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Thomas Sauerland Öffentliche Finanzwirtschaft
Öffentliche Finanzwirtschaft
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Thomas Sauerland Öffentliche Finanzwirtschaft

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Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Steuerarten:

69

–Vermögensteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG): Die Vermögensteuer ist eine Personalsteuer, die das Gesamtvermögen zum Gegenstand hat. Soweit der Steuerpflichtige mit seinem Vermögen Erträge erwirtschaftet, kommt der Vermögensteuer die Wirkung einer zusätzlichen Ertragsteuer zu. Weil aber nicht die tatsächlich erzielten Erträge besteuert werden, wird die Vermögensteuer auch als Sollertragssteuer bezeichnet. Das BVerfG erklärte die Vermögensteuer 1995 in ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig, weil sie nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.[23] Gleichwohl zeigt das Grundgesetz mit ihrer ausdrücklichen Erwähnung die Anerkennung als grundsätzlich zulässige Form des Steuerzugriffs. Mittlerweile wird im politischen Raum regelmäßig die Wiedereinführung der Vermögensteuer gefordert.

70

–Erbschaftsteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG): Die Erbschaftsteuer besteuert den Erwerb durch Erbschaft und Vermächtnis. Hinzu kommt der Erwerb durch Schenkung. Mit der Erbschaftsteuer besteuert der Staat eine Bereicherung, die der Begünstigte ohne Gegenleistung erhalten hat.

71

–Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Abs. 1 oder Abs. 3 dem Bund zustehen (Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG).

Beispiele

Grunderwerbsteuer; Rennwettsteuer; Lotteriesteuer; Feuerschutzsteuer.

72

–Biersteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG): Die Biersteuer ist wegen ihrer besonderen Bedeutung für den süddeutschen Raum eine regional geprägte Verbrauchsteuer, deren Aufkommen traditionell den Ländern zusteht.

73

–Spielbankabgabe (Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 GG): Die Spielbankabgabe ist keine Gegenleistung für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank, mithin keine Gebühr, sondern eine echte Steuer. Ihr Aufkommen steht zwingend und ausschließlich den Ländern zu.

2.4 Gemeinsame Ertragshoheit von Bund und Ländern

74

Die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer stehen als sog. Gemeinschaftsteuern dem Bund und den Ländern nach Maßgabe des Art. 106 Abs. 3 und 4 GG gemeinschaftlich zu. Art. 106 Abs. 3 und 4 GG ist daher eine Ausprägung des Verbundsystems .

75

Mit dem System der Gemeinschaftsteuern verfolgt das Grundgesetz zwei Zielsetzungen:

1.Zum einen soll die Beteiligung der Länder an der Einkommen- und Körperschaftsteuer dazu führen, das Eigeninteresse der Länder an einer prosperierenden regionalen Wirtschaft zu erhalten.2.Zum anderen führt die Beteiligung des Bundes an der Einkommen- und Körperschaftsteuer dazu, den Bund mit den Folgen seiner Wirtschaftspolitik zu konfrontieren.

76

Wegen der starken Konjunkturanfälligkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde 1969 die ebenfalls aufkommensstarke, aber „krisenfestere“ Umsatzsteuer in das Verbundsystem aufgenommen. Dadurch sollen Bund und Länder mehr Planungssicherheit erhalten.

77

Hinweis

Die Einkommensteuer zielt auf die Besteuerung natürlicher Personen nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. Die erst 1920 aus dem Einkommensteuergesetz ausgegliederte Körperschaftsteuer ist die von juristischen Personen zu entrichtende Einkommensteuer. Die Umsatzsteuer ist eine sog. indirekte Steuer. Sie wird zwar vom Unternehmer erhoben, belastet im Ergebnis aber („indirekt“) den Endverbraucher.

78

Die Einkommen- und die Körperschaftsteuer werden nach festen, verfassungsrechtlich festgelegten Quoten zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Gemäß Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG erhalten der Bund und die Länder jeweils die Hälfte des Aufkommens. Dadurch sollen politische Verteilungskämpfe vermieden werden. Von der Einkommensteuer wird allerdings vorweg ein einfachgesetzlich festgelegter Gemeindeanteil abgezogen (Art. 106 Abs. 5 GG).

