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Harm Peter Westermann BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil
BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Harm Peter Westermann BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil

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aa) Billiges Ermessen

244

Billiges Ermessen ist als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig. Die Norm zielt auf einen beiderseits gerechten Interessenausgleich innerhalb des vertraglich vorgegebenen Rahmens. Die Leistung muss nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sein.[82] Die Leistungsbestimmung ist gem. § 315 Abs. 3 S. 1 nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Solange die Billigkeitsgrenzen gewahrt sind, steht dem Bestimmungsberechtigten ein Ermessensspielraum zu. Andernfalls kommt es zur Leistungsbestimmung durch Urteil (vgl § 315 Abs. 3 S. 2).

bb) „Private“ Geltendmachung (§ 315 Abs. 2)

245

Gem. § 315 Abs. 2 erfolgt die Bestimmung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Man spricht insoweit auch von der „privaten“ Geltendmachung der Leistungsbestimmung. Die Leistungsbestimmung ist eine Gestaltungserklärung, also eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, die mit Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam wird. Sie ist formfrei, auch dann, wenn der Vertrag selbst formbedürftig ist.[83] Die Leistungsbestimmung hat Bindungswirkung.[84] Wie bei der Ersetzungsbefugnis geht es auch hierbei darum, das schützenswerte Vertrauen des Erklärungsempfängers zu schützen, der sich auf die bestimmte Leistung eingestellt hat.

cc) Gerichtliche Geltendmachung (§ 315 Abs. 3)

246

Wenn die Leistungsbestimmung dem billigen Ermessen nicht entspricht, ist sie nicht verbindlich. Das Gesetz sieht für diesen Fall in § 315 Abs. 3 S. 2 die Leistungsbestimmung durch Urteil vor. § 315 Abs. 3 S. 2 ermöglicht einen einfachen Weg zur Bestimmung des Leistungsinhalts. Wegen des Ermessensspielraums bei der Leistungsbestimmung darf das Gericht die Leistungsbestimmung aber nicht schon dann durch Urteil ersetzen, wenn das Gericht selbst eine abweichende Leistungsbestimmung für „angemessener“ hält als die konkrete Leistungsbestimmung.[85] Denn § 315 Abs. 1 zielt nicht auf ein einziges „konkretes“ Ergebnis ab, sondern erlaubt in den Grenzen der Billigkeit verschiedene richtige Ergebnisse. Die Richterin darf ihre eigene Gerechtigkeitsvorstellung hier nicht an die Stelle derjenigen der bestimmungsberechtigten Partei setzen.

Der in Fall 20 angesprochene Strommarkt bildet ein gutes Beispiel: Schon ein Blick auf die zahlreichen Vergleichsportale zeigt, dass die Preise in einem bestimmten Rahmen durchaus variieren können, gerade weil sich auch durch weitere Anreize wie Treuerabatte abweichende Preise ergeben können.

247

Zur Leistungsbestimmung durch Urteil kommt es auch dann, wenn die Bestimmung verzögert wird (§ 315 Abs. 3 S. 2 2. HS). Das setzt nicht Verzug im technischen Sinne (§ 286) voraus, sondern nur eine faktische Verzögerung der Bestimmung. Auch in diesem Fall hat der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Leistungsbestimmung durch Urteil. Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

dd) § 375 HGB

248

§ 375 HGB sieht eine Sonderregel unter Kaufleuten vor: Beim Spezifikationskauf kommt es zur Bestimmungspflicht des Käufers, andernfalls hat der Verkäufer ein freies Wahlrecht.

3. Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317-319)

a) Grundsätze

249

Die Parteien können die Bestimmung der Leistung auch einem Dritten überlassen wollen – etwa, weil ihm besondere Sachkunde und/oder Neutralität bzw Vertrauenswürdigkeit zukommt. So wäre etwa im Fall des Liederabends einer Sopranistin denkbar, die Wahl der konkreten Stücke der Gesangslehrerin der Sopranistin anzuvertrauen. § 317 greift dieses Bedürfnis der Parteien auf. Ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch eine der Parteien ist die Leistungsbestimmung durch den Dritten im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen.

