewährt das Gesetz dem Mieter ein Ablösungsrecht: Sie könnten also die Schulden Ihres Vermieters bezahlen, um den Besitzverlust zu verhindern.
328
Unmittelbare Rechtsfolge des § 268 ist gem. § 268 Abs. 1 S. 1 das Ablösungsrecht des Dritten, das ihm ein Befriedigungsrecht gibt, bei dem der Widerspruch des Schuldners keine Konsequenzen hat. § 267 Abs. 2 ist dadurch ausgeschaltet. Die Rechtsposition des Dritten ist ferner dadurch gestärkt, dass er anders als bei § 267 die Befriedigung auch durch Hinterlegung und Aufrechnung vornehmen kann (§ 268 Abs. 2). Und schließlich kommt es gem. § 268 Abs. 3 zu einem gesetzlichen Forderungsübergang iSd § 412, soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Der Gläubiger soll durch die Drittleistung also nicht schlechter stehen. Das hat vor allem Bedeutung bei anteiliger Befriedigung durch den Dritten. So führt der Forderungsübergang bei teilweiser Zahlung auf Hypotheken oder Grundschulden zu einem Nachrangverhältnis des Dritten zugunsten des Gläubigers.[37]
5. Lösung Fall 27
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B könnte gegen A einen Anspruch auf die Zahlung weiterer Verszugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 haben.
I. A war im Schuldnerverzug.
II. Der Schuldnerverzug könnte durch den Annahmeverzugs des B beendet worden sein, weil der Annahmeverzug des Gläubigers den Schuldnerverzug über dieselbe Schuld ausschließt.[38]
1. D hat B die Zahlung tatsächlich iSd § 294 angeboten. Gem. § 267 Abs. 1 kann die Leistung auch durch Dritte erfolgen. Nach § 267 Abs. 1 S. 2 ist dafür keine Einwilligung des Schuldners erforderlich. Eine höchstpersönliche Leistungspflicht besteht nicht. B hat das Zahlungsangebot auch zurückgewiesen.
2. Der Annahmeverzug könnte aber gem. § 267 Abs. 2 ausgeschlossen sein. Gem. § 267 Abs. 1 S. 2 ist zwar eine Einwilligung oder Erlaubnis des Schuldners für die Drittzahlung nicht erforderlich. Wenn der Schuldner aber widerspricht, hat der Gläubiger ein Ablehnungsrecht. A hat der Zahlung des D widersprochen, so dass B gem. § 267 Abs. 2 zur Ablehnung berechtigt war. B war daher nicht im Gläubigerverzug.
3. Der Schuldnerverzug des A ist also nicht durch den Gläubigerverzug ausgeschlossen.
Ergebnis: B hat gegen A weiterhin Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen aus §§ 288, 286 Abs. 1.
Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen › § 6 Modalitäten der Leistungserbringung › IV. Teilleistungen (§ 266)
IV. Teilleistungen (§ 266)
Fall 29:
A schuldet B die Lieferung von fünf Kaninchen. Diese sollen allesamt aus einem Wurf stammen, welcher in Kürze erfolgen soll.
a) A und B haben bei Abschluss des Vertrags vereinbart, dass A einzelne Kaninchen zurückhalten darf, wenn dessen Tochter bestimmte Kaninchen besonders süß findet. Die Tochter des A findet nach erfolgtem Wurf zwei Kaninchen besonders süß.
b) Aus dem Wurf haben nur drei Kaninchen überlebt.
A bietet nunmehr dem B drei Kaninchen an. B weigert sich, die drei Kaninchen anzunehmen und besteht auf Lieferung von fünf Kaninchen. Es ergebe sich nämlich aus dem BGB, dass er Teilleistungen nicht anzunehmen brauche. Dadurch entstehen dem A in der Folgezeit Fütterungskosten in Höhe von 30 Euro.
A möchte nun von einem befreundeten Jurastudenten wissen, ob er diese Kosten von B ersetzt verlangen kann? Lösung Rn 340
1. Grundlagen
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Bei teilbaren Leistungen (also etwa der Lieferung von fünf Kaninchen wie in Fall 29) kann der Schuldner daran interessiert sein, die Leistung „in Häppchen“ zu erbringen. Dem Gläubiger wird das dagegen im Regelfall eher lästig sein. Sein Interesse geht vielmehr dahin, die ganze Leistung gleich „am Stück“ zu erhalten und sich nicht auf häppchenweise Lieferung einlassen zu müssen. Diesen Interessenkonflikt entscheidet § 266 grundsätzlich zugunsten des Gläubigers: Der Schuldner ist, so sagt die Norm, zu Teilleistungen nicht berechtigt. Das Gesetz schützt das Gläubigerinteresse, nicht unzumutbar belästigt zu werden und durch Teilleistungen erhöhten Zeitaufwand zu haben.[39]
331
§ 266 schweigt darüber, ob der Gläubiger Teilleistungen verlangen und einklagen kann. Daran kann er interessiert sein, etwa, um Gerichtsgebühren zu sparen. Nach allgemeiner Meinung steht dem Gläubiger dieses Recht zu, freilich nur in den Grenzen von Treu und Glauben, also ohne etwa den Schuldner dadurch zu schikanieren.[40]
2. Teilbarkeit der Leistung
332
§ 266 setzt voraus, dass die Leistung teilbar ist. Das ist der Fall, wenn die Leistung ohne Wertminderung oder Gefahren für den jeweiligen Leistungszweck geteilt werden kann. Maßgeblich sind das jeweilige Rechtsgeschäft und die Verkehrsanschauung. Teilbar sind zB Geldschulden sowie die Verpflichtung zur Lieferung mehrerer Sachen (vgl Fall 29) oder größerer Warenlieferungen (etwa 20 Tonnen Mehl). Nicht teilbar ist etwa die Verschaffung des Eigentums oder eines Rechts.[41] Technische Teilbarkeit ist nicht entscheidend: Auch die Lieferung eines Autos mag teilbar sein, aber wer ein Auto kauft, erwartet zu Recht keinen Bausatz mit Millionen Einzelteilen. Die Leistungspflicht kann auch hinsichtlich mehrerer Komponenten teilbar sein. Insbesondere lässt sich die Pflicht des Verkäufers zur mangelfreien Leistung aus § 433 Abs. 1 S. 2 von der Pflicht zur Übergabe und Übereignung (aus § 433 Abs. 1 S. 1) trennen. Wird die verkaufte Sache mangelhaft übergeben und übereignet, hat der Verkäufer seine Leistungspflicht aus § 433 Abs. 1 (S. 1 und 2) nur teilweise erfüllt: Die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 ist erfüllt, nicht aber die Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2. In diesen Fällen spricht man – weil es bei Mängeln nicht um die Quantität, sondern um die Qualität einer Sache geht – auch von „qualitativer Teilleistung“.[42]