79

Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind variabel, d. h. es gibt keinen verfassungsfesten Verteilungsschlüssel. Vielmehr wird die Verteilung der Umsatzsteuererträge nach Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgelegt. Der einfachgesetzlichen Bestimmung der Anteile von Bund und Ländern kommt deshalb eine konstitutive Wirkung zu. Damit soll eine Steuermasse als „Manövriermasse“ geschaffen werden, um flexibel auf die wechselnden politischen und wirtschaftlichen Anforderungen reagieren zu können.

2.5 Ertragshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände

80

Das Grundgesetz geht von einem zweistufigen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland aus (Bund und Länder). In der Konsequenz werden die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzverfassungsrechtlich als Teil der Länder betrachtet. Dennoch stehen ihnen nach Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG bestimmte Steuern oder Anteile an Steuern zu.

81

Den Gemeinden steht nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG ein Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer zu. Die Länder sind verpflichtet, den Anteil auf ihre Gemeinden nach Maßgabe der Einkommensteuerleistung der jeweiligen Einwohner zu verteilen. Der Anteil der Gemeinden wird vom Aufkommen der Einkommensteuer abgezweigt, bevor die Einkommensteuer nach Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG auf den Bund und die Länder aufgeteilt wird. Die nähere Ausgestaltung sowohl der Höhe des Anteils als auch des Verteilungsmaßstabs erfolgt durch die §§ 1 bis 5 Gemeindefinanzreformgesetz – ein Bundesgesetz.

82

Seit dem 1. Januar 1998 erhalten die Gemeinden einen Anteil an der Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5a Satz 1 GG). Die Länder sind nach Art. 106 Abs. 5a Satz 2 GG verpflichtet, den Gemeindeanteil auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an die Gemeinden weiterzuleiten. Damit entsteht nicht nur ein Anspruch der Gemeinden auf Zuweisung, sondern – wie bei der Einkommensteuer – eine originäre Mitertragshoheit.

83

Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden die alleinige Ertragshoheit für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Damit soll den Gemeinden eine gewisse Finanzautonomie gesichert und so ihr kommunaler Gestaltungsspielraum gestärkt werden.

84

Den gleichen Zweck verfolgt das den Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG eröffnete Recht, eigenständig die Hebesätze der Gewerbe- und Grundsteuer festzulegen.

3. Zusammenfassung

85

–Die Ertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt. Art. 106 Abs. 1 bis 4 GG weist die Erträge bestimmter Steuerarten dem Bund und den Ländern entweder vollständig (Bundessteuern oder Landessteuern) oder anteilig (Gemeinschaftsteuern) zu. Hinzu kommt eine Ertragszuweisung an die Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 GG sowie eine gemeindliche Mitertragshoheit in Art. 106 Abs. 5 und 5a GG.–Es herrscht ein Mischsystem zwischen Trenn- und Verbundsystem. Die aufkommensstärksten Steuern (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) stehen Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 GG). Während die Verteilung der Einkommensteuer durch die Verfassung selbst vorgeschrieben wird (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG), ist die Verteilung der Umsatzsteuer durch Bundesgesetz variabel gestaltbar (Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG).

III. Steuergesetzgebungshoheit

1. Überblick

86

Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder auf dem Gebiet der Steuern ist Art. 105 GG. Art. 105 GG gelangt zur Anwendung, wenn die im Einzelfall fragliche Abgabe eine Steuer ist. Die Gesetzgebungszuständigkeit für außersteuerliche Abgaben fällt demgegenüber in den Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschriften nach Art. 70 ff. GG (Abb. 8).


Abb. 8: Gesetzgebungshoheit.

2. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

87

Art. 105 Abs. 1 GG enthält einen Titel über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Zölle und Finanzmonopole. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz bedeutet, dass die Länder in diesen Bereichen zur Gesetzgebung nur befugt sind, soweit sie vom Bund ausdrücklich dazu ermächtigt wurden.