250

Gegenstand des Bestimmungsrechts können die Leistung und einzelne Leistungsmodalitäten (wie etwa Ort, Zeit oder Art und Weise der Leistung) sein. Die §§ 317 ff greifen auch ein, wenn Dritte zwar nicht die Leistung (oder ihre Modalitäten) bestimmen, aber bestimmte Tatsachen ermitteln und bindend feststellen sollen, die für den jeweiligen Vertrag entscheidend sind. Man nennt solche Feststellungen auch Schiedsgutachten ieS.[86] Ein Beispiel ist die Bestimmung des Kaufpreises eines Kfz zum Schätzpreis nach einem bestimmten Verfahren, mit dessen Durchführung ein Gutachter betraut wird.[87] Ein Schiedsgutachten in diesem Sinne liegt auch vor, wenn über das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels im Sinne des Werkvertragsrechts eine Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks entscheiden soll.[88]

Davon abzugrenzen sind Konstellationen, in denen der Dritte nur nachträglich eingeschaltet wird, um eine Aussage über die Angemessenheit einer bereits erfolgten Bestimmung zu treffen. In Fall 20 hat der Sachverständige etwa weder die Aufgabe gehabt, die Bestimmung selbst vorzunehmen, noch war er mit der Ermittlung von Informationen oder Berechnungsgrundlagen betraut. Ihm kommt hier also keine Schiedsgutachter-Position zu, vielmehr kann seiner Einschätzung nur eine Indizfunktion zukommen.

251

§ 318 regelt die Bestimmung durch einen Dritten. Sie erfolgt gem. § 318 Abs. 1 durch Erklärung gegenüber einem der Vertragsschließenden. Auch steht die Anfechtung der Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung nicht etwa dem Dritten, sondern gem. § 318 Abs. 2 1. HS nur den Vertragsschließenden zu. Anfechtungsgegner ist der Vertragspartner (§ 318 Abs. 2 2. HS). Zur Anfechtungsfrist regelt § 318 Abs. 2 S. 2 in Entsprechung zu § 121, dass die Anfechtung unverzüglich erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Für die arglistige Täuschung liegt darin eine Abweichung von § 124 Abs. 1. Die Anfechtung ist erst 30 Jahre nach der Leistungsbestimmung ausgeschlossen (§ 318 Abs. 2 S. 3). Die Ausschlussfrist ist 20 Jahre länger als im Fall des § 121 Abs. 2.

b) Maßstab (§ 319: offenbare Unbilligkeit)

252

§ 319 sieht für das billige Ermessen bei der Leistungsbestimmung durch Dritte einen anderen Maßstab vor als bei der Leistungsbestimmung durch die Vertragsparteien: Die Bestimmung ist gem. § 319 Abs. 1 erst dann unverbindlich, wenn sie „offenbar unbillig“ ist. Das ist weniger streng als der Maßstab der bloßen „Billigkeit“ nach § 315 Abs. 3 S. 1. Das lässt sich damit erklären, dass dem Dritten üblicher Weise besondere Neutralität und Sachkunde zukommen wird und die Gefahr unbilliger Entscheidungen bei Dritten normaler Weise auch weniger groß ist als bei der Leistungsbestimmung durch die Vertragsschließenden. Offenbar unbillig ist die Leistungsbestimmung nach der Rspr. des BGH, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt.[89]

253

Die Mechanismen bei „offenbarer Unbilligkeit“ oder Verzögerung der Leistungsbestimmung entsprechen im Wesentlichen denen des § 315 Abs. 3: Bei Verzögerung oder offenbarer Unbilligkeit erfolgt die Leistungsbestimmung durch Urteil. Gleiches gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will (vgl § 315 Abs. 3 S. 2 2. HS). Wenn der Dritte jedoch die Bestimmung nach freiem Belieben treffen soll (also nicht nach billigem Ermessen), ist der Vertrag gem. § 319 Abs. 2 unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will, oder wenn er sie verzögert. Das lässt sich damit erklären, dass es bei einer Bestimmung nach freiem Belieben den Parteien regelmäßig gerade darauf ankommt, dass die Bestimmung von dem benannten Dritten erfolgt. Dieser darf lediglich nicht willkürlich handeln oder die Grenzen der §§ 134, 138 überschreiten.[90] Das ist bei einer Bestimmung nach billigem Ermessen anders, bei der es eher um eine inhaltlich billige Bestimmung als um die Person des Bestimmenden geht.

c) Mehrere Dritte

254

§ 317 Abs. 2 regelt den Fall, dass mehrere Dritte die Leistungsbestimmung übernehmen. Für die Leistungsbestimmung müssen dann gem. § 317 Abs. 2 1. HS im Zweifel alle Dritte bei der Leistungsbestimmung übereinstimmen. Die Parteien können aber auch anderes vereinbaren, etwa, dass bei fehlender Übereinstimmung die Entscheidung eines der Dritten maßgeblich sein soll oder auch, dass die Bestimmung der Mehrheit der Dritten gelten soll. Wenn es um Summen geht – etwa die Höhe eines Entgelts – ist dagegen gem. § 317 Abs. 2 2. HS im Zweifel die Durchschnittssumme maßgeblich. Das erleichtert in der Praxis die Bestimmung.

4. Lösung Fall 20

255

Die B-AG könnte aus dem Stromlieferungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 zur Zahlung des erhöhten Strompreises verpflichtet sein.

I. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass die A-AG zur Bestimmung des Strompreises bei etwaigem Änderungsbedarf nach gewissen Zeiträumen berechtigt ist. Die Klausel ist auch wirksam. Insbesondere handelt es sich bei ihr nicht um AGB gemäß §§ 305 ff. Die A-AG hat ihr Bestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 ausgeübt.

II. Fraglich ist, ob die Preiserhöhung in dieser Form und Höhe erfolgen konnte. Das setzt voraus, dass die vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmung von der A-AG eingehalten wurden.

1. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass eine Bestimmung der Leistung jährlich neu erfolgen kann. Innerhalb dieses Zeitraums hat A sich bewegt.

2. Des Weiteren ist in der schriftlichen Mitteilung die gemäß § 315 Abs. 2 erforderliche Erklärung zu sehen.

3. Wie die Leistungsbestimmung inhaltlich vorzunehmen ist, haben die Parteien nicht geregelt. Daher muss die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 nach billigem Ermessen erfolgen. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen. A hat bei der Preisanpassung die weltweite Belieferungssituation und ihre erhöhten Bezugskosten berücksichtigt; ihre Kosten sind auch nicht etwa anderweitig gesunken. Die Ausübung ist damit im billigen Ermessen erfolgt.

Ergebnis: Die B-AG ist somit aus dem Stromlieferungsvertrag iVm § 315 Abs. 1 zur Zahlung des erhöhten Strompreises verpflichtet.

Teil II Der Inhalt von Schuldverhältnissen › § 5 Schuldarten › V. Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht, Auskunft und Rechenschaft

V. Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht, Auskunft und Rechenschaft

Fall 21:

B betreut gegen Entgelt das Vermögen der A. Im letzten Jahr hat er dabei über 1.000 Transaktionen mit verschiedenen Aktien durchgeführt. Außerdem wurde er vor kurzem von A beauftragt, mehrere hochklassige Sportwagen als Geldanlage zu kaufen. Denn viele Händler wollen diese Wagen aus Imagegründen nicht an den schlecht beleumundeten A verkaufen. B soll daher die Wagen im eigenen Namen kaufen und dann A zukommen lassen. Am 1.10. kauft B in eigenem Namen zehn Sportwagen von Händler C für insgesamt 10.000.000 Euro. Der Kaufpreis soll am 1.11. gezahlt werden. Am 10.10. verlangt B von A Zahlung der 10.000.000 Euro. A verweigert die Zahlung, er will lediglich Sicherheit durch Hinterlegung seiner Wertpapiere in dieser Höhe leisten. Außerdem fordert er B auf, ihm ein Verzeichnis über die erworbenen Sportwagen zu erstellen. Ferner begehrt A eine Aufstellung über die im letzten Jahr durchgeführten Wertpapiertransaktionen.