88

Definition

Zölle sind „Abgaben, die nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden“[24]. Sie sind, wie sich aus Art. 106 Abs. 1 GG ergibt, ein Unterfall der Steuern.

89

Unter dem Einfluss des europäischen Unionsrechts hat die Kompetenzzuweisung für die Zölle nahezu jede Bedeutung verloren. Denn mittlerweile unterliegt das Zollrecht vollständig der Rechtsetzung durch unmittelbar anwendbare Verordnungen der EU. Es bedarf damit nicht einmal mehr der Umsetzung durch die mitgliedstaatlichen Gesetzgeber.

3. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

90

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis haben sowohl der Bund als auch die Länder das Recht zur Gesetzgebung. Da aber eine gleichzeitige und sich u. U. widersprechende Regelung derselben Bereiche vermieden werden soll, haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung grundsätzlich nur, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat“.

Im Bereich des Steuerwesens wird die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 105 Abs. 2 GG normiert. Die Vorschrift enthält insgesamt vier Fallkonstellationen:

91

1.Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG weist dem Bund ohne weitere Voraussetzungen die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit über die Grundsteuer zu. Hintergrund der Regelung ist die Entscheidung des BVerfG vom 10. April 2018[25], mit der die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden war. Weil die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt wurde, sah sich der Gesetzgeber zu einer Klarstellung veranlasst. Damit erhielt der Bund uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer.

92

2.Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 GG bestimmt, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die „übrigen Steuern“ hat, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz zusteht. Anders formuliert: Dem Bund muss die alleinige Ertragskompetenz über diese Steuern zukommen.

Beispiele

Gemäß Art. 106 Abs. 1 GG steht dem Bund das Aufkommen aus der Energiesteuer, der Stromsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungsteuer oder dem Solidaritätszuschlag zu. Diese Steuerarten werden auch als Bundessteuern bezeichnet.

93

3.Ferner hat der Bund gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die „übrigen Steuern“, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern z. T. zusteht.

Beispiele

Bund und Länder teilen sich das Aufkommen der sog. Gemeinschaftsteuern. Gemäß Art. 106 Abs. 3 GG handelt es sich dabei um die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Dem Bund steht daher insoweit eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu.

94

4.Zuletzt weist Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 GG dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die „übrigen Steuern“ sogar dann zu, wenn ihm das Aufkommen aus diesen Steuern überhaupt nicht zusteht. Voraussetzung für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist lediglich, dass die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, also „die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“

Beispiele

Gewerbesteuer; Erbschaft- und Schenkungsteuer.

95

Hinweis

Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt nicht, dass die (Mit-)Ertragshoheit des Bundes und die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG kumulativ gegeben sein müssen. Für die konkurrierende Steuergesetzgebungshoheit des Bundes genügt vielmehr eine der beiden Alternativen. Hat der Bund daher zumindest eine teilweise Ertragshoheit über eine Steuer, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.

Hinsichtlich der Ertragskompetenz ist zwischen Bundessteuern, Gemeinschaftsteuern und Landessteuern zu differenzieren.

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1.Bei den sog. Bundessteuern steht dem Bund das Aufkommen vollständig zu. Es sind dies v. a. die–Tabaksteuer,–Energiesteuer,–Stromsteuer,–Kaffeesteuer,–Schaumweinsteuer,–Kraftfahrzeugsteuer,–Versicherungsteuer und der–Solidaritätszuschlag.

 Hier kann der Bundesgesetzgeber tätig werden, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen.

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2.Gleiches gilt für die besonders aufkommensstarken Gemeinschaftsteuern, bei denen eine nur teilweise Ertragshoheit des Bundes besteht. Nach der Legaldefinition in Art. 106 Abs. 3 GG handelt es sich bei den Gemeinschaftsteuern um die–Einkommensteuer,–Körperschaftsteuer und–Umsatzsteuer.

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3.Dagegen werden die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG bei den reinen Landessteuern relevant. Bei den Landessteuern besteht eine ausschließliche Ertragskompetenz der Länder. Zu nennen sind u. a. die–Gewerbesteuer,–Erbschaft- und Schenkungsteuer,–Grunderwerbsteuer,–Feuerschutzsteuer,–Rennwett- und Lotteriesteuer und–Biersteuer.

4. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Länder

99

Den Ländern steht die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die „übrigen Steuern“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG zu, solange und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Übt der Bund die ihm nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz zunächst nicht aus, sind die Länder zur Gesetzgebung befugt. Trifft der Bundesgesetzgeber später eine gesetzliche Regelung, entfällt die Gesetzgebungsbefugnis der Länder.

100

Eine Sperrwirkung zulasten der Länder entfaltet Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG nur, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist der Rechtsprechung des BVerfG zufolge anhand des „Gleichartigkeitsverbots“ zu prüfen. Danach ist dem Landesgesetzgeber die Erhebung einer „gleichartigen“ Steuer untersagt. Zwischen einer bundesgesetzlich und einer landesgesetzlich geregelten Steuer besteht „Gleichartigkeit“, wenn die Landessteuer mit der Bundessteuer „im Wesentlichen“, d. h. hinsichtlich

–des Steuergegenstands,–des Steuermaßstabs,–der Art der Steuererhebung und–der wirtschaftlichen Auswirkungen

übereinstimmt. Liegt eine solche „Gleichartigkeit“ vor, fehlt dem Landesgesetzgeber die erforderliche Kompetenz zur Schaffung einer entsprechenden Landessteuer.

101

Soweit das Aufkommen der Steuern ganz oder teilweise den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt, bedürfen die Steuergesetze des Bundes gemäß Art. 105 Abs. 3 GG der Zustimmung des Bundesrates.

5. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder

102

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG für die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern, gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG für die Festlegung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer und gemäß Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 6 WRV für die Kirchensteuern.

5.1 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

103

Definition

Verbrauchsteuern sind Steuern auf den Verbrauch von Gütern. Sie werden nicht nach dem Entgelt der Güter, sondern nach deren Zahl, Menge oder Gewicht bemessen.

Beispiele

Energiesteuer; Stromsteuer; Tabaksteuer; Biersteuer.

104

Definition

Aufwandsteuern belasten das Halten von Gütern.

Beispiele

Hundesteuer; Zweitwohnungsteuer; Jagdsteuer; Fischereisteuer

105

Als Faustformel lässt sich anführen: „Während die Verbrauchsteuer an einen tatsächlichen Fortgang, ein einmaliges oder fortdauerndes Geschehen anknüpft, ist bei der Aufwandsteuer ein tatsächlicher oder rechtlicher Zustand der steuerbegründende Tatbestand“[26].

106

Sowohl bei den Aufwand- als auch bei den Verbrauchsteuern ist Anknüpfungspunkt der Besteuerung die im Gebrauch oder Verbrauch der Güter zum Ausdruck kommende Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf und damit die besondere persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

107

Definition

Örtlich sind solche Steuern, die „an örtliche Gegebenheiten, v. a. an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet einer steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können“[27].

5.2 Grunderwerbsteuersatz

108

Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG besteht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder auch für die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

5.3 Kirchensteuer

109

Außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes wird den Ländern in Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 6 WRV eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die Kirchensteuer eingeräumt. Die Länder dürfen daher Kirchensteuergesetze erlassen, auf deren Grundlage die katholische und die evangelischen Kirchen Kirchensteuern als Zuschläge insbesondere zur Einkommensteuer erheben.

6. Steuersatzungsrechte der Gemeinden

110

Eine wichtige steuerwirksame Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden resultiert aus ihrem Recht, die Hebesätze der Realsteuern festzusetzen (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG). Realsteuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Der Bundesgesetzgeber kann den Gemeinden zudem ein Hebesatzrecht für ihren Anteil an der Einkommensteuer einräumen (Art. 106 Abs. 5 Satz 3 GG); bislang hat er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.