Frage 1: Was kann B von A hinsichtlich der Sportwagen verlangen?

Frage 2: Kann A die Anfertigung eines Verzeichnisses über die einzelnen erworbenen Sportwagen verlangen?

Frage 3: Kann A die Anfertigung eines Verzeichnisses über die Wertpapiertransaktionen des vergangenen Jahres verlangen? Lösung Rn 276

1. Überblick

256

Die §§ 256-261 regeln Einzelheiten zu Aufwendungsersatzansprüchen, zum Wegnahmerecht und zu Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen. Sie ergänzen im Wesentlichen andernorts befindliche Anspruchsgrundlagen. In Klausuren spielen die Vorschriften eine eher untergeordnete Rolle. Praktisch höchst bedeutsam sind Auskunftsansprüche, die im BGB allerdings keine einheitliche, umfassende Regelung gefunden haben.

2. §§ 256, 257 (Aufwendungsersatz und Befreiungsanspruch)

a) Normzweck

257

Die §§ 256 und 257 regeln nicht etwa Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs. Vielmehr setzen sie voraus, dass ein Aufwendungsersatzanspruch auf anderer Grundlage bereits begründet ist. Ihre Funktion liegt darin, den Inhalt solcher Ansprüche bezüglich der Zinsen zu konkretisieren.

b) Voraussetzungen des § 256

258

§ 256 setzt voraus, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht; § 256 ist selbst aber keine Anspruchsgrundlage. Denkbare Anspruchsgrundlagen sind etwa § 284, § 304, § 536a Abs. 2 oder § 670 (Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten).

259

Aufwendungen im Sinne der Norm liegen nur bei freiwilligen Vermögensopfern vor, die dem Interesse eines anderen dienen.[91] Oft geht es um Geldaufwendungen, aber auch die Eingehung von Verbindlichkeiten kann eine Aufwendung iSd § 670 sein. Gleiches gilt für Verwendungen, die einer Sache zugutekommen (vgl §§ 994 ff).[92] Für § 670 und §§ 677, 683, 670 liegen nach der Rechtsprechung des BGH auch bei unfreiwilligen Vermögensopfern in Form von Körper- oder Sachschäden Aufwendungen vor, wenn diese Schäden auf typischen Geschäftsrisiken beruhen – entscheidend ist insoweit die „freiwillige“ Geschäftsübernahme.[93]

c) Rechtsfolge des § 256

260

Gemäß § 256 S. 1 ist der Schuldner des Aufwendungsersatzes auch zur Zinszahlung verpflichtet, sobald der Aufwendungsersatzanspruch entsteht. Verzug des Schuldners ist dafür nicht erforderlich. Für die Zinshöhe gilt grundsätzlich § 246, also der gesetzliche Zinssatz. § 256 S. 2 betrifft Aufwendungen auf herauszugebende Gegenstände (etwa Fütterungskosten bei Tieren). In dieser Konstellation sind keine Zinsen für die Zeit zu zahlen, für die dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands kostenlos verbleiben (also etwa die Früchte des Tieres wie die Milch einer Kuh).

d) Der Befreiungsanspruch aus § 257

261

§ 257 behandelt Fälle, in denen der Gläubiger Aufwendungen für einen bestimmten Zweck gemacht hat und dafür Verbindlichkeiten eingegangen ist – also beispielsweise ein Darlehen aufnimmt. Dann kann der Gläubiger Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen (§ 257 S. 1). Wenn die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, kann der Schuldner auch anstelle der Befreiung Sicherheit leisten. Die Befreiung von der Verbindlichkeit kann auch ansonsten auf unterschiedlichem Weg erfolgen:[94] Der Schuldner kann beispielsweise schlicht eine Drittleistung vornehmen (§ 267).