7. Zusammenfassung

111

–Art. 105 GG legt die Steuergesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern abschließend fest. Er geht als lex specialis den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen in Art. 70 ff. GG vor. Den allgemeinen Kompetenzvorschriften über die Gesetzgebung kommt aber gleichwohl eine abgabenrechtliche Bedeutung für die nichtsteuerlichen Abgaben zu. Denn nichtsteuerliche Abgaben, wie z. B. Gebühren und Beiträge, werden von Art. 105 GG nicht erfasst.–Gemäß Art. 105 Abs. 1 GG steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zölle und Finanzmonopole zu.–Art. 105 Abs. 2 GG weist dem Bund in Satz 1 zunächst die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Grundsteuer zu. Im Übrigen kommt dem Bund nach Satz 2 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die „übrigen Steuern“ zu, sofern ihm das Steueraufkommen ganz oder teilweise zusteht oder eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich ist.–Die Länder verfügen über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a GG), die jedoch nur ein geringes Aufkommen aufweisen.

IV. Steuerverwaltungshoheit

1. Überblick

112

Art. 108 GG legt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für den Bereich der Vollziehung der Steuergesetze fest. Dabei ist die Landesverwaltung von der bundeseigenen Verwaltung zu trennen. Die Landesverwaltung ist grundsätzlich nicht der Bundesverwaltung untergeordnet. Art. 108 GG weist den beiden Verwaltungsformen vielmehr jeweils eigene Steuergebiete zu.

113

Art. 108 GG stellt eine Spezialvorschrift zu dem allgemein die bundesstaatliche Verteilung der Verwaltungskompetenzen regelnden VIII. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 83 bis Art. 91 GG) dar. Art. 108 GG ist allerdings nicht abschließend, sodass mitunter auf die allgemeinen Normen in Art. 83 ff. GG zurückgegriffen werden muss (Abb. 9).


Abb. 9: Verwaltungshoheit.

2. Gegenstände der Finanzverwaltung

2.1 Finanzverwaltung des Bundes

114

Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der EU durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Die Verwaltungskompetenz der Bundesfinanzbehörden ist unabhängig davon, ob der Ertrag der erhobenen Steuern dem Bund oder den Ländern zusteht.

Beispiel

Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, deren Aufkommen gemäß Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zwar den Ländern zusteht. Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG wird sie dennoch durch den Bund verwaltet.

2.2 Finanzverwaltung der Länder

115

Nach dem bundesstaatlichen Verteilungsprinzip, wie es in Art. 30 GG allgemein niedergelegt ist und für die Verwaltung in Art. 83 GG wiederholt wird, steht dem Bund eine Kompetenz für die Vollziehung von Gesetzen nur zu, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich bestimmt. Eine solche Kompetenzbestimmung enthält für den Bereich der Finanzverwaltung die Vorschrift in Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG. In der Konsequenz fällt die Verwaltung der „übrigen“, d. h. vom Anwendungsbereich des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG nicht erfassten Steuern in die Verwaltungshoheit der Länder (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Durch diese „Auffangkompetenz“[28] wird den Ländern die Verwaltung der meisten Steuerarten zugewiesen.

2.3 Finanzverwaltung der Gemeinden

116

Nach der Systematik der Art. 83 ff. und Art. 108 Abs. 1 bis 3 GG besitzen Gemeinden keine eigenen Steuerverwaltungskompetenzen. Sie werden als unselbstständiger Teil der Länder angesehen. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG erlaubt es aber, Verwaltungskompetenzen auf die kommunale Ebene zu delegieren, soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden der Steuerertrag gemäß Art. 106 Abs. 6 und 7 GG vollständig zufließt.

Beispiele

Grundsteuer; Gewerbesteuer; örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern.

3. Organisation der Finanzverwaltung

117

Der Aufbau der Bundesfinanzverwaltung wird durch Bundesgesetz bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG). Die nähere bundesgesetzliche Ausgestaltung erfolgt in § 1 Finanzverwaltungsgesetz und wird in Abb. 10 dargestellt.


Abb. 10: Aufbau der Bundesfinanzverwaltung.

118

Der Aufbau der Landesfinanzverwaltung „kann“ durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 GG). In § 2 Finanzverwaltungsgesetz hat der Bund von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht (Abb. 11).


Abb. 11: Aufbau der Landesfinanzverwaltung.

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