3. Wegnahmerecht (§ 258)

262

§ 258 regelt Einzelheiten zu Wegnahmerechten. Die Norm setzt voraus, dass ein Wegnahmerecht vertraglich oder nach einer gesetzlichen Vorschrift begründet ist. Ein praktisch wichtiges Beispiel für ein gesetzliches Wegnahmerecht bietet § 539 Abs. 2: Der Mieter ist danach zur Wegnahme einer Einrichtung berechtigt, mit der er die Mietsache versehen hat. Weitere Beispiele für Wegnahmerechte bieten § 997 Abs. 1 (bei wesentlichen Bestandteilen), § 601 Abs. 2 S. 2 (zu Gunsten des Entleihers) und § 2125 Abs. 2 (bei Vorerbschaft). § 258 S. 1 betrifft die Instandsetzungspflicht des Wegnahmeberechtigten, S. 2 die Gestattungspflicht (Duldungspflicht) des anderen Teils.

263

Gemäß § 258 S. 1 muss der Wegnahmeberechtigte die Sache bei Wegnahme einer Einrichtung auf seine Kosten in den vorigen Stand setzen, wenn er zur Herausgabe der Sache verpflichtet ist. Mit Einrichtung ist dabei jede Sache gemeint, die dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache dient und mit dieser körperlich verbunden ist.[95] Die Wegnahmeberechtigung wird nicht durch § 258 S. 1 begründet, sondern von der Norm vorausgesetzt. Ein Beispiel für § 258 S. 1 bietet der Einbau einer Küche in eine Mietswohnung. § 539 Abs. 2 gibt dem Mieter das Recht, diese Einrichtung wegzunehmen. Er erwirbt dann analog § 954 Eigentum an der Einrichtung.[96] Nach § 258 S. 1 muss er jedoch die Wohnung auf seine Kosten wieder in den vorigen Stand setzen, wenn er die Küche ausbaut.

264

Nach § 258 S. 2 muss der andere Teil die Wegnahme gestatten, wenn er den Besitz der Sache erlangt. Zur (weitergehenden) Herausgabe ist der andere Teil nicht verpflichtet.[97] Außerdem kann er gemäß § 258 S. 2 2. HS sogar die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird (nach den §§ 232 ff). Wenn der Vermieter etwa schon wieder Besitz an der vermieteten Wohnung erlangt hat, muss er gleichwohl dulden, dass der Mieter die Einbauküche ausbaut (vgl § 539 Abs. 2). Er kann allerdings die Gestattung verweigern, bis ihm für denkbare Schäden durch den Ausbau Sicherheit geleistet wird. Das Verweigerungsrecht begründet gleichsam ein Zurückbehaltungsrecht iSd § 273.[98]

4. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten

a) Regelungscharakter der §§ 259-261

265

Die §§ 259, 260 haben einen engen Anwendungsbereich. Sie regeln vor allem Einzelheiten zu den Rechtsfolgen anderweitig begründeter Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. § 260 Abs. 1 bildet auch die Anspruchsgrundlage für eine spezielle Auskunftspflicht gegen den Schuldner eines Herausgabeanspruchs. Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche sind in der Praxis deutlich bedeutsamer, als ihre eher stiefmütterliche Behandlung in den §§ 259 und 260 vermuten lässt.

b) Auskunftsansprüche – Zwecke und Rechtsgrundlagen

266

Oft ist es schwer, Ansprüche effektiv durchzusetzen, wenn man über bestimmte Informationen nicht verfügt und sich diese auch nicht alleine beschaffen kann. Wenn andere in unserem Interesse tätig werden, sind wir ebenfalls auf Auskünfte dieser Personen angewiesen, um zu sehen, ob unsere Interessen gewahrt sind. Auskunftspflichten schaffen Abhilfe bei solchen Schwierigkeiten. Sie dienen der Information des Berechtigten und setzen in der Regel einen Hauptanspruch (etwa auf Zahlung von Schadensersatz oder auch einer Vergütung) voraus.[99] Aus der dienenden Funktion der Auskunftsansprüche folgen wichtige Begrenzungen: So können Auskunftsansprüche grundsätzlich auch nur mit dem Hauptanspruch abgetreten werden – und werden mit dessen Abtretung regelmäßig mit abgetreten.[100] Wenn feststeht, dass der Hauptanspruch nicht besteht, kann auch kein Auskunftsanspruch entstehen. Und wenn der Hauptanspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist, entfällt der Auskunftsanspruch mangels Informationsbedürfnis – obwohl er nach wohl hM selbständig verjährt.[101]

267

Das BGB kennt keine allgemeine Anspruchsgrundlage für Auskunftsansprüche.[102] Denn grundsätzlich muss niemand die Interessen und Anliegen anderer befördern. Auch liegt es in unserer Eigenverantwortung, uns die nötigen Informationen und Kenntnisse zur Durchsetzung möglicher Ansprüche zu besorgen. Nicht immer besteht also ein Anspruch auf Auskunft, wenn jemand ein Interesse an einer Auskunft hat. Auskunftsansprüche können sich jedoch aus einem Vertrag, aus besonderen gesetzlichen Bestimmungen und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) ergeben.

aa) Vertraglich begründete Auskunftsansprüche

268

Auskunftsansprüche können zunächst vertraglich begründet sein. Erstens kann die Auskunft als Hauptleistungspflicht primärer Vertragsgegenstand sein (Auskunftsvertrag). So kann beispielsweise ein Immobilienmakler sich verpflichten, Auskunft über die durchschnittlichen Mietpreise der von ihm in einer bestimmten Lage vermittelten Mietwohnungen in einer bestimmten Wohnlage zu erteilen. Die Auskunftspflicht kann aber zweitens auch vertragliche Nebenpflicht sein. Beispielsweise kann ein gewerblicher Mietvertrag eine Nebenpflicht des Mieters auf Auskunft über bestehende Untermietverhältnisse begründen, wenn der Vermieter verpflichtet ist, bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses in solche Untermietverhältnisse einzutreten.[103] Allerdings muss die Auskunftserteilung dem Verpflichteten auch zumutbar sein. Wenn sich Mitmieter in einem größeren Wohnhaus über das Verhalten eines Mieters beim gemeinsamen Vermieter beschweren, kann der Mieter vom Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht Auskunft darüber verlangen, welche Mitmieter sich über den Mieter beschwert haben: Eine solche Auskunft könnte die Störung des Hausfriedens noch weiter verschärfen.[104]

bb) Gesetzliche Auskunftsansprüche

269

Das BGB beinhaltet viele spezifische Auskunftsansprüche. Praktisch sehr bedeutsam ist § 666: Der Beauftragte hat dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht trifft gem. § 675 auch den Geschäftsbesorger und gem. § 681 S. 2 auch den Geschäftsführer ohne Auftrag. Beim Auftrag, der Geschäftsbesorgung und der Geschäftsführung ohne Auftrag werden Personen jedenfalls auch im fremden Interesse tätig, woraus sich ein besonderes Informationsbedürfnis ergibt. Ein anderes wichtiges Beispiel bietet § 1379: Die Ehegatten können bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft die erforderlichen Auskünfte verlangen, die sie zur Berechnung ihrer konkreten Ansprüche gegeneinander benötigen. Wieder ein etwas anderes Ziel verfolgt der Auskunftsanspruch des neuen Gläubigers gegen den bisherigen Gläubiger bei der Forderungsabtretung in § 402: Ohne die nötigen Informationen zur Geltendmachung der Forderung kann dem neuen Gläubiger die Durchsetzung der Forderung erschwert werden. Auch in zahlreichen zivilrechtlichen Nebengesetzen sind besondere Auskunftspflichten zu finden, die zum Teil sehr weitreichend und detailliert sind (vgl etwa für den Bereich des Urheberrechts und des Patentrechts § 101 UrhG oder § 140b PatG).

cc) Auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützte Auskunftsansprüche (§ 242)